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{'item': 'I413 2280642-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlI413 2280642-1 SpruchI413 2280642-1/30E, I413 2280642-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

sie dessen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis einschließlich 2021 erhalten habe, in denen auch ausländische Einkünfte enthalten seien, die Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis oder die Versicherungsbeiträge haben könnten und ersuchte die beiliegende Erklärung auszufüllen und unterschrieben zu retournieren. Am 19.04.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und verwies auf eine Übergangsbestimmung, wonach er trotz öffentlich-rechtlicher Beschäftigung in Österreich als Selbständiger bis 31.03.2022 in der Schweiz versichert gewesen sei. Hierbei handle es sich um dieselbe Beschäftigung, aufgrund der er bei der belangten Behörde seit 01.04.2022 pflichtversichert sei. Mit dem am 19.04.2023 zur Post gegebenen Schreiben retournierte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den ausgefüllten Fragebogen über die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers und brachte vor,

dieser in der Schweiz seit 1996 eine selbständige Tätigkeit ausübe und die Übergansbestimmung gemäß Art 87 Abs 8 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gelte, weshalb der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit weiterhin von der Schweizer Sozialversicherung veranlagt habe und der Wechsel zur österreichischen erst nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist am 01.04.2022 erfolgt sei. Die BVAEB habe mit A1-Bescheinigung bestätigt,

der Beschwerdeführer ab 01.04.2022 mit seiner selbständigen Tätigkeit den österreichischen Bestimmungen unterliege, weshalb der Beschwerdeführer aus der schweizer Sozialversicherung am 31.03.2022 entlassen worden sei. Zugleich wurden entsprechende Verfügungen der SVA Zürich zur Bemessung der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung (AHV) für die Jahre 2013 bis 2022 vorgelegt. Mit dem am 19.04.2023 zur Post gegebenen Schreiben retournierte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den ausgefüllten Fragebogen über die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers und brachte vor,

dieser in der Schweiz seit 1996 eine selbständige Tätigkeit ausübe und die Übergansbestimmung gemäß Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, gelte, weshalb der Beschwerdeführer seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit weiterhin von der Schweizer Sozialversicherung veranlagt habe und der Wechsel zur österreichischen erst nach Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist am 01.04.2022 erfolgt sei. Die BVAEB habe mit A1-Bescheinigung bestätigt,

der Beschwerdeführer ab 01.04.2022 mit seiner selbständigen Tätigkeit den österreichischen Bestimmungen unterliege, weshalb der Beschwerdeführer aus der schweizer Sozialversicherung am 31.03.2022 entlassen worden sei. Zugleich wurden entsprechende Verfügungen der SVA Zürich zur Bemessung der Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung (AHV) für die Jahre 2013 bis 2022 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.04.2023 ersuchte die belangte Behörde um Ausstellung einer A1-Bescheinigung für den Zeitraum ab 2013. Mit Schreiben vom 15.05.2023 teilte die BVAEB der belangten Behörde mit,

der Beschwerdeführer entsprechend der beiliegenden Bestätigung der SVA Zürich bis zum Gültigkeitsbeginn des Vordrucks A1 mit 01.04.2022 bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Staat sozialversichert sei. Hinsichtlich des Verweises des Steuerberaters des Beschwerdeführers auf die Übergangsbestimmung gemäß Art 87 Abs 8 der Verordnung (EG) 883/2004 stellt die BVAEB klar,

die Übergangsbestimmung nur für Fälle gilt, in denen das anzuwendende Recht festgelegt worden sei und sich bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und Nr 987/2009 die Zuständigkeit ändern würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Aus pragmatischen Gründen hätte die BVAEB im Hinblick auf die im Unionsrecht nicht explizit geregelte Rückaufrollung von nicht unionsrechtskonformen Versicherungsverhältnissen von einer Festlegung für den Zeitraum ab 01.04.2012 Abstand genommen. Mit Schreiben vom 15.05.2023 teilte die BVAEB der belangten Behörde mit,

der Beschwerdeführer entsprechend der beiliegenden Bestätigung der SVA Zürich bis zum Gültigkeitsbeginn des Vordrucks A1 mit 01.04.2022 bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Staat sozialversichert sei. Hinsichtlich des Verweises des Steuerberaters des Beschwerdeführers auf die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, stellt die BVAEB klar,

die Übergangsbestimmung nur für Fälle gilt, in denen das anzuwendende Recht festgelegt worden sei und sich bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr 883 aus 2004, und Nr 987 aus 2009, die Zuständigkeit ändern würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Aus pragmatischen Gründen hätte die BVAEB im Hinblick auf die im Unionsrecht nicht explizit geregelte Rückaufrollung von nicht unionsrechtskonformen Versicherungsverhältnissen von einer Festlegung für den Zeitraum ab 01.04.2012 Abstand genommen. Mit E-Mail vom 22.05.2023 ersuchte die belangte Behörde die BVAEB um Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab 01.01.2013. Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte die BVAEB eine A1-Bescheinigung, wonach vorläufig die Anwendung der Rechtsvorschriften Österreichs beginnend mit 01.01.2013, endend am 31.03.2022 festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 02.06.2023 teilte die belangte Behörde mit,

nach ihren Unterlagen die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach österreichischem Recht zu beurteilen sei und er in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG seit 01.01.2013 bis 31.12.2021 und ab 01.04.2022 pflichtversichert und beitragspflichtig sei. Die Einbeziehung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 könne erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids erfolgen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils für das betreffende Jahr die Mindestbeitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung sowie die Höchstbeitragsgrundlage mit, listete die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage versicherungspflichtigen Einkünfte und Hinzurechnungsbeiträge der Jahre 2013 bis einschließlich 2021 herangezogenen jeweiligen Beträge und die Jahresbeitragsgrundlage auf und gab den jeweiligen Überschreibungsbetrag bekannt. Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2023 legte die belangte Behörde einen Kontoauszug vor, der für das 3. Quartal 2023 eine Vorschreibung von EUR 114.659,58 vorsah. Mit Schreiben vom 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsanwältin den Antrag auf Bescheidausfertigung für die Vorschreibung 3. Quartal 2023, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Bescheid vom 14.09.2023 sprach die belangte Behörde aus,

der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2021 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterlag. Zugleich stellte sie die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge für diesen Zeitraum fest. Mit Bescheid vom 14.09.2023 sprach die belangte Behörde aus,

der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2021 aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Zugleich stellte sie die Höhe der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge für diesen Zeitraum fest. Einlangend mit 17.10.2023 wurde Beschwerde erhoben und fanden am 09.01.2024 und 21.03.2024 mündliche Beschwerdeverhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 1996 in der Schweiz selbständig eine Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ aus. Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 unselbständig in Österreich an der Universität XXXX beschäftigt.Zudem ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 unselbständig in Österreich an der Universität römisch 40 beschäftigt. Mit Versicherungserklärung vom 22.02.2022, eingelangt am 24.02.2022, meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung an und führte aus,

die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen würden. Dazu brachte er schließlich auch eine A1-Bescheinigung der BVAEB vom 29.04.2022 für den Gültigkeitszeitraum 01.04.2022 bis 31.03.2024 in Vorlage. Am 11.01.2023 langten die Daten nachstehender Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Österreich bei der belangten Behörde ein: Bescheiddatum Steuerjahr Progressionseinkünfte 27.03.2015 2013 EUR 77.471,54 13.01.2016 2014 EUR 73.890,36 30.11.2016 2015 EUR 80.315,19 27.03.2018 2016 EUR 76.479,74 08.03.2019 2017 EUR 64.163,14 10.12.2019 2018 EUR 80.060,73 15.01.2021 2019 EUR 74.389,51 10.01.2022 2020 EUR 74.886,22 Am 14.03.2023 langten die Daten des nachstehenden Einkommensteuerbescheids des Finanzamtes Österreich bei der belangten Behörde ein: Bescheiddatum Steuerjahr Progressionseinkünfte 13.01.2023 2021 EUR 51.459,26 Die BVAEB stellte mit 30.05.2023 eine weitere A1-Bescheinigung aus, in der die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2022 festgestellt wurde. Dazu wurden auch die Schweizer Behörden konsultiert. Die Beiträge aus den Jahren 2013 bis 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2023 vorgeschrieben. Bis zum 31.03.2022 wurden in der Schweiz die Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und in Österreich jene betreffend die unselbständige Tätigkeit eingehoben. 2. Beweiswürdigung: Der Umstand,

der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 in der Schweiz selbständig eine Tätigkeit im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ ausübt, ist im vom Beschwerdeführer selbst übermittelten „Fragebogen zu regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz“ verschriftlicht (AS 61 ff; AS 68 ff) und unstrittig (Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135). Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich seiner unselbständigen Beschäftigung an der Universität XXXX (Fragebogen, AS 61; AS 68; Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135). Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich seiner unselbständigen Beschäftigung an der Universität römisch 40 (Fragebogen, AS 61; AS 68; Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135).

der Beschwerdeführer mit 22.02.2022 eine Versicherungserklärung abgegeben hat, ist unstrittig (Stellungnahme vom 03.11.2023, S 3; Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135). Die von der BVAEB ausgestellte A1-Bescheinigung vom 29.04.2022, der die weiteren Feststellungen entnommen wurden, ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 53 ff). Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2021 geht sowohl deren Datum des Einlangens, als auch das Bescheiddatum, das Steuerjahr und die Höhe der Progressionseinkünfte hervor (AS 1 ff). Die am 30.05.2023 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2022 von der BVAEB ausgestellte A1-Bescheinigung ist aktenkundig (AS 82 ff).

die Schweizer Behörden in diesem Zusammenhang konsultiert wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausdrucken im Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Umstand,

bis zum 31.03.2022 in der Schweiz die Beiträge aus der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und in Österreich jene betreffend die unselbständige Tätigkeit eingehoben wurden, ist unstrittig (Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135) und belegen auch die in Vorlage gebrachten Schreiben der SVA Zürich seine Beitragsleistungen in der Schweiz (Beschwerde vom 16.10.2023, AS 135). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2021 neben seiner unselbständigen Beschäftigung in Österreich auch aufgrund seiner in der Schweiz ausgeübten selbständigen Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterlag, oder nicht. 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen 3.1.1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Stand 01.06.2009) lautet in ihren wesentlichen Auszügen:3.1.1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang römisch zwei zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Stand 01.06.2009) lautet in ihren wesentlichen Auszügen: „Artikel 14c Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

  1. a)vorbehaltlich Buchstabe
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;
  3. b)in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.“
  4. b)in den in Anhang römisch sieben aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.“ „Anhang VII„Anhang römisch sieben Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt (Art 14c Abs 1 Bst b der Verordnung)Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt (Artikel 14 c, Absatz eins, Bst b der Verordnung) 1. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Belgien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 2. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Bulgarien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 3. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Tschechischen Republik und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 4. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Dänemark und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark 5. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 6. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Estland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Estland 7. Für die Rentenversicherung der Selbstständigen: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Griechenland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 8. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien 9. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg 10. Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer abhängigen Beschäftigung in Luxemburg 11. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Italien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 12. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Zypern und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Zypern 13. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Malta und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 14. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Portugal und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 15. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Rumänien und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 16. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Finnland und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland 17. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat 18. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Schweden und einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden. Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.“ 3.1.1.2. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004) lautet in ihren wesentlichen Auszügen:3.1.1.2. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 30. April 2004) lautet in ihren wesentlichen Auszügen: „Artikel 13 Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3)Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.“ „Artikel 87 […] Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel römisch zwei der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats. […]“ 3.1.2. Nationale Rechtsgrundlagen Nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt,

seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt,

seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Bei den im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Personen beginnt nach § 6 Abs 4 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft,

er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Personen beginnt nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft,

er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Nach § 18 Abs 1 GSVG haben nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.Nach Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 sind gemäß § 25 Abs 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 leg.cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  2. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Beitragsgrundlage ist nach § 25 Abs 2 GSVG der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten (Z 2); vermindert um […] Beitragsgrundlage ist nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten (Ziffer 2,); vermindert um […] Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind gemäß § 35 Abs 2 GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Nach § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Nach Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG sind in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die – Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder – in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder– in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder – in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert;– in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind; 3.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Unstrittig war der Beschwerdeführer in der Schweiz ab dem Jahr 1996 selbständig im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ tätig und zudem seit dem Jahr 2001 unselbständig in Österreich an der Universität XXXX beschäftigt.Unstrittig war der Beschwerdeführer in der Schweiz ab dem Jahr 1996 selbständig im Bereich „Unterricht (Weiterbildung), Wissenschaft“ tätig und zudem seit dem Jahr 2001 unselbständig in Österreich an der Universität römisch 40 beschäftigt. In Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen kam aufgrund der in der Schweiz ab 01.06.2009 gültigen Verordnung Nr 1408/71 die Bestimmung des Art 14c zu tragen. Diese Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sah in dessen lit b) vor,

in den in Anhang VII aufgeführten Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbstständige Tätigkeit ausübt, gelten, sohin beide Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. In Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen kam aufgrund der in der Schweiz ab 01.06.2009 gültigen Verordnung Nr 1408/71 die Bestimmung des Artikel 14 c, zu tragen. Diese Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausüben, sah in dessen Litera b,) vor,

in den in Anhang römisch sieben aufgeführten Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine selbstständige Tätigkeit ausübt, gelten, sohin beide Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. Im Anhang VII werden dabei jene Fälle wiedergegeben, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegen, wobei zuletzt angeführt ist: „Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.“Im Anhang römisch sieben werden dabei jene Fälle wiedergegeben, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegen, wobei zuletzt angeführt ist: „Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den dieses Abkommen gilt.“ Vor diesem Hintergrund unterlag der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr 883/2004 hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften der Schweiz und hinsichtlich seiner unselbständige Tätigkeit den Rechtsvorschriften Österreichs. Vor diesem Hintergrund unterlag der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr 883 aus 2004, hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften der Schweiz und hinsichtlich seiner unselbständige Tätigkeit den Rechtsvorschriften Österreichs. Seit dem 01.04.2012 gelten die VO Nr 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO Nr 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).Seit dem 01.04.2012 gelten die VO Nr 883 aus 2004, und deren Durchführungsverordnung VO Nr 987 aus 2009, auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr 1 aus 2012, des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs römisch zwei dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt L 2012/103, 51). Wenn nun in der Beschwerdeschrift moniert wird,

die Übergangsbestimmung gemäß § 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 in Anwendung zu bringen sei, so bleibt dazu auf die Entscheidung des EuGH vom 06.06.2019 in der Rechtssache C‑33/18 zu verweisen, deren Gegenstand (unter anderem) diese Übergangsbestimmung zum Inhalt hatte (das Vorabentscheidungsverfahren betraf eine in Belgien selbständig und in Luxemburg unselbständig beschäftigte Person).Wenn nun in der Beschwerdeschrift moniert wird,

die Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, in Anwendung zu bringen sei, so bleibt dazu auf die Entscheidung des EuGH vom 06.06.2019 in der Rechtssache C‑33/18 zu verweisen, deren Gegenstand (unter anderem) diese Übergangsbestimmung zum Inhalt hatte (das Vorabentscheidungsverfahren betraf eine in Belgien selbständig und in Luxemburg unselbständig beschäftigte Person). Der EuGH führt dazu in RN 31 und RN 32 aus,

Art 87

Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 zugunsten einer Person, für die infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen als des durch Titel II der Verordnung Nr 1408/71 bestimmten Mitgliedstaats gelten, vorsieht,

die zuvor geltenden Rechtsvorschriften für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883/2004 anwendbar bleiben, wenn sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit erstens voraus,

die anwendbaren Rechtsvorschriften unter Titel II der Verordnung Nr 1408/71 fallen, und zweitens,

sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert (Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C‑443/11, EU:C:2013:224, Rn. 50).Der EuGH führt dazu in RN 31 und RN 32 aus,

Artikel 87

, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, zugunsten einer Person, für die infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen als des durch Titel römisch zwei der Verordnung Nr 1408/71 bestimmten Mitgliedstaats gelten, vorsieht,

die zuvor geltenden Rechtsvorschriften für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883 aus 2004, anwendbar bleiben, wenn sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt somit erstens voraus,

die anwendbaren Rechtsvorschriften unter Titel römisch zwei der Verordnung Nr 1408/71 fallen, und zweitens,

sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert (Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C‑443/11, EU:C:2013:224, Rn. 50). Der EuGH kommt im Weiteren in seiner Entscheidung vom 06.06.2019, RN 33 bis RN 40 zu folgendem Schluss: „[…] Es ist allerdings festzustellen,

Art 87

Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 nicht ausdrücklich Situationen wie die in Art 14c Buchst b der Verordnung N. 1408/71 genannten regelt, in denen die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zweier Mitgliedstaaten gleichzeitig anwendbar sind und infolge der Verordnung Nr 883/2004 nur die Rechtsvorschriften eines dieser beiden Mitgliedstaaten anwendbar bleiben.„[…] Es ist allerdings festzustellen,

Artikel 87

, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, nicht ausdrücklich Situationen wie die in Artikel 14 c, Buchst b der Verordnung N. 1408/71 genannten regelt, in denen die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zweier Mitgliedstaaten gleichzeitig anwendbar sind und infolge der Verordnung Nr 883 aus 2004, nur die Rechtsvorschriften eines dieser beiden Mitgliedstaaten anwendbar bleiben. Daher stellt sich die Frage, ob dieser Umstand verhindert,

eine Person, die sich in der Situation von Herrn V befindet, in den Anwendungsbereich von Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 fällt.Daher stellt sich die Frage, ob dieser Umstand verhindert,

eine Person, die sich in der Situation von Herrn römisch fünf befindet, in den Anwendungsbereich von Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, fällt. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C‑551/16, EU:C:2018:200, Rn 34). Nach seinem Wortlaut betrifft Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004, der eine Übergangsbestimmung ist, den Fall einer Person, für die infolge der Verordnung N. 883/2004 „die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen [gelten], der durch Titel II der Verordnung … Nr 1408/71 bestimmt wird“.Nach seinem Wortlaut betrifft Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004,, der eine Übergangsbestimmung ist, den Fall einer Person, für die infolge der Verordnung N. 883 aus 2004, „die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen [gelten], der durch Titel römisch zwei der Verordnung … Nr 1408/71 bestimmt wird“. Da sich das Adjektiv „anderen“ auf das Wort „Staat“ bezieht, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung somit offenbar,

der Unionsgesetzgeber auf die Situation Bezug nimmt, in der die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats folgt. Bei wörtlicher Auslegung des Art 87 Abs 8 der Verordnung N. 883/2004 nimmt sein erster Satzteil offenbar nur auf Situationen Bezug, in denen für eine Person ab Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Staates gelten, dessen Rechtsvorschriften zuvor für sie galten.Bei wörtlicher Auslegung des Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung N. 883 aus 2004, nimmt sein erster Satzteil offenbar nur auf Situationen Bezug, in denen für eine Person ab Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883 aus 2004, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Staates gelten, dessen Rechtsvorschriften zuvor für sie galten. Dagegen würden für eine Person, für die unter der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, gemäß der Verordnung Nr 883/2004 weiterhin die Rechtsvorschriften eines dieser beiden Mitgliedstaaten gelten, und ihre Situation würde sich nur aufgrund der Tatsache ändern,

die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats nicht mehr für sie gelten.Dagegen würden für eine Person, für die unter der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, gemäß der Verordnung Nr 883 aus 2004, weiterhin die Rechtsvorschriften eines dieser beiden Mitgliedstaaten gelten, und ihre Situation würde sich nur aufgrund der Tatsache ändern,

die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats nicht mehr für sie gelten. Zum Zusammenhang, in dem Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 steht, ist festzustellen,

bei der Erstreckung der Verordnung Nr 1408/71 auf Selbständige Art 14c dieser Verordnung eingeführt wurde, um für den Fall,

eine Person, die gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und eine abhängige Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, eine Ausnahme von der Regel der Anwendbarkeit nur eines Rechts vorzusehen. In den in Anhang VII der Verordnung Nr 1408/71 genannten Fällen galten für diese Person dann die Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten.“Zum Zusammenhang, in dem Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, steht, ist festzustellen,

bei der Erstreckung der Verordnung Nr 1408/71 auf Selbständige Artikel 14 c, dieser Verordnung eingeführt wurde, um für den Fall,

eine Person, die gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und eine abhängige Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, eine Ausnahme von der Regel der Anwendbarkeit nur eines Rechts vorzusehen. In den in Anhang römisch sieben der Verordnung Nr 1408/71 genannten Fällen galten für diese Person dann die Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten.“ Im Weiteren stellt der EuGH auf das Ziel der Verordnung Nr 883/2004. Es liegt nach ihren Erwägungsgründen 4 und 45 darin, die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, um sicherzustellen,

das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Mit dieser Verordnung wurden die Vorschriften der Verordnung Nr 1408/71 aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel letztgenannter Verordnung beibehalten (EuGH 06.06.2019, C‑33/18, RN 41 mit Hinweis auf EuGH 21.03.2018, Klein Schiphorst, C‑551/16, EU:C:2018:200, Rn 31).Im Weiteren stellt der EuGH auf das Ziel der Verordnung Nr 883 aus 2004,. Es liegt nach ihren Erwägungsgründen 4 und 45 darin, die Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu koordinieren, um sicherzustellen,

das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Mit dieser Verordnung wurden die Vorschriften der Verordnung Nr 1408/71 aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch das Ziel letztgenannter Verordnung beibehalten (EuGH 06.06.2019, C‑33/18, RN 41 mit Hinweis auf EuGH 21.03.2018, Klein Schiphorst, C‑551/16, EU:C:2018:200, Rn 31). Schließlich hält der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.06.2019, RN 42 bis RN 47 fest: „Art 11 Abs 1 der Verordnung Nr 883/2004 bestätigt den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. März 2006, Piatkowski, C‑493/04, EU:C:2006:167, Rn 21). „Art 11 Absatz eins, der Verordnung Nr 883 aus 2004, bestätigt den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts, wonach Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  2. März 2006, Piatkowski, C‑493/04, EU:C:2006:167, Rn 21). Entsprechend dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts sieht Art 13 Abs 3 der Verordnung Nr 883/2004 vor,

eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung und in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Entsprechend dem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts sieht Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung Nr 883 aus 2004, vor,

eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung und in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Des Weiteren ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr 35 seiner Schlussanträge festzustellen,

durch die Verordnung Nr 883/2004 alle unter der Verordnung Nr 1408/71 geltenden Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines nationalen Rechts gestrichen wurden. Des Weiteren ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr 35 seiner Schlussanträge festzustellen,

durch die Verordnung Nr 883 aus 2004, alle unter der Verordnung Nr 1408/71 geltenden Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines nationalen Rechts gestrichen wurden. Daher spricht eine Auslegung von Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004, bei der der Zusammenhang berücksichtigt wird, in dem diese Bestimmung steht, nicht für die Fortgeltung der Ausnahmeregelung, die eine doppelte Zugehörigkeit vorsieht, die sich mit dem von dieser Verordnung eingeführten System nicht vereinbaren ließe, das sich auf den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines nationalen Rechts stützt. Daher spricht eine Auslegung von Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004,, bei der der Zusammenhang berücksichtigt wird, in dem diese Bestimmung steht, nicht für die Fortgeltung der Ausnahmeregelung, die eine doppelte Zugehörigkeit vorsieht, die sich mit dem von dieser Verordnung eingeführten System nicht vereinbaren ließe, das sich auf den Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines nationalen Rechts stützt. Der Zweck von Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 wurde – wie der Generalanwalt in Nr 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und sich aus dem Praktischen Leitfaden zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ergibt – dahin bestimmt, eine Vielzahl von Änderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Umstellung auf die Verordnung Nr 883/2004 zu vermeiden und für die betreffende Person hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften eine „weiche Landung“ zu ermöglichen, falls sich Abweichungen hinsichtlich der nach der Verordnung Nr 1408/71 und der nach der Verordnung Nr 883/2004 anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben. Der Zweck von Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, wurde – wie der Generalanwalt in Nr 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und sich aus dem Praktischen Leitfaden zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ergibt – dahin bestimmt, eine Vielzahl von Änderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften bei der Umstellung auf die Verordnung Nr 883 aus 2004, zu vermeiden und für die betreffende Person hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften eine „weiche Landung“ zu ermöglichen, falls sich Abweichungen hinsichtlich der nach der Verordnung Nr 1408/71 und der nach der Verordnung Nr 883 aus 2004, anwendbaren Rechtsvorschriften ergeben. Mit dieser Übergangsbestimmung wollte der Unionsgesetzgeber demnach Erwerbstätigen die zur Anpassung erforderliche Zeit gewährleisten, und zwar insbesondere um es ihnen zu ermöglichen, die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für sie neu wären, zur Kenntnis zu nehmen.“ Der EuGH kommt im Weiteren zu folgendem Schluss (RN 48 und RN 49): „Aus Rn 39 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch,

in einer Situation, in der für eine Person unter der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die Anwendung der Verordnung Nr 883/2004 nicht dazu führt,

auf den Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die somit neu wären, Anwendung finden, sondern lediglich eine Änderung seiner Situation nach sich zieht, weil in Bezug auf ihn die Anwendung der bis dahin für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten endet. „Aus Rn 39 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch,

in einer Situation, in der für eine Person unter der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten, die Anwendung der Verordnung Nr 883 aus 2004, nicht dazu führt,

auf den Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die somit neu wären, Anwendung finden, sondern lediglich eine Änderung seiner Situation nach sich zieht, weil in Bezug auf ihn die Anwendung der bis dahin für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten endet. Nach alledem erübrigt sich die Prüfung der in Rn 32 des vorliegenden Urteils genannten zweiten Voraussetzung und ist auf die erste Frage zu antworten,

Art 87

Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 auf eine Situation wie die von Herrn V nicht anwendbar ist, für den zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883/2004 gemäß Art 14c Buchst. b der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten.“Nach alledem erübrigt sich die Prüfung der in Rn 32 des vorliegenden Urteils genannten zweiten Voraussetzung und ist auf die erste Frage zu antworten,

Artikel 87

, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, auf eine Situation wie die von Herrn römisch fünf nicht anwendbar ist, für den zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr 883 aus 2004, gemäß Artikel 14 c, Buchst. b der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten.“ Der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 06.06.2019, C‑33/18, beschriebene Sachverhalt liegt auch beim Beschwerdeführer in vergleichbarer Weise vor: Er unterlag aufgrund der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten – nämlich der Schweiz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit und Österreich hinsichtlich seiner unselbständigen Beschäftigung. Für ihn ist sohin Art 87 Abs 8 der Verordnung Nr 883/2004 entsprechend der Judikatur des EuGH, der auf das Ziel der Verordnung Nr 883/2004 und den Umstand,

eine Änderung der Situation lediglich dadurch eingetreten ist,

die Geltung einer der – gegenständlich zwei – Rechtsvorschriften endet, abstellt, nicht in Anwendung zu bringen. Der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 06.06.2019, C‑33/18, beschriebene Sachverhalt liegt auch beim Beschwerdeführer in vergleichbarer Weise vor: Er unterlag aufgrund der Verordnung Nr 1408/71 gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten – nämlich der Schweiz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit und Österreich hinsichtlich seiner unselbständigen Beschäftigung. Für ihn ist sohin Artikel 87, Absatz 8, der Verordnung Nr 883 aus 2004, entsprechend der Judikatur des EuGH, der auf das Ziel der Verordnung Nr 883 aus 2004, und den Umstand,

eine Änderung der Situation lediglich dadurch eingetreten ist,

die Geltung einer der – gegenständlich zwei – Rechtsvorschriften endet, abstellt, nicht in Anwendung zu bringen. Im Ergebnis stellt sich damit die Rechtsansicht der belangten Behörde zur Nichtanwendbarkeit der Übergangsbestimmung grundsätzlich als zutreffend dar, mag auch die Begründung divergieren. Art 13 Abs 3 der Verordnung Nr 883/2004 normiert nun,

eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, unterliegt […]. Es ist daher nicht zu beanstanden,

die belangte Behörde unter Anwendung des 13 Abs 3 der Verordnung Nr 883/2004 zu dem Schluss kommt,

der Beschwerdeführer den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt.Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung Nr 883 aus 2004, normiert nun,

eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, unterliegt […]. Es ist daher nicht zu beanstanden,

die belangte Behörde unter Anwendung des 13 Absatz 3, der Verordnung Nr 883 aus 2004, zu dem Schluss kommt,

der Beschwerdeführer den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt. Vor diesem Hintergrund haben sich auch hinsichtlich der von der BVAEB für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2022 ausgestellten A1-Bescheinigung keine Bedenken ergeben. Nachdem die diesbezügliche Meinungsverschiedenheit der österreichischen und Schweizerischen Behörden bereits aufgrund des Urteils des EuGH vom 06.06.2019, C‑33/18 geklärt ist, bedarf es insofern zum Entscheidungszeitpunkt auch keiner Anwendung mehr des Art 6 der Verordnung Nr 987/2009, der ohnedies ausschließlich für eine vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Regelung trifft. Auch das vorangegangene Koordinierungsverfahren ist vor diesem Hintergrund letztlich nicht von Entscheidungsrelevanz und in weiterer Folge eine Vorlage diesbezüglicher Fragestellungen an den EuGH nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben sich auch hinsichtlich der von der BVAEB für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2022 ausgestellten A1-Bescheinigung keine Bedenken ergeben. Nachdem die diesbezügliche Meinungsverschiedenheit der österreichischen und Schweizerischen Behörden bereits aufgrund des Urteils des EuGH vom 06.06.2019, C‑33/18 geklärt ist, bedarf es insofern zum Entscheidungszeitpunkt auch keiner Anwendung mehr des Artikel 6, der Verordnung Nr 987 aus 2009,, der ohnedies ausschließlich für eine vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine Regelung trifft. Auch das vorangegangene Koordinierungsverfahren ist vor diesem Hintergrund letztlich nicht von Entscheidungsrelevanz und in weiterer Folge eine Vorlage diesbezüglicher Fragestellungen an den EuGH nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten,

die von der BVAEB ausgestellte A1-Bescheinigung betreffend den Zeitraum ab 01.04.2022 – mangels Bescheidgegenständlichkeit – nicht verfahrensgegenständlich ist und es diese losgelöst von der den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2022 betreffenden A1-Bescheinigung zu betrachten gilt. Eine Abänderung der am 29.04.2022 ausgestellten Bescheinigung erfolgte nicht, vielmehr wurde eine weitere, einen anderen Zeitraum betreffende Bescheinigung zusätzlich ausgestellt. Weshalb daher die Bindungswirkung hinsichtlich dieser, einen anderen Zeitraum betreffenden Bescheinigung, nicht berücksichtigt worden sei, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht und liegt in der Ausstellung einer (zusätzlichen) A1-Bescheinigung auch keine Rechtswidrigkeit begründet. Hinsichtlich dem Einwand der Verjährung bleibt abschließend noch festzuhalten,

§ 40Abs 1 GSVG auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abstellt.

Dabei ist auf das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids bzw. die Verfügbarkeit der Daten der Einkommensteuerbescheide abzustellen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194). Da die Einkommensteuerdaten der Jahre 2013 bis 2020 der belangten Behörde am 11.01.2023 bzw. die Einkommenssteuerdaten des Jahres 2021 am 14.03.2023 übermittelt wurden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147, in dem auf den Zeitpunkt der Übermittlung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide an die belangte Behörde abgestellt wird), war erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine Beitragsvorschreibung möglich, wobei eine solche mit 22.07.2023 erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist eine Feststellungsverjährung jedenfalls nicht eingetreten.Hinsichtlich dem Einwand der Verjährung bleibt abschließend noch festzuhalten,

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abstellt. Dabei ist auf das Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids bzw. die Verfügbarkeit der Daten der Einkommensteuerbescheide abzustellen vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194). Da die Einkommensteuerdaten der Jahre 2013 bis 2020 der belangten Behörde am 11.01.2023 bzw. die Einkommenssteuerdaten des Jahres 2021 am 14.03.2023 übermittelt wurden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147, in dem auf den Zeitpunkt der Übermittlung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide an die belangte Behörde abgestellt wird), war erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine Beitragsvorschreibung möglich, wobei eine solche mit 22.07.2023 erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist eine Feststellungsverjährung jedenfalls nicht eingetreten. Nachdem die von der belangten Behörde berechneten und im angefochtenen Bescheid im Einzelnen ausgeführten Beiträge in der Pensions- und Unfallversicherung der Höhe nach nicht angefochten wurden bzw. der Beschwerdeführer selbst die Beträge und auch die Daten für grundsätzlich unstrittig erachtete, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Überprüfung. Die Beschwerde war aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2280642.1.00

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