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{'item': 'I421 2302708-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlI421 2302708-1 Spruch, I421 2302710-1/7E I421 2302704-1/7E I421 2302707-1/7E I421 2302708-1/5E I421 2302713-1/7E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF1 (BF steht für Beschwerdeführer) ist mit der BF2 verheiratet und sind Eltern der BF3 bis BF

  1. Die Beschwerdeführer stammen aus Syrien, und lebten bis 2016 in der Provinz Idlib. 2016 reisten die Beschwerdeführer als Familie aus Syrien in die Türkei. Sie verließen Syrien wegen der allgemein sehr schlechten Situation auf Grund des seit Jahren andauernden Bürgerkriegs. In der Türkei hat der BF1 bis Oktober 2023 in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Oktober 2023 reiste der BF1 mit seiner Familie, den weiteren Beschwerdeführern, weiter nach Österreich. Die Einreise nach Österreich erfolgte von allen genannten BF unrechtmäßig. Die BF stellten am 17.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, XXXX vom 19.09.2024 wurden die Anträge aller BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem § 3 AsylG abgewiesen. Den BF wurde aber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gem § 8 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, römisch 40 vom 19.09.2024 wurden die Anträge aller BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Den BF wurde aber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde bezeichnet) gem Paragraph 8, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die belangte Behörde legte diesen Bescheiden hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die Länderinformation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 der Staatendokumentation zu Grunde. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX in der gleichnamigen Provinz. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 in der gleichnamigen Provinz. Dieses Dorf und die Umgebung standen seit 2014 unter Kontrolle der von HTS geführten Koalition. Nur im Frühjahr 2015 übte die staatliche syrische Armee in diesem Gebiet für wenige Monate die Kontrolle aus. Gegen die Bescheide der belangten Behörde haben die BF fristgerecht insofern Beschwerde erhoben, als sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Beschwerdeführer richtet (jeweils Spruchpunkt I der Bescheide).Gegen die Bescheide der belangten Behörde haben die BF fristgerecht insofern Beschwerde erhoben, als sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Beschwerdeführer richtet (jeweils Spruchpunkt römisch eins der Bescheide). Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das BVwG hat für 7.3.2025 eine Verhandlung in den Beschwerdeverfahren anberaumt. Mit Schriftsatz vom 27.2.2025 haben die BF durch ihre Rechtsvertretung um Vertagung der Verhandlung ersucht und diesen Antrag wie folgt begründet: „Aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Tage, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt haben, ist die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten. Wie sich die weitere Lage entwickelt, ist zur Zeit noch völlig unklar. Die Beurteilung, ob einer Person Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, verlangt eine Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Da zurzeit noch nicht abschätzbar ist, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln wird, fehlt es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, etwa im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan vor drei Jahren (vgl VfGH 4.10.2022, E 4428/2021; VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua.)…..In diesem Zusammenhang wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, etwa im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan vor drei Jahren vergleiche VfGH 4.10.2022, E 4428 aus 2021,; VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, ua.)….. Es wird darauf verwiesen, dass die Rebellion gegen das Assad-Regime von der als islamistisch Hayat Tahrir as-Sham (HTS) angeführt wurde, weshalb Vieles dafür spricht, dass diese die nächste (Übergangs-)Regierung dominieren wird. Auch wenn sich die Führung der HTS aktuell medial gemäßigt darstellt, ist nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgeht und ob diese tatsächlich moderater geworden ist. Frühere Berichte legen dar, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen ist. HTS war u.a. für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen sowie Anwendung sexualisierter Gewalt verantwortlich (siehe u.a. die Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“ und „Allgemeine Menschenrechtslage“ im LIB, Version 11). Zudem kam es zu Einschränkungen der Rechte von Frauen (siehe insb. das Kapitel „Frauen“). Urteile von Schariagerichten verhängten harte Strafen wegen (zugeschriebener) religiöser Verfehlungen (siehe das Kapitel „Rechtsschutz und Justizwesen“). Es bleibt abzuwarten, in welchem Ausmaß die HTS und eine neue Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen verüben und ob es wirksamen Rechtsschutz gegen Übergriffe geben wird. Da die HTS nach wie vor als terroristische Organisation gilt, gibt es bis von Seiten der EU-Institutionen bis dato auch keine Kooperation mit der HTS, worauf Repräsentant*innen der EU aktuell verweisen
  2. Noch nicht vorhersehbar ist auch, welche Teile des Sicherheitsapparates ausgetauscht werden bzw inwiefern Personen, die unter dem Assad-Regime im Sicherheitsapparat tätig waren, weiterhin in ihrer Position bleiben werden….. Israel führt Dutzende Angriffe an verschiedenen Orten in Syrien durch
  3. Nicht zuletzt ist die humanitäre Lage in Syrien katastrophal und hatte sich gerade in letzter Zeit nochmal dramatisch verschlechtert. UNOCHA ging davon aus, dass 2024 16,7 Mio. Personen (über 2/3 der Bevölkerung) auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, die größte Zahl seit Beginn der Krise im Jahr
  4. Seit 2020 stieg die Zahl der Personen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, kontinuierlich an
  5. Ob und in welchem Zeitraum es zu einer Verbesserung der humanitären Situation kommen wird, ist zur Zeit ebenfalls noch nicht abschätzbar. Vor dem Hintergrund dieser Situation ist der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. Voraussetzung wäre das Vorliegen neuer Länderberichte zu Syrien, auf deren Basis eine tragfähige Prognosebeurteilung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz durchgeführt werden kann.“ Das BVwG hat die für den 7.3.2025 anberaumte mündlichen Verhandlung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Zu den Beschwerdeführern: Die BF zählen sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF sind syrische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX in der gleichnamigen Provinz. Dieses Dorf und die Umgebung standen seit 2014 unter Kontrolle der von HTS geführten Koalition. Nur im Frühjahr 2015 übten die staatliche syrische Armee in diesem Gebiet für wenige Monate die Kontrolle aus (Abfrage Carter Center map zu Kontroll- und Einflussbereiche in Syrien).Die BF zählen sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF sind syrische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 in der gleichnamigen Provinz. Dieses Dorf und die Umgebung standen seit 2014 unter Kontrolle der von HTS geführten Koalition. Nur im Frühjahr 2015 übten die staatliche syrische Armee in diesem Gebiet für wenige Monate die Kontrolle aus (Abfrage Carter Center map zu Kontroll- und Einflussbereiche in Syrien). Der BF1 ist ein 19 XXXX geborener, verheirateter Mann, der den Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee geleistet hat.Der BF1 ist ein 19 römisch 40 geborener, verheirateter Mann, der den Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee geleistet hat. Die BF2 ist eine 19 XXXX geborene Frau und Ehegattin des BF1.Die BF2 ist eine 19 römisch 40 geborene Frau und Ehegattin des BF
  7. Die BF3 (Sohn geb 20 XXXX ) bis BF7 (Töchter BF4 geb 20 XXXX , BF5 geb 20 XXXX , BF6 und BF7 Zwillinge geb 20 XXXX ) sind Kinder der BF1 und BF
  8. Die BF3 (Sohn geb 20 römisch 40 ) bis BF7 (Töchter BF4 geb 20 römisch 40 , BF5 geb 20 römisch 40 , BF6 und BF7 Zwillinge geb 20 römisch 40 ) sind Kinder der BF1 und BF
  9. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehrbefürchtung erklärte der BF1 (Vater), neben der allgemeinen prekären Bürgerkriegssituation auch zum Reservedienst beim syrischen Militär eingezogen zu werden und wegen Demonstrationsteilnahme verfolgt zu werden. Der BF3 (Sohn) befürchtet zum Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden, er wolle nicht töten und getötet werden. Zur Lage in Syrien Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen: Machtverhältnisse, Sicherheitslage und aktuelle Entwicklungen: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten. Am 27.11.2024 starteten die HTS und die mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach Hama, Homs und zuletzt auch die Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle zu bringen. Syriens Präsident Bashar al-Assad floh aus Syrien und verkündete die HTS am 08.12.2024 den Sturz des Assad-Regimes und die Befreiung Syriens. Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurde. Letztere übernahmen zuletzt mehrere Dörfer im Norden der Provinz Deir ez-Zour sowie die Stadt Deir ez-Zour selbst. Die Machtverhältnisse in Syrien haben sich wie nachfolgend dargestellt verändert und gestalten sich gegenwärtig wie folgt: Dieses Bild zeigt die Kontroll- und Einflusszonen in Syrien im November 2024 (Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024). Dieses Bild zeigt die Kontroll- und Einflusszonen in Syrien im
  10. Dezember 2024 (Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024). Dieses Bild zeigt die Kontroll- und Einflusszonen in Syrien am
  11. Dezember 2024 (Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024).
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
  13. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung der Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide:Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung der Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide: In § 28 VwGVG ist geregelt, wann das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat. Diese gesetzliche Bestimmung lautet:In Paragraph 28, VwGVG ist geregelt, wann das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat. Diese gesetzliche Bestimmung lautet: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Asylanträge im Herbst 2023 gestellt, die angefochtenen Bescheide ergingen im Herbst 2024. Wie unstrittig feststeht hat sich seither durch die Offensive der Opposition unter Führung der HTS die faktische Lage in Syrien gänzlich geändert. Wie in der Vertagungsbitte der BF zutreffend dargestellt, ist die allgemeine Lage in Syrien unklar und kann in keiner Weise abgeschätzt werden, wie sich diese unklare Lage auf die unterschiedlichen Lebenssituationen der BF (junge Frauen, junger Mann im wehrfähigem, Ehepaar mittleren Alters) im Fall der Rückkehr nach Syrien auswirkt. Von der belangten Behörde wird im Weiteren auch abzuklären sein, ob sich die Rückkehrbefürchtungen geändert haben, und wenn ja, ob diese beachtlich sind. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung erhoben und festgestellt hat. Aber durch den binnen weniger Wochen erfolgten Umbruch in Syrien im Dezember 2024, steht derzeit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser auch durch das Verwaltungsgericht nicht rascher, effizienter und kostengünstiger ermittelt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG liegen daher nicht vor und waren die Bescheide daher im Spruchpunkt I zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung erhoben und festgestellt hat. Aber durch den binnen weniger Wochen erfolgten Umbruch in Syrien im Dezember 2024, steht derzeit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser auch durch das Verwaltungsgericht nicht rascher, effizienter und kostengünstiger ermittelt werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG liegen daher nicht vor und waren die Bescheide daher im Spruchpunkt römisch eins zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2302708.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.