RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlI423 2308582-1 SpruchI423 2308582-1/3E, I423 2308582-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach verweigerter Einreise nach Deutschland am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit begründete. Er könne in der Türkei seine Sprache nicht sprechen und habe er auf Facebook politische Sachen gepostet. Deswegen sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2024 und am 30.01.2025 Ladungen für Einvernahmen am 14.01.2025 bzw. 04.02.2025 übernommen, ist aber zu den Terminen jeweils unentschuldigt nicht erschienen. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und diese mit einem zweijährigen Einreiseverbot gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG verbunden (Spruchpunkt VIII.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei stellte das BFA unter Spruchpunkt V. fest. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt VI.), zugleich aber einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 04.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und diese mit einem zweijährigen Einreiseverbot gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG verbunden (Spruchpunkt römisch acht.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei stellte das BFA unter Spruchpunkt römisch fünf. fest. Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), zugleich aber einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde vom 28.02.
- Diese und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden den Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 08.10.2023, nachdem ihm tags zuvor die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Die Einreiseverweigerung, der Antrag und der angefochtene Bescheid sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid vom 04.02.2025 enthält die oben genannten Spruchpunkte, gliedert sich in einen Verfahrensgang, Feststellungen, Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung und gibt die Rechtsmittelbelehrung wieder. Die unter „Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Begründung“ getätigten Ausführungen bauen nicht aufeinander auf bzw. werden keine Feststellungen insbesondere in Hinblick auf den Fluchtgrund getroffen, die anschließend beweisgewürdigt werden und letztlich zu einer rechtlichen Beurteilung führen können. Zunächst hält das BFA „zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats“ fest: „Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie im Heimatland verfolgt oder bedroht worden wären. Sie haben keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor.“ (Bescheid S 5). Die Beweiswürdigung „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats“ beschränkt sich auf folgende Ausführungen: „Sie brachten im Rahmen der Erstbefragung am 08.10.2023 keine asylrelevante Verfolgung vor. Anhand Ihres Verhaltens, dass Sie, den Ihnen zwei gebotenen Einvernahme Terminen fernblieben und daraus resultierend Ihre Mitwirkungspflicht missachtet haben, spricht nicht gerade für Ihre Person. Würde Ihr Fluchtvorbringen der Wahrheit entsprechen, dann ist es aus Sicht der ho. Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie zwei Mal nicht zur Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen sind.“ Die belangte Behörde führt weder an, was der vorgebrachte Fluchtgrund ist und fehlen folglich auch alle Überlegungen, warum dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Da nicht einmal der Fluchtgrund angeführt ist, ist eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG unmöglich. Der Beschwerdeführer wurde nicht niederschriftlich einvernommen, weil er zweimal unentschuldigt nicht zum Termin erschienen ist. Da auch der Bescheid enthält keine Feststellungen zum Fluchtgrund enthält, ist es für das VwG unmöglich, eine nachprüfende Kontrolle auszuüben. Zudem können auch die weiteren Spruchpunkte VI., VII. und VIII. nicht nachvollzogen werden, da angeführte gesetzliche Grundlagen im Spruch von jenen in der Begründung abweichen oder sogar Gegenteiliges wiedergeben:Zudem können auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. nicht nachvollzogen werden, da angeführte gesetzliche Grundlagen im Spruch von jenen in der Begründung abweichen oder sogar Gegenteiliges wiedergeben: Entgegen Spruchpunkt VI., mit dem eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, argumentiert das BFA in der Begründung, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist bestehe, weil die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Spruchpunkt VII. aberkannt gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG. Dies setzt voraus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen täuscht oder zu täuschen versucht. Hinweise darauf finden sich nicht, ganz im Gegenteil hält die belangte Behörde fest, dass die Identität durch Vorlage des originalen Reisepasses feststeht (Bescheid S 160). Außerdem wird in der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt VII. auf die Z 4 des § 18 Abs. 1 BFA-VG Bezug genommen (Bescheid S 173) und auf Bescheid S 176 gar darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt worden sei, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme - was die Türkei definitiv nicht ist. Aufgrund der drei unterschiedlichen Angaben kann auch Spruchpunkt VII. nicht nachvollzogen werden und ist auch eine Kontrolle unmöglich, weil nicht erkannt werden kann, was überhaupt überprüft werden soll.Entgegen Spruchpunkt römisch sechs., mit dem eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, argumentiert das BFA in der Begründung, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist bestehe, weil die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Spruchpunkt römisch sieben. aberkannt gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. Dies setzt voraus, dass der Asylwerber über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen täuscht oder zu täuschen versucht. Hinweise darauf finden sich nicht, ganz im Gegenteil hält die belangte Behörde fest, dass die Identität durch Vorlage des originalen Reisepasses feststeht (Bescheid S 160). Außerdem wird in der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt römisch sieben. auf die Ziffer 4, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG Bezug genommen (Bescheid S 173) und auf Bescheid S 176 gar darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt worden sei, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme - was die Türkei definitiv nicht ist. Aufgrund der drei unterschiedlichen Angaben kann auch Spruchpunkt römisch sieben. nicht nachvollzogen werden und ist auch eine Kontrolle unmöglich, weil nicht erkannt werden kann, was überhaupt überprüft werden soll. Genauso undurchsichtig ist das Einreiseverbot, das im Spruchpunkt VIII. auf „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz“ gestützt wird, was dem Gesetzestext nach bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Dazu fehlen nicht nur Feststellungen, sondern auch eine Beweiswürdigung und bezieht sich die Begründung auf keine bestimmte Ziffer des § 53 Abs. 2 FPG, sondern wird mit der gezeigten Verhaltensweise des Beschwerdeführers, weil er zweimal nicht zum Einvernahmetermin gekommen ist, argumentiert. Auf Bescheid S 178 wird schließlich noch auf § 53 Abs. 3 FPG Bezug genommen, wofür sich im Bescheid weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder sonst wo Anhaltspunkte finden. Genauso undurchsichtig ist das Einreiseverbot, das im Spruchpunkt römisch acht. auf „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz“ gestützt wird, was dem Gesetzestext nach bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Dazu fehlen nicht nur Feststellungen, sondern auch eine Beweiswürdigung und bezieht sich die Begründung auf keine bestimmte Ziffer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, sondern wird mit der gezeigten Verhaltensweise des Beschwerdeführers, weil er zweimal nicht zum Einvernahmetermin gekommen ist, argumentiert. Auf Bescheid S 178 wird schließlich noch auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG Bezug genommen, wofür sich im Bescheid weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder sonst wo Anhaltspunkte finden. Weiters enthält der Bescheid Elemente, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und offensichtlich von einer anderen Person die Rede sein muss (vgl. Bescheid S 170, wonach sich der Beschwerdeführer „erst seit wenigen Tagen
(1)hier aufhalte[…]“ und aus der Schweiz am 01.03.2023 rücküberführt worden sei, ihm tatsächlich aber am 07.10.2023 die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und er somit bereits seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich ist). Somit steht auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest bzw. hat das BFA seine Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der aktenwidrig ist.Weiters enthält der Bescheid Elemente, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und offensichtlich von einer anderen Person die Rede sein muss vergleiche Bescheid S 170, wonach sich der Beschwerdeführer „erst seit wenigen Tagen
(1)hier aufhalte[…]“ und aus der Schweiz am 01.03.2023 rücküberführt worden sei, ihm tatsächlich aber am 07.10.2023 die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und er somit bereits seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich ist). Somit steht auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest bzw. hat das BFA seine Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der aktenwidrig ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 2.
- Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.2.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 16.05.2013, Zl. 2012/06/0079). Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079).Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079). 2.
- Wie oben ausgeführt legt nicht den tatsächlichen Sachverhalt zu Grunde, enthält keine oder nicht den Beschwerdeführer betreffende Feststellungen und passt die Begründung bzw. rechtliche Beurteilung großteils nicht zu den in den Spruchpunkten angeführten Gesetzesstellen. Es fehlt gänzlich an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung. Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den §§ 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des BFA lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Gewährung einer Ausreisefrist und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen.Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den Paragraphen 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des BFA lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Gewährung einer Ausreisefrist und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2308582.1.00