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{'item': 'L502 2213365-3'}

Obsah (24)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 56§ 58Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlL502 2213365-3 Spruch, L502 2213365-3/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI). Sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wurde

§ 13Abs. 2 Z. 2 Asyl

G ab dem 29.11.2018 als verloren erklärt (Spruchpunkt VII).2. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 29.11.2018 als verloren erklärt (Spruchpunkt römisch sieben).

  1. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.01.2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I bis VI als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt VII wurde ersatzlos behoben.
  2. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 11.01.2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 30.07.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt römisch sieben wurde ersatzlos behoben.
  3. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene a.o. Revision des BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.10.2020 zurückgewiesen.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.07.2021 wurde die mit türkischem Auslieferungsbegehren vom 16.03.2020 begehrte Auslieferung des BF zur Vollstreckung der gegen ihn in der Türkei verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafen für nicht zulässig erklärt.
  5. Der BF wurde am 28.10.2021 beim BFA zu seinem Aufenthalt und zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme beantragte er im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G.6. Der BF wurde am 28.10.2021 beim BFA zu seinem Aufenthalt und zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme beantragte er im Wege seiner rechtfreundlichen Vertretung die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG. 7. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 58Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.

  1. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.08.2022 stattgegeben und der Bescheid „wegen Unzuständigkeit“ (erg.: der belangten Behörde) ersatzlos behoben.
  2. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für eine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III).9. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2024 gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für eine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). 10. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 dahingehend berichtigt, dass über die Spruchpunkte I bis III des Vorbescheides hinaus auch der Antrag des BF vom 28.10.2021

§ 56Asyl

G abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). 10. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BFA vom 14.03.2024 dahingehend berichtigt, dass über die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des Vorbescheides hinaus auch der Antrag des BF vom 28.10.2021

Paragraph 56, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins).

  1. Gegen den am 18.03.2024 an den Vertreter des BF zugestellten Bescheid wurde von diesem mit Schriftsatz vom 09.04.2024, eingelangt beim BFA am 15.04.2024, in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 19.04.2024 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Eine für 13.06.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde wegen einer Erkrankung des BF abberaumt.
  4. Mit 18.06.2024 richtete das BVwG jeweils ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt (FA) Österreich sowie an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) den BF betreffend.
  5. Antwortschreiben der SVS und des FA langten am 28.
  6. und 01.07.2024 beim BVwG ein.
  7. Am 28.06.2024 langte beim BVwG auch eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das BG Wien vom 18.04.2024 nach § 198 Abs. 1 StGB ein.
  8. Am 28.06.2024 langte beim BVwG auch eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des BF durch das BG Wien vom 18.04.2024 nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ein.
  9. Mit 11.10.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Vertreters des BF samt Beweismittelvorlage ein.
  10. Am 17.10.2024 führte das BVwG eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des BF sowie der seiner Gattin als Zeugin durch. Der BF selbst konnte wegen Ortsabwesenheit infolge seiner Inhaftierung in Deutschland nicht teilnehmen.
  11. Mit Parteigehör des BVwG vom 11.11.2024 wurde dem Vertreter das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Einbringung einer Stellungnahme dazu eingeräumt und wurde dieser ersucht bekannt zu geben, wo sich der BF aktuell in Deutschland Haft befindet und welches Gericht für ihn zuständig ist, zugleich wurde um Übermittlung etwaiger verfügbarer Informationen zum Verlauf eines allfälligen Verfahrens gegen ihn dort gebeten. Beim BVwG langten in der Folge weder eine Stellungnahme zu den Länderinformationen noch sonstige erbetene Mitteilungen des Vertreters ein.
  12. Am 30.01.2025 richtete das BVwG ein Auskunftsersuchen an die zuständige Polizeiinspektion im Hinblick auf dort mutmaßlich geführte strafrechtliche Ermittlungen gegen den BF, welches mit Schreiben vom 11.02.2025 beantwortet wurde. Unter Bezugnahme auf die dort genannte Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Wien richtete das BVwG am 18.02.2025 ein Amtshilfeersuchen an die Strafverfolgungsbehörde mit dem Ersuchen um Auskunft zum gg. Ermittlungsverfahren, welches noch am gleichen Tag beantwortet wurde, indem zu genannter Aktenzahl elektronische Akteneinsicht bewilligt wurde, die wiederum anschließend vom BVwG über das Portal justiz.online wahrgenommen wurde. Der gg. Ermittlungsakt umfasste zu diesem Zeitpunkt über 300 Seiten an Einvernahmeprotokollen u.a.
  13. Das BVwG erstellte Datenbankauszüge den BF und seine Gattin betreffend aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatensystem und dem Firmenbuch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und spricht Türkisch als Muttersprache. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX . In der Türkei lebt sein älterer Sohn, der einer ersten im Jahr 2011 geschiedenen Ehe in der Türkei entstammt. Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte er – mit Ausnahme seiner Anhaltung in Strafhaft –zusammen mit seinen Eltern, seiner damaligen Ehegattin und seinem Sohn in seinem Elternhaus in XXXX . Seine Eltern sind verstorben. Weiter lebt in der Türkei noch eine Schwester von ihm sowie mehrere Onkel und Tanten. Er erbte zusammen mit seiner Schwester das Elternhaus in XXXX sowie mehrere landwirtschaftliche Grundstücke. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 . In der Türkei lebt sein älterer Sohn, der einer ersten im Jahr 2011 geschiedenen Ehe in der Türkei entstammt. Vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte er – mit Ausnahme seiner Anhaltung in Strafhaft –zusammen mit seinen Eltern, seiner damaligen Ehegattin und seinem Sohn in seinem Elternhaus in römisch 40 . Seine Eltern sind verstorben. Weiter lebt in der Türkei noch eine Schwester von ihm sowie mehrere Onkel und Tanten. Er erbte zusammen mit seiner Schwester das Elternhaus in römisch 40 sowie mehrere landwirtschaftliche Grundstücke. Er hat in der Türkei für fünf Jahre die Volksschule, für drei Jahre eine höhere Schule und für drei Jahre eine Berufsschule besucht. Er hat danach einen Elektrotechniklehrgang absolviert und eröffnete später ein Geschäft für Elektroartikel sowie eine Spa-Anlage in der Türkei. Seinen Wehrdienst hat er abgeleistet. Er verließ die Türkei am 07.03.2015 illegal auf dem Landweg und reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhielt. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.07.2020 rechtskräftig abgewiesen. Er schloss in Österreich im März 2015 eine weitere Ehe mit einer hier lebenden türkischen Staatsangehörigen, mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, der bei der Kindsmutter lebt. Diese Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Er ist für diesen Sohn unterhaltspflichtig, allerdings kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung unzureichend nach, zumal er mit rk. Urteil des BG Wien Innere Stadt vom 18.04.2024 nach § 198 Abs. 1 StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Er schloss in Österreich im März 2015 eine weitere Ehe mit einer hier lebenden türkischen Staatsangehörigen, mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, der bei der Kindsmutter lebt. Diese Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Er ist für diesen Sohn unterhaltspflichtig, allerdings kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung unzureichend nach, zumal er mit rk. Urteil des BG Wien Innere Stadt vom 18.04.2024 nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er ist seit 2024 erneut verheiratet. Seine nunmehrige Ehegattin ist österreichische Staatsangehörige. Sie wurde in der Türkei geboren und gelangte im Kindesalter mit ihrer Mutter im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Vater nach Österreich, wo sie die Schule besuchte und ein Medizinstudium absolvierte. Sie war bis August 2024 als Fachärztin für Gynäkologie in einer Klinik in Wien tätig, seither führt sie drei Tage pro Woche eine Wahlarztpraxis in Wien, daneben ist sie für eine Kinderwunschklinik in Wien tätig. Ihre Eltern und drei Schwestern leben ebenso in Österreich und pflegt sie mit diesen ein für diesen Verwandtschaftsgrad übliches Verhältnis. Die Türkei sucht sie gelegentlich zu Urlaubszwecken auf, dort hat sie Kontakt zu einer Tante mütterlicherseits und einem Onkel väterlicherseits. Sie bewohnt mit zwei erwachsenen Kindern aus einer früheren Ehe ein Reihenhaus in Wien, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Beziehung zum BF begann 2018 und mündete im Juni 2024 in eine Ehe, die in der Slowakei geschlossen wurde. Eine gemeinsame Meldeadresse des BF und seiner Gattin besteht seit Juli
  16. Er hat keine Deutschsprachkurse besucht, verfügt jedoch über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. 1.
  17. Er bezog nur von 11.03.2015 bis 24.04.2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. In späterer Folge war er für jeweils nur begrenzte Zeiträume an verschiedenen Handelsunternehmen in Gesellschaftsform als geschäftsführender Gesellschafter oder Kommanditist beteiligt und bestritt damit teilweise seinen Lebensunterhalt. An der im März 2017 gegründeten XXXX KG in Wien war er als Kommanditist beteiligt. Die Gesellschaft wurde bereits im April 2017 infolge Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung aufgelöst.An der im März 2017 gegründeten römisch 40 KG in Wien war er als Kommanditist beteiligt. Die Gesellschaft wurde bereits im April 2017 infolge Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung aufgelöst. Er war geschäftsführender Gesellschafter des im Mai 2017 gegründeten Handelsunternehmens XXXX GmbH in Wien, bei dem er auch angestellt war und daraus ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR bezog. Wegen Steuerrückständen wurde über die XXXX GmbH im Dezember 2019 das Konkursverfahren eröffnet und die Firma 2022 aus dem Firmenbuch gelöscht.Er war geschäftsführender Gesellschafter des im Mai 2017 gegründeten Handelsunternehmens römisch 40 GmbH in Wien, bei dem er auch angestellt war und daraus ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR bezog. Wegen Steuerrückständen wurde über die römisch 40 GmbH im Dezember 2019 das Konkursverfahren eröffnet und die Firma 2022 aus dem Firmenbuch gelöscht. An der im Mai 2019 gegründeten XXXX GmbH in Wien, die einen Möbel-, Teppich- und Haushaltswarenhandel betrieb, war er als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt und dort ebenso angestellt und bezog daraus ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR. Auch über dieses Unternehmen wurde das Konkursverfahren eröffnet, wobei Forderungen in Höhe von über 300.000,- EUR, davon über 180.000,- an Außenständen beim Finanzamt, angemeldet wurden, und die Gesellschaft 2024 deshalb aufgelöst und aus dem Firmenbuch gelöscht. An der XXXX GmbH war auch erstmals seine nunmehrige Gattin als Gesellschafterin beteiligt.An der im Mai 2019 gegründeten römisch 40 GmbH in Wien, die einen Möbel-, Teppich- und Haushaltswarenhandel betrieb, war er als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt und dort ebenso angestellt und bezog daraus ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR. Auch über dieses Unternehmen wurde das Konkursverfahren eröffnet, wobei Forderungen in Höhe von über 300.000,- EUR, davon über 180.000,- an Außenständen beim Finanzamt, angemeldet wurden, und die Gesellschaft 2024 deshalb aufgelöst und aus dem Firmenbuch gelöscht. An der römisch 40 GmbH war auch erstmals seine nunmehrige Gattin als Gesellschafterin beteiligt. Ebenso war er an der im Mai 2022 gegründeten XXXX GmbH in Wien, die den gleichen Geschäftszweck verfolgte, als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt. Auch über dieses Unternehmen wurde im Mai 2024 das Konkursverfahren eröffnet und dieses infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. An der XXXX GmbH war wiederum seine nunmehrige Gattin als Gesellschafterin beteiligt.Ebenso war er an der im Mai 2022 gegründeten römisch 40 GmbH in Wien, die den gleichen Geschäftszweck verfolgte, als geschäftsführender Gesellschafter beteiligt. Auch über dieses Unternehmen wurde im Mai 2024 das Konkursverfahren eröffnet und dieses infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. An der römisch 40 GmbH war wiederum seine nunmehrige Gattin als Gesellschafterin beteiligt. Die XXXX GmbH in Wien wurde im Mai 2022 gegründet, an der er vorerst wieder als geschäftsführender Gesellschafter, wie auch seine Gattin als Gesellschafterin, beteiligt war. Ihre Beteiligungen wurden in weiterer Folge aus dem Firmenbuch gelöscht und besteht das Unternehmen seit 2024 unter anderer Geschäftsführung weiter.Die römisch 40 GmbH in Wien wurde im Mai 2022 gegründet, an der er vorerst wieder als geschäftsführender Gesellschafter, wie auch seine Gattin als Gesellschafterin, beteiligt war. Ihre Beteiligungen wurden in weiterer Folge aus dem Firmenbuch gelöscht und besteht das Unternehmen seit 2024 unter anderer Geschäftsführung weiter. Die XXXX GmbH mit Firmensitz in Linz, deren Zweck ebenso der Handel mit Möbel und Haushaltswaren ist, besteht seit Juli 2021 und fungiert der BF dort als geschäftsführender Gesellschafter wie auch seine Gattin als Gesellschafterin. Weitere Gesellschafter weist das Firmenbuch nicht auf. Die Stammeinlage dieser GmbH wurde zu 75% von der Gattin des BF geleistet. Der letzte im Firmenbuch eingetragene Jahresabschluss für 2021 weist u.a. ein negatives Eigenkapital ebenso wie einen Bilanzverlust jeweils über minus 100.000,- EUR auf. Diese Gesellschaft entfaltet derzeit keine geschäftlichen Aktivitäten mehr.Die römisch 40 GmbH mit Firmensitz in Linz, deren Zweck ebenso der Handel mit Möbel und Haushaltswaren ist, besteht seit Juli 2021 und fungiert der BF dort als geschäftsführender Gesellschafter wie auch seine Gattin als Gesellschafterin. Weitere Gesellschafter weist das Firmenbuch nicht auf. Die Stammeinlage dieser GmbH wurde zu 75% von der Gattin des BF geleistet. Der letzte im Firmenbuch eingetragene Jahresabschluss für 2021 weist u.a. ein negatives Eigenkapital ebenso wie einen Bilanzverlust jeweils über minus 100.000,- EUR auf. Diese Gesellschaft entfaltet derzeit keine geschäftlichen Aktivitäten mehr. Von Oktober 2017 bis 30.11.2024 war er als selbständiger Gewerbetreibender bei der SVS sozialversichert, wobei im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2023 von ihm keine Beiträge geleistet wurden. Im Mai 2023 übernahm er in der Slowakei das 2020 gegründete Handelsunternehmen XXXX GmbH mit Sitz in Bratislava von den vormaligen Gesellschaftern. Er fungiert in diesem Unternehmen formell als Geschäftsführer, seine Gattin als Gesellschafterin. Die Gesellschaft hat laut Firmenregister ein Kapital von 5.000,- EUR. Das Unternehmen entfaltete seit der Übernahme aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit.Im Mai 2023 übernahm er in der Slowakei das 2020 gegründete Handelsunternehmen römisch 40 GmbH mit Sitz in Bratislava von den vormaligen Gesellschaftern. Er fungiert in diesem Unternehmen formell als Geschäftsführer, seine Gattin als Gesellschafterin. Die Gesellschaft hat laut Firmenregister ein Kapital von 5.000,- EUR. Das Unternehmen entfaltete seit der Übernahme aber keine tatsächliche Geschäftstätigkeit. 1.
  18. Der BF ist in der Türkei wegen Vermögens- und Urkundendelikten wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden: Mit Urteil des XXXX aus dem Jahr 2009 wurde er wegen Verstößen gegen das XXXX zu einer Freiheitsstrafe XXXX sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe wurde nachträglich in eine XXXX Freiheitsstrafe umgewandelt. Die Verurteilung erwuchs im Dezember 2010 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 aus dem Jahr 2009 wurde er wegen Verstößen gegen das römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe wurde nachträglich in eine römisch 40 Freiheitsstrafe umgewandelt. Die Verurteilung erwuchs im Dezember 2010 in Rechtskraft. Mit Urteil des XXXX aus dem Jahr 2010 wurde er wegen XXXX zu Freiheitsstrafen XXXX sowie abermals zu einer Geldstrafe, die nachträglich in eine XXXX Freiheitsstrafe umgewandelt wurde, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs im Dezember 2014 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 aus dem Jahr 2010 wurde er wegen römisch 40 zu Freiheitsstrafen römisch 40 sowie abermals zu einer Geldstrafe, die nachträglich in eine römisch 40 Freiheitsstrafe umgewandelt wurde, verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs im Dezember 2014 in Rechtskraft. Mit Urteil des XXXX aus dem Jahr 2013 wurde er wegen XXXX zu XXXX verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs im Juni 2017 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 aus dem Jahr 2013 wurde er wegen römisch 40 zu römisch 40 verurteilt. Diese Verurteilung erwuchs im Juni 2017 in Rechtskraft. Er war in der Türkei bereits zwischen 12.10.2006 und 26.01.2015 in Strafhaft. Es besteht aktuell ein Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 16.03.2020 gegen ihn zum weiteren Strafantritt in der Türkei. Es besteht aktuell ein Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.03.2020 gegen ihn zum weiteren Strafantritt in der Türkei. Mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 16.03.2020 an die österr. Justizbehörden wurde im Hinblick darauf um seine Festnahme und Auslieferung ersucht. Mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.03.2020 an die österr. Justizbehörden wurde im Hinblick darauf um seine Festnahme und Auslieferung ersucht. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.07.2021 wurde die Auslieferung des BF zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn in der Türkei verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafen für nicht zulässig erklärt. Auf einer Reise nach Deutschland wurde er am 17.07.2024 anläßlich einer Personenkontrolle aufgrund eines internationalen Haftbefehls gegen ihn festgenommen und ist er seither unbekannten Ortes inhaftiert während des bei den deutschen Behörden anhängigen Auslieferungsverfahrens. Ausgehend von einer von fünfzehn anzeigenden Personen am 27.06.2024 eingebrachten Sachverhaltsdarstellung führt aktuell die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des gewerblichen Betrugs in zahlreichen Fällen mit teils hohen behaupteten Schadenssummen. 1.
  19. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird festgestellt: Aktuelle Entwicklungen und Lage Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2026 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar
  20. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vergleiche RND 14.1.2024). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 20.9.2024). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vgl. EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres

(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vergleiche EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). 2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vergleiche ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vergleiche HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vergleiche AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vergleiche Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023). Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden

ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden

ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zeugenschaftliche Befragung der Gattin des BF, die Einsichtnahme in das Auslieferungsbegehren der türkischen Oberstaatsanwaltschaft samt beiliegender Urteilskopien, die Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in der Türkei, die Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG im ersten sowie zweiten Verfahrensgang, die Einholung von Datenbankauskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, der Sozialversicherungsdatenbank, des österr. Firmenbuchs und des slowakischen Firmenregisters sowie Recherchen im Internet über die Plattformen Google und Google Maps. 2.
  3. Identität und Staatsangehörigkeit sowie Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF wurden bereits in den vorangegangenen Verfahrensgängen festgestellt. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF in Österreich ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Vorverfahren sowie der seiner Gattin im Verlauf des gg. Verfahren sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch verfügt, war zu seinen Gunsten angesichts seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in der Türkei resultieren aus einer Zusammenschau seiner diesbezüglichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG, der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen zu gegen ihn geführten Strafverfahren und insbesondere den Kopien des Auslieferungsersuchens der türkischen Oberstaatsanwaltschaft samt beigefügter Urteile in deutschsprachiger Übersetzung. Dass das türkische Auslieferungsersuchen in Österreich abgelehnt wurde, war der dazu eingesehenen Gerichtsentscheidung zu entnehmen. Dass der BF seit Juli 2024 in Deutschland inhaftiert ist und sich dort wiederum im Auslieferungsverfahren befindet, hat sein anwaltlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung dargetan. In welcher Haftanstalt er im Genaueren festgehalten wird und welches Gericht für sein Auslieferungsverfahren zuständig ist, vermochte der Vertreter auch nach Aufforderung des BVwG zuletzt nicht anzugeben. Dass gegen den BF aktuell von der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung Dritter ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des gewerblichen Betrugs geführt wird, war anhand der dazu vorgenommenen Amtshilfeersuchen sowie der Akteneinsicht des BVwG festzustellen. 2.
  4. Zu den oben genannten geschäftlichen Tätigkeiten des BF und seiner Gattin auf österr. Bundesgebiet hat das Gericht wie folgt erwogen: Über die bloßen Daten zu Beginn und Ende der jeweiligen Unternehmensbeteiligung hinaus wurde die Geschäftsstrategie des BF betreffend ein wiederkehrendes Muster erkennbar. Zwar hatten die einzelnen Gesellschaften die für eine Eintragung ins Firmenbuch erforderlichen Kriterien wie Organe, Sitz und vereinzelt auch Jahresbilanz erfüllt und entfalteten sie bei relativ geringem Stammkapital auch ein gewisses Maß an Geschäftstätigkeit, jedoch hatten diese jeweils nur kurzen zeitlichen Bestand, ehe über sie ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Darüber hinaus war auffällig, dass es meist für ein Verfahren an einem Mindestmaß an Massevermögen mangelte und die Verfahren deshalb eingestellt wurden, ehe diese Firmen sodann aufgelöst und gelöscht wurden. Im Hinblick auf die Insolvenzgründe fiel auch auf, soweit dazu Informationen vorlagen, dass ein erhebliches Maß an Steuer- sowie Sozialversicherungsbeitragsaußerständen gegeben war. Der Säumigkeit bei der Begleichung dieser Verbindlichkeiten stand wiederum die Tatsache gegenüber, dass der BF als Geschäftsführer offenbar aber ein Einkommen aus dieser Funktion lukrierte. Da ein solcherart wiederkehrender Ablauf der geschäftlichen Aktivitäten – mit Ausnahme des einzigen zumindest formal noch bestehenden Unternehmens namens XXXX GmbH – bei mehreren vom BF betriebenen Unternehmen innerhalb eines nur wenige Jahre umfassenden Zeitraums zu Tage trat, drängte sich der Gesamteindruck auf, dass der BF diesen Verlauf beabsichtigt oder zumindest bewusst in Kauf genommen hat, wobei die letztgenannte Gesellschaft zwar noch besteht, aber angesichts eines entsprechenden Bilanzverlusts offenbar ebenso ein negativer Geschäftsverlauf gegeben zu sein scheint und laut zeugenschaftlicher Aussage seiner Gattin aktuell auch keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet.Da ein solcherart wiederkehrender Ablauf der geschäftlichen Aktivitäten – mit Ausnahme des einzigen zumindest formal noch bestehenden Unternehmens namens römisch 40 GmbH – bei mehreren vom BF betriebenen Unternehmen innerhalb eines nur wenige Jahre umfassenden Zeitraums zu Tage trat, drängte sich der Gesamteindruck auf, dass der BF diesen Verlauf beabsichtigt oder zumindest bewusst in Kauf genommen hat, wobei die letztgenannte Gesellschaft zwar noch besteht, aber angesichts eines entsprechenden Bilanzverlusts offenbar ebenso ein negativer Geschäftsverlauf gegeben zu sein scheint und laut zeugenschaftlicher Aussage seiner Gattin aktuell auch keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Gattin des BF wiederum trat zwar mehrfach als Gesellschafterin in Erscheinung. Jedoch fiel auf, dass ihr Beitrag zum Geschäftsgang offenkundig die Einzahlung des überwiegenden Teils der Stammeinlagen war, so etwa bei der XXXX GmbH, sie jedoch operativ kaum bis gar nicht tätig war, wie sich bei ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht zeigte, wo sie erklärte, dass sie bei der XXXX GmbH zwar Gesellschafterin war, aber keinerlei operative Tätigkeit entfaltete, wie auch bei der XXXX GmbH, zumal sie auf Befragen auffallend ahnungslos war was das tatsächliche Geschehen an der Niederlassung der Gesellschaft betrifft. Nicht zuletzt war dabei auch zu berücksichtigen, dass sie einer Vollzeittätigkeit als Ärztin nachgeht. Ungeachtet des durchwegs negativen Ergebnisses der geschäftlichen Aktivitäten ihres Gatten, dies gemessen an den jeweiligen Insolvenzen und den dafür verantwortlichen oben genannten Gründen, die ihr persönlich auch erhebliche finanzielle Verluste bescherten, war sie aber bis zuletzt von der Initiative und den Ideen ihres Gatten angetan, wie sie selbst darlegte, was sie zur wiederkehrenden Übernahme ihrer finanziellen Beiträge sowie ihrer organschaftlichen Funktion bewog. Die Gattin des BF wiederum trat zwar mehrfach als Gesellschafterin in Erscheinung. Jedoch fiel auf, dass ihr Beitrag zum Geschäftsgang offenkundig die Einzahlung des überwiegenden Teils der Stammeinlagen war, so etwa bei der römisch 40 GmbH, sie jedoch operativ kaum bis gar nicht tätig war, wie sich bei ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht zeigte, wo sie erklärte, dass sie bei der römisch 40 GmbH zwar Gesellschafterin war, aber keinerlei operative Tätigkeit entfaltete, wie auch bei der römisch 40 GmbH, zumal sie auf Befragen auffallend ahnungslos war was das tatsächliche Geschehen an der Niederlassung der Gesellschaft betrifft. Nicht zuletzt war dabei auch zu berücksichtigen, dass sie einer Vollzeittätigkeit als Ärztin nachgeht. Ungeachtet des durchwegs negativen Ergebnisses der geschäftlichen Aktivitäten ihres Gatten, dies gemessen an den jeweiligen Insolvenzen und den dafür verantwortlichen oben genannten Gründen, die ihr persönlich auch erhebliche finanzielle Verluste bescherten, war sie aber bis zuletzt von der Initiative und den Ideen ihres Gatten angetan, wie sie selbst darlegte, was sie zur wiederkehrenden Übernahme ihrer finanziellen Beiträge sowie ihrer organschaftlichen Funktion bewog. 2.
  5. Zum Beweisthema der geschäftlichen Aktivitäten des BF und seiner Gattin bei der XXXX GmbH in Bratislava hat das Gericht wie folgt erwogen:2.
  6. Zum Beweisthema der geschäftlichen Aktivitäten des BF und seiner Gattin bei der römisch 40 GmbH in Bratislava hat das Gericht wie folgt erwogen: In einer Stellungnahme vom 10.10.2024 hat der Vertreter des BF behauptet, dass seine Gattin in genannter Gesellschaft seit Mai 2023 als Geschäftsführerin agiert und daraus ein dort genanntes Einkommen lukriert. Als Beweis dafür wurde ein Bestätigungsschreiben vom 09.10.2024 und ein Auszug aus dem slowakischen Handelsregister in slowakischer Sprache samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Die dazu ergänzend vom erkennenden Gericht selbst vorgenommene Recherche bestätigte die Existenz und Registrierung dieser Gesellschaft seit dem Jahr
  7. Als Gesellschafter fungiert den Auszügen aus dem Register zufolge seit Mai 2023 der BF mit einer Einlage von 5.000,- EUR, während ein dort genannter, seit 2020 agierender Gesellschafter mit Mai 2023 ausgeschieden war. Ebenso seit Mai 2023 ist die Gattin des BF als „managing director“ eingetragen, eine seit 2020 als solcher agierende andere Person ist ebenso mit Mai 2023 ausgeschieden. Damit korrespondierte die Aussage der Gattin vor dem BVwG, dass die Gesellschaft im Mai 2023 von ihr und ihrem Gatten „übernommen“ bzw. „gekauft“ wurde. Sie bezeichnete sich selbst dabei auch als „Geschäftsführerin“. Was den Geschäftszweck angeht legte sie dar, dass dieses Unternehmen als Zwischenlager diene für Möbelbestellungen zugunsten von Möbelhäusern des BF in Österreich, die dorthin geliefert und dann weitergeleitet würden. Erst für die Zukunft sei dort ein möglicher Standort für Kundenbesuche angedacht. Auf Nachfrage ergänzte sie, dass es an diesem Standort keine Angestellten gebe, sondern seien dort nur gelegentlich, „vielleicht einmal im Monat“, Hilfskräfte anwesend, die im Lager tätig seien, es seien aber nur „ein bis zwei Personen“. Wiewohl sie ihrer Aussage nach als „Geschäftsführerin“ bzw. „managerin“ fungiere, waren ihre Aussagen bereits in diesem Zusammenhang also sehr vage. Nach ihrer eigenen konkreten Tätigkeit gefragt vermeinte sie vorerst auf die Frage, wie oft sie seit Mai 2023 schon am Standort in Bratislava gewesen sei, ausweichend, sie „versuche zwei Mal pro Woche hinzufahren“. Im Hinblick auf diese ebenso nur vage Auskunft sodann zur Örtlichkeit näher befragt konnte sie weder eine inhaltliche Aussage zum Aussehen des Firmengebäudes machen (vgl. S. 7 der Verhandlungsschrift: Frage: „Können Sie das Firmengebäude beschreiben?“; Antwort: „Nein, kann ich nicht.“) noch beantworten, welche anderen Unternehmen in diesem Gebäude, in welchem sich die Niederlassung der XXXX GmbH befindet, logieren. Schon im Lichte dessen, dass sie zuvor vermeinte, sie „versuche“ seit Mai 2023 zwei Mal pro Woche dort anwesend zu sein, vermittelt dieses Aussageverhalten den Eindruck einer ihrer Behauptung entgegengesetzten auffallenden Ahnungslosigkeit die Örtlichkeit betreffend. Für das Gericht war es demgegenüber nicht schwierig, über die Plattform Google Maps mehrere an diesem Standort situierte Firmen zu lokalisieren (vgl. die im Akt einliegenden Ausdrucke). Nach ihrer eigenen konkreten Tätigkeit gefragt vermeinte sie vorerst auf die Frage, wie oft sie seit Mai 2023 schon am Standort in Bratislava gewesen sei, ausweichend, sie „versuche zwei Mal pro Woche hinzufahren“. Im Hinblick auf diese ebenso nur vage Auskunft sodann zur Örtlichkeit näher befragt konnte sie weder eine inhaltliche Aussage zum Aussehen des Firmengebäudes machen vergleiche S. 7 der Verhandlungsschrift: Frage: „Können Sie das Firmengebäude beschreiben?“; Antwort: „Nein, kann ich nicht.“) noch beantworten, welche anderen Unternehmen in diesem Gebäude, in welchem sich die Niederlassung der römisch 40 GmbH befindet, logieren. Schon im Lichte dessen, dass sie zuvor vermeinte, sie „versuche“ seit Mai 2023 zwei Mal pro Woche dort anwesend zu sein, vermittelt dieses Aussageverhalten den Eindruck einer ihrer Behauptung entgegengesetzten auffallenden Ahnungslosigkeit die Örtlichkeit betreffend. Für das Gericht war es demgegenüber nicht schwierig, über die Plattform Google Maps mehrere an diesem Standort situierte Firmen zu lokalisieren vergleiche die im Akt einliegenden Ausdrucke). Auf die Frage, welche konkreten Tätigkeiten sie für die XXXX GmbH entfalte, antwortete sie, sie sichte mit ihrem Gatten die Bestelllisten der österr. Möbelgeschäfte und erstelle dann mit ihm die entsprechenden Bestellungen, dies geschehe „großteils in der Slowakei“. Auf Vorhalt dessen, warum diese Bestellungen für österr. Niederlassungen in der Slowakei erstellt würden, erwiderte sie wiederum ausweichend „wie machen das auch in Österreich“. Es gebe aber eine Steuerberaterin in der Slowakei vor allem zur Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten und bei Behördengängen (S.8). Nochmals befragt, welche konkreten Tätigkeiten sie noch für die XXXX GmbH verrichte, wich sie neuerlich aus, indem sie darauf verwies, dass das Unternehmen erst seit Mai 2023 bestehe, die ersten Lieferungen erst Ende 2023/Anfang 2024 erfolgt seien und deshalb ihr eigener Beitrag zum Unternehmensverlauf noch gering gewesen sei, bzw. gab sie noch in allgemeiner Form an, dass sie anfangs mit der Steuerberaterin gemeinsam Termine bei Behörden und Banken wahrgenommen habe (vgl. S. 9).Auf die Frage, welche konkreten Tätigkeiten sie für die römisch 40 GmbH entfalte, antwortete sie, sie sichte mit ihrem Gatten die Bestelllisten der österr. Möbelgeschäfte und erstelle dann mit ihm die entsprechenden Bestellungen, dies geschehe „großteils in der Slowakei“. Auf Vorhalt dessen, warum diese Bestellungen für österr. Niederlassungen in der Slowakei erstellt würden, erwiderte sie wiederum ausweichend „wie machen das auch in Österreich“. Es gebe aber eine Steuerberaterin in der Slowakei vor allem zur Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten und bei Behördengängen (S.8). Nochmals befragt, welche konkreten Tätigkeiten sie noch für die römisch 40 GmbH verrichte, wich sie neuerlich aus, indem sie darauf verwies, dass das Unternehmen erst seit Mai 2023 bestehe, die ersten Lieferungen erst Ende 2023/Anfang 2024 erfolgt seien und deshalb ihr eigener Beitrag zum Unternehmensverlauf noch gering gewesen sei, bzw. gab sie noch in allgemeiner Form an, dass sie anfangs mit der Steuerberaterin gemeinsam Termine bei Behörden und Banken wahrgenommen habe vergleiche S. 9). Obwohl die Vertretung des BF in ihrer Stellungnahme und Urkundenvorlage behauptete, seine Gattin würde als „Geschäftsführerin“ ein jährliches Einkommen in Höhe von 7.200,- EUR lukrieren, verneinte diese auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass sie seit der Gründung des Unternehmens, also seit Mai 2023, bis dato ein Einkommen bezogen habe. Die Frage, ob es bis dato irgendwelche Daten zum bisherigen Umsatz des Unternehmens gebe, verneinte sie ebenso. Ihr einziges Einkommen beziehe sie aus ihrer ärztlichen Tätigkeit in Österreich (vgl. S. 9).Obwohl die Vertretung des BF in ihrer Stellungnahme und Urkundenvorlage behauptete, seine Gattin würde als „Geschäftsführerin“ ein jährliches Einkommen in Höhe von 7.200,- EUR lukrieren, verneinte diese auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass sie seit der Gründung des Unternehmens, also seit Mai 2023, bis dato ein Einkommen bezogen habe. Die Frage, ob es bis dato irgendwelche Daten zum bisherigen Umsatz des Unternehmens gebe, verneinte sie ebenso. Ihr einziges Einkommen beziehe sie aus ihrer ärztlichen Tätigkeit in Österreich vergleiche S. 9). In einer Gesamtschau dieser Aussagen der Zeugin gewann das Gericht sohin den Eindruck, dass das Unternehmen XXXX zwar seit Mai 2023 pro forma besteht, stichhaltige Hinweise darauf, dass es seither tatsächlich auch konkrete geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte, kamen im Gegensatz dazu nicht hervor. In einer Gesamtschau dieser Aussagen der Zeugin gewann das Gericht sohin den Eindruck, dass das Unternehmen römisch 40 zwar seit Mai 2023 pro forma besteht, stichhaltige Hinweise darauf, dass es seither tatsächlich auch konkrete geschäftliche Aktivitäten entfaltet hätte, kamen im Gegensatz dazu nicht hervor. Von der Vertretung des BF wurden diesbezüglich auch keine geschäftlichen Unterlagen vorgelegt, aus den sich der Eindruck einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit gewinnen hätte lassen. Daran vermochte auch der Verweis der Vertretung des BF auf eine in der Slowakei für XXXX tätige Steuerberaterin, welche das Unternehmen in rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten beriet, nichts zu ändern. So entspricht es zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Unternehmensgründungen oder –übernahmen im Ausland die Unterstützung einheimischer Fachleute in Anspruch nimmt, jedoch stand das dazu vorgelegte Schreiben vom 09.10.2024 (vgl. OZ 16) inhaltlich in auffälligem Widerspruch zu den Aussagen der Gattin des BF. Denn weder bezieht oder bezog diese das genannte Gehalt als „Geschäftsführerin“ noch verrichtet sie eine solche Tätigkeit im genannten zeitlichen Ausmaß und im dargestellten Umfang. Dazu als Zeugin befragt legte die Gattin des BF zwar dar, sie habe das Bestätigungsschreiben bei der Steuerberaterin angefordert und nach Erhalt aus dem Slowakischen ins Deutsche übersetzt. Ein slowakisches Original wurde jedoch gar nicht vorgelegt und erscheint eine persönliche Übersetzung eines solchen durch die Zeugin selbst auch als unwahrscheinlich, zumal sie zuvor noch ausgeführt hat, dass sie und ihr Gatte bei – nicht näher genannten - Terminen vor Banken und Behörden von der Steuerberaterin begleitet wurden, also entsprechende Sprachkenntnisse offenbar nicht gegeben waren. Vor allem aber räumte die Zeugin schließlich ein, dass sie selbst den auf dem Schreiben ersichtlichen Stempel angebracht und das Schreiben auch selbst unterfertigt hat. Diese Selbstanfertigung durch die Zeugin führte im Übrigen auch zu einer unrichtigen Schreibweise des Straßennamens des Unternehmenssitzes von XXXX , wie dies der Abgleich des Stempels mit den Daten des Unternehmens aus dem Internet offenbarte. Der darauf abzielende Erklärungsversuch der Zeugin, dass ihr Gatte eventuell den Stempel geändert habe, ging ins Leere, da die Zeugin diese Änderung auf die UID-Nummer der Gesellschaft und nicht auf den Straßennamen bezog. Daran vermochte auch der Verweis der Vertretung des BF auf eine in der Slowakei für römisch 40 tätige Steuerberaterin, welche das Unternehmen in rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten beriet, nichts zu ändern. So entspricht es zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Unternehmensgründungen oder –übernahmen im Ausland die Unterstützung einheimischer Fachleute in Anspruch nimmt, jedoch stand das dazu vorgelegte Schreiben vom 09.10.2024 vergleiche OZ 16) inhaltlich in auffälligem Widerspruch zu den Aussagen der Gattin des BF. Denn weder bezieht oder bezog diese das genannte Gehalt als „Geschäftsführerin“ noch verrichtet sie eine solche Tätigkeit im genannten zeitlichen Ausmaß und im dargestellten Umfang. Dazu als Zeugin befragt legte die Gattin des BF zwar dar, sie habe das Bestätigungsschreiben bei der Steuerberaterin angefordert und nach Erhalt aus dem Slowakischen ins Deutsche übersetzt. Ein slowakisches Original wurde jedoch gar nicht vorgelegt und erscheint eine persönliche Übersetzung eines solchen durch die Zeugin selbst auch als unwahrscheinlich, zumal sie zuvor noch ausgeführt hat, dass sie und ihr Gatte bei – nicht näher genannten - Terminen vor Banken und Behörden von der Steuerberaterin begleitet wurden, also entsprechende Sprachkenntnisse offenbar nicht gegeben waren. Vor allem aber räumte die Zeugin schließlich ein, dass sie selbst den auf dem Schreiben ersichtlichen Stempel angebracht und das Schreiben auch selbst unterfertigt hat. Diese Selbstanfertigung durch die Zeugin führte im Übrigen auch zu einer unrichtigen Schreibweise des Straßennamens des Unternehmenssitzes von römisch 40 , wie dies der Abgleich des Stempels mit den Daten des Unternehmens aus dem Internet offenbarte. Der darauf abzielende Erklärungsversuch der Zeugin, dass ihr Gatte eventuell den Stempel geändert habe, ging ins Leere, da die Zeugin diese Änderung auf die UID-Nummer der Gesellschaft und nicht auf den Straßennamen bezog. Dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben vom 09.10.2024 kam im Lichte dieser Erwägungen keinerlei Beweiswert zu als Nachweis für tatsächliche geschäftliche Aktivitäten von XXXX bzw. des BF und seiner Gattin für das Unternehmen, vielmehr bestärkte es den Gesamteindruck einer vorgeblichen, jedoch in Wahrheit gar nicht existenten Unternehmensaktivität noch. Schließlich vermochte die Zeugin auf Nachfrage auch keine maßgebliche Kenntnis der Identität der vorhergehenden Betreiber von XXXX zu demonstrieren (vgl. S. 10). Dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben vom 09.10.2024 kam im Lichte dieser Erwägungen keinerlei Beweiswert zu als Nachweis für tatsächliche geschäftliche Aktivitäten von römisch 40 bzw. des BF und seiner Gattin für das Unternehmen, vielmehr bestärkte es den Gesamteindruck einer vorgeblichen, jedoch in Wahrheit gar nicht existenten Unternehmensaktivität noch. Schließlich vermochte die Zeugin auf Nachfrage auch keine maßgebliche Kenntnis der Identität der vorhergehenden Betreiber von römisch 40 zu demonstrieren vergleiche S. 10). 2.
  8. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stützen sich auf das jüngste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage in der Türkei vom 18.10.2024 stellten sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen wurde trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu im Gefolge der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten.
  9. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AslyG idgF lautet:1.1. Paragraph 56, AslyG idgF lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 1.
  3. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.07.2020 rechtskräftig abgewiesen. Er beantragte am 28.10.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. 1.2. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.07.2020 rechtskräftig abgewiesen. Er beantragte am 28.10.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Daraus ergibt sich eine Gesamtdauer des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung im Umfang von sechs Jahren, sieben Monaten und fünfzehn Tagen. Sein Aufenthalt war in diesem Zeitraum im Umfang von fünf Jahren, vier Monaten und achtzehn Tagen rechtmäßig. In Ansehung dessen war die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG als erfüllt anzusehen.In Ansehung dessen war die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG als erfüllt anzusehen. 1.3. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Mit der Bestimmung des § 56 AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK (bei der ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032).1.3. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung vergleiche VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Mit der Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK (bei der ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032). 1.

  1. Im Hinblick auf die Frage, ob den BF betreffend ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, war sohin zu erwägen, ob er auf eine ausgeprägte Integration, insbesondere iSd § 56 Abs. 3 AsylG, verweisen kann.1.
  2. Im Hinblick auf die Frage, ob den BF betreffend ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, war sohin zu erwägen, ob er auf eine ausgeprägte Integration, insbesondere iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG, verweisen kann. Aus dem festgestellten Sachverhalt war dahingehend zum einen zu gewinnen, dass er trotz eines mehr als neunjährigen faktischen Aufenthalts seit 2015, ungeachtet gewisser Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch, auf keine außergewöhnliche sprachliche Integration verweisen kann. Schon zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch das BVwG im Juli 2020, also ca. fünf Jahre nach seiner Einreise, war eine solche nicht gegeben (vgl. das gg. Erkenntnis). Dass es in der weiteren Folge bis dato dazu gekommen wäre, worauf allfällige, von ihm aber nicht beigebrachte, Nachweise hinweisen würden, wurde nicht dargetan.Aus dem festgestellten Sachverhalt war dahingehend zum einen zu gewinnen, dass er trotz eines mehr als neunjährigen faktischen Aufenthalts seit 2015, ungeachtet gewisser Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch, auf keine außergewöhnliche sprachliche Integration verweisen kann. Schon zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch das BVwG im Juli 2020, also ca. fünf Jahre nach seiner Einreise, war eine solche nicht gegeben vergleiche das gg. Erkenntnis). Dass es in der weiteren Folge bis dato dazu gekommen wäre, worauf allfällige, von ihm aber nicht beigebrachte, Nachweise hinweisen würden, wurde nicht dargetan. In der Frage seiner Integration in den heimischen Arbeitsmarkt bzw. seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ist darauf abzustellen, dass er einerseits in Österreich nie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und andererseits seine selbständigen Geschäftstätigkeiten beginnend mit 2017 davon geprägt waren, dass es in den Folgejahren zu einer Aufeinanderfolge von mehreren Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen ohne nachhaltigen geschäftlichen Erfolg kam, die vielmehr jeweils nach kurzer Zeit schließlich zum Konkurs bzw. zur Auflösung der jeweiligen Gesellschaften führten, mit Ausnahme der XXXX GmbH, die aber nur mehr formal besteht und ebenso keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erfolg erzielt. In der Frage seiner Integration in den heimischen Arbeitsmarkt bzw. seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ist darauf abzustellen, dass er einerseits in Österreich nie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und andererseits seine selbständigen Geschäftstätigkeiten beginnend mit 2017 davon geprägt waren, dass es in den Folgejahren zu einer Aufeinanderfolge von mehreren Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen ohne nachhaltigen geschäftlichen Erfolg kam, die vielmehr jeweils nach kurzer Zeit schließlich zum Konkurs bzw. zur Auflösung der jeweiligen Gesellschaften führten, mit Ausnahme der römisch 40 GmbH, die aber nur mehr formal besteht und ebenso keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erfolg erzielt. In der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF pro futuro ist zwar zu berücksichtigen, dass „im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen ist. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. VwGH v. 30.09.2024, Ra 2021/17/0163)“. In der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF pro futuro ist zwar zu berücksichtigen, dass „im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen ist. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte vergleiche VwGH v. 30.09.2024, Ra 2021/17/0163)“. Gerade eine solche Prognose fällt aber mit Blick auf die oben wiedergegebene Charakteristik der selbständigen Geschäftstätigkeiten des BF, nämlich deren fehlender Nachhaltigkeit sowie offenkundiger Erfolglosigkeit, negativ aus. Zudem befindet er sich zuletzt seit August 2024 in Deutschland in Haft. Schließlich lassen sich auch bezüglich des Familienlebens des BF hierorts keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände feststellen. Bereits im Erkenntnis des BVwG aus 2020 wurde diesbezüglich trotz 2015 erfolgter Eheschließung ein zum Entscheidungszeitpunkt fehlendes schützenswertes Familienleben festgestellt, da diese Ehe selbst bereits 2016 wieder geschieden wurde und das Verhältnis des BF zu seinem aus der Ehe stammenden Sohn in der Folgezeit nur sehr lose und zudem von mangelnden Unterhaltsleistungen geprägt war, was sich auch im gg. Verfahren wiederholte, wie die jüngste einschlägige Verurteilung des BF aufzeigte. Darüber hinaus hat er zwar 2024 neuerlich eine Ehe im Bundesgebiet mit einer österr. Staatsangehörigen geschlossen, mit der er seit 2018 bekannt ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand demgegenüber erst seit 2021 und war schließlich auch mit zu berücksichtigen, dass diese Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet schon seit ca. vier Jahren nicht mehr rechtmäßig war. Sonstige außergewöhnliche Umstände in sozialer, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht wurden gar nicht vorgebracht. 1.
  3. Schließlich war noch auf die Bestimmung des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG abzustellen, wonach ein Erteilungshindernis vorliegt, wenn der weitere Aufenthalt des BF in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gerade diese Prognose ist im gg. Fall aus mehreren Gründen zu treffen. 1.
  4. Schließlich war noch auf die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG abzustellen, wonach ein Erteilungshindernis vorliegt, wenn der weitere Aufenthalt des BF in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gerade diese Prognose ist im gg. Fall aus mehreren Gründen zu treffen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise zu mehr als zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte verurteilt wurde. Von diesen hat er mehrere Jahre noch nicht verbüßt, da er sich dem durch seine Flucht entzogen hat, weshalb auch von den türkischen Behörden seine Auslieferung begehrt wurde bzw. wird. Schon aus diesen Umständen ist auf ein erhebliches Gefährdungspotential des BF zu schließen. Des Weiteren ist miteinzubeziehen, dass seine selbständige Geschäftstätigkeit in Österreich nicht nur von fehlender Nachhaltigkeit sowie offenkundiger Erfolglosigkeit geprägt ist, sondern war die Beendigung derselben in mehreren Fällen einer Konkurseröffnung wegen Abgaben- und Steuerschulden und ausständigen Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Ausmaß geschuldet, woraus auf eine fehlende Rechtstreue des BF zu schließen ist. Auch daraus ist auf eine potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu schließen. Auf die jüngste strafgerichtliche Verurteilung des BF nach § 196 StGB wurde oben bereits hingewiesen. Auf die jüngste strafgerichtliche Verurteilung des BF nach Paragraph 196, StGB wurde oben bereits hingewiesen. Zudem wurde erst vor Kurzem von der Staatsanwaltschaft Wien ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs zu Lasten einer großen Zahl an Geschädigten, die sich gemeinsam mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Strafverfolgungsbehörden gewandt hatten, eingeleitet. In Ansehung dieser Erwägungen ist sohin auch von einer negativen Prognose iSd § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG auszugehen.In Ansehung dieser Erwägungen ist sohin auch von einer negativen Prognose iSd Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG auszugehen. 1.
  5. Die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtskonform und ist die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 1.6. Die Abweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtskonform und ist die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
  2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Mit der Rückkehrentscheidung ist

Abs. 9 gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird., Mit der Rückkehrentscheidung ist

Absatz 9, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 2.2. Der gg. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G wurde vom BFA zu Recht abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich im Jahr 2015 ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines 2020 abgeschlossenen Verfahrens. Zwar hat er zuletzt neuerlich eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, allerdings wurde in diesem Zusammenhang kein Aufenthaltstitel des BF ersichtlich. Es liegt sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.2.2. Der gg. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA zu Recht abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich im Jahr 2015 ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt des BF stützte sich danach bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines 2020 abgeschlossenen Verfahrens. Zwar hat er zuletzt neuerlich eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, allerdings wurde in diesem Zusammenhang kein Aufenthaltstitel des BF ersichtlich. Es liegt sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
  3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
  6. Der BF ist seit Kurzem mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit 2018 bekannt ist und mit der er seit 2021 bis August 2024 einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Diese eheliche Verbindung fällt grundsätzlich unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet.2.
  7. Der BF ist seit Kurzem mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit 2018 bekannt ist und mit der er seit 2021 bis August 2024 einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Diese eheliche Verbindung fällt grundsätzlich unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK im Sinne eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet. Die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern stellt unabhängig vom Zusammenleben ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Da der BF in Österreich einen minderjährigen Sohn hat, besteht eine familiäre Nahebeziehung zu diesem iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK.Die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern stellt unabhängig vom Zusammenleben ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Da der BF in Österreich einen minderjährigen Sohn hat, besteht eine familiäre Nahebeziehung zu diesem iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK. Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Der BF begründete sein aktuelles Eheleben zu einem Zeitpunkt, als ihm bewusst war, dass er schon seit 2020 über keinen Aufenthaltstitel für Österreich mehr verfügt bzw. seither eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn vorlag, die er aber beharrlich missachtete. Er konnte daher nicht von der Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung seines Ehelebens im Bundesgebiet ausgehen. Auch eine besondere Form der Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Ehegattin etwa wegen einer Pflegebedürftigkeit ist nicht gegeben, vielmehr ist seine Gattin als Ärztin selbsterhaltungsfähig. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zum Zweck der Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Darüber hinaus war zu bedenken, dass – den Feststellungen im Vorerkenntnis des BVwG folgend, denen im gg. Verfahren keine anderslautenden Argumente entgegen stehen - der Sohn des BF aus seiner früheren, im Jahr 2016 geschiedenen Ehe bei der Kindsmutter lebt und sein Verhältnis zu ihm mangels anderslautendem Vorbringen offenbar weiterhin nur lose ist. Darüber hinaus galt es zu bedenken, dass der BF für seinen Sohn zwar unterhaltspflichtig ist, er seiner Verpflichtung jedoch nur unzureichend nachkommt. Eine besondere wechselseitige Abhängigkeit konnte auch in diesem Verhältnis nicht festgestellt werden. Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das hiesige Ehe- und Familienleben des BF durch Erlassung einer R

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