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{'item': 'L503 2292132-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlL503 2292132-1 SpruchL503 2292132-1/10E, L503 2292132-1/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 23.10.2023 gab der BF an, er stamme aus XXXX (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement al-Hasaka, etwa 40 km nördlich der Stadt XXXX ) und habe Syrien am 14.10.2023 verlassen. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: „Wegen dem Bürgerkrieg, die Bevölkerung wird bombardiert. Ich lebe in der kurdischen Region und da bekommen wir oft Angriffe. Ich habe Angst um mein Leben.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF wie folgt an: „Ich müsste zum Militärdienst, ich möchte dies jedoch nicht, weil ich mein eigenes Volk nicht umbringen möchte. Ich habe Angst.“Bei seiner Erstbefragung am 23.10.2023 gab der BF an, er stamme aus römisch 40 (Anmerkung des BVwG: im Gouvernement al-Hasaka, etwa 40 km nördlich der Stadt römisch 40 ) und habe Syrien am 14.10.2023 verlassen. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: „Wegen dem Bürgerkrieg, die Bevölkerung wird bombardiert. Ich lebe in der kurdischen Region und da bekommen wir oft Angriffe. Ich habe Angst um mein Leben.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF wie folgt an: „Ich müsste zum Militärdienst, ich möchte dies jedoch nicht, weil ich mein eigenes Volk nicht umbringen möchte. Ich habe Angst.“
  2. Am 26.2.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurde, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX Er sei verheiratet und habe eine Tochter, die nach seiner Einreise nach Österreich in Syrien auf die Welt gekommen sei. In XXXX würden auch nach wie vor seine Eltern und eine Schwester leben. In Österreich würden drei Brüder und eine Schwester des BF leben. Seinen Lebensunterhalt in Syrien habe er als Verkäufer im Laden seines Vaters verdient. Vorgelegt wurden vom BF diverse Dokumente in Kopie wie z. B. der Reisepass seiner Ehefrau und Tochter und das Familienbuch.
  3. Am 26.2.2024 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurde, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 Er sei verheiratet und habe eine Tochter, die nach seiner Einreise nach Österreich in Syrien auf die Welt gekommen sei. In römisch 40 würden auch nach wie vor seine Eltern und eine Schwester leben. In Österreich würden drei Brüder und eine Schwester des BF leben. Seinen Lebensunterhalt in Syrien habe er als Verkäufer im Laden seines Vaters verdient. Vorgelegt wurden vom BF diverse Dokumente in Kopie wie z. B. der Reisepass seiner Ehefrau und Tochter und das Familienbuch. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei sowohl vor der Zwangsrekrutierung durch die Kurden, als auch vor der Rekrutierung durch das syrische Militär geflüchtet. Er habe das Haus „nie richtig verlassen“ können. Die Lebensumstände seien sehr hart geworden. Als er eines Tages – konkret am 23.3.2023 - mit seiner schwangeren Frau mit dem Taxi ins Krankenhaus gefahren sei, seien sie in eine Streife geraten und er sei – nach dem Hinweis des Taxifahrers, dass hierbei junge Leute rekrutiert würden -, 200 Meter vor der Kontrolle aus dem Auto gestiegen und nach Hause zurückgegangen; persönlich sei er somit nicht kontrolliert worden. Er hoffe, seine Tochter und Ehefrau nachholen zu können. Probleme mit Polizei oder Behörden habe er in Syrien niemals gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte er die Verhaftung. Er sei ein friedliebender Mensch und wolle keine Waffe tragen. Hinsichtlich des hypothetischen Militärdienstes in Österreich hätte er keine Bedenken, weil Österreich eine Demokratie sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.4.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.4.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF niemals persönlichen Rekrutierungsversuchen der kurdischen Machthaber unterworfen gewesen sei. Selbst wenn er im Fall einer Rückkehr den Dienst für die Kurden im Rahmen der sogenannten „Selbstverteidigungspflicht“ leisten müsste, so sei dies – näher dargelegt, insbesondere mangels Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die kurdischen Autonomiebehörden und mangels Verlegung an die Front und mangels Verpflichtung zur Begehung von Menschenrechtsverletzungen – nicht asylrelevant. Was den Militärdienst für das syrische Regime anbelangt, so habe dieses keine Kontrolle über die Herkunftsregion des BF und bestehe insofern keine Verfolgungsgefahr. Allerdings sei – in Anbetracht der prekären Sicherheitslage in Syrien - von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes auszugehen, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 6.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 22.4.
  2. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung wegen der Nichtableistung des Militärdienstes für das syrische Regime.
  3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 6.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 22.4.
  4. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dem BF drohe asylrelevante Verfolgung wegen der Nichtableistung des Militärdienstes für das syrische Regime.
  5. Am 21.5.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.5.2024 trat das BFA dem Beschwerdevorbringen des BF näher begründet entgegen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  6. Am 18.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen; die Rechtsvertretung des BF ist ebenfalls nicht erschienen und wurde ihr am Anschluss das Verhandlungsprotokoll mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt (OZ 6). Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024, der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien - Grenzübergänge vom 25.10.2023 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploringhistorical-control-in-syria.htm in das Verfahren eingebracht. Eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF zum übermittelten Verhandlungsprotokoll wurde nicht abgegeben.
  7. Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist: Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters: - UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 - UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025 - UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025 - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024 - DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022
  8. Mit Stellungnahme vom 13.2.2025 führte die Rechtsvertretung des BF (ausschließlich) wörtlich wie folgt aus: „Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde aufrecht. Jeder vernünftige Mensch hat begründete Furcht vor der Rückkehr in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land. Der Beschwerdeführer lehnt die Herrschaft der HTS ab, und er lehnt auch die Ideologie YPG bzw der SNA ab, die ohne jegliche Anerkennung seine Heimatregion kontrollieren. Die zukünftige staatliche Ausgestaltung Syriens ist ungeklärt; die Hoffnung besteht, dass der Bürgerkriegszustand endgültig beendet ist, aber dies steht nicht fest. Aktuell regiert ohne die geringste Legitimation die von der IS nur im Detail differenzierbare HTS, und der Beschwerdeführer befürchtet daher durchaus Verfolgung aufgrund seiner klaren Ablehnung des Islamismus.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX , etwa 40 km nördlich der Stadt XXXX . Dort wuchs der BF auf, ging zur Schule und arbeitete als Verkäufer im Laden seines Vaters. In XXXX leben nach wie vor seine Eltern und eine Schwester; der BF ist verheiratet und leben seine Frau und seine Tochter ebenfalls dort. Seine weitere Schwester und seine drei Brüder leben in Österreich.Der BF stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , etwa 40 km nördlich der Stadt römisch 40 . Dort wuchs der BF auf, ging zur Schule und arbeitete als Verkäufer im Laden seines Vaters. In römisch 40 leben nach wie vor seine Eltern und eine Schwester; der BF ist verheiratet und leben seine Frau und seine Tochter ebenfalls dort. Seine weitere Schwester und seine drei Brüder leben in Österreich. Der BF reiste im Oktober 2023 aus Syrien aus. XXXX steht unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdischen Machthaber. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: 1.2.
  12. Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hat das Land aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zudem wird es für durchaus möglich gehalten, dass mit ein Grund für seine Ausreise der Umstand war, dass er sich nicht am Bürgerkrieg – auf wessen Seite auch immer - beteiligen wollte und mit seiner Ausreise einer potentiellen Rekrutierung, sei es seitens des syrischen Regimes, sei es seitens der kurdischen Machthaber, zuvorkommen wollte. Einen konkreten, ihn betreffenden Rekrutierungsversuch hat es jedoch nicht gegeben; für möglich gehalten wird, dass der BF, wie von ihm behauptet, im März 2023 auf einer Taxifahrt aus Angst vor einer Rekrutierung noch vor einem Checkpoint kehrtmachte, wobei dies unbemerkt blieb und keinerlei Konsequenzen für den BF hatte. Der BF war nie politisch tätig und ist auch sonst nicht in das Visier der kurdischen Machthaber in seiner Heimatregion gelangt. 1.2.
  13. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden Hay’at Tahrir ash Sham (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Dem BF droht auch seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Auch seitens der in seiner Herkunftsregion herrschenden kurdischen Machthaber droht dem BF keine solche Verfolgung. 1.2.
  14. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten „Demokratischen Selbstverwaltung“ in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Der Heimatort des BF befindet sich auf dem Gebiet der 2018 gegründeten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (DAANES) in der kurdisch dominierten Dschazīra-Region, stand bereits in den Jahren vor der Ausreise des BF unter Kontrolle der kurdischen Kräfte und sind die DAANES bzw. die SDF in der Region weiterhin der maßgebliche Kontrollakteur. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er ist bislang nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des „Selbstverteidigungsdienstes“ müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. 1.
  15. Zur aktuellen Situation in Syrien: 1.3.
  16. Zur Lage in Syrien wird zunächst auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Ferner wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Auf die Berichte wird unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang erforderlichenfalls näher eingegangen. 1.3.
  17. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in Syrien wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigratione Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 übermittelt. Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 6.3.2025), werden auszugsweise folgende, allgemeine Feststellungen getroffen: Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  18. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  19. März 2025 beauftragt (MEE,
  20. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  21. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  22. Dezember 2024). Am
  23. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  24. Dezember 2024). Am
  25. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  26. Dezember 2024). Am
  27. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  28. Jänner 2025). Bereits am
  29. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  30. Dezember 2024). Am
  31. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  32. Dezember 2024). Am
  33. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  34. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  35. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  36. Jänner 2025). AFP berichtete am
  37. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  38. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  39. Jänner 2025). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  40. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  41. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  42. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  43. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  44. Jänner 2025).
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte allerdings mangels Vorlage entsprechender Dokumente im Original nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden; die vorgelegten Auszüge etwa aus dem Personenstandsregister oder dem Familienbuch sind hierfür nicht ausreichend. 2.
  47. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  48. Der BF hat vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen, wobei insbesondere auch ein Grund für seine Ausreise gewesen sei, dass er sich nicht am Bürgerkrieg – auf wessen Seite auch immer - beteiligen habe wollen und mit seiner Ausreise einer potentiellen Rekrutierung, sei es seitens des syrischen Regimes, sei es seitens der kurdischen Machthaber, zuvorkommen habe wollen. Zudem gab der BF selbst an, dass es nie einen konkreten, ihn betreffenden Rekrutierungsversuch gegeben hat; für möglich gehalten wird, dass der BF, wie von ihm behauptet, im März 2023 auf einer Taxifahrt aus Angst vor einer Rekrutierung noch vor einem Checkpoint kehrtmachte, wobei dies seinen eigenen Angaben zufolge unbemerkt blieb und keinerlei Konsequenzen für ihn hatte (vgl. etwa den BF vor dem BFA, AS. 79: „BF: Ich bin dann 200 Meter vor denen aus dem Taxi ausgestiegen und nach Hause gegangen. … F: Ist danach jemand an Sie persönlich herangetreten und hat versucht Sie zu rekrutieren? BF: Nein“.).2.2.
  49. Der BF hat vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung – durchaus plausibel – angegeben, er habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen, wobei insbesondere auch ein Grund für seine Ausreise gewesen sei, dass er sich nicht am Bürgerkrieg – auf wessen Seite auch immer - beteiligen habe wollen und mit seiner Ausreise einer potentiellen Rekrutierung, sei es seitens des syrischen Regimes, sei es seitens der kurdischen Machthaber, zuvorkommen habe wollen. Zudem gab der BF selbst an, dass es nie einen konkreten, ihn betreffenden Rekrutierungsversuch gegeben hat; für möglich gehalten wird, dass der BF, wie von ihm behauptet, im März 2023 auf einer Taxifahrt aus Angst vor einer Rekrutierung noch vor einem Checkpoint kehrtmachte, wobei dies seinen eigenen Angaben zufolge unbemerkt blieb und keinerlei Konsequenzen für ihn hatte vergleiche etwa den BF vor dem BFA, AS. 79: „BF: Ich bin dann 200 Meter vor denen aus dem Taxi ausgestiegen und nach Hause gegangen. … F: Ist danach jemand an Sie persönlich herangetreten und hat versucht Sie zu rekrutieren? BF: Nein“.). Zudem gab der BF selbst an, dass er nie politisch tätig war auch nicht in das Visier der kurdischen Machthaber in seiner Heimatregion gelangt ist (vgl. z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 8: „RI: Waren Sie jemals politisch tätig? P: Nein, ich habe nichts mit Politik zu tun. Ich bin von meiner Arbeit immer nachhause gegangen.“).Zudem gab der BF selbst an, dass er nie politisch tätig war auch nicht in das Visier der kurdischen Machthaber in seiner Heimatregion gelangt ist vergleiche z. B. den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 8: „RI: Waren Sie jemals politisch tätig? P: Nein, ich habe nichts mit Politik zu tun. Ich bin von meiner Arbeit immer nachhause gegangen.“). 2.2.
  50. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.
  51. zum Zusammenbruch des bisherigen Regimes ergeben sich zunächst neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische republik syrien/themendossiers/informationssammlung zu entwicklungen zum sturz von praesident assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  52. und 6.).Dem umfassenden, bisherigen Vorbringen des BF einer Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  53. und 6.). Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen– von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über die Herkunftsregion des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.Im konkreten Fall bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der politisch nicht in Erscheinung getreten ist, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen– von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – wenn auch nicht über die Herkunftsregion des BF (siehe dazu näher weiter unten) – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte hierzu klar zu verneinen. Es folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vor; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden vergleiche Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 6.3.2025); vergleiche auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“. Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden. An den dargestellten Erwägungen vermag auch nichts das lapidare Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 13.2.2025 zur neuen Lage in Syrien zu ändern, wonach „jeder vernünftige Mensch begründete Furcht vor der Rückkehr in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land [hat], wonach der BF die Herrschaft der HTS und auch die Ideologie YPG bzw der SNA ablehnt, und wonach der BF „durchaus Verfolgung aufgrund seiner klaren Ablehnung des Islamismus“ fürchte. Hierbei handelt es sich um allgemein gehaltene Floskeln, die gerade nicht die – hier einzig relevante – Gefahr einer persönlichen Verfolgung des BF darlegen. Da der BF im Übrigen während seines Aufenthalts in Syrien, wie bereits oben dargelegt, nie in das Visier der in seiner Heimatregion herrschenden, kurdischen Machthaber gelangt und auch niemals politisch tätig war, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung durch die kurdischen Machthaber droht (zur Frage der „Selbstverteidigungspflicht“ siehe sogleich im Anschluss). 2.2.

  1. Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, wobei sich konkret für den Heimatort des BF auch anlässlich der aktuellen Ereignisse in Syrien insofern keine Änderungen ergeben haben (vgl. etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind.2.2.
  2. Dass der Nordosten Syriens (nach wie vor) unter kurdischer Kontrolle steht, folgt aus dem bisherigen Berichtsmaterial, wobei sich konkret für den Heimatort des BF auch anlässlich der aktuellen Ereignisse in Syrien insofern keine Änderungen ergeben haben vergleiche etwa https://syria.liveuamap.com/). Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2025, wonach seit 8.12.2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind. In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweisen auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbst-verteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  3. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbst-verteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  4. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
  5. Lebensjahres zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass auch der 2000 geborene BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde, haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert (vgl. VH S. 8) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und lehnt den Dienst an der Waffe auch nicht per se ab. So gab der BF bereits vor dem BFA hinsichtlich des hypothetischen Militärdienstes in Österreich an, er hätte hierzu keine Bedenken, weil Österreich eine Demokratie ist (AS. 80). Auf die Frage, warum der Militärdienst für das syrische Regime ein Problem für ihn sei, brachte der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung lapidar vor, er sei „nicht davon überzeugt, dass das, was dort passiert, gut ist“; es werde „aus eigenen Interessen Krieg geführt“ und er wolle keine Waffe tragen und „auf keiner Seite sein“. Auf die (damals noch hypothetische) Frage des Richters, ob er Probleme mit dem Militärdienst auch dann hätte, wenn es in Syrien das Assad-Regime nicht mehr gäbe und Frieden herrschen würde, gab der BF explizit an, „dann hätte ich keine Probleme. Ich wäre ja verpflichtet“ (VH S. 8.). Konkret auf die Frage, warum der Militärdienst für die Kurden ein Problem für ihn wäre, gab der BF bloß an, „Die Kurden zwingen die Leute sich ihnen anzuschließen und diese Leute werden dann auch an die Front gegen die Türken geschickt. Ich bin dagegen.“ (VH S. 8). Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert vergleiche VH S. 8) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und lehnt den Dienst an der Waffe auch nicht per se ab. So gab der BF bereits vor dem BFA hinsichtlich des hypothetischen Militärdienstes in Österreich an, er hätte hierzu keine Bedenken, weil Österreich eine Demokratie ist (AS. 80). Auf die Frage, warum der Militärdienst für das syrische Regime ein Problem für ihn sei, brachte der BF etwa in der Beschwerdeverhandlung lapidar vor, er sei „nicht davon überzeugt, dass das, was dort passiert, gut ist“; es werde „aus eigenen Interessen Krieg geführt“ und er wolle keine Waffe tragen und „auf keiner Seite sein“. Auf die (damals noch hypothetische) Frage des Richters, ob er Probleme mit dem Militärdienst auch dann hätte, wenn es in Syrien das Assad-Regime nicht mehr gäbe und Frieden herrschen würde, gab der BF explizit an, „dann hätte ich keine Probleme. Ich wäre ja verpflichtet“ (VH S. 8.). Konkret auf die Frage, warum der Militärdienst für die Kurden ein Problem für ihn wäre, gab der BF bloß an, „Die Kurden zwingen die Leute sich ihnen anzuschließen und diese Leute werden dann auch an die Front gegen die Türken geschickt. Ich bin dagegen.“ (VH S. 8). Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie derzeit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen (vgl. das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen.Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie derzeit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen vergleiche das Länderinformationsblatt S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, sowie andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF trat diesen Quellen mit Stellungnahme vom 13.2.2025 nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lapidar darauf, dass er Angst habe, „in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land“ zurückzukehren und sei die HTS vom IS „nur im Detail differenzierbar“; die zukünftige Ausgestaltung Syriens sei ungeklärt. Hierzu sei nur angemerkt, dass sich aus den vorliegenden Quellen – so wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit auch in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt -, klar ergibt, dass sich die nunmehrige syrische Übergangsregierung mehr als nur im Detail vom IS unterscheidet und dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt.Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den oben zitierten vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.3.), einerseits in der Beschwerdeverhandlung vom 18.11.2024, sowie andererseits mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 ergänzend in das Verfahren eingebrachten Quellen. Der BF trat diesen Quellen mit Stellungnahme vom 13.2.2025 nicht substantiiert entgegen, sondern verwies lapidar darauf, dass er Angst habe, „in ein von einer jihadistischen Terrorgruppierung regiertes Land“ zurückzukehren und sei die HTS vom IS „nur im Detail differenzierbar“; die zukünftige Ausgestaltung Syriens sei ungeklärt. Hierzu sei nur angemerkt, dass sich aus den vorliegenden Quellen – so wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit auch in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt -, klar ergibt, dass sich die nunmehrige syrische Übergangsregierung mehr als nur im Detail vom IS unterscheidet und dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst

igt und konziliant gibt. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zudem ist zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3, EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zudem ist zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132] 3.2.
  2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen.Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR Position vom 16.12.2024). Dem ursprünglichen Vorbringen des BF bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime ist damit die Grundlage entzogen. Darüber hinaus geht den getroffenen Feststellungen zufolge auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF seitens der in der Herkunftsregion des BF herrschenden kurdischen Machthaber aus. Bei allfälliger Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Auch müsste sich der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Zudem weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische, moralische oder religiöse Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich bzw. konkret bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf und führt eine Verweigerung ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, liegen auch im Fall einer möglichen Integration der SDF in die staatlichen Streitkräfte keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst vor. Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF Verfolgung seitens der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir – wie auch von sonstigen Akteuren - droht. 3.2.
  3. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.2.
  4. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2292132.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.