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{'item': 'L507 2280091-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlL507 2280091-1 Spruch, L507 2280091-1/23E L507 2280092-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Türkei, stellten am 13.12.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2023, Zlen. XXXX und XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Diese Anträge wurde mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2023, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese den Beschwerdeführern am 14.09.2023 zugestellten Bescheide wurde am 11.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 wurden von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer Kopien der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, die den Beschwerdeführern am 16.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ausgestellt wurden und eine Gültigkeit bis zum 16.01.2026 aufweisen, in Vorlage gebracht.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 wurden von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer Kopien der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, die den Beschwerdeführern am 16.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ausgestellt wurden und eine Gültigkeit bis zum 16.01.2026 aufweisen, in Vorlage gebracht. Nach erfolgter Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 14.02.2025 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen.Nach erfolgter Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 14.02.2025 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden , (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) geregelt.

, Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) I.2. Zu A) römisch eins. 2.1.

§ 25Abs. 2 Asyl

G ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.2.1.

Paragraph 25, Absatz 2, AsylG ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt. 2.

  1. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide durch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer waren die hg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des BFA erwachsen damit in Rechtskraft.2.
  2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide durch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer waren die hg. Beschwerdeverfahren in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die diesbezüglich angefochtenen Entscheidungen des BFA erwachsen damit in Rechtskraft.
  3. Zu A) II.
  4. Zu A) römisch zwei. 3.
  5. § 52 Abs. 2 FPG (Rückkehrentscheidung) normieret Folgendes:3.
  6. Paragraph 52, Absatz 2, FPG (Rückkehrentscheidung) normieret Folgendes: § 52.

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.
  5. Die Beschwerdeführer sind im Besitz von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“, die am 16.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX befristet bis zum 16.01.2026 erteilt wurden.3.
  6. Die Beschwerdeführer sind im Besitz von Aufenthaltstiteln „Familienangehöriger“, die am 16.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 befristet bis zum 16.01.2026 erteilt wurden. § 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. Im vorliegenden Fall wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, die nicht auf dem AsylG beruhen, sodass in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls Rückkehrentscheidungen die Beschwerdeführer betreffend nicht ausgesprochen werden dürfen bzw. in weiterer Konsequenz die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen zu beheben waren.
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den gesetzlichen Grundlagen klar, dass eine Rückkehrentscheidung dann zu erlassen sei, wenn kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen (als dem AsylG) zukommt. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L507.2280091.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.