← Österreich

{'item': 'L515 2307068-1'}

Obsah (26)§ 28§ 35Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 3§ 76§§ 31§ 49§§ 15§§ 127§ 50§§ 84§ 83§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlL515 2307068-1 Spruch, L515 2307068-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 11.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, abgewiesen. II. Es wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 76, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.2.
  2. Die damals noch minderjährige bP reiste am 01.04.2004 mit ihren Eltern und 3 Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie an eben diesem Tag aufgegriffen und nach Tschechien abgeschoben wurden. Zuvor stellten der Vater und die Mutter der bP für sich und ihre Kinder bereits erfolglos Anträge auf internationalen Schutz in Polen und Tschechien. Nach ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Vater und die Mutter der bP für sich selbst, die bP und den 3 Geschwistern am 15.04.2004 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.2.
  3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten des Vaters der bP vom 15.04.2004

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem

§ 12Asyl

G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.1.2.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl römisch 40 , wurde dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten des Vaters der bP vom 15.04.2004

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem

Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. In Folge wurde dem Antrag der bP vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl XXXX

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die bP einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann. In Folge wurde dem Antrag der bP vom 15.04.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2005, Zahl römisch 40

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die bP einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht hat, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren gelegt werden kann. 1.2.3. Im Anschluss wurde die bP wiederholt straffällig. I.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde [„bB“]) vom 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018) wurde der bP der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

§ 8Asyl

G 2005 nicht zuerkannt und ihr ein Aufenthaltstitel nach § 57 nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde [„bB“]) vom 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018) wurde der bP der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihr ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die bP aufgrund eines schweren Verbrechens durch das Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Summe der Taten seien insgesamt als gemeingefährlich zu qualifizieren, weil sie das Bundesgebiet und die darin lebenden Bürger, ein ordentliches und sicheres Zusammenleben der Gemeinschaft, gefährde. Durch die wiederholten Tathandlungen bzw. Tathandlungen unmittelbar nach einer Urteilsverkündung sei eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich. Den Asylstatus habe die bP aufgrund der Fluchtgründe des Vaters zuerkannt bekommen. Der bP könne sich der Russischen Föderation versorgen und habe dort weitschichtige Verwandte, welche sie aufnehmen könnten. Sie spreche Tschetschenisch und sei mit der tschetschenischen Tradition vertraut. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig, weil die persönlichen und finanziellen Abhängigkeiten nicht stark ausgeprägt seien. Mit der Freundin lebe sie in keinem gemeinsamen Haushalt. Auch trotz des langjährigen Aufenthaltes seit dem

  1. Lebensjahr sei ihre private und familiäre Verbundenheit geringer (geringer Beschäftigungsdauer, Bestreitung des Lebensunter-haltes Großteils von staatlicher Unterstützungsleistungen) als das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Schutz von einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (drei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei zuletzt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit auszugehen). Das Einreiseverbot ergebe sich aus der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die die bP darstelle, zumal er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die bP aufgrund eines schweren Verbrechens durch das Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Die Summe der Taten seien insgesamt als gemeingefährlich zu qualifizieren, weil sie das Bundesgebiet und die darin lebenden Bürger, ein ordentliches und sicheres Zusammenleben der Gemeinschaft, gefährde. Durch die wiederholten Tathandlungen bzw. Tathandlungen unmittelbar nach einer Urteilsverkündung sei eine positive Zukunftsprognose nicht ersichtlich. Den Asylstatus habe die bP aufgrund der Fluchtgründe des Vaters zuerkannt bekommen. Der bP könne sich der Russischen Föderation versorgen und habe dort weitschichtige Verwandte, welche sie aufnehmen könnten. Sie spreche Tschetschenisch und sei mit der tschetschenischen Tradition vertraut. Es bestehen keine Rückkehrhindernisse. Zudem sei die Rückkehrentscheidung zulässig, weil die persönlichen und finanziellen Abhängigkeiten nicht stark ausgeprägt seien. Mit der Freundin lebe sie in keinem gemeinsamen Haushalt. Auch trotz des langjährigen Aufenthaltes seit dem
  2. Lebensjahr sei ihre private und familiäre Verbundenheit geringer (geringer Beschäftigungsdauer, Bestreitung des Lebensunter-haltes Großteils von staatlicher Unterstützungsleistungen) als das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Schutz von einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (drei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei zuletzt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit auszugehen). Das Einreiseverbot ergebe sich aus der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die die bP darstelle, zumal er mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. I.2.
  3. Aufgrund einer eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des ho. Gerichts, Zahl W234 2194614-1/10E, vom 05.03.2019 in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt wesentliche Ermittlungsschritte nämlich die persönliche Einvernahme des bP und deren Befragung bzw. Konfrontation über die einzelnen Absprüche zugrundeliegenden Sachverhalte unterlassen habe. römisch eins.2.5. Aufgrund einer eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des ho. Gerichts, Zahl W234 2194614-1/10E, vom 05.03.2019 in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt wesentliche Ermittlungsschritte nämlich die persönliche Einvernahme des bP und deren Befragung bzw. Konfrontation über die einzelnen Absprüche zugrundeliegenden Sachverhalte unterlassen habe. I.2.

  1. Am 18.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme der bP durch das Bundesamt. Die bP wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Die bP gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Die bP gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Die bP habe sich in XXXX beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse sie nichts, außer über die Medien, sie habe ihre Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse sie noch, dass Leute mitgenommen worden seien; ihre Onkel und andere männliche Personen. Sie habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen des Krieges und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe sie eine Freundin namens XXXX , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren ihre Freundin. Vor ihrer Inhaftierung habe sie mit einer Partnerin namens XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX gelebt. Kinder habe sie keine mit ihr. In Österreich habe sie Geschwister, zwei ihrer Schwestern seien verheiratet. Ihre Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Sie werde von ihrer Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme sie eine Wohnung. Sie habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Ihre Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche sie nur mehr ihre Mutter, ihre Freundin und ihre Schwester. Sie habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Sie habe in Villach Vollzeit gearbeitet und von ihrer Großmutter EUR 80.000,- geerbt, sie habe auch ein Haus in Moskau, welches sie nicht verkaufe. Ein Onkel in Moskau unterstütze sie, dieser habe sie auch im Gefängnis besucht. Sie bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihr die Mutter das Geld. Sie sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Ihr Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in Moskau, einer sei Polizist und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in Moskau möchte sie vermieten und damit seine Familie unterstützen. Sie beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In ihrer Jugend habe sie Probleme gemacht, dies möchte sie nicht mehr tun. Sie habe dieselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse sie nicht, ob sie ins Gefängnis komme oder nicht. Ihr Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe sie an, dass sie mit dem Raub nichts zu tun habe, sie sei nicht dabei gewesen. Sie sei auf dem Weg von Deutschland nach XXXX gewesen. Ihr Anwalt habe gesagt sie solle sich geständig zeigen, dann erhalte sie eine weniger hohe Strafe. Sie möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen.römisch eins.2.
  2. Am 18.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem Bundesamt, welche jedoch aufgrund der Nichtanwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters verschoben wurde. Am 29.04.2019 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme der bP durch das Bundesamt. Die bP wurde nochmals über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert. Die bP gab an, dass er sich mit der Dolmetscherin für die Russische Sprache einwandfrei verständigen kann. Die bP gab an gesund zu sein und keinerlei Medikamente zu benötigen. Die bP habe sich in römisch 40 beim russischen Konsulat einen russischen Reisepass ausstellen lassen, jedoch nie benötigt. Über Tschetschenien wisse sie nichts, außer über die Medien, sie habe ihre Familie in Österreich und wisse nicht wie man dort leben solle. Von Tschetschenien wisse sie noch, dass Leute mitgenommen worden seien; ihre Onkel und andere männliche Personen. Sie habe von den Eltern erstreckt Asyl bekommen, wegen des Krieges und wegen der Erkrankung seiner Mutter. In Österreich habe sie eine Freundin namens römisch 40 , sie sei geschieden und seit ca. 1 ½ Jahren ihre Freundin. Vor ihrer Inhaftierung habe sie mit einer Partnerin namens römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 gelebt. Kinder habe sie keine mit ihr. In Österreich habe sie Geschwister, zwei ihrer Schwestern seien verheiratet. Ihre Eltern seien geschieden und haben Kontakt miteinander. Sie werde von ihrer Familie unterstützt, auch finanziell. Nach der Inhaftierung bekomme sie eine Wohnung. Sie habe noch in Frankreich, Schweden und Italien Verwandte. Ihre Mutter habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie habe Freunde, aber seit der Inhaftierung besuche sie nur mehr ihre Mutter, ihre Freundin und ihre Schwester. Sie habe als Mechaniker gearbeitet und könne nach der Freilassung wieder arbeiten. Sie habe in Villach Vollzeit gearbeitet und von ihrer Großmutter EUR 80.000,- geerbt, sie habe auch ein Haus in Moskau, welches sie nicht verkaufe. Ein Onkel in Moskau unterstütze sie, dieser habe sie auch im Gefängnis besucht. Sie bekomme jede Woche Geld, der Onkel schicke das Geld und dann schicke ihr die Mutter das Geld. Sie sei normal in die Schule gegangen, habe die Lehre aber nicht abgeschlossen. Ihr Vater habe noch Geschwister in Tschetschenien und seine Mutter auch. Zwei Onkel seien in Moskau, einer sei Polizist und Pensionist und der andere betreibe eine Werkstatt. Das Haus in Moskau möchte sie vermieten und damit seine Familie unterstützen. Sie beherrsche Tschetschenisch, Russisch könne er sprechen aber nicht schreiben. In ihrer Jugend habe sie Probleme gemacht, dies möchte sie nicht mehr tun. Sie habe dieselben Asylgründe wie seine Eltern, was bei Rückkehr passiere wisse sie nicht, ob sie ins Gefängnis komme oder nicht. Ihr Vater sei im Gefängnis gewesen und dessen Brüder nicht mehr aufgetaucht. Wenn einer Probleme habe, dann haben alle Probleme. Bezüglich der Strafen gebe sie an, dass sie mit dem Raub nichts zu tun habe, sie sei nicht dabei gewesen. Sie sei auf dem Weg von Deutschland nach römisch 40 gewesen. Ihr Anwalt habe gesagt sie solle sich geständig zeigen, dann erhalte sie eine weniger hohe Strafe. Sie möchte eine Familie gründen und arbeiten gehen. I.2.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde der bP der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr

§ 8Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.2.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2019 (zugestellt am 05.06.2019), wurde der bP der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr

Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 und 4 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Lage in der Russischen Föderation sei nicht mehr dergestalt, dass dies zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die bP habe Verwandte in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden. Besonders die letzte Straftat sei besonders schwerwiegend und die bP sei auch rasch rückfällig gewesen. Auch zeige sich die bP noch immer uneinsichtig und behaupte bei den Raubüberfällen gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Daher könne auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, es zeige sich eine Gefährlichkeit hinsichtlich der Allgemeinheit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Taten seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich verbessert und die bP habe ein Haus in Moskau und ein Erbe in der Höhe von 80.000 EUR. Es bestehe kein Grund, dass jeder Rückkehrer einer realen Gefahr

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre.

Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und Integrationsbemühungen in Österreich wiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch sie, höher und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung sei zulässig, da keine Gefährdung im Herkunftsstaat für die bP gegeben sei. Aufgrund der Höhe der Strafe seiner Verurteilungen – 7 Jahre unbedingt - und der Wiederholungsgefahr sei ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt, da von der bP eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehe. Die bP sei Wiederholungstäter und habe ein schweres Verbrechen begangen.Die belangte Behörde stellte fest, dass die keiner realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Die Lage in der Russischen Föderation sei nicht mehr dergestalt, dass dies zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die bP habe Verwandte in Österreich und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden. Besonders die letzte Straftat sei besonders schwerwiegend und die bP sei auch rasch rückfällig gewesen. Auch zeige sich die bP noch immer uneinsichtig und behaupte bei den Raubüberfällen gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Daher könne auch keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden, es zeige sich eine Gefährlichkeit hinsichtlich der Allgemeinheit aufgrund der Wiederholungsgefahr. Die Taten seien in Summe als gemeingefährlich zu qualifizieren. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich verbessert und die bP habe ein Haus in Moskau und ein Erbe in der Höhe von 80.000 EUR. Es bestehe kein Grund, dass jeder Rückkehrer einer realen Gefahr

Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte und Integrationsbemühungen in Österreich wiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, aufgrund seines strafbaren Verhaltens und der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch sie, höher und sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die Abschiebung sei zulässig, da keine Gefährdung im Herkunftsstaat für die bP gegeben sei. Aufgrund der Höhe der Strafe seiner Verurteilungen – 7 Jahre unbedingt - und der Wiederholungsgefahr sei ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren gerechtfertigt, da von der bP eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehe. Die bP sei Wiederholungstäter und habe ein schweres Verbrechen begangen. I.2.

  1. Mit Schreiben vom 01.07.2019 (eingelangt am 01.07.2019) erhob die bP durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang. Die bP brachte zum Bisherigen Vorbringen ergänzend vor, dass die Familie der bP in Tschetschenien gesucht werde, wobei das Bundesamt nicht einmal ansatzweise die Lage richtig einschätzte. Richtig sei, dass die bP ein Haus in Moskau besitze, der Zustand sei jedoch fraglich, weil sich keiner darum kümmere. Auch bestehe mit den Verwandten nur telefonisch Kontakt, wie hier von einem sozialen Netzwerk auszugehen sei, sei nicht verständlich. Auch kenne die bP die tschetschenische Kultur nicht, wie sie auch angegeben habe. Die bP sei auch einsichtig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten, bezüglich der Angaben, dass sie den Raub nicht begangen habe sei hinzuweisen, dass derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des letzten Urteils angestrebt werde. Sie sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Sie werde nach der Haftentlassung sofort versuchen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integriertes Leben zu führen. Es sei daher eine andere Zukunftsprognose auszustellen.römisch eins.2.
  2. Mit Schreiben vom 01.07.2019 (eingelangt am 01.07.2019) erhob die bP durch ihren gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde im vollen Umfang. Die bP brachte zum Bisherigen Vorbringen ergänzend vor, dass die Familie der bP in Tschetschenien gesucht werde, wobei das Bundesamt nicht einmal ansatzweise die Lage richtig einschätzte. Richtig sei, dass die bP ein Haus in Moskau besitze, der Zustand sei jedoch fraglich, weil sich keiner darum kümmere. Auch bestehe mit den Verwandten nur telefonisch Kontakt, wie hier von einem sozialen Netzwerk auszugehen sei, sei nicht verständlich. Auch kenne die bP die tschetschenische Kultur nicht, wie sie auch angegeben habe. Die bP sei auch einsichtig hinsichtlich seiner begangenen Straftaten, bezüglich der Angaben, dass sie den Raub nicht begangen habe sei hinzuweisen, dass derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des letzten Urteils angestrebt werde. Sie sei in Österreich tief verwurzelt und habe keinen Bezug zum ursprünglichen Heimatland. Sie werde nach der Haftentlassung sofort versuchen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein sozial integriertes Leben zu führen. Es sei daher eine andere Zukunftsprognose auszustellen. I.2.
  3. Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldete die Stadt XXXX die geplante Eheschließung der bP mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 11.12.2021.römisch eins.2.
  4. Mit Schreiben vom 13.09.2021 meldete die Stadt römisch 40 die geplante Eheschließung der bP mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 11.12.
  5. I.2.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde die bP wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.römisch eins.2.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. I.2.
  8. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.04.2022 wurde von der Verfolgung der bP am 01.02.2022

§ 35Abs.

9 SMG, wegen versuchten Kauf von Cannabiskraut, vorläufig zurückgetreten.römisch eins.2.11. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.04.2022 wurde von der Verfolgung der bP am 01.02.2022

Paragraph 35, Absatz 9, SMG, wegen versuchten Kauf von Cannabiskraut, vorläufig zurückgetreten. I.2.

  1. Mit Eingabe vom 29.04.2022 übermittelte die LPD XXXX die verwaltungsstraf-rechtlichen Vormerkungen der bP dem ho. Gericht. Gegen die bP liegt eine Strafverfügung aufgrund Verletzung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung), rechtskräftig am 14.04.2022, vor und wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteil. Außerdem wurde die bP aufgrund der Verletzung des § 121 Abs. 3 Z 2 iVm § 32 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 mit rechtskräftiger Strafverfügung am 22.03.2022, verurteilt, weil sie am 15.12.2021 kein entsprechendes Dokument mitgeführt habe.römisch eins.2.
  2. Mit Eingabe vom 29.04.2022 übermittelte die LPD römisch 40 die verwaltungsstraf-rechtlichen Vormerkungen der bP dem ho. Gericht. Gegen die bP liegt eine Strafverfügung aufgrund Verletzung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung), rechtskräftig am 14.04.2022, vor und wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 400,00 verurteil. Außerdem wurde die bP aufgrund der Verletzung des Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 50,00 mit rechtskräftiger Strafverfügung am 22.03.2022, verurteilt, weil sie am 15.12.2021 kein entsprechendes Dokument mitgeführt habe. I.2.
  3. Mit E-Mail vom 05.07.2022 erging die Information von der Stadt XXXX , dass der von der bP und ihrer Partnerin reservierte Hochzeitstermin am 04.04.2022 storniert worden sei, weil sich das Brautpaar trotz Erinnerungsmail nicht mehr gemeldet habe.römisch eins.2.
  4. Mit E-Mail vom 05.07.2022 erging die Information von der Stadt römisch 40 , dass der von der bP und ihrer Partnerin reservierte Hochzeitstermin am 04.04.2022 storniert worden sei, weil sich das Brautpaar trotz Erinnerungsmail nicht mehr gemeldet habe. I.2.
  5. Mit Eingabe vom 08.09.2022 wurde das ho. Gericht darüber informiert, dass die bP mit Urteil vom 26.08.2022 des LG XXXX von der erhobenen Anklage, sie habe am 28.04.2022 in Salzburg gemeinsam als Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, mangels Schuldbeweises freigesprochen worden sei.römisch eins.2.
  6. Mit Eingabe vom 08.09.2022 wurde das ho. Gericht darüber informiert, dass die bP mit Urteil vom 26.08.2022 des LG römisch 40 von der erhobenen Anklage, sie habe am 28.04.2022 in Salzburg gemeinsam als Mittäter einen Einbruchdiebstahl begangen, mangels Schuldbeweises freigesprochen worden sei. I.2.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2022, Zahl XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens nach § 84 Abs. 4 StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.römisch eins.2.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2022, Zahl römisch 40 , wurde die bP wegen des Verbrechens nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (schwere Körperverletzung) und des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. I.2.
  9. Am 19.01.2023 meldete sich die bP krank und sei eine Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung am nächsten Tag beim ho. Gericht nicht möglich. Es erfolgte eine Verlegung der Verhandlung und neuerliche Ladung der Parteien.römisch eins.2.
  10. Am 19.01.2023 meldete sich die bP krank und sei eine Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung am nächsten Tag beim ho. Gericht nicht möglich. Es erfolgte eine Verlegung der Verhandlung und neuerliche Ladung der Parteien. Am 20.02.2023 erfolgte eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung. Sowohl die bP, welche die Ladung nicht behoben hat und die zwei Zeugen, die die Ladungen behoben haben erschienen nicht zur Verhandlung. Am selben Tag langte eine Krankmeldung der bP ein, welcher beauftragt wurde eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen. Der damalige verfahrensführende Richter nahm telefonischen Kontakt mit der Zeugin und der bP auf, die beiden erklärten, dass sie krank seien, ebenso könne auch die Mutter der bP als Zeugin krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erscheinen. Mit Eingabe vom 28.02.2023 übermittelte die Lebensgefährtin der bP, welche auch als Zeugin geladen war, die Krankmeldungen der bP, der Mutter der bP und von ihr für den am 20.02.2023 ferngebliebenen Verhandlungstermin. Mit Eingabe vom 20.03.2023 legte die Lebensgefährtin der bP eine Kurbestätigung der Mutter der bP vor. I.2.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.03.2023, Zahl XXXX , wurde die bP wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe zu dem Urteil vom 24.11.2022 in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.römisch eins.2.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.03.2023, Zahl römisch 40 , wurde die bP wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe zu dem Urteil vom 24.11.2022 in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. I.2.
  13. Nachdem die bP erneut ihrer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem ho. Gericht nicht behoben hat, erging am 30.03.2023 ein Amtshilfeersuchen betreffend einer Aufenthaltserhebung der bP an die Polizei. Am 05.04.2023 übermittelte die Polizei XXXX ihren Bericht zur fremdenpolizeilichen Erhebung. Die bP sei am 04.04.2023 um 23:54 bei der Polizei vorstellig geworden, um die Ladung des ho. Gerichts abzuholen. Hinsichtlich ihrer Wohnadresse gab sie an, dass sie an seiner Meldeadresse noch wohnhaft sei, aber sich auch des Öfteren an der Wohnadresse seiner Freundin aufhalte.römisch eins.2.
  14. Nachdem die bP erneut ihrer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem ho. Gericht nicht behoben hat, erging am 30.03.2023 ein Amtshilfeersuchen betreffend einer Aufenthaltserhebung der bP an die Polizei. Am 05.04.2023 übermittelte die Polizei römisch 40 ihren Bericht zur fremdenpolizeilichen Erhebung. Die bP sei am 04.04.2023 um 23:54 bei der Polizei vorstellig geworden, um die Ladung des ho. Gerichts abzuholen. Hinsichtlich ihrer Wohnadresse gab sie an, dass sie an seiner Meldeadresse noch wohnhaft sei, aber sich auch des Öfteren an der Wohnadresse seiner Freundin aufhalte. I.2.
  15. Das ho. Gericht führte schließlich am 11.04.2023 eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der die bP ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. römisch eins.2.
  16. Das ho. Gericht führte schließlich am 11.04.2023 eine erneute öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der die bP ohne Rechtsberater und drei Zeuginnen teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. I.2.
  17. Mit ho. Erkenntnis vom 11.5.2023, GZ. W272 2194614-2/73E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 FPG drei Jahre beträgt und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 ab dem Zeitpunkt der Enthaftung beträgt.römisch eins.2.
  18. Mit ho. Erkenntnis vom 11.5.2023, GZ. W272 2194614-2/73E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG drei Jahre beträgt und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 ab dem Zeitpunkt der Enthaftung beträgt. I.2.
  19. In weiterer Folge ignorierte die bP nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise am 13.6.2023 ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem.römisch eins.2.
  20. In weiterer Folge ignorierte die bP nach dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise am 13.6.2023 ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem. I.2.
  21. Mit Urteil des BG XXXX vom 30.6.2023 XXXX wurde die bP wegen des Vergehens gem. §§ 223

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.römisch eins.2.
  1. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 30.6.2023 römisch 40 wurde die bP wegen des Vergehens gem. Paragraphen 223 (, 2,), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. I.2.
  2. Nachdem der bP bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt wurde und sie nach Ablauf dieser Frist nicht zum Strafantritt erschien, wurde sie am 1.1.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in die zuständige Justizanstalt eingeliefert.römisch eins.2.
  3. Nachdem der bP bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt wurde und sie nach Ablauf dieser Frist nicht zum Strafantritt erschien, wurde sie am 1.1.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in die zuständige Justizanstalt eingeliefert. 2.1.
  4. An 17.12.2024 wurde die bP im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft einvernommen. Hierbei gab sie zusammengefasst an, über kein Reisedokument, jedoch über eine Duldung zu verfügen. Sie verfüge über ein Einkommen von ca. € 1.000 vom AMS, sowie über den selben Betrag an Rücklagen in der Haft. Nach ihrer Entlassung würde sie Gerüstebauer arbeiten. Sie sei nach islamischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr gemeinsam 2 Kinder. Sie sei mit ihrer Gattin ca. 5 Jahre zusammen. Wenn sie Ausgang bekäme, wäre sie mit der Gattin und den Kindern zusammen. Die Gattin verfüge über die Obsorge der Kinder. Im Falle einer Enthaftung könnte die bP bei ihrer Gattin leben. Die bP stünde mit ihrem Vater nicht in Kontakt, jedoch mit ihren Schwestern und einem sog. „Säuglingsbruder“, welcher in der BRD lebe Gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen insbesondere ihr langjähriger Aufenthalt in Österreich, der Umstand, dass ihre Mutter an Leukämie leide, ihre bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte und der Umstand, dass in der Russischen Föderation nach der bP gefahndet werde. Wenn sie nicht mehr in Österreich bleiben könne, würde sie sich in die BRD begeben. 2.1.
  5. Mit dem im Spruch angeführten ordentlichen Bescheid (Anm.: es handelt sich nicht wie in der unter Punkt 2.
  6. beschriebenen Beschwerde behauptet wurde um einen Mandatsbescheid) wurde gegen die bP

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ab der Entlassung aus der bisherigen Haft angeordnet. 2.1.

  1. Mit dem im Spruch angeführten ordentlichen Bescheid Anmerkung, es handelt sich nicht wie in der unter Punkt 2.
  2. beschriebenen Beschwerde behauptet wurde um einen Mandatsbescheid) wurde gegen die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung ab der Entlassung aus der bisherigen Haft angeordnet. Die bB ging im Rahmen einer ausführlichen Begründung davon aus, dass sich die bP aufgrund ihres bisherigen Lebenswandels nicht als vertrauenswürdig erwies und daher Fluchtgefahr bestehe. Aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit erweise sich ex ante betrachtet auch die Verhängung eines gelinderen Mittels als nicht zielführend. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 4.2.2025 brachte die bP gegen die unter Punkt 2.1.
  2. genannte Maßnahme eine Beschwerde ein. Die bP führte aus, sich seit 21 Jahren in Österreich zu befinden, nach islamischem Recht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein und mit dieser Vater von 2 gemeinsamen Kindern zu sein. Die bP könnte nach ihrer Enthaftung wieder bei ihrer Gattin leben und wäre dort greifbar. Die Verhängung der Schubhaft stelle sich als unverhältnismäßig dar. In Bezug auf die bP bestünde keine Fluchtgefahr und stelle sich die Erlassung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des angestrebten Zwecks als ausreichend dar. Die Abschiebung in die Russische Föderation stelle sich als nicht aussichtsreich dar, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft schon aus diesem Aspekt als rechtswidrig darstelle. Letztlich beantragte die bP die Erlassung der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr. 2.
  3. Die bP erstattete mit Schriftsatz vom 6.2.2025 eine Gegenschrift, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass trotz des langjährigen Aufenthaltes der bP von einem niedrigen Grad der Integration insbesondere am Arbeitsmarkt auszugehen sei. Die Bindung zur Gattin bzw. Lebensgefährtin seien zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die bP nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen konnte; ebenso konnten sie diese familiären Bindungen nicht von der Fortsetzung ihres delinquenten Verhaltens abbringen. Ihr bisheriges Verhalten im Bundesgebiet, insbesondere auch im Lichte ihrer Delinquenz zeige, dass sie sich nicht als vertrauenswürdig darstellt. Die bP stelle sich qualifiziert ausreise- und rückkehrunwillig dar. Die verzögere bzw. behindere auch ihre etwaige Abschiebung, indem sie leugnet, über einen Reisepass zu verfügen (diese legte sie bei der Personenstandsbehörde anlässlich der beabsichtigten Eheschließung sehr wohl vor), bisher ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und eine gefälschte Bestätigung in Bezug auf die Fahndung der bP in der Russischen Föderation vorlegte. Ebenso versuche sie nunmehr, eine Abschiebung durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Folgeantrages zu vereiteln. Das Verhalten der bP ziele zweifelsfrei darauf ab, auf freien Fuß zu gelangen, um so eine Abschiebung vereiteln zu können. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP stelle sich ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks als nicht zielführend dar. Abschiebungen in die Russische Föderation finden über die Route Wien –Tiflis – Moskau statt und ist aufgrund des Umstandes, dass die bP aufgrund des Einliegens einer russischen Passkopie im Akt identifiziert werden konnte, die Abschiebung in die Russische Föderation als aussichtsreich anzusehen. 2.5.
  4. Am 11.2.2025 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Vor dem Beginn der Verhandlung teilte die erschienene Behördenvertreterin dem vorsitzenden Richter mit, dass die bP soeben vom bereits bestehenden Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt wurde. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Seitens der belangten Behörde wurde anlässlich der Aktenvorlage eine Gegenschrift eingebracht, welche der Vertretung der beschwerdeführenden Partei weitergeleitet wurde. Seitens der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Vertretung erfolgte keine weitere Äußerung. In Bezug auf das bisherige Verfahrensrechtliche Schicksal und des Verhaltens der P im Bundesgebiet wird auch auf die Feststellungen im ho. Erkenntnis 11.05.2023 W272 2194614-2/74E verwiesen. … RI: Sie wurden mit einem gemeinsam mit der Ladung übermittelten Schrieben aufgefordert, Ihre Identität und Staatsbürgerschaft durch ein unbedenkliche nationales Identitäts-dokument zu bescheinigen. Weiters wurden sie aufgefordert, jene Umstände, mit denen Sie Ihre Beschwerde begründen, zu bescheinigen. Bis dato wurden keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt. Was legen Sie heute vor? P: Meine Mutter ist heute draußen. Sie reiste öfters zu ihrer Schwester. Wir haben diese Dokumente auch bekommen. Ich habe auch das Dokument, was meine Mutter mir gegeben hat. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht die Ladung ist. Das sind die Dokumente, dass ich in Tschechenien/Russland gesucht werde. RI stellt fest, dass diese Dokumente bereits im Asylverfahren vorgelegt wurden. RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig? P: Ja. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ich weiß, dass ich in Schubhaft genommen worden bin wegen Fluchtgefahr. Ich war vor der Haft im Gefängnis inhaftiert, da hatte ich Ausgänge und alles. 8 Tage Haftunterbrechung hatte ich, als die Kleine auf die Welt gekommen ist, danach drei bis vier Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Inhalt kenne. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Die Behörde hat über Sie die Schubhaft verhängt, wogegen Sie eine Beschwerde einbrachten. Schildern Sie mit ihren eigenen Worten, warum Sie die Anordnung und Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig betrachten. P: Ich weiß, dass ich in meinem Leben Fehler gemacht habe. Ich weiß das ich in der Schubhaft sitze. Ich will für meine Kinder da sein. Als ich in Haft war, habe ich draußen gearbeitet. Das Geld, was ich in der Haft verdient habe, habe ich meinen Kindern geschickt. Das kann meine Frau bestätigen. Als ich in PAZ Linz war, habe ich meine Rücklagen auch den Kindern geschickt. RI: Was würden Sie in den nächsten Stunden, Tagen, Wochen machen, wenn die Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben würde? P: Ich würde wieder arbeiten und für meine zwei Kinder da sein. Meine Frau war schon einmal verheiratet und hat vier Kinder. Wenn ich arbeite, komme ich am Abend nachhause und will für meine Kinder da sein. Ich weiß, dass ich in meinem Leben Fehler gemacht habe. Ich will auch kein schlechtes Vorbild sein für meine Kinder. Ich durfte meine Kinder zwar umarmen, als sie gekommen sind. Sie ist zwei Jahre alt, sie braucht auch ihren Vater. Seit ich in Haft bin, habe ich angefangen zu rauchen, obwohl ich ein Nichtraucher war. Ich bin aufgeregt, meine Familie ist da und ich sitze heute hier drinnen. RI: Besitzen Sie ein gültiges Reisedokument? P: Ich habe kein Reisedokument, ich habe nur eine Duldungskarte. Ich habe mich direkt beim AMS gemeldet, weil ich dachte, dass ich nach der Haft freikommen. Ich habe auch eine E-Card. Ich will nur meine Kinder unterstützen. RI: Wo befindet sich Ihr Reisepass? P: Ich habe keinen, ich habe nur eine Duldungskarte und eine E-Card, ich habe nur diese zwei Sachen. RI: Hatten Sie jemals einen Reisepass? P: Ich hatte nur diesen grauen Reisepass und danach eine Duldungskarte. Wenn es möglich wäre, ich habe Hoffnung. Es liegt an mir, ich will meine Kinder unterstützen, sie ist zwei Jahre alt. Sie fragt, warum der Papa nicht mitkommt. RI: Meines Wissens legten Sie bei der Personenstandsbehörde anlässlich der geplanten Hochzeit sehr wohl einen Reisepass vor? P: Ich habe eine Geburtsurkunde vorgelegt. Seitdem ich drinnen bin, habe ich bisschen… RI: Sie gaben beim BFA an, in Österreich Verwandte und Familienmitglieder zu haben. Sind Ihre diesbezüglichen Angaben richtig? P: Meine ganze Familie ist hier, ich habe nur eine Tante in Tschetschenien, ich kann aber die Sprache nicht. Ich kann nur mit ja oder nein antworten. Ich habe in Tschetschenien nur eine Tante, sonst habe ich dort niemanden. RI: Haben Sie sonstige gesellschaftliche Bindungen in Österreich, die Sie erwähnen möchten? P: Seit ich in meiner Vergangenheit Fehler gemacht habe, habe ich mit den Leuten Kontakt gehabt, mit denen ich im Gerüstbau arbeitete. RI: Haben Sie sonst in einem europäischen Staat Familienangehörige, Verwandte oder gesellschaftliche Bindungen? P: In der Türkei habe ich einen Onkel, in Deutschland habe ich einen Halbbruder. Ich habe mit Russland aber nichts zu tun. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich ihren Lebensunterhalt? P: Bevor ich in Haft gekommen bin, hatte ich eine Arbeit. Dann habe ich meine alte Strafe absitzen. Nebenbei habe ich draußen als Freigänger gearbeitet. Ich habe in einer Lagerhalle von Stieglbier gearbeitet. Vor der Haft habe ich Gerüstbau gearbeitet. RI: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel (Bargeld, Vermögen, einklagbare Ansprüche)? P: Nein, nur das was ich gerade am Konto habe, es sind ca. 50 Euro. RI: Wiederholen Sie bitte Ihre Angaben, welche Sie letztlich beim BFA in Bezug ihre Vermögenslage machten. P: Ich weiß nicht genau. Ich lebe nur vom Arbeiten und so. Ich habe eine Wohnung mit meiner Frau in
  5. RI: Warum gaben Sie damals an, dass Sie über eine Firma und ein Haus in Moskau verfügen und eine nicht unerhebliche Erbschaft machten? P: Als meine Oma gestorben ist, habe ich 80,000 Euro geerbt, mit dem habe ich Anwälte und die Strafen bezahlt. Das ist aber schon lange her. RI: Verfügen Sie über eine eigene nicht nur vorübergehende Unterkunft? P: Ich könnte in der Rudolf-Biebl- Straße 28 leben. RI erörtert die strafrechtlichen Verurteilungen der P: „…
  6. Verurteilung Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
  7. Instanz: 09.12.2013 Rechtskräftig seit:1 3.12.2013 Delikt:§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130
  8. Fall StGBDelikt:§ 15 StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, u 2, 130
  9. Fall StGB Datum der (letzten) Tat:03.04.2013 Strafausmaß:Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeStrafausmaß:Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Zusatz:Jugendstraftat Nachtrag: zu LG XXXX RK 13.12.2013zu LG römisch 40 RK 13.12.2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 10.06.2016ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 10.06.2016
  10. Verurteilung Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
  11. Instanz: 10.06.2016 Rechtskräftig seit: 11.10.2016 Delikt: §§ 127, 129

(1)Z 1 12, 3. Fall StGBDelikt: Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 12, 3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat: 18.01.2016 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeStrafausmaß: Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Zusatz: Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Nachtrag: zu LG XXXX RK 11.10.2016zu LG römisch 40 RK 11.10.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 12.10.2017ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 12.10.2017 , Nachtrag: zu LG XXXX RK 11.10.2016zu LG römisch 40 RK 11.10.2016 Aufhebung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG XXXX vom 15.10.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 15.10.2021 Nachtrag: zu LG XXXX RK 11.10.2016zu LG römisch 40 RK 11.10.2016 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 11.10.2016 ausgesprochen durch: LG XXXX vom 15.10.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 15.10.2021 03. Verurteilung Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 12.10.2017 Rechtskräftig seit: 26.07.2018 Delikt: § 12 2. Fall StGB §§ 142
(1), 143
(1)
  1. Fall StGBDelikt: Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)
  1. Fall StGB Delikt: § 12
  2. Fall StGB, § 15 StGB §§ 142
(1), 143
(1)
  1. Fall StGBDelikt: Paragraph 12,
  2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB Delikt: §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1, 130 (1u2) 2. Fall StGBDelikt: Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, 130, (1u2) 2. Fall StGB Delikt: § 229
(1)StGBDelikt: Paragraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat: 22.12.2016 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Jahre Zusatz: Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Nachtrag: zu LG XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 RK 26.07.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 29.11.2021, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeAus der Freiheitsstrafe entlassen am 29.11.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG XXXX vom 18.10.2021ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 18.10.2021 Nachtrag: zu LG XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 RK 26.07.2018 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 24.11.2022LG römisch 40 vom 24.11.2022 Nachtrag: zu LG XXXX RK 26.07.2018zu LG römisch 40 RK 26.07.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG XXXX vom 15.01.2024ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 15.01.2024 04. Verurteilung Gericht: BG XXXX Gericht: BG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 26.01.2022 Rechtskräftig seit: 01.02.2022 Delikt: § 50
(1)Z 2 WaffGDelikt: Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG Datum der (letzten) Tat: 15.12.2021 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeStrafausmaß: Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Nachtrag: zu BG XXXX RK 01.02.2022Nachtrag: zu BG römisch 40 RK 01.02.2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 24.11.2022LG römisch 40 vom 24.11.2022 Nachtrag: zu BG XXXX RK 01.02.2022Nachtrag: zu BG römisch 40 RK 01.02.2022 Aufhebung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: BG XXXX BG römisch 40 05. Verurteilung Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 24.11.2022 Rechtskräftig seit: 30.11.2022 Delikt: § 84
(4)StGBDelikt: Paragraph 84,
(4)StGB Delikt: § 83
(1)StGBDelikt: Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat: 28.05.2022 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreAnordnung der BewährungshilfeStrafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe Nachtrag: zu LG XXXX RK 30.11.2022zu LG römisch 40 RK 30.11.2022 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 30.06.2023LG römisch 40 vom 30.06.2023 Nachtrag: zu LG XXXX RK 30.11.2022zu LG römisch 40 RK 30.11.2022 Aufhebung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG XXXX vom 05.01.2024Aufhebung der Bewährungshilfe ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 05.01.2024 Nachtrag: zu LG XXXX RK 30.11.2022zu LG römisch 40 RK 30.11.2022 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 01.09.2024 ausgesprochen durch: LG XXXX vom 17.09.2024Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 01.09.2024 ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 17.09.2024 06. Verurteilung Gericht: BG XXXX Gericht: BG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 20.03.2023 Rechtskräftig seit: 24.03.2023 Delikt: § 83
(1)StGBDelikt: Paragraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat: 20.11.2022 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreZusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 30.11.2022Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK 30.11.2022 Nachtrag: zu BG XXXX RK 24.03.2023zu BG römisch 40 RK 24.03.2023 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 30.06.2023LG römisch 40 vom 30.06.2023

  1. Verurteilung Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
  2. Instanz: 30.06.2023 Rechtskräftig seit: 04.07.2023 Delikt: §§ 223

(2), 224 StGBDelikt: Paragraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat: 10.02.2023 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum: 01.01.2025 …“ P: Ich wollte eine Wiederaufnahme, wegen den Verurteilungen im Jahr 2017 machen. Ich habe jeden Monat gezahlt und habe bei der Körperverletzung auch Schadensgutmachung bezahlt. Ich weiß, ich habe Fehler gemacht. RI. Sie begingen keinen Fehler, sondern Sie wurden 7 Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, zum Teil aus dem Verbrechensbereich bestraft. P: Es tut mir leid, ich bereue meine Fehler. RI: Was konkret tut Ihnen leid? P: Diese Sachen die ich getan habe. Was ich nicht Rückgängig machen kann, würde ich es können, würde ich es tun. Als mein Kind groß geworden ist, sie fing an zu sprechen mit 2 und ich will nicht das sie alleine aufwächst ohne Vater. RI: Bei fast jeder Verurteilung wurde als Milderungsgrund ein Reumütiges Geständnis protokolliert, diese Reue hat aber offenbar nicht sehr lange angehalten. P: Ich bin 2017 wegen diesem Raub… Schuld war der Anwalt. Er hat gesagt, ich soll das auf mich nehmen. Ich bin noch ein junger Erwachsener, obwohl ich das gar nicht gemacht habe. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P: Außer das, habe ich nichts. Im Freigängerhaus ist ein Vorfall gewesen, dass ich Erste Hilfe geleistet habe. Jemand fiel hin und ich habe ihm aufgeholfen. RI: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass Sie auch wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurden und hier auch eine Ersatzfreiheitsstrafe zu absolvieren hatten. P: Ich habe fast alles gezahlt, es war dann noch eine kleine Summe offen. Meine Frau hat keine Unterstützung gehabt, ich habe ihr dann Geld gegeben. RI: Ihnen wurde der Status eines Asylberechtigten aberkannt und der Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erging eine Rückehrentscheidung. (rechtskräftig mit ho. Erkenntnis vom 11.5.2023) Warum sind sie nach Abschluss des Verfahrens ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht nachgekommen und haben das Bundesgebiet verlassen? P: Ich habe ja eine alte Strafe offen gehabt, in Ried und eine in Salzburg. Ich hatte einen Haftaufschub. RI: Wo haben Sie sich nach der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten aufgehalten? P: Ich war bei meinen Kindern in der Rudolf-Biebl-Straße. RI: In welchen Zeiträumen und wo haben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin XXXX zusammengewohnt?RI: In welchen Zeiträumen und wo haben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin römisch 40 zusammengewohnt? P: Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich habe immer Kontakt mit meiner Familie gehabt. Ich bin immer mit meinen Kindern gewesen. RI wiederholt die Frage. P: Wir haben vor der Haft ca. vor über einem Jahr. Ein Jahr bin ich gesessen, am 30 war meine Strafe zu Ende. Wir haben eine größere Wohnung gesucht. RI: Wann und wo haben Sie ihre Lebensgefährtin kennengelernt? P: Ich kenne meine Lebensgefährtin schon seit 2014 im Fitnessstudio. Ich habe sie 2014 das erste Mal gesehen und 2017/2018 bin ich mit ihr zusammengekommen, als ich in Haft war. P: Ich kenne meine Lebensgefährtin schon seit 2014 im Fitnessstudio. Ich habe sie 2014 das erste Mal gesehen und 2017 aus 2018, bin ich mit ihr zusammengekommen, als ich in Haft war. RI: Nennen Sie die Geburtsdaten Ihrer Kinder und der Lebensgefährtin? P: Die 2-Jährige ist am 12.
  1. geboren und die andere ist sieben Monate, als ich in Haft war in Salzburg ist sie auf die Welt gekommen. Ich habe wegen des Stresses in Haft ein bisschen Gedächtnisverlust. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Frau 1991 geboren ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das genaue Datum nicht weiß. Wir haben ein paar Jahre unterschied. Ich bin 1996 geboren und sie
  2. RI: Nennen Sie eine Eigenschaft Ihrer Lebensgefährtin, die Sie besonders mögen. P: Ich liebe alles an ihr. Wir sind gleich mit dem Kopf verbunden. Wir rechnen mit dem Alter gar nicht. Wir machen alles zusammen. Früher wollten meine Eltern nicht, dass ich mit ihr zusammenkommen. Da wo wir jetzt Kinder haben, halten wir zusammen und unternehmen alles zusammen. RI: Was macht Ihre Lebensgefährtin in der Freizeit gerne? P: Sie macht gerne Sport, unternimmt mit den Kindern was. Wir gehen raus, wir gehen schwimmen gemeinsam. Wir gehen in den Park spazieren mit den Kindern. RI: Warum sind Sie nach Islamischem Recht, jedoch nicht standesamtlich verheiratet? P: Bei ihr hat ein Papier gefehlt vom türkischen Konsulat, dass sie geschieden ist. Das kann sie auch dann sagen. Es hat ein türkisches Papier gefehlt. Sie ist hier geboren, ich weiß nicht warum sie das verlangt haben. RI: Leisten Sie für Ihre Kinder Unterhalt? P: Ja, also wo ich in Haft war, konnte ich nur von meinen Rücklagen helfen. Das, was ich als Freigänger bekommen habe, man bekommt Taschengeld in der Höhe von 400 Euro, das habe ich meinen Kindern bekommen. Sie hat ein Jahr Unterhaltsvorschuss bekommen, dass müsste ich zurückzahlen, wenn ich aus der Haft entlassen werde. Im Jänner als sie kein Geld bekommen hat, als ich in PAZ Wels war, habe ich ihr von den Rücklagen 500 Euro gegeben. RI: Was spricht dagegen, dass Sie das Familienleben mit ihrer Lebensgefährtin und den Kindern in der Russischen Föderation fortführen? P: Man muss ja schreiben, lesen können, ich kann das nicht. Mein Onkel und so sind vor dem Krieg weggegangen. Ich habe mit meinem Land nichts zu tun. Ich habe mit diesem Land nichts zu tun. Nur weil auf der Geburtsurkunde ledig steht, schicken sie Leute in die Ukraine. Ich unterstütze meine Mutter, weil meine Eltern geschieden sind. RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich kamen? P: Ich bin nach Europa, als ich sechs oder sieben Jahre alt war gekommen. Ich bin über 20 Jahre schon in Österreich. RI: In welcher Sprache haben Sie sich mit Ihren Eltern unterhalten, bevor Sie hierher kamen? P: Ich kann nicht fließend Tschetschenisch, ich spreche mit meiner Mutter mehr Deutsch, als meine Muttersprache. Ich verstehe zwar die Sachen, aber kann nicht zurück reden. Ich rede mit meinen Kindern auch auf Deutsch. Ich kann lesen und schreiben auf Deutsch. Ich bin auch hier zur Schule gegangen. RI: Die Muttersprache in der Man erstsozialisiert wurde, verlernt man nicht mehr. P: Das ist Tschetschenisch, ich kann es nur ein bisschen sprechen. Ich war klein als ich gekommen bin, ich bin schon 20 Jahre hier. RI: Warum wurden Sie am 5.5.2023 von der Wohnung Ihrer Lebensgefährtin abgemeldet? P: Wir haben vier Kinder, wir haben eine größere Wohnung gesucht. Wir wollten von der Stadt weg, wir wollten am Land leben. RI: Wo hielten Sie sich vom 5.5.2023 bis zum 1.1.2024 (Wohnsitznahme in XXXX ) auf?RI: Wo hielten Sie sich vom 5.5.2023 bis zum 1.1.2024 (Wohnsitznahme in römisch 40 ) auf? P: Ich war entweder bei meiner Frau, oder bei meiner Mutter. Die wohnen nicht weit weg. Ich habe mich paar Mal mit meiner Frau gestritten, weil wir Meinungsverschiedenheiten haben. RI: Warum scheint im ZMR der Vermerk auf, dass sie vom 3.11.2023 bis 1.1.2024 als verzogen ach Grosny aufscheinen? P: Ich weiß nicht, warum das da steht. Ich war in Grosny nicht gemeldet. Ich bin dort geboren, aber nicht gemeldet gewesen. Meine letzte Wohnadresse war XXXX .P: Ich weiß nicht, warum das da steht. Ich war in Grosny nicht gemeldet. Ich bin dort geboren, aber nicht gemeldet gewesen. Meine letzte Wohnadresse war römisch 40 . RI: Wie hätten das BFA oder eine andere Behörden mit Ihnen im Zeitraum, als sie ab dem 5.5.2023 über keine Meldeadresse verfügten bis zu Ihrer neuerlichen Anmeldung in XXXX am 1.1.2024 in Kontakt treten können?RI: Wie hätten das BFA oder eine andere Behörden mit Ihnen im Zeitraum, als sie ab dem 5.5.2023 über keine Meldeadresse verfügten bis zu Ihrer neuerlichen Anmeldung in römisch 40 am 1.1.2024 in Kontakt treten können? P: Ich war bei meiner Mutter zuhause. Sie hat eine Chemotherapie gemacht, ich war bei meiner Mutter und bei meinen Kindern. Als ich mich gestritten habe mit meiner Frau, bin ich zu meiner Mutter gegangen. Sie wohnt ca. 10 Gehminuten entfernt. RI: Haben Sie dem BFA mitgeteilt, wo Sie sich nach dem 5.5.2023 aufhielten? P: Nein, an das habe ich nicht gedacht. Ich habe es nur meinen Familienangehörigen gesagt, die ich kenne. RI: Sie beantragten die Einvernahme ihrer Lebensgefährtin im gegenständlichen Verfahren. Zu welchem Beweisthema kann sie aussagen? P: Ich weiß nur das, was der Wahrheit entspricht. Das kann sie sagen. Befragung der Zeugin (Z) im Beisein aller P Beginn der Befragung um 14:00 Uhr: Die Zeugin wird

§ 49AVG belehrt.

Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. § 288 StGB) aufmerksam gemacht. Die Zeugin wird

Paragraph 49, AVG belehrt. Weiters wird die Zeugin nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. Paragraph 288, StGB) aufmerksam gemacht. Die Zeugin gibt an, die Belehrung verstanden zu haben. Z gibt über Befragung des RI zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes an: Ich bin seit meiner Geburt in Österreich aufhältig und österreichische Staatsbürgerin. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt und den meiner Kinder durch die Karenz, ich habe eine Ausbildung zur Kaufmännischen Versicherungskaufrau gemacht. Ich habe vor 2 Jahren noch eine zusätzliche Ausbildung in den XXXX Landeskliniken, in der Pflege gemacht.Ich bin seit meiner Geburt in Österreich aufhältig und österreichische Staatsbürgerin. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt und den meiner Kinder durch die Karenz, ich habe eine Ausbildung zur Kaufmännischen Versicherungskaufrau gemacht. Ich habe vor 2 Jahren noch eine zusätzliche Ausbildung in den römisch 40 Landeskliniken, in der Pflege gemacht. RI: Welche Sprachen beherrschen Sie und Ihre Kinder? Z: Fließend Deutsch, fließend Türkisch, und Englisch. RI: Kennen Sie die P und wenn ja, in welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm? Z: Ja, ich kenne ihn. Er ist mein Lebenspartner. RI: Seit wann kennen Sie die P? Z: Wir kennen uns flüchtig seit 2015 oder 2014 durch einen gemeinsamen Freundeskreis. In einer Partnerschaft sind wir seit Dezember

  1. RI: Wann und wo haben Sie sich kennengelernt? Z: Wir haben uns damals im Fitnessstudio kennengelernt. Wir hatten die gleichen Freunde und haben gemeinsam trainiert. RI: Wo würde die P nach einer allfälligen Entlassung aus der Schubhaft aufhalten? P: Bei mir zuhause, in der XXXX .P: Bei mir zuhause, in der römisch 40 . RI: Haben Sie mit der P schon einmal zusammengewohnt? Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir direkt nach der Entlassung aus der JA XXXX mit der Fußfessel. Mit der Fußfessel konnte er nicht bei mir sein. Nach der Abnahme der Fußfessel bis kurz vor der Inhaftierung war er bei mir. Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir direkt nach der Entlassung aus der JA römisch 40 mit der Fußfessel. Mit der Fußfessel konnte er nicht bei mir sein. Nach der Abnahme der Fußfessel bis kurz vor der Inhaftierung war er bei mir. RI: Wann war diese Inhaftierung? Z: Am 01.01.2023, bis zum 31.12.
  2. RI: Laut ZMR, war Ihr Gatte in der XXXX gemeldet vom 21.03.2023 bis 05.05.2023.RI: Laut ZMR, war Ihr Gatte in der römisch 40 gemeldet vom 21.03.2023 bis 05.05.
  3. Z: Das kann nicht stimmen. RI: Ihr Gatte wurde jedenfalls am 05.05.2023 in der Rudolf-Biebl-Straße abgemeldet. Wo hielt er sich dann auf? Z: Das kann sein, dass er offiziell abgemeldet war, aber er war bis kurz vor der Inhaftierung bei mir. RI: Wann wurde Ihr Gatte dann wieder Inhaftiert? Z: Am 01.01.
  4. RI: Kann es sein, dass Sie sich um ein Jahr irren? Laut ZMR wurde er am 01.01.2024 inhaftiert. Z: Ja, es stimmt, ich habe mich geirrt. RI: Warum wurde er am 05.05.2023 abgemeldet? Z: Ich kann das nicht beantworten. RI: Gehört die Wohnung Ihnen oder Ihrem Lebensgefährten? Z: Das ist meine Wohnung. RI: Haben Sie ihn abgemeldet? Z: Nein. RI: Was wissen Sie über den Aufenthaltsstatus der P in Österreich P: Mir ist bekannt, das ein aktuelles Schengenverbot bzw. ein Österreichverbot im Raum steht. Ich dachte ursprünglich, dass er nach der Beendigung der Freiheitsstrafe aufgefordert wird das Bundesgebiet zu verlassen. Jedoch wurde er dann im Anschluss in Haft wegen Ausstehende Verwaltungsstrafen genommen. Die Mutter und ich haben mehr als die Hälfte der offenen Verwaltungsstrafen beglichen. Nachdem geplanten vier Tagen wurde jedoch wieder eine Anschlusshaft beantragt, mit der Begründung, dass eine Deportation aus Österreich im Raum steht. RI: Wenn die P einer Verpflichtung zur Ausreise nachkommen würde oder abgeschoben würde, würden Sie dann in Österreich bleiben oder ihrem Gatten in die Russische Föderation folgen? P: Definitiv nicht, ich habe vier Kinder, Zwei davon von meinem jetzigen Lebensgefährten. Alle meine Kinder sind österreichische Staatsbürger. Ich würde mit meinen Kindern in Österreich zu bleiben. Fragen der P: Wir haben ja gesagt, als wir das vierte Kind bekommen haben, dass wir eine größere Wohnung am Land suchen? Z: Natürlich wäre das das Beste, was geschehen könnte, dass mein Lebensgefährte ein Status in Österreich bekommt. Das ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine wirtschaftliche Sache. Soweit Ihnen bekannt ist, wenn der Vater ein Drittstaatsangehöriger ist, unternimmt der Staat keine Unterhaltsleistungen. Bis ich wieder Vollzeit arbeiten kann, wird es noch eine Zeit dauern und ich bin auf staatliche Hilfe angewiesen. Meine beiden älteren Kinder sind auch mit meinem Lebensgefährten aufgewachsen und sehen ihn auch als Vater. Ich würde dann mit allen vier Kindern alleine dastehen. Fragen des RV: Keine Fragen.Fragen des Regierungsvorlage, Keine Fragen. BehV: Keine Fragen. RI: Wollen Sie Ihre Angaben oder Teile davon korrigieren, bevor Sie aus dem Zeugenstand entlassen werden? Z: Nein, ich möchte noch etwas erwähnen. Mein Lebensgefährte kann nach wie vor die Zeit bei mir verbringen bis es geklärt wird, wohin er muss. Das wäre ein Wunsch von all meinen Kindern. Sie sehen nur die Akten und ich sehe auch den Menschen, der dahintersteht. Z werden Unterlagen zur Verrechnung von Zeugengebühren ausgefolgt und nach entsprechender Belehrung um 14:22 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. RI: Laut einem Anruf am 10.2.2025 um ca. 10.10 Uhr beim ho. Gericht wollen Ihre Schwestern XXXX und XXXX und Ihre Mutter XXXX heute auch kommen und aussagen. Diese wurden von Ihnen nicht als Zeuginnen beantragt. Zu welchem Beweisthema könnten diese aussagen?RI: Laut einem Anruf am 10.2.2025 um ca. 10.10 Uhr beim ho. Gericht wollen Ihre Schwestern römisch 40 und römisch 40 und Ihre Mutter römisch 40 heute auch kommen und aussagen. Diese wurden von Ihnen nicht als Zeuginnen beantragt. Zu welchem Beweisthema könnten diese aussagen? P: Ich weiß nicht ob sie angerufen haben, ich weiß nur, dass meine Frau mir Bescheid gegeben hat, dass sie kommen wollte. Sie ist Krebskrank und ich weiß nicht wie lange sie noch zu leben hat. Sie hat gesagt, sie will mich sehen, ich weiß nicht was sie sagen wollte. Ich habe meine Mutter und meine Kinder beim Ausgang unterstützt. Sie war immer bei der Therapie und wir haben sie unterstützt. RV gibt auf Nachfrage an, dass er keine Beweisanträge hat. Regierungsvorlage gibt auf Nachfrage an, dass er keine Beweisanträge hat. RI trifft nachfolgenden verfahrensleitenden Beschluss: Die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX und Ihre Mutter XXXX erfolgt mangels relevanten Beweisthemas nicht.RI trifft nachfolgenden verfahrensleitenden Beschluss: Die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 und Ihre Mutter römisch 40 erfolgt mangels relevanten Beweisthemas nicht. RI an BehV: Können Sie sich zur Abschiebeperspektive im gegenständlichen Fall äußern? P: Mit heutigem Datum ist von der Direktion bekannt gegeben worden, dass eine Abschiebung mit 16.02.2025 erfolgen würde. RI: Sie stellten kürzlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Akt aufliegenden Bescheid des BFA wurde Ihnen gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Hierrüber findet sich im eVA bis dato keine Entscheidung. Seitens des Verhandlungsführenden Richters wird diese Entscheidung per se nicht als unplausibel erkannt. RI: Sie stellten kürzlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Akt aufliegenden Bescheid des BFA wurde Ihnen gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Hierrüber findet sich im eVA bis dato keine Entscheidung. Seitens des Verhandlungsführenden Richters wird diese Entscheidung per se nicht als unplausibel erkannt. P: Ich habe die Dokumente für den Antrag auf internationalen Schutz von ihr bekommen, deshalb ist sie wahrscheinlich auch heute hier. Fragen BehV: BehV: Meinen Sie die Dokumente, wo die laut Gutachten gefälscht sind? P: Ja. BehV keine weiteren Fragen. Fragen RV: Fragen Regierungsvorlage, RV: Findet der Flug von Wien über Tiflis nach Moskau statt?Regierungsvorlage, Findet der Flug von Wien über Tiflis nach Moskau statt? BehV: Ja. RV: Sie haben geschrieben, das vom BFA solche Flüge regelmäßig organisiert werden. Was heißt „regelmäßig“?Regierungsvorlage, Sie haben geschrieben, das vom BFA solche Flüge regelmäßig organisiert werden. Was heißt „regelmäßig“? BehV: Es wäre richtigerweise korrekter: Wiederholt und des Öfteren. Ich kann aber jetzt nicht sagen, dass es eine regelmäßige Abschiebelinie ist. Denn erstens muss auch jemand zum Abschieben sein und zweitens sehe ich selbst jetzt nur die Fälle, die über OÖ abgearbeitet werden. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. RI: Sind Ihnen Fälle bekannt, wo über diese Route erfolgreich abgeschoben wurde? BehV: Aus meiner beruflichen Praxis sind mir zwei solche Fälle bekannt. Der letzte Fall war im Dezember
  5. P keine Fragen an die BehV P: Ist es nicht möglich, dass ich noch ein paar Tage an der Adresse meiner Familie verbringen könnte? RI: Das obliegt nicht mir als Richter. Das ist Sache des BFA. Stellungnahme BehV: In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Schubhaft verweise ich in Bezug auf ein gelinderes Mittel, dass aus unserer Sicht die Zuverlässigkeit aus vielerlei Gründen für die Verhängung ein gelinderes Mittel als Sicherungsmaßnahme nicht ausreicht. Das ist sein Verhalten, das er über Jahre gesetzt hat. Das ergibt sich aus Lücken im Melderegister, wonach er auch wegen einer bevorstehenden Inhaftierung längere Zeit nicht angemeldet war. Zu guter Letzt, auch die P gefälschte Dokumente eingebracht hat, um eine Abschiebung verhindern zu können. Ganz besonders wird auch auf die Rückkehrberatung verwiesen, die erst am 09.01.2025 stattgefunden hat und in der er sich auch rückkehrunwillig zeigte und all diese Dinge haben rein seiner Zuverlässigkeit und nicht mit der seiner Familie zu tun, aber für gelinderes Mittel ist das das Ausschlaggebendste. Somit bleibt aus unserer Sicht die Schubhaft im Fall einer Bestätigung aufrecht. Stellungnahme RV: Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift aufrecht. Stellungnahme Regierungsvorlage, Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift aufrecht. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P: Ich bin hier in Österreich, wie soll ich zu meiner Tante kommen und die Dokumente fälschen. Ich war zu dieser Zeit in Haft, das kann auch meine Mutter bestätigen, die draußen sitzt. RI: Wenn Sie angeblich in der Russischen Föderation verfolgt sind, warum haben Sie dann den Zweitantrag erst kürzlich in Schubhaft gestellt? P: Ich war nicht alleine in der Schubhaft, ich habe nachgefragt und mir wurde gesagt, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll. Ich kenne mich mit den Anträgen auch nicht gut aus. Seitdem ich drinnen sitze, weiß ich davon ein bisschen. RI: Sie haben es geschafft ein Asylaberkennungsverfahren mit 73 Ordnungsziffern zu provozieren und wollen mir einreden Sie kennen sich im Verfahren nicht aus. P: Tut mir leid. Damals hat mein Vater das Verfahren gemacht. Jetzt habe ich einfach selber einen Asylantrag gemacht, wie es mir die Leute sagten. Weitere Beweisanträge: keine …“ 2.5.
  6. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. 2.
  7. Die bP verlangte mit Antrag vom 11.2.2025 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person, zum beschriebenen Verhalten und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verweisen, welche zu den Feststellungen an dieser Stelle erhoben werden. Diese Ausführungen werden wie folgt ergänzt bzw. konkretisiert: II.1.
  9. Die volljährige bP führt den Namen XXXX , ist am XXXX in Grosny geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache der bP ist Tschetschenisch, außerdem hat sie grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering. Ihre Identität steht fest.römisch zwei.1.
  10. Die volljährige bP führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in Grosny geboren, russischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und der islamischen Religionsgemeinschaft. Die Erstsprache der bP ist Tschetschenisch, außerdem hat sie grundlegende mündliche Russischkenntnisse, die schriftliche Ausdrucksweise ist gering. Ihre Identität steht fest. II.1.
  11. Die bP wuchs bei ihren Eltern und nachdem ihre Mutter erkrankte und in Moskau medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Sie hat in Grosny mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit ihren Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet.römisch zwei.1.
  12. Die bP wuchs bei ihren Eltern und nachdem ihre Mutter erkrankte und in Moskau medizinisch behandelt wurde Großteils bei Verwandten (Onkeln und Tanten) in Tschetschenien auf. Sie hat in Grosny mit der Schule begonnen, aber reiste dann mit ihren Eltern und drei Schwestern aufgrund des Krieges nach Inguschetien und im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet. II.1.
  13. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister der Mutter und des Vaters in Tschetschenien. Ein Onkel ist in Moskau aufhältig, der die auch in der Vergangenheit finanziell unterstützte. Ein weiterer Onkel aus Moskau, der Polizist war, ist verstorben. Die bP hat ein Haus in Moskau und einen Geldbetrag von ca. EUR 80.000 geerbt. Außerdem hat er Verwandte in anderen europäischen Ländern (Frankreich, Schweden und Italien). Die bP hat zumindest über ihre Mutter oder via Familien-WhatsApp auch Kontakt zu ihren Verwandten.römisch zwei.1.
  14. In der Russischen Föderation leben noch Geschwister der Mutter und des Vaters in Tschetschenien. Ein Onkel ist in Moskau aufhältig, der die auch in der Vergangenheit finanziell unterstützte. Ein weiterer Onkel aus Moskau, der Polizist war, ist verstorben. Die bP hat ein Haus in Moskau und einen Geldbetrag von ca. EUR 80.000 geerbt. Außerdem hat er Verwandte in anderen europäischen Ländern (Frankreich, Schweden und Italien). Die bP hat zumindest über ihre Mutter oder via Familien-WhatsApp auch Kontakt zu ihren Verwandten. II.1.
  15. Die bP ist bis auf vergangene Sportverletzungen gesund und arbeitsfähig.römisch zwei.1.
  16. Die bP ist bis auf vergangene Sportverletzungen gesund und arbeitsfähig. II.2.
  17. Dem Vater der bP wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl W247 2236500-1, der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei.2.
  18. Dem Vater der bP wurde bereits rechtskräftig mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zahl W247 2236500-1, der zuerkannte Status des Asylberechtigten wegen geänderter Lage aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2022/20/0150-11 vom 26.09.2022, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. II.2.
  19. Die bP leidet an keinen schweren physischen oder psychisch lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. römisch zwei.2.
  20. Die bP leidet an keinen schweren physischen oder psychisch lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. II.3.
  21. Die bP besitzt einen russischen Auslandsreisepass, den sie sich am 27.08.2015 ausstellen ließ und bis 27.08.2025 gültig ist. Sie legte keinen russischen Reisepass vor.römisch zwei.3.
  22. Die bP besitzt einen russischen Auslandsreisepass, den sie sich am 27.08.2015 ausstellen ließ und bis 27.08.2025 gültig ist. Sie legte keinen russischen Reisepass vor. II.3.
  23. Die wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig:römisch zwei.3.
  24. Die wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig: 1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt die bP

§§ 15, 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall St

GB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1) Am 09.12.2013 verurteilte das Landesgericht Klagenfurt die bP

Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall StGB wegen des teilweise versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 10.06.2016 auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Die bP drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die bP noch Jugendlicher war und daher diese Straftaten auch unter jugendlichem „Leichtsinn“ beurteilbar sind. Eine Notwendigkeit zur Erhaltung seines Lebensunterhaltes war nicht notwendig, da sie von ihren Eltern versorgt wurde.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP gemeinsam mit einem Mittäter in römisch 40 im Zeitraum März und April 2013 in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert weggenommen oder teils wegzunehmen versucht, hat. Die bP drückte ein Fenster eines Friseursalons auf, stieg ein und nahm EUR 530,-Bargeld weg. Zudem brach er die Küchentür eines Gasthauses auf und erbeutete Bargeld, stieg in ein Beautycenter und einen weiteren Friseursalon ein und versuchte Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen. Bei der Strafbemessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch, zu werten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die bP noch Jugendlicher war und daher diese Straftaten auch unter jugendlichem „Leichtsinn“ beurteilbar sind. Eine Notwendigkeit zur Erhaltung seines Lebensunterhaltes war nicht notwendig, da sie von ihren Eltern versorgt wurde. 2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht XXXX die bP

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 12 3. Fall St

GB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.2) Am 10.06.2016 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die bP

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 12, 3. Fall StGB wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu 9 Monaten Freiheitsstrafe; davon wurden 8 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP im Oktober, November 2015 und Jänner 2016 in XXXX und andernorts fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP brach u.a. gemeinsam als Mittäter in ein Wettbüro, ein Imbisslokal ein und auskundschafte die Sperrverhältnisse von einem Kfz-Betrieb. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung der bP sowie das Alter unter 21 Jahren, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe der bP und die Faktenhäufung.Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP im Oktober, November 2015 und Jänner 2016 in römisch 40 und andernorts fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP brach u.a. gemeinsam als Mittäter in ein Wettbüro, ein Imbisslokal ein und auskundschafte die Sperrverhältnisse von einem Kfz-Betrieb. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung der bP sowie das Alter unter 21 Jahren, mildern berücksichtigt. Hingegen erachtete das Gericht erschwerend die einschlägige Vorstrafe der bP und die Faktenhäufung. 3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht XXXX die bP

§§ 122. Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St

GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 2. Fall, 229 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.3) Am 12.10.2017 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die bP

Paragraphen 12,

  1. Fall, 15, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins,
  2. Fall StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2
  3. Fall, 229 Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes in zwei Fällen, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens der Urkundenunterdrückung unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP den unmittelbaren Täter, der innerhalb von knapp 22 Stunden zwei bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen verübte, durch Wecken des Tatentschlusses bewusst und gewollt zur Durchführung der beiden Raubüberfälle jeweils unter Verwendung einer Schreckschusspistole bestimmte. Sie hat ihn vor beiden Raubüberfällen zu Hause aufgesucht und dabei wiederholt und mit Nachdruck dazu aufgefordert (auch unter Verwendung drohender Äußerungen) die beiden Raubüberfälle zu begehen, um dadurch seine Schulden bei einem weiteren Täter begleichen zu können. Die bP begleitete den unmittelbaren Täter mit weiteren Personen mit dem Pkw und Fluchtfahrzeug zu den Tatorten und übergab ihm die zuvor organisierte Schreckschusspistole zur Durchführung des ersten Raubüberfalls. Nachdem der erste Raubüberfall missglückte wiederholte sich der Geschehensablauf knapp 22 Stunden später. Während der unmittelbare Täter den Raubüberfall verübte wartete die bP mit weiteren Mittätern im Fluchtfahrzeug, um danach vom Tatort zu fliehen. Der erbeutete Geldbetrag in Höhe von EUR 685, 39 wurde aufgeteilt und die bP nahm hiervon den größten Teil an sich. Zudem hat die bP im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat die bP in XXXX mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in ihrem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt.Zudem hat die bP im Oktober 2016 fünf Diebstähle, davon vier durch Einbruch, begangen und dadurch vermögenswerte Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Gesamtwert erbeutet. Dies in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung länger hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Außerdem hat die bP in römisch 40 mehrere fremde Kennzeichentafeln von Autos abmontiert und in ihrem eigenen Verfügungsbereich aufbewahrt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, das Alter unter 21 Jahren, die teilweise Schadensgutmachung und ein Geständnis zu einem Faktum. Hingegen war erschwerend, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung bei den Diebstahlsfakten, Großteils durch Einbruch, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, neuerliche Straffälligkeit nach nur wenigen Monaten seit der letzten Verurteilung, die mehrfache Beteiligung an derselben Straftat nicht nur als Bestimmungstäter, sondern auch als Beitragstäter in mehrfacher Hinsicht und die mehrfache Qualifikation der Diebstähle. Bezüglich des schweren Raubes zeigte sich die bP nicht geständig und gab an, nicht anwesend gewesen zu sein, dies ist nicht glaubwürdig. Das Gericht geht daher davon aus, dass die bP weiterhin versuchte durch diese Diebstähle und den Raub seine Schulden zu begleichen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. 4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht XXXX die bP

§ 50Abs. 1 Z 2 Waff

G zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die bP hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit.4) Am 26.01.2022 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 die bP

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde und wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Die bP hat am 15.12.2021, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Mildernd war das Geständnis und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit. 5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht XXXX die bP

§§ 84Abs. 4, 83 Abs. 1 St

GB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. 5) Am 24.11.2022 verurteilte das Landesgericht römisch 40 die bP

Paragraphen 84, Absatz 4, 83, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP im Mai 2022 in XXXX eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzte und eine andere Person durch zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht ebenfalls (zumindest leicht) verletzte, wodurch diese eine Perforation des Trommelfells im linken Ohr erlitt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP im Mai 2022 in römisch 40 eine Person durch einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch diese mehrere Jochbeinbrüche erlitt, schwer am Körper verletzte und eine andere Person durch zwei wuchtige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht ebenfalls (zumindest leicht) verletzte, wodurch diese eine Perforation des Trommelfells im linken Ohr erlitt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und teilweise Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Der vorgebrachte Umstand des Schutzes seiner Frau und des ungeborenen Kindes ist für das ho. Gericht nicht glaubhaft und zeigt wiederum die fehlende Einsicht sowie Gewaltbereitschaft und ungezüglelte Gewaltanwendung der bP. 6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht XXXX die bP

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Die bP hat am 20.11.2022 in XXXX eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Die bP hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen.6) Am 20.03.2023 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 die bP

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren. Die bP hat am 20.11.2022 in römisch 40 eine Person am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und erschwerend das Hinzukommen eines weiteren Vergehens gewertet. Die bP hat hier im alkoholisierten Zustand einen anderen Alkoholisierten am Körper verletzt, da dieser sich an seinem Auto abstützte. Es zeigte sich wiederum die Gewaltbereitschaft und Gewaltanwendung auch gegenüber beeinträchtigten Personen. 7.) Zur Abrundung wurde die bP mit Urteil des BG XXXX vom 30.6.2023 023 HV 12/2023d wurde wegen des Vergehens gem. §§ 223

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass die bP im Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten durch die Vorlage von gefälschten Unterlaben vorzutäuschen versuchte, dass in der Russischen Föderation nach ihr gefahndet wird. 7.) Zur Abrundung wurde die bP mit Urteil des BG römisch 40 vom 30.6.2023 023 HV 12/2023d wurde wegen des Vergehens gem. Paragraphen 223 (, 2,), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass die bP im Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten durch die Vorlage von gefälschten Unterlaben vorzutäuschen versuchte, dass in der Russischen Föderation nach ihr gefahndet wird. 8) Die bP beging auch fortlaufen Verwaltungsübertretungen. Sie hat unter anderem am 03.12.2021 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer im EWR Raum ausgestellten Lenkberechtigung ist. Hinzu kommen über 10 weitere Verwaltungsstrafen zwischen EUR 40 bis 600 oder auch mehreren Tagen Verwaltungs(haft)strafe. Die bP war von April 2017 bis April 2021 in Strafhaft sowie bis zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 29.11.2021 im elektronisch überwachten Hausarrest. Die letzte Haftstrafe trat sie vorerst nicht an und wurde ihm bis 30.11.2023 Strafaufschub gewährt und trat sie –wie bereits erwähnt- die Freiheitsstrafe nicht freiwillig an. II.3.
  1. Die bP ist seit ca. 2021 mit XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember
  2. Ihre Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung. Die bP unterstützte ihre Lebensgefährtin außerhalb der Haftzeiten sporadisch bei der Kinderbetreuung, brachte die älteren Kinder in den Kindergarten oder ging mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in XXXX . Die Kinder seiner Frau wurden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, auf die Kinder aufpassen.römisch zwei.3.
  3. Die bP ist seit ca. 2021 mit römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, nach islamischen Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt eine gemeinsame Tochter, geboren im Dezember
  4. Ihre Lebensgefährtin hat auch noch zwei andere Kinder aus einer früheren Beziehung. Die bP unterstützte ihre Lebensgefährtin außerhalb der Haftzeiten sporadisch bei der Kinderbetreuung, brachte die älteren Kinder in den Kindergarten oder ging mit ihnen auf den Spielplatz. Er hält sich zwar zum einen in der Wohnung bei seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und den zwei weiteren Kindern auf, aber außerdem in seiner zweiten Wohnung in römisch 40 . Die Kinder seiner Frau wurden auch regelmäßig übers Wochenende und selten unter der Woche von ihrem leiblichen Vater abgeholt und besteht auch eine Beziehung zu ihrem Vater sowie zu ihren Großeltern, die auch bei Bedarf, auf die Kinder aufpassen. Die Lebensgefährtin der bP hat in Österreich die Schule abgeschlossen, eine Lehre als Versicherungskauffrau gemacht und die Matura 2013/14 nachgeholt. Im Oktober schloss sie eine Ausbildung als Pflegefachassistentin mit einem Praktikum ab. Aktuell ist sie in Karenz, aber kann danach wieder ins Berufsleben einsteigen. Außerdem leben in Österreich noch seine Eltern und seine drei Schwestern, wobei gegen ihren Vater eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt zweijährigen Einreiseverbot besteht. Die bP hat keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, ihrem Eltern sind getrennt. Die Mutter der bP ist physisch und psychisch vorerkrankt und benötigt Unterstützung im Alltag. Eine lebensgefährdende Erkrankung besteht nicht. Die Mutter der bP wird neben ihm auch von ihren Schwestern betreut. Eine finanzielle Abhängigkeit besteht nicht, ihre Mutter erhält im Bundesgebiet Sozialunterstützung. Die Schwestern der bP kümmern sich und versorgen die Mutter. Ihre Mutter und ihre Schwestern besitzen die österreichischen Staatsbürgerschaft. Ihre Mutter fährt regelmäßig ca. alle zwei Jahre für mehrere Wochen auf Besuch nach Tschetschenien, auch mit der jüngeren Schwester der bP. Die mittlere Schwester fährt mit ihrem Mann auch nach Tschetschenien. Darüber hinaus hat die bP freundschaftliche Beziehungen zu Nachbarn, einem Bosnier, zu der Freundin oder auch zum Bruder ihrer Lebensgefährtin. Seine sozialen Kontakte befinden sich hauptsächlich innerhalb des Familienkreises. Die bP lebt auch in Österreich nach den tschetschenischen Gepflogenheiten und kennt die tschetschenische Kultur. II.3.
  5. Die bP finanziert ihren Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen, sie bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld oder bedarfsorientierte Mindestsicherung, oder durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit. So war sie zuletzt von 17.08.2022 bis 22.09.2022 sowie 17.06.2022 bis 08.07.2022 und von 18.01.2022 bis 01.03.2022 als Arbeiter bei einer Gebäudereinigungs-, Security- und anderen Unternehmen tätig. Weiters von 06.12.2021 bis 18.01.2022, von 12.04.2016 bis 03.06.2016, von 07.07.2015 bis 27.08.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 13.04.2021 bis 30.11.202122 sowie von 24.03.2014 bis 13.08.2014 als Arbeiter tätig. Die bP geht aktuell keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. römisch zwei.3.
  6. Die bP finanziert ihren Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen, sie bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld oder bedarfsorientierte Mindestsicherung, oder durch (geringfügige) Erwerbstätigkeit. So war sie zuletzt von 17.08.2022 bis 22.09.2022 sowie 17.06.2022 bis 08.07.2022 und von 18.01.2022 bis 01.03.2022 als Arbeiter bei einer Gebäudereinigungs-, Security- und anderen Unternehmen tätig. Weiters von 06.12.2021 bis 18.01.2022, von 12.04.2016 bis 03.06.2016, von 07.07.2015 bis 27.08.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 13.04.2021 bis 30.11.202122 sowie von 24.03.2014 bis 13.08.2014 als Arbeiter tätig. Die bP geht aktuell keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. II.3.
  7. Die spricht sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Sie hat in Österreich die Allgemeine Sonderschule bis zur
  8. Klasse (achten Schulstufe) besucht, wobei sie die
  9. Klasse abgebrochen hat. Die bP besuchte von September 2014 bis Mai 2015 einen Vorbereitungskurs auf den Pflichtschulabschluss, brach diesen jedoch ebenfalls ab. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war sie Mitglied in einem Boxverein. Ansonsten ist die bP auch nicht ehrenamtlich tätig.römisch zwei.3.
  10. Die spricht sehr gut Deutsch, sodass die mündliche Verhandlung überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Sie hat in Österreich die Allgemeine Sonderschule bis zur
  11. Klasse (achten Schulstufe) besucht, wobei sie die
  12. Klasse abgebrochen hat. Die bP besuchte von September 2014 bis Mai 2015 einen Vorbereitungskurs auf den Pflichtschulabschluss, brach diesen jedoch ebenfalls ab. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war sie Mitglied in einem Boxverein. Ansonsten ist die bP auch nicht ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Strafverhandlungen täuschte zum Teil Reue vor, wurde jedoch wiederholt innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit erneut in der beschriebenen Form delinquent und steht dieses Verhalten mit der behaupteten Reue im eindeutigen Widerspruch. Andererseits bestritt sie die Taten zum Teil und zeigte sich uneinsichtig. Die bP setzte ihr delinquentes Verhalten fort, nachdem bereits ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eingeleitet wurde und konnten sie auch ihre vorgetragenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht zum rechtskonformen Verhalten bewegen. Die beschwerdeführende Partei entsprach ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht und verharrte rechtswidrig in diesem. Die beschwerdeführende Partei war im genannten Zeitraum im Bundesgebiet nicht gemeldet und für die Behörde in diesem Zeitraum sichtlich auch nicht für die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen greifbar. Ebenso täuschte sie vor der Meldebehörde die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Grosny vor, sichtlich um die fehlende Greifbarkeit im Bundesgebiet vorzutäuschen. Die beschwerdeführende Partei machte zur ihren persönlichen Verhältnissen widersprüchliche Angaben. Die bP stellte aus der Schubhaft einen rechtsmissbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz, um hierdurch eine Abschiebung zu vereiteln, bzw. diese zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Der beschwerdeführenden Partei wurde zwischenzeitig der Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt und wird der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Betrachtung ex ante voraussichtlich zurückgewiesen und ihr kein Aufenthaltsrecht erteilt.Der beschwerdeführenden Partei wurde zwischenzeitig der Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt und wird der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Betrachtung ex ante voraussichtlich zurückgewiesen und ihr kein Aufenthaltsrecht erteilt. Die beschwerdeführende Partei zeigt eine ausgeprägte Neigung, die österreichische Rechtsordnung nicht zu beachten und hält sich sichtlich nicht an diese, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Ebenso zeigt sie im Rahmen der Verfolgung des im vorhergehenden Satz genannten Zwecks die ausgeprägte Neigung, ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführende Partei zeigt sich qualifiziert ausreiseunwillig und wäre auch im Falle der Aufhebung der Schubhaft nicht bereit, von sich aus ihrer Obliegenheit zur –unverzüglichen- Ausreise zu entsprechen. Es steht zwischenzeitig der Abschiebetermin via einem Flug Österreich – Georgien – Russische Föderation für den 16.2.2025 fest. Die beschwerdeführende Partei hat sich durch ihr bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und Vollziehung der angefochtenen Maßnahme als auch aktuell von Fluchtgefahr auszugehen. Auch wird der konkrete Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr durch die Aberkennung des Abschiebeschutzes im anhängigen Asylverfahren, das seit Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anordnung der Schubhaft weiter fortgeschrittene Verfahren und schließlich des bereits bestehenden Abschiebtermins weiter verstärkt. Die bP setzte sich neben den straf-, auch über fremden-, melde-, weitere verwaltungsrechtliche Bestimmungen hinweg und ist sichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, bzw. ist sie hierzu nicht bereit, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft. Insbesondere zeigte sie wiederholt ihre Bereitschaft, sich durch das Schaffen von Fakten gezielt über die Bestimmungen des FPG und des NAG hinwegzusetzen. Ebenso zeigt sich, dass die Existenz einer Wohnmöglichkeit und familiärer Anknüpfungspunkte die bP nicht zu bewegen konnte, sich rechtkonform zu verhalten. Ebenso zeigt sich, dass Beteuerungen der P nicht mit ihrem tatsächlich zu erwartenden Verhalten übereinstimmen. Es deutet nichts darauf hin, dass bei der bP in Bezug auf ihr in der Vergangenheit gesetztes Verhalten zwischenzeitig ein Gesinnungswandel eingetreten wäre und geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP auf freiem Fuße ihr bisheriges Verhalten fortsetzen und sich weiterhin über die Rechtsordnung hinwegsetzen wird. Sie wird weder freiwillig ausreisen, noch sich für die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bereithalten. Sie wird es den Behörden zumindest erheblich erschweren, mit ihm in Kontakt zu treten und aufenthaltsbeenden-de Maßnahmen durchzusetzen.
  13. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bP unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerde-schriftsatzes, der Asyl- und der fremdenpolizeilichen Akte, sowie letztlich insbesondere durch die Einsichtnahme in das den Verfahrensparteien bekannte ho. Erkenntnis vom 11.5.2023, W272 2194614-2/73E. Darüber hinaus wurde ho. ein ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt und erstattete die bB die im Verfahrensgang auszugsweise wiedergegebene Gegenschrift zur Beschwerde, welche –soweit seitens der bP im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben– gleichermaßen als Erkenntnisquelle herangezogen wurde. Da die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde (vgl. z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde.Da die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde vergleiche z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde. Soweit die bP auch in der Beschwerdeverhandlung zum Teil die Begehung von Straftaten bestreitet, sei darauf hingewiesen, die im Strafverfahren normierte Unschuldsvermutung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Fremdenrecht nicht anzunehmen ist und das Verhalten der bP der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088), wennwohl das ho. Gericht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden ist (XXX) und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass aufgrund der Vielzahl der aufgezählten Fakten davon auszugehen ist, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Vertrauenswürdigkeit der bP in fremdenrechtlicher Sicht hierunter leidet (zur Zulässigkeit einer solchen Schlussfolgerung: VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Soweit die bP auch in der Beschwerdeverhandlung zum Teil die Begehung von Straftaten bestreitet, sei darauf hingewiesen, die im Strafverfahren normierte Unschuldsvermutung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Fremdenrecht nicht anzunehmen ist und das Verhalten der bP der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088), wennwohl das ho. Gericht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden ist (römisch 30 ) und ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass aufgrund der Vielzahl der aufgezählten Fakten davon auszugehen ist, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Vertrauenswürdigkeit der bP in fremdenrechtlicher Sicht hierunter leidet (zur Zulässigkeit einer solchen Schlussfolgerung: VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308). Weiters ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall ausschließlich die Betrachtung des maßgeblichen Sachverhalts ex ante zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde als relevant darstellt und sich die nachfolgenden Ausführungen daher auf die zu diesem Zeitpunkt vorzufindende Sachlage beziehen. Nachträglich hervorgekommene Aspekte ex post sind im Rahmen der Entscheidungsfindung in diesem Umfang unbeachtlich. IDer Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB (diese beinhält auch Verfahrensakte des Bundesaylamtes und der vor der Gültigkeit der aktuellen Rechtslage fremdenpolizeilich zuständigen Behörden) sowie des vorliegenden Aktes des ho. Gerichts, insbesondere dem ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. stellt sich im wiedergegebenen Umfang als unstrittig dar. IDie festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte der bP ergaben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der bB und dem ho. Gericht in der Beschwerdeverhandlung und den glaubhaften Ausführungen der Zeugin. IDass sich die Abschiebung als aussichtsreich darstellt, ergibt sich aus dem Umstand, dass in Bezug auf die bP bereits ein Abschiebetermin feststeht und die bB im anhängigen Asylverfahren den faktischen Abschiebeschutz der bP aufhob. Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass es der Obliegenheit der bP entsprochen hätte, das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen und nicht so lange zuzuwarten, bis der rechtmäßige Zustand durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt wird. Auch wenn solche Zwangs- und Beugemaßnahmen bis jetzt im Einzelfall allenfalls nicht mit der der bB tatschlich ihr offenstehenden und zumutbaren Vehemenz durchgesetzt wurden, entband dies die bP nicht von ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen und wirkt sich der Umstand, dass sie rechtswidrig jahrelang in diesem verharrte, jedenfalls zu Lasten ihrer Vertrauenswürdigkeit aus. II.2.
  14. Abschließend sei festgehalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der bP auch auf Basis des Umstandes, dass sie zu Sacherhalten, welche nur mittelbar mit dem hier prüfungsrelevanten Sachverhalt im Zusammenhang stehen, sichtlich falsche bzw. widersprüchliche Angaben machte.römisch zwei.2.
  15. Abschließend sei festgehalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der bP auch auf Basis des Umstandes, dass sie zu Sacherhalten, welche nur mittelbar mit dem hier prüfungsrelevanten Sachverhalt im Zusammenhang stehen, sichtlich falsche bzw. widersprüchliche Angaben machte.
  16. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) II.3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:römisch zwei.3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.