GVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 02.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde)
2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.1. Mit Schreiben vom 02.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde)
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.1.
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. 3.2. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Art 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs. 3 EUV geschützt erscheint.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, EUV geschützt erscheint. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren
GVG fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch. Es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch. Es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2295201.1.00
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