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{'item': 'L523 2298100-1'}

Obsah (7)§ 34Art. 133§ 12Art 130§ 44§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlL523 2298100-1 Spruch, L523 2298100-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.

§ 34Abs 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu der Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 19.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde)

§ 12Abs.

2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.1. Mit Schreiben vom 19.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) bei der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde)

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2024 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 183,60 vorgeschrieben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF monierte in der Beschwerde neben weiteren Beschwerdepunkten unter anderem, dass das ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete.
  3. Mit Schreiben vom 27.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Beim BVwG sind zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens in Zusammenhang mit der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht. 1.
  6. Beim BVwG sind zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens in Zusammenhang mit der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerdeverfahren, die durch das anhängige Revisionsverfahren rechtlich betroffen sind, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus dem Wissen der Leiterin der Gerichtsabteilung L523 nach Informationsaustausch mit anderen LeiterInnen von Gerichtsabteilungen, die ebenso mit der Zuweisungsgruppe RGG betraut sind, im Rahmen der gerichtsinternen Koordination. Beispielsweise kann aus dem Beschluss zu GZ: W131 2295811-1/13Z herausgelesen werden, dass nur in dieser Gerichtsabteilung mit Stichtag 13.01.2025 zumindest 13 Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig im Bereich des aussetzungstragenden Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 zu beurteilen ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.1.

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. 3.2. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.

  1. at)Rz 15). 3.2. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
  2. at)Rz 15). Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit notorisch sehr viele Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH anhängig, mit denen insbesondere der ORF-Beitrag vorgeschrieben wurde. Allein in der genannten und am Hauptsitz in Wien angesiedelten Gerichtsabteilung sind zumindest 13 Beschwerdeverfahren mit der aussetzungstragenden Rechtsfrage anhängig. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Hauptsitz und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck, wobei in letztgenannter aktuell acht Gerichtsabteilungen mit der Zuweisungsgruppe RGG-I betraut sind. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf. Diesen Verfahren liegt dieselbe Rechtsfrage wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001 zugrunde, nämlich ob vor dem Hintergrund der Höchstbeitragsangabe in , Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ohne zusätzlich durchgeführtes Verfahren, wie in Paragraph 7, ORF-Beitragsgesetz erwähnt, derzeit der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 15,30 pro Monat an private HauptwohnsitznehmerInnen vorgeschrieben werden darf. Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist wie erwähnt das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich dieser Rechtsfrage vor. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 3 Vw

GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Art 5 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) iVm Art 4 Abs. 3 EUV geschützt erscheint.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, da es sachgerecht erscheint, sparsam wirtschaftlich und zweckmäßig weitere Revisionsverfahren bis zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht zu entrieren, zumal der verschiedentlich verfassungs- und unionsrechtlich abgesicherte ORF aktuell finanziell insbesondere auch durch Artikel 5, Absatz 3, Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1083 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 3, EUV geschützt erscheint. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 3.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch. Es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch. Es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2298100.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.