RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW102 2265231-2 Spruch, W102 2265231-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Am 20.01.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers und am 03.08.2022 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) statt. 1.
- Mit Bescheid vom 21.11.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, als unbegründet abgewiesen.1.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 19.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er als Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass er immer noch staatlich gesucht werde. Er halte seine alten Asylrechte aufrecht. Außerdem könne er mit der subsidiären Schutzberechtigung seine Familie nicht nachholen. 2.
- Am 22.05.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Neuigkeit sei, dass man wieder nach ihm gefragt habe, um für die Streitkräfte in den Kampf zu ziehen. Dies geschehe nach Angriffen immer wieder. Es herrsche auch Krieg zwischen verschiedenen Milizen und Gruppierungen, die eigentlich schon mafiöse Strukturen aufweisen würden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die PKK nach ihm gefragt habe. Der Grund für den Folgeantrag sei die Gesamtsituation in seinem Herkunftsgebiet. Die Familienzusammenführung gehe automatisch mit der Situation einher. Wäre er in Syrien wäre ich gezwungen zu töten oder getötet zu werden. 2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag keine neuen oder substantiierten Asylgründe vorgebracht habe. Er habe weder neue Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern könnten, noch spezifische individuelle Gründe für seine Flucht dargelegt. Seine Ausführungen würden sich lediglich auf allgemeine Umstände, die bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens bewertet worden seien, stützen. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher er sein Vorbringen wiederholte und ausführte, dass die Soldaten von YPG im Zuge der Generalmobilmachungen seit der Entscheidung des BVwG insgesamt 4-mal zum Haus des Schwiegervaters gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Weiters nehme der Beschwerdeführer in Österreich an regimekritischen Demonstrationen teil, wo er seine ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime zum Ausdruck bringe. 2.
- Die Beschwerde wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2024 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Er spricht zudem fließend Arabisch.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Er spricht zudem fließend Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Dorf XXXX ) im Gouvernement Al-Hasaka geboren und lebte in der Heimatregion bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Dorf römisch 40 ) im Gouvernement Al-Hasaka geboren und lebte in der Heimatregion bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule, arbeitete als Hilfsarbeiter bzw. als Friseur. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Im November 2021 reiste der Beschwerdeführer im Alter von 28 Jahren schließlich aus Syrien in die Türkei aus, wo er sich ca. 1 - 2 Monate aufhielt, bevor er weiter in Richtung Österreich reiste. Seine Ehefrau und die Kinder leben in XXXX im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.Seine Ehefrau und die Kinder leben in römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka in Syrien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben im Irak. Zwei Brüder leben in Deutschland und ein weiterer Bruder lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Zeit der gegenständlichen Antragstellung und Bescheiderlassung befand sich die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, und die umliegende Region unter der Kontrolle der SDF/YPG und haben sich insofern im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben.1.
- Zur Zeit der gegenständlichen Antragstellung und Bescheiderlassung befand sich die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka, und die umliegende Region unter der Kontrolle der SDF/YPG und haben sich insofern im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderungen ergeben. Aufgrund der am 27.11.2024 gestarteten militärischen Großoffensive der militanten islamistischen Hayat Tahrir al-Scham (HTS) kam es am 08.12.2024 zur Übernahme von Damaskus und folglich zum Sturz des Assad-Regimes. Die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor unter Kontrolle der SDF/YPG. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch unter einem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch unter einem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die gegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht damit rechnen müsse, zum Wehrdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden. Die Heimatregion werde von der SDF/YPG kontrolliert, dem syrischen Regime fehle es am erforderlichen Einfluss. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie politisch aktiv gewesen, gehöre keiner Oppositionsgruppe an und sei auch sonst nicht aufgrund seiner politischen Einstellung in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Dem Beschwerdeführer drohe weiters keine Gefahr seitens des syrischen Regimen wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung, insbesondere auch nicht wegen seiner Herkunft aus XXXX im Gouvernement Al-Hasaka, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung in Österreich.Dem Beschwerdeführer drohe weiters keine Gefahr seitens des syrischen Regimen wegen einer (ihm unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung, insbesondere auch nicht wegen seiner Herkunft aus römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer könne seine Heimatregion, ohne einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, erreichen. Im Falle einer Rückkehr müsse der zum Zeitpunkt der Entscheidung XXXX Jahre alte Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen von den kurdischen Volksvertretungseinheiten rekrutiert zu werden. Auch sonst wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die kurdischen Kräfte ausgesetzt.Im Falle einer Rückkehr müsse der zum Zeitpunkt der Entscheidung römisch 40 Jahre alte Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen von den kurdischen Volksvertretungseinheiten rekrutiert zu werden. Auch sonst wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die kurdischen Kräfte ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
- Am 19.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er immer noch staatlich gesucht werde und seine alten Asylgründe aufrecht halte. Außerdem könne er seine Familie mit der subsidiären Schutzberechtigung nicht nachholen. Im „Bescheid“ sei gestanden, dass seine Ortschaft sicher sei. Dies sei nicht die Wahrheit. Sie würden alle 10 bis 15 Tage von der Türkei angegriffen werden. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.2024 begründete er den Folgeantrag damit, dass die PKK wieder nach ihm gefragt habe, damit er für die Streitkräfte in den Kampf ziehe. Es herrsche auch Krieg zwischen verschiedenen Milizen, die mafiöse Strukturen aufweisen würden. Der Grund für den Folgeantrag sei die Gesamtsituation in seinem Herkunftsgebiet. Die Familienzusammenführung gehe automatisch mit der Situation einher. Wäre er in Syrien wäre er gezwungen, zu töten oder getötet zu werden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf Medienausschnitte, die sein Vorbringen untermauern sollten. Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er hat keine neuen Gründe geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen in Bezug auf seinen Geburtsort und sein dortiges Aufwachsen sowie den weiteren Wohn- und Aufenthaltsorten getroffen werden. Die Feststellungen zu seiner (Kern-)Familie sowie dem Wohnort seiner Ehefrau und Kinder ergeben sich ebenso aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.
- Den Angaben in der Beschwerde (S. 2), wonach der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX sei (im bisherigen Verfahren der Heimatort der Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Heimatort seiner Ehefrau im bisherigen Verfahren sein Heimatort, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden (vgl. Bescheid vom 21.11.2022, S. 6: F: „Wie lautet die derzeitige Wohnadresse Ihres Ehepartners?“ A: „Sie ist bei ihren Eltern, XXXX , in Al Hasaka eine kleine Stadt.“; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2023 im Verfahren W166 2265231-1: RI: „Aus welcher Region, aus welchem Ort kommen Sie?“ BF: „Ich komme aus XXXX (auf Arabisch: XXXX ), mein Dorf heißt XXXX . Die Stadt XXXX liegt im Gouvernement Al-Hasaka.“).2.
- Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen in Bezug auf seinen Geburtsort und sein dortiges Aufwachsen sowie den weiteren Wohn- und Aufenthaltsorten getroffen werden. Die Feststellungen zu seiner (Kern-)Familie sowie dem Wohnort seiner Ehefrau und Kinder ergeben sich ebenso aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.
- Den Angaben in der Beschwerde (S. 2), wonach der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 sei (im bisherigen Verfahren der Heimatort der Ehefrau des Beschwerdeführers) und der Heimatort seiner Ehefrau im bisherigen Verfahren sein Heimatort, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden vergleiche Bescheid vom 21.11.2022, S. 6: F: „Wie lautet die derzeitige Wohnadresse Ihres Ehepartners?“ A: „Sie ist bei ihren Eltern, römisch 40 , in Al Hasaka eine kleine Stadt.“; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2023 im Verfahren W166 2265231-1: RI: „Aus welcher Region, aus welchem Ort kommen Sie?“ BF: „Ich komme aus römisch 40 (auf Arabisch: römisch 40 ), mein Dorf heißt römisch 40 . Die Stadt römisch 40 liegt im Gouvernement Al-Hasaka.“). Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seines Herkunftsortes seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com sowie den notorischen Medienberichten festgestellt werden. Dass sein Heimatort unter kurdischer Kontrolle stand, gibt der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst an (vgl. W166 2265231-1: Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2023, S. 4).Dass sich in Bezug auf die Kontrolle seines Herkunftsortes seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com sowie den notorischen Medienberichten festgestellt werden. Dass sein Heimatort unter kurdischer Kontrolle stand, gibt der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst an vergleiche W166 2265231-1: Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2023, S. 4). 2.
- Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verfahrensakt zum Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren. Ebenso wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, Einsicht genommen, aus welchem sich die Begründung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt (vgl. insb. S. 4ff.; S. 44ff. und S. 56ff.).2.
- Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verfahrensakt zum Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren. Ebenso wurde in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, Einsicht genommen, aus welchem sich die Begründung zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt vergleiche insb. S. 4ff.; S. 44ff. und S. 56ff.). 2.
- Die Feststellungen zum nunmehrigen Folgeantrag des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf der Erstbefragung vom 19.02.2024 sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.
- Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ergibt sich aus den Befragungen im Verwaltungsverfahren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Erstverfahrens ist ersichtlich, dass er im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtbringen erstattet und auch im Verfahren mehrmals selbst explizit angibt, dass es die gleichen Fluchtgründe seien (Erstbefragung vom 19.02.2024, S.4: „Ich werde immer noch staatlich gesucht. Ich halte meine alten Asylrechte aufrecht“.) Überdies räumt der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ein, dass er einen Asylantrag stelle, weil er eine Familienzusammenführung beantragen wolle (vgl. Erstbefragung vom 19.02.2024, S. 4; Einvernahme vom 22.05.2024, S. 4). Schließlich hat er auch die in der Einvernahme vom 22.05.2024 genannte Einberufung durch das kurdische Militär bzw. bei den Kurden bereits im Erstverfahren vorgebracht. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten ist hinsichtlich der Rekrutierungspraxis durch die Kurden, insbesondere der darin genannten Altersgrenzen, eine Änderung ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich und einer daraus folgenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung aufgrund einer politisch oppositionellen Gesinnung geht aufgrund der von den Kurden kontrollierten Heimatregion des Beschwerdeführers ins Leere. Die Verfolgung aufgrund von politischen Ansichten wurde auch bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet. 2.
- Die Feststellungen zum nunmehrigen Folgeantrag des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf der Erstbefragung vom 19.02.2024 sowie der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 22.05.
- Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ergibt sich aus den Befragungen im Verwaltungsverfahren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Entscheidung des Erstverfahrens ist ersichtlich, dass er im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtbringen erstattet und auch im Verfahren mehrmals selbst explizit angibt, dass es die gleichen Fluchtgründe seien (Erstbefragung vom 19.02.2024, S.4: „Ich werde immer noch staatlich gesucht. Ich halte meine alten Asylrechte aufrecht“.) Überdies räumt der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ein, dass er einen Asylantrag stelle, weil er eine Familienzusammenführung beantragen wolle vergleiche Erstbefragung vom 19.02.2024, S. 4; Einvernahme vom 22.05.2024, S. 4). Schließlich hat er auch die in der Einvernahme vom 22.05.2024 genannte Einberufung durch das kurdische Militär bzw. bei den Kurden bereits im Erstverfahren vorgebracht. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten ist hinsichtlich der Rekrutierungspraxis durch die Kurden, insbesondere der darin genannten Altersgrenzen, eine Änderung ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich und einer daraus folgenden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung aufgrund einer politisch oppositionellen Gesinnung geht aufgrund der von den Kurden kontrollierten Heimatregion des Beschwerdeführers ins Leere. Die Verfolgung aufgrund von politischen Ansichten wurde auch bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nur zu seinen Fluchtgründen befragt worden, nicht aber nach einer Änderung der Sachlage, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Einvernahme vom 22.05.2024 (S. 4) sehr wohl danach gefragt wurde, ob sich seit der letzten Entscheidung des BVwG etwas geändert habe, woraufhin der Beschwerdeführer die neuerliche Einberufung durch Streitkräfte und die mafiösen Strukturen der verschiedenen Milizen anführte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.3.1.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 13.06.2024, Ra 2014/14/0310 mwN.). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 16.07.2024, Ra 2023/14/0135 mwN.). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte (vgl. VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte vergleiche VwGH 27.10.1986, 85/12/0163). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/01/0400 mwN.). Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Ein Folgeantrag wäre zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine - für den internationalen Schutz relevante - Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die -falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die -falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (etwa VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN.). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist “, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, aus, dass es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist “, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 mwN.). 3.1.
- Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, heranzuziehen, mit welchem über das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Syrien aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes der syrischen Regierung, der Rekrutierung durch kurdische Volksvertretungseinheiten, der Teilnahme an Demonstrationen, einer oppositionellen Gesinnung sowie der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Im gegenständlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe (Wehrdienstverweigerung, Demonstrationsteilnahme, Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte, Gesamtsituation in seinem Herkunftsgebiet) erneut geltend und gibt auch selbst an, dass es sich um dieselben Gründe handle. Dem Tatsachenvorbringen im nunmehrigen Verfahren ist keine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann. Der Beschwerdeführer hält vielmehr an seinem im Erstverfahren nicht als glaubhaft angesehenem Fluchtvorbringen unverändert fest. Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (23.10.2024) noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514/1990, 19.269/2010). Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Wehrdienst zur syrischen Armee zu leisten sowie aufgrund politisch oppositioneller Gesinnung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und eine Rekrutierung durch die Kurden vorbrachte, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung nicht ersichtlich ist (vgl. dazu VfGH 11.06.2015, E 1286/2014). Vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben und hat sich hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden – wie bereits erwähnt – keine Änderung hinsichtlich der in der Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, herangezogenen Altersgrenzen ergeben.Weder ist im Verhältnis zur Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, im Hinblick auf die Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (23.10.2024) noch seit der Stellung des Folgeantrages insgesamt eine – für den Antrag auf internationalen Schutz – relevante Änderung der Lage eingetreten. Es können nämlich nur solche Änderungen des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten können (VwSlg. 7762 A/1970, s. auch VfSlg 12.514 aus 1990,, 19.269 aus 2010,). Der nunmehr erfolgte Sturz des Assad-Regimes unter Führung der HTS und die Einrichtung einer Übergangsregierung erfolgte einige Monate nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheids und wurde daher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Diese Lageänderung in Syrien führt in Zusammenschau mit dem zum Erstantrag unveränderten Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner Weigerung den Wehrdienst zur syrischen Armee zu leisten sowie aufgrund politisch oppositioneller Gesinnung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und eine Rekrutierung durch die Kurden vorbrachte, nicht dazu, dass nunmehr eine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung nicht ersichtlich ist vergleiche dazu VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,). Vielmehr ist eine Verfolgungsgefahr durch das mittlerweile gestürzte Regime nunmehr nicht mehr gegeben und hat sich hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht bei den Kurden – wie bereits erwähnt – keine Änderung hinsichtlich der in der Vergleichsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2023, W166 2265231-1/14E, herangezogenen Altersgrenzen ergeben. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch sonst kein zumindest im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus welchem sich ableiten ließe, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt hätte. Die von ihm vorgebrachte schlechte Sicherheitslage in seinem Heimatort hat bereits im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Berücksichtigung gefunden. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, die belangte Behörde hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen, richtet sich nach § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG (VwGH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen, richtet sich nach Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG (VwGH 08.02.2018, Ra 2018/01/0044). Nach § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Abs. 7“ kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Formulierung „unbeschadet des Absatz 7, kann nur so verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018). In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz besteht zudem nach § 24 VwGVG keine Verhandlungspflicht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).In Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz besteht zudem nach Paragraph 24, VwGVG keine Verhandlungspflicht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W102.2265231.2.00