4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten (in der Folge belangte Behörde) vom 31.07.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 04.10.2023 bis 31.05.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 9.819,01 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS St. Pölten (in der Folge belangte Behörde) vom 31.07.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 04.10.2023 bis 31.05.2024 berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 9.819,01 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 geforderte, Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legte keine weiteren Unterlagen vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe den zweiten Kurs, Natur- und Erlebnispädagogik, nicht fertiggemacht, sondern vorzeitig abgebrochen. Sie habe beim AMS nachgefragt, ob ein anderes Kursinstitut empfohlen werden könne, aber es sei ihr nichts empfohlen worden. Sie sei dann bis zum zweiten Lebensjahr ihrer Tochter normal in Mutterschutzkarenz gewesen. Dafür habe sie kein Geld erhalten. Für die Ausbildung bei XXXX habe sie sich entschieden, da eine Freundin auch eine Ausbildung absolviert habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie es empfehlen könne und dass alles gepasst habe. Ihre Freundin habe ihr erzählt, was Sache sei und dass man Wochentests habe und man diese Skripten habe und zum Schluss die Abschlussprüfung.Für die Ausbildung bei römisch 40 habe sie sich entschieden, da eine Freundin auch eine Ausbildung absolviert habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie es empfehlen könne und dass alles gepasst habe. Ihre Freundin habe ihr erzählt, was Sache sei und dass man Wochentests habe und man diese Skripten habe und zum Schluss die Abschlussprüfung. Natur- und Erlebnispädagogik sei insofern interessant, als sie den Kurs nur angeschnitten und nicht fertiggemacht habe. Sie finde, die Kinder würden einfach vor den Medien sitzen und sie gehörten ihrer Meinung nach eigentlich in die Natur. Sie habe gedacht, es könnte für sie und ihren Beruf interessant sein. Achtsamkeitstrainer, wir würden in einer „Wegwerfgesellschaft“ leben und Achtsamkeit sei ganz was Wichtiges, auf seine Umwelt und Mitmenschen achten. Es sei etwas Wichtiges, das man sich immer wieder vor Augen halten müsse. Man merke es auch im Kindergarten. Ein kurzes Beispiel, ein dreijähriges Kind habe einmal zu ihr gesagt, er habe sich sein langärmliges Shirt aus Spaß zerschnitten und sie habe ihn gefragt, wieso er das gemacht habe und er habe gemeint: „Die Mama soll mir einfach ein neues kaufen“. Sie finde es wichtig, mit allem achtsam umzugehen. Bessere Chancen am Arbeitsmarkt habe sie sich nicht erhofft. Sie sei Landesbedienstete und da habe sie ihre normalen Vorrückungen. Es stimme, dass das Institut damit geworben habe, dass die Kurse bildungskarenzfähig seien. Mit dem Institut habe sie aber nur Kontakt über E-Mail gehabt. Die Kurse habe sie jeweils um € 509,-- gebucht. Dies seien die Kurse im Selbststudium gewesen. Man habe dann die wöchentlichen Skripten und Module gehabt. Sie habe den Text durchgearbeitet und habe die Wochentests ausgefüllt. Der Kurs sei so gewesen, wie sie ihn sich vorgestellt habe und so wie sie es von ihrer Bekannten erfahren habe. Auf Nachfrage, wie viel Zeit sie aufgewendet habe, gab sie an, mindestens so viel Zeit aufgewendet zu haben, wie verlangt gewesen sei. Mit Kindern sei es immer spannend in dem Setting, zum Beispiel habe sie immer, wenn ihre Tochter den Mittagsschlaf gemacht habe, an dem Kurs gearbeitet oder als der Vater am Abend heimgekommen sei um halb sieben, habe sie sich hingesetzt. Durchschnittlich hätten die Module zwischen 10 und 15 Seiten gehabt. Sie glaube, es habe auch ein Modul mit 18 Seiten gegeben. Zwischen 10 und 15 Seiten. Es stimme, dass es freie Zeiteinteilung gegeben habe. Das sei ihr auch wichtig gewesen. Ihr Mann habe Arbeitszeiten von 9 bis 18 Uhr und sei frühestens um 18:30 Uhr zuhause. Sie habe bewusst einen Kurs ausgesucht, wo sie freie Zeiteinteilung habe. Mit diesem Kurs habe sie sich am Wochenende hinsetzen können, als ihr Mann da gewesen sei. Die Kursleitung habe nie überprüft, wie viel sie gelernt habe. Auf Nachfrage, was passiert wäre, wenn sie alle Module auf einmal gemacht hätte, meinte sie, dass sie das nicht beurteilen könne. Vermutlich wäre es ok gewesen. Sie könne aber versichern, dass eine Mutter mit einem Kleinkind nicht die Zeit habe. Die Wochentests seien von niemandem angesehen worden. Auf Nachfrage, ob man bei der Prüfung hätte durchfallen können, entgegnete sie, dass sie das nicht wisse. Sie habe sie direkt bestanden. Auf Vorhalt, dass auf dem Prüfungsbogen draufgestanden sei, dass man nicht durchfallen könne und solange Fragen zur Verfügung gestellt werden würden, bis man sie bestanden habe, gab sie an, dies nicht mehr ganz genau zu wissen. Es sei auch ewig lange her und wisse sie nicht mit Sicherheit, was draufgestanden sei. Auf Nachfrage, ob rein theoretisch irgendjemand anderer auch die Prüfung für sie machen hätte können, sei dies nicht überprüft worden. Die Wochentests habe sie noch, aber sie habe dem AMS nicht eine Million Anhänge schicken wollen, da eh nichts gefehlt habe. Mit dem Kursinstitut sei sie nie in Kontakt gewesen. Sie habe auch keine Fragen gehabt. Videokonferenzen habe es keine gegeben, das sei alles erst später gekommen. Natürlich hätte man sich per E-Mail an das Kursinstitut wenden können, das habe sie aber nicht getan. Auf Vorhalt, dass in der Anmeldebestätigung angemerkt sei, dass es Kurszeiten gebe und dass diese überprüft werden würden, glaube sie nicht, dass dies bei ihr der Fall gewesen sei. Es sei eben nicht geprüft worden. Dies sei ihr deshalb nicht seltsam vorgekommen, weil es bei ihrer Bekannten gepasst habe. Sie habe sich darauf verlassen, dass es bei ihr auch passe. In Zukunft werde sie es hinterfragen. Im Anmeldeformular habe sie ausgefüllt, welchen Kurs sie mache. Auf Vorhalt, dass es Teilnahmebestätigungen vom 11.07.2024 gebe und dort stehe, dass die Kurse Wochentests, Trainerkommunikation und Auswertungstests beinhalten würden, sei es nicht so gewesen. Es habe keine Kommunikation gegeben. Sie habe sich immer darauf verlassen, was ihre Freundin erlebt habe. Auf Nachfrage, ob ihr eine so umfassende Betreuung wie angegeben für wenige Hunderte Euro nicht sehr günstig vorgekommen sei, stimme dies. Der Kurs sei aber teurer angepriesen worden und das Institut habe immer Aktionen gehabt. Sie habe diese Aktion wahrgenommen, weil sie eine Familie seien und in Zeiten der Teuerung freue man sich über Aktionen. Dass es nach hinten losgehe, hätte sie nicht wissen können. Auf Nachfrage, was sie sich unter 25% Onlinekurs vorstelle, sei dies nachträglich vom AMS bearbeitet worden. Auf Vorhalt, dass dies in der Anmeldebestätigung stehe, habe sie es sich so vorgestellt, wie sie es gemacht habe. Sie habe nach besten Wissen und Gewissen gehandelt und diesen Kurs gemacht. So einen Kurs habe sie noch nie gemacht. Es stimme, wenn sie als Kleinkindpädagogin ein Seminar mache, dass man einen Vortragenden habe und man anwesend sei. Auf Nachfrage, ob sie statt des Kurses bei XXXX nicht auch ein Buch hätte erarbeiten können, wahrscheinlich ja.Auf Nachfrage, ob sie statt des Kurses bei römisch 40 nicht auch ein Buch hätte erarbeiten können, wahrscheinlich ja. Es stimme, dass sie über ihre Meldepflichten belehrt worden sei. Auf Nachfrage, ob sie das nicht hinterfragt habe, dass das Kursinstitut 7 Stunden Unterricht bestätigt, habe sie dies nicht hinterfragt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Sie sei Sachbearbeiterin im Fachzentrum für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit für ganz NÖ in Waidhofen an der Thaya. Eine Vorgabe sei gewesen, dass eine Ausbildung von 20 Wochenstunden vorliegen müsse, darunter müssen 25% seminaristischer Anteil. Die BF sei über ihre Meldepflichten belehrt worden. Nach Zusammenfassung der Angaben der Beschwerdeführerin, dass im Selbststudium diese Wochentests gemacht worden seien und keinerlei Kommunikation mit dem Kursinstitut bestanden habe und auf Nachfrage, ob die Weiterbildung genehmigt worden wäre, wenn dies bei Antragstellung bekannt gewesen wäre, hätten sie die Weiterbildung diesfalls nicht genehmigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.04.2015 bis 07.08.2022 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 08.08.2022 bis 29.11.2022 stand die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter XXXX am XXXX im Bezug von Wochengeld und von 30.11.2022 bis 03.10.2023 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 08.04.2015 bis 07.08.2022 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 08.08.2022 bis 29.11.2022 stand die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter römisch 40 am römisch 40 im Bezug von Wochengeld und von 30.11.2022 bis 03.10.2023 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde im Zeitraum vom 04.10.2023 bis 01.09.2024 auf Grundlage des § 49 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes karenziert.Ihr Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde im Zeitraum vom 04.10.2023 bis 01.09.2024 auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ Landes-Bedienstetengesetzes karenziert. Am 14.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 04.10.2023. Dem elektronischen Antrag wurden von ihr zwei als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formulare vom 12.09.2023 als Nachweis über die Art der Ausbildung beigefügt.
diesen Formularen sollte die Beschwerdeführerin beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 09.10.2023 bis 07.04.2024 den „Onlinekurs“ „Achtsamkeitstraining“ und von 08.04.2024 bis 01.09.2024 den „Onlinekurs“ „Natur- und Erlebnispädagogik“ belegen.
diesen Formularen sollte die Beschwerdeführerin beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 09.10.2023 bis 07.04.2024 den „Onlinekurs“ „Achtsamkeitstraining“ und von 08.04.2024 bis 01.09.2024 den „Onlinekurs“ „Natur- und Erlebnispädagogik“ belegen. Diese Formulare wurden der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übersendet. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin handschriftlich ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahme und deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“ und „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“. Die Beschwerdeführerin kreuzte jeweils die neben den Antwortmöglichkeiten „20 Wochenstunden“ befindlichen Felder handschriftlich an. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut jeweils maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer XXXX stammende Paraphe auf.Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine vom Geschäftsführer römisch 40 stammende Paraphe auf. Am 16.10.2023 teilte XXXX (Z) der Beschwerdeführerin wie folgt mit:Am 16.10.2023 teilte römisch 40 (Z) der Beschwerdeführerin wie folgt mit: „Sehr geehrte Frau XXXX ,„Sehr geehrte Frau römisch 40 , bitte beachten Sie die angehängte Unterlage. Ihr Antrag wurde berechnet. Sobald dieser geprüft und freigegeben wurde, erhalten Sie die Leistungsnachricht auf ihr eAMS Konto.“ Die Beschwerdeführerin las den Inhalt der von ihr übermittelten Anmeldebestätigungen und verstand die von ihr sowie die von dem Kursinstitut gemachten Angaben. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die Beschwerdeführerin, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies insbesondere nachstehende Passagen auf: „Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes „Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Was müssen Sie melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten. Alle Änderungen der im Antrag gemachten Angaben. […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. […] Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. […] Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. […] Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“ Mit Schreiben vom 16.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX (Z) zudem erneut auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt:Mit Schreiben vom 16.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 (Z) zudem erneut auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt: „WAS IST WICHTIG BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD/BILDUNGSTEILZEITGELD ZU BEACHTEN: Alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen sind dem AMS umgehend zu melden […] BITTE BEACHTEN SIE:
Ihrer Anfrage bestätigen wir wie folgt die Teilnahme: […] Fernlehrgang Von Bis Dipl. Achtsamkeitstraining 04.10.2023 04.04.2024 Die Studiengebühr wurde vollständig bezahlt. Die wöchentlichen Einheiten des jeweiligen Fernstudiums betragen 20 Stunden 7h/Woche Unterricht Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen 13h/Woche Lernzeit Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen“ Nach der vorgedruckten Unterschrift des Geschäftsführers sowie seiner Paraphe auf dem Stempel des Kursinstituts wies das Dokument zudem insbesondere nachstehende Passage auf: „Inhaltlich festgelegt Schulungspläne sind auf der Webseite ersichtlich und aus diesen beizulegen. Der Schulungsteilnehmer verzichtet explizit auf die Verlängerung der angegebenen Studienzeit.“ Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin eine – ansonsten form- und inhaltsgleiche – „Teilnahmebestätigung“ für den „Fernlehrgang Dipl. Natur- und Erlebnispädagogik“ im Zeitraum vom 05.04.2024 bis 31.05.
ihren Angaben wusste, dass sie zur Stattgebung des Antrags führen würde – angekreuzt. Es wäre nicht nachvollziehbar, woher man wissen sollte, an welcher Stelle man weitere Angaben machen muss, ohne den Sinngehalt zumindest dem wesentlichen Inhalt nach zu erfassen. Auch die Vorstellung, dass man im Zuge des Hochladens und der Übermittlung der Datei nicht kontrolliert, ob sämtliche Inhalte erfasst sind, erscheint lebensfremd. Da man aber selbst im Falle eines bloß kursorischen Blickes leicht erkennen kann, dass die vom Kursinstitut getätigten Angaben nicht dem von ihr gebuchten „Kursangebot“ entsprechen, erscheint es dem erkennenden Senat insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich auch dieser Diskrepanz bewusst war, wenngleich es, wie von ihr angegeben, auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass das Kursinstitut auf der Website sehr offensiv mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben hat, ist dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren, die ebenfalls „Kurse“ des Instituts XXXX zum Gegenstand hatten, hinreichend bekannt und konnten die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Seitens des Kursinstituts wurde mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können.Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass das Kursinstitut auf der Website sehr offensiv mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben hat, ist dem erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren, die ebenfalls „Kurse“ des Instituts römisch 40 zum Gegenstand hatten, hinreichend bekannt und konnten die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Seitens des Kursinstituts wurde mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie aufgrund des Umstandes, dass bereits eine Freundin „Kurse“ von XXXX absolviert hat, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie aufgrund des Umstandes, dass bereits eine Freundin „Kurse“ von römisch 40 absolviert hat, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr der belangten Behörde übermittelten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin schließlich angegeben hat, hat bereits eine ihrer Freundinnen „Kurse“ bei dem genannten Kursinstitut absolviert, sodass ihr der grundsätzliche Ablauf wohl bereits deshalb zumindest im Wesentlichen bekannt sein musste. Ob von ihrer Freundin umfangreichere Kursangebote in Anspruch genommen wurden, wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht angegeben, wenn sie in weiterer Folge aber, wie von ihr zugegeben, einen im Selbststudium zu absolvierenden „Kurs“ – um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach erstmaligem Zugriff auf die Lernunterlagen nicht unverzüglich beim Kursinstitut reklamiert hat, dass das Angebot nicht ihren Erwartungen entspricht, belegt, dass sie von vornherein über die tatsächliche Ausgestaltung der Lernunterlagen wusste. Schließlich ist es alles andere als lebensnahe, insgesamt etwa 1.000€ in der Erwartung einer umfassenden Betreuung durch Trainer, seminaristische Anteile und eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs zu bezahlen und sich dann mit der Zurverfügungstellung eines Download-Links zu begnügen, zumal die in den Skripten zur Verfügung gestellten Informationen, soweit überprüft, in gleicher oder besserer Qualität online gratis auffindbar sind. Ganz offenbar sah die Beschwerdeführerin daher von Anfang an die Gegenleistung des Kursinstituts in der Ausstellung der Bescheinigungen und Diplomen und nicht in der Zurverfügungstellung von Information. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, als die belangte Behörde begann, Nachforschungen anzustellen, die tatsächliche Ausgestaltung der „Kurse“ durch noch weitergehende Bescheinigungen, die nun sogar „7h/Woche Unterricht“ bescheinigt haben, zu verschleiern versucht hat, für die Annahme, dass sie sich der Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges bewusst war. Hätte sie nämlich auf die Rechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges vertraut, wäre es schließlich zu erwarten gewesen, dass sie bereitwillig alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen offengelegt hätte, anstatt offenkundig unrichtige Bescheinigungen vorzulegen. Zwar hat sie dieses Verhalten erst nach dem verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraum gesetzt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die – im Übrigen sehr leicht erkennbare – Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges just in dem Moment klargeworden sein sollte, als die belangte Behörde Nachfragen stellte. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wusste, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung in wesentlichen Aspekten von der tatsächlichen Ausgestaltung abwichen und sie deshalb nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt gewesen wäre. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest und eine Handvoll Fragen beantwortet. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um potenziell rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest und eine Handvoll Fragen beantwortet. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Die Feststellungen zum Kaufpreis gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben befinden sich – unter Berücksichtigung regelmäßig gewährter saisonaler Rabatte, die auch der Beschwerdeführerin für ihre „Kurse“ im Selbststudium gewährt wurden – im üblichen Preisrahmen des Instituts XXXX . Wenngleich der exakte Kaufpreis freilich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann.Die Feststellungen zum Kaufpreis gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben befinden sich – unter Berücksichtigung regelmäßig gewährter saisonaler Rabatte, die auch der Beschwerdeführerin für ihre „Kurse“ im Selbststudium gewährt wurden – im üblichen Preisrahmen des Instituts römisch 40 . Wenngleich der exakte Kaufpreis freilich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Die Feststellungen zum erforderlichen Lernaufwand ergeben sich aus deren Umfang und Ausgestaltung. Da dem erkennenden Senat in anderen Verfahren die in Frage stehenden Skripten bereits vorgelegt wurden, konnte deren Ausgestaltung unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erörtert werden. Hierauf beruhen auch die obigen Feststellungen. Soweit die Beschwerdeführerin von einer Seitenanzahl von etwa 15 Seiten ausgegangen ist, so ist dies – unter Hinzurechnung von einem Deckblatt je Wochenmodul sowie von im Text aufscheinenden Bildern – grundsätzlich zutreffend. Hieraus ergeben sich im Wochendurchschnitt etwa 10 bis 15 Seiten reiner Text. Dass, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einzelne Wochenmodule auch 18 Seiten aufgewiesen haben, ist aber zutreffend. Aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass die „Wochentests“ bei den von ihr zu absolvierenden Modulen im Wochendurchschnitt ebenfalls aus etwa 10 bis 15 Fragen bestanden, die mit Hilfe des Texts zu beantworten waren. Die Beantwortung erforderte durchschnittlich etwa ein bis zwei Sätze, wobei wiederum auch hier einzelne Fragen umfassender zu beantworten waren, einige allerdings bereits anhand des Textes nur mit wenigen Wörtern bzw. mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden konnten. Um den von ihr angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche aufzuwenden, hätte sie somit etwa eineinhalb Stunden pro Antwort aufwenden müssen. Dies war selbstredend nicht der Fall. Bei einigermaßen zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in etwa eineinhalb Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat freilich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich etwa fünf Stunden für die Bearbeitung aufgewendet hat. Dies entspricht wohl auch in etwa ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie die Fragen überwiegend ausgearbeitet hat, als ihre Tochter Mittagsschläfe gehalten hat sowie abends ab etwa 18:30 nach der Rückkehr ihres Ehemannes. Hinsichtlich der in den Lernunterlagen aufbereiteten Informationen ist festzuhalten, dass es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, deren Qualität, Richtigkeit oder wissenschaftliche Fundierung zu beurteilen. Es ist jedoch anzumerken, dass – soweit überprüft – sämtliche der darin zur Verfügung gestellten Informationen in zumindest gleicher Qualität online kostenlos zur Verfügung stehen. Es obliegt der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie für die von ihr gekauften Skripten Hunderte Euro zahlen möchte, aber auch dieser Umstand untermauert den dem erkennenden Senat entstandenen Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sie nach der von der belangten Behörde veranlassten Bezugseinstellung den „Kurs“ abgebrochen hat. Offenbar stand der Bezug des Weiterbildungsgeldes gegenüber dem Gedanken der Weiterbildung an sich im Vordergrund. Dass sie darüber hinaus natürlich ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber durchaus nachvollziehbar und konnte dies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie auf den hohen Stellenwert von Achtsamkeit sowie Naturpädagogik hingewiesen hat, auch durchaus glaubhaft darlegen. Dies ist auch durchaus naheliegend, da sie schließlich aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen wird, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Im Vordergrund stand der Gedanke der Weiterbildung
dem Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte, jedoch nicht. Nun ist es freilich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorrangig an der Weiterbildung interessiert war, erklärt dies jedoch, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich „Kurse“ zum Selbststudium gebucht und sich somit die Lerninhalte auch ausschließlich selbst angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass es die Möglichkeit gegeben hätte, mit dem Institut in fachlichen Kontakt zu treten, erscheint dies bereits dem ersten Anschein nach nicht nachvollziehbar. Wenn man ausdrücklich einen Selbststudiumskurs bucht und hierfür einen beträchtlichen Rabatt erhält, wird man im Allgemeinen nicht davon ausgehen können, dass man umfassend durch Trainer betreut wird. Es ist also nicht überraschend, dass diese Betreuung von der Beschwerdeführerin daher nicht in Anspruch genommen wurde. Der Ablauf der „Abschlussprüfungen“ war ebenso unstrittig. Dass es
den Angaben auf dem „Prüfungsbogen“ nicht möglich gewesen wäre, die Prüfung nicht zu bestehen, wurde von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage grundsätzlich eingestanden, wenngleich sie dies dadurch relativiert hat, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne, was natürlich angesichts der seither verstrichenen Zeit durchaus möglich ist. Dass die Beschwerdeführerin die „Abschlussprüfung“ als „Dipl. Achtsamkeitstrainer/in“ spätestens am 04.04.2024 eingereicht hat, folgt aus dem Ausstellungsdatum. Da für die Ausarbeitung der „Abschlussprüfung“ zwei Wochen Zeit zur Verfügung standen, musste der Zugriff, wie festgestellt, Mitte bis Ende März erfolgt sein. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigungen gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde.
den bisherigen Ausführungen weisen diese natürlich offenkundig einen unwahren Inhalt auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere, wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden erheblich. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug „herbeigeführt“ haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin insbesondere ins Treffen geführt, dass sie aufgrund der Zusicherungen ihrer Freundin sowie aufgrund der Angaben des Kursinstituts und der Antragsstattgabe durch die belangte Behörde auf die Rechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges vertraut hat. Es ist daher insbesondere zu prüfen, inwieweit die genannten Umstände die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens ausschließen könnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen (vgl. etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben.In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges – etwa durch stichprobenartige Kontrolle von Kursinstituten – zu erkennen vergleiche etwa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125). Inwiefern die vorherrschende Praxis des AMS, die Angaben von Kursinstituten der Entscheidung über die Gewährung von Weiterbildungsgeld ungeprüft zu Grunde zu legen, überdacht werden sollte, ist nicht die Sache dieses Verfahrens und liegt dem Bundesverwaltungsgericht auch gar keine hinreichende Informationsgrundlage vor, um eine dahingehende Beurteilung vornehmen zu können. Selbst wenn man die bisherige Praxis des AMS kritisieren wollte, so könnte diese Kritik allenfalls von Seiten der Versichertengemeinschaft geäußert werden, die durch die unrechtmäßige Gewährung von Leistungen möglicherweise übermäßig in Anspruch genommen wurde. Hingegen kann die Beschwerdeführerin dem AMS sicherlich nicht vorwerfen, sie nicht vor ihren eigenen Falschangaben geschützt zu haben. Auch ein mögliches Fehlverhalten seitens des Kursinstituts scheint im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auszuschließen. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass das professionelle Auftreten und die Zusicherungen des Kursinstituts sowie auch der Umstand, dass die Auszahlung bei zahlreichen anderen Teilnehmern anstandslos erfolgt ist, wohl maßgeblich dazu beigetragen haben, die Beschwerdeführerin in dem Glauben zu bestärken, dass es sich bei der Übermittlung von unwahren Angaben um eine gängige Praxis handle und dies keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Entscheidung, gleich mehrere unwahre Bescheinigungen zu übermitteln, wurde aber letztlich dennoch von ihr selbst getroffen. Hinreichende Umstände, die die Vorwerfbarkeit des von ihr gesetzten Verhaltens auszuschließen geeignet wären, sind nach Ansicht des erkennenden Senates nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie gegenüber dem AMS angab, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen würden, obwohl sie wusste, dass der Lernstoff im Selbststudium zu erarbeiten sein würde und eine nähere Überprüfung nicht stattfinden würde, indem sie angab, dass der Lernaufwand 20 Wochenstunden betrage, obwohl sie wusste, dass dieser höchstens 5 Stunden betragen würde, indem sie angab, dass 25% der „Kurse“ online oder in Präsenz stattfinden würden und dies seitens des Kursinstituts überprüft werde, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Fall sein würde, indem sie angab, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass diese nicht kontrolliert werden würden und indem sie angab, dass die schulungstypische Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen gegeben sei, obwohl sie wusste, dass eine Kommunikation nicht erfolgen würde und bei dem von ihr gebuchten „Kurs“ im Selbststudium nicht vorgesehen war, unwahre Angaben gemacht. Weiters hat die Beschwerdeführerin, indem sie entgegen den ihr bekanntgegebenen Meldepflichten nicht mitgeteilt hat, dass die von ihr gebuchten „Kurse“ lediglich im Selbststudium zu erarbeiten sein würden, dem AMS maßgebende Tatsachen verschwiegen. Aufgrund des geringen Lernaufwandes, des Fehlens schulungstypischer Organisation und seminaristischer Anteile sowie aufgrund der gravierenden Divergenz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ hätte sie zudem jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt und hat sie dies
den getroffenen Feststellungen auch tatsächlich erkannt. Sie hat somit in Bezug auf die Erstattung unwahrer Angaben und die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dieses Verhalten war auch kausal, da ihr Antrag offenkundig nicht bewilligt worden wäre, bzw. ihr Bezug unverzüglich eingestellt worden wäre, wenn sie dem AMS ihren tatsächlichen Wissensstand mitgeteilt hätte. Überdies hat sie zumindest fahrlässig nicht erkannt, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es sind daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Selbst unter Zugrundelegung der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag bzw. die Anmeldebestätigung nicht genau gelesen bzw. sich keine Gedanken gemacht, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da die Übermittlung von Angaben, deren Wahrheitsgehalt man nicht kennt, ebenfalls bedingten Vorsatz begründet. Zur Höhe des Rückforderungsbetrages: Die Beschwerdeführerin erhielt im Zeitraum 04.10.2023 bis 31.12.2023, sohin über einen Zeitraum von insgesamt 89 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 39,33 sowie für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.05.2024, sohin über einen Zeitraum von 152 Tagen, Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 41,57 ausbezahlt. Der Gesamtrückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, während derer Weiterbildungsgeld in der jeweiligen Höhe bezogen wurde: 89 x € 39,33 + 152 x € 41,57 = € 9.819,01 Die Höhe wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt und hat diesen Betrag sohin zu Recht zurückgefordert. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Vorsätzlichkeit der Erstattung unwahrer Angaben bzw. Verschweigung maßgebender Tatsachen sowie die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2302226.1.00
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