VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 04.11.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 482,30 verpflichtet wurde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 04.11.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 482,30 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 mit der XXXX „eine unselbständige geringfügige Beschäftigung“ vereinbart habe. Für die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Beschäftigung sei für eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden eine Entlohnung iHv € 447,73 vereinbart gewesen und sei im Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Leistung von angeordneten Mehr- und Überstunden sowie deren Abgeltung festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beschäftigung bis 25.04.2023 nachgegangen und sei das Beschäftigungsverhältnis durch die Dienstgeberin in der Probezeit gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Beschäftigung ein Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen iHv € 363,68 erhalten, worin eine Abgeltung von Mehrstunden inklusive eines Mehrstundenzuschlags iHv € 148,53 enthalten gewesen sei. Die Aufnahme dieser Beschäftigung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Im weiteren Ermittlungsverfahren habe die ÖGK die gespeicherte Pflichtversicherung bestätigt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Mehrleistungen aus dem Arbeitsvertrag ergebe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 mit der römisch 40 „eine unselbständige geringfügige Beschäftigung“ vereinbart habe. Für die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Beschäftigung sei für eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden eine Entlohnung iHv € 447,73 vereinbart gewesen und sei im Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Leistung von angeordneten Mehr- und Überstunden sowie deren Abgeltung festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beschäftigung bis 25.04.2023 nachgegangen und sei das Beschäftigungsverhältnis durch die Dienstgeberin in der Probezeit gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Beschäftigung ein Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen iHv € 363,68 erhalten, worin eine Abgeltung von Mehrstunden inklusive eines Mehrstundenzuschlags iHv € 148,53 enthalten gewesen sei. Die Aufnahme dieser Beschäftigung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Im weiteren Ermittlungsverfahren habe die ÖGK die gespeicherte Pflichtversicherung bestätigt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Mehrleistungen aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das tatsächlich von der Beschwerdeführerin im April 2023 bezogene Entgelt zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, dass gegenständliche Dienstverhältnis jedoch evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart worden sei. Es würden auch Hinweise auf eine höhere Arbeitspflicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin Mehrstunden geleistet habe und aufgrund dieser Mehrstunden auch ein höherer Entgeltanspruch vorliege. Unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis einen ganzen Monat bestanden hätte, hätte der Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin nämlich € 596,26 betragen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vertraglichen Entgelt iHv € 447,73 zuzüglich € 148,53 Mehrstundenabgeltung und überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Die Hochrechnung auf den gesamten Monat sei zulässig. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
3 Z. 1 ASVG liege damit nicht vor.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das tatsächlich von der Beschwerdeführerin im April 2023 bezogene Entgelt zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, dass gegenständliche Dienstverhältnis jedoch evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart worden sei. Es würden auch Hinweise auf eine höhere Arbeitspflicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin Mehrstunden geleistet habe und aufgrund dieser Mehrstunden auch ein höherer Entgeltanspruch vorliege. Unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis einen ganzen Monat bestanden hätte, hätte der Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin nämlich € 596,26 betragen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vertraglichen Entgelt iHv € 447,73 zuzüglich € 148,53 Mehrstundenabgeltung und überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Die Hochrechnung auf den gesamten Monat sei zulässig. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liege damit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe somit die Aufnahme einer Beschäftigung ab 13.04.2023 nicht gemeldet und dadurch den Bezug der Notstandshilfe von 13.04.2023 bis 25.04.2023 durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt.
dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien auch nicht intendiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer
3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt
VG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;Als arbeitslos gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Kalenderjahr 2023 € 500,91. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch
Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch
Paragraph 5, Absatz 3, ASVG vor, wenn
G Pkt. 2.7. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) enthält. In einer solchen Konstellation ist vielmehr zu prüfen, ob die Dienstnehmerin im Fall der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses voraussichtlich zur Erbringung von weiteren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre oder aber im Gegenteil – wie die Revisionswerberin im dort zu beurteilenden Fall behauptet hat – auf Grund einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätteWie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, ausgesprochen hat, setzt Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG jedoch voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Im dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats wieder beendet wurde. Es war demnach aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Das gilt umso mehr dann, wenn das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auch Zuschläge für Mehrleistungen (im dort zu beurteilenden Fall: für an verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten ab 13 Uhr geleistete Stunden
G Pkt. 2.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers zum vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnis, geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einerseits geht nämlich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers hervor, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart war und somit offenkundig die Möglichkeit des Zeitausgleichs in Anspruch genommen werden sollte. Andererseits hätte man auch aufgrund der Auslegung des Vertragsinhaltes zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Die Auslegung eines Urkundeninhaltes ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, wenn die maßgeblichen Feststellungen über den Urkundeninhalt nicht aus zusätzlichen Beweismitteln, sondern aus der Urkunde allein getroffen werden. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung. Da aber im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen nicht behauptet wurden, wurde zu Recht der Vertragsinhalt zum Ausgang der Überlegungen gemacht. Die Auslegung des Vertragstextes ist rechtliche Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen oder Parteien dazu ist daher gar nicht zulässig. Es muss vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen (vgl. VwGH 30.09.1999, 98/15/0117). Auch aus diesem Grund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers zum vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnis, geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einerseits geht nämlich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers hervor, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart war und somit offenkundig die Möglichkeit des Zeitausgleichs in Anspruch genommen werden sollte. Andererseits hätte man auch aufgrund der Auslegung des Vertragsinhaltes zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Die Auslegung eines Urkundeninhaltes ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, wenn die maßgeblichen Feststellungen über den Urkundeninhalt nicht aus zusätzlichen Beweismitteln, sondern aus der Urkunde allein getroffen werden. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung. Da aber im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen nicht behauptet wurden, wurde zu Recht der Vertragsinhalt zum Ausgang der Überlegungen gemacht. Die Auslegung des Vertragstextes ist rechtliche Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen oder Parteien dazu ist daher gar nicht zulässig. Es muss vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen vergleiche VwGH 30.09.1999, 98/15/0117). Auch aus diesem Grund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochrechnung auf den gesamten Monat bei untermonatiger Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen sowie darüber hinaus auch unter Auslegung des Vertragsinhaltes auf vertretbare Weise verneint.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochrechnung auf den gesamten Monat bei untermonatiger Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen sowie darüber hinaus auch unter Auslegung des Vertragsinhaltes auf vertretbare Weise verneint. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307546.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.