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{'item': 'W141 2307546-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 25§ 14§ 5Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW141 2307546-1 Spruch, W141 2307546-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 04.11.2024 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 482,30 verpflichtet wurde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 04.11.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 482,30 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.12.2024 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie im Wesentlichen zusammengefasst begründend an, dass sie bei dem genannten Dienstgeber immer nur geringfügig gearbeitet habe und diesen Umstand auch bereits der ÖGK gemeldet habe. Tatsächlich habe sie im April 2023 nur € 268,64 verdient und habe somit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.
  2. Mit E-Mail vom 16.12.2024 gab die Personalabteilung des Dienstgebers bekannt, dass mit der Beschwerdeführerin ab 13.04.2023 ein Dienstverhältnis geschlossen worden sei, welches am 25.04.2023 durch den Dienstgeber mittels Auflösung in der Probezeit beendet worden sei. Aufgrund der ausbezahlten Mehrstunden und des Mehrstundenzuschlages sei die Beschwerdeführerin jedoch vollversichert gewesen.
  3. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 mit der XXXX „eine unselbständige geringfügige Beschäftigung“ vereinbart habe. Für die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Beschäftigung sei für eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden eine Entlohnung iHv € 447,73 vereinbart gewesen und sei im Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Leistung von angeordneten Mehr- und Überstunden sowie deren Abgeltung festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beschäftigung bis 25.04.2023 nachgegangen und sei das Beschäftigungsverhältnis durch die Dienstgeberin in der Probezeit gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Beschäftigung ein Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen iHv € 363,68 erhalten, worin eine Abgeltung von Mehrstunden inklusive eines Mehrstundenzuschlags iHv € 148,53 enthalten gewesen sei. Die Aufnahme dieser Beschäftigung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Im weiteren Ermittlungsverfahren habe die ÖGK die gespeicherte Pflichtversicherung bestätigt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Mehrleistungen aus dem Arbeitsvertrag ergebe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 13.04.2023 mit der römisch 40 „eine unselbständige geringfügige Beschäftigung“ vereinbart habe. Für die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Beschäftigung sei für eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden eine Entlohnung iHv € 447,73 vereinbart gewesen und sei im Dienstvertrag auch die Verpflichtung zur Leistung von angeordneten Mehr- und Überstunden sowie deren Abgeltung festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin sei dieser Beschäftigung bis 25.04.2023 nachgegangen und sei das Beschäftigungsverhältnis durch die Dienstgeberin in der Probezeit gelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe aus dieser Beschäftigung ein Bruttoeinkommen ohne Sonderzahlungen iHv € 363,68 erhalten, worin eine Abgeltung von Mehrstunden inklusive eines Mehrstundenzuschlags iHv € 148,53 enthalten gewesen sei. Die Aufnahme dieser Beschäftigung sei der belangten Behörde nicht gemeldet worden. Im weiteren Ermittlungsverfahren habe die ÖGK die gespeicherte Pflichtversicherung bestätigt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zur Leistung von Mehrleistungen aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das tatsächlich von der Beschwerdeführerin im April 2023 bezogene Entgelt zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, dass gegenständliche Dienstverhältnis jedoch evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart worden sei. Es würden auch Hinweise auf eine höhere Arbeitspflicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin Mehrstunden geleistet habe und aufgrund dieser Mehrstunden auch ein höherer Entgeltanspruch vorliege. Unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis einen ganzen Monat bestanden hätte, hätte der Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin nämlich € 596,26 betragen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vertraglichen Entgelt iHv € 447,73 zuzüglich € 148,53 Mehrstundenabgeltung und überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Die Hochrechnung auf den gesamten Monat sei zulässig. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

§ 5Abs.

3 Z. 1 ASVG liege damit nicht vor.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das tatsächlich von der Beschwerdeführerin im April 2023 bezogene Entgelt zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, dass gegenständliche Dienstverhältnis jedoch evidenter Weise für länger als einen Monat vereinbart worden sei. Es würden auch Hinweise auf eine höhere Arbeitspflicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin Mehrstunden geleistet habe und aufgrund dieser Mehrstunden auch ein höherer Entgeltanspruch vorliege. Unter der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis einen ganzen Monat bestanden hätte, hätte der Entgeltanspruch der Beschwerdeführerin nämlich € 596,26 betragen. Dieser Betrag ergebe sich aus dem vertraglichen Entgelt iHv € 447,73 zuzüglich € 148,53 Mehrstundenabgeltung und überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Die Hochrechnung auf den gesamten Monat sei zulässig. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liege damit nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe somit die Aufnahme einer Beschäftigung ab 13.04.2023 nicht gemeldet und dadurch den Bezug der Notstandshilfe von 13.04.2023 bis 25.04.2023 durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt.

  1. Mittels Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.02.2025, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 13.02.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 28.08.2017 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezieht sie seit 28.05.2022 Notstandshilfe. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit Wirksamkeit 10.05.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Darin gab sie an, sich derzeit nicht in Beschäftigung zu befinden. Im Zuge der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin auf nachstehende Weise über ihre Meldepflichten belehrt: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen - den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)“ Aufgrund ihres Antrags wurde der Beschwerdeführerin mit Leistungsmitteilung vom 30.05.2022 im Zeitraum 28.05.2022 bis 26.05.2023 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,57 zuerkannt. Am 11.04.2023 schloss die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag mit der XXXX als „Regalbetreuer*in“. Demnach begann das Dienstverhältnis am 13.04.2023 und wurde auf drei Monate befristet abgeschlossen, wobei der erste Monat als Probezeit vereinbart wurde, während dessen das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gelöst werden konnte. Nach Ablauf der Befristung sollte das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen.Am 11.04.2023 schloss die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag mit der römisch 40 als „Regalbetreuer*in“. Demnach begann das Dienstverhältnis am 13.04.2023 und wurde auf drei Monate befristet abgeschlossen, wobei der erste Monat als Probezeit vereinbart wurde, während dessen das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gelöst werden konnte. Nach Ablauf der Befristung sollte das Dienstverhältnis in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergehen. Unter Punkt
  4. „Arbeitszeit“ wurde nachstehende Vereinbarung getroffen: „Als wöchentliche Arbeitszeit werden 9 Stunden vereinbart. Die Aufteilung der Arbeitszeit erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Grenzen. Die Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehr- oder Überstunden zu leisten. Eine Überstundenleistung ohne Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Die Arbeitnehmer:in hat die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen und am Ende jedes Kalendermonats mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen zu bestätigen. Die Abgeltung von erbrachten Mehr- und Überstunden erfolgt, sofern Zeitausgleich zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber vereinbart wird, im Verhältnis 1:1 für Mehrstunden, 1:1,5 für 50%ige Überstunden und im Verhältnis 1:2 für 100%ige Überstunden.“ Unter Punkt
  5. „Entlohnung“ wurde auszugsweise wie folgt vereinbart: „Laut aktuellem Lohnschema des Arbeitgebers beträgt der monatliche Bruttolohn derzeit € 447,73 und setzt sich zusammen aus dem KV-Mindestlohn in Höhe von € 439,31 sowie einer Überzahlung in Höhe von € 8,42.“ Die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit. Die Beschwerdeführerin war daraufhin ab 13.04.2023 bei der XXXX beschäftigt, bis das Dienstverhältnis mit 25.04.2023 durch den Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst wurde.Die Beschwerdeführerin war daraufhin ab 13.04.2023 bei der römisch 40 beschäftigt, bis das Dienstverhältnis mit 25.04.2023 durch den Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst wurde. Für diesen Zeitraum wurde ihr für ihre reguläre Tätigkeit der Betrag von € 268,64 brutto zur Auszahlung gebracht. Zusätzlich leistete sie 8,63 Stunden Mehrarbeit, wofür ihr inklusive eines 50%-igen Mehrstundenzuschlages € 148,53 brutto ausbezahlt wurden. Es war zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstgeberin vereinbart, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen werden und die Abgeltung von erbrachten Mehr- und Überstunden durch Zeitausgleich erfolgen sollte. Zu einer Auszahlung der geleisteten Mehrarbeit kam es lediglich deshalb, da das Dienstverhältnis mit 25.04.2023 durch den Dienstgeber in der Probezeit aufgelöst wurde. Ohne die erfolgte Auflösung wäre für April 2023 ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegender Betrag zur Auszahlung gebracht worden. Die Beschwerdeführerin konnte bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zu beziehen und war dies

dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien auch nicht intendiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 13.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die gegenständlichen Zeiträume samt der jeweiligen Höhe des Leistungsbezugs ergeben sich aus dem Bezugsverlauf und den Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu dem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur XXXX durch die Beschwerdeführerin bezogenen Entgelt ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Gehaltszetteln. Aus diesen geht hervor, dass für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 ein laufendes Entgelt in Höhe von € 268,64 bezogen wurde. Ebenso ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 8,63 Stunden Mehrarbeit geleistet hat, wofür ihr € 148,53 brutto ausbezahlt wurde. Dies war insoweit unstrittig, als die belangte Behörde ebendiese Entgelthöhe der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt hat.Die Feststellungen zu dem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur römisch 40 durch die Beschwerdeführerin bezogenen Entgelt ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Gehaltszetteln. Aus diesen geht hervor, dass für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 ein laufendes Entgelt in Höhe von € 268,64 bezogen wurde. Ebenso ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 8,63 Stunden Mehrarbeit geleistet hat, wofür ihr € 148,53 brutto ausbezahlt wurde. Dies war insoweit unstrittig, als die belangte Behörde ebendiese Entgelthöhe der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt hat. Aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie insbesondere aus der Rückmeldung des Dienstgebers vom 16.12.2024 ergibt sich jedoch zweifelsohne, dass zwischen den Vertragsparteien intendiert war, ein geringfügiges Dienstverhältnis zu schließen. Der Dienstgeber gibt in seiner E-Mail vom 16.12.2024 unmissverständlich zu verstehen, dass lediglich aufgrund der vorzeitigen Auflösung eine Auszahlung der Mehrstunden erfolgt und in weiterer Folge Vollversicherungspflicht eingetreten ist. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss, dass ohne die vorzeitige Auflösung keine Vollversicherungspflicht eingetreten wäre, was insoweit den Überlegungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin diesfalls einen Entgeltanspruch in Höhe von € 596,26 gehabt hätte, widerspricht. Dem mitgeteilten – und übereinstimmenden – Parteiwillen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ohne vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls eine Abgeltung der Mehrarbeit in Höhe von € 148,53 erfolgt wäre, sondern entsprach es offenkundig dem Parteiwillen, diesfalls die vertraglich vorgesehene Möglichkeit des Zeitausgleichs (siehe Punkt
  2. des Dienstvertrages) zur Anwendung gelangen zu lassen, da sonst ja kein offenbar von beiden Seiten gewolltes geringfügiges Dienstverhältnis mehr vorgelegen wäre. Wenn somit beide Vertragsparteien übereinstimmend angegeben haben, dass es sich ausdrücklich um ein geringfügiges Dienstverhältnis handeln sollte, widerspricht die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer ursprünglich vereinbarten finanziellen Vergütung für Mehrarbeit dem mitgeteilten Willen der Vertragsparteien. Hieraus folgt zweifelsohne, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr angegeben – nicht absehen konnte, dass sie ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt beziehen könnte, sondern durfte sie grundsätzlich damit rechnen, für geleistete Mehrarbeit Zeitausgleich in Anspruch nehmen zu können.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der demnach unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 482,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit a gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 lit a Al

VG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Kalenderjahr 2023 € 500,91. Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch

§ 5Abs. 3 ASVG vor, wenn

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch

Paragraph 5, Absatz 3, ASVG vor, wenn

  1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  2. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
  3. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.
  4. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, ausgesprochen hat, setzt § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG jedoch voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Im dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats wieder beendet wurde. Es war demnach aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Das gilt umso mehr dann, wenn das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auch Zuschläge für Mehrleistungen (im dort zu beurteilenden Fall: für an verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten ab 13 Uhr geleistete Stunden

Abschnitt 2

lit.

G Pkt. 2.7. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) enthält. In einer solchen Konstellation ist vielmehr zu prüfen, ob die Dienstnehmerin im Fall der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses voraussichtlich zur Erbringung von weiteren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre oder aber im Gegenteil – wie die Revisionswerberin im dort zu beurteilenden Fall behauptet hat – auf Grund einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätteWie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, ausgesprochen hat, setzt Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG jedoch voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Im dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats wieder beendet wurde. Es war demnach aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre. Das gilt umso mehr dann, wenn das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auch Zuschläge für Mehrleistungen (im dort zu beurteilenden Fall: für an verkaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten ab 13 Uhr geleistete Stunden

Abschnitt 2

lit.

G Pkt. 2.

  1. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben) enthält. In einer solchen Konstellation ist vielmehr zu prüfen, ob die Dienstnehmerin im Fall der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses voraussichtlich zur Erbringung von weiteren Mehrleistungen verpflichtet gewesen wäre oder aber im Gegenteil – wie die Revisionswerberin im dort zu beurteilenden Fall behauptet hat – auf Grund einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber einen Anspruch auf Abgeltung der Mehrleistungen durch Zeitausgleich gehabt hätte Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Gegenständlich war aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Vertragsparteien bereits auf Sachverhaltsebene zu bejahen, dass die Vertragsparteien beabsichtigt hatten, von der unter Punkt
  2. des Dienstvertrages vorgesehenen Möglichkeit des Zeitausgleichs Gebrauch zu machen. Bereits aus diesem Grund wäre es daher unzulässig, das von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 13.04.2023 bis 25.04.2023 bezogene Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man überdies bei objektiver Auslegung des zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX geschlossenen Vertrages. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man überdies bei objektiver Auslegung des zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 geschlossenen Vertrages. Der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrages. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, kommt erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teiles vorsieht (RIS-Justiz RS0017811). Wenn nun beide Vertragsparteien übereinstimmend angeben, dass ein „geringfügiges Dienstverhältnis“ geschlossen werden sollte und im Dienstvertrag ausdrücklich ein unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt von konkret € 447,7 vereinbart wurde, kann dies bei objektiver Auslegung nur so verstanden werden, dass ein jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt vereinbart war und für etwaige Mehrarbeit somit Zeitausgleich gewährt werden sollte. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach der Beschwerdeführerin ein Entgelt iHv € 596,26 gebührt hätte, widerspricht daher dem übereinstimmend erklärten Willen der Vertragsparteien. Der Beschwerdeführerin stand daher in dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich ein nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zu. Die vorgenommene Hochrechnung ist aus den dargestellten Gründen unzulässig. Die Beschwerdeführerin war somit im Zeitraum vom 13.04.2023 bis 25.04.2023 zum Bezug von Notstandshilfe berechtigt. Auf den Umstand, dass sie ihre Meldepflichten verletzt hat, kommt es somit nicht mehr an. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers zum vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnis, geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einerseits geht nämlich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers hervor, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart war und somit offenkundig die Möglichkeit des Zeitausgleichs in Anspruch genommen werden sollte. Andererseits hätte man auch aufgrund der Auslegung des Vertragsinhaltes zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Die Auslegung eines Urkundeninhaltes ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, wenn die maßgeblichen Feststellungen über den Urkundeninhalt nicht aus zusätzlichen Beweismitteln, sondern aus der Urkunde allein getroffen werden. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung. Da aber im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen nicht behauptet wurden, wurde zu Recht der Vertragsinhalt zum Ausgang der Überlegungen gemacht. Die Auslegung des Vertragstextes ist rechtliche Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen oder Parteien dazu ist daher gar nicht zulässig. Es muss vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen (vgl. VwGH 30.09.1999, 98/15/0117). Auch aus diesem Grund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers zum vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnis, geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einerseits geht nämlich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers hervor, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart war und somit offenkundig die Möglichkeit des Zeitausgleichs in Anspruch genommen werden sollte. Andererseits hätte man auch aufgrund der Auslegung des Vertragsinhaltes zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Die Auslegung eines Urkundeninhaltes ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, wenn die maßgeblichen Feststellungen über den Urkundeninhalt nicht aus zusätzlichen Beweismitteln, sondern aus der Urkunde allein getroffen werden. Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung. Da aber im konkreten Fall anderslautende übereinstimmende Willenserklärungen nicht behauptet wurden, wurde zu Recht der Vertragsinhalt zum Ausgang der Überlegungen gemacht. Die Auslegung des Vertragstextes ist rechtliche Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen oder Parteien dazu ist daher gar nicht zulässig. Es muss vielmehr versucht werden, ausschließlich den Text der Vereinbarung auf deren objektiven Erklärungswert hin zu untersuchen vergleiche VwGH 30.09.1999, 98/15/0117). Auch aus diesem Grund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochrechnung auf den gesamten Monat bei untermonatiger Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen sowie darüber hinaus auch unter Auslegung des Vertragsinhaltes auf vertretbare Weise verneint.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochrechnung auf den gesamten Monat bei untermonatiger Beendigung eines geringfügigen Dienstverhältnisses zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen sowie darüber hinaus auch unter Auslegung des Vertragsinhaltes auf vertretbare Weise verneint. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307546.1.00

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