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{'item': 'W144 2295895-1'}

Obsah (11)§ 7Art. 133§ 26Art. 130§ 35§ 6§ 14§ 15§ 32Art. 32§ 11a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW144 2295895-1 Spruch, W144 2295895-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), um ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.06.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen.Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), um ihren Ehemann, dem mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.06.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, nachzuziehen. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie der dazugehörigen Stellungnahme vom 30.06.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie der dazugehörigen Stellungnahme vom 30.06.2023 setzte das BFA die ÖB Damaskus in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben vom 04.07.2023 wurde der BF seitens der ÖB Damaskus, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Die BF brachte am 11.07.2023 im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 12.07.2023 seitens der ÖB Damaskus an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen.Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 12.07.2023 seitens der ÖB Damaskus an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen. Nach neuerlicher Befassung hielt das BFA in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sowie der dazugehörigen Stellungnahme, datiert mit 18.07.2023, seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht. Nach neuerlicher Befassung hielt das BFA in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie der dazugehörigen Stellungnahme, datiert mit 18.07.2023, seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht. Mit Bescheid vom 20.07.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG ab, mit der Mit Bescheid vom 20.07.2023 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, mit der Begründung, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und verwies auf die in der zweiten Stellungnahme des BFA vom 18.07.2023 angeführten Argumente. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung

§ 7Abs. 4 Vw

GVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der ÖB Damaskus zu erheben sei.Begründung, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und verwies auf die in der zweiten Stellungnahme des BFA vom 18.07.2023 angeführten Argumente. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen ab Zustellung eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet werden könne, welche bei der ÖB Damaskus zu erheben sei. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung der BF am 20.07.2023 um 08:44 Uhr von der ÖB Damaskus per E-Mail übermittelt. Am 20.07.2023 um 08:45 Uhr wurde dieses E-Mail beim Empfänger gelesen. Am 18.01.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG, welche sie an das BFA übermittelt hat und dort einlangte. Vorgebracht wurde, dass die BF einen Einreiseantrag

§ 35Asyl

G am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus gestellt hatte. Aktenkundig sei, dass der Akt am 24.10.2022 an das BFA zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet worden sei und am 03.07.2023 eine Stellungnahme an das BFA erfolgt sei. Seit der Antragstellung bzw. Vorlage an das BFA seien mehr als sechs Monate vergangen und die Behörde treffe jedenfalls das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Am 18.01.2024 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, welche sie an das BFA übermittelt hat und dort einlangte. Vorgebracht wurde, dass die BF einen Einreiseantrag

Paragraph 35, AsylG am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus gestellt hatte. Aktenkundig sei, dass der Akt am 24.10.2022 an das BFA zur Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet worden sei und am 03.07.2023 eine Stellungnahme an das BFA erfolgt sei. Seit der Antragstellung bzw. Vorlage an das BFA seien mehr als sechs Monate vergangen und die Behörde treffe jedenfalls das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Die Säumnisbeschwerde wurde vom BFA zuständigkeitshalber

§ 6

AVG an die belangte Behörde (ÖB Damaskus) weitergeleitet und langte dort am 18.01.2024 ein. Die Säumnisbeschwerde wurde vom BFA zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde (ÖB Damaskus) weitergeleitet und langte dort am 18.01.2024 ein. Mit Schreiben vom 08.02.2024 wies die ÖB Damaskus daraufhin, dass der negative Bescheid am 20.07.2023 an die bevollmächtigte Vertretung der BF per E-Mail übermittelt worden sei und dass es für die E-Mail eine Lesebestätigung vom 20-07-223 08:43:53 Uhr gebe. Mit E-Mail vom 23.02.2024 setzte die ÖB Damaskus die bevollmächtigte Vertretung der BF davon in Kenntnis, dass der Bescheid am 20.06.2023 per Mail zugestellt worden sei. Das Verfahren sei abgeschlossen, da keine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 06.03.2024 erklärte die Rechtsvertretung der BF den Bescheid am 20.07.2023 nicht erhalten zu haben, woraufhin die ÖB Damaskus den Bescheid samt Zustellbestätigung und Lesebestätigung mit Schreiben vom 07.03.2024 erneut übermittelte. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Damaskus vom 20.07.2023. Darin wurde zur Zustellung ausgeführt, dass der Bescheid „erst mittels E-Mail vom 07.03.2024“ zugestellt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024, GZ: XXXX , wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurück. Begründend führte die Vertretungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid am 20.07.2023 der Rechtsvertretung der BF per E-Mail zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 17.08.2023, 24:00 Uhr geendet, weshalb die Beschwerde vom 04.04.2024 verspätet sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024, GZ: römisch 40 , wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die Vertretungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid am 20.07.2023 der Rechtsvertretung der BF per E-Mail zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 17.08.2023, 24:00 Uhr geendet, weshalb die Beschwerde vom 04.04.2024 verspätet sei. Am 10.06.2024 stellte die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter

§ 15Vw

GVG einen Vorlageantrag. Am 10.06.2024 stellte die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter

Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.07.2024 wurde am 19.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Vorlageantrag vom 10.06.2024 und die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.07.2023 und die Beschwerdevorentscheidung der ÖB erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Vorlageantrag vom 10.06.2024 und die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.07.2023 und die Beschwerdevorentscheidung der ÖB erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 29.07.2021 schriftlich und am 26.07.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid vom 20.07.2023 wurde die Ausstellung des beantragten Visums verweigert. Dieser Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung der BF, RA Dr. Gregor Klammer, am 20.07.2023 nachweislich um 08:44 Uhr zugestellt und liegt auch eine diesbezügliche Lesebestätigung für den selben Tag um 08:45 Uhr vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 4.4.2024 eingebracht.

  1. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen zur Fristenberechnung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht - AVG lauten:

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Abs. 1 AVG lautet wie folgt: Paragraph 33, Absatz eins, AVG lautet wie folgt:

(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der ÖB Damaskus vom 20.07.2023 am selben Tag an die Rechtsvertretung der BF mittels E-Mail übermittelt. Die im Akt einliegende E-Mail weist als Uhrzeit des Versands 08:43 Uhr auf, die im Akt einliegen E-Mail als Nachweis des Empfangs weist als Uhrzeit der Zustellung 08:44 Uhr und als Uhrzeit der Lesebestätigung 08:45 Uhr auf. Aus dem Akteninhalt ergibt sich somit unzweifelhaft, dass der Bescheid am Donnerstag, 20.07.2023, an die bevollmächtigte Vertretung zugestellt worden war. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war RA Dr. Gregor Klammer als einziger Zustellbevollmächtigter der BF ausgewiesen, weshalb der Bescheid durch Zustellung an die Rechtsvertretung rechtwirksam erlassen wurde. Die Beschwerde wurde - auch dies steht nach dem Akteninhalt außer Zweifel - am 04.04.2024 via E-Mail bei der ÖB Damaskus eingebracht.

Art. 32Abs.

3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen.

Artikel 32

, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Ausgehend vom Zustelldatum 20.07.2023 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit Ablauf des 17.08.2023. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei der Rechtvertretung erst am 07.03.2024 zugestellt worden, wurde nicht näher begründet und steht im Widerspruch zum eindeutigen Akteninhalt (Zustellbestätigung sowie überdies Lesebestätigung (!). Daher erweist sich die am 04.04.2024 erfolgte Beschwerdeerhebung jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 17.08.2023 in Rechtskraft erwachsen. Ausgehend vom Zustelldatum 20.07.2023 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit Ablauf des 17.08.2023. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei der Rechtvertretung erst am 07.03.2024 zugestellt worden, wurde nicht näher begründet und steht im Widerspruch zum eindeutigen Akteninhalt (Zustellbestätigung sowie überdies Lesebestätigung (!). Daher erweist sich die am 04.04.2024 erfolgte Beschwerdeerhebung jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 17.08.2023 in Rechtskraft erwachsen. Angesichts dessen war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2295895.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.