← Österreich

{'item': 'W144 2308448-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW144 2308448-1 Spruch, W144 2308448-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 01.08.2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person der BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Italien vom 03.07.2024 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor. Diese Eurodac-Treffermeldung lag spätestens am 13.08.2024 vor und scheint im Erstbefragungsprotokoll des BFA von diesem Tag auf. Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem AsylG am 13.08.2024 gab der BF im Wesentlichen an, dass er über Libyen nach Italien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, dass er sich in Italien in der Folge etwa einen Monat lang aufgehalten habe und er sich seit dem 01.08.2024 im Bundesgebiet befinde. Das BFA richtete am 04.10.2024 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer und das Vorbringen des BF zu seinem Reiseweg ein auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Das BFA richtete am 04.10.2024 unter ausdrücklichem Hinweis auf den italienischen Eurodac-Treffer und das Vorbringen des BF zu seinem Reiseweg ein auf Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch Mitteilung vom 12.11.2024 mit dem Hinweis, dass es sich beim Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln würde, abgelehnt. In der Folge übermittelte das BFA unter Anschluss eines Handwurzelröntgens betreffend das Alter des BF am 27.11.2024 ein neuerliches Ersuchen um Rückübernahme an Italien. Mit Schreiben vom 29.11.2024 teilten die italienischen Behörden mit, dass sie das übermittelte Dokument nicht in Betracht ziehen könnten, da dieses nicht in englischer Sprache verfasst sei. Gegen diese Mitteilung erhob das BFA in der Folge am 09.12.2024 eine „Remonstration“ gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO.Gegen diese Mitteilung erhob das BFA in der Folge am 09.12.2024 eine „Remonstration“ gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO. Ebenfalls noch am 09.12.2020 teilte Italien in der Folge mit, dass dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt wird.Ebenfalls noch am 09.12.2020 teilte Italien in der Folge mit, dass dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt wird. Am 07.02.2025 erfolgte sodann eine Einvernahme des BF vor dem BFA. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen am 14.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 26.02.
  2. Mit Schreiben vom 26.02.2025, ho. eingelangt am 28.02.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ … ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ … ]
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ … ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungs-VO” zu Dublin III-VO (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 …), lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungs-VO” zu Dublin III-VO (Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, …), lautet wie folgt: Artikel 5 (Remonstrationsverfahren) Ablehnende Antwort
(1)
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.
(2)Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen. Feststellungen: Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang, insbesondere hinsichtlich der Daten betreffend die Aufnahmegesuche, die Einbringung der Remonstration und die Antworten Italiens. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Hieraus folgt rechtlich: Ausgehend von der Antragstellung des BF am 08.08.2024 hatte das BFA gemäß Art. 21 Dublin III-VO drei Monate Zeit zur Stellung des Aufnahmeersuchens an Italien, somit bis zum Ablauf des 08.11.
  1. Vor dem Hintergrund, dass zudem seit 13.08.2024 eine Eurodac-Treffermeldung betreffend den Aufenthalt des BF in Italien der Behörde vorlag, ergebe sich eine Frist für das Aufnahmeersuchen an Italien bis 13.10.2024.Ausgehend von der Antragstellung des BF am 08.08.2024 hatte das BFA gemäß Artikel 21, Dublin III-VO drei Monate Zeit zur Stellung des Aufnahmeersuchens an Italien, somit bis zum Ablauf des 08.11.
  2. Vor dem Hintergrund, dass zudem seit 13.08.2024 eine Eurodac-Treffermeldung betreffend den Aufenthalt des BF in Italien der Behörde vorlag, ergebe sich eine Frist für das Aufnahmeersuchen an Italien bis 13.10.
  3. Somit erweist sich das Aufnahmeersuchen des BFA an Italien am 04.10.2024 jedenfalls fristgerecht. In der Folge hatte Italien gemäß Art. 22 Dublin III-VO zwei Monate, somit bis zum Ablauf des 04.12.2024, Zeit, dieses Aufnahmeersuchen im Rahmen der Dublin Konsultationen zu beantworten. Die am 12.11.2024 übermittelte Absage Italiens, dass dem Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werde, erweist sich somit als ebenfalls rechtzeitig und somit rechtswirksam.In der Folge hatte Italien gemäß Artikel 22, Dublin III-VO zwei Monate, somit bis zum Ablauf des 04.12.2024, Zeit, dieses Aufnahmeersuchen im Rahmen der Dublin Konsultationen zu beantworten. Die am 12.11.2024 übermittelte Absage Italiens, dass dem Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werde, erweist sich somit als ebenfalls rechtzeitig und somit rechtswirksam. Das BFA leitete in der Folge jedoch kein förmliches Remonstrationsverfahren gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO ein, sondern übermittelte am 27.11.2024 ein neuerliches Aufnahmeersuchen an Italien.Das BFA leitete in der Folge jedoch kein förmliches Remonstrationsverfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO ein, sondern übermittelte am 27.11.2024 ein neuerliches Aufnahmeersuchen an Italien. Umgehend am 29.11.2024 teilte Italien sodann mit, dass die neu übermittelten Dokumente nicht in Betracht gezogen werden könnten. Dazu ist Folgendes auszuführen: Nach der förmlichen Absage Italiens mit Mitteilung vom 12.11.2024 hätte das BFA innerhalb von drei Wochen, somit bis zum Ablauf des 03.12.2024, förmlich die Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 leg cit begehren müssen. Bereits aus dem Grund, dass eine solche förmliche Remonstration nicht eingebracht wurde, ist mit Ablauf der dreiwöchigen Frist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF auf Österreich übergegangen.Nach der förmlichen Absage Italiens mit Mitteilung vom 12.11.2024 hätte das BFA innerhalb von drei Wochen, somit bis zum Ablauf des 03.12.2024, förmlich die Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, leg cit begehren müssen. Bereits aus dem Grund, dass eine solche förmliche Remonstration nicht eingebracht wurde, ist mit Ablauf der dreiwöchigen Frist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF auf Österreich übergegangen. Selbst wenn man das neuerliche Aufnahmeersuchen seitens des BFA an Italien vom 27.11.2024 als „Remonstration“ ansehen wollte, wäre die ursprüngliche negative Antwort Italiens vom 12.11.2024 mit der Mitteilung vom 29.11.2024 (-die man konsequenterweise dann als negative Remonstrationsbeantwortung ansehen müsste), wonach Italien die neuen Dokumente (und wohl auch das neue Ansuchen) nicht in Betracht ziehen könne, endgültig geworden. Ergänzend ist auszuführen, dass angesichts des Umstandes, dass der BF seinen Antrag am 08.08.2024 gestellt hat, die dreimonatige Frist zur Stellung eines Aufnahmeersuchens mit Ablauf des 08.11.2024 abgelaufen ist, sodass das neuerliche Aufnahmeersuchen des BFA vom 27.11.2024 (wenn man dieses Schreiben nicht als Remonstration qualifizieren wollte), – ungeachtet der Rechtsfrage, ob innerhalb einer allfällig offenen Aufnahmegesuchsfrist anstatt einer Remonstration ein neuerliches Aufnahmeersuchen zulässig wäre – jedenfalls als verspätet anzusehen wäre, wodurch ebenfalls eine Zuständigkeit Österreichs begründet worden wäre. In jedem Fall ist somit frühestens am 29.11.2024 und spätestens mit 03.12.2024 die Zuständigkeit Österreichs für gegenständlichen Asylantrag des BF begründet worden. Für das in der Folge seitens des BFA als „Remonstration“ betitelte Schreiben vom 09.12.2024 an Italien bestand nach dem oben Gesagten bereits kein rechtlicher Raum mehr, zumal gegen eine negative Remonstrationsbeantwortung durch den ersuchten Mitgliedstaat (wenn man die neuerliche Anfrage des BFA vom 27.11.2024 und die bezughabenden negative Antwort Italiens vom 29.11.2024 als Remonstrationsverfahren qualifizieren wollte) keine neuerliche Remonstration möglich ist, sodass in der Folge auch die Zustimmung Italiens vom 09.12.2024 keine rechtliche Relevanz mehr entfalten konnte und kann. Zur strikten Anwendung der Fristen betreffend Dublin Konsultationen und das Remonstrationsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2019, Ra 2017/20/0205, in einem vergleichbaren Fall (auszugsweise) wie folgt erwogen: „Zur Bestimmung des Abschlusses des Remonstrationsverfahrens hat der EuGH weiters festgehalten, dass das Remonstrationsverfahren nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung ein zusätzliches, fakultatives Verfahren darstelle und diese Vorschrift im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen sei.„Zur Bestimmung des Abschlusses des Remonstrationsverfahrens hat der EuGH weiters festgehalten, dass das Remonstrationsverfahren nach dem Wortlaut des Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung ein zusätzliches, fakultatives Verfahren darstelle und diese Vorschrift im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen sei. 27 Wörtlich führt der EuGH weiter aus: „74 (...) Ein Verfahren der neuerlichen Prüfung, das mit der Folge unbefristet wäre, dass die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, offen bliebe, und dass somit die Prüfung eines solchen Antrags erheblich, potenziell sogar zeitlich unbeschränkt hinausgezögert würde, wäre mit diesem Ziel einer zügigen Bearbeitung unvereinbar. 75 Das genannte Ziel, das auch Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zugrunde liegt, wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift durch einen strikten zeitlichen Rahmen mittels Festlegung einer Frist von drei Wochen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat gewährt wird, um ein Ersuchen um neuerliche Prüfung an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten, und einer Frist von zwei Wochen für die etwaige Antwort von Letzterem auf dieses Ersuchen umgesetzt.75 Das genannte Ziel, das auch Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zugrunde liegt, wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift durch einen strikten zeitlichen Rahmen mittels Festlegung einer Frist von drei Wochen, die dem ersuchenden Mitgliedstaat gewährt wird, um ein Ersuchen um neuerliche Prüfung an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten, und einer Frist von zwei Wochen für die etwaige Antwort von Letzterem auf dieses Ersuchen umgesetzt. 76 Somit geht erstens aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervor, dass von der durch diesen Art. 5 Abs. 2 dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden muss. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit. (...)“76 Somit geht erstens aus dem Wortlaut von Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 der Durchführungsverordnung eindeutig hervor, dass von der durch diesen Artikel 5, Absatz 2, dem ersuchenden Mitgliedstaat gebotenen Möglichkeit, um eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme beim ersuchten Mitgliedstaat zu ersuchen, innerhalb von drei Wochen nach Empfang der ablehnenden Antwort des ersuchten Mitgliedstaats Gebrauch gemacht werden muss. Folglich verliert der ersuchende Mitgliedstaat mit Ablauf dieser zwingenden Frist diese Möglichkeit. (...)“ 28 Nach den eben dargestellten Erwägungen des EuGH ist der ersuchende Mitgliedstaat zwar berechtigt, ein Remonstrationsverfahren auch dann noch anzustrengen, wenn der Abschluss desselben erst nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin III-VO vorgesehenen Frist eintreten sollte. Jedoch ist den Ausführungen des EuGH zufolge das Remonstrationsverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den von dieser verfolgten Zielen auszulegen, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Versäumung der Frist zur (neuerlichen) Anfrage im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dieses Recht für den ersuchenden Mitgliedstaat verloren geht. Demzufolge ist Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirkt, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).28 Nach den eben dargestellten Erwägungen des EuGH ist der ersuchende Mitgliedstaat zwar berechtigt, ein Remonstrationsverfahren auch dann noch anzustrengen, wenn der Abschluss desselben erst nach Ablauf der in Artikel 22, Absatz eins und 6 Dublin III-VO vorgesehenen Frist eintreten sollte. Jedoch ist den Ausführungen des EuGH zufolge das Remonstrationsverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den von dieser verfolgten Zielen auszulegen, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Versäumung der Frist zur (neuerlichen) Anfrage im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung dieses Recht für den ersuchenden Mitgliedstaat verloren geht. Demzufolge ist Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirkt, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (EuGH 13.11.2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f). 29 Die neuerliche Anfrage der österreichischen Behörde im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung erfolgte erst am
  4. November 2016 und damit nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Empfang der fristgerecht erfolgten, ablehnenden Antwort des nach den Bestimmungen des Art. 21 Dublin III-VO ersuchten Mitgliedstaates. Die Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers ist daher mit Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Erhalt der abschlägigen Mitteilung seitens Italiens mangels fristgerechter Einleitung des Remonstrationsverfahrens auf die österreichischen Behörden übergegangen.29 Die neuerliche Anfrage der österreichischen Behörde im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung erfolgte erst am
  5. November 2016 und damit nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Empfang der fristgerecht erfolgten, ablehnenden Antwort des nach den Bestimmungen des Artikel 21, Dublin III-VO ersuchten Mitgliedstaates. Die Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers ist daher mit Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Erhalt der abschlägigen Mitteilung seitens Italiens mangels fristgerechter Einleitung des Remonstrationsverfahrens auf die österreichischen Behörden übergegangen. 30 Das Schreiben der italienischen Behörde vom
  6. November 2016, mit welchem sie der Aufnahme gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte, konnte vor dem Hintergrund des Verlusts des Rechts auf Einleitung des Remonstrationsverfahrens die Zuständigkeit Italiens nicht neuerlich begründen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110; zum Fehlen einer Norm betreffend einen neuerlichen Zuständigkeitsübergang vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).30 Das Schreiben der italienischen Behörde vom
  7. November 2016, mit welchem sie der Aufnahme gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zustimmte, konnte vor dem Hintergrund des Verlusts des Rechts auf Einleitung des Remonstrationsverfahrens die Zuständigkeit Italiens nicht neuerlich begründen vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110; zum Fehlen einer Norm betreffend einen neuerlichen Zuständigkeitsübergang vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). 31 Infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz kommt die Zurückweisung des Antrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und sohin auch die Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung nach § 61 FPG im Revisionsfall nicht in Betracht.“31 Infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz kommt die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 und sohin auch die Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG im Revisionsfall nicht in Betracht.“ Somit ist im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gegeben und kommt eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und somit auch die Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung nach § 61 FPG nicht in Betracht. Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Somit ist im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gegeben und kommt eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und somit auch die Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG nicht in Betracht. Die angefochtene Entscheidung war daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2308448.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.