RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW156 2297717-1 Spruch, W156 2297717-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 07.11.2024, GZ. W156 2297717-1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 07.11.2024 an, zu der der Antragsteller als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch geladen wurde. 2. In weiterer Folge wurde am 07.11.2024 die mündliche Verhandlung von 14:15 Uhr bis 15:10 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragsteller wurde mit mündlich verkündeten Beschluss zum Dolmetscher für die Sprache Portugiesisch bestellt und fungierte im Rahmen der Verhandlung als Dolmetscher. 3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024, welcher fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote für seine Tätigkeiten in der gegenständlichen Verhandlung wie folgt vor: 1. Entschädigung Zeitversäumnis § 32 Abs 1 GebAG1. Entschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, Absatz eins, GebAG EUR 2... begonnene Stunde(
- n)EUR 32,90 65,80 2. Reisekosten 27, 28 GebAG (iVm 6, 7 und 12 GebAG)2. Reisekosten 27, 28 GebAG in Verbindung mit 6, 7 und 12 GebAG)
- a)km PKW EUR 0,42 / EUR 0,24 / Fahrrad EUR 0,38
- b)km (ab mehr als 1
- km)zu Fuß EUR 1,00
- c)Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und zurück) / Eisenbahn höchste Klasse inkl. Platzkarte 4,80 3. Aufenthaltskosten § 29 GebAG (iVm §§ 13 bis 15 GebAG)3. Aufenthaltskosten Paragraph 29, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG) Die Reise wurde um . Uhr angetreten und um . Uhr beendet. Frühstück (EUR 5,80) Mittagessen (EUR 12,30) Abendessen (EUR 12,30) Nächtigung (EUR 18,00 bis max. EUR 54,00) 4. Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 2 GebAG: Teilnahme an Verhandlung(
- en)oder Vernehmung(en)4. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Teilnahme an Verhandlung(
- en)oder Vernehmung(
- en)
- a)für die erste halbe Stunde EUR 40,00 40,00
- b)für die zweite halbe Stunde EUR 37,50 37,50
- c)für jede weitere halbe Stunde(
- n)EUR 31,25 31,25 5. Mühewaltung § 54 Abs 3 GebAG (Zuschlag von 30 % der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag5. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz 3, GebAG (Zuschlag von 30 % der Grundgebühr für die Zuziehung in der Zeit von 20 bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
- a)für die erste halbe Stunde EUR 12,00
- b)für die zweite halbe Stunde EUR 11,25
- c)für jede weitere . ..... halbe Stunde(
- n)EUR 9,375 6. Mühewaltung § 54 Abs 1 Z 2 GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung6. Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG: Rückübersetzung von Schriftstücken in der Verhandlung/Vernehmung Gebühr für die Rückübersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks EUR 12,00 7. Aktenstudium § 54 Abs 5 iVm § 36 GebAG7. Aktenstudium Paragraph 54, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 36, GebAG
- a)Gebühr für den 1. Band EUR 11,00 bis EUR 65,10 / Berechnungsformel: EUR 11,00 + (EUR 54,10 x Seitenanzahl/500)
- b)Für jeden weiteren Band (vom zweiten — . .. ..... ..... ..) bis zu EUR 57,60 8. Elektronische Übermittlung § 31 Abs la GebAG (iVm § 89a GOG)8. Elektronische Übermittlung Paragraph 31, Abs la GebAG in Verbindung mit Paragraph 89 a, GOG) Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs: EUR 13,20 13,20 Zwischensumme nach Centausgleich 192,55 USt 31 Abs 1 Z 6 GebAG)USt 31 Absatz eins, Ziffer 6, GebAG) 38,51 Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. § 39 Abs 2 GebAG)Gesamtsumme (kaufmännisch gerundet auf volle Euro gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG) 231,00 5. Mit Parteiengehör vom 04.12.2024, GZ. W156 2297717-1/13Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des nichtamtlichen Dolmetschers eingeräumt. 6. Eine Stellungnahme hiezu erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Höhe der gebührenrechtlichen Ansprüchen Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß § 24 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.Die Gebühr des Dolmetschers umfasst gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthaltsort an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Die Gebühren sind daher antragsgemäß mit € 231,00 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2297717.1.00