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{'item': 'W162 2304917-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW162 2304917-1 Spruch, W162 2304917-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 04.11.2023 mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 04.11.2023 mit kurzen Unterbrechungen bis laufend Notstandshilfe.
  3. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 13.05.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte oder im Bereich sämtlicher Hilfs- und Anlernstellen im Arbeitsausmaß Teilzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie am Kurs „ XXXX , Der Weg in den Job für Frauen“ mit Beginn 15.07.2024 teilnehme.
  4. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 13.05.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte oder im Bereich sämtlicher Hilfs- und Anlernstellen im Arbeitsausmaß Teilzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie am Kurs „ römisch 40 , Der Weg in den Job für Frauen“ mit Beginn 15.07.2024 teilnehme.
  5. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapien im Zeitraum 28.
  6. bis 22.07.2024 nicht am vereinbarten Kurs „ XXXX “ teilnehmen möchte, wurde die Beschwerdeführerin von diesem abgemeldet und vereinbart, dass die Beschwerdeführerin stattdessen ein Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ wahrnehme.
  7. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapien im Zeitraum 28.
  8. bis 22.07.2024 nicht am vereinbarten Kurs „ römisch 40 “ teilnehmen möchte, wurde die Beschwerdeführerin von diesem abgemeldet und vereinbart, dass die Beschwerdeführerin stattdessen ein Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ wahrnehme.
  9. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs am 23.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ für eine Stelle im Bereich Büro/Schneiderei für 25-30 Wochenstunden bis zur Verfügbarkeit eines Platzes im August/September in Evidenz genommen. Die Beschwerdeführerin würde ca. zwei Wochen vor Arbeitsbeginn informiert werden.
  10. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs am 23.07.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ für eine Stelle im Bereich Büro/Schneiderei für 25-30 Wochenstunden bis zur Verfügbarkeit eines Platzes im August/September in Evidenz genommen. Die Beschwerdeführerin würde ca. zwei Wochen vor Arbeitsbeginn informiert werden. Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 vom Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ angeboten.Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 vom Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ angeboten.
  11. Am 20.08.2024 erstattete der potentielle Dienstgeber die Rückmeldung, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot mit Beginn am 26.08.2024 abgelehnt habe, da sie von 24.
  12. bis 31.08.2024 auf Urlaub sei und ab September eine geringfügige Beschäftigung, die zukünftig in eine Teilzeitbeschäftigung übergehen werde, angenommen habe.
  13. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 24.09.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers erklärte sie, dass sie sich nichts Böses dabei gedacht habe. Sie habe sich gefreut, dass sie eine geringfügige Beschäftigung gefunden habe, aus der sich eine vollversicherte Beschäftigung entwickeln würde.
  14. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 24.09.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers erklärte sie, dass sie sich nichts Böses dabei gedacht habe. Sie habe sich gefreut, dass sie eine geringfügige Beschäftigung gefunden habe, aus der sich eine vollversicherte Beschäftigung entwickeln würde.
  15. Mit Bescheid vom 27.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 26.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ vereitelt habe. Acht Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  16. Mit Bescheid vom 27.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 26.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe, da das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ vereitelt habe. Acht Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  17. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30.09.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die Stelle bei den XXXX abgelehnt habe, da sie eine vorübergehend geringfügige Stelle, die jedoch in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übergehen werde, in Aussicht habe. Es sei ihr bei den XXXX mitgeteilt worden, dass wenn sie etwas Anderes finden würde, sie absagen könne. Des Weiteren verstehe sie nicht, weshalb ihr Urlaub von 23.
  18. bis 30.08.2024 negativ angelastet werden würde. Sie habe niemals gewollt, dass ihr Bezug gesperrt werden würde und habe auch Zahlungen und Kinder zu versorgen.
  19. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30.09.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie die Stelle bei den römisch 40 abgelehnt habe, da sie eine vorübergehend geringfügige Stelle, die jedoch in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übergehen werde, in Aussicht habe. Es sei ihr bei den römisch 40 mitgeteilt worden, dass wenn sie etwas Anderes finden würde, sie absagen könne. Des Weiteren verstehe sie nicht, weshalb ihr Urlaub von 23.
  20. bis 30.08.2024 negativ angelastet werden würde. Sie habe niemals gewollt, dass ihr Bezug gesperrt werden würde und habe auch Zahlungen und Kinder zu versorgen.
  21. Das AMS erließ am 02.12.2024 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Arbeitsstelle beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ mit Beginn 26.08.2024 angeboten worden sei, welche die Beschwerdeführerin unstrittig nicht angenommen habe. Der Urlaub der Beschwerdeführerin vom 24.
  22. bis 30.08.2024 stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für den Nichtantritt einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung dar. Ebenso sei die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht entschuldigt gewesen, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit nicht anzunehmen. Der Nichtantritt der angebotenen Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ am 26.08.2024 rechtfertige die Sanktion gemäß §10 AlVG, die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung stelle keinen Nachsichtsgrund gemäß §10 Abs. 3 AlVG dar.
  23. Das AMS erließ am 02.12.2024 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde gegen den Bescheid nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Arbeitsstelle beim Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ mit Beginn 26.08.2024 angeboten worden sei, welche die Beschwerdeführerin unstrittig nicht angenommen habe. Der Urlaub der Beschwerdeführerin vom 24.
  24. bis 30.08.2024 stelle keinen berücksichtigungswürdigen Grund für den Nichtantritt einer angebotenen zumutbaren Beschäftigung dar. Ebenso sei die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht entschuldigt gewesen, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit nicht anzunehmen. Der Nichtantritt der angebotenen Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ am 26.08.2024 rechtfertige die Sanktion gemäß §10 AlVG, die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung stelle keinen Nachsichtsgrund gemäß §10 Absatz 3, AlVG dar.
  25. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend ausführte, dass sie den „ XXXX “ bereits beim Vorstellungsgespräch ihren Urlaub von 24.
  26. bis 30.08.2024 mitgeteilt habe. Es könne nicht verlangt werden, trotz Urlaub eine Arbeitsstelle anzunehmen, weil diese vorrangig wäre. Betreffend die geringfügige Beschäftigung habe sie sich schon am 14.08.2024 an ihren AMS-Betreuer gewandt, jedoch nie eine Antwort erhalten. Es sei haltlos, dass sie die geringfügige Beschäftigung neben dem Dienstverhältnis bei den „ XXXX “ ausüben hätte können.
  27. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend ausführte, dass sie den „ römisch 40 “ bereits beim Vorstellungsgespräch ihren Urlaub von 24.
  28. bis 30.08.2024 mitgeteilt habe. Es könne nicht verlangt werden, trotz Urlaub eine Arbeitsstelle anzunehmen, weil diese vorrangig wäre. Betreffend die geringfügige Beschäftigung habe sie sich schon am 14.08.2024 an ihren AMS-Betreuer gewandt, jedoch nie eine Antwort erhalten. Es sei haltlos, dass sie die geringfügige Beschäftigung neben dem Dienstverhältnis bei den „ römisch 40 “ ausüben hätte können.
  29. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2024 mit weiteren Dokumenten am 24.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Büroangestellte. Die Beschwerdeführerin war bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 als Arbeiterin beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt gewesen. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 24.04.2023 bis 30.09.2023 beim Dienstgeber „ XXXX .“ aus. Die Beschwerdeführerin bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 01.10.2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, seit 04.11.2023 bezieht sie Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin war bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 als Arbeiterin beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 24.04.2023 bis 30.09.2023 beim Dienstgeber „ römisch 40 .“ aus. Die Beschwerdeführerin bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem 01.10.2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, seit 04.11.2023 bezieht sie Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte oder im Bereich sämtlicher Hilfs-und Anlernstellen lt. §9 AlVG im Arbeitsausmaß Teilzeit 20 bis 25 Stunden unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll, sowie dass die Beschwerdeführerin am Kurs „ XXXX – Der Weg in den Job für Frauen“ mit Beginn am 15.07.2024 teilnimmt. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte oder im Bereich sämtlicher Hilfs-und Anlernstellen lt. §9 AlVG im Arbeitsausmaß Teilzeit 20 bis 25 Stunden unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll, sowie dass die Beschwerdeführerin am Kurs „ römisch 40 – Der Weg in den Job für Frauen“ mit Beginn am 15.07.2024 teilnimmt. 1.
  32. Stellenangebot Nach Rückmeldung der Beschwerdeführerin am 25.06.2024, dass sie aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapieterminen im Zeitraum 28.
  33. bis 22.07.2024 um Verschiebung des Kurses „ XXXX “ mit Beginn am 15.07.2024 bitte, wurde mit ihr am 01.07.2024 vereinbart, dass sie statt der Teilnahme an der Schulung ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ wahrnehme.Nach Rückmeldung der Beschwerdeführerin am 25.06.2024, dass sie aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapieterminen im Zeitraum 28.
  34. bis 22.07.2024 um Verschiebung des Kurses „ römisch 40 “ mit Beginn am 15.07.2024 bitte, wurde mit ihr am 01.07.2024 vereinbart, dass sie statt der Teilnahme an der Schulung ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ wahrnehme. Die Beschwerdeführerin kam zum Vorstellungstermin am 23.07.2024 beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ und wurde bis zur Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Bereich Büro/Schneiderei mit 25-30 Wochenstunden in Evidenz genommen.Die Beschwerdeführerin kam zum Vorstellungstermin am 23.07.2024 beim Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ und wurde bis zur Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Bereich Büro/Schneiderei mit 25-30 Wochenstunden in Evidenz genommen. Am 14.08.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie eine geringfügige Beschäftigung ab 01.09.2024 annehmen möchte. Mit Schreiben des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ vom 14.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 angeboten.Mit Schreiben des Sozialökonomischen Betriebs „ römisch 40 “ vom 14.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit 30 Wochenstunden mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 angeboten. Am 20.08.2024 erstattete der potentielle Dienstgeber die Rückmeldung, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot mit Beginn am 26.08.2024 abgelehnt habe, da sie von 24.
  35. bis 31.08.2024 auf Urlaub sei und ab September eine geringfügige Beschäftigung, die ab dem Jahr 2025 in eine Teilzeitbeschäftigung übergehen werde, angenommen habe. Die Beschwerdeführerin erhob weder im Vorstellungsgespräch bei den „ XXXX “ am 23.07.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 24.09.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Büro/Schneiderei zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen.Die Beschwerdeführerin erhob weder im Vorstellungsgespräch bei den „ römisch 40 “ am 23.07.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 24.09.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft im Bereich Büro/Schneiderei zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. Die Beschwerdeführerin war bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 als Arbeiterin beim Dienstgeber „ XXXX “ beschäftigt gewesen.Die Beschwerdeführerin war bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 als Arbeiterin beim Dienstgeber „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen. 1.
  36. Ablehnung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin lehnte das Stellenangebot mit Beginn am 26.08.2024 als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ ab, da sie von 24.
  37. bis 31.08.2024 auf Urlaub sei und ab September eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, die ab dem Jahr 2025 in eine Teilzeitbeschäftigung übergehen werde.Die Beschwerdeführerin lehnte das Stellenangebot mit Beginn am 26.08.2024 als Transitarbeitskraft im Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ ab, da sie von 24.
  38. bis 31.08.2024 auf Urlaub sei und ab September eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, die ab dem Jahr 2025 in eine Teilzeitbeschäftigung übergehen werde. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die die Ablehnung rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin war von 24.
  39. bis 31.08.2024 auf Urlaub in Kärnten, Österreich. Von 03.
  40. bis 13.
  41. 2024 sowie von 27.
  42. bis 04.10.2024 war sie im Krankenstand und bezog von 06.
  43. bis 13.09.2024 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die Beschäftigung kam aufgrund der Ablehnung durch die Beschwerdeführerin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch ihre Ablehnung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern. 1.
  44. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin hat am 01.11.2024 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ aufgenommen. Bislang hat sie kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.Die Beschwerdeführerin hat am 01.11.2024 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ aufgenommen. Bislang hat sie kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zur Berufserfahrung als Büroangestellte war der Betreuungsvereinbarung vom 13.05.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu ihren bisherigen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. 2.
  47. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapieterminen im Zeitraum 28.
  48. bis 22.07.2024 um eine Verschiebung ihrer Teilnahme am Kurs „ XXXX “ mit Beginn 17.10.2024 ersucht hat, ist dem Inhalt ihrer per eAMS-Konto übermittelten Nachricht vom 25.06.2024 zu entnehmen. Die Feststellung, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin vom AMS nachgekommen wurde und stattdessen ein Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ vereinbart wurde, ist der im Akt einliegenden E-Mail-Kommunikation mit einem AMS-Berater vom
  49. und 02.07.2024 zu entnehmen und ist unstrittig.2.
  50. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Begleitung ihres Sohnes zu Therapieterminen im Zeitraum 28.
  51. bis 22.07.2024 um eine Verschiebung ihrer Teilnahme am Kurs „ römisch 40 “ mit Beginn 17.10.2024 ersucht hat, ist dem Inhalt ihrer per eAMS-Konto übermittelten Nachricht vom 25.06.2024 zu entnehmen. Die Feststellung, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin vom AMS nachgekommen wurde und stattdessen ein Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ vereinbart wurde, ist der im Akt einliegenden E-Mail-Kommunikation mit einem AMS-Berater vom
  52. und 02.07.2024 zu entnehmen und ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2024 ein Bewerbungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ wahrgenommen hat. Sowohl dem Bericht des Sozialökonomischen Betriebs vom 23.07.2024 sowie der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024 an das AMS ist als Ergebnis des Bewerbungsgespräches zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für einen Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei im Arbeitsausmaß 25-30 Wochenstunden bis zur Verfügbarkeit eines Platzes, laut Angabe der Beschwerdeführerin voraussichtlich im August/September, in Evidenz genommen wurde. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2024 ein Bewerbungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ wahrgenommen hat. Sowohl dem Bericht des Sozialökonomischen Betriebs vom 23.07.2024 sowie der Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024 an das AMS ist als Ergebnis des Bewerbungsgespräches zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für einen Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei im Arbeitsausmaß 25-30 Wochenstunden bis zur Verfügbarkeit eines Platzes, laut Angabe der Beschwerdeführerin voraussichtlich im August/September, in Evidenz genommen wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 14.08.2024 vom Sozialökonomischen Betrieb „ XXXX “ ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit Arbeitsbeginn 26.08.2024 angeboten wurde, ergibt sich aus dem Bericht des potentiellen Dienstgebers vom 13.08.2024 und dem vorliegenden Schreiben des Dienstgebers an die Beschwerdeführerin vom 14.08.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 14.08.2024 vom Sozialökonomischen Betrieb „ römisch 40 “ ein Transitarbeitsplatz im Bereich Büro/Schneiderei mit Arbeitsbeginn 26.08.2024 angeboten wurde, ergibt sich aus dem Bericht des potentiellen Dienstgebers vom 13.08.2024 und dem vorliegenden Schreiben des Dienstgebers an die Beschwerdeführerin vom 14.08.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder im Gespräch mit den „ XXXX “ am 23.07.2024 noch gegenüber dem AMS oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei dem Dienstgeber „ XXXX “ zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Zudem bleibt beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 bei „ XXXX “ beschäftigt gewesen war, sodass ihr die von „ XXXX “ angebotenen Transitarbeitsplätze in Bezug auf die Tätigkeit, Arbeits-und Wegzeiten sowie die kollektivvertragliche Entlohnung bekannt sein mussten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder im Gespräch mit den „ römisch 40 “ am 23.07.2024 noch gegenüber dem AMS oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei dem Dienstgeber „ römisch 40 “ zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Zudem bleibt beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut dem Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bereits von 03.11.2015 bis 31.05.2016 bei „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen war, sodass ihr die von „ römisch 40 “ angebotenen Transitarbeitsplätze in Bezug auf die Tätigkeit, Arbeits-und Wegzeiten sowie die kollektivvertragliche Entlohnung bekannt sein mussten. 2.
  53. Dem Bericht des Sozialökonomischen Betriebs „ XXXX “ vom 20.08.2024 an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 abgelehnt hat, da sie laut eigenen Angaben von 24.
  54. bis 30.08.2024 auf Urlaub war und ab September eine geringfügige Beschäftigung, die ab dem Jahr 2025 in Teilzeit übergehen sollte, angenommen hatte. 2.
  55. Dem Bericht des Sozialökonomischen Betriebs „ römisch 40 “ vom 20.08.2024 an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle mit Arbeitsbeginn ab 26.08.2024 abgelehnt hat, da sie laut eigenen Angaben von 24.
  56. bis 30.08.2024 auf Urlaub war und ab September eine geringfügige Beschäftigung, die ab dem Jahr 2025 in Teilzeit übergehen sollte, angenommen hatte. Ebenso führte die Beschwerdeführerin in ihrer am 30.08.2024 per eAMS-Konto an das AMS übermittelten Nachricht aus, dass sie ab September eine Stelle in einer Pension annehmen wolle. Diese sei vorübergehend geringfügig, da die Saison bald zu Ende sei, sie würde jedoch, sobald die Buchungen zunehmen würden, zu einer Teilzeitstelle werden. Mit dieser Begründung habe sie auch die Stelle beim Dienstgeber „ XXXX “ abgesagt. Ebenso führte die Beschwerdeführerin in ihrer am 30.08.2024 per eAMS-Konto an das AMS übermittelten Nachricht aus, dass sie ab September eine Stelle in einer Pension annehmen wolle. Diese sei vorübergehend geringfügig, da die Saison bald zu Ende sei, sie würde jedoch, sobald die Buchungen zunehmen würden, zu einer Teilzeitstelle werden. Mit dieser Begründung habe sie auch die Stelle beim Dienstgeber „ römisch 40 “ abgesagt. Die Beschwerdeführerin hat zweifelsfrei ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Dienstgeber „ XXXX “ angebotene Stelle nicht annehmen wollte und bestätigte dies auch neuerlich in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2024, indem sie zur Ablehnung der Beschäftigung beim Dienstgeber „ XXXX “ lediglich angab, dass sie sich dabei „nichts Böses“ gedacht hätte. Sie hätte sich gefreut, dass sie eine geringfügige Beschäftigung erhalten habe, aus der sich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung entwickeln könnte. Die Beschwerdeführerin hat zweifelsfrei ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Dienstgeber „ römisch 40 “ angebotene Stelle nicht annehmen wollte und bestätigte dies auch neuerlich in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.09.2024, indem sie zur Ablehnung der Beschäftigung beim Dienstgeber „ römisch 40 “ lediglich angab, dass sie sich dabei „nichts Böses“ gedacht hätte. Sie hätte sich gefreut, dass sie eine geringfügige Beschäftigung erhalten habe, aus der sich eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung entwickeln könnte. Der Begründung der Beschwerdeführerin bleibt entgegenzuhalten, dass ihr bereits beim Bewerbungsgespräch am 23.07.2024 vom Dienstgeber „ XXXX “ mitgeteilt wurde, dass sie für einen Transitarbeitsplatz mit Beginn August/September im Bereich Büro/Schneiderei in Evidenz genommen werde. Der Beschwerdeführerin meldete am 14.08.2024 an das AMS, dass sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen würde. Am selben Tag erging mit Schreiben des Dienstgebers „ XXXX “ das konkrete Stellenangebot mit Arbeitsbeginn am 26.08.
  57. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der geringfügigen Beschäftigung in der Pension den Vorrang vor dem Transitarbeitsverhältnis bei den „ XXXX “, welche eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung darstellt, eingeräumt hat. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung, dass sich aus der geringfügigen Beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung entwickeln werde, ist festzuhalten, dass dies bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als Notstandshilfebezieherin zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung, worunter auch ein vollversicherungspflichtiges Transitarbeitsverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb fällt, verpflichtet ist.Der Begründung der Beschwerdeführerin bleibt entgegenzuhalten, dass ihr bereits beim Bewerbungsgespräch am 23.07.2024 vom Dienstgeber „ römisch 40 “ mitgeteilt wurde, dass sie für einen Transitarbeitsplatz mit Beginn August/September im Bereich Büro/Schneiderei in Evidenz genommen werde. Der Beschwerdeführerin meldete am 14.08.2024 an das AMS, dass sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen würde. Am selben Tag erging mit Schreiben des Dienstgebers „ römisch 40 “ das konkrete Stellenangebot mit Arbeitsbeginn am 26.08.
  58. Es ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der geringfügigen Beschäftigung in der Pension den Vorrang vor dem Transitarbeitsverhältnis bei den „ römisch 40 “, welche eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung darstellt, eingeräumt hat. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung, dass sich aus der geringfügigen Beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung entwickeln werde, ist festzuhalten, dass dies bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als Notstandshilfebezieherin zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung, worunter auch ein vollversicherungspflichtiges Transitarbeitsverhältnis in einem Sozialökonomischen Betrieb fällt, verpflichtet ist. Dass die Beschwerdeführerin von 24.
  59. bis 31.08.2024 auf Urlaub in Kärnten, Österreich, war, ist ihrer diesbezüglichen Mitteilung an die belangte Behörde vom 25.06.2024 sowie der Bestätigung dieses Urlaubs in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag zu entnehmen. Es finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Arbeitsbeginn am 26.08.2024 mit dem Sozialökonomischen Betrieb Rücksprache gehalten hätte, um einen späteren Arbeitsbeginn nach ihrem Urlaub zu erwirken. Die Beschwerdeführerin hat somit auch keinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Beschäftigung nach ihrem Urlaub antreten zu wollen. Als Notstandshilfebezieherin war sie jedenfalls verpflichtet, der Aufnahme dieser angebotenen Beschäftigung den Vorrang zu geben. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführten Krankenstandes Ende August 2024 ist den im Akt einliegenden Meldungen der Arbeitsunfähigkeit der ÖGK zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 03.
  60. bis 13.
  61. 2024 sowie von 27.
  62. bis 04.10.2024 in Krankenstand war. Mangels zeitlichen Zusammenhangs mit der vom Dienstgeber „ XXXX “ angebotenen Stelle mit Arbeitsbeginn 26.08.2024 führt dieses Argument ins Leere.Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführten Krankenstandes Ende August 2024 ist den im Akt einliegenden Meldungen der Arbeitsunfähigkeit der ÖGK zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 03.
  63. bis 13.
  64. 2024 sowie von 27.
  65. bis 04.10.2024 in Krankenstand war. Mangels zeitlichen Zusammenhangs mit der vom Dienstgeber „ römisch 40 “ angebotenen Stelle mit Arbeitsbeginn 26.08.2024 führt dieses Argument ins Leere. Dass es die Beschwerdeführerin ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus der klaren Formulierung der Beschwerdeführerin in ihrer Nachricht gegenüber dem AMS vom 30.08.2024, wonach sie „bei den XXXX abgesagt“ habe. Sie wiederholte dies im Rahmen ihrer Beschwerde, dass sie „die Stelle bei den XXXX (…) abgelehnt“ habe. Sie habe „eine Stelle in Aussicht, die vorübergehend geringfügig wäre und dann in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis übergehen wird.“ Es war der Beschwerdeführerin demnach bewusst, dass sie die angebotene Stelle beim Dienstgeber „ XXXX “ aus eigener Entscheidung nicht angenommen hat, weil sie lieber die geringfügige Beschäftigung in einer Pension annehmen wollte. Dass sie sich dabei „nichts Böses gedacht“ habe, führt vor dem Hintergrund, dass es auf das Motiv der Ablehnung nicht ankommt, zu keiner Änderung. Beweiswürdigend ist zudem auf die Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem AMS vom 16.10.2024 zu verweisen, worin festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin an Jobbörsen und Informationstagen teilnehmen müsse und sich sofort auf Stellenangebote des AMS und von Unternehmen bewerben müsse. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach und aktuell seit 04.11.2023 im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht, sodass ihr das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein mussten.Dass es die Beschwerdeführerin ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern, ergibt sich aus der klaren Formulierung der Beschwerdeführerin in ihrer Nachricht gegenüber dem AMS vom 30.08.2024, wonach sie „bei den römisch 40 abgesagt“ habe. Sie wiederholte dies im Rahmen ihrer Beschwerde, dass sie „die Stelle bei den römisch 40 (…) abgelehnt“ habe. Sie habe „eine Stelle in Aussicht, die vorübergehend geringfügig wäre und dann in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis übergehen wird.“ Es war der Beschwerdeführerin demnach bewusst, dass sie die angebotene Stelle beim Dienstgeber „ römisch 40 “ aus eigener Entscheidung nicht angenommen hat, weil sie lieber die geringfügige Beschäftigung in einer Pension annehmen wollte. Dass sie sich dabei „nichts Böses gedacht“ habe, führt vor dem Hintergrund, dass es auf das Motiv der Ablehnung nicht ankommt, zu keiner Änderung. Beweiswürdigend ist zudem auf die Betreuungsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem AMS vom 16.10.2024 zu verweisen, worin festgehalten ist, dass die Beschwerdeführerin an Jobbörsen und Informationstagen teilnehmen müsse und sich sofort auf Stellenangebote des AMS und von Unternehmen bewerben müsse. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach und aktuell seit 04.11.2023 im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht, sodass ihr das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein mussten. 2.
  66. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.11.2024 bis laufend eine geringfügige Beschäftigung ausübt sowie bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
  67. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  68. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zumutbarkeit der sich bietenden Arbeitsgelegenheit: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Auch ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; vgl. VwGH 04.09., 2011/08/0200). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht folglich nicht (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Auch ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; vergleiche VwGH 04.09., 2011/08/0200). Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH 28.03.2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" besteht folglich nicht vergleiche VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184, mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184, mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Somit handelt es sich vorliegend um den Fall einer sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184, mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Somit handelt es sich vorliegend um den Fall einer sonst sich bietenden Arbeitsgelegenheit. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184, mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). 3.2.
  5. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  6. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  7. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).3.2.
  8. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  9. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  10. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin war als Notstandshilfebezieherin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – selbst eine solche iSd § 9 Abs. 7 AlVG – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“, kommt es nicht an (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265, mHa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197).Die Beschwerdeführerin war als Notstandshilfebezieherin verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung – selbst eine solche iSd Paragraph 9, Absatz 7, AlVG – anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint oder ob die Arbeitslose etwas „dazulernt“, kommt es nicht an vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265, mHa VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall entsprach die vom Dienstgeber „ XXXX “ angebotene Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Büro/Schneiderei den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von der bekannt gegebenen Art der Tätigkeit sowie der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorausgegangenen Beschäftigung von 03.11.2015 bis 31.05.2016 bei „ XXXX “ das angebotene Transitarbeitsverhältnis bekannt sein musste.3.2.
  12. Im gegenständlichen Fall entsprach die vom Dienstgeber „ römisch 40 “ angebotene Stelle als Transitarbeitskraft im Bereich Büro/Schneiderei den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von der bekannt gegebenen Art der Tätigkeit sowie der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorausgegangenen Beschäftigung von 03.11.2015 bis 31.05.2016 bei „ römisch 40 “ das angebotene Transitarbeitsverhältnis bekannt sein musste. Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass sie fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung bei „ XXXX “ anzunehmen.Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung bei „ römisch 40 “ anzunehmen. 3.
  13. Zum Vorliegen einer Weigerung: 3.3.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
  15. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  16. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  17. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Die Beschwerdeführerin hat durch ihre ausdrückliche Erklärung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, die angebotene Beschäftigung mit Arbeitsbeginn am 26.08.2024 nicht anzunehmen, ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Die Beschwerdeführerin hat durch ihre ausdrückliche Erklärung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, die angebotene Beschäftigung mit Arbeitsbeginn am 26.08.2024 nicht anzunehmen, ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
  18. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  19. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
  20. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Erklärung, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt die Ablehnung der angebotenen Stelle durch die Beschwerdeführerin eine Verweigerungshandlung dar. Die Beschwerdeführerin kam der Verpflichtung, die angebotene Stelle anzunehmen, nicht nach. Zumal die Beschwerdeführerin bereits mehrfach im Bezug von Notstandshilfe steht, ist sie mit der Bedeutung von Stellenangeboten in ihrer Gesamtheit vertraut. Da die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihre Ablehnung des Stellenangebots das Zustandekommen der zugewiesenen/sonst sich bietenden Beschäftigung zu verweigern, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat die Beschwerdeführerin eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat die Beschwerdeführerin eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  21. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. Da die Beschwerdeführerin von 06.
  22. bis 13.
  23. 2024 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezogen hat, verlängert sich die Ausschlussfrist, um diese acht Tage des Krankengeldbezugs. 3.
  24. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
  25. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
  26. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  27. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  28. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2304917.1.00

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