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{'item': 'W162 2306284-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW162 2306284-1 Spruch, W162 2306284-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 02.09.2024 bis 31.08.
  2. Am 27.08.2024 stellte sie per 02.09.2024 einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 01.10.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgeld vom 02.09.2024 gemäß § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG keine Folge gegeben, weil zum Stichtag 02.09.2024 keine mindestens 6 Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit vorliegen würde.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 01.10.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bildungsteilzeitgeld vom 02.09.2024 gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG keine Folge gegeben, weil zum Stichtag 02.09.2024 keine mindestens 6 Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung mit gleichbleibender Normalarbeitszeit vorliegen würde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie XXXX sei und ihren Dienst ab 01.12.2021 bis zum Beginn XXXX 2024/2025 stets in Vollzeit ausgeübt hätte, sie hätte die Normalarbeitszeit niemals unterschritten. Die Karenzierung gegen Entfall der Bezüge sei wegen der Pflege ihres 7-jährigen Sohnes unumgänglich gewesen. Die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im XXXX 2024/2025 sei gemäß § 11a AVRAG mit der XXXX vereinbart gewesen. Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen der zumindest 6 Monate andauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nur beim Weiterbildungsgeld, jedoch nicht beim Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a Abs. 1 AlVG vorliegen. § 58c LDG 1984 würde im Unterschied zu § 14c AVRAG von einem Urlaub (gegen Entfall der Bezüge) sprechen, diese Zeiten seien pensionswirksam, zudem hätten XXXX das Recht, die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes zu beantragen. Der Widereinstieg danach würde zur zuletzt gültigen Normalarbeitszeit erfolgen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie römisch 40 sei und ihren Dienst ab 01.12.2021 bis zum Beginn römisch 40 2024 aus 2025, stets in Vollzeit ausgeübt hätte, sie hätte die Normalarbeitszeit niemals unterschritten. Die Karenzierung gegen Entfall der Bezüge sei wegen der Pflege ihres 7-jährigen Sohnes unumgänglich gewesen. Die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im römisch 40 2024 aus 2025, sei gemäß Paragraph 11 a, AVRAG mit der römisch 40 vereinbart gewesen. Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen der zumindest 6 Monate andauernden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nur beim Weiterbildungsgeld, jedoch nicht beim Bildungsteilzeitgeld gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, AlVG vorliegen. Paragraph 58 c, LDG 1984 würde im Unterschied zu Paragraph 14 c, AVRAG von einem Urlaub (gegen Entfall der Bezüge) sprechen, diese Zeiten seien pensionswirksam, zudem hätten römisch 40 das Recht, die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes zu beantragen. Der Widereinstieg danach würde zur zuletzt gültigen Normalarbeitszeit erfolgen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde gem.§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der Beschwerde vom 29.10.2024 nicht stattgegeben und zusammenfassend ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG (gleichbleibende wöchentliche Normalarbeitszeit für zumindest 6 Monate vor Antragstellung) nicht erfüllt seien.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde gem.Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG der Beschwerde vom 29.10.2024 nicht stattgegeben und zusammenfassend ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG (gleichbleibende wöchentliche Normalarbeitszeit für zumindest 6 Monate vor Antragstellung) nicht erfüllt seien.
  9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf den Hochschullehrgang XXXX mit dem Titel „ XXXX “, den sie seit 24.05.2024 bis dato belege.
  10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf den Hochschullehrgang römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “, den sie seit 24.05.2024 bis dato belege.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX und war beim Land XXXX vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 und war beim Land römisch 40 vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen. In diesem Zeitraum stand sie in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 02.09.2024 bis 30.08.2025 vereinbart. Am 27.08.2024 stellte sie (gültig für 02.09.2024) einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld. Seit 24.05.2024 bis dato belegt die Beschwerdeführerin den Hochschullehrgang XXXX mit dem Titel „ XXXX “.Seit 24.05.2024 bis dato belegt die Beschwerdeführerin den Hochschullehrgang römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “.
  13. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, dem die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Land XXXX vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend zu entnehmen ist. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, dem die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Land römisch 40 vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend zu entnehmen ist. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen wurde und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung stand, ergibt sich gleichfalls aus dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin. Die festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom 27.08.2024 sowie die Bewilligung des Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge durch das Land XXXX , vom 17.05.2024 und die Pflegekarenz-Bewilligung vom 29.05.2024 liegen dem Verwaltungsakt bei.Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom 27.08.2024 sowie die Bewilligung des Karenzurlaubs unter Entfall der Bezüge durch das Land römisch 40 , vom 17.05.2024 und die Pflegekarenz-Bewilligung vom 29.05.2024 liegen dem Verwaltungsakt bei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, dass sie als XXXX ab 01.12.2021 bis zum Beginn XXXX 2024/2025 stets Vollzeit gearbeitet hätte, die Karenzierung gegen Entfall der Bezüge sei wegen der Pflege ihres 7-jährigen Sohnes unumgänglich gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen wurde und die Beschwerdeführerin somit nicht zumindest 6 Monate vor der Antragstellung arbeitslosenversicherungspflichtig unter gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, dass sie als römisch 40 ab 01.12.2021 bis zum Beginn römisch 40 2024 aus 2025, stets Vollzeit gearbeitet hätte, die Karenzierung gegen Entfall der Bezüge sei wegen der Pflege ihres 7-jährigen Sohnes unumgänglich gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen wurde und die Beschwerdeführerin somit nicht zumindest 6 Monate vor der Antragstellung arbeitslosenversicherungspflichtig unter gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit beschäftigt war. Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Nachfrage am 01.02.2024 über den Bezug von Bildungsteilzeitgeld und ihrer Information, dass sie den genannten Hochschullehrgang besuchen und ab dem 02.09.2024 Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen wolle, über die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld informiert wurde. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 01.08.2024 wurde ihr das Informationsblatt für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ausgehändigt. Dabei teilte sie bereits mit, dass sie von Mai bis Juni 2024 eine 6-wöchige Pflegekarenz plane, da ihr Kind schwer erkrankt sei, und legte die Vereinbarung vom 17.05.2024 zur Karenzierung gegen Entfall der Bezüge mit dem Land XXXX vor. Bereits am 08.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die rechtliche Situation informiert, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld gem. § 26a Abs 1 Z 3 AlVG aufgrund der Unterbrechung des Dienstverhältnisses nicht erfülle.Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Nachfrage am 01.02.2024 über den Bezug von Bildungsteilzeitgeld und ihrer Information, dass sie den genannten Hochschullehrgang besuchen und ab dem 02.09.2024 Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen wolle, über die gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld informiert wurde. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 01.08.2024 wurde ihr das Informationsblatt für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld ausgehändigt. Dabei teilte sie bereits mit, dass sie von Mai bis Juni 2024 eine 6-wöchige Pflegekarenz plane, da ihr Kind schwer erkrankt sei, und legte die Vereinbarung vom 17.05.2024 zur Karenzierung gegen Entfall der Bezüge mit dem Land römisch 40 vor. Bereits am 08.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin über die rechtliche Situation informiert, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Bildungsteilzeitgeld gem. Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG aufgrund der Unterbrechung des Dienstverhältnisses nicht erfülle. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 24.05.2024 bis dato den Hochschullehrgang XXXX mit dem Titel „ XXXX “ belegt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 24.05.2024 bis dato den Hochschullehrgang römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “ belegt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 02.09.2024 bis 30.08.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „Anwartschaft §
  18. Paragraph 14, …

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
  6. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
  7. f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  8. f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  9. g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.; …“ „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: …
  1. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  2. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. …“ „Bildungsteilzeitgeld § 26a.
(1)Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26 a,
(1)Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
  3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
  4. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.
  5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  6. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  7. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  8. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.
  9. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat: a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten, b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird, c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit, d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.
(2)Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
(2)Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
(3)Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.
(3)Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.
(4)Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.
(4)Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.
(5)§ 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.
(5)Paragraph 26, Absatz 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.
(6)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“
(6)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“ 3.
  1. Das Modell der Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld entspricht in den Grundzügen der bestehenden Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld (§ 26a Abs. 5). Analog zum Weiterbildungsgeld ist auch für das Bildungsteilzeitgeld neben der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (§14 AlVG) zu erfüllen. Eine Bildungsteilzeit kann – wie die Bildungskarenz – frühestens vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis vor der Inanspruchnahme ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (§11a Abs. 1 AVRAG). Für den Leistungsbezug auf Bildungsteilzeitgeld muss es sich dabei um vollversicherte Beschäftigungszeiten (§26a Abs. 1 Z 3 AlVG) oder um Zeiten handeln, die gem. § 14 Abs. 4 oder 5 AlVG auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Erfolgt in diesen sechs Monaten vor der Bildungsteilzeit ein Wechsel der Dienstgeber, beginnt die Frist neu zu laufen, sofern kein Betriebsübergang vorliegt. Für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben reicht eine dreimonatige vollversicherte Beschäftigung vor Inanspruchnahme.3.
  2. Das Modell der Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld entspricht in den Grundzügen der bestehenden Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld (Paragraph 26 a, Absatz 5,). Analog zum Weiterbildungsgeld ist auch für das Bildungsteilzeitgeld neben der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (§14 AlVG) zu erfüllen. Eine Bildungsteilzeit kann – wie die Bildungskarenz – frühestens vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis vor der Inanspruchnahme ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (§11a Absatz eins, AVRAG). Für den Leistungsbezug auf Bildungsteilzeitgeld muss es sich dabei um vollversicherte Beschäftigungszeiten (§26a Absatz eins, Ziffer 3, AlVG) oder um Zeiten handeln, die gem. Paragraph 14, Absatz 4, oder 5 AlVG auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen sind. Darunter fallen insbesondere Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld. Erfolgt in diesen sechs Monaten vor der Bildungsteilzeit ein Wechsel der Dienstgeber, beginnt die Frist neu zu laufen, sofern kein Betriebsübergang vorliegt. Für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben reicht eine dreimonatige vollversicherte Beschäftigung vor Inanspruchnahme. Entsprechend der Rechtsprechung zum Weiterbildungsgeld sind Bildungsteilzeitvereinbarungen auf Basis des § 11a AVRAG gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen gleichfalls zulässig, wenn diese demselben Zweck dienen.Entsprechend der Rechtsprechung zum Weiterbildungsgeld sind Bildungsteilzeitvereinbarungen auf Basis des Paragraph 11 a, AVRAG gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen gleichfalls zulässig, wenn diese demselben Zweck dienen. 3.
  3. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist XXXX und war beim Land XXXX vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 02.09.2024 bis 30.08.2025 vereinbart. Die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz ist einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht gleichzustellen. In diesem Zeitraum stand die Beschwerdeführerin in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Am 27.08.2024 stellte sie (gültig für 02.09.2024) einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 und war beim Land römisch 40 vom 01.12.2021 bis zum 20.05.2024 und ab 29.06.2024 bis laufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge für den Zeitraum von 21.05.2024 bis 28.06.2024 unterbrochen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Dienstgeber eine Bildungsteilzeit für den Zeitraum von 02.09.2024 bis 30.08.2025 vereinbart. Die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz ist einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht gleichzustellen. In diesem Zeitraum stand die Beschwerdeführerin in keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung. Am 27.08.2024 stellte sie (gültig für 02.09.2024) einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld. Somit liegt unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit keine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor, weshalb die in § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld nicht erfüllt ist. Somit liegt unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit keine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor, weshalb die in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld nicht erfüllt ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Z 3 AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2306284.1.00

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