Obsah (5)
Art. 133§ 197§ 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW166 2301608-1 Spruch, W166 2301608-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 17.05.2023 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde bzw. Sozialministeriumservice), ein. Im Antrag schilderte die Beschwerdeführerin am 10.05.2008 in der Nähe ihres Elternhauses Opfer einer Vergewaltigung durch unbekannte Männer geworden zu sein. Zwei Wochen nach der Tat, konkret an ihrem
- Geburtstag, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Erst jetzt seien ihre Beschwerden so groß, dass sie eine Therapie in Anspruch nehme. Mit Schreiben vom 24.05.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung weiterer beispielhaft aufgelisteter Unterlagen und Informationen um die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz überprüfen zu können. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin am 14.06.2023 folgende Unterlagen an die belangte Behörde: Ihren Reisepass, ein Anamnese-Schreiben und einen Arztbrief der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses XXXX vom 24.05.2009 bzw. 25.05.2009, einen Labor-Befund vom 25.05.2009 des Krankenhauses XXXX sowie eine Stellungnahme ihrer Schwester. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin am 14.06.2023 folgende Unterlagen an die belangte Behörde: Ihren Reisepass, ein Anamnese-Schreiben und einen Arztbrief der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Krankenhauses römisch 40 vom 24.05.2009 bzw. 25.05.2009, einen Labor-Befund vom 25.05.2009 des Krankenhauses römisch 40 sowie eine Stellungnahme ihrer Schwester. Mit Schreiben vom 20.06.2023 ersuchte die belangte Behörde das Kepler Universitätsklinikum, Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie, um zur Verfügung Stellung der kompletten Ambulanzunterlagen bzw. Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in Kopie. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.06.2023 ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Stellungnahme. Daraufhin wurden am 03.07.2023 ein Ambulanzbericht der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Abteilung für Jugendpsychiatrie vom 27.05.2009 sowie ein Arztbrief der Landes- Frauen- und Kinderklinik, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 25.06.2012 vorgelegt. Auch die Psychotherapeutin übermittelte der belangten Behörde am 12.07.2023 eine kurze Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24.08.2023 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um die Beantwortung ergänzender Fragen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tat, Tathandlungen und Tätern. Die Beantwortung erfolgte zunächst durch die Psychotherapeutin nach einem Telefonat mit der belangten Behörde am 12.09.2023 und später durch die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.10.
- Am 31.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Anzeigebestätigung samt ihrer Zeugeneinvernahme bei die LPD Wien am 25.10.
- Über Aufforderung vom 18.03.2024 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Strafakt gewährt. Über Aufforderung vom 18.03.2024 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Strafakt gewährt. Mit Parteiengehör vom 11.04.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ermittlungsergebnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin langte am 10.06.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie im Wesentlichen auf die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben zum Tatzeitpunkt Bezug nahm und diesen entgegentrat. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ein von ihr im März 2023 verfasstes Schreiben zu ihrem Alltag in den letzten 15 Jahre bei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG getroffen werden könnten. Dies insbesondere auch mit Blick auf die divergierenden Angaben zum Tatzeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe etwa im Antragsformblatt den 10.05.2008 als Tatzeitpunkt angeführt. lm Zuge der Einvernahme bei der Polizei habe sie angegeben, dass sich der Vorfall im Jahr 2007 zugetragen habe. Den Unterlagen des Krankenhauses XXXX sei zu entnehmen, dass Sie am 22.05.2009 wegen einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation (Suizidversuch) aufgenommen worden sei, und dass Liebeskummer der Grund dafür gewesen sei. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie den Suizidversuch zwei Wochen nach dem Vorfall unternommen. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht dazu geeignet gewesen, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abrücken zu können. Schließlich hätten nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Feststellungen zu einem Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG getroffen werden können.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte und rechtlichen Voraussetzungen zusammengefasst ausgeführt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG getroffen werden könnten. Dies insbesondere auch mit Blick auf die divergierenden Angaben zum Tatzeitpunkt. Die Beschwerdeführerin habe etwa im Antragsformblatt den 10.05.2008 als Tatzeitpunkt angeführt. lm Zuge der Einvernahme bei der Polizei habe sie angegeben, dass sich der Vorfall im Jahr 2007 zugetragen habe. Den Unterlagen des Krankenhauses römisch 40 sei zu entnehmen, dass Sie am 22.05.2009 wegen einer Alkohol- und Medikamentenintoxikation (Suizidversuch) aufgenommen worden sei, und dass Liebeskummer der Grund dafür gewesen sei. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie den Suizidversuch zwei Wochen nach dem Vorfall unternommen. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht dazu geeignet gewesen, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abrücken zu können. Schließlich hätten nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Feststellungen zu einem Verbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG getroffen werden können. Am 17.10.2024 nahm die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben Stellung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Mit Schreiben vom 17.10.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen durch die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen getätigt, ob bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege; sie habe lediglich Judikatur zum Thema Erinnerungen angeführt. Die Behörde verfüge nicht über die entsprechende Expertise, weshalb sie durch einen psychiatrischen Sachverständigen überprüfen hätte müssen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Seit 01.01.1998 werde der Beschwerdeführerin von ihrer Psychotherapeutin die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10) diagnostiziert. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Psychotherapeutin vom 17.10.2024 an das Sozialministeriumservice. Mit Schreiben vom 24.10.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 29.10.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 17.05.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form der Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung. Die Beschwerdeführerin brachte antragsbegründend vor, am 10.05.2008 - im Alter von 12 Jahren - in ein Haus gelockt und von unbekannten Tätern vergewaltigt worden zu sein. Das aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 25.10.2023 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Täter wurde von der Staatsanwaltschaft
§ 197Strafprozessordnung am 24.11.2023 abgebrochen.
Das aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 25.10.2023 geführte Ermittlungsverfahren gegen die Täter wurde von der Staatsanwaltschaft
Paragraph 197, Strafprozessordnung am 24.11.2023 abgebrochen. Es konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG sind nicht erfüllt. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind nicht erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 17.05.2023 vorgebracht, dass sie am 10.05.2008 (zwei Wochen vor ihrem
- Geburtstag) auf einem Feld nahe ihres Elternhauses Blumen pflücken gewesen sei, als ein Mann zu ihr gekommen sei und sie gefragt habe, ob sie in sein um die Ecke befindliches Haus mitkommen wolle. Er habe gesagt, dass es Eis und einen Swimming-Pool gebe und dass ein Freund aus ihrer Schule auch dort wäre. Die Beschwerdeführerin sei mitgegangen. Im Haus hätten sich nur Männer befunden, etwa sieben bis zehn. Einer habe der Beschwerdeführerin etwas zu trinken gegeben. Als ihr schwindelig geworden sei, sei sie von einem Mann in ein Bett getragen und vergewaltigt worden, während andere zugesehen hätten. Danach hätten sie zwei bis drei weitere Männer vergewaltigt. Dann könne sie sich an nichts mehr erinnern. Die Beschwerdeführerin sei etwa fünf bis sieben Stunden in dem Haus gewesen. Sie erinnere sich erst wieder daran, als sie ein ihr unbekannter Mann nach Hause gebracht habe. Ihre Kleidung hätte sie verkehrt herum getragen, sie habe aus ihrer Vagina geblutet und Kopfschmerzen gehabt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern an diesem Tag einen großen Streit gehabt und nichts gemerkt hätten. Zwei Wochen nach den Vergewaltigungen, an ihrem
- Geburtstag, habe sie einen Selbstmordversuch unternommen. Die Beschwerdeführerin habe erst sieben Jahre später ihrer Schwester von dem Vorfall erzählt. Sie habe tägliche Weinattacken gehabt, Vieles verdrängt und abgespalten. Erst jetzt seien ihre Beschwerden so groß, dass sie eine Therapie aufsuche. Aus den nachfolgenden Erwägungen konnten diese von der Beschwerdeführerin geschilderten strafbaren Handlungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (siehe hierzu auch unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung) festgestellt werden: Im Laufe des Verfahrens machte die Beschwerdeführerin etwa unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt. Mit Antragstellung vom 17.05.2023 datierte die Beschwerdeführerin den von ihr geschilderten Vorfall mit 10.05.2008 (Abl. 3). Der Anzeigebestätigung vom 25.10.2023 wiederum kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Tatzeitpunkt den 09.05.2007 angegeben hat (Abl. 38); auch in ihrer Zeugeneinvernahme am selben Tag nannte sie das „Jahr 2007“ bzw. „Mai 2007“ als Tatzeit. In ihrem Antrag und auch im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme schilderte die Beschwerdeführerin zwei Wochen nach den Vergewaltigungen, an ihrem
- Geburtstag - somit am 24.05.2008 - einen Selbstmordversuch unternommen zu haben. Dies widerspricht insofern den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 24.05.2009 (Abl. 12) bzw. 25.05.2009 (Abl. 14) als diese den 22.05.2009 als Aufnahmetag (Aufnahmediagnose: Medikamenten- und Alkoholintoxikation) enthalten (Abl. 12 und 14). Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2024 vorbringt, dass es sich bei ihren Angaben zum Tatzeitpunkt im Zuge der Antragstellung um eine ungefähre Einschätzung desselben gehandelt habe und sie sich ihre falschen Angaben im Rahmen ihrer Anzeige und Zeugeneinvernahme nur durch ihr akut hohes Stresslevel und Retraumatisierung während der Aussage erklären könne, begründen die Differenzen in den zeitlichen Angaben Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Im Zuge des Verfahrens holte die belangte Behörde verschiedenste (medizinische) Unterlagen ein, darunter einen Ambulanzbericht einer Landes-Nervenklinik, Abteilung für Jugendpsychiatrie vom 27.05.
- Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bislang keine gynäkologischen Kontakte und keine unangenehmen Erfahrungen gehabt habe (Abl. 23) und steht dieser Ambulanzbericht insofern im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Tathandlungen. Wie bereits ausgeführt schilderte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag am 17.05.2023 zwei Wochen nach den Vergewaltigungen einen Selbstmordversuch unternommen zu haben. Als Grund für den Suizidversuch führte die Beschwerdeführerin in ihrer Zeugeneinvernahme ausdrücklich die Vergewaltigungen an (Abl. 42). In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 24.05.2009 (Anamnese) bzw. 25.05.2009 (Arztbrief) hingegen werden im Rahmen der Sozialanamnese psychische Belastungen festgehalten: „ XXXX ist derzeit wegen Liebeskummer sehr belastet, sie hat aus diesem Grund auch die Tabletten eingenommen“ (Abl. 12). Auch in dem bereits erwähnten Ambulanzbericht einer Landes-Nervenklinik, Abteilung für Jugendpsychiatrie vom 27.05.2009 wurden die Suizidgedanken als „unmittelbar im Zusammenhang mit der Partnerproblematik“ beschrieben (Abl. 23). Schließlich mangelt es auch dem Suizidversuch als Folge der von der Beschwerdeführerin geschilderten gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen an hinreichendem Beweismaterial hierzu; vielmehr wird wiederholt der Liebeskummer der Beschwerdeführerin als Ursache ihrer Medikamenten- und Alkoholintoxikation genannt. Wie bereits ausgeführt schilderte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag am 17.05.2023 zwei Wochen nach den Vergewaltigungen einen Selbstmordversuch unternommen zu haben. Als Grund für den Suizidversuch führte die Beschwerdeführerin in ihrer Zeugeneinvernahme ausdrücklich die Vergewaltigungen an (Abl. 42). In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 24.05.2009 (Anamnese) bzw. 25.05.2009 (Arztbrief) hingegen werden im Rahmen der Sozialanamnese psychische Belastungen festgehalten: „ römisch 40 ist derzeit wegen Liebeskummer sehr belastet, sie hat aus diesem Grund auch die Tabletten eingenommen“ (Abl. 12). Auch in dem bereits erwähnten Ambulanzbericht einer Landes-Nervenklinik, Abteilung für Jugendpsychiatrie vom 27.05.2009 wurden die Suizidgedanken als „unmittelbar im Zusammenhang mit der Partnerproblematik“ beschrieben (Abl. 23). Schließlich mangelt es auch dem Suizidversuch als Folge der von der Beschwerdeführerin geschilderten gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen an hinreichendem Beweismaterial hierzu; vielmehr wird wiederholt der Liebeskummer der Beschwerdeführerin als Ursache ihrer Medikamenten- und Alkoholintoxikation genannt. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 09.06.2024 ausführt, dass sie damals durch Selbst-Schuldzuweisung sowie Angst und Scham nicht die Tat, sondern Liebeskummer angegeben habe, ist festzuhalten, dass dies zwar plausibel erscheint, aber nichts an den fehlenden Nachweisen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen und in weiterer Folge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit objektivieren könnten, ändert. Die im Rahmen der Stellungnahme vom 09.06.2024 vorgebrachten Ausführungen waren demnach nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Mit der Beschwerde wurde kein neues Vorbringen erstattet. Neue Unterlagen oder Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Zur beantragten Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist auf die Ausführungen unter Punkt
- „Rechtliche Beurteilung“ zu verweisen. Wenngleich die Schwester der Beschwerdeführerin die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2023 (Abl. 10) sowie im Zuge ihrer Zeugeneinvernahme am 07.11.2023 (Abl. 65ff) in ähnlicher Weise schildert, ist zu berücksichtigen, dass - wie sich aus dem Akt ergibt - die Beschwerdeführerin dies ihrer Schwester im Jahr 2016 in einem gemeinsamen Urlaub geschildert hat. Die Schwester hat demnach einen derartigen Vorfall nicht unmittelbar selbst wahrgenommen und basieren ihre Ausführungen ausschließlich auf den Berichten der Beschwerdeführerin. Auch die Ausführungen der Psychotherapeutin in ihren Schreiben vom 12.07.2023 (Abl. 21) und 17.10.2024 (Abl. 111) sowie im Zuge der Sachverhaltsdarstellung bei der LPD Wien am 13.09.2023 (Abl. 75) waren aus dem gleichen Grund nicht ausreichend um die Geschehnisse zu objektivieren. Darüber hinaus finden sich in ihren Angaben wesentliche Widersprüche zu jenen der Beschwerdeführerin. So gab die Psychotherapeutin etwa im Zuge der Sachverhaltsdarstellung bei der LPD Wien am 13.09.2023 an, dass die Beschwerdeführerin von einem Freund in einen anderen Raum gelockt worden sei (Abl. 75), wogegen die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer E-Mail vom 12.08.2024 wiederholt erklärte, dass der Freund nicht vor Ort und auch nicht in der Nähe des Hauses gewesen sei, dieser habe nur einen Vorwand dargestellt (Abl. 107). Schließlich mangelt es sowohl der Schwester als auch der Psychotherapeutin an einer unmittelbareren Wahrnehmung des Geschilderten, weshalb ihre Angaben nicht dazu geeignet waren die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Tathandlung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Dass im konkreten Fall dritte Personen die Angaben der Beschwerdeführerin für glaubwürdig halten, steht der Beweiswürdigung insofern nicht entgegen (vgl. hierzu VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).Schließlich mangelt es sowohl der Schwester als auch der Psychotherapeutin an einer unmittelbareren Wahrnehmung des Geschilderten, weshalb ihre Angaben nicht dazu geeignet waren die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Tathandlung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit zu objektivieren. Dass im konkreten Fall dritte Personen die Angaben der Beschwerdeführerin für glaubwürdig halten, steht der Beweiswürdigung insofern nicht entgegen vergleiche hierzu VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch die der Beschwerdeführerin durch ihre Psychotherapeutin diagnostizierten Erkrankungen (ICD-10 F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung, F33.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F52.0 - Mangel oder Verlust von sexuellem Verlangen; Abl. 21) nicht dazu geeignet sind, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum dargelegten Vorfall zu belegen. Die Feststellung zum Abbruch des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogen aus dem Strafakt (Abl. 85). Aus den dargelegten Gründen und aufgrund des Mangels an Beweismitteln wie beispielsweise medizinische Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen könnten, konnte im gegenständlichen Fall nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer der von ihr geschilderten strafbaren Handlung geworden ist. Lediglich die subjektiven Erinnerungen bzw. Angaben der Beschwerdeführerin zu einem Vorfall, der mehr als 15 Jahre zurückliege, sind - ohne zusätzliche objektivierte Ermittlungsergebnisse, die diese Angaben stützen könnten - nicht ausreichend, um sie als objektiv wahrscheinlich qualifizieren zu können. Zudem waren die Angaben der Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt – in Kernelementen ihres Vorbringens widersprüchlich.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lautet: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. (…)“ Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN).Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2019/11/0146, mwN). Wie beweiswürdigend dargelegt, fehlt es im konkreten Fall an erforderlichen stichhaltigen Beweismitteln, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Überdies stimmen insbesondere auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht mit den vorgelegten bzw. eingeholten Unterlagen überein. Im Ergebnis mangelt es an dem Erfordernis, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht und damit der notwendigen Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG.Wie beweiswürdigend dargelegt, fehlt es im konkreten Fall an erforderlichen stichhaltigen Beweismitteln, welche die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützen könnten. Überdies stimmen insbesondere auch die Angaben der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht mit den vorgelegten bzw. eingeholten Unterlagen überein. Im Ergebnis mangelt es an dem Erfordernis, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht und damit der notwendigen Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG. In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte demnach nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte demnach nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu prüfen, die zur Spaltung von Gedächtnisinhalten führe, ist festzuhalten, dass ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung, das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Straftat weder bestätigen noch widerlegen könnte und es könnte auch nicht mit Wahrscheinlichkeit darlegen, was konkret vorgefallen ist. Weshalb das beantragte Gutachten objektiv nicht dazu geeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Im konkreten Fall konnte eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht festgestellt werden, weshalb sich die Frage zum Vorliegen etwaiger dadurch entstandener Heilungskosten und auch die Frage des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung erübrigt. In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach Beweisanträge etwa (auch) dann abgelehnt werden dürfen, wenn das Beweismittel untauglich ist bzw. es auf die Beweistatsache nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462).Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu prüfen, die zur Spaltung von Gedächtnisinhalten führe, ist festzuhalten, dass ein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung, das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geschilderten Straftat weder bestätigen noch widerlegen könnte und es könnte auch nicht mit Wahrscheinlichkeit darlegen, was konkret vorgefallen ist. Weshalb das beantragte Gutachten objektiv nicht dazu geeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Im konkreten Fall konnte eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht festgestellt werden, weshalb sich die Frage zum Vorliegen etwaiger dadurch entstandener Heilungskosten und auch die Frage des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung erübrigt. In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach Beweisanträge etwa (auch) dann abgelehnt werden dürfen, wenn das Beweismittel untauglich ist bzw. es auf die Beweistatsache nicht ankommt vergleiche etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2301608.1.00