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{'item': 'W170 2299248-1'}

Obsah (5)§ 7Art. 133§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW170 2299248-1 Spruch, W170 2299248-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.Der römisch 40 mit Bescheid vom 11.12.2020, Zl. 1265731400/200541896, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, staatenloser Palästinenser dessen Identität nicht feststeht.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, staatenloser Palästinenser dessen Identität nicht feststeht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert war oder unter deren Schutz stand. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 29.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 11.12.2020 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 17.12.2020 zugestellt. Die Behörde erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu, weil er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der palästinensischen Befreiungsarmee (welche de facto Teil der syrischen Armee ist), aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Ableistung des Militärdienstes als Regimegegner angesehen werde. Es sei davon auszugehen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergebe, der Antragsteller sei der Opposition zuzurechnen, da er sich durch illegale Ausreise dem Militärdienst entzogen habe. 1.
  5. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 05.07.2024, 314 Hv 72/24i, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Einreise oder Durchreise einer zumeist größeren Zahl von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
  6. vom 01.12.2023 auf den 02.12.2023 in Berg mit dem abgesondert verfolgten und in dieser Sache bereits verurteilten XXXX als Mittäter (§ 12 StGB), indem der Beschwerdeführer die Schleppung sowie ein Fahrzeug der Marke Kia Carnival blau mit den gestohlenen Kennzeichen XXXX für den Transport von insgesamt neun türkischen Staatsangehörigen (drei davon minderjährig), somit mindestens drei Fremde, organisierte und dieses Fahrzeug an XXXX übergeben hat, der die Schleppung der Fremden von der Slowakei nach Österreich schließlich durchführte;
  7. vom 01.12.2023 auf den 02.12.2023 in Berg mit dem abgesondert verfolgten und in dieser Sache bereits verurteilten römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem der Beschwerdeführer die Schleppung sowie ein Fahrzeug der Marke Kia Carnival blau mit den gestohlenen Kennzeichen römisch 40 für den Transport von insgesamt neun türkischen Staatsangehörigen (drei davon minderjährig), somit mindestens drei Fremde, organisierte und dieses Fahrzeug an römisch 40 übergeben hat, der die Schleppung der Fremden von der Slowakei nach Österreich schließlich durchführte;
  8. in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis 12.12.2023 im Zusammenwirken im Rahmen seiner kriminellen Verbindung rund 30 Personen, somit mindestens drei Fremde, indem er die Fremden in Wohnungen unterbrachte, diese zum Flughafen brachte, deren Weitertransport organisierte oder die Fremden von der Slowakei nach Österreich brachte;
  9. am 12.12.2023 im Zusammenwirken im Rahmen seiner kriminellen Verbindung unter anderem mit dem unbekannten Täter alias „ XXXX “ und dem unbekannten Täter alias „ XXXX “ den Fremden XXXX , indem er eine Flugschleppung des genannten Fremden vom Flughafen Wien (VIE) zum Flughafen Amsterdam (AMS) geplant sowie persönlich durchgeführt hat und
  10. am 12.12.2023 im Zusammenwirken im Rahmen seiner kriminellen Verbindung unter anderem mit dem unbekannten Täter alias „ römisch 40 “ und dem unbekannten Täter alias „ römisch 40 “ den Fremden römisch 40 , indem er eine Flugschleppung des genannten Fremden vom Flughafen Wien (VIE) zum Flughafen Amsterdam (AMS) geplant sowie persönlich durchgeführt hat und
  11. am 05.01.2024 im Zusammenwirken im Rahmen seiner kriminellen Verbindung unter anderem mit dem unbekannten Täter alias „ XXXX “ und dem unbekannten Täter alias „ XXXX “ den Fremden XXXX , indem er eine Flugschleppung des genannten Fremden vom Flughafen Wien (VIE) zum Flughafen Oslo (OSL) geplant sowie persönlich durchgeführt hat.
  12. am 05.01.2024 im Zusammenwirken im Rahmen seiner kriminellen Verbindung unter anderem mit dem unbekannten Täter alias „ römisch 40 “ und dem unbekannten Täter alias „ römisch 40 “ den Fremden römisch 40 , indem er eine Flugschleppung des genannten Fremden vom Flughafen Wien (VIE) zum Flughafen Oslo (OSL) geplant sowie persönlich durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch jeweils die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat dadurch jeweils die Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Erschwerend wertete das Landesgericht Korneuburg die mehrfache Deliktsqualifikation, die hohe Anzahl an geschleppten Personen und die Tatwiederholung, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise geständige Verantwortung. Im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vor der Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, Drogen konsumiert und Schulden gemacht zu haben, weswegen er straffällig geworden ist. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer den Drogenkonsum, hinsichtlich der zur Verurteilung geführten Tathandlungen zeigte sich der Beschwerdeführer nur teilweise geständig, insgesamt habe er jedenfalls keine 30 Personen geschleppt. 1.
  13. Mit Bescheid der Behörde vom 02.08.2024, 1265731400/240199615, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2024 zugestellt.1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 02.08.2024, 1265731400/240199615, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.08.2024, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. Die Unzulässigkeit der Abschiebung werde ausdrücklich nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.08.2024, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Die Unzulässigkeit der Abschiebung werde ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024 vorgelegt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , in der Stadt Damaskus. Die Stadt Damaskus ist nach dem Sturz des syrischen Regimes und Flucht von Präsident Assad im Dezember 2024 in Hand der HTS und der mit dieser verbündeten Milizen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , in der Stadt Damaskus. Die Stadt Damaskus ist nach dem Sturz des syrischen Regimes und Flucht von Präsident Assad im Dezember 2024 in Hand der HTS und der mit dieser verbündeten Milizen. 1.
  3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die HTS (und der mit dieser verbündeten Milizen) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit der Al-Nusra-Front und der HTS oder der FSA Probleme hatte, konnte dieser nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist als Person unglaubwürdig. Nach Fall der syrischen Regierung geht von dieser keine Verfolgung aus, dies gilt auch für den Beschwerdeführer. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.7.
  5. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  6. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  7. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  8. auf 8.
  9. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  10. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  11. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  13. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  14. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Akteure: Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.7.
  15. Zurzeit ist Syrien in Teilen des Landes weiterhin von Angriffen und Gewalt betroffen; Binnenvertreibung in großem Umfang, Kontamination vieler Teile des Landes mit Sprengstoffüberresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise im großem Ausmaß, da bereits den jüngsten Entwicklungen über 16 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien massive Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten geführt hat, deren Lösung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft der UNHCR weiterhin die Staaten dazu auf, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken. 1.7.
  16. Zur HTS vor dem Fall des syrischen Regimes wird festgestellt: In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).“In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Akt ergibt sich auch, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Auszug aus dem syrischen Zivilregister für staatenlose Palästinenser überprüft und als unbedenklich eingestuft wurde. Mangels eines Reisepasses oder anderer Personalausweise konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden. Das nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer unter dem Schutz von UNRWA steht oder bei dieser registriert war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies – trotz ausdrücklicher Nachfrage – weder behauptet noch entsprechende Beweismittel vorgelegt hat. Er habe nach seinen Angaben lediglich Hilfe von UNICEF erhalten. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie dem Aktenvermerk betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 11.12.2020. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus zitiertem Urteil des Landesgerichts Korneuburg. Hinsichtlich der Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich diese aus der handschriftlichen (undatierten) Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt bei der Behörde am 25.07.2024 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.4. Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.5. Die Feststellungen zu 1.5. gründen sich hinsichtlich der Frage, woher der Beschwerdeführer stammt, auf dessen dahingehend nachvollziehbaren Angaben, die im Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat. Hinsichtlich der Frage wer in Damaskus die Macht in der Hand hat ist auf die Verortung der Stadt auf der Karte von https://syria.liveuamap.com/ und eine dort erfolgte Nachschau (siehe Anlage 6 zur Verhandlungsschrift vom 27.02.2025). Die Feststellungen wurden den Parteien in der Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. Auch die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sprechen für die gegenständliche Feststellung. 2.6. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen nicht glaubhaft vorbringen. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, von Damaskus nach Idlib gegangen zu sein, weil dort keine Truppen des Regimes waren und dort etwa drei Monate geblieben zu sein. Zu Problemen in Idlib äußerte sich der Beschwerdeführer nur äußerst vage und gab an in Idlib seien Truppen der FSA gewesen, aber es sei überall Krieg gewesen und allen hätten gegeneinander gekämpft; er sei vor allen geflüchtet. Auch nach zweimaliger konkreter Nachfrage ob er mit der HTS oder der FSA Probleme gehabt hätte, gab dieser nur an, vor allen geflüchtet zu sein, alle seien gegeneinander gewesen und, dass er keine Probleme haben wollte, alle hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Auch bei seiner Einvernahme vor der Behörde am 21.09.2020 gab der Beschwerdeführer an im Heimatland nicht verfolgt zu werden, nur allgemein sei das Problem die Regierung als Palästinenser hätte er keine Rechte. In einer weiteren Einvernahme am 01.12.2020 verneinte er ausdrücklich die Frage ob er je persönlichen Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur syrischen Freien Armee, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt hätte. Im Widerspruch hiezu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an in Idlib eine Person der Al Nusra Front und auf Nachfrage auch eine andere Person von der HTS oder der FSA geschlagen zu haben und dann geflohen zu sein. Dies hat der Beschwerdeführer zuvor im Verfahren nie erwähnt und konnte dafür auch keine nachvollziehbare Erklärung bieten. Angesichts des überaus vagen und widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser nicht glaubhaft machen bereits mit der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen in Kontakt gekommen zu sein. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar warum er nunmehr ins Visier der HTS oder von ihr verbündeter Milizen gelangen sollte, da es sich hierbei aber um die einzigen Machthaber im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers handelt ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers (durch den Sturz der syrischen Regierung) nunmehr nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auf Grund der widersprüchlichen, oben dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers, die dieser der jeweiligen Situation in Syrien angepasst hat, kommt diesem auch keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu. 2.7. Die Feststellungen zu 1.7.1 ergeben sich aus der in das Verfahren eingeführten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, jene zu 1.7.2. aus dem ins Verfahren eingeführten Dokument „UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic“ (Anlage 3 zur Verhandlung vom 27.02.2025). Die Feststellungen zu 1.7.3. ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024, welche in das Verfahren eingeführt worden ist. Eine aktuellere (insbesondere die Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes darstellende) Länderinformation der Staatendokumentation ist derzeit noch nicht verfügbar, es ist aber nicht zu sehen, warum die Feststellungen zur HTS vor dem Fall des Assad-Regimes nicht nunmehr zur Prognose des Verhaltens der HTS als Machthaber in (West-)Syrien herangezogen werden können sollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1).

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt (Ziffer eins,). 3.

  1. Die Behörde stützte die Aberkennung auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, danach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. 3.
  2. Die Behörde stützte die Aberkennung auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, danach ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG zu 30 Monaten Haft verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu 30 Monaten Haft verurteilt. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR
  3. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR
  4. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Aus der oben zitierten Regierungsvorlage ergibt sich, dass das Verbrechen der Schlepperei nicht immer vom Begriff des besonders schweren Verbrechens des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG umfasst ist, sondern nur besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Aus der oben zitierten Regierungsvorlage ergibt sich, dass das Verbrechen der Schlepperei nicht immer vom Begriff des besonders schweren Verbrechens des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG umfasst ist, sondern nur besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein „besonders schweres Verbreche“ im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG handelt (VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061).Auch der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden, um ein „besonders schweres Verbreche“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG handelt (VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061). 3.3. Aus der Verurteilung des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine derart gravierende Begehung der Schlepperei handelte, welche als „besonders schweres Verbrechen“ anzusehen wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer Mehrzahl der Fälle die Geschleppten in einer Wohnung unterbrachte, zum Flughafen brachte und deren Weitertransport organisierte in zwei Fällen Flugschleppungen plante und persönlich durchführte und in einem Fall die Schleppung und ein Fahrzeug mit gestohlenem Kennzeichen für die Schleppung organisierte, welche ein anderer Mittäter durchführt, sind besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dies über einen längeren Zeitraum und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte. Überdies bewegte sich die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten noch im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren. Auf Grund dieser Umstände kann somit nicht von besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, welche Gefährdungslagen und schwerwiegenden Folgen Schlepperei nach sich zieht und dass der Bekämpfung der Schlepperei – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung im Lichte der unions- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftat und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen jedoch nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. 3.5. Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG daher nicht erfüllt. 3.5. Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG daher nicht erfüllt. 3.6. Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). 3.6. Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). 3.7. Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.3.7. Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgrunde eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgrunde eingetreten ist. Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044). Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen (VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171). 3.8. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde und ihm deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wie festgestellt kam es im Dezember 2024 zu einem Sturz des syrischen Regimes und Machtübernahme durch die HTS. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloß vorübergehende Veränderung. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm drohte, durch die Wehrdienstverweigerung als Regimegegner angesehen zu werden und deshalb verfolgt zu werden. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers hing somit an der Regierung unter Präsident Assad und hat sich die Lage durch die Auflösung der Regierung und Flucht des Präsidenten Assad maßgeblich und nachhaltig geändert. Insbesondere konnte eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende, asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden. 3.9. Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben sind war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, abzuweisen. 3.9. Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben sind war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, abzuweisen. 3.10.

§ 8Abs. 2 2. Fall Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.3.10.

Paragraph 8, Absatz 2, 2. Fall AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2022/18/0193; VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2022/18/0193; VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199). Neben der Sicherheits- und Versorgungslage, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vorfinden würde, ist auch die Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen) des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu prüfen (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Angewendet auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bedeutet das: Wie sich aus dem oben festgestellten Länderinformationen ergibt ist die Sicherheitslage in Syrien derzeit unberechenbar ist laut UNHCR herrschte etwa in Damaskus nach der Machtübernahme durch die Opposition weit verbreitetes Chaos. Die Opposition, die nach Sturz der Regierung die Macht übernahm ist, fragmentiert; die HTS, welche die Hauptrolle bei Machtübernahme spielte und derzeit die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers innehat wird international als terroristische Organisation eingestuft und ist verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Angesichts der unter 1.7. dargestellten nach wie vor problematischen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers bei Rückkehr gewährleistet wäre. 3.11.

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten – trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 leg. cit – auch dann nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.3.11.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten – trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit – auch dann nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens

17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens

17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).Allerdings kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, , C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). 3.12. In gegenständlichem Fall hat der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, in mehreren Tatwiederholungen, eine Vielzahl von Personen geschleppt, wobei auch Minderjährige involviert waren. Objektiv liegt daher jedenfalls ein schweres Verbrechen vor und spricht auch die subjektive Vorwerfbarkeit für die Schwere des Verbrechens, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Verbrechen begangen hat, um die durch die Drogenabhängigkeit entstandenen Schulden zu begleichen. Auch hat der Beschwerdeführer Minderjährige geschleppt. Weiters ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der verurteilten Verbrechen nicht im vollen Ausmaß schuldeinsichtig und droht auf Grund seiner Gewöhnung an Drogen – dass er in Haft keine Drogen genommen habe, ändert nichts an seinem Verhalten in Freiheit – weiterhin Gefahr vom Beschwerdeführer, dass dieser nach einer Entlassung wieder Verbrechen begehen werde, um sein Leben und ggf. seine Drogensucht zu finanzieren. Der Beschwerdeführer kann auch kaum Deutsch, hat in Österreich bis dato nicht rechtmäßig gearbeitet und ist keine besondere Integration zu erkennen. Da somit der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorlag, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht; selbiges gilt für den (implizit mitangefochtenen) Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Da somit der Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorlag, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht; selbiges gilt für den (implizit mitangefochtenen) Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2299248.1.00

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