G 2005 aberkannt.Der römisch 40 mit Bescheid vom 11.12.2020, Zl. 1265731400/200541896, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2024 zugestellt.1.4. Mit Bescheid der Behörde vom 02.08.2024, 1265731400/240199615, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.08.2024, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. Die Unzulässigkeit der Abschiebung werde ausdrücklich nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.08.2024, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Die Unzulässigkeit der Abschiebung werde ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024 vorgelegt. 1.
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein
igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der „Syrischen Interimsregierung“ (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).“In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Akt ergibt sich auch, dass ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Auszug aus dem syrischen Zivilregister für staatenlose Palästinenser überprüft und als unbedenklich eingestuft wurde. Mangels eines Reisepasses oder anderer Personalausweise konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden. Das nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer unter dem Schutz von UNRWA steht oder bei dieser registriert war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies – trotz ausdrücklicher Nachfrage – weder behauptet noch entsprechende Beweismittel vorgelegt hat. Er habe nach seinen Angaben lediglich Hilfe von UNICEF erhalten. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie dem Aktenvermerk betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 11.12.2020. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus zitiertem Urteil des Landesgerichts Korneuburg. Hinsichtlich der Feststellung zur Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich diese aus der handschriftlichen (undatierten) Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingelangt bei der Behörde am 25.07.2024 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.4. Die Feststellungen zu 1.4. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.5. Die Feststellungen zu 1.5. gründen sich hinsichtlich der Frage, woher der Beschwerdeführer stammt, auf dessen dahingehend nachvollziehbaren Angaben, die im Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat. Hinsichtlich der Frage wer in Damaskus die Macht in der Hand hat ist auf die Verortung der Stadt auf der Karte von https://syria.liveuamap.com/ und eine dort erfolgte Nachschau (siehe Anlage 6 zur Verhandlungsschrift vom 27.02.2025). Die Feststellungen wurden den Parteien in der Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. Auch die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte sprechen für die gegenständliche Feststellung. 2.6. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung durch die HTS oder mit ihr verbündeter Milizen nicht glaubhaft vorbringen. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, von Damaskus nach Idlib gegangen zu sein, weil dort keine Truppen des Regimes waren und dort etwa drei Monate geblieben zu sein. Zu Problemen in Idlib äußerte sich der Beschwerdeführer nur äußerst vage und gab an in Idlib seien Truppen der FSA gewesen, aber es sei überall Krieg gewesen und allen hätten gegeneinander gekämpft; er sei vor allen geflüchtet. Auch nach zweimaliger konkreter Nachfrage ob er mit der HTS oder der FSA Probleme gehabt hätte, gab dieser nur an, vor allen geflüchtet zu sein, alle seien gegeneinander gewesen und, dass er keine Probleme haben wollte, alle hätten ihn zwangsrekrutieren wollen. Auch bei seiner Einvernahme vor der Behörde am 21.09.2020 gab der Beschwerdeführer an im Heimatland nicht verfolgt zu werden, nur allgemein sei das Problem die Regierung als Palästinenser hätte er keine Rechte. In einer weiteren Einvernahme am 01.12.2020 verneinte er ausdrücklich die Frage ob er je persönlichen Kontakt zum IS, der Al Nusra Front, zur syrischen Freien Armee, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt hätte. Im Widerspruch hiezu gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an in Idlib eine Person der Al Nusra Front und auf Nachfrage auch eine andere Person von der HTS oder der FSA geschlagen zu haben und dann geflohen zu sein. Dies hat der Beschwerdeführer zuvor im Verfahren nie erwähnt und konnte dafür auch keine nachvollziehbare Erklärung bieten. Angesichts des überaus vagen und widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte dieser nicht glaubhaft machen bereits mit der HTS oder mit ihr verbündeter Milizen in Kontakt gekommen zu sein. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar warum er nunmehr ins Visier der HTS oder von ihr verbündeter Milizen gelangen sollte, da es sich hierbei aber um die einzigen Machthaber im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers handelt ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers (durch den Sturz der syrischen Regierung) nunmehr nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auf Grund der widersprüchlichen, oben dargestellten Ausführungen des Beschwerdeführers, die dieser der jeweiligen Situation in Syrien angepasst hat, kommt diesem auch keinerlei persönliche Glaubwürdigkeit mehr zu. 2.7. Die Feststellungen zu 1.7.1 ergeben sich aus der in das Verfahren eingeführten Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, jene zu 1.7.2. aus dem ins Verfahren eingeführten Dokument „UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic“ (Anlage 3 zur Verhandlung vom 27.02.2025). Die Feststellungen zu 1.7.3. ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 11, Datum der Veröffentlichung: 27.03.2024, welche in das Verfahren eingeführt worden ist. Eine aktuellere (insbesondere die Situation nach dem Sturz des Assad-Regimes darstellende) Länderinformation der Staatendokumentation ist derzeit noch nicht verfügbar, es ist aber nicht zu sehen, warum die Feststellungen zur HTS vor dem Fall des Assad-Regimes nicht nunmehr zur Prognose des Verhaltens der HTS als Machthaber in (West-)Syrien herangezogen werden können sollen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids
G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt (Z 1).
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt (Ziffer eins,). 3.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgrunde eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgrunde eingetreten ist. Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044). Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist das Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Bei den „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044).Bei den „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen (VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171). 3.8. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm das syrische Regime aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde und ihm deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wie festgestellt kam es im Dezember 2024 zu einem Sturz des syrischen Regimes und Machtübernahme durch die HTS. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloß vorübergehende Veränderung. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm drohte, durch die Wehrdienstverweigerung als Regimegegner angesehen zu werden und deshalb verfolgt zu werden. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers hing somit an der Regierung unter Präsident Assad und hat sich die Lage durch die Auflösung der Regierung und Flucht des Präsidenten Assad maßgeblich und nachhaltig geändert. Insbesondere konnte eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende, asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden. 3.9. Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben sind war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, abzuweisen. 3.9. Da somit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben sind war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, abzuweisen. 3.10.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.3.10.
Paragraph 8, Absatz 2, 2. Fall AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.
G ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.08.2023, Ra 2022/18/0193; VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2022/18/0193; VwGH 06.06.2024, Ra 2024/18/0199). Neben der Sicherheits- und Versorgungslage, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vorfinden würde, ist auch die Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen) des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu prüfen (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Angewendet auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bedeutet das: Wie sich aus dem oben festgestellten Länderinformationen ergibt ist die Sicherheitslage in Syrien derzeit unberechenbar ist laut UNHCR herrschte etwa in Damaskus nach der Machtübernahme durch die Opposition weit verbreitetes Chaos. Die Opposition, die nach Sturz der Regierung die Macht übernahm ist, fragmentiert; die HTS, welche die Hauptrolle bei Machtübernahme spielte und derzeit die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers innehat wird international als terroristische Organisation eingestuft und ist verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Angesichts der unter 1.7. dargestellten nach wie vor problematischen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers bei Rückkehr gewährleistet wäre. 3.11.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten – trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 leg. cit – auch dann nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.3.11.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten – trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit – auch dann nicht zuzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist.
G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens
17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens
17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).Allerdings kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.09.2018, Ahmed, , C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195). Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). 3.12. In gegenständlichem Fall hat der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, in mehreren Tatwiederholungen, eine Vielzahl von Personen geschleppt, wobei auch Minderjährige involviert waren. Objektiv liegt daher jedenfalls ein schweres Verbrechen vor und spricht auch die subjektive Vorwerfbarkeit für die Schwere des Verbrechens, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Verbrechen begangen hat, um die durch die Drogenabhängigkeit entstandenen Schulden zu begleichen. Auch hat der Beschwerdeführer Minderjährige geschleppt. Weiters ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der verurteilten Verbrechen nicht im vollen Ausmaß schuldeinsichtig und droht auf Grund seiner Gewöhnung an Drogen – dass er in Haft keine Drogen genommen habe, ändert nichts an seinem Verhalten in Freiheit – weiterhin Gefahr vom Beschwerdeführer, dass dieser nach einer Entlassung wieder Verbrechen begehen werde, um sein Leben und ggf. seine Drogensucht zu finanzieren. Der Beschwerdeführer kann auch kaum Deutsch, hat in Österreich bis dato nicht rechtmäßig gearbeitet und ist keine besondere Integration zu erkennen. Da somit der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorlag, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht; selbiges gilt für den (implizit mitangefochtenen) Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.Da somit der Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorlag, erfolgte die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht; selbiges gilt für den (implizit mitangefochtenen) Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2299248.1.00
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