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{'item': 'W175 2289466-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW175 2289466-2 Spruch, W175 2289466-2/4E W175 2289465-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 19Abs.

2 Dublin III-VO keine Verpflichtung seitens Kroatien bestehe den BF aufzunehmen. Auch gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushbacks begehe und dem BF nicht zugemutet werden könne, zurückzukehren. Die bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung brachte vor, dass der BF nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe,

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO keine Verpflichtung seitens Kroatien bestehe den BF aufzunehmen. Auch gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushbacks begehe und dem BF nicht zugemutet werden könne, zurückzukehren. Im Zuge der Einvernahme wurden diverse Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch eine auf den BF1 und seine Lebensgefährtin ausgestellte Rechnung eines Hostels aus Bosnien vom XXXX , ein Foto, welches laut Beschreibung von dem BF und seiner Lebensgefährtin in Bosnien aufgenommen wurde sowie zahlreiche weitere Fotografien. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF1 eine Frist bis zum 07.03.2023 gewährt, in welcher dieser weitere Unterlagen vorlegen konnte. Im Zuge der Einvernahme wurden diverse Unterlagen vorgelegt, insbesondere auch eine auf den BF1 und seine Lebensgefährtin ausgestellte Rechnung eines Hostels aus Bosnien vom römisch 40 , ein Foto, welches laut Beschreibung von dem BF und seiner Lebensgefährtin in Bosnien aufgenommen wurde sowie zahlreiche weitere Fotografien. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF1 eine Frist bis zum 07.03.2023 gewährt, in welcher dieser weitere Unterlagen vorlegen konnte. Die ebenfalls am selben Tag vor dem BFA einvernommene BF2 gab an, dass sie Angstzustände habe. Sie benötige Antidepressiva, weil sie immer schlecht denke. Außerdem leide sie aktuell an Magenbeschwerden. Sie sei in Österreich zu einem Arzt gebracht worden, der ihr Tablette verschrieben habe, für Antidepressiva müsste sie einen Psychiater aufsuchen, einen solchen habe sie jedoch nicht aufgesucht, da sie nicht versichert sei. Nach Korrekturen oder Ergänzungen zu ihren bisherigen Angaben befragt, gab die BF2 an, dass sie das Ausreisedatum aus der Türkei verwechselt habe, sie sei am 12.

  1. aus der Türkei ausgereist. Mit Gewalt seien sie am 26.
  2. in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach dreistündigen Aufenthalt seien sie an die bosnische Grenze gebracht und an Bosnien übergeben worden. Sie habe sich als einzige Frau zwischen 20 afghanischen Männern aufhalten müssen. Man habe sie unter Zwang in ein Auto bringen wollen. Man habe sie nicht einmal in eine Dienststelle gebracht, sondern sie hätten sich auf der Straße aufhalten müssen. Einen Asylantrag habe sie keinen gestellt, weil in Kroatien Fremde schlecht behandelt würden. In Österreich habe sie ihren mitgereisten Lebensgefährten, der hier ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ansonsten habe sie hier keine Verwandten. Nach der Reiseroute befragt, gab die BF2 an, von Kroatien nach Bosnien gebracht worden zu sein, wo sie ca. 3,5 Monate gewesen seien. Anschließend seien sie nach Serbien gereist, dort seien sie 2,5 Monate aufhältig gewesen. In Serbien seien sie in einen LKW gestiegen und nach Österreich gefahren. Die Frage, ob es während ihres Aufenthaltes in Kroatien konkret sie betreffende Vorfälle gegeben habe, erklärte die BF2: „Nein, außer dem von mit geschilderten nicht“. Nach Mitteilung einer geplanten Überstellung gab sie an, nicht mehr nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Auf Nachfrage, gab die BF an, ihren gebrochenen Finger selbst mit einem Verband behandelt zu haben. Die bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung brachte vor, dass die BF2 nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe,

Art. 19Abs.

2 Dublin III-VO keine Verpflichtung seitens Kroatien bestehe die BF2 aufzunehmen. Auch gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushbacks begehe und der BF2 nicht zugemutet werden könne, zurückzukehren. Die bei der Befragung anwesenden Rechtsvertretung brachte vor, dass die BF2 nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe,

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO keine Verpflichtung seitens Kroatien bestehe die BF2 aufzunehmen. Auch gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die kroatische Grenzpolizei Misshandlungen und gewaltsame Pushbacks begehe und der BF2 nicht zugemutet werden könne, zurückzukehren.

  1. Am 04.03.2024 wurde dem BFA auf Nachfrage, wo der BF1 ab 02.01.2024 bis 05.01.2024 aufhältig gewesen sei, durch die BBU mitgeteilt, dass am 03.01.2024 die Erstuntersuchung und am 04.01.2024 das Thoraxröntgen unauffällig gewesen seien (Email liegt im Akt des BF1 ein).
  2. Mit Eingabe vom 07.03.2024 wurde insbesondere ausgeführt, dass ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität Mersin vom 25.07.2022 zur Vorlage gebracht werde, nach diesem sei am 19.10.2020 eine Anamnese erfolgt, woraus sich ergebe, dass die BF2 acht Wochen schwanger gewesen sei, sie sei von ihrem damaligen Ehemann geschlagen worden und auf dem rechten Unterarm sei ein gelb-grüner Bluterguss zu sehen. Während der psychiatrischen Untersuchung habe sich ergeben, dass die BF2 an Angstzuständen, Unwohlsein, Drang zum Weinen und Schlafen leide sowie Suizidgedanken habe. Nach einer Untersuchung des psychischen Zustandes der BF2 werde von einer depressiven Anpassungsstörung ausgegangen. Die psychiatrische Untersuchung vom 23.11.2023 habe ergeben, dass die BF2 zwar einer Therapie mit Sertralin 50 mg/Tag unterzogen worden sei, sie sich jedoch weiterhin unwohl, unglücklich, verunsichert und wertlos fühle. Weiters habe sich ergeben, dass sich die depressive Stimmung der BF2 erhöht habe und sie vor allem bei Themen, die ihren damaligen Ehemann und die finanziellen Probleme betroffen hätten, depressiv und ängstlich geworden sei. Dieses Gutachten habe ergeben, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Auch ein fachärztlicher Befundbericht vom 04.03.2024 werde zur Vorlage gebracht, wonach die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung ihr Zustandsbild verschlechtere. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die zusammen mit der Eingabe übermittelten Lichtbilder als Beweis dafür vorgebracht würden, dass die BF sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am 26.06.2023 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befunden hätten. Am 30.06.2023 seien sie in Velika Kladusa in Bosnien, am 09.07.2023 und am 20.07.2023 in Sarajevo in Bosnien, am 17.
  3. in Mostar in Bosnien und am 03.11.2023 in Subotica in Serbien gewesen. Daraus ergebe sich, dass die BF über sechs Monate nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO die Überstellung der BF nach Kroatien nicht zulässig sei. Die psychiatrische Untersuchung vom 23.11.2023 habe ergeben, dass die BF2 zwar einer Therapie mit Sertralin 50 mg/Tag unterzogen worden sei, sie sich jedoch weiterhin unwohl, unglücklich, verunsichert und wertlos fühle. Weiters habe sich ergeben, dass sich die depressive Stimmung der BF2 erhöht habe und sie vor allem bei Themen, die ihren damaligen Ehemann und die finanziellen Probleme betroffen hätten, depressiv und ängstlich geworden sei. Dieses Gutachten habe ergeben, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung leide. Auch ein fachärztlicher Befundbericht vom 04.03.2024 werde zur Vorlage gebracht, wonach die BF2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und jegliche psychosoziale Belastung ihr Zustandsbild verschlechtere. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die zusammen mit der Eingabe übermittelten Lichtbilder als Beweis dafür vorgebracht würden, dass die BF sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in Kroatien am 26.06.2023 nicht mehr im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befunden hätten. Am 30.06.2023 seien sie in Velika Kladusa in Bosnien, am 09.07.2023 und am 20.07.2023 in Sarajevo in Bosnien, am 17.
  4. in Mostar in Bosnien und am 03.11.2023 in Subotica in Serbien gewesen. Daraus ergebe sich, dass die BF über sechs Monate nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältig gewesen seien und gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO die Überstellung der BF nach Kroatien nicht zulässig sei.
  5. Am 07.03.2024 wurden durch die Rechtsvertretung diverse Unterlagen (teilweise neuerlich) vorgelegt, im Detail ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Dekans der medizinischen Fakultät der Universität Merson vom 25.07.2022 betreffend die BF2, ein fachärztlicher Befundbericht betreffend die BF2 vom 04.03.3024 samt Rezept für Pram FtBl. 40 mg (Antidepressiva), ein Lichtbild, das am 30.06.2023 in Velika Kladusa in Bosnien am 30.06.2023 aufgenommen worden sei, ein Foto, das in Sarajevo in Bosnien am 09.07.2023 aufgenommen worden sei, ein Foto vom 20.07.2023, das in Sarajevo in Bosnien aufgenommen worden sei, zwei Fotos vom 17.08.2023, die in Mostar in Bosnien aufgenommen worden seien sowie ein Lichtbild vom 03.11.2023, das in Subotica in Serbien aufgenommen worden sei.
  6. Mit Bescheiden vom 08.03.2024, zugestellt am 13.03.2024, wurden die Anträge der BF vom 02.01.2024 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit Bescheiden vom 08.03.2024, zugestellt am 13.03.2024, wurden die Anträge der BF vom 02.01.2024 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  8. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 erhoben die BF die vorliegende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  9. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.04.2024, GZ: W240 2289466-1/3E, W240 2289465-1/3E, wurde der (gemeinsamen) Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3,
  10. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
  11. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 08.04.2024, GZ: W240 2289466-1/3E, W240 2289465-1/3E, wurde der (gemeinsamen) Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Gegenständliches Verfahren
  12. Am 25.04.2024 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA statt, in der er zu seinem Gesundheitszustand befragt angab, dass sich nichts verändert habe. Er glaube, dass er Nierensteine habe und nehme deshalb Schmerztabletten (Nurofen) ein. In medizinischer Behandlung sei er nicht. Die anwesende Rechtsvertretung brachte vor, dass der BF1 in den letzten zwei Jahren in der Türkei in medizinischer Behandlung gewesen sei, hier eine „Tee-Behandlung“ fortsetze und an einem chronischen Nefrondom Syndrom leide. Zu seiner Reiseroute befragt, gab der BF1 an, am 12.06.2023 aus der Türkei ausgereist, nach Serbien geflogen und anschließend nach Bosnien gekommen zu sein. In Bosnien sei die Zeit sehr schlimm gewesen, denn an der Grenze seien sie von der kroatischen Polizei erwischt und geschlagen worden. Der Finger seiner Frau sei dabei gebrochen worden. Es sei zu einer Rangelei gekommen und obwohl eine Frau dabei gewesen sei, hätten sie keine Rücksicht genommen. Nach dieser Aktion seien sie wieder zur bosnischen Grenze rücküberstellt worden. Seine Frau sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen und es sei ihr aufgrund des Vorfalles psychisch schlecht gegangen. Bei der letzten Einvernahme sei seine Frau von dem Referenten und dem Dolmetscher angeschrien worden. In Bosnien seien sie eine lange Zeit in einem Hotel geblieben. Es habe sechs Monate gebraucht, um seine Frau zur Weiterreise zu überreden. Dann sei es ca. am 15.10.2023 weiter nach Serbien gegangen, wo sie bis Silvester geblieben seien. Sie seien in Subotica untergebracht worden. Am
  13. Jänner seien sie in Österreich eingereist und hätten hier einen Asylantrag gestellt. Sie seien am 26.06.2023 von den kroatischen Behörden nach Bosnien zurückgeschickt worden. Von der bosnischen Stadt Velica Kladus seien sie mit dem Taxi nach Sarajevo gefahren, da sie sich in Sarajevo sicherer gefühlt hätten und nicht mehr über die kroatische Grenze weiterreisen wollten. Sie seien dort eine Nacht in einem Hotel geblieben und seien am nächsten Tag ein bis zwei Tage nach dem Einstieg in das Taxi in Sarajevo angekommen. Unterlagen oder eine Rechnung von dem Hotel könne er nicht vorlegen, da die Leute dort illegal aufhältig seien. Wann sie in diesem Hotel eingecheckt hätten, wisse er nicht mehr. Das Hotel habe XXXX Hotel geheißen. Dafür hätten sie 2500 bis 3000€ bezahlt. Sie hätten sich drei Monate dort aufgehalten. Während ihres Aufenthaltes in Sarajevo hätten sie einen Ausflug nach Mostar gemacht, seien zu einem Supermarkt gegangen und hätten frische Luft geschnappt.ySie seien am 26.06.2023 von den kroatischen Behörden nach Bosnien zurückgeschickt worden. Von der bosnischen Stadt Velica Kladus seien sie mit dem Taxi nach Sarajevo gefahren, da sie sich in Sarajevo sicherer gefühlt hätten und nicht mehr über die kroatische Grenze weiterreisen wollten. Sie seien dort eine Nacht in einem Hotel geblieben und seien am nächsten Tag ein bis zwei Tage nach dem Einstieg in das Taxi in Sarajevo angekommen. Unterlagen oder eine Rechnung von dem Hotel könne er nicht vorlegen, da die Leute dort illegal aufhältig seien. Wann sie in diesem Hotel eingecheckt hätten, wisse er nicht mehr. Das Hotel habe römisch 40 Hotel geheißen. Dafür hätten sie 2500 bis 3000€ bezahlt. Sie hätten sich drei Monate dort aufgehalten. Während ihres Aufenthaltes in Sarajevo hätten sie einen Ausflug nach Mostar gemacht, seien zu einem Supermarkt gegangen und hätten frische Luft geschnappt.y Am
  14. oder
  15. Oktober seien sie von Sarajevo weiter nach Serbien mit dem Bus gereist. In Belgrad hätten sie sich nicht lange aufgehalten. Sie seien nach Subotica gefahren, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten. Konkret befragt, hätten sie in einem Hotel der Schlepper gewohnt. Sie seien im Oktober in Serbien gewesen und hätten am 2.Jänner einen Asylantrag gestellt. Eine Hotelrechnung für den Aufenthalt sei bereits vorgelegt worden. Auf Vorhalt, dass in der Einvernahme eine Hotelrechnung vorgelegt worden sei, die einen Aufenthalt ab dem XXXX belegen solle und weiter befragt, wo er sich während XXXX und XXXX aufgehalten habe, gab der BF1 an, in diesem Hotel gewesen zu sein, die Rechnung sei mit diesem Datum ausgestellt worden. Nachgefragt, warum das Hotel ein späteres Check-in-Datum verwende, gab der BF1 an, dass das kein Hotel sei, wo man einchecke, es sei ein dreckiges Hotel. Er habe eine Rechnung verlangt und sie hätten auch einen anderen Betrag hingeschrieben. Am
  16. oder
  17. Oktober seien sie von Sarajevo weiter nach Serbien mit dem Bus gereist. In Belgrad hätten sie sich nicht lange aufgehalten. Sie seien nach Subotica gefahren, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten. Konkret befragt, hätten sie in einem Hotel der Schlepper gewohnt. Sie seien im Oktober in Serbien gewesen und hätten am 2.Jänner einen Asylantrag gestellt. Eine Hotelrechnung für den Aufenthalt sei bereits vorgelegt worden. Auf Vorhalt, dass in der Einvernahme eine Hotelrechnung vorgelegt worden sei, die einen Aufenthalt ab dem römisch 40 belegen solle und weiter befragt, wo er sich während römisch 40 und römisch 40 aufgehalten habe, gab der BF1 an, in diesem Hotel gewesen zu sein, die Rechnung sei mit diesem Datum ausgestellt worden. Nachgefragt, warum das Hotel ein späteres Check-in-Datum verwende, gab der BF1 an, dass das kein Hotel sei, wo man einchecke, es sei ein dreckiges Hotel. Er habe eine Rechnung verlangt und sie hätten auch einen anderen Betrag hingeschrieben. Zu den Lichtbildern (Beilage D./ und E./), die die Unterkunft der BF darstellen sollen, gab der BF1 auf Frage, wer diese Fotos gemacht habe, an, dass diese Fotos von seinem Telefon seien, er auch wisse, dass diese Fotos von einer Website seien. Er habe damit zeigen wollen, dass er sich dort befunden habe. Zur Beilage F./ (Felswand) führte der BF1 aus, dass das Foto bei einem Ausflug nach Mostar gewesen sei. Den Zeitpunkt wisse er nicht. Zu dem Foto auf dem eine Brücke zu sehen ist, gab der BF1 an, dass er dieses Foto gemacht habe. Befragt, wann und wo das Foto aufgenommen worden sei, gab der BF1 an, dass es sein könne, dass er sich in dieser Zeit, als er einen Screenshot von diesem Foto auf seinem Handy gemacht habe, sich in Mostar befunden habe. Nochmals befragt, wann er die Brücke fotografiert habe, gab der BF1 an: „Einen Screenshot zu machen, bedeutet ja auch ein Foto zu machen. Ich habe auch nie behauptet, dass diese Brücke in Mostar ist“. Näher befragt, was er mit diesem Screenshot aussagen wollte, erklärte der BF1, dass er beweisen wollte, dass er sich in dieser Gegend aufgehalten habe. Zur Beilage G./ befragt und wann und wo dieses Foto aufgenommen worden sei, gab der BF1, dass dies in Subotica gewesen sein, an das Datum könne er sich nicht erinnern. Es zeige ein Hotel. Er habe das Foto einfach so gemacht. Das Foto zur Beilage C./ habe auch er gemacht, er könne sich nicht mehr erinnern, wann das Foto aufgenommen worden sei, das sei gewesen, nachdem sie von der kroatischen Polizei zur Grenze gebracht worden seien. Es zeige die Wunden seiner Frau. Auf Nachfrage, warum die Unterlagen nicht bereits bei der Asylantragstellung der Behörde vorgelegt worden seien, antwortete der BF1, dass sie das Prozedere nicht kennen würden. Am 16.05.2024 fand erneut eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA statt, in der sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt angab, dass es ihr sehr schlecht gehe. Es sei einfach keine Besserung in Sicht. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Auf Auforderung dies zu konkretisieren, gab die BF2 an, dass sie sich ständig Gedanken mache, dass sie wieder zurückgeschickt werden und sie weine ständig. Nach Medikamenten befragt, verwies die BF2 auf den fachärztlichen Befundbericht vom 14.05.
  18. In der Türkei habe sie zusätzlich „Pram“ eingenommen. Auf Frage, ob sie in medizinischer Behandlung sei, gab die BF2 an, dass sie es dem Arzt gesagt habe und es immer schlimmer werde. Weitere Behandlungstermine habe sie nach sechs Wochen. Eigentlich müssen sie jeden Monat einen Termin wahrnehmen, da dies kostenpflichtig sei, könne sie nur alle sechs Wochen einen Termin wahrnehmen. Sie seien nicht mehr in der Grundversorgung und hätten keine Möglichkeit auf eine Krankenversicherung. Nach ihrem am 05.01.2024 ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Grundversorgung und nach der Finanzierung ihres Privatverzuges befragt, erklärte die BF2, dass ihr jüngerer Bruder und seine Mutter sie unterstützen würden. Nach ihrem in Kroatien gebrochenen Finger befragt, gab die BF2 an, dass sie in ein Fahrzeug gestoßen worden sei und als sie sich zur Wehrgesetzt habe, habe sie sich im Zuge dessen den Ringfinger gebrochen. Sie hätten das Licht ausgemacht und seien stundenlang mit einem Fahrzeug gefahren. Ihr Mann habe ihr einen Verband gemacht. Sie habe ihren Finger einer Ärztin hier im Camp gezeigt, diese habe ihr nicht helfen können und gesagt, dass sie ein Krankenhaus aufsuchen solle. Sie habe kein Krankenhaus aufgesucht, da die Ärztin gesagt habe, dass man eine Überweisung brauche und dass ihr Finger bereits falsch zusammengewachsen sei. Die BF2 machte zur Reiseroute im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Einvernahme vom 21.02.
  19. Befragt, wann sie von Bosnien nach Serbien weitergereist sei, erklärte die BF2, am XXXX . Sie könne sich an das Transportmittel nicht mehr erinnern. Zu ihrem Aufenthalt in Bosnien befragt, gab die BF2 an, dass sie im Hotel geblieben seien, ihr Mann habe sie einmal nach Mostar gebracht, den Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. In Serbien hätten sie sich in der Stadt Subotica aufgehalten, in den Häusern der Schlepper. Die BF2 machte zur Reiseroute im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Einvernahme vom 21.02.
  20. Befragt, wann sie von Bosnien nach Serbien weitergereist sei, erklärte die BF2, am römisch 40 . Sie könne sich an das Transportmittel nicht mehr erinnern. Zu ihrem Aufenthalt in Bosnien befragt, gab die BF2 an, dass sie im Hotel geblieben seien, ihr Mann habe sie einmal nach Mostar gebracht, den Zeitpunkt wisse sie nicht mehr. In Serbien hätten sie sich in der Stadt Subotica aufgehalten, in den Häusern der Schlepper. Zur Beilage C./ befragt, führte die BF2 aus, dass das von einem Fußmarsch gewesen sei. Sie und ihr Mann hätten das Foto gemacht. Es seien noch immer Spuren sichtbar. Befragt, wann dieses Foto aufgenommen worden sei, erklärte die BF2, dass das unterwegs gewesen sei, wann, wisse sie nicht mehr genau. Nachgefragt, gab die BF2 an, auf dem Foto seien ihre Füße zu sehen.
  21. Am 14.06.2024 langte durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX , die Befundinterpretation der im Verfahren eingebrachten Befunde betreffend die BF2, datiert mit 10.06.2024, ein. Aus dieser Befundinterpretation kann folgendes entnommen werden:
  22. Am 14.06.2024 langte durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, römisch 40 , die Befundinterpretation der im Verfahren eingebrachten Befunde betreffend die BF2, datiert mit 10.06.2024, ein. Aus dieser Befundinterpretation kann folgendes entnommen werden: „Vorliegende Befunde
  23. Frühere Erkrankungen & Diagnosen: Für die Erstellung der med. Befundinterpretation wurden folgende Unterlagen & Befunde zur Verfügung gestellt bzw. verwendet:
  24. Frühere Erkrankungen & Diagnosen: , Für die Erstellung der med. Befundinterpretation wurden folgende Unterlagen & Befunde zur Verfügung , gestellt bzw. verwendet: • FA psychiatrischer Befundbericht v. 14.05.2024, Dr. Demiroglu, Wien: posttraumatische Belastungsst6rung ... med. Adaptierung ... ist nicht belastbar ...“; • FA psychiatrischer Befundbericht v. 04.03.2024, Dr. Demiroglu,Wien: posttraumatische Belastungsst6rung … derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung den psychopathologischen Zustandsbild des Patienten verschlechtern ...")
  25. Aktuelle Medikamente: Pram, Cluetialan, Olanzapin
  26. Aktuelle Diaqnosen: a) Posttraumatische Belastungsstörung Beantwortung der gestellten Fragen
  27. Leidet d. ASt. an einer Erkrankung? Ja. Der ASt leidet an einer psychischen Erkrankung, einer posttraumatischen Belastungsstörung.
  28. Wenn zu 1.) Antwort ja, besteht im Falle einer Überstellung nach Kroatien die reale Gefahr, dass d ASt aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheiten im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtert? Nein. Der ASt Ist medikamentös versorgt. In den vorgelegten Befunden findet sich kein Hinweis auf Eskalationen iSe lebensbedrohlichen Verschlechterung bei Belastung. 1.) Wenn zu 2.) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Kroatien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren? Vor dem Hintergrund der Erkrankung kann kaum abgeschätzt werden, inwieweit das Verhalten des ASt. angesichts eines Abschiebeszenarios eskaliert. Ich empfehle, diesen Kontext zu berücksichtigen, und unmittelbar vor einer Überstellung eine medizinische Begutachtung durchzuführen. Für die Überstellung ist auf die medikamentöse Versorgung (Dauer- und Bedarfsmedikation) des ASt. zu achten. Er benötigt auch nach einer Überstellung eine regelmäßige medizinische Betreuung.
  29. Wenn zu 2.) Antwort ja, zu welchem Zeitpunkt (konkrete Datumsangabe) ist die Überstellung/Abschiebung nach Kroatien möglich? (trotz vorhandener Beschwerden und vorgelegter med. Unterlagen) Unter Berücksichtigung von
  30. sofort.“
  31. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden jeweils vom 15.06.2024, zugestellt am 19.06.2024, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  32. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden jeweils vom 15.06.2024, zugestellt am 19.06.2024, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu Kroatien zu entnehmen: „Zur Lage im Mitgliedsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 14.04.2023 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 . Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 14.04.2023 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.04.2023 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 13.04.2023 Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am
  33. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 Unterbringung Letzte Änderung: 14.04.2023 Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 14.04.2023 Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023  EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung: 14.04.2023 Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022). Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom 1. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien
(40), Afghanistan
(17), Irak
(13), Türkei
(8)und Iran
(8)(AIDA 22.4.2022). Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021). Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022). IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 27.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  MUP - Ministarstvo unutarnjih poslova (Innenministerium) [Kroatien] (8.12.2022): Nacionalni Program – AMIF, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/2022/12/Program%20AMIF%202014-2020%20-%20UA%20-%20CLEAN%20%2025%2005%202022.pdf, Zugriff 26.1.2023  SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023” In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Überstellungshinderliche Erkrankungen würden nicht vorliegen. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF das Territorium der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätten. Zum behaupteten Aufenthalt der BF nach Asylantragstellung in Kroatien im Juni 2023 wurde festgestellt, dass im Rahmen der Einvernahme die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht hätte, dass sich die BF nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten hätten, weswegen gem. Artikel 19 Abs. 2 Dublin III-VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatiens zur Aufnahme der BF bestehen würde. Zum Vorbringen seien eine Hotelrechnung in Kopie sowie zahlreiche Fotos in Kopie übermittelt worden, das BFA sei jedoch der Meinung, dass diesen Unterlagen keine Beweiskraft zukomme. Diesbezüglich wurde vom BFA insbesondere angemerkt, dass die vorgelegten Fotokopien (Anm. Beilage D und E der Urkundenvorlage vom 07.03.2024), welche den vermeintlichen Aufenthalt in besagter Unterkunft stützen sollten, lediglich Fotos von der Homepage des XXXX seien, welche von einem User bereits im März 2017 auf der Plattform „Tripadvisor“ hochgeladen worden seien. Dies ergebe sich für das BFA daraus, weil die vorgelegten Fotos ident mit den Fotos der Homepage seien. Ebenso wurde vom BFA angemerkt, dass auf den vorgelegten Fotokopien keine Personen oder ein Datum zu erkennen sei, welche die Angaben der BF bestätigen würden. Auch auf der Fotokopie des Rathauses in der Stadt Sarajevo würden laut BFA jegliche Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt an besagten Ort fehlen. Sofern die BF eine Fotokopie vorgelegt hätten, welche die BF vor einer Felswand zeigen würden und diese mit einem „GPS-Pin“ versehen worden seien, wurde ebenfalls festgehalten, dass hierbei kein zeitlicher bzw. örtlicher Nachweis erfolgen könne, wo und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich dieses Foto aufgenommen worden sei. Ebenso wurde durch das BFA festgehalten, dass in einer Vielzahl von Applikationen, Social Media Plattformen sowie bei dem von den BF verwendeten I-Phone Modell „X“, jeder beliebige Ort „markiert“ werden könne. Im Rahmen der Internetrecherche habe seitens des BFA festgestellt werden können, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegte Fotokopie einer Brücke, welche den Aufenthalt in der Stadt Mostar beweisen sollte, tatsächlich die Brücke „Pont de Seher-Cehaja“ in der Stadt „Sarajevo“ sei. Hierbei wurde vom BFA neuerlich angemerkt, dass dieses Lichtbild lediglich eine Brücke zeige, wann und wo tatsächlich bzw. von wem dieses aufgenommen worden sei, sei für das BFA nicht ersichtlich. Aufgrund der Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen würde laut BFA den BF keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen. Der einzige Beweis eines längeren behaupteten Aufenthaltes in Bosnien sowie Serbien bestehe aus lediglich einem schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche deren Aufenthalt in diesem Hostel XXXX bzw. in den Regionen Mostar und Subotica zeigen würden. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten diese Fotos weder im Original vorgelegt, noch weitere Unterlagen im Original vorgelegt. Nach Durchführung der Einvernahme am 16.05.2024 werde seitens des BFA festgehalten, dass wie bereits im Bescheid vom 08.03.2024 ausführlich dargelegt, keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass die BF sich länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten aufgehalten hätten. Zu den Aufenthalten in Bosnien und Serbien sowie zu den vorgelegten Lichtbildern seien lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht worden. So hätten die BF keine konkrete Orts- bzw. Datumsangaben, wann und wo welche Fotos aufgenommen worden seien, nennen können. Der BF1 hätte nur angeführt, dass er wissen, dass das Foto, welches das Hotel zeigen würde von einer Website stamme, da dies bereits im Bescheid vom 08.03.2024 von dem BFA beanstandet worden sei. Für die Behörde sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF1 zunächst angegeben habe, das Foto, das die Brücke abbilde, er selbst gemacht habe und auf Vorhalt, erklärte, dass ein Screenshot zu machen auch eine „Art“ Foto zu machen sei und es sein könne, dass er diesen Screenshot gemacht habe während er sich in der Stadt Mostar aufgehalten habe. Warum er genau von dieser Brücke an besagten Ort einen Screenshot gemacht habe, habe seinen Angaben nicht näher entnommen werden können. Auch die vermeintliche Hotelaufnahme (Beilage G) in der Stadt Subotica, sei für die Behörde als wenig aussagekräftig zu bewerten. Hierzu sei festzuhalten, dass lediglich ein Tisch sowie Außengang eines Gebäudes zu sehen sei. Wann der BF1 dieses Foto gemacht habe, würde er auch nicht mehr sagen können. Sofern der BF1 mit der vorlegten Hotelrechnung in Kopie seinen langfristigen Aufenthalt in Sarajevo belegen wollte und dies im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2024 auch näher ausgeführt habe, werde ebenfalls festgehalten, dass diese als nicht nachvollziehbar erscheinen. Diesbezüglich sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er eine Hotelrechnung welche einen Aufenthalt vom XXXX belegen solle sowie dabei Hotelkosten in der Höhe von 1904 KM (Kursumrechnung am 27.05.2024: 991,91€) aufweise, auf Nachfrage aber widersprüchlich angegeben habe, dass er sich bereits seit dem XXXX dort aufgehalten habe und auch 2.500€ - 3.000€ bezahlt habe. Hierzu habe der BF1 keine plausiblen Angaben machen können und habe lediglich angeführt, dass es sein kann, dass dieses Hotel beabsichtigen würde, Steuern zu hinterziehen. Auch den Aufenthalt in einem Hotel in der Stadt Velica Kladus (phonetisch) von XXXX habe der BF1 erst auf Nachfrage hin angegeben. Eine Hotelrechnung habe er bis dato dahingehend nicht vorlegen können. Widersprüchlich habe seine Lebensgefährtin diesbezüglich angeführt, dass sie sich lediglich in einem Hotel in Bosnien aufgehalten hätten und dies sei das XXXX in Sarajevo gewesen. Ebenso ist festzuhalten, dass ein vermeintlicher Aufenthalt in Serbien, lediglich mit einem Foto (Beilage G) belegt werden konnte. Hierzu ist festzuhalten, dass bei vorgelegtem Foto weder Zeit- noch Ortsangaben nachvollzogen werden können. Auf Nachfrage sei es dem BF1 auch nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt zu nennen, wann er das Foto aufgenommen haben. In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Überstellungshinderliche Erkrankungen würden nicht vorliegen. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF das Territorium der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätten. Zum behaupteten Aufenthalt der BF nach Asylantragstellung in Kroatien im Juni 2023 wurde festgestellt, dass im Rahmen der Einvernahme die rechtsfreundliche Vertretung vorgebracht hätte, dass sich die BF nach der erkennungsdienstlichen Behandlung über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten hätten, weswegen gem. Artikel 19 Absatz 2, Dublin III-VO keine Verpflichtung von Seiten Kroatiens zur Aufnahme der BF bestehen würde. Zum Vorbringen seien eine Hotelrechnung in Kopie sowie zahlreiche Fotos in Kopie übermittelt worden, das BFA sei jedoch der Meinung, dass diesen Unterlagen keine Beweiskraft zukomme. Diesbezüglich wurde vom BFA insbesondere angemerkt, dass die vorgelegten Fotokopien Anmerkung Beilage D und E der Urkundenvorlage vom 07.03.2024), welche den vermeintlichen Aufenthalt in besagter Unterkunft stützen sollten, lediglich Fotos von der Homepage des römisch 40 seien, welche von einem User bereits im März 2017 auf der Plattform „Tripadvisor“ hochgeladen worden seien. Dies ergebe sich für das BFA daraus, weil die vorgelegten Fotos ident mit den Fotos der Homepage seien. Ebenso wurde vom BFA angemerkt, dass auf den vorgelegten Fotokopien keine Personen oder ein Datum zu erkennen sei, welche die Angaben der BF bestätigen würden. Auch auf der Fotokopie des Rathauses in der Stadt Sarajevo würden laut BFA jegliche Hinweise über den tatsächlichen Aufenthalt an besagten Ort fehlen. Sofern die BF eine Fotokopie vorgelegt hätten, welche die BF vor einer Felswand zeigen würden und diese mit einem „GPS-Pin“ versehen worden seien, wurde ebenfalls festgehalten, dass hierbei kein zeitlicher bzw. örtlicher Nachweis erfolgen könne, wo und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich dieses Foto aufgenommen worden sei. Ebenso wurde durch das BFA festgehalten, dass in einer Vielzahl von Applikationen, Social Media Plattformen sowie bei dem von den BF verwendeten I-Phone Modell „X“, jeder beliebige Ort „markiert“ werden könne. Im Rahmen der Internetrecherche habe seitens des BFA festgestellt werden können, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegte Fotokopie einer Brücke, welche den Aufenthalt in der Stadt Mostar beweisen sollte, tatsächlich die Brücke „Pont de Seher-Cehaja“ in der Stadt „Sarajevo“ sei. Hierbei wurde vom BFA neuerlich angemerkt, dass dieses Lichtbild lediglich eine Brücke zeige, wann und wo tatsächlich bzw. von wem dieses aufgenommen worden sei, sei für das BFA nicht ersichtlich. Aufgrund der Ungereimtheiten in den vorgelegten Unterlagen würde laut BFA den BF keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen. Der einzige Beweis eines längeren behaupteten Aufenthaltes in Bosnien sowie Serbien bestehe aus lediglich einem schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche deren Aufenthalt in diesem Hostel römisch 40 bzw. in den Regionen Mostar und Subotica zeigen würden. Der BF und seine Lebensgefährtin hätten diese Fotos weder im Original vorgelegt, noch weitere Unterlagen im Original vorgelegt. Nach Durchführung der Einvernahme am 16.05.2024 werde seitens des BFA festgehalten, dass wie bereits im Bescheid vom 08.03.2024 ausführlich dargelegt, keine ausreichenden Hinweise gegeben seien, dass die BF sich länger als drei Monate außerhalb der Mitgliedstaaten aufgehalten hätten. Zu den Aufenthalten in Bosnien und Serbien sowie zu den vorgelegten Lichtbildern seien lediglich vage und oberflächliche Angaben gemacht worden. So hätten die BF keine konkrete Orts- bzw. Datumsangaben, wann und wo welche Fotos aufgenommen worden seien, nennen können. Der BF1 hätte nur angeführt, dass er wissen, dass das Foto, welches das Hotel zeigen würde von einer Website stamme, da dies bereits im Bescheid vom 08.03.2024 von dem BFA beanstandet worden sei. Für die Behörde sei zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF1 zunächst angegeben habe, das Foto, das die Brücke abbilde, er selbst gemacht habe und auf Vorhalt, erklärte, dass ein Screenshot zu machen auch eine „Art“ Foto zu machen sei und es sein könne, dass er diesen Screenshot gemacht habe während er sich in der Stadt Mostar aufgehalten habe. Warum er genau von dieser Brücke an besagten Ort einen Screenshot gemacht habe, habe seinen Angaben nicht näher entnommen werden können. Auch die vermeintliche Hotelaufnahme (Beilage G) in der Stadt Subotica, sei für die Behörde als wenig aussagekräftig zu bewerten. Hierzu sei festzuhalten, dass lediglich ein Tisch sowie Außengang eines Gebäudes zu sehen sei. Wann der BF1 dieses Foto gemacht habe, würde er auch nicht mehr sagen können. Sofern der BF1 mit der vorlegten Hotelrechnung in Kopie seinen langfristigen Aufenthalt in Sarajevo belegen wollte und dies im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2024 auch näher ausgeführt habe, werde ebenfalls festgehalten, dass diese als nicht nachvollziehbar erscheinen. Diesbezüglich sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er eine Hotelrechnung welche einen Aufenthalt vom römisch 40 belegen solle sowie dabei Hotelkosten in der Höhe von 1904 KM (Kursumrechnung am 27.05.2024: 991,91€) aufweise, auf Nachfrage aber widersprüchlich angegeben habe, dass er sich bereits seit dem römisch 40 dort aufgehalten habe und auch 2.500€ - 3.000€ bezahlt habe. Hierzu habe der BF1 keine plausiblen Angaben machen können und habe lediglich angeführt, dass es sein kann, dass dieses Hotel beabsichtigen würde, Steuern zu hinterziehen. Auch den Aufenthalt in einem Hotel in der Stadt Velica Kladus (phonetisch) von römisch 40 habe der BF1 erst auf Nachfrage hin angegeben. Eine Hotelrechnung habe er bis dato dahingehend nicht vorlegen können. Widersprüchlich habe seine Lebensgefährtin diesbezüglich angeführt, dass sie sich lediglich in einem Hotel in Bosnien aufgehalten hätten und dies sei das römisch 40 in Sarajevo gewesen. Ebenso ist festzuhalten, dass ein vermeintlicher Aufenthalt in Serbien, lediglich mit einem Foto (Beilage G) belegt werden konnte. Hierzu ist festzuhalten, dass bei vorgelegtem Foto weder Zeit- noch Ortsangaben nachvollzogen werden können. Auf Nachfrage sei es dem BF1 auch nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt zu nennen, wann er das Foto aufgenommen haben. Es liege kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben der BF vor. Zur Situation in Kroatien führte das BFA aus, dass im Verfahren keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen seien, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Art. 3 EMRK einhergehen würde.Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise eine Verletzung des Artikel 3, EMRK einhergehen würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
  1. Gegen die Bescheide brachten die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht gleichlautende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die bereits in das Verfahren eingebrachten medizinische Unterlagen ausgeführt, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Vor dem Hintergrund des schlechten psychischen Zustandes der BF2 und der Länderberichte zu Kroatien, werde die BF2 keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. Ferner wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, um zu beweisen, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Abschiebung nach Kroatien zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen würde, sohin die Außerlandesbringung unzulässig sei. Der BF1 leide an einer Nierenerkrankung und sei aufgrund der Misshandlungen und der Gewalt an der kroatischen Grenze erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. Aus den Länderberichten zu Kroatien gehe hervor, dass die notwendige medizinische und psychologische Behandlung nicht regelmäßig zugänglich sei, sohin könne nicht mit großer Sicherheit ausgegangen werden, dass der BF1 im Falle einer Abschiebung nach Kroatien Zugang zu den notwendigen medizinischen Versorgungen haben werde. Zudem sei gemäß Art 19 Abs. 2 Dublin III VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen, da bewiesen werden könne, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Zum Beweis hierfür seien dem BFA eine Hotelrechnung sowie mehrere Fotokopien vorgelegt worden, welche den Aufenthalt beider BF in einem Hostel in den Regionen Mostar und Subotica vom XXXX zeigen würden. Die Aussagen der BF würden hinsichtlich der Fluchtroute sowie der vorgelegten Unterlagen bezüglich ihres Aufenthaltes würden übereinstimmen. Die BF hätten in der
  2. Einvernahme vor dem BFA gleichlautend angegeben, dass sie nach der Asylantragstellung drei Monate in Bosnien und danach drei Monate in Serbien gewesen seien bevor sie nach Österreich gelangt seien. Auch die Angaben der BF innerhalb der Fluchtroute seien gleichlautend angegeben worden.
  3. Gegen die Bescheide brachten die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht gleichlautende Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die bereits in das Verfahren eingebrachten medizinische Unterlagen ausgeführt, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Vor dem Hintergrund des schlechten psychischen Zustandes der BF2 und der Länderberichte zu Kroatien, werde die BF2 keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. Ferner wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, um zu beweisen, dass die BF2 an einer depressiven Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine Abschiebung nach Kroatien zu einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen würde, sohin die Außerlandesbringung unzulässig sei. Der BF1 leide an einer Nierenerkrankung und sei aufgrund der Misshandlungen und der Gewalt an der kroatischen Grenze erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt. Aus den Länderberichten zu Kroatien gehe hervor, dass die notwendige medizinische und psychologische Behandlung nicht regelmäßig zugänglich sei, sohin könne nicht mit großer Sicherheit ausgegangen werden, dass der BF1 im Falle einer Abschiebung nach Kroatien Zugang zu den notwendigen medizinischen Versorgungen haben werde. Zudem sei gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin römisch drei VO die Zuständigkeit Kroatiens erloschen, da bewiesen werden könne, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Zum Beweis hierfür seien dem BFA eine Hotelrechnung sowie mehrere Fotokopien vorgelegt worden, welche den Aufenthalt beider BF in einem Hostel in den Regionen Mostar und Subotica vom römisch 40 zeigen würden. Die Aussagen der BF würden hinsichtlich der Fluchtroute sowie der vorgelegten Unterlagen bezüglich ihres Aufenthaltes würden übereinstimmen. Die BF hätten in der
  4. Einvernahme vor dem BFA gleichlautend angegeben, dass sie nach der Asylantragstellung drei Monate in Bosnien und danach drei Monate in Serbien gewesen seien bevor sie nach Österreich gelangt seien. Auch die Angaben der BF innerhalb der Fluchtroute seien gleichlautend angegeben worden. Verwiesen wurde auf mehrere Berichte zu Push-Backs. Es sei für die BF keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden.
  5. Die BF wurden am 26.07.2024 nach Kroatien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: II.
  7. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  8. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF, beinhaltend das jeweilige Protokoll der Erstbefragung vom 02.01.2024, das jeweilige Protokoll der Niederschrift vor dem BFA vom 21.02.2024 samt Beilagen, das Einbringen vom 07.03.2024, das mit 27.03.2024 datierte Beschwerdeschreiben, das Protokoll der Niederschrift vor dem BFA vom 25.04.2024 (BF1) und vom 16.05.2024 (BF2) samt Beilagen, das mit 03.07.2024 datierte Beschwerdeschreiben samt Beilagen - die Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Kroatien - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Kroatien im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde. II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.2.
  11. Der BF1 und seine Lebensgefährtin (BF2) sind volljährig und türkische Staatsangehörige. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer (BF) leben in der Türkei. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. römisch zwei.2.
  12. Der BF1 und seine Lebensgefährtin (BF2) sind volljährig und türkische Staatsangehörige. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer (BF) leben in der Türkei. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. II.2.
  13. Die BF reisten über Kroatien in das Schengengebiet ein, wo sie am 26.06.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurden und Anträge auf internationalen Schutz stellten. Danach reisten sie über Bosnien, Serbien und eine ihnen vorgeblich unbekannte Route weiter nach Österreich wo sie gemeinsam am 02.01.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. römisch zwei.2.
  14. Die BF reisten über Kroatien in das Schengengebiet ein, wo sie am 26.06.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurden und Anträge auf internationalen Schutz stellten. Danach reisten sie über Bosnien, Serbien und eine ihnen vorgeblich unbekannte Route weiter nach Österreich wo sie gemeinsam am 02.01.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie sich zwischenzeitlich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hatten. II.2.
  15. Am 31.01.2024 richtete das BFA Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Kroatien, das einer jeweiligen Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 14.02.2024 ausdrücklich zustimmte.römisch zwei.2.
  16. Am 31.01.2024 richtete das BFA Wiederaufnahmegesuche gemäß Artikel 18, Absatz eins, , Litera b, Dublin III-VO an Kroatien, das einer jeweiligen Wiederaufnahme gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 14.02.2024 ausdrücklich zustimmte. II.2.
  17. Die BF laufen durch eine Überstellung nach Kroatien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen fallbezogen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht unter Einbeziehung der persönlichen Situation der BF vorgebracht. römisch zwei.2.
  18. Die BF laufen durch eine Überstellung nach Kroatien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen fallbezogen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht unter Einbeziehung der persönlichen Situation der BF vorgebracht. II.2.
  19. Der Verdacht einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche der BF, welche in Kroatien nicht in ausreichendem Maß behandelbar wäre, liegt nicht vor. römisch zwei.2.
  20. Der Verdacht einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche der BF, welche in Kroatien nicht in ausreichendem Maß behandelbar wäre, liegt nicht vor. II.2.
  21. Die BF sind gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und haben von sich abgesehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat. römisch zwei.2.
  22. Die BF sind gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und haben von sich abgesehen keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat. II.
  23. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  24. Beweiswürdigung: II.3.
  25. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Antragstellung der BF in Kroatien ergeben sich aus den Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden.römisch zwei.3.
  26. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur Antragstellung der BF in Kroatien ergeben sich aus den Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der kroatischen Behörden. Vorauszuschicken ist, dass die Angaben der BF durchgehend inkonsistent, widersprüchlich und ausweichend waren sowie im Laufe des Verfahrens immer wieder gesteigert wurden. Dem Vorbringen der BF war somit insgesamt wenig Glaubhaftigkeit zuzumessen. So gaben die BF bereits in Kroatien bei der erkennungsdienstlichen Behandlung einen anderen Namen (BF1, BF2) und ein anderes Geburtsdatum (BF2) an. Die BF gaben an, in Kroatien keine Asylanträge gestellt zu haben. Dies widerspricht jedoch den Angaben der kroatischen Behörden in Konsultationsverfahren, wobei diese Angaben schon allein aufgrund der Unglaubwürdigkeit der BF nicht anzuzweifeln waren. In der Erstbefragung gab der BF1 an, Anfang 2023 von seinem Wohnort nach Istanbul gereist zu sein und seinen Herkunftsstaat am
  27. oder
  28. Juni 2023 verlassen zu haben. Die BF2 hingegen erklärte in ihrer Erstbefragung ein halbes Jahr später, nämlich am 27.12.2023, ihren Wohnort und am 28.12.2023 ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, was besonders fragwürdig erscheint, da beide BF anführten gemeinsam ausgereist zu sein. In der rund eineinhalb Monate später erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2024 wollen sich beide BF plötzlich daran erinnern, dass sie am 12.
  29. ausgereist seien. Zur Behauptung der BF, dass diese nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate wieder verlassen hätten zwischenzeitlich aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist seien und sich insgesamt sechseinhalb Monate in Bosnien-Herzegowina und in Serbien aufgehalten hätten, ist Folgendes auszuführen: Die BF konnten eine solche Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht glaubwürdig darlegen, zumal sie lediglich Behauptungen in den Raum stellten, ohne jedoch geeignete Beweismittel für ihren sechseinhalbmonatigen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina und in Serbien vorzulegen. Der einzige Beweis eines Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina besteht aus lediglich einem in Kopie vorgelegten schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche deren Aufenthalt in diesem Hostel XXXX bzw. in den Regionen Mostar und Subotica zeigen würden. Die BF waren weder in der Lage, weitere Hotelrechnungen, Fahrkarten, Einkaufsrechnungen noch jegliche sonstigen Belege vorzuweisen, die deren Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina und in Serbien dokumentieren hätten könnten. Der einzige Beweis eines Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina besteht aus lediglich einem in Kopie vorgelegten schwarz/weiß Ausdruck einer Hotelrechnung sowie mehreren Fotokopien, welche deren Aufenthalt in diesem Hostel römisch 40 bzw. in den Regionen Mostar und Subotica zeigen würden. Die BF waren weder in der Lage, weitere Hotelrechnungen, Fahrkarten, Einkaufsrechnungen noch jegliche sonstigen Belege vorzuweisen, die deren Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina und in Serbien dokumentieren hätten könnten. Da sich die BF auf ihrer Fluchtroute wohl tatsächlich einmal in Bosnien-Herzegowina aufgehalten haben dürften, könnte die Hotelrechnung auch von diesem Aufenthalt stammen. Zudem sind die Angaben der BF zu ihren Aufenthalten in Bosnien-Herzegowina und Serbien sowie zu den vorgelegten Lichtbildern überaus vage, unkonkret und zudem widersprüchlich ausgefallen: Zu erwähnen ist, dass der BF1 in der Erstbefragung nach seiner Reiseroute befragt angab, dass er rund fünf Tage in Serbien, drei Monate in Bosnien-Herzegowina, rund drei Monate in Serbien gewesen sei und anschließend mit einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich am 01.01.2024 gelangt sei. Die BF2 machte zwar im Wesentlichen gleichlautende Angaben in ihrer Erstbefragung. Im Widerspruch dazu gab die BF2 in ihrer Einvernahme am 21.02.2024 zu Protokoll, dass sie in Bosnien-Herzegowina dreieinhalb Monate und anschließend in Serbien zweieinhalb Monate gewesen seien. Laut Vorbringen in der Beschwerde vom 27.03.2024 wiederum, sollen die BF drei Monate in Bosnien-Herzegowina und drei Monate in Serbien aufhältig gewesen seien. In der Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2024 spricht der BF1- nach seinem Aufenthalt in Bosnien befragt - schließlich nur noch von „langer Zeit“. Ferner sollen sich die BF laut vorgelegter Hotelrechnung von XXXX in Bosnien-Herzegowina in den Regionen Mostar und Subotica aufgehalten haben. In der Stellungnahme vom 07.03.2024 wird angeführt, dass die BF bereits am 30.06.2023 in Velika Kladus/Bosnien, am 09.07.2023 und 20.07.2023 in Sarajevo /Bosnien, am 17.08.2023 in Mostar/Bosnien, sohin insgesamt rund zwei Monate in Bosnien-Herzegowina und ab 03.11.2023 in Serbien aufhältig gewesen seien. Im Widerspruch dazu erklärte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.204, am 26.06.2023 nach Bosnien zurückgeschickt worden zu sein, in der bosnischen Stadt Velica Kladus mit einem Taxi gestiegen ein bis zwei Tagen nach Sarajevo gefahren zu sein. Demzufolge hätten die BF am
  30. bzw. 28.06.2023 in Sarajevo ankommen müssen und nicht erst am 09.07.
  31. Wenn der BF1 in der Einvernahme vom 25.04.2024 angab, am 15.10.2023 nach Serbien weitergereist zu sein und dezidiert – auf Frage wie lange die Fahrt von Sarajevo nach Belgrad gedauert habe – zu Protokoll gab: „Es waren ein paar Stunden“ und die Entfernung zwischen Sarajevo und Subotica lediglich einige Stunden beträgt, bleibt fraglich wie die BF laut Stellungnahme vom 07.03.2024 erst am 03.11.2023 in Serbien sein konnten. Ferner sollen sich die BF laut vorgelegter Hotelrechnung von römisch 40 in Bosnien-Herzegowina in den Regionen Mostar und Subotica aufgehalten haben. In der Stellungnahme vom 07.03.2024 wird angeführt, dass die BF bereits am 30.06.2023 in Velika Kladus/Bosnien, am 09.07.2023 und 20.07.2023 in Sarajevo /Bosnien, am 17.08.2023 in Mostar/Bosnien, sohin insgesamt rund zwei Monate in Bosnien-Herzegowina und ab 03.11.2023 in Serbien aufhältig gewesen seien. Im Widerspruch dazu erklärte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 25.05.204, am 26.06.2023 nach Bosnien zurückgeschickt worden zu sein, in der bosnischen Stadt Velica Kladus mit einem Taxi gestiegen ein bis zwei Tagen nach Sarajevo gefahren zu sein. Demzufolge hätten die BF am
  32. bzw. 28.06.2023 in Sarajevo ankommen müssen und nicht erst am 09.07.
  33. Wenn der BF1 in der Einvernahme vom 25.04.2024 angab, am 15.10.2023 nach Serbien weitergereist zu sein und dezidiert – auf Frage wie lange die Fahrt von Sarajevo nach Belgrad gedauert habe – zu Protokoll gab: „Es waren ein paar Stunden“ und die Entfernung zwischen Sarajevo und Subotica lediglich einige Stunden beträgt, bleibt fraglich wie die BF laut Stellungnahme vom 07.03.2024 erst am 03.11.2023 in Serbien sein konnten. Davon abgesehen, konnten die BF keine konkreten Orts-bzw. Datumsangaben, wann und wo welche Fotos aufgenommen worden sind, nennen. Der BF1 hat lediglich angeführt, dass er wisse, dass das Foto welches das Hotel zeigen würde von einer Website stammt, da dies bereits im Bescheid vom 08.03.2024 von dem BFA beanstandet wurde. Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF1 zunächst angegeben hat, das Foto, das die Brücke abbildet, er selbst gemacht habe und auf Vorhalt, erklärte, dass ein Screenshot zu machen auch eine „Art“ Foto zu machen sei und es sein könne, dass er diesen Screenshot gemacht habe während er sich in der Stadt Mostar aufgehalten habe. Warum er genau von dieser Brücke an besagten Ort einen Screenshot gemacht habe, habe seinen Angaben nicht näher entnommen werden können. Davon abgesehen, ist auch die vermeintliche Hotelaufnahme (Beilage G) in der Stadt Subotica, als wenig aussagekräftig zu bewerten. Hierzu ist festzuhalten, dass lediglich ein Tisch sowie Außengang eines Gebäudes zu sehen ist. Auf Nachfrage sei es dem BF auch nicht möglich gewesen, den Zeitpunkt zu nennen, wann er das Foto aufgenommen haben. Sofern der BF1 mit der in Kopie vorlegten Hotelrechnung seinen langfristigen Aufenthalt in Sarajevo belegen wollte und dies im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2024 auch näher ausgeführt habe, wird ebenfalls festgehalten, dass diese als nicht nachvollziehbar erscheinen. Diesbezüglich sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er eine Hotelrechnung welche einen Aufenthalt vom XXXX belegen solle sowie dabei Hotelkosten in der Höhe von 1904 KM (Kursumrechnung am 03.03.2025: 93,54€) aufweise, auf Nachfrage aber widersprüchlich angegeben hat, dass er sich bereits seit dem XXXX dort aufgehalten habe und auch 2.500€ - 3.000€ bezahlt habe. Hierzu konnte der BF1 keine plausiblen Angaben machen und hat lediglich angeführt, dass es sein kann, dass dieses Hotel beabsichtigen würde, Steuern zu hinterziehen. Auch den Aufenthalt in einem Hotel in der Stadt Velica Kladus (phonetisch) von XXXX hat der BF1 erst auf Nachfrage hin angegeben. Eine Hotelrechnung habe er bis dato dahingehend nicht vorlegen können. Widersprüchlich hat seine Lebensgefährtin diesbezüglich angeführt, dass sie sich lediglich in einem Hotel in Bosnien aufgehalten hätten und dies sei das XXXX in Sarajevo gewesen.Sofern der BF1 mit der in Kopie vorlegten Hotelrechnung seinen langfristigen Aufenthalt in Sarajevo belegen wollte und dies im Rahmen der Einvernahme am 16.05.2024 auch näher ausgeführt habe, wird ebenfalls festgehalten, dass diese als nicht nachvollziehbar erscheinen. Diesbezüglich sei für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er eine Hotelrechnung welche einen Aufenthalt vom römisch 40 belegen solle sowie dabei Hotelkosten in der Höhe von 1904 KM (Kursumrechnung am 03.03.2025: 93,54€) aufweise, auf Nachfrage aber widersprüchlich angegeben hat, dass er sich bereits seit dem römisch 40 dort aufgehalten habe und auch 2.500€ - 3.000€ bezahlt habe. Hierzu konnte der BF1 keine plausiblen Angaben machen und hat lediglich angeführt, dass es sein kann, dass dieses Hotel beabsichtigen würde, Steuern zu hinterziehen. Auch den Aufenthalt in einem Hotel in der Stadt Velica Kladus (phonetisch) von römisch 40 hat der BF1 erst auf Nachfrage hin angegeben. Eine Hotelrechnung habe er bis dato dahingehend nicht vorlegen können. Widersprüchlich hat seine Lebensgefährtin diesbezüglich angeführt, dass sie sich lediglich in einem Hotel in Bosnien aufgehalten hätten und dies sei das römisch 40 in Sarajevo gewesen. Nicht zuletzt ist anzuführen, dass Kroatien in den Wiederaufnahmegesuchen des BFA über die Behauptung der BF, das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Asylantragstellung in Kroatien für sechs Monate verlassen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde. Hätte seitens Kroatiens ein Grund zur Annahme bestanden, dass die Darstellung der BF den Tatsachen entsprechen könnte, hätte Kroatien der Rücknahme der BF jedenfalls nicht ohne weiteres und ausdrücklich zugestimmt. Insgesamt betrachtet kann daher dem Vorbringen eines sechseinhalbmonatigen Aufenthaltes der BF in Bosnien-Herzegowina und Serbien kein Glauben geschenkt werden und ist dieses als nachträglich konstruiert einzustufen, um eine Rückbringung nach Kroatien zu verhindern. In einer Gesamtbetrachtung der zahlreichen Widersprüche war auch den gesteigerten Angaben über die schlechte Behandlung durch die kroatische Polizei letztlich kein Glaube zu schenken. So machten die BF in der Erstbefragung trotz entsprechender Fragestellung - außer der erkennungsdienstlichen Behandlung - keine Angaben zu Vorfällen oder Problemen in Kroatien. Auf Frage, was sie noch zum Land der Asylantragstellung angeben könne, beantworteten beide BF ebenso lediglich mit: „Nichts“. Nach gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, wussten die BF nichts Anderes einzuwenden, als dass sie damit nicht einverstanden seien (BF1) und den anderen Ländern nicht vertrauen würden (BF2). Erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2024, gab der BF1 auf ausdrückliche Frage nach etwaigen konkreten Vorfällen in Kroatien an, dass sie am Grenzübergang geschlagen bzw. mit Gewalt erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Der BF1 habe mit Afghanen eine tätliche Auseinandersetzung und mit den Polizisten eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Die BF2 habe sich dabei einen Finger gebrochen. Der BF1 führte an den gebrochenen Finger mit einer Holzschiene behandelt zu haben, während die BF2 erklärte ihren Finger selbst mit einem Verband behandelt zu haben. Der BF1 gab an, den Vorfall bei Grenzkontrollbeamten erzählt zu haben, die dann gegen ihn reagiert hätten. Bei einer Menschenrechtsorganisation habe er den Vorfall nicht aufgezeigt. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF derartiges nicht in der Erstbefragung vorbrachten, eine Erklärung dafür wurde auch in der Beschwerde nicht geboten. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Kroatien ergeben sich aus dem Eurodac-Treffer und der ausdrücklichen Zustimmung Kroatiens. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren auf internationalen Schutz der BF in Kroatien nach wie vor nicht abgeschlossen ist und von den kroatischen Behörden weitergeführt wird. Die Beschwerde erschö

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