RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW205 2288537-1 Spruch, W205 2288537-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. 1371429610/231976066, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. 1371429610/231976066, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 29.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, Somalia wegen eines Bürgerkrieges zwischen Somaliland und Menschen aus Laascaanood verlassen zu haben. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht und es würden Menschen bei Kampfhandlungen sterben. Er wisse nicht, wo sich seine Frau und seine Kinder aufhalten würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, im Krieg zu sterben.
- Am 03.10.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an die griechischen Behörden, woraufhin am 31.10.2023 eine Antwort einlangte. Darin wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am 17.08.2023 abgelehnt worden sei.
- Am 03.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es Kämpfe zwischen Truppen aus Somaliland und anderen Truppen um das Grenzgebiet zu Somaliland, Sool, gegeben habe. Die Bewohner aus diesem Gebiet hätten gegen die Truppen gekämpft, um ihre Unabhängigkeit zu erhalten. Er sei Anfang Mai 2023 von Truppen aus Somaliland angehalten und beschuldigt worden, Informationen an das Gebiet Sool weitergegeben zu haben. Dabei sei er von den Truppen aus Somaliland mitgenommen worden und diese hätten ihn mit einer heißen Pfanne im rechten Rippenbereich verbrannt. Danach hätten sie ihn wieder gehen lassen und er sei von einem Passanten zu einem Arzt gebracht worden. Da er nicht mehr habe zu Unrecht beschuldigt werden wollen, habe er schließlich Somalia verlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtschau nicht gelungen sei, eine konkret gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass für den Fall seiner Rückkehr oder zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates asylrelevante Gründe vorgebracht worden seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen insofern vor, da aufgrund der allgemeinen Sicherheits- sowie Versorgungslage in Somalia eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erscheint. Es könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens insbesondere im Bereich der Ermittlung, der Beweiswürdigung sowie die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung moniert wurden.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens insbesondere im Bereich der Ermittlung, der Beweiswürdigung sowie die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung moniert wurden.
- Am 14.02.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) statt. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Rechtsvertreters und wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie seiner Situation im Fall seiner Rückkehr einvernommen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt Lascanood (auch Las Anod) in der Region Sool, Somaliland (Somalia), ist sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Madhibaan (Gabooye), Subclan XXXX , Sub-Subclan XXXX , an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Er hat keine Schul- oder Berufsausbildung und arbeitete vor seiner Ausreise aus Somalia in der familieneigenen Landwirtschaft mit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus der Stadt Lascanood (auch Las Anod) in der Region Sool, Somaliland (Somalia), ist sunnitischer Moslem und gehört dem Hauptclan der Madhibaan (Gabooye), Subclan römisch 40 , Sub-Subclan römisch 40 , an. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Somali. Er hat keine Schul- oder Berufsausbildung und arbeitete vor seiner Ausreise aus Somalia in der familieneigenen Landwirtschaft mit. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. In Österreich hat er keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der von ihm genannten Gründe – konkret wegen dem in seinem Herkunftsort herrschenden Krieg und der dadurch einhergehenden individuellen Bedrohung durch Regierungstruppen – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr in Somalia eine konkrete Gefahr drohen würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Zur allgemeinen Lage in Somalia werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 7, Stand 16.01.2025): Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 23.8.2024). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (BS 2024). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024).Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche TBF 14.11.2024). Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vergleiche AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/HF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vergleiche Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vgl. BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2024). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind (BS 2024). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2024a; vergleiche BS 2024), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2024). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vgl. ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (BBC 19.11.2024; vergleiche ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2024). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023). Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en) (FH 2024a). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2024). Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021). Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024).Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen (Sahan/SWT 14.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 23.8.2024; ICG 12.8.2021). Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2024). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften (Sahan/SWT 26.4.2024). Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021).Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden - namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2024; BS 2024), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit erlangte die Opposition die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche BS 2024; HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Die meisten Wählerstimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen (AA 28.6.2022). Die [Anm.: seit der Präsidentenwahl teils ehemalige] Opposition stellt in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vgl. AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vgl. FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - seither nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vergleiche AQSOM 5 11.2024). Immer wieder hat das Guurti das eigene Mandat verlängert (BS 2024; vergleiche FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). Im Grund ist das Oberhaus eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021), es mangelt diesbezüglich aber an Kontrollmechanismen (BS 2024). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vgl. FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vgl. FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vgl. Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vgl. BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024).Präsidentschaft: Ab 2017 war Muse Bihi Abdi von der Kulmiye-Partei Präsident Somalilands (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA/O. Hassan 12.11.2024). Seine Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2024; vergleiche FH 2023). Ursprünglich sollte die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2022 stattfinden (VOA/O. Hassan 12.11.2024). Im Oktober 2023 kam es aber zu einer - umstrittenen - zweijährigen Amtszeitverlängerung (bis November 2024) für Präsident Bihi durch das Guurti (VOA/O. Hassan 12.11.2024; vergleiche FH 2024a; BAMF 25.11.2024). Schließlich fand am 13.11.2024 die Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vergleiche Standard 20.11.2024). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vergleiche BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Einige Wahllokale konnten aufgrund der unsicheren Lage allerdings nicht geöffnet werden (BAMF 25.11.2024). Laut den Beobachtern der Brenthurst Foundation stellten die Wahlen eine deutliche Verbesserung gegenüber den Wahlen im Jahr 2021 dar (TBF 14.11.2024). Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vgl. AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vgl. Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024).Nur drei Parteien zugelassen: Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden (BS 2024; vergleiche AA 23.8.2024). Mit einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2021 sind nun direkte Wahlen vorgesehen, um die zugelassenen politischen Parteien zu ermitteln. Nur die drei bei diesen Wahlen erfolgreichsten Parteien sind danach für nationale Wahlen zugelassen. Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen (FH 2024a). Bei den [Anm.: verspäteten] Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei: Barwaaqo, Rejo, Shacabka, Hilaac, Talo-wadaag, Horseed und Kaah (TBF 14.11.2024). Waddani und Kulmiye wurden als nationale Parteien bestätigt, als neue Partei kam die Kaah hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (WARSOM 19.11.2024: vergleiche Saxafi 20.11.2024). Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 23.8.2024). Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024).Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vergleiche Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024). Islamismus: Neben dem politischen System wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 28.6.2024ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, Quelle: PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): Quelle: CT/Karr/AEI 23.9.2024ris-attachment://hauptdokument.img2is.png , Quelle: CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: Quelle: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024)ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, Quelle: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Somaliland Letzte Änderung 2025-01-10 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Das Land ist ein Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung bildete. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil, das politische System aber - aufgrund des Drei-Parteien-Systems - problembehaftet ist. Eine Fragilität ist demnach jedoch nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Eine weitere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Das Land ist ein Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung bildete. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil, das politische System aber - aufgrund des Drei-Parteien-Systems - problembehaftet ist. Eine Fragilität ist demnach jedoch nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Eine weitere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Die Regierung kann die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag; in der Region Sool bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert (PGN 28.6.2024), wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert - auch wenn der sogenannte "Awdal State" in letzter Zeit hie und da in Erscheinung tritt (BMLV 7.8.2024). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 3.6.2024). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 7.8.2024). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist relativ ruhig (BMLV 7.8.2024), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). In Somaliland sind im Jahr 2024 bis inklusive August aufgrund von Konflikt und Unsicherheit kaum Menschen vertrieben worden: 1.000 in Sool, 400 in Togdheer, 200 in Sanaag und keine in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 23.8.2024), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Die Gruppe kann dort auch keine "Steuern" einheben (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 23.8.2024), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Die Gruppe kann dort auch keine "Steuern" einheben (BMLV 7.8.2024). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021), bzw. von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023) - z. B. sieben Verhaftungen im Jänner 2024 (Halqabsi 29.1.2024). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt. Wenn also al Shabaab Orte in Sanaag aufsucht, dann kommt es mitunter zu Predigten; i.d.R. ziehen sich Angehörige der Gruppe dann aber schnell wieder in die Berge zurück (BMLV 7.8.2024).Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021), bzw. von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023) - z. B. sieben Verhaftungen im Jänner 2024 (Halqabsi 29.1.2024). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten, al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt. Wenn also al Shabaab Orte in Sanaag aufsucht, dann kommt es mitunter zu Predigten; i.d.R. ziehen sich Angehörige der Gruppe dann aber schnell wieder in die Berge zurück (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass auch Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen in Somaliland generell unbekannt sind (BMLV 7.8.2024). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 7.8.2024). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle erklärt, dass auch Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen in Somaliland generell unbekannt sind (BMLV 7.8.2024). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Außerdem versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern. Gleichzeitig sind die Kämpfer der Gruppe in Sanaag eher darauf bedacht, sich nicht erwischen zu lassen (BMLV 7.8.2024). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Generell hat die Gruppe angekündigt, aufgrund des sogenannten Maritime Agreement zwischen Somaliland und Äthiopien seine Aktivitäten in Somaliland verstärken zu wollen (Halqabsi 29.1.2024). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 23.8.2024). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 23.8.2024). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). römisch eins.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des "Awdal State". Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 7.8.2024). Für diese Separatisten gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023). Diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des "Awdal State". Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 7.8.2024). Für diese Separatisten gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023). Diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sicherheitslage / Somaliland / SSC-Khatumo]: Die Grenze zu Puntland (AA 23.8.2024) bzw. die östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie der Bezirk Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach den Auseinandersetzungen um Laascaanood bildet der SSC-Khatumo einen Puffer zwischen Somaliland und Puntland (BMLV 7.8.2024). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 22 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 16 dieser 22 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 14 derartige Vorfälle (elf davon mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,18; Sanaag 1,23; Sool 1,46; Togdheer 0,13; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).]Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 22 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 16 dieser 22 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 14 derartige Vorfälle (elf davon mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,18; Sanaag 1,23; Sool 1,46; Togdheer 0,13; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024).] In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: ACLED 12.1.2024ris-attachment://hauptdokument.img4is.png, Quelle: ACLED 12.1.2024 Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante Letzte Änderung 2025-01-10 Hintergrund: Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). So sind etwa der aktuelle Vizepräsident Puntlands und auch der Sprecher des somaliländischen Unterhauses Dhulbahante (BMLV 7.8.2024). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett einen Dhulbahante und zwei Warsangeli (Horn 14.12.2024). 1993 hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). 1993 hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood (Sool) immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u. a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). Die Attentatsserie begann
- Aktivisten der Dhulbahante argumentierten, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hatte, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen war (Norman/AFRA 3.3.2023), und die Regierung nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt hat (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war laut einer Quelle al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (Sahan/SWT 19.6.2023). Manche Dhulbahante machten hingegen Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. Sahan/SWT 19.6.2023). Die Regierung in Hargeysa wies jedoch jede Verwicklung in diese gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. RD 2.1.2023). Gleichzeitig hat der somalische Außenminister später angegeben, dass die Bundesregierung dazu beigetragen hatte, dass sich die Unzufriedenheit der Bewohner von Sool mit der somaliländischen Regierung verstärkt hat (Sahan/SWT 26.4.2024).Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood (Sool) immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u. a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024). Die Attentatsserie begann
- Aktivisten der Dhulbahante argumentierten, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hatte, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen war (Norman/AFRA 3.3.2023), und die Regierung nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt hat (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war laut einer Quelle al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (Sahan/SWT 19.6.2023). Manche Dhulbahante machten hingegen Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 19.6.2023). Die Regierung in Hargeysa wies jedoch jede Verwicklung in diese gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vergleiche RD 2.1.2023). Gleichzeitig hat der somalische Außenminister später angegeben, dass die Bundesregierung dazu beigetragen hatte, dass sich die Unzufriedenheit der Bewohner von Sool mit der somaliländischen Regierung verstärkt hat (Sahan/SWT 26.4.2024). Die unaufgeklärten Morde waren jedenfalls Ende 2022 der Funke zur Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies galt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
- In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023; Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hatte unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte fanden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Die unaufgeklärten Morde waren jedenfalls Ende 2022 der Funke zur Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies galt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
- In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche RD 2.1.2023; Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hatte unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte fanden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC-Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten die Ältesten in Laascaanood, dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollten (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u. a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC-Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten die Ältesten in Laascaanood, dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollten (BAMF 13.2.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u. a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vgl. Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Im Zuge der Kampfhandlungen wurden im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Juni 2023 laut UNSOM 87 Zivilisten getötet und 465 verletzt (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben wurden insgesamt mehr als 300 Menschen getötet und über 600 verletzt - darunter Dutzende Zivilisten (ÖB Nairobi 10.2024).Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vergleiche Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Im Zuge der Kampfhandlungen wurden im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Juni 2023 laut UNSOM 87 Zivilisten getötet und 465 verletzt (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben wurden insgesamt mehr als 300 Menschen getötet und über 600 verletzt - darunter Dutzende Zivilisten (ÖB Nairobi 10.2024). Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen (Sahan/SWT 18.9.2023). Zu weiteren Gefechten und Kampfhandlungen kam es am
- und 11.10.2023 (BMLV 1.12.2023) sowie zwischen
- und 23.11.2023 (UNSC 2.2.2024). U. a. haben Rebellen des SSC-Khatumo ein Dorf der Isaaq / Habr Jeclo niedergebrannt, Zivilisten wurden getötet. Der Handel in Richtung Somaliland/Berbera blieb auch danach weitgehend unterbrochen (AQ21 11.2023). Aktuelle Lage: Die Front verläuft nun östlich von Caynaabo (BMLV 7.8.2024) und steht etwa 100 Kilometer westlich von Laascaanood (ICG 6.3.2024). Der SSC-Khatumo steht bei Guumeys, Somaliland bei Oog (HIPS 7.5.2024). Die Front ist stark militarisiert. Beide Seiten stehen sich misstrauisch gegenüber (ICG 6.3.2024; vgl. AA 23.8.2024). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen an der Front von Qorilugud und Shanged im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vgl. Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Allerdings kam es danach in Sanaag zu Auseinandersetzungen [siehe weiter unten].Aktuelle Lage: Die Front verläuft nun östlich von Caynaabo (BMLV 7.8.2024) und steht etwa 100 Kilometer westlich von Laascaanood (ICG 6.3.2024). Der SSC-Khatumo steht bei Guumeys, Somaliland bei Oog (HIPS 7.5.2024). Die Front ist stark militarisiert. Beide Seiten stehen sich misstrauisch gegenüber (ICG 6.3.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen an der Front von Qorilugud und Shanged im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vergleiche Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Allerdings kam es danach in Sanaag zu Auseinandersetzungen [siehe weiter unten]. SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden "SSC" und "Khatumo" immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Clanführer der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle innehat (BMLV 14.9.2023). Der SSC-Khatumo möchte ein eigener somalischer Bundesstaat werden (AA 23.8.2024; vgl. NH 13.6.2023; GO 23.12.2023). Dies bedeutet, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Warsangeli. Und im Bezirk Caynaabo ("Cayn") wohnen laut einer Quelle v. a. Isaaq (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt repräsentiert der SSC-Khatumo daher nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool, steht aber jedenfalls nicht für Sanaag, für die Warsangeli (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hat angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb des SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). Auch im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 [siehe weiter unten] hat sich ein Suldan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Ein eigener Bundesstaat ist aber keine Option, solange die Warsangeli diesen nicht befürworten (BMLV 4.7.2024). Und gleichzeitig spricht der SSC-Khatumo nach wie vor nur für einen Teil der Dhulbahante (BMLV 7.8.2024). Nicht alle wollen einen eigenen Bundesstaat; manche wollen ein Teil Puntlands werden, einige wenige unterstützen den Verbleib bei Somaliland - v. a. Dhulbahante aus dem westlichen Teil von Sool (Omer/STDOK/SEM 4.2023).SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden "SSC" und "Khatumo" immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Clanführer der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle innehat (BMLV 14.9.2023). Der SSC-Khatumo möchte ein eigener somalischer Bundesstaat werden (AA 23.8.2024; vergleiche NH 13.6.2023; GO 23.12.2023). Dies bedeutet, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Warsangeli. Und im Bezirk Caynaabo ("Cayn") wohnen laut einer Quelle v. a. Isaaq (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt repräsentiert der SSC-Khatumo daher nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool, steht aber jedenfalls nicht für Sanaag, für die Warsangeli (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hat angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb des SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche AQ21 11.2023). Auch im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 [siehe weiter unten] hat sich ein Suldan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Ein eigener Bundesstaat ist aber keine Option, solange die Warsangeli diesen nicht befürworten (BMLV 4.7.2024). Und gleichzeitig spricht der SSC-Khatumo nach wie vor nur für einen Teil der Dhulbahante (BMLV 7.8.2024). Nicht alle wollen einen eigenen Bundesstaat; manche wollen ein Teil Puntlands werden, einige wenige unterstützen den Verbleib bei Somaliland - v. a. Dhulbahante aus dem westlichen Teil von Sool (Omer/STDOK/SEM 4.2023). SSC-Khatumo - Verwaltung: Im Juli 2023 hat der SSC-Khatumo bzw. haben die Garaads einen 45-köpfigen Rat eingesetzt (NLM/Barnett 7.8.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). Im August 2023 hat der Rat Abdikadir Ahmed Aw-Ali als Führer und Mohamed Abdi Ismail als Stellvertreter der Verwaltung gewählt. Im September 2023 ernannte Abdikadir Ahmed ein neunköpfiges Kabinett (CSC-SSC 26.3.2024). Tatsächlich ist aber Garaad Jama der mächtigste Mann im "Staat" (Economist/L. Taylor 29.8.2024).SSC-Khatumo - Verwaltung: Im Juli 2023 hat der SSC-Khatumo bzw. haben die Garaads einen 45-köpfigen Rat eingesetzt (NLM/Barnett 7.8.2023; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024). Im August 2023 hat der Rat Abdikadir Ahmed Aw-Ali als Führer und Mohamed Abdi Ismail als Stellvertreter der Verwaltung gewählt. Im September 2023 ernannte Abdikadir Ahmed ein neunköpfiges Kabinett (CSC-SSC 26.3.2024). Tatsächlich ist aber Garaad Jama der mächtigste Mann im "Staat" (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut einem Bericht vom Anfang des Jahres 2024 fehlen im Bereich des SSC-Khatumo immer noch staatliche Dienste. Es gibt kein funktionsfähiges Gerichtssystem, der Polizei mangelt es an Kapazitäten und Ausbildung. Etwa 120 Polizisten wurden rekrutiert. Insgesamt ist die Verwaltung schwach, laut einer Quelle gibt es in der Stadt häufig Gewalttaten (HRCSL 3.2024). Im August 2024 verlautbarte die Übergangsverwaltung ein Waffentrageverbot für Laascaanood (GN 22.8.2024; vgl. Sahan/SWT 26.8.2024), nachdem es in der Stadt zu mehreren ungeklärten Morden gekommen ist, und die Stadt mit zunehmender Unsicherheit zu kämpfen hat (GN 22.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass sich das Verbot u. a. auch gegen eine Einheit der al Shabaab innerhalb des SSC-Khatumo richtet (Sahan/SWT 26.8.2024).Laut einem Bericht vom Anfang des Jahres 2024 fehlen im Bereich des SSC-Khatumo immer noch staatliche Dienste. Es gibt kein funktionsfähiges Gerichtssystem, der Polizei mangelt es an Kapazitäten und Ausbildung. Etwa 120 Polizisten wurden rekrutiert. Insgesamt ist die Verwaltung schwach, laut einer Quelle gibt es in der Stadt häufig Gewalttaten (HRCSL 3.2024). Im August 2024 verlautbarte die Übergangsverwaltung ein Waffentrageverbot für Laascaanood (GN 22.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 26.8.2024), nachdem es in der Stadt zu mehreren ungeklärten Morden gekommen ist, und die Stadt mit zunehmender Unsicherheit zu kämpfen hat (GN 22.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass sich das Verbot u. a. auch gegen eine Einheit der al Shabaab innerhalb des SSC-Khatumo richtet (Sahan/SWT 26.8.2024). SSC-Miliz: Einschließlich der Milizen in Cayn verfügt SSC-Khatumo über 3.000-4.000 lose organisierte Kämpfer (BMLV 7.8.2024). Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen (NLM/Barnett 7.8.2023). Auch aus der Diaspora strömten Dutzende heran (Sahan/SWT 11.9.2023). All diese Kräfte, die nominell als SSC-Khatumo gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Dhulbahante / Yahye, der Majerteen / Isse Mohamud, der Dhulbahante / Ugaadhyahan, der Majerteen / Osman Mohamud usw. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer des SSC-Khatumo dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023).SSC-Miliz: Einschließlich der Milizen in Cayn verfügt SSC-Khatumo über 3.000-4.000 lose organisierte Kämpfer (BMLV 7.8.2024). Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen (NLM/Barnett 7.8.2023). Auch aus der Diaspora strömten Dutzende heran (Sahan/SWT 11.9.2023). All diese Kräfte, die nominell als SSC-Khatumo gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Dhulbahante / Yahye, der Majerteen / Isse Mohamud, der Dhulbahante / Ugaadhyahan, der Majerteen / Osman Mohamud usw. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer des SSC-Khatumo dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023). Kriegsgefangene: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Somaliland die Kämpfer des SSC-Khatumo als Terroristen erachtet (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle werden die Gefangenen gut behandelt und vermutlich nicht vor Gericht gestellt, sondern nach Ende des Konflikts freigelassen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der SSC-Khatumo hat angekündigt, Kriegsgefangene in Einklang mit islamischem und Gewohnheitsrecht sowie mit internationalen Normen zu behandeln. Jene Kriegsgefangenen, die ‘Kriegsverbrechen’ verübt haben, werden demnach vor Gericht gestellt (HO 29.8.2023). In Laascaanood werden vom SSC-Khatumo rund 300 Personen als Kriegsgefangene in Haft gehalten (HRCSL 3.2024). Puntland ist für den SSC-Khatumo die Lebensader, von dort kommen Waffen und Versorgung (NLM/Barnett 7.8.2023). Zu den militärischen Anführern des Aufstandes zählten auch mehrere Offiziere puntländischer Sicherheitskräfte "in Karenzierung" (AQ21 11.2023). Offiziell hat sich Puntland jedenfalls nicht beteiligt (AA 23.8.2024). Puntland hat in den letzten Monaten keine Partei für den SSC-Khatumo ergriffen. Ein Grund dafür ist, dass der SSC-Khatumo ein eigener somalischer Bundesstaat werden möchte und aus puntländischer Sicht damit auf der Seite von Präsident Hassan Sheikh Mohamud steht (BMLV 7.8.2024). Zwischen der Verwaltung des SSC-Khatumo und Puntland herrscht ein gespanntes Verhältnis (HO 22.11.2024). Somalische Bundesregierung: Die Bundesregierung hat den SSC-Khatumo bislang lediglich als "legitimate administrative authority" bzw. als Übergangsverwaltung anerkannt, nicht aber als Bundesstaat (Sahan/SWT 26.4.2024; vgl. BMLV 7.8.2024; Economist/L. Taylor 29.8.2024).Somalische Bundesregierung: Die Bundesregierung hat den SSC-Khatumo bislang lediglich als "legitimate administrative authority" bzw. als Übergangsverwaltung anerkannt, nicht aber als Bundesstaat (Sahan/SWT 26.4.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024; Economist/L. Taylor 29.8.2024). Buuhoodle (Cayn): Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Buuhoodle (Cayn): Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sanaag: Auf dem Gebiet der Warsangeli sind beide Verwaltungen - jene aus Puntland und jene aus Somaliland - vertreten. Beide sind für die Menschen vor Ort nützlich, die Warsangeli pflegen zu beiden Seiten gute Kontakte (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Von einer Quelle wird der ländliche Raum von Sanaag bis etwa ein Drittel westwärts der Grenze zu Puntland als von Puntland kontrolliert angegeben. Für die Orte im Nordosten der Region – insbesondere Badhaan und Laasqoray – wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Eine Quelle bestätigt, dass das östliche Drittel von Sanaag eher von Puntland kontrolliert wird (BMLV 7.8.2024). Nach anderen Angaben fällt hingegen die östliche Hälfte von Sanaag v. a. in die Kategorie "Kontrolle unklar" (PGN 28.6.2024). Der Bezirk Caynaabo wird nach Angaben einer Quelle vom SSC-Khatumo kontrolliert (ACLED 30.9.2024). Im August 2024 kam es nahe Ceerigaabo zwischen Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed zu Kampfhandlungen. Mindestens neun Menschen wurden dabei getötet. Die somaliländische Regierung entsandte Sicherheitskräfte nach Ceerigaabo (ACLED 30.9.2024). Der Konflikt ereignete sich v. a. in Goof (ca. 40 Kilometer entfernt von Ceerigaabo) und hat sich zuletzt an der Ermordung eines prominenten Unterstützers des SSC-Khatumo entzündet (HO 29.8.2024). Im November 2024 hat die Regierung eine Ausgangssperre über Ceerigaabo verhängt, nachdem es dort zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen gekommen ist. Dabei waren mehrere Todesopfer zu beklagen (HO 26.11.2024). Mitte Dezember ist es um Ceerigaabo erneut zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo gekommen (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern. Demnach haben mit dem SSC-Khatumo verbündete Milizen die Eskalation mit einem Angriff auf somaliländische Sicherheitskräfte ausgelöst (SG 15.12.2024). Zuvor hatte der SSC-Khatumo Somaliland beschuldigt, in Ceerigaabo gezielt Zivilisten zu töten (SG 15.12.2024; vgl. SMN 18.12.2024). Gemäß anderen Quellen gab es sieben Todesopfer und zahlreiche Verletzte - darunter auch Zivilisten. Somaliland hat i.d.F. seine stärkste Militäreinheit nach Ceerigaabo verlegt (GO 18.12.2024; vgl. SMN 18.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als "Clan Violence" titulierten, haben 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024).Im August 2024 kam es nahe Ceerigaabo zwischen Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed zu Kampfhandlungen. Mindestens neun Menschen wurden dabei getötet. Die somaliländische Regierung entsandte Sicherheitskräfte nach Ceerigaabo (ACLED 30.9.2024). Der Konflikt ereignete sich v. a. in Goof (ca. 40 Kilometer entfernt von Ceerigaabo) und hat sich zuletzt an der Ermordung eines prominenten Unterstützers des SSC-Khatumo entzündet (HO 29.8.2024). Im November 2024 hat die Regierung eine Ausgangssperre über Ceerigaabo verhängt, nachdem es dort zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen gekommen ist. Dabei waren mehrere Todesopfer zu beklagen (HO 26.11.2024). Mitte Dezember ist es um Ceerigaabo erneut zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo gekommen (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern. Demnach haben mit dem SSC-Khatumo verbündete Milizen die Eskalation mit einem Angriff auf somaliländische Sicherheitskräfte ausgelöst (SG 15.12.2024). Zuvor hatte der SSC-Khatumo Somaliland beschuldigt, in Ceerigaabo gezielt Zivilisten zu töten (SG 15.12.2024; vergleiche SMN 18.12.2024). Gemäß anderen Quellen gab es sieben Todesopfer und zahlreiche Verletzte - darunter auch Zivilisten. Somaliland hat in der Fassung seine stärkste Militäreinheit nach Ceerigaabo verlegt (GO 18.12.2024; vergleiche SMN 18.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als "Clan Violence" titulierten, haben 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024). Sicherheitsbehörden Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024).Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024). Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024).Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024). Laut somaliländischer Polizei kann jedermann Schadensfälle bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Diese werden in ein Vorfallsbuch eingetragen. Ein Ermittler wird beauftragt, die konkrete Anzeige weiterzuverfolgen. Zudem gibt es eine Polizei-Hotline. In Hargeysa gibt es für solche Zwecke eine Bereitschaftseinheit. Hotlines gibt es in allen größeren Städten wie Borama, Berbera, Burco und Ceerigaabo. Die Menschen kennen die entsprechenden Nummern. In Hargeysa gibt es demnach 13 Polizeistationen und zusätzliche Posten, an welche sich Menschen wenden können. Zudem verfügt jeder Bezirk in Somaliland über mindestens eine Polizeistation sowie über eine Ermittlungseinheit, in jeder Region gibt es eine Station der Kriminalpolizei (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vgl. SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024).Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vergleiche SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024). Armee: Für den Verteidigungsbereich wendet Somaliland rund 18,5 % des Staatshaushaltes auf - das sind ca. 54 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BMLV 7.8.2024). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLST 29.9.2022); eine rezente Quelle berichtet, dass auch normale Soldaten - 4.000 Mann - in Äthiopien ausgebildet werden (AQSOM 3 8.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 2024a). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt (USDOS 22.4.2024). Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt (HRCSL 3.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2024). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vergleiche HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024). Minderheiten und Clans Letzte Änderung 2025-01-16 Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024). Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung 2024-12-04 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Somaliland Letzte Änderung 2025-01-16 [Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024).Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vergleiche HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024). Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vergleiche SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024). Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye (ICG 12.8.2021). Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen,