RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW208 2306083-1 Spruch, W208 2306083-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit im Spruch genannten Bescheid (zugestellt 17.12.2024) wurde der BF von der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) auf Grund einer an diese am 26.11.2024 von der Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion XXXX (LPD), weitergeleiteten Disziplinaranzeige der Landesverkehrsabteilung (LVA) vom 05.10.2024 (EB-3) suspendiert. Am gleichen Tag fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB), der dem im Spruch bezeichneten Rechtsvertreter (RV) am 19.12.2024 zugestellt wurde und rechtskräftig ist.
- Mit im Spruch genannten Bescheid (zugestellt 17.12.2024) wurde der BF von der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) auf Grund einer an diese am 26.11.2024 von der Dienstbehörde, der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD), weitergeleiteten Disziplinaranzeige der Landesverkehrsabteilung (LVA) vom 05.10.2024 (EB-3) suspendiert. Am gleichen Tag fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB), der dem im Spruch bezeichneten Rechtsvertreter Regierungsvorlage am 19.12.2024 zugestellt wurde und rechtskräftig ist. Zusammengefasst wird dem BF vorgeworfen bei gemessenen Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 08.09.2021 bis jedenfalls 26.06.2022, zumindest 27 Radarfotos (EB-25) ohne Rechtsgrund und ohne Zuständigkeit und Dokumentation aus dem Verarbeitungssystem ARGUS gelöscht zu haben (EB-3) und damit gegen §§ 43 Abs 1, Abs 2 und § 47 BDG, und ab 14.10.2021 darüber hinaus auch gegen § 44 Abs 1 BDG iVm der Weisung des Vorgesetzten vom 14.10.2021, wonach es aus Datenschutzgründen nicht erlaubt ist ohne Zuständigkeit auf fremde Archive zuzugreifen, verstoßen zu haben. Zusammengefasst wird dem BF vorgeworfen bei gemessenen Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 08.09.2021 bis jedenfalls 26.06.2022, zumindest 27 Radarfotos (EB-25) ohne Rechtsgrund und ohne Zuständigkeit und Dokumentation aus dem Verarbeitungssystem ARGUS gelöscht zu haben (EB-3) und damit gegen Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2 und Paragraph 47, BDG, und ab 14.10.2021 darüber hinaus auch gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Weisung des Vorgesetzten vom 14.10.2021, wonach es aus Datenschutzgründen nicht erlaubt ist ohne Zuständigkeit auf fremde Archive zuzugreifen, verstoßen zu haben. Eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (StA) erging bereits am 15.09.
- Der entsprechende Abschlussbericht der Ermittlungsbehörde wurde am 08.08.2024 der StA vorgelegt (29 St XXXX /24f) und der LPD am 24.09.2024 (EB-29 und OZ 6).Eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft (StA) erging bereits am 15.09.
- Der entsprechende Abschlussbericht der Ermittlungsbehörde wurde am 08.08.2024 der StA vorgelegt (29 St römisch 40 /24f) und der LPD am 24.09.2024 (EB-29 und OZ 6).
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2025 (Postaufgabedatum vom selben Tag) erhob der BF über durch seinen RV Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid der BDB und beantragte seine ersatzlose Aufhebung in eventu die Zurückverweisung. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen an einer Suspendierung begründet, da der BF seit Bekanntwerden der Vorfälle (19.09.2022) nicht mehr bei der Radarbilderauswertung Dienst versehe, sondern ausschließlich für seine Tätigkeit als Personalvertreter freigestellt sei. Er habe keinen Zugriff mehr auf das ARGUS und sei voll geständig.
- Mit Schriftsatz vom 09.01.2025 (Postaufgabedatum vom selben Tag) erhob der BF über durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid der BDB und beantragte seine ersatzlose Aufhebung in eventu die Zurückverweisung. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen einer Gefährdung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen an einer Suspendierung begründet, da der BF seit Bekanntwerden der Vorfälle (19.09.2022) nicht mehr bei der Radarbilderauswertung Dienst versehe, sondern ausschließlich für seine Tätigkeit als Personalvertreter freigestellt sei. Er habe keinen Zugriff mehr auf das ARGUS und sei voll geständig.
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15.01.2025 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (am 17.01.2025 eingelangt) und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
- In der Folge verzichteten der BF (OZ 3) und die Disziplinaranwaltschaft auf die Durchführung der vom BVwG schon anberaumten Verhandlung (OZ 5). Eine nachträglich eingeholte Stellungnahme des Vorgesetzten des BF, Obst XXXX , MA (OZ 6) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und brachte der BF dazu eine Stellungnahme ein, in der er nochmals auf seine Versetzung in den Innendienst als Personalvertreter verwies und daher keine Gefährdung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen mehr vorliegen könne (OZ 7). Eine nachträglich eingeholte Stellungnahme des Vorgesetzten des BF, Obst römisch 40 , MA (OZ 6) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und brachte der BF dazu eine Stellungnahme ein, in der er nochmals auf seine Versetzung in den Innendienst als Personalvertreter verwies und daher keine Gefährdung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen mehr vorliegen könne (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer Der am XXXX 1970 geborene BF steht seit Mai 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Exekutivbeamter und hat seinen Arbeitsplatz organisatorisch bei der LVA der LPD seines Bundeslandes, wo er bis zum Bekanntwerden der Vorfälle am 19.09.2022 Dienst versah. Dort war er im Fachbereich 2.
- „Geschwindigkeitsüberwachung“ tätig und hatte dort von mobilen Radarüberwachungsanlagen aufgezeichnete Verdachtsfälle von Geschwindigkeitsübertretungen zu bearbeiten (EB-15).Der am römisch 40 1970 geborene BF steht seit Mai 1993 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Exekutivbeamter und hat seinen Arbeitsplatz organisatorisch bei der LVA der LPD seines Bundeslandes, wo er bis zum Bekanntwerden der Vorfälle am 19.09.2022 Dienst versah. Dort war er im Fachbereich 2.
- „Geschwindigkeitsüberwachung“ tätig und hatte dort von mobilen Radarüberwachungsanlagen aufgezeichnete Verdachtsfälle von Geschwindigkeitsübertretungen zu bearbeiten (EB-15). Der BF ist auch Personalvertreter und Fraktionsvorsitzender der XXXX seines Bundeslandes (EB-124) und Parteiobmannstellvertreter der XXXX in seiner Heimatgemeinde. Er wurde mit Weisung vom 19.09.2022 vom Fachbereich 2.
- abgezogen und seither in der Verkehrsinformationszentrale (VIZ) dienstverwendet (EB-28). Dort war er, im Hinblick auf die Vorbereitung der Personalvertretungswahl 2024, bis zu seiner Suspendierung 100 % seiner Dienstzeit für seine Personalvertretungstätigkeit dienstfreigestellt (OZ 6) und hatte sein Büro im Zimmer der Personalvertretung im Sicherheitszentrum. Der BF ist auch Personalvertreter und Fraktionsvorsitzender der römisch 40 seines Bundeslandes (EB-124) und Parteiobmannstellvertreter der römisch 40 in seiner Heimatgemeinde. Er wurde mit Weisung vom 19.09.2022 vom Fachbereich 2.
- abgezogen und seither in der Verkehrsinformationszentrale (VIZ) dienstverwendet (EB-28). Dort war er, im Hinblick auf die Vorbereitung der Personalvertretungswahl 2024, bis zu seiner Suspendierung 100 % seiner Dienstzeit für seine Personalvertretungstätigkeit dienstfreigestellt (OZ 6) und hatte sein Büro im Zimmer der Personalvertretung im Sicherheitszentrum. 1.
- Zum Sachverhalt Die Bearbeitung von Verdachtsfällen die mit mobilen und stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen festgestellt werden, erfolgt im Fachbereich 2.
- mit der Anwendung ARGUS (Computerprogramm für die Auswertung von Radarüberwachungsbildern). Der BF war im Tatzeitraum (ausschließlich) für die Verarbeitung von Daten mobiler Radargeräte mit den Seriennummern XXXX und XXXX zuständig. Er hatte keine Zuständigkeit für die Bearbeitung für stationäre Überwachungsanlagen. Der BF war im Tatzeitraum (ausschließlich) für die Verarbeitung von Daten mobiler Radargeräte mit den Seriennummern römisch 40 und römisch 40 zuständig. Er hatte keine Zuständigkeit für die Bearbeitung für stationäre Überwachungsanlagen. Bei der Bearbeitung wird ein importiertes Archiv eines zugewiesenen Messgerätes ausgewählt und hat sich dieses der Bearbeiter im ARGUS zuzuweisen. In einem Archiv befinden sich bis zu 400 Datensätze aus einem Messgerät, die in Vorgänge bzw einzelne Verdachtsfälle untergliedert sind, die wiederum mehrere Fotos enthalten können. Die Bearbeitung der Archive erfolgt auf einem separaten PC im ARGUS. Dabei wird der Fahrzeugtyp kategorisiert und in weiterer Folge kontrolliert, ob die Messkriterien erfüllt sind. Dabei wird zB kontrolliert, ob das Fahrzeug verdeckt ist etc. Jedes Foto in einem Archiv muss dabei einzeln geprüft werden. Für den Fall, dass Fotos gelöscht werden müssen, stehen mehrere Löschgründe zur Verfügung, wie etwa ungültige Messung, Kennzeichen nicht lesbar, Organmandat bezahlt, FINAL, etc. Der Löschgrund FINAL wird in der Praxis nur selten verwendet und erfolgt zB nur bei einer behördlichen Anordnung einer Löschung. Er bewirkt, dass die Nachvollziehbarkeit eingeschränkt wird, weil in diesem Fall das Übertretungsfoto gelöscht wird und nur noch bestimmte Grunddaten zum Delikt, ohne Zuordenbarkeit zu einem Fahrzeug, erhalten bleiben (EB-17). In jedem Fall muss eine Löschung dokumentiert sein. Nach der Kontrolle werden die Daten an die zuständige Strafbehörde versandt. Auf Grund der dienstlichen Auslastung erfolgt die Auswertung meist 3-4 Wochen später (EB-72, 73). Am 08.10.2021 wurde anlässlich einer Änderung der Software im Auswertesystem ARGUS (Version AS4 auf AS5) vom Fachbereichsleiter CI XXXX (FBL) ein Gespräch mit dem BF geführt, in dem dieser auf die Datenschutzbestimmungen und notwendigen Zugriffsberechtigungen im ARGUS hingewiesen wurde. Mit einer E-Mail vom 14.10.2021 erging eine Weisung an alle Mitarbeiter des Fachbereiches (nachweislich auch an den BF) in dem detailliert noch einmal auf die Datenschutzbestimmungen eingegangen und explizit betont wurde, dass unter anderem im ARGUS Archive nur geöffnet werden dürfen, wenn man auch der zuständige Bearbeiter des Archives ist. Als Beispiel wurde ua angeführt, dass ein Messbeamter nie ein Archiv einer stationären Anlage öffnen darf (EB-13). Die Belehrung erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit der neuen Version AS5 detaillierte Auswertemöglichkeiten in der ADMIN-Umgebung möglich wurde, die es davor nicht gab. Am 08.10.2021 wurde anlässlich einer Änderung der Software im Auswertesystem ARGUS (Version AS4 auf AS5) vom Fachbereichsleiter CI römisch 40 (FBL) ein Gespräch mit dem BF geführt, in dem dieser auf die Datenschutzbestimmungen und notwendigen Zugriffsberechtigungen im ARGUS hingewiesen wurde. Mit einer E-Mail vom 14.10.2021 erging eine Weisung an alle Mitarbeiter des Fachbereiches (nachweislich auch an den BF) in dem detailliert noch einmal auf die Datenschutzbestimmungen eingegangen und explizit betont wurde, dass unter anderem im ARGUS Archive nur geöffnet werden dürfen, wenn man auch der zuständige Bearbeiter des Archives ist. Als Beispiel wurde ua angeführt, dass ein Messbeamter nie ein Archiv einer stationären Anlage öffnen darf (EB-13). Die Belehrung erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit der neuen Version AS5 detaillierte Auswertemöglichkeiten in der ADMIN-Umgebung möglich wurde, die es davor nicht gab. Im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht am 13.09.2022 wurde von FBL festgestellt, dass dieser seit Einführung im September 2021 in Archiven die nicht von mobilen Messgeräten stammten, Löschungen durchgeführt hat. Die Auswertung ergab, dass der BF zwischen 09.09.2021 und 13.09.2022 in insgesamt 338 Archiven, 3382 Vorgänge im AS5 geöffnet und 20 Löschungen durchgeführt hatte, für die er keine Zuständigkeit hatte (EB-16). Der FBL hat darüber am 15.09.2022 einen Aktenvermerk (EB-15) angelegt und seinem Vorgesetzten gemeldet. Der BF wurde am 19.09.2022 von seinem Vorgesetzten dem AbtLtrStv Obstlt XXXX mit dem Verdacht konfrontiert und erklärte er die Zugriffe mit möglicherweise unabsichtlichem Öffnen der Archive der stationären Anlage bzw er annähme, dass jemand sein ARGUS-Passwort ausgespäht und mit diesem eingestiegen sei (EB-27). Der BF wurde am 19.09.2022 von seinem Vorgesetzten dem AbtLtrStv Obstlt römisch 40 mit dem Verdacht konfrontiert und erklärte er die Zugriffe mit möglicherweise unabsichtlichem Öffnen der Archive der stationären Anlage bzw er annähme, dass jemand sein ARGUS-Passwort ausgespäht und mit diesem eingestiegen sei (EB-27). Noch am gleichen Tag wurde die LPD informiert und die Regelung getroffen, dass der BF aus dem FB abgezogen und im VIZ Dienst zu verrichten habe, im Hinblick auf seine Freistellungen wegen Personalvertretertätigkeit ergebe sich keine Änderung (EB-28). Bei einer näheren Analyse konnten dem BF bisher insgesamt 27 Löschungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zeitraum zwischen dem 08.09.2021 und 26.06.2022 im ARGUS ohne Zuständigkeit nachgewiesen werden (Tabelle, EB-25). Die widerrechtlich gelöschten Radarfotos hätten an die Verwaltungsstrafbehörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren weitergeleitet werden sollen. Am 22.11.2022 wurde wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) eine Anzeige bei der StA eingebracht. Am 22.11.2022 wurde wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) eine Anzeige bei der StA eingebracht. Weitere Auswertungen, die noch Monate dauern können, sind noch im Gange (EB-33), da auf Grund der strafrechtlichen Verjährungszeit von fünf Jahren und der Aussage des BF – der die 27 Löschungen gestanden und auch angegeben hatte, dass ihm die Rechtswidrigkeit bewusst gewesen sei und das das „gelebte Praxis“ an der Dienststelle gewesen wäre – der Verdacht besteht, dass auch über den bisher ausgewerteten Zeitraum hinaus, derartige Löschungen durchgeführt wurden (EB-124). Diese 27 Löschungen (EB-25) sind – obwohl sie dort nicht detailliert angeführt wurden – Gegenstand des rechtskräftigen EB. Der BF hat zu den ihm im EB angelasteten 27 Löschungen ein Tatsachen- und Schuldgeständnis abgelegt und angeführt, dass er diese aus Gefälligkeit bzw Gutmütigkeit vorgenommen habe, sie seien ein Fehler gewesen wären und er bereue das. Keiner seiner Kollegen (unter den gelöschten Datensätzen befinden sich auch welche von Polizisten) und Freunde habe ihn gefragt, ob er diese löschen könne. Es könne sein, dass diese erwähnt hätten, dass sie geblitzt worden seien. Er habe die Löschungen aus eigenem Antrieb gemacht (EB-124). Es seien alle Löschungen im Bereich der Abmahnung gelegen und seien es geringfügige Übertretungen gewesen (EB-125). Unter den ausgeforschten Fahrzeugzulassungsbesitzern (EB-93, EB-111) befanden sich Polizisten, Bewohner des Heimatortes des BF, ein Taxifahrer (den er fallweise mit Fahrten beauftragte), Musikerkollegen, weitschichtige Verwandte, Kellner und Gäste von Cafe‘s (in denen er verkehrte), ein Mitglied das ihn vom Motorradverein kennt, ein Mitglied seines Oldtimerclubs, ein Angehöriger seiner Partei, Unternehmer. Einige der als Zeugen einvernommenen Zulassungsbesitzer gaben an, ihn nicht zu kennen. Alle bestritten ihn aktiv gebeten zu haben, die Radarbilder zu löschen. Die Polizisten XXXX (EB-98), XXXX (EB-96), XXXX und XXXX (EB-97) haben sich entweder selbst in eigener Sache iZm Radaraufnahmen an ihn gewandt oder wurde ihnen erzählt, dass Bekannte „geblitzt“ worden seien. Unter den ausgeforschten Fahrzeugzulassungsbesitzern (EB-93, EB-111) befanden sich Polizisten, Bewohner des Heimatortes des BF, ein Taxifahrer (den er fallweise mit Fahrten beauftragte), Musikerkollegen, weitschichtige Verwandte, Kellner und Gäste von Cafe‘s (in denen er verkehrte), ein Mitglied das ihn vom Motorradverein kennt, ein Mitglied seines Oldtimerclubs, ein Angehöriger seiner Partei, Unternehmer. Einige der als Zeugen einvernommenen Zulassungsbesitzer gaben an, ihn nicht zu kennen. Alle bestritten ihn aktiv gebeten zu haben, die Radarbilder zu löschen. Die Polizisten römisch 40 (EB-98), römisch 40 (EB-96), römisch 40 und römisch 40 (EB-97) haben sich entweder selbst in eigener Sache iZm Radaraufnahmen an ihn gewandt oder wurde ihnen erzählt, dass Bekannte „geblitzt“ worden seien.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, dem rechtskräftigen EB und den im Akt befindlichen Aktenvermerken, Niederschriften und Berichten des BAK. Die Aktenseiten sind als EB-Ziffer oben angeführt. Dass es sich bei den im EB genannten 27 Löschungen um jene in der Tabelle im Akt Aktenseite EB-25 handelt, ergibt sich einerseits aus den dortigen Datumsangaben und den 29 aufgelisteten vom BAK ausgeforschten Zulassungsbesitzern, von denen bei (nur) zwei unklar war, ob die Bilder unverwertbar waren. Die Löschung der 27 Radarbilder wird vom BF nicht bestritten. Soweit der BF angibt, er habe seit 19.09.2022 keinen Zugriff mehr auf das ARGUS-System, ist das ebenfalls unstrittig. Er hat aber weiterhin Zugriff zu anderen Datenbanken der Polizei (PAD, VStV). Dass er nach wie vor zumindest organisatorisch Angehöriger der LVA und dort sogar Personalvertreter ist, hat sowohl die Behörde als auch der BF selbst angeführt. Notorisch ist, dass die Personalvertretungswahlen mittlerweile erledigt sind ebenso, dass er als Personalvertreter Kontakte zu vielen Polizisten hat, von denen er (wieder) gewählt werden will. Ebenso gilt das für seine Tätigkeit in einer politischen Partei. Unstrittig hat der BF in seiner Heimatgemeinde und auf Grund seiner gewerkschaftlichen politischen und Vereinstätigkeit einen Bekanntheitsgrad, der über den eines durchschnittlichen Polizisten hinausgeht. Alle Zeugen stammen aus dem privaten bzw beruflichen Umfeld des BF und wissen das er Polizist in der LVA ist, wobei manche von Ihnen eine Bekanntschaft mit dem BF verleugnen, was aber – wie der BF richtig in seiner Beschwerde anführt – auch daran liegen kann, dass sie sich nicht hinsichtlich der Anstiftung zum Missbrauch der Amtsgewalt, selbst belasten wollen. Soweit der BF anführt, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Öffentlichkeit eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhalte, weil er gleich nach Bekanntwerden der Vorwürfe von der Radarauswertung abgezogen wurde und die Annahme der BDB, dass die Öffentlichkeit den Eindruck gewinnen könne, dass man nur bei der LPD im Fachbereich anrufen müsse, wenn man geblitzt werde, sei daher unrichtig, ist das eine rechtliche Beurteilung. Dazu wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Das BVwG hat im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob also durch die Belassung des Beamten im Dienst, durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Bei der Beurteilung der Rechtfertigung der Suspendierung, sind daher über die Vorwürfe in der Disziplinaranzeige hinaus, jene im EB ebenso zu berücksichtigen. Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 ist dem Disziplinarbeschuldigten vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK „ … auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.“ Auf dieses Recht hat der rechtlich vertretene BF ausdrücklich verzichtet und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben (OZ 9).Gemäß einer Entscheidung des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 ist dem Disziplinarbeschuldigten vor dem Hintergrund des Artikel 6, EMRK „ … auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.“ Auf dieses Recht hat der rechtlich vertretene BF ausdrücklich verzichtet und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben (OZ 9). Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. […]Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. […] Befangenheit § 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Die Suspendierung ist - ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung - als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In der Begründung der Suspendierung ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251 und 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E
- Dezember 1997, Zl. 96/09/0266; VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und noch sind. § 112 Abs. 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd § 112 Abs 1 BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, hat die Disziplinaroberkommission ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und noch sind. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zuständig ist und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat; hier hat darüber hinaus die Dienstbehörde durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben, von dieser Möglichkeit (zumindest derzeit) nicht Gebrauch zu machen. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung - allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105). 3.
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
- Allgemein Der BF vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen an einer Suspendierung nach über 2 Jahren nicht begründet sei, da er seit Bekanntwerden der Vorfälle (19.09.2022) nicht mehr bei der Radarbilderauswertung Dienst versehe, sondern ausschließlich für seine Tätigkeit als Personalvertreter freigestellt sei. Er habe keinen Zugriff mehr auf das ARGUS, sei voll geständig und werde die Verantwortung für seine Fehler übernehmen. Da die LPD sofort reagiert und in abgezogen habe, werde auch die Meinung der Öffentlichkeit im Hinblick auf das Ansehen des Amtes nicht negativ beeinflusst. Dass kein dienstliches Interesse an einer Suspendierung vorliegen könne, zeige sich auch daran, dass die Dienstbehörde, die Voraussetzungen einer Suspendierung im Hinblick auf die von ihr gesetzten dienstrechtliche Maßnahme verneint habe. 3.3.
- Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung Die BDB hat in ihrer Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 und ab der Weisung vom 14.10.2021 auch des § 44 BDG begangen zu haben. Die BDB hat in ihrer Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2 und ab der Weisung vom 14.10.2021 auch des Paragraph 44, BDG begangen zu haben. Die Löschung von Radaraufzeichnungen von Geschwindigkeitsübertretungen betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF als Angehöriger der LVA, weil es zu seinen Aufgaben gehört diese an die Verwaltungsstrafbehörden zur Strafverfolgung weiter zu melden. Dass er das im vollem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begangen hat, hat er in seinem Geständnis selbst angeführt (Niederschrift 24.10.2024, EB-124: „Uns war schon bewusst, dass es nicht rechtens war.“) Der Verdacht derartiger Dienstpflichtverletzungen ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des BF – nicht nur in diesem Bereich – nachhaltig zu erschüttern, zeigt sie doch eine gewisse Neigung des BF, sich sogar als Polizist nicht an die Gesetze zu halten. Bereits die im EB angeführten 27 Löschungen sind geeignet, die über den BF verhängte Suspendierung zu tragen. Wenn der BF anführt, dass ihm vor der Suspendierung zum Revisionsbericht kein Parteiengehör gewährt wurde und fälschlich festgestellt worden sei, dass er noch in der LVA Dienst verrichte und Zugriff auf das ARGUS habe, obwohl das seit dem 19.09.2022 nicht mehr der Fall sei, zeigt er damit zwar zu Recht auf, dass die BDB diese Umstände nicht in ihre Feststellungen aufgenommen hat, mit dem Erkenntnis des BVwG wird das jedoch korrigiert. Mit dem Hinweis auf sein Geständnis und seine Reue, kann der BF die von ihm bereits eingeräumten schweren Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt schaffen. Der Umstand, dass nicht die Dienstbehörde, sondern erst die BDB nach der Kenntnis der dem BF angelasteten Tatvorwürfe zu einem späteren Zeitpunkt (über 2 Jahre später) die vorläufige Suspendierung verfügte, steht dessen Suspendierung in Ansehung der Schwere des ihm angelasteten Tatvorwurfes nicht entgegen, weil diese zulässig ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Ermittlungen nach der Aktenlage und vor dem Hintergrund der fünfjährigen Verjährungsfrist und der Aussage des BF, dass das „damals gelebte Praxis war“ (EB-124) noch nicht abgeschlossen sind. Die Aussage legt nahe, dass auch vor dem 08.09.2021, derartige Löschungen vorgenommen wurden. Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung liegt der Verdacht mehrerer schwerer Dienstpflichtverletzung gem §§ 43 Abs 1 und Abs 2 BDG auf der Hand liegt, dass Löschen von Daten die zu Verwaltungsstrafanzeigen führen durch Polizisten ist jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und bewirkt einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber der Allgemeinheit.Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung liegt der Verdacht mehrerer schwerer Dienstpflichtverletzung gem Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG auf der Hand liegt, dass Löschen von Daten die zu Verwaltungsstrafanzeigen führen durch Polizisten ist jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und bewirkt einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber der Allgemeinheit. 3.3.
- Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen oder des Ansehens des Amtes Sofern der BF anführt, auf Grund seiner „ausschließlichen Personalvertretungstätigkeit“ lägen keine wesentlichen dienstlicher Interessen oder des Ansehens des Amtes vor, verkennt er, dass der Blick der Öffentlichkeit (der Allgemeinheit) ganz besonders auf Polizisten gerichtet ist, die nebenbei auch noch politisch tätig sind, weil diese einerseits eine besondere Vorbildfunktion haben und andererseits hier die Gefahr besteht, dass diese Tätigkeiten zu Lasten der dienstlichen Aufgaben gehen bzw dienstliche Möglichkeiten zum eigenen Vorteil missbraucht werden (und sei es nur um potentielle Wähler durch Gefälligkeiten anzufüttern). Auch Personalvertreter müssen auf Grund des Vertrauens, dass ihnen die Belegschaft entgegenbringt und den Möglichkeiten die sie gegenüber der Führung haben, besonders darauf achten, dass das Vertrauen in die korrekte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Es darf auch nicht verkannt werden, dass ein Polizist, der derartige rechtswidrige Gefälligkeiten (für wen auch immer) geleistet hat, sich erpressbar gemacht hat bzw macht und in der Folge zu weiteren möglicherweise gravierenderen Rechtsverletzungen genötigt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Dienstbehörde – aus welchen Gründen auch immer – das verkannt und obwohl die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorlagen diese nicht verhängt. Erst die BDB hat mit dem notwendigen Abstand das Gefährdungspotential für das Ansehen des Amtes und die dienstlichen Interessen richtig beurteilt. Eine Verhinderung der weiteren Möglichkeit ähnliche Dienstpflichtverletzungen zu begehen reicht in Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht aus, um diese Gefahr zu beseitigen. Im Gegenteil hat die Ausweitung der Personalvertreterfreistellung von zwei Tagen pro Woche (EB-124) auf eine dann vollständige (trotz damals vielleicht Erforderlichkeit der Vorbereitung von Personalvertretungswahlen, die mittlerweile erledigt sind und daher als Begründung ohnehin nicht mehr in Betracht kommen) das Potential von der Allgemeinheit (Öffentlichkeit) als Belohnung gesehen zu werden. Ein Polizist der – so wie der BF – als Personalvertreter täglich mit Kollegen und dem Dienstgeber auf einer vertrauensvollen Basis kommunizieren muss und ein derartiges Verhalten an den Tag legt, schädigt das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstgebers schwer. Die Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG liegen vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegen vor. 3.3.
- Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Auf Grund der bereits seit 15.09.2022 und noch immer laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen liegt keine Verjährung nach § 94 BDG vor. Auf Grund der bereits seit 15.09.2022 und noch immer laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen liegt keine Verjährung nach Paragraph 94, BDG vor. Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, selbst wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder mit Diversion enden sollte. Wenn der BF Fehler einräumt und seine Reue anführt ist dies ein Umstand der im Disziplinarverfahren, erst im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und nicht schon im Suspendierungsverfahren. Die Beschwerde des BF (und seine Stellungnahme) ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2306083.1.00