RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW231 2297535-1 Spruch, W231 2297535-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Vorverfahren:römisch eins.
- Vorverfahren: I.1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, reiste 2018 erstmals mit einem Visum D (Studentenvisum), gültig von 10.06.2018 bis 09.10.2018, in das Bundesgebiet ein. Die Gültigkeit wurde antragsentsprechend bis 02.09.2020 verlängert. Sodann wurde der BF aufgrund einer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige, gültig von 03.09.2020 bis 03.09.2021 ausgestellt. Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde der BF mit Gültigkeit bis 15.12.2021 ausgestellt. Zwischenzeitig gestellte Anträge auf Zweckänderung des Aufenthaltstitels wurden abgewiesen.römisch eins.1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran, reiste 2018 erstmals mit einem Visum D (Studentenvisum), gültig von 10.06.2018 bis 09.10.2018, in das Bundesgebiet ein. Die Gültigkeit wurde antragsentsprechend bis 02.09.2020 verlängert. Sodann wurde der BF aufgrund einer Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige, gültig von 03.09.2020 bis 03.09.2021 ausgestellt. Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde der BF mit Gültigkeit bis 15.12.2021 ausgestellt. Zwischenzeitig gestellte Anträge auf Zweckänderung des Aufenthaltstitels wurden abgewiesen. I.1.
- Am 11.08.2023 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie zusammengefasst damit, dass die Lage im Iran für Frauen sehr gefährlich sei, wenn sie für ihre Rechte auf die Straße gehen würden. Die BF sei eine „westlich orientierte Frau“, trage kein Kopftuch, lebe frei und wolle ihre Entscheidungen selber treffen. Sie könne im Iran nicht leben, sie sei bereits zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden, weil sie ohne Kopftuch erwischt worden sei. Außerdem sei sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen. Nachdem sie ihn verlassen habe und eine Beziehung mit ihrem Ex-Freund begonnen habe, habe sie Drohungen von ihrem Vater, einem Mitglied der iranischen Regierung, erhalten.römisch eins.1.
- Am 11.08.2023 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie zusammengefasst damit, dass die Lage im Iran für Frauen sehr gefährlich sei, wenn sie für ihre Rechte auf die Straße gehen würden. Die BF sei eine „westlich orientierte Frau“, trage kein Kopftuch, lebe frei und wolle ihre Entscheidungen selber treffen. Sie könne im Iran nicht leben, sie sei bereits zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden, weil sie ohne Kopftuch erwischt worden sei. Außerdem sei sie mit einem Österreicher verheiratet gewesen. Nachdem sie ihn verlassen habe und eine Beziehung mit ihrem Ex-Freund begonnen habe, habe sie Drohungen von ihrem Vater, einem Mitglied der iranischen Regierung, erhalten. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA führte die BF weiter aus, dass sie den Islam nicht befolge und konfessionslos sei. „Inoffiziell“ sei sie schon im Iran konfessionslos gewesen. Sie sei aber nie verfolgt worden, weil sie sich nicht getraut habe, ihre religiöse Meidung öffentlich kund zu tun. Ihre Familie sei aber streng religiös. Seitdem ihr Bruder und ihr Vater von ihrer Lebensweise, insbesondere von der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht-muslimischen Glaubens und der Affäre mit dem Ex-Freund wissen würden, sei die BF von ihnen mit dem Tod bedroht worden. I.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde der BF gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF in Verbindung mit ihrem Vorbringen habe die BF die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Eine weitere Begründung für die Zuerkennung von Asyl enthält der Bescheid gem. § 58 Abs. 2 AVG nicht. Dem zugehörigen Aktenvermerk der Behörde ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die BF ihren Antrag mit ihrer Konfessionslosigkeit und damit einhergehenden staatlichen Sanktionen begründet habe, und die belangte Behörde diese Gründe für glaubhaft und asylrelevant erachtet hat.römisch eins.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF in Verbindung mit ihrem Vorbringen habe die BF die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Eine weitere Begründung für die Zuerkennung von Asyl enthält der Bescheid gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht. Dem zugehörigen Aktenvermerk der Behörde ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die BF ihren Antrag mit ihrer Konfessionslosigkeit und damit einhergehenden staatlichen Sanktionen begründet habe, und die belangte Behörde diese Gründe für glaubhaft und asylrelevant erachtet hat. I.
- Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
- Gegenständliches Verfahren: I.2.
- Die BF reiste am 18.05.2024 mit ihrem – bis dahin den österreichischen Behörden nicht vorgelegten – iranischen Reisepass in den Iran ein. Der Reisepass wurde der BF am 05.02.2023 in Österreich ausgestellt und ist bis zum 01.05.2028 gültig. Am 25.06.2024 wandte sich die BF in Istanbul mit ihrer Asylkarte via E-Mail bezüglich einer gewünschten Wiedereinreise nach Österreich an das österreichische Generalkonsulat.römisch eins.2.
- Die BF reiste am 18.05.2024 mit ihrem – bis dahin den österreichischen Behörden nicht vorgelegten – iranischen Reisepass in den Iran ein. Der Reisepass wurde der BF am 05.02.2023 in Österreich ausgestellt und ist bis zum 01.05.2028 gültig. Am 25.06.2024 wandte sich die BF in Istanbul mit ihrer Asylkarte via E-Mail bezüglich einer gewünschten Wiedereinreise nach Österreich an das österreichische Generalkonsulat. I.2.
- Das BFA leitete ein Aberkennungsverfahren ein und forderte die BF mittels Parteiengehör vom 22.07.2024 auf, innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich abzugeben.römisch eins.2.
- Das BFA leitete ein Aberkennungsverfahren ein und forderte die BF mittels Parteiengehör vom 22.07.2024 auf, innerhalb einer Frist von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme diesbezüglich abzugeben. I.2.
- Am 24.07.2024 erstattete die BF via E-Mail eine Stellungnahme und gab darin insbesondere an, dass sie aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere aufgrund ihrer schweren Depression, die bereits zu zwei Selbstmordversuchen geführt hätte, aus Österreich ausgereist sei. Sie sei zur Behandlung in den Iran gereist. Zudem habe sie während ihres Aufenthalts nicht bei ihrer Familie, sondern bei einem Freund aus Kindheitstagen gelebt; sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt und bitte um Ergreifen von notwendigen Maßnahmen, um nach Österreich zurückkehren zu können. römisch eins.2.
- Am 24.07.2024 erstattete die BF via E-Mail eine Stellungnahme und gab darin insbesondere an, dass sie aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere aufgrund ihrer schweren Depression, die bereits zu zwei Selbstmordversuchen geführt hätte, aus Österreich ausgereist sei. Sie sei zur Behandlung in den Iran gereist. Zudem habe sie während ihres Aufenthalts nicht bei ihrer Familie, sondern bei einem Freund aus Kindheitstagen gelebt; sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt und bitte um Ergreifen von notwendigen Maßnahmen, um nach Österreich zurückkehren zu können. I.2.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der BF der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Umstände der Gewährung des Asylstatus aufgrund der freiwilligen Heimreise der BF nicht mehr als „glaubwürdig und zutreffend“ zu erachten seien, zumal die BF bereits kurze Zeit nach Gewährung ihres Asylstatus aufgrund psychischer Belastung wieder freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei; § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sei erfüllt. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geraten würde. Der BF sei es zudem zuzumuten, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und etwaige Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte zu sichern. Bezüglich der Nicht-Zuerkennung von subsidiärem Schutz liege ein Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Umstände der Gewährung des Asylstatus aufgrund der freiwilligen Heimreise der BF nicht mehr als „glaubwürdig und zutreffend“ zu erachten seien, zumal die BF bereits kurze Zeit nach Gewährung ihres Asylstatus aufgrund psychischer Belastung wieder freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei erfüllt. In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK geraten würde. Der BF sei es zudem zuzumuten, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und etwaige Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte zu sichern. Bezüglich der Nicht-Zuerkennung von subsidiärem Schutz liege ein Ausschlussgrund gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor. I.2.
- Gegen den Bescheid erhob die BF Beschwerde und brachte vor, dass sie aufgrund einer schweren Depression und gravierenden psychischen Problemen in den Iran zurückgekehrt sei. Dort habe sie von ihrer Familie verborgen gelebt und nur Hilfe hinsichtlich ihrer Erkrankung aufgesucht. Die BF habe in Bezug auf ihre Einreise in den Iran aufgrund psychischer Probleme keine rationalen Entscheidungen treffen können und sei unzurechnungsfähig gewesen. Dafür beantragte die BF die Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens. Der Umstand, dass man als Frau ein islamisches Land besuche zeige keinesfalls, dass man mit den dortigen Werten übereinstimmen würde oder gar sein gesamtes Leben dort verbringen könne. Die BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend legte sie ein Schreiben einer iranischen Psychiaterin vor, mit dem bestätigt wird, dass die BF im Zeitraum vom 20.05.2024 bis 18.06.2024 dort in Behandlung gewesen sei.römisch eins.2.
- Gegen den Bescheid erhob die BF Beschwerde und brachte vor, dass sie aufgrund einer schweren Depression und gravierenden psychischen Problemen in den Iran zurückgekehrt sei. Dort habe sie von ihrer Familie verborgen gelebt und nur Hilfe hinsichtlich ihrer Erkrankung aufgesucht. Die BF habe in Bezug auf ihre Einreise in den Iran aufgrund psychischer Probleme keine rationalen Entscheidungen treffen können und sei unzurechnungsfähig gewesen. Dafür beantragte die BF die Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens. Der Umstand, dass man als Frau ein islamisches Land besuche zeige keinesfalls, dass man mit den dortigen Werten übereinstimmen würde oder gar sein gesamtes Leben dort verbringen könne. Die BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend legte sie ein Schreiben einer iranischen Psychiaterin vor, mit dem bestätigt wird, dass die BF im Zeitraum vom 20.05.2024 bis 18.06.2024 dort in Behandlung gewesen sei. I.2.
- Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die BF am 20.08.2024 aufgefordert, dem Gericht hinsichtlich der angesprochenen zwei Suizidversuche in Österreich und ihrer schweren Depressionen allfällig vorhandene Nachweise (Befunde, Nachweise über Krankenhausaufenthalte, ärztliche Behandlungen, Therapiebestätigungen etc.) vorzulegen.römisch eins.2.
- Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die BF am 20.08.2024 aufgefordert, dem Gericht hinsichtlich der angesprochenen zwei Suizidversuche in Österreich und ihrer schweren Depressionen allfällig vorhandene Nachweise (Befunde, Nachweise über Krankenhausaufenthalte, ärztliche Behandlungen, Therapiebestätigungen etc.) vorzulegen. I.2.
- Der Rechtsvertreter der BF gab am 04.09.2024 bekannt, dass das AKH und das Wilhelminenspital angeschrieben worden seien, gleichzeitig wurde um Fristerstreckung ersucht.römisch eins.2.
- Der Rechtsvertreter der BF gab am 04.09.2024 bekannt, dass das AKH und das Wilhelminenspital angeschrieben worden seien, gleichzeitig wurde um Fristerstreckung ersucht. I.2.
- Am 23.09.2024 übermittelte die BF Nachweise über einen Rettungseinsatz in ihrer Wohnung am 13.01.2022 sowie über einen stationären Aufenthalt am 14.01.2022 wegen Alkoholintoxikation in suizidaler Absicht. Nach einem unauffälligen Observationszeitraum verließ die BF am selben Tag die Station. Gleichzeitig gab der Rechtsvertreter bekannt, dass die BF sich wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde.römisch eins.2.
- Am 23.09.2024 übermittelte die BF Nachweise über einen Rettungseinsatz in ihrer Wohnung am 13.01.2022 sowie über einen stationären Aufenthalt am 14.01.2022 wegen Alkoholintoxikation in suizidaler Absicht. Nach einem unauffälligen Observationszeitraum verließ die BF am selben Tag die Station. Gleichzeitig gab der Rechtsvertreter bekannt, dass die BF sich wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würde. I.2.
- Am 29.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ergänzend legte die BF ein psychologisches Gutachten vom 15.10.2024 vor. Die BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Bestätigungen über ihre Behandlung in den letzten drei Jahren sowie Nachweise über allfällige ihr verschriebene Medikamente vorzulegen. römisch eins.2.
- Am 29.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ergänzend legte die BF ein psychologisches Gutachten vom 15.10.2024 vor. Die BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Bestätigungen über ihre Behandlung in den letzten drei Jahren sowie Nachweise über allfällige ihr verschriebene Medikamente vorzulegen. I.2.
- Am 18.11.2024 legte die BF weitere medizinische Unterlagen vor, insbesondere einen fachärztlichen Befundbericht vom 09.11.2024, wonach die BF an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Ergänzend legte sie ein Schreiben einer Psychotherapeutin vor, welches bestätige, dass die BF aufgrund starker Depressionen, Angst und Schlafstörungen in psychotherapeutischer Behandlung stehe.römisch eins.2.
- Am 18.11.2024 legte die BF weitere medizinische Unterlagen vor, insbesondere einen fachärztlichen Befundbericht vom 09.11.2024, wonach die BF an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung leide und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege. Ergänzend legte sie ein Schreiben einer Psychotherapeutin vor, welches bestätige, dass die BF aufgrund starker Depressionen, Angst und Schlafstörungen in psychotherapeutischer Behandlung stehe. I.2.
- Das Gericht brachte die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Diese Frist ist mit 24.02.2025 ungenutzt verstrichen. Dafür informierte die belangte Behörde über die Abnahme der Asylkarte.römisch eins.2.
- Das Gericht brachte die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Diese Frist ist mit 24.02.2025 ungenutzt verstrichen. Dafür informierte die belangte Behörde über die Abnahme der Asylkarte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat: Die BF ist eine volljährige, iranische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Perser an. Sie war in Österreich kurzzeitig mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, die Ehe wurde einvernehmlich geschieden. Die BF hat keine Kinder. Sie führt die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsland besuchte die BF zwölf Jahre die Schule und vier Jahre die Universität, die BF studierte Architektur. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Farsi auch sehr gut Deutsch und Englisch. Die BF reiste erstmals im Jahr 2018 mit einem Studentenvisum nach Österreich ein und lebt seitdem im Bundesgebiet. Am 02.05.2023 wurde der BF ein Reisepass von der iranischen Botschaft in Wien ausgestellt, den sie im Verfahren nicht vorlegte. Sie stellte am 11.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 01.03.2024 erkannte das BFA der BF den Status einer Asylberechtigten aufgrund ihres Abfalls vom Islam (Konfessionslosigkeit) zu. Mit ihrem in Österreich ausgestellten iranischen Reisepass reiste die BF am 18.05.2024 in den Iran ein, um sich dort in Bezug auf ihre psychische Erkrankung behandeln zu lassen. Am 25.06.2024 wandte sich die BF mit ihrer Asylkarte in Istanbul bezüglich der Ausstellung einer Grenzempfehlung zur Wiedereinreise nach Österreich via E-Mail an das österreichische Generalkonsulat. Die BF hielt sich in ihrem Herkunftsstaat somit rd. einen Monat auf. Die Ausreise der BF aus Österreich in ihren Herkunftsstaat erfolgte in einer psychischen Ausnahmesituation und beruhte auf privaten Gründen, konkret um sich im Iran einer Behandlung ihrer psychischen Probleme zu unterziehen. Sie hatte keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen und ist auch sonst nicht – abgesehen von den Kontrollen bei ihrer Einreise – in Kontakt mit den iranischen Behörden gekommen. Ihre Rückreise in das österreichische Bundesgebiet verzögerte sich aufgrund des Umstandes, dass sie nicht im Besitz eines gültigen Visums bzw. einer Berechtigung zur Einreise war, da ihre Asylkarte von den türkischen Behörden nicht als Einreiseberechtigung gewertet wurde. Die BF reiste sohin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, allerdings spätestens am 23.09.2024 wieder nach Österreich. Die BF leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer rezidivierenden depressiven Störung. Zudem besteht der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung. Die BF nimmt regelmäßig Medikamente ein und besucht wöchentlich eine Psychotherapie. Ein Wille der BF, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, kann fallgegenständlich nicht festgestellt werden. Die BF ist weiterhin konfessionslos und vom Islam abgefallen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF sich zwischenzeitlich wieder dem islamischen Glauben zugewendet hat. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2024 wurde der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat:römisch zwei.2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Identität der BF stützen sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie auf ihren in Österreich ausgestellten Reisepass (AS 7). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand, zu ihren Sprachkenntnissen, zum Leben der BF im Herkunftsland und zu ihrem Aufenthalt in Österreich beruhen auf dem Vorakt, insbesondere auf den glaubhaften Angaben der BF in der Erstbefragung (AS 5ff) und jenen vor dem BFA (AS 63ff) sowie auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 4ff). Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich aus dem Vorakt und dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich ihres Einreisezeitpunkts im Herkunftsstaat, ihres einmonatigen Aufenthalts im Iran sowie ihrer (versuchten) Wiedereinreise nach Österreich basieren auf dem Schreiben des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 02.07.2024 (AS 3 und 31), dem Aktenvermerk des BFA vom 22.07.2024 (AS 13), dem vorgelegten Schreiben einer iranischen Psychiaterin (AS 179) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 6f, 13). Die Feststellung, dass sich die Rückreise der BF aufgrund der Anhaltung durch die türkischen Behörden bzw. des Fehlens einer Berechtigung zur Einreise, verzögerte, ergibt sich ebenso aus dem Schreiben des österreichischen Generalkonsulats (AS 3 und 31). Dass sich die BF spätestens seit dem 23.09.2024 wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.09.
- Dass ein Wille der BF, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, fallgegenständlich nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die BF in einer psychischen Ausnahmesituation einmalig und nur für einen kurzen, einmonatigen Zeitraum in den Iran gereist ist, um sich dort mit Unterstützung einer Freundin einer Behandlung durch eine im Iran ansässige Psychiaterin zu unterziehen (AS 179, VH S. 9f). Gegenständlich ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die BF während ihres Aufenthalts im Iran lediglich bei Freunden aufgehalten und sich auch sonst nicht exponiert hat, zumal auch gegenüber den iranischen Behörden – abgesehen von der Kontrolle bei ihrer Einreise in den Iran – kein Kontakt bestand. Es ergaben sich auch keine Hinweise dafür, dass eine längere Rückkehr in den Iran geplant gewesen ist. Vielmehr reiste die BF einmalig, allein und bloß vorübergehend zu Behandlungszwecken in ihren Herkunftsstaat. Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt der BF sich in Österreich befindet, beruht auf einer Betrachtung der aktuellen Lebensumstände der BF. Die BF lebt seit ihrer Einreise im Jahr 2018 in Österreich, hatte eine online-Firma aufgebaut, hat einen Partner und lebt in einer selbstfinanzierten Wohnung (vgl. VH S. 4f). Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt der BF sich in Österreich befindet, beruht auf einer Betrachtung der aktuellen Lebensumstände der BF. Die BF lebt seit ihrer Einreise im Jahr 2018 in Österreich, hatte eine online-Firma aufgebaut, hat einen Partner und lebt in einer selbstfinanzierten Wohnung vergleiche VH S. 4f). Dass die BF weiterhin konfessionslos ist und sie sich nicht wieder dem islamischen Glauben zugewendet hat, basiert insbesondere auf ihren glaubhaften Angaben sowie dem persönlichen Eindruck, den die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat (VH S. 11f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S. 7ff) und aus den vorgelegten Unterlagen der BF, insbesondere aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 09.11.
- Dass die BF wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der vorgelegten Therapiebestätigung vom 11.11.
- Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hat sich diese dazu nicht geäußert. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Ihr Hauptwohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde:Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde:, Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: "
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen." Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, lautet auszugsweise:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, lautet auszugsweise: Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ II.3.
- Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, weil die Umstände der Gewährung des Asylstatus der BF aufgrund ihrer freiwilligen Heimreise nicht mehr „glaubwürdig und zutreffend“ zu erachten seien, zumal die BF schon nach kurzer Zeit der Zuerkennung des Asylstatus wieder freiwillig in ihrem Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. römisch zwei.3.
- Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, weil die Umstände der Gewährung des Asylstatus der BF aufgrund ihrer freiwilligen Heimreise nicht mehr „glaubwürdig und zutreffend“ zu erachten seien, zumal die BF schon nach kurzer Zeit der Zuerkennung des Asylstatus wieder freiwillig in ihrem Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde hat daher offenkundig die Aberkennungsgründe gem. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung) und Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (Wegfall der Umstände) bei der Aberkennung im Blick.Die belangte Behörde hat daher offenkundig die Aberkennungsgründe gem. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung) und Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (Wegfall der Umstände) bei der Aberkennung im Blick. II.3.3.
- Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.römisch zwei.3.3.
- Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). In diesem Zusammenhang wird der Besuch eines kranken Elternteils anders zu beurteilen sein als regelmäßige Ferienaufenthalte (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Im vorliegenden Fall hatte die BF im Verfahren, insbesondere auch im Zuge der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, den Grund für ihre Reise in den Iran darzulegen. Sie wurde eingehend zu ihrer Motivation befragt und gab dabei in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Bestätigungen letztlich glaubwürdig an, ihre Reise aufgrund gravierender psychischer Probleme angetreten zu haben, um sich einer Behandlung durch eine im Iran ansässige Psychiaterin zu unterziehen, die eine Freundin für sie organisiert hatte. Wie beweiswürdigend dargelegt, hat das erkennende Gericht die Angaben der BF rund um ihr Motiv für die Reise in ihren Herkunftsstaat aufgrund der vorgelegten Diagnosen zu ihrem Gesundheitszustand und des persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung letztlich als glaubhaft erachtet. Dass die BF in den Iran eingereist ist und sich dort für ungefähr einen Monat aufgehalten hat, wird weder vom BFA noch von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel gezogen. Das BFA hat jedoch aufgrund dieses temporären Aufenthaltes im Heimatstaat angenommen, die BF hätte sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Im gegenständlichen Fall war jedoch festzustellen, dass bei der BF jedenfalls kein nachhaltiger Wille vorhanden war, ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz unterstellen zu wollen. Ihre Lebensmittelpunkt hat die BF vielmehr in Österreich. Es handelte sich im Beschwerdefall lediglich um einen einmaligen, kurzen Aufenthalt der BF im Heimatstaat, um sich einer Behandlung durch eine Psychiaterin ihres Vertrauens zu unterziehen. Die BF hat, als sich kein Behandlungserfolg einstellte, die Rückreise angetreten und ihre Behandlung in Österreich fortgesetzt. Die BF konnte insgesamt nachvollziehbar darlegen, dass sie sich durch ihre einmalige Reise in den Iran nicht unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen hat wollen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt schließlich nicht, dass die BF legal und unter Verwendung ihres iranischen Reisepasses, den sie sich in Österreich ausstellen ließ, in ihr Herkunftsstaat eingereist ist. Allerdings hat die BF ihren Reisepass noch vor der Asyl-Antragstellung (am 11.08.2023) beantragt und ausgestellt bekommen (Ausstellungsdatum 02.05.2023), sodass ein gegenüber der Entscheidung des VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, anders gelagerter Sachverhalt vorliegt, als dort die Ausstellung des Reisepasses nach der Asyl-Zuerkennung erfolgte. In einem solchen Fall lasse eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, weil die BF hier einen Reisepass beantragt und ausgestellt erhalten hat, noch bevor sie einen Asyl-Antrag stellte. Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK daher nicht erfüllt.Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK daher nicht erfüllt. II.3.3.
- Weiters ist auch das Vorliegenden des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob die Umstände, aufgrund derer der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehen oder ob es die BF nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.römisch zwei.3.3.
- Weiters ist auch das Vorliegenden des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vergleiche VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059) zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob die Umstände, aufgrund derer der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt weiter bestehen oder ob es die BF nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250).Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0250). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Auch die maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung, die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen gewesen ist, kann eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende Änderung darstellen (vgl erneut VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rz 40 f).Auch die maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung, die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen gewesen ist, kann eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende Änderung darstellen vergleiche erneut VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rz 40 f). Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die BF ihre Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die sie auch im Iran leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).Die Verfolgung aus Gründen der Religion ist nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geschützt, wobei der Begriff der Religion auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die BF ihre Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die sie auch im Iran leben wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Fallbezogen wurde der BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil sie glaubhaft einen Abfall vom Islam und aus diesem Grund Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen konnte. Es haben sich in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF nunmehr ihre Apostasie „widerrufen“ und sich wieder dem Islam hingewendet hätte. Die BF hat in Österreich auch an Demonstrationen nach dem Tod von Mahsa AMINI teilgenommen und regimekritische Posts veröffentlicht. Dass bei der BF eine „maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung“, die für die Zuerkennung von Asyl ausschlaggebend war, eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden, sodass das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fallbezogen zu verneinen ist.Es haben sich in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF nunmehr ihre Apostasie „widerrufen“ und sich wieder dem Islam hingewendet hätte. Die BF hat in Österreich auch an Demonstrationen nach dem Tod von Mahsa AMINI teilgenommen und regimekritische Posts veröffentlicht. Dass bei der BF eine „maßgebliche Änderung der Glaubenseinstellung“, die für die Zuerkennung von Asyl ausschlaggebend war, eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden, sodass das Vorliegen des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fallbezogen zu verneinen ist. Die BF hat sich auch nicht in ihrem Herkunftsland niedergelassen, weshalb auch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK nicht erfüllt ist.Die BF hat sich auch nicht in ihrem Herkunftsland niedergelassen, weshalb auch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK nicht erfüllt ist. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe, die die Aberkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben war. Auch die Spruchpunkte II. bis III. des angefochtenen Bescheides waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF voraussetzt.Auch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF voraussetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2297535.1.00