Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 300§§ 4Art. 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW233 2291777-1 Spruch, W233 2291777-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 18.10.2023 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen anführte, dass er der religiösen Gemeinschaft Qannengsheng (auch und in der Folge: „Kirche des Allmächtigen Gottes“) angehöre und aus diesem Grund im Herkunftsstaat verfolgt werde.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.03.2024 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Sein Fluchtvorbringen hielt er im Wesentlichen aufrecht.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Spruchpunkte I. bis V. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.05.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Am 13.05.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 11.02.2025 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung ein ergänzendes Vorbringen zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen und brachte weitere Beweismittel in Vorlage.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 13.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mandarin eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde ein Zeuge zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers befragt. Abschließend wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China, Stand 28.11.2024, erörtert und die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine ergänzende Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Chinas und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er wurde in der Stadt XXXX in der chinesischen Provinz Jiangsu geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Chinas und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der chinesischen Provinz Jiangsu geboren. Im Februar 2016 verzog der Beschwerdeführer von China nach Südkorea. Anfang Juli 2023 reiste er nach Serbien und begab sich in der Folge nach Österreich, wo er am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer gehört der christlichen Religionsgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ (auch: „Church of the almighty God - CAG“; „Eastern Lightning“; „quan neng shen jiao“ bzw. „Qannengsheng“) an. Während seines Aufenthalts in Südkorea engagierte er sich in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ als Chormitglied. Zudem unterstützte er die Religionsgemeinschaft durch das Bearbeiten von Videos. In einem Teil der Videos, welche am Youtube-Kanal der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ veröffentlicht wurden, ist der Beschwerdeführer auch selbst zu sehen. In Österreich nimmt er zweimal pro Woche an Online-Versammlungen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ teil. Zudem ist er Teil einer kleinen Gruppe von Gläubigen, die sich ein- bis zweimal im Monat trifft, um sich über Glaubensinhalte auszutauschen, religiöse Schriften zu lesen und christliche Lieder zu singen. Im Februar 2025 nahm er darüber hinaus an einer öffentlichen Protestveranstaltung der Religionsgemeinschaft teil, um auf die von der Kommunistischen Partei Chinas begangenen Menschenrechtsverletzungen aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ einer dem protestantischen Christentum zugerechneten Glaubensgemeinschaft zugewandt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er seine religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Es besteht für ihn daher die reale Gefahr, in China aufgrund seiner religiösen Überzeugung bzw. der Zugehörigkeit zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ inhaftiert und schwer misshandelt sowie gefoltert zu werden. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 28.11.2024: 1.2.1.
- Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […]Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.1.
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Sicherheitslage […] Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). […] 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023: Church of Almighty God Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vgl. BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vgl. CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021).Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vergleiche BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vergleiche CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021). Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vgl. BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021).Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vergleiche BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021). Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren
Artikel 300des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vgl.
USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021).Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren
Artikel 300
des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vergleiche USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021). Laut einer NGO für Religionsfreiheit wurden in den 10 Jahren zwischen 2011 und Ende 2021 mehr als 420.000 CAG-Anhänger von den chinesischen Behörden verhaftet. Die Religionsgemeinschaft selbst berichtet, dass im Jahr 2021 mindestens 11.156 ihrer Mitglieder verhaftet und davon 1.452 zu Haftstrafen verurteilt wurden. Von den Verurteilten erhielten 632 eine Strafe von drei Jahren oder mehr, 72 eine Strafe von sieben Jahren oder mehr und sieben eine Strafe von zehn Jahren oder mehr. Darüber hinaus waren ihren Angaben nach mindestens 57.300 Mitglieder verschiedenen Formen von Schikanen ausgesetzt. Sie berichtet außerdem von Folter an ihren Mitgliedern. Mindestens 9 CAG-Mitglieder seien außerdem bei Verfolgungshandlungen zu Tode gekommen (BW 9.3.2022). Mitglieder der CAG erhalten im Gefängnis eine besonders harte Behandlung (BW 11.3.2021). Mindestens 250 Millionen RMB (ca. 39 Millionen USD) an Vermögenswerten wurden der Kirche des Allmächtigen Gottes und ihren Mitgliedern im Jahr 2021 durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt (BW 9.3.2022). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seinem Aufenthalt in Südkorea sowie zu seiner Flucht nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.
- Ferner gründet sich die Feststellung zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 28.02.2025 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. 2.
- Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks, der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie der vorgelegten Beweismittel geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes überdies davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei und seinen christlichen Glauben aktiv praktiziere, glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu seiner religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig seine Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. Beispielsweise führte er aus, dass das Alte Testament die Leistungen Gottes vor der Geburt Jesus dokumentiere und sich sohin auf das Zeitalter des Gesetzes beziehe, während sich das Neue Testament mit den Leistungen Gottes nach der Geburt Jesus – und sohin mit Zeitalter der Gnade – auseinandersetze. Mit der Wiedergeburt von Jesus habe das Zeitalter des Königreiches begonnen, welches Grundlage seiner Kirche sei (vgl. OZ 8, S. 11). Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Eastern Lightning“ vom 24.11.2016, wonach die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ die Lehre von der Dreifaltigkeit ablehne und stattdessen von der Lehre der drei Zeitalter ausgehe. Der Beschwerdeführer bekräftigte zudem, an die Wiedergeburt von Jesus zu glauben, und erklärte weiter, dass Jesus im Zeitalter der Gnade in den Himmel aufgestiegen sei und sein Geist nunmehr durch eine weibliche Person verkörpert werde (vgl. OZ 8, S. 11f.). Auch diese Ausführungen finden in der genannten Anfragebeantwortung Deckung. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Verfahren in der Lage, die Fragen zu seiner religiösen Überzeugung plausibel zu beantworten und gleichzeitig seine Kenntnis von der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ unter Beweis zu stellen. Beispielsweise führte er aus, dass das Alte Testament die Leistungen Gottes vor der Geburt Jesus dokumentiere und sich sohin auf das Zeitalter des Gesetzes beziehe, während sich das Neue Testament mit den Leistungen Gottes nach der Geburt Jesus – und sohin mit Zeitalter der Gnade – auseinandersetze. Mit der Wiedergeburt von Jesus habe das Zeitalter des Königreiches begonnen, welches Grundlage seiner Kirche sei vergleiche OZ 8, S. 11). Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Eastern Lightning“ vom 24.11.2016, wonach die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ die Lehre von der Dreifaltigkeit ablehne und stattdessen von der Lehre der drei Zeitalter ausgehe. Der Beschwerdeführer bekräftigte zudem, an die Wiedergeburt von Jesus zu glauben, und erklärte weiter, dass Jesus im Zeitalter der Gnade in den Himmel aufgestiegen sei und sein Geist nunmehr durch eine weibliche Person verkörpert werde vergleiche OZ 8, S. 11f.). Auch diese Ausführungen finden in der genannten Anfragebeantwortung Deckung. Betreffend seine Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass er aufgrund einer Nierenentzündung keine Hoffnung für sich gesehen habe, seine Mutter ihm daraufhin aus der Offenbarung der Kirche vorgelesen sowie für ihn gebetet habe und er daraufhin gesundgeworden sei. Auf Nachfrage, ob sein Entschluss, sich der Kirche des Allmächtigen Gottes zugehörig zu fühlen, auf die Heilung der Nierenentzündung zurückzuführen sei, relativierte er diese Darstellung glaubhaft, indem er erklärte, dies sei nur ein Grund gewesen. Zu seinen weiteren Motiven legte er schlüssig dar, dass er zuvor Atheist gewesen sei, immer mehr religiöse Schriften gelesen habe und viele Wahrheiten für sich gefunden habe (vgl. dazu OZ 8, S. 10f.). Aus seinen Schilderungen geht sohin nachvollziehbar hervor, dass sich sein Glaube kontinuierlich vertieft hat. Betreffend seine Motivation, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuwenden, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass er aufgrund einer Nierenentzündung keine Hoffnung für sich gesehen habe, seine Mutter ihm daraufhin aus der Offenbarung der Kirche vorgelesen sowie für ihn gebetet habe und er daraufhin gesundgeworden sei. Auf Nachfrage, ob sein Entschluss, sich der Kirche des Allmächtigen Gottes zugehörig zu fühlen, auf die Heilung der Nierenentzündung zurückzuführen sei, relativierte er diese Darstellung glaubhaft, indem er erklärte, dies sei nur ein Grund gewesen. Zu seinen weiteren Motiven legte er schlüssig dar, dass er zuvor Atheist gewesen sei, immer mehr religiöse Schriften gelesen habe und viele Wahrheiten für sich gefunden habe vergleiche dazu OZ 8, S. 10f.). Aus seinen Schilderungen geht sohin nachvollziehbar hervor, dass sich sein Glaube kontinuierlich vertieft hat. Ferner vermittelte der Beschwerdeführer überzeugend, dass er seinen Glauben regelmäßig praktiziert. So ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er bereits während seines Aufenthalts in Südkorea in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ aktiv war. Zur Bescheinigung wurde in der Stellungnahme vom 13.02.2025 ein Link angeführt, über welchen ein am Youtube-Kanal der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ veröffentlichtes Video abgerufen werden kann, in welchem der Beschwerdeführer als Chormitglied zu sehen ist (vgl. OZ 9). Mit Stellungnahme vom 11.02.2025 wurde zudem eine Liste mit Links zu weiteren von der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf dem Videoportal „Youtube“ veröffentlichten Videos vorgelegt und näher beschrieben, welche Aufgaben der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung dieser Videos übernommen hat. Zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer in mehreren Videos auch selbst zu sehen ist, wurden entsprechende Screenshots vorgelegt (vgl. dazu OZ 5 und OZ 7). Insgesamt bestehen daher keine Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten in Südkorea. Ferner vermittelte der Beschwerdeführer überzeugend, dass er seinen Glauben regelmäßig praktiziert. So ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er bereits während seines Aufenthalts in Südkorea in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ aktiv war. Zur Bescheinigung wurde in der Stellungnahme vom 13.02.2025 ein Link angeführt, über welchen ein am Youtube-Kanal der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ veröffentlichtes Video abgerufen werden kann, in welchem der Beschwerdeführer als Chormitglied zu sehen ist vergleiche OZ 9). Mit Stellungnahme vom 11.02.2025 wurde zudem eine Liste mit Links zu weiteren von der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf dem Videoportal „Youtube“ veröffentlichten Videos vorgelegt und näher beschrieben, welche Aufgaben der Beschwerdeführer bei der Bearbeitung dieser Videos übernommen hat. Zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer in mehreren Videos auch selbst zu sehen ist, wurden entsprechende Screenshots vorgelegt vergleiche dazu OZ 5 und OZ 7). Insgesamt bestehen daher keine Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen religiösen Aktivitäten in Südkorea. Zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zweimal in der Woche seine Glaubensgeschwister „visuell“ treffe und ein- bis zweimal im Monat mit anderen Glaubensgeschwistern auch physische Treffen habe (vgl. OZ 8, S. 12). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben vom 15.04.2024, wonach der Beschwerdeführer mit der der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt getreten ist, regelmäßig an Onlineversammlungen teilnimmt und in Österreich aktiv Versammlungen besucht, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden. Zusätzlich wird das Vorbringen auch durch die am 11.02.2025 in Vorlage gebrachten Lichtbilder gestützt, welche den Beschwerdeführer bei Treffen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zeigen (vgl. OZ 6). Zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zweimal in der Woche seine Glaubensgeschwister „visuell“ treffe und ein- bis zweimal im Monat mit anderen Glaubensgeschwistern auch physische Treffen habe vergleiche OZ 8, S. 12). Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben vom 15.04.2024, wonach der Beschwerdeführer mit der der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland in Kontakt getreten ist, regelmäßig an Onlineversammlungen teilnimmt und in Österreich aktiv Versammlungen besucht, im Rahmen welcher christliche Lieder gesungen, die Worte des Allmächtigen Gottes kommuniziert und Erfahrungen sowie Erkenntnisse ausgetauscht werden. Zusätzlich wird das Vorbringen auch durch die am 11.02.2025 in Vorlage gebrachten Lichtbilder gestützt, welche den Beschwerdeführer bei Treffen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zeigen vergleiche OZ 6). Mit Stellungnahme vom 11.02.2025 wurde ferner vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2025 gemeinsam mit anderen Gläubigen an einer Protestveranstaltung auf einem öffentlichen Platz in Wien teilgenommen und im Namen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die Menschenrechtsverletzungen durch die Kommunistische Partei Chinas aufmerksam gemacht habe. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert (vgl. OZ 4) und ist auch vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2016 plausibel, wird doch darin ausgeführt, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ den Kampf gegen den Satan, den „Großen Roten Drachen“ in Form der Kommunistischen Partei Chinas, propagiere. Weiters geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Unterlagen hervor, dass er über die Social-Media-Plattform „Facebook“ zunächst unter dem Namen „ XXXX “ und nunmehr unter dem Namen „ XXXX Glaubensbotschaften sowie Bilder von sich und anderen Gläubigen teilt (vgl. auch OZ 6). Mit Stellungnahme vom 11.02.2025 wurde ferner vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Februar 2025 gemeinsam mit anderen Gläubigen an einer Protestveranstaltung auf einem öffentlichen Platz in Wien teilgenommen und im Namen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auf die Menschenrechtsverletzungen durch die Kommunistische Partei Chinas aufmerksam gemacht habe. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage mehrerer Lichtbilder untermauert vergleiche OZ 4) und ist auch vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2016 plausibel, wird doch darin ausgeführt, dass die „Kirche des Allmächtigen Gottes“ den Kampf gegen den Satan, den „Großen Roten Drachen“ in Form der Kommunistischen Partei Chinas, propagiere. Weiters geht aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten Unterlagen hervor, dass er über die Social-Media-Plattform „Facebook“ zunächst unter dem Namen „ römisch 40 “ und nunmehr unter dem Namen „ römisch 40 Glaubensbotschaften sowie Bilder von sich und anderen Gläubigen teilt vergleiche auch OZ 6). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer sohin ein durchaus nachvollziehbares Bild seiner Auseinandersetzung mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“, seiner persönlichen Glaubensüberzeugung sowie der Praktizierung seines Glaubens zu zeichnen. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist und seine Glaubensüberzeugung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aufgeben wird. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ erstatten habe können (vgl. S. 66 des angefochtenen Bescheids), führte er doch bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass sich die Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ von anderen Religionen insbesondere durch die Wiederauferstehung von Jesus in Form einer Chinesin unterscheide. Befragt nach Werken der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ verwies er überdies zutreffend auf das Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“ (vgl. AS 60). Zum Verhältnis der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zur Kommunistischen Partei Chinas wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Übrigen nicht näher befragt und kann ihm daher – entgegen der Argumentation der Behörde – nicht vorgeworfen werden, dass er diesbezüglich kein näheres Vorbringen erstattete. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich nicht näher auseinandersetzte (vgl. dazu AS 61). Zusammenfassend sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. An dieser Einschätzung vermag auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern. Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn diese beweiswürdigend ausführt, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu der Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ erstatten habe können vergleiche S. 66 des angefochtenen Bescheids), führte er doch bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, dass sich die Glaubenslehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ von anderen Religionen insbesondere durch die Wiederauferstehung von Jesus in Form einer Chinesin unterscheide. Befragt nach Werken der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ verwies er überdies zutreffend auf das Buch „Das Wort erscheint im Fleisch“ vergleiche AS 60). Zum Verhältnis der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zur Kommunistischen Partei Chinas wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Übrigen nicht näher befragt und kann ihm daher – entgegen der Argumentation der Behörde – nicht vorgeworfen werden, dass er diesbezüglich kein näheres Vorbringen erstattete. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers zur Praktizierung seines Glaubens in Österreich nicht näher auseinandersetzte vergleiche dazu AS 61). Zusammenfassend sind die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes sohin nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.3.). Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichte vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3.). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten sei, kann fallbezogen unterbleiben, da ihm bereits aufgrund der Umstände, dass er sich aus innerer Überzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ aus inneren Überzeugung zugewendet hat und dem im Länderinformationsblatt beschriebenen Verbot dieser Religionsgemeinschaft, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. 2.
- Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
Art. 10Abs.
1 lit. b Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 3.2.
Artikel 10
, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umfasst der Begriff Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie geprüft werden.
dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.).Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum“ zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie geprüft werden.
dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung („forum externum“) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein (siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210 mit Verweis auf EuGH 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg. Y Z, ua.). 3.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (vgl. Punkte II.1.2.1.
- „Haftbedingungen“ und II.1.2.
- „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Diese Religionsgemeinschaft gilt in China als religiöse Bewegung, die heterodoxe Lehren verbreitet. Da sie als regierungsfeindlich angesehen wird, ist sie verboten. Die aktive Beteiligung an einer solchen Bewegung wird in China mit schweren Gefängnisstrafen geahndet und wurden in der Vergangenheit auch landesweite Razzien gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes durchgeführt. In einigen Provinzen wurden ferner Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden. Mitglieder der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sind nach der Berichtslage verschiedenen Schikanen, Folter sowie Inhaftierungen ausgesetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen in China ist festzuhalten, dass diese oft lebensbedrohlich oder entwürdigend sind. Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten vergleiche Punkte römisch zwei.1.2.1.
- „Haftbedingungen“ und römisch zwei.1.2.
- „Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023“). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Fall der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder der Vornahme von Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder gar im Fall des Versuchs, andere vom Christentum überzeugen zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Willkürmaßnahmen von asylrelevanter Intensität zu gewärtigen hat. Aufgrund seines in Österreich öffentlich gelebten Bekenntnisses zum christlichen Glauben sowie seinen Aktivitäten in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ ist es für die religiöse Identität des Beschwerdeführers essenziell, seinen Glauben auch öffentlich auszuüben. Die ausschließlich diskrete und private Praktizierung seines Glaubens ist ihm nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aktuell Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Entgegen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Ansicht ist eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben (vgl. dazu oben Punkt II.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Entgegen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Ansicht ist eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Tatsache, dass die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht und sich sohin auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, im vorliegenden Fall auszuschließen. Selbst im Falle einer Ansiedelung des Beschwerdeführers in einer der Großstädte in China ist es ihm aufgrund der dort eingesetzten Massenüberwachungssysteme nicht möglich für die Behörden unerkannt zu leben und seine religiöse Überzeugung ohne Kenntnis der Behörden öffentlich auszuüben vergleiche dazu oben Punkt römisch zwei.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er sich aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.4. Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidungen über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2291777.1.00