GVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen: I. Der Folgeantrag ist von der Behörde
AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht wesentlich verändert hat.römisch eins. Der Folgeantrag ist von der Behörde
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht wesentlich verändert hat. II. Wird der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, hat die Behörde über eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu entscheiden. Dabei hat sie insbesondere unter Anwendung des Art. 8 EMRK zu prüfen, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Dies unter Berücksichtigung des Kindeswohles und unter Einbeziehung der persönlichen und familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers. römisch zwei. Wird der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, hat die Behörde über eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu entscheiden. Dabei hat sie insbesondere unter Anwendung des Artikel 8, EMRK zu prüfen, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ob ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dies unter Berücksichtigung des Kindeswohles und unter Einbeziehung der persönlichen und familiären Situation des minderjährigen Beschwerdeführers. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt. (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet. Die Abschiebung
3 FPG wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde angeordnet, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet. Die Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
G zurückgewiesen und durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023 bestätigt. Der erste in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023 bestätigt. Der BF stellte am 30.04.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 15.01.2025 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2025 vorgelegt. Das BFA machte von der Möglichkeit den Bescheid innerhalb von drei Monaten nachzuholen, keinen Gebrauch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert. Im Verfahren W276 2306252-1 befindet sich der Hinweis, dass das BFA aufgrund der fehlenden Aktualisierung der Länderinformationen zu Syrien den Bescheid nicht nachholen konnte. Die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers ist zu ermitteln. Es ist noch zu klären, ob Kontakt zu den Eltern hergestellt werden kann. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind großteils unstrittig. Die Übertragung der Obsorge ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgericht Meidling vom 13.11.2024. Unter dem Punkt rechtliche Beurteilung (3.) wird dargelegt, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde an der Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist ausgegangen wird und wird die im Spruch festgelegte Rechtsanschauung umfassend begründet und erörtert. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Im vorliegenden Fall – in dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 30.04.2024 bei der Behörde eingebracht wurde und am 15.01.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – liegt Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vor.Im vorliegenden Fall – in dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz am 30.04.2024 bei der Behörde eingebracht wurde und am 15.01.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben wurde – liegt Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vor. Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“)
GVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Stand 15.02.2017).Ist eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist; andernfalls ist die Säumnisbeschwerde – als nicht „begründet“ bzw. „berechtigt“ – „abzuweisen“, sodass eine Sachentscheidung (oder auch nur eine „Teilentscheidung“)
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nicht in Betracht kommt vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Stand 15.02.2017). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 8 Rn 6, Stand 31.03.2018). Eine Säumnisbeschwerde ist sohin nur berechtigt, wenn das Verstreichen der Entscheidungsfrist nicht dem Antragsteller zugerechnet werden kann, sondern durch das Verhalten oder durch Unterlassungen der Behörde verschuldet wurde. Unerheblich ist dabei, ob ein subjektives Verschulden einzelner Organwalter oder ein objektives Verschulden vorliegt (zB durch Personal- oder Organisationsmängel, VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Das Verschulden muss nicht allein bei der Behörde liegen, aber es muss überwiegen (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist daher nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; siehe zum Ganzen Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 8, Rn 6, Stand 31.03.2018). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). Dass die Untätigkeit des BFA im vorliegenden Fall durch unüberwindbare Hindernisse verursacht wurde, ist nicht hervorgekommen und wird vom BFA auch nicht behauptet; genauso wenig behauptet das BFA, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass, seitdem der Beschwerdeführer am 30.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ebenso am 30.04.2024 einer Erstbefragung unterzogen worden war, keine weiteren Verfahrenshandlungen gesetzt wurden. Es finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom BFA zu prüfenden Materie um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Insbesondere da es sich um einen Folgeantrag handelt, und der Beschwerdeführer bereits einen subsidiären Schutztitel in Bulgarien hält. Die neuen Entwicklungen in Syrien und die fehlende Aktualisierung der Länderinformationen stehen daher einer Entscheidung des BFA nicht entgegen. Das BFA legte die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Frist die Nachholung des Bescheides zu veranlassen Gebrauch zu machen. Im Verfahren W276 2306252-1 befindet sich der Hinweis, dass das BFA aufgrund der fehlenden Aktualisierung der Länderinformationen zu Syrien den Bescheid nicht nachholen konnte. Weshalb das BFA auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde keinerlei Handlung gesetzt und eine Erledigung binnen der immerhin dreimonatigen Frist
GVG nicht einmal versucht hat, sondern die Beschwerde ohne zwischenzeitliche Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ist nicht nachvollziehbar.Das BFA legte die Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Frist die Nachholung des Bescheides zu veranlassen Gebrauch zu machen. Im Verfahren W276 2306252-1 befindet sich der Hinweis, dass das BFA aufgrund der fehlenden Aktualisierung der Länderinformationen zu Syrien den Bescheid nicht nachholen konnte. Weshalb das BFA auch nach Einlangen der Säumnisbeschwerde keinerlei Handlung gesetzt und eine Erledigung binnen der immerhin dreimonatigen Frist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nicht einmal versucht hat, sondern die Beschwerde ohne zwischenzeitliche Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass sich seit Dezember 2024 die Lage in Syrien seit dem Sturz des Diktators Al Assad wesentlich geändert hat, hindert dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, zu beurteilen, ob hinsichtlich des Folgeantrages bereits entschiedene Sache vorliegt, da der Erstantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig
G zurückgewiesen worden war. Dass die Länderinformationen zu Syrien noch nicht aktualisiert wurden, vermag die Untätigkeit im vorliegenden Fall nicht zu begründen, da die Situation in Syrien für eine Entscheidung
G unerheblich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 mit Hinweis auf VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/002).Wenngleich es als notorisch zu erachten ist, dass sich seit Dezember 2024 die Lage in Syrien seit dem Sturz des Diktators Al Assad wesentlich geändert hat, hindert dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht, zu beurteilen, ob hinsichtlich des Folgeantrages bereits entschiedene Sache vorliegt, da der Erstantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen worden war. Dass die Länderinformationen zu Syrien noch nicht aktualisiert wurden, vermag die Untätigkeit im vorliegenden Fall nicht zu begründen, da die Situation in Syrien für eine Entscheidung
G unerheblich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002 mit Hinweis auf VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/002). Da somit die Säumnis in diesem konkreten Fall auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, ist die Säumnisbeschwerde zulässig. 3.2. Zur Nachholung des versäumten Bescheides:
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). § 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vgl. auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 28 Rn 42 ff, Stand 31.03.2018).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd Paragraph 37, Absatz eins, AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017, mwN; vergleiche auch Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG Paragraph 28, Rn 42 ff, Stand 31.03.2018).
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen.
Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG darüber hinaus die Möglichkeit, das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers zu beauftragen. 3.2.1. Zur festgelegten Rechtsanschauung: 3.2.1.1. Zur Rechtslage:
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ist auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht weggefallen ist (VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0121, mwN).
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391). 3.2.1.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungenützt gelassen und zentrale Sachverhaltsfragen nicht geklärt: aus dem Akt ist ersichtlich, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz
G rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde, da dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutztitel in Bulgarien zuerkannt worden ist. Insofern hat die Behörde zu prüfen, ob hinsichtlich des Folgeantrages res iudicata vorliegt und bejahendenfalls den Antrag
AVG zurückzuweisen, sofern sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Hierbei wird sie die Situation von (unbegleiteten, minderjährigen) subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zu prüfen haben und ob sich hinsichtlich der Vorentscheidung wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben haben, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127, mwN, oder auch VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wird an keiner Stelle bestritten. 3.2.1.2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungenützt gelassen und zentrale Sachverhaltsfragen nicht geklärt: aus dem Akt ist ersichtlich, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde, da dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutztitel in Bulgarien zuerkannt worden ist. Insofern hat die Behörde zu prüfen, ob hinsichtlich des Folgeantrages res iudicata vorliegt und bejahendenfalls den Antrag
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, sofern sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Hierbei wird sie die Situation von (unbegleiteten, minderjährigen) subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien zu prüfen haben und ob sich hinsichtlich der Vorentscheidung wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben haben, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat vergleiche VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0127, mwN, oder auch VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Dass dem Beschwerdeführer bereits in Bulgarien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wird an keiner Stelle bestritten. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH 19.3.2019; Rs C-297/17, Ibrahim u.a, Rz 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 MRK relevant, "wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren vergleiche EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11). Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH 19.3.2019; Rs C-297/17, Ibrahim u.a, Rz 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, MRK relevant, "wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163). Bereits im Erstverfahren wurde dies verneint und wäre nunmehr von der Behörde zu prüfen, ob aufgrund des Umstandes, dass es sich nach derzeitigem – aber noch zu überprüfenden - Kenntnisstand um einen Minderjährigen handelt, dessen Eltern unbekannten Aufenthaltsortes sind, zu prüfen, ob sich betreffend die Lage von unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiären Schutzstatus in Bulgarien eine anderslautende Entscheidung ableiten lässt. Es ist von der Behörde zu beurteilen, ob neue Tatsachen im Gegensatz zum Erstverfahren den Schluss zulassen, dass der BF in Bulgarien einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.Bereits im Erstverfahren wurde dies verneint und wäre nunmehr von der Behörde zu prüfen, ob aufgrund des Umstandes, dass es sich nach derzeitigem – aber noch zu überprüfenden - Kenntnisstand um einen Minderjährigen handelt, dessen Eltern unbekannten Aufenthaltsortes sind, zu prüfen, ob sich betreffend die Lage von unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiären Schutzstatus in Bulgarien eine anderslautende Entscheidung ableiten lässt. Es ist von der Behörde zu beurteilen, ob neue Tatsachen im Gegensatz zum Erstverfahren den Schluss zulassen, dass der BF in Bulgarien einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. 3.2.1.3. Soweit ersichtlich hat sich der Sachverhalt
dem Vorbringen nämlich nur insofern geändert, dass der Aufenthalt der Eltern derzeit unbekannt ist und nunmehr die Obsorge an den in Österreich lebenden Bruder übertragen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang jedenfalls noch zu ermitteln, ob eine Kontaktaufnahme mit den Eltern möglich ist bzw. der Aufenthaltsort der Eltern zu ermitteln. Es liegt nämlich die Vermutung nahe, dass der minderjährige Beschwerdeführer für die Kosten eines die Säumnisbeschwerde erhebenden Rechtsanwaltes finanzielle Unterstützung erhalten hat. Die Behörde wird in ihrer Entscheidung noch weitere zentrale Sachverhaltsfragen zu klären haben, nämlich die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Frage, ob eine Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien gegen Art. 8 EMRK verstoßen könnte. Die Behörde wird in ihrer Entscheidung noch weitere zentrale Sachverhaltsfragen zu klären haben, nämlich die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Frage, ob eine Außerlandesbringung und Abschiebung nach Bulgarien gegen Artikel 8, EMRK verstoßen könnte. Die Behörde wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nämlich nur dann erlassen können, wenn die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergibt, dass eine solche zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage der Außerlandesbringung wird die Behörde die Frage des Kindeswohles jedenfalls in die Beurteilung des vorliegenden Falles miteinzubeziehen haben. Auch der Umstand, dass der Bruder nunmehr die gesamte Obsorge über den Beschwerdeführer hat, wird in die Entscheidung einzubeziehen sein. Sollte die Behörde zu dem Schluss kommen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung im vorliegenden Fall
8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, hätte sie in Folge auch
G zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G anzuschließen ist (vgl. auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/20/0371 vom 25.04.2023 insbesondere Rz 32).Die Behörde wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nämlich nur dann erlassen können, wenn die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ergibt, dass eine solche zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Frage der Außerlandesbringung wird die Behörde die Frage des Kindeswohles jedenfalls in die Beurteilung des vorliegenden Falles miteinzubeziehen haben. Auch der Umstand, dass der Bruder nunmehr die gesamte Obsorge über den Beschwerdeführer hat, wird in die Entscheidung einzubeziehen sein. Sollte die Behörde zu dem Schluss kommen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung im vorliegenden Fall
Paragraph 9, BFA-VG aufgrund von Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, hätte sie in Folge auch
Paragraph 58, AsylG zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG anzuschließen ist vergleiche auch die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/20/0371 vom 25.04.2023 insbesondere Rz 32). Da diese Punkte vor allem auf Sachverhaltsebene noch klärungsbedürftig sind, hält es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen. Die geänderte Lage in Syrien nach dem Fall von Assad ist unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes nämlich für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, weshalb fehlende Länderberichte zur Lage in Syrien die Behörde nicht hindern, im konkreten Fall einen Bescheid zu erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Verfahrensabschluss durch das BFA vorliegen, erscheint es auch möglich, dass das BFA über den Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der achtwöchigen Frist fristgerecht entscheiden wird können. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung
GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, zu prüfen, ob res iudicata gegenüber dem Vorbescheid vorliegt und die Außerlandesbringung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 8 EMRK zu prüfen. Sie hat den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, zu prüfen, ob res iudicata gegenüber dem Vorbescheid vorliegt und die Außerlandesbringung unter Berücksichtigung von Artikel 3 und 8 EMRK zu prüfen. Sie hat den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Dabei wird das BFA auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8 zu berücksichtigen haben. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, weshalb ein Fall des § 24 Abs 2 VwGVG vorliegt. Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern sich weder Sach- noch Rechtslage geändert haben, weshalb ein Fall des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG vorliegt. Außerdem kann
GVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Außerdem kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen, die auch nicht übermäßig komplex sind, sodass von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den aufgestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Voraussetzungen eines Teilerkenntnisses im Säumnisbeschwerdeverfahren
GVG (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0208 und VwGH vom 25.10.2024, Ra 2023/18/0187), weil das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Rechtsfragen im Spruch anführt und in den Entscheidungsgründen darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich in den wesentlichen Rechtsfragen auf ein einschlägiges Judikat des Verwaltungsgerichtshofes stützen, das im Erkenntnis zitiert wird (vgl. Ra 2022/20/0371 vom 25.04.2023).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den aufgestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Voraussetzungen eines Teilerkenntnisses im Säumnisbeschwerdeverfahren
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0208 und VwGH vom 25.10.2024, Ra 2023/18/0187), weil das Bundesverwaltungsgericht die maßgeblichen Rechtsfragen im Spruch anführt und in den Entscheidungsgründen darlegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich in den wesentlichen Rechtsfragen auf ein einschlägiges Judikat des Verwaltungsgerichtshofes stützen, das im Erkenntnis zitiert wird vergleiche Ra 2022/20/0371 vom 25.04.2023). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2306252.2.00
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