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{'item': 'W255 2302772-1'}

Obsah (9)§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 9§ 18§ 59§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW255 2302772-1 Spruch, W255 2302772-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.08.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029851, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 19.06.2024,

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog erstmals ab 01.05.2004 Arbeitslosengeld. Er bezog von 27.01.2005 bis 19.10.2014 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von kurzzeitigen Dienstverhältnissen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 20.10.2014 bis 30.04.2015, von 29.09.2015 bis 19.03.2017 und von 08.07.2019 bis 06.02.2022 übte der BF längere als bloß wenige Tage, Wochen oder Monate andauernde Dienstverhältnisse aus. Seit 09.02.2023 steht der BF zuletzt durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 07.09.2023 in Form der Notstandshilfe. 1.
  3. Am 13.06.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. 1.
  4. Am 13.06.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. 1.
  5. Am 13.06.2024 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ der XXXX (im Folgenden: XXXX ) am 19.06.2024 ausgefolgt.1.
  6. Am 13.06.2024 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) am 19.06.2024 ausgefolgt. 1.
  7. Am 19.06.2024 erschien der BF beim „Bewerbungstag“ von XXXX .1.
  8. Am 19.06.2024 erschien der BF beim „Bewerbungstag“ von römisch 40 . 1.
  9. Am 19.06.2024 informierte XXXX das AMS darüber, dass der BF die von XXXX angebotenen Stellen mit der Begründung abgelehnt habe, dass er nicht im Sitzen und nicht im Stehen arbeiten könne. 1.
  10. Am 19.06.2024 informierte römisch 40 das AMS darüber, dass der BF die von römisch 40 angebotenen Stellen mit der Begründung abgelehnt habe, dass er nicht im Sitzen und nicht im Stehen arbeiten könne. 1.
  11. Am 04.07.2024 wurde seitens des AMS versucht, mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei XXXX durchzuführen. Diese wurde vom BF verweigert. 1.
  12. Am 04.07.2024 wurde seitens des AMS versucht, mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei römisch 40 durchzuführen. Diese wurde vom BF verweigert. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 19.06.2024

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 19.06.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme bei römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.

  1. Am 07.08.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. 1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 14.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-02985, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 29.10.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  5. Am 29.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  6. Mit Schreiben vom 26.02.2025 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen aus dem seitens des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX zur GZ: 29 Cgs 91/23v geführten Verfahren. 1.
  7. Mit Schreiben vom 26.02.2025 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen aus dem seitens des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 zur GZ: 29 Cgs 91/23v geführten Verfahren. 1.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin von XXXX als Zeugin einvernommen.1.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Mitarbeiterin von römisch 40 als Zeugin einvernommen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen 2.1.
  12. Der BF ist am XXXX geboren. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
  13. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  14. Der BF bezog erstmals ab 01.05.2004 Arbeitslosengeld. Er bezog von 27.01.2005 bis 19.10.2014 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von kurzzeitigen Dienstverhältnissen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 20.10.2014 bis 30.04.2015, von 29.09.2015 bis 19.03.2017 und von 08.07.2019 bis 06.02.2022 übte der BF längere als bloß wenige Tage, Wochen oder Monate andauernde Dienstverhältnisse aus. Seit 09.02.2023 steht der BF zuletzt durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 07.09.2023 in Form der Notstandshilfe. 2.1.
  15. Am 13.06.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. 2.1.
  16. Am 13.06.2024 wurde dem BF vom AMS Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ von XXXX am 19.06.2024 um 13:00 Uhr ausgefolgt.2.1.
  17. Am 13.06.2024 wurde dem BF vom AMS Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag“ von römisch 40 am 19.06.2024 um 13:00 Uhr ausgefolgt. 2.1.
  18. Der BF wurde am 19.06.2024 bei XXXX vorstellig. Nach seiner Ankunft ersuchte er die Sekretärin von XXXX , als Erster der Teilnehmer sein Bewerbungsgespräch durchführen zu dürfen, da er bereits um 13:00 Uhr – der Beginnzeit des Bewerbungstages – seinen Sohn vom Kindergarten abholen müsse. Dieser Wunsch wurde dem BF erfüllt. Er führte ein Gespräch mit Frau XXXX von XXXX . Der BF teilte Frau XXXX zu Beginn des Gespräches mit, dass er es eilig habe und überreichte Frau XXXX gleich zu Beginn des Gespräches (ausschließlich!) die letzte Seite eines orthopädischen Gutachtens von Dr. XXXX vom 02.09.2023, auf der jene Tätigkeiten aufgelistet sind, die der BF vermeiden sollte. Der BF überreichte Frau XXXX die Seite, ohne von ihr dazu aufgefordert oder generell nach gesundheitlichen Einschränkungen gefragt worden zu sein. Der BF übermittelte nicht jene Seite des Gutachtens, der zu entnehmen ist, dass der BF im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist. Der BF erklärte Frau XXXX , dass er einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt habe und sein diesbezügliches Verfahren offen wäre. Der BF gab gegenüber Frau XXXX bereits an, nicht arbeitsfähig zu sein, bevor Frau XXXX dem BF konkrete Jobangebote gemacht und die entsprechenden Tätigkeiten beschrieben hatte. Frau XXXX bot dem BF Jobs im Dienstleistungsbereich, konkret Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und in der Instandhaltung an. Der BF lehnte diese Jobs ab. Die Firma XXXX hätte bei der Jobauswahl und den konkreten den BF zugewiesenen Tätigkeiten auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF Rücksicht genommen und ihm ausschließlich leichte Tätigkeiten wie etwa leichte Reinigungstätigkeiten, Rasenmähen, Schneiden kleiner Hecken udgl. angeboten und zugewiesen. Auch im Hinblick auf das Stundenausmaß wäre XXXX flexibel gewesen und hätte dem BF auch anbieten können, nur 25 statt 30 oder 40 Wochenstunden zu arbeiten. Der BF hat kein Interesse an den angebotenen Stellen gezeigt und sich weder nach den konkreten Tätigkeiten noch danach erkundigt, ob und inwiefern XXXX auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht nehmen würde. Aufgrund der Ablehnung der Stellen durch den BF und seine Aussage, arbeitsunfähig zu sein, kam kein Dienstverhältnis zwischen XXXX und dem BF zustande. 2.1.
  19. Der BF wurde am 19.06.2024 bei römisch 40 vorstellig. Nach seiner Ankunft ersuchte er die Sekretärin von römisch 40 , als Erster der Teilnehmer sein Bewerbungsgespräch durchführen zu dürfen, da er bereits um 13:00 Uhr – der Beginnzeit des Bewerbungstages – seinen Sohn vom Kindergarten abholen müsse. Dieser Wunsch wurde dem BF erfüllt. Er führte ein Gespräch mit Frau römisch 40 von römisch 40 . Der BF teilte Frau römisch 40 zu Beginn des Gespräches mit, dass er es eilig habe und überreichte Frau römisch 40 gleich zu Beginn des Gespräches (ausschließlich!) die letzte Seite eines orthopädischen Gutachtens von Dr. römisch 40 vom 02.09.2023, auf der jene Tätigkeiten aufgelistet sind, die der BF vermeiden sollte. Der BF überreichte Frau römisch 40 die Seite, ohne von ihr dazu aufgefordert oder generell nach gesundheitlichen Einschränkungen gefragt worden zu sein. Der BF übermittelte nicht jene Seite des Gutachtens, der zu entnehmen ist, dass der BF im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist. Der BF erklärte Frau römisch 40 , dass er einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt habe und sein diesbezügliches Verfahren offen wäre. Der BF gab gegenüber Frau römisch 40 bereits an, nicht arbeitsfähig zu sein, bevor Frau römisch 40 dem BF konkrete Jobangebote gemacht und die entsprechenden Tätigkeiten beschrieben hatte. Frau römisch 40 bot dem BF Jobs im Dienstleistungsbereich, konkret Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und in der Instandhaltung an. Der BF lehnte diese Jobs ab. Die Firma römisch 40 hätte bei der Jobauswahl und den konkreten den BF zugewiesenen Tätigkeiten auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF Rücksicht genommen und ihm ausschließlich leichte Tätigkeiten wie etwa leichte Reinigungstätigkeiten, Rasenmähen, Schneiden kleiner Hecken udgl. angeboten und zugewiesen. Auch im Hinblick auf das Stundenausmaß wäre römisch 40 flexibel gewesen und hätte dem BF auch anbieten können, nur 25 statt 30 oder 40 Wochenstunden zu arbeiten. Der BF hat kein Interesse an den angebotenen Stellen gezeigt und sich weder nach den konkreten Tätigkeiten noch danach erkundigt, ob und inwiefern römisch 40 auf gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht nehmen würde. Aufgrund der Ablehnung der Stellen durch den BF und seine Aussage, arbeitsunfähig zu sein, kam kein Dienstverhältnis zwischen römisch 40 und dem BF zustande. 2.1.
  20. Am 04.07.2024 wollte das AMS mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei XXXX durchführen. Dies wurde vom BF verweigert.2.1.
  21. Am 04.07.2024 wollte das AMS mit dem BF eine niederschriftliche Einvernahme zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei römisch 40 durchführen. Dies wurde vom BF verweigert. 2.1.
  22. Der BF ist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung im Hinblick auf leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. Er ist für folgende Tätigkeiten geeignet bzw. sind diese ihm aus gesundheitlicher Sicht zumutbar:  Leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen  Ohne Arbeiten mit längerdauernden Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen  Ohne Arbeiten, die mehr als zweidrittelzeitig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen  Ohne Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Überstrecken der Halswirbelsäule  Ohne Arbeiten mit dem berufsmäßigen Lenken eines KFZ  Mit Bildschirmarbeit diskontinuierlich höchstens 50% der Arbeitszeit  Ohne Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern  Ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem links  Ohne Arbeiten, die eine freie Beweglichkeit und Kraftentfaltung im Bereich des linken Ellbogengelenkes erfordern  Ohne Arbeiten die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern  Ohne Arbeiten an exponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten  Ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition  Ohne Arbeiten, die beidseits Feinstmanipulationen erfordern  Mit Arbeiten, bei denen Team- und Kommunikationsfähigkeit für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreicht Der BF ist für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, nur drittelzeitig auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist zumutbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreichend. Mengenleistungstätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Der Weg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. 2.1.
  23. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG belehrt. 2.1.8. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.

  1. Der BF stellte am 25.11.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Berufungsfähigkeitspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 11.05.2023, GZ: XXXX abgelehnt, da Berufungsfähigkeit dauerhaft nicht vorliegt. Der BF brachte zunächst eine Klage gegen diesen Bescheid beim ASG ein und zog seine Klage am 15.11.2023 zurück. Der Bescheid der PVA vom 11.05.2023, GZ: XXXX erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  2. Der BF stellte am 25.11.2022 bei der Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf Gewährung einer Berufungsfähigkeitspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 11.05.2023, GZ: römisch 40 abgelehnt, da Berufungsfähigkeit dauerhaft nicht vorliegt. Der BF brachte zunächst eine Klage gegen diesen Bescheid beim ASG ein und zog seine Klage am 15.11.2023 zurück. Der Bescheid der PVA vom 11.05.2023, GZ: römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 19.06.2024

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 19.06.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.

  1. Der BF brachte am 07.08.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 14.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-029851, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 2.1.
  4. Mit Schreiben vom 29.10.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
  5. Beweiswürdigung 2.2.
  6. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  7. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
  10. Die Feststellungen hinsichtlich des Einladungsschreibens (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf das im Verfahrensakt einliegenden Einladungsschreiben und sind unstrittig. Der BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, das Einladungsschreiben am 13.06.2024 erhalten zu haben. 2.2.
  11. Zu den Feststellungen betreffend das Bewerbungsgespräch bei XXXX , die dem BF angebotenen Jobs, deren Ablehnung seitens des BF sowie das Verhalten des BF (Punkt 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: 2.2.
  12. Zu den Feststellungen betreffend das Bewerbungsgespräch bei römisch 40 , die dem BF angebotenen Jobs, deren Ablehnung seitens des BF sowie das Verhalten des BF (Punkt 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Es ist unstrittig, dass der BF am 19.06.2024 bei XXXX vorstellig wurde.Es ist unstrittig, dass der BF am 19.06.2024 bei römisch 40 vorstellig wurde. Ebenso unstrittig ist, dass der BF gestresst war und es eilig hatte, da er am 19.06.2024 seinen Sohn um 13:00 Uhr vom Kindergarten abholen wollte und der Bewerbungstag bei XXXX erst um 13:00 Uhr beginnen sollte. Der BF und die Zeugin XXXX schilderten übereinstimmend, dass der BF vor Ort den Wunsch äußerte, als erster Teilnehmer ein Bewerbungsgespräch durchführen zu dürfen und ihm dieser Wunsch erfüllt wurde. Die Zeugin XXXX bestätigte, dass der BF gestresst wirkte („Er war hektisch, in Eile“). Der BF gab damit übereinstimmend an, dass er es eilig hatte.Ebenso unstrittig ist, dass der BF gestresst war und es eilig hatte, da er am 19.06.2024 seinen Sohn um 13:00 Uhr vom Kindergarten abholen wollte und der Bewerbungstag bei römisch 40 erst um 13:00 Uhr beginnen sollte. Der BF und die Zeugin römisch 40 schilderten übereinstimmend, dass der BF vor Ort den Wunsch äußerte, als erster Teilnehmer ein Bewerbungsgespräch durchführen zu dürfen und ihm dieser Wunsch erfüllt wurde. Die Zeugin römisch 40 bestätigte, dass der BF gestresst wirkte („Er war hektisch, in Eile“). Der BF gab damit übereinstimmend an, dass er es eilig hatte. Sowohl der BF als auch die Zeugin XXXX gaben übereinstimmend an, dass der BF der Zeugin XXXX ein Gutachten überreichte, auf dem zu lesen war, welche Tätigkeiten der BF nicht verrichten sollte. Der BF konkretisierte dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern, als er dort aussagte, nur(!) die letzte Seite des Gutachtens vorgelegt zu haben: „Leider habe ich nur die letzte Seite eines Gutachtens gefunden, wo draufsteht, was ich nicht machen darf, diese habe ich ihr gezeigt. Ich weiß nicht mehr, welches Gutachten ich ihr gezeigt habe.“ Dies stimmt damit überein, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt ein Gutachten von XXXX bei sich hatte, in dem auf der letzten Seite (ausschließlich) jene Tätigkeiten aufgelistet waren, die der BF vermeiden sollte. Sowohl der BF als auch die Zeugin römisch 40 gaben übereinstimmend an, dass der BF der Zeugin römisch 40 ein Gutachten überreichte, auf dem zu lesen war, welche Tätigkeiten der BF nicht verrichten sollte. Der BF konkretisierte dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern, als er dort aussagte, nur(!) die letzte Seite des Gutachtens vorgelegt zu haben: „Leider habe ich nur die letzte Seite eines Gutachtens gefunden, wo draufsteht, was ich nicht machen darf, diese habe ich ihr gezeigt. Ich weiß nicht mehr, welches Gutachten ich ihr gezeigt habe.“ Dies stimmt damit überein, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt ein Gutachten von römisch 40 bei sich hatte, in dem auf der letzten Seite (ausschließlich) jene Tätigkeiten aufgelistet waren, die der BF vermeiden sollte. Die Feststellung, dass der BF die letzte Seite zu Beginn des Gespräches ohne entsprechende Aufforderung der Zeugin XXXX vorlegte, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo diese schilderte, dass der BF frühzeitig gekommen sei, gemeint habe, „er wisse nicht warum er hier wäre und zu mir geschickt wurde, da er arbeitsunfähig sei. Er gab mir einen Befund über die Arbeitsunfähigkeit [...].“ Befragt, ob der BF sofort erwähnt habe, dass er nicht arbeiten könne oder erst über mögliche Stellen gesprochen worden sei und der BF dann erst gesagt habe, dass ihm diese Arbeiten nicht möglich wären, antwortete die Zeugin XXXX : „Er hat von Anfang an gesagt, dass er nicht arbeiten kann und er hat auch gesagt, dass er in einer anderen Maßnahme des AMS war.“ Dies wiederholte sie im späteren Verlauf der Verhandlung: „Er hat gesagt, er kann nicht und er ist unfähig.“ Diese Darstellung der Zeugin wirkt auch insofern glaubhaft, als sowohl von der Zeugin als auch dem BF übereinstimmend angegeben wurde, dass nicht konkreter über die spezifischen Tätigkeiten der angebotenen Stellen gesprochen worden sei, da man dazu gar nicht gekommen sei. Der BF gab zu, dass Gutachten von sich aus vorgelegt zu haben, ohne danach gefragt worden zu sein. Die Feststellung, dass der BF die letzte Seite zu Beginn des Gespräches ohne entsprechende Aufforderung der Zeugin römisch 40 vorlegte, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo diese schilderte, dass der BF frühzeitig gekommen sei, gemeint habe, „er wisse nicht warum er hier wäre und zu mir geschickt wurde, da er arbeitsunfähig sei. Er gab mir einen Befund über die Arbeitsunfähigkeit [...].“ Befragt, ob der BF sofort erwähnt habe, dass er nicht arbeiten könne oder erst über mögliche Stellen gesprochen worden sei und der BF dann erst gesagt habe, dass ihm diese Arbeiten nicht möglich wären, antwortete die Zeugin römisch 40 : „Er hat von Anfang an gesagt, dass er nicht arbeiten kann und er hat auch gesagt, dass er in einer anderen Maßnahme des AMS war.“ Dies wiederholte sie im späteren Verlauf der Verhandlung: „Er hat gesagt, er kann nicht und er ist unfähig.“ Diese Darstellung der Zeugin wirkt auch insofern glaubhaft, als sowohl von der Zeugin als auch dem BF übereinstimmend angegeben wurde, dass nicht konkreter über die spezifischen Tätigkeiten der angebotenen Stellen gesprochen worden sei, da man dazu gar nicht gekommen sei. Der BF gab zu, dass Gutachten von sich aus vorgelegt zu haben, ohne danach gefragt worden zu sein. Der BF behauptet zwar (teilweise) nicht gesagt zu haben, dass er arbeitsunfähig sei, dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin und dem sonstigen Verhalten des BF. So spricht für sich, dass der BF der Zeugin XXXX ausschließlich(!) und sofort zu Beginn des Gespräches die letzte Seite eines Gutachtens überreichte, auf der all jene Tätigkeiten aufgelistet waren, die der BF vermeiden sollte. Vom BF wurde der Zeugin XXXX weder jener Teil dieses Gutachtens gezeigt, in dem festgestellt wurde, dass der BF im Hinblick auf leichte Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist, noch wurde der Zeugin XXXX das weitere vorliegende (berufskundliche) Gutachten von XXXX vorgelegt, in dem der Gutachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der BF Hinblick auf leichte Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist. Zudem erzählte der BF der Zeugin XXXX am 19.06.2024, dass er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte und das diesbezügliche Verfahren offen wäre. In Wahrheit war der diesbezügliche Antrag des BF zum Zeitpunkt des Gespräches mit Frau XXXX rechtskräftig abgelehnt worden und hatte der BF seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage bereits 9 Monate(!) vor dem Gespräch mit Frau XXXX zurückgezogen gehabt. Der BF vermittelte der Zeugin XXXX daher bewusst einen falschen Eindruck, nämlich jenen, dass erst über seine etwaige Berufsunfähigkeit entschieden werden müsste und er aktuell auf das Ergebnis warten würde.Der BF behauptet zwar (teilweise) nicht gesagt zu haben, dass er arbeitsunfähig sei, dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin und dem sonstigen Verhalten des BF. So spricht für sich, dass der BF der Zeugin römisch 40 ausschließlich(!) und sofort zu Beginn des Gespräches die letzte Seite eines Gutachtens überreichte, auf der all jene Tätigkeiten aufgelistet waren, die der BF vermeiden sollte. Vom BF wurde der Zeugin römisch 40 weder jener Teil dieses Gutachtens gezeigt, in dem festgestellt wurde, dass der BF im Hinblick auf leichte Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist, noch wurde der Zeugin römisch 40 das weitere vorliegende (berufskundliche) Gutachten von römisch 40 vorgelegt, in dem der Gutachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der BF Hinblick auf leichte Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist. Zudem erzählte der BF der Zeugin römisch 40 am 19.06.2024, dass er einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hätte und das diesbezügliche Verfahren offen wäre. In Wahrheit war der diesbezügliche Antrag des BF zum Zeitpunkt des Gespräches mit Frau römisch 40 rechtskräftig abgelehnt worden und hatte der BF seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage bereits 9 Monate(!) vor dem Gespräch mit Frau römisch 40 zurückgezogen gehabt. Der BF vermittelte der Zeugin römisch 40 daher bewusst einen falschen Eindruck, nämlich jenen, dass erst über seine etwaige Berufsunfähigkeit entschieden werden müsste und er aktuell auf das Ergebnis warten würde. Die Zeugin XXXX meldete dem AMS unmittelbar nach dem Gespräch mit dem BF, dass dieser die Stellen abgelehnt hatte. In weiterer Folge führte sie auf Ersuchen des AMS näher aus, welche konkreten Tätigkeiten sie dem BF angeboten hatte, nämlich Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich im Bereich Grünraumpflege und Instandhaltung. Da die Zeugin XXXX im Unterschied zum BF durchgehend nachvollziehbare und wahrheitsgemäße Aussagen traf, der BF jedoch im Gespräch mit Frau XXXX jedenfalls im Hinblick auf das Berufsunfähigkeitspensionsverfahren wahrheitswidrige Angaben tätigte und auch sonst ein Verhalten an den Tag legte, in dem sein Desinteresse an der Begründung eines Dienstverhältnisses mit XXXX klar zum Ausdruck kommt, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Zeugin XXXX , denenzufolge dem BF am 19.06.2024 Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich im Bereich Grünraumpflege und Instandhaltung, nicht aber Stellen als Staplerfahrer, Maler & Anstreicher der Schlosserhelfer angeboten wurden. Die Zeugin römisch 40 meldete dem AMS unmittelbar nach dem Gespräch mit dem BF, dass dieser die Stellen abgelehnt hatte. In weiterer Folge führte sie auf Ersuchen des AMS näher aus, welche konkreten Tätigkeiten sie dem BF angeboten hatte, nämlich Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich im Bereich Grünraumpflege und Instandhaltung. Da die Zeugin römisch 40 im Unterschied zum BF durchgehend nachvollziehbare und wahrheitsgemäße Aussagen traf, der BF jedoch im Gespräch mit Frau römisch 40 jedenfalls im Hinblick auf das Berufsunfähigkeitspensionsverfahren wahrheitswidrige Angaben tätigte und auch sonst ein Verhalten an den Tag legte, in dem sein Desinteresse an der Begründung eines Dienstverhältnisses mit römisch 40 klar zum Ausdruck kommt, folgt das Bundesverwaltungsgericht den Angaben der Zeugin römisch 40 , denenzufolge dem BF am 19.06.2024 Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich im Bereich Grünraumpflege und Instandhaltung, nicht aber Stellen als Staplerfahrer, Maler & Anstreicher der Schlosserhelfer angeboten wurden. Sofern der BF behauptet, entweder nur Stellen als Staplerfahrer, Maler & Anstreicher oder Schlosserhelfer abgelehnt oder gar keine Stellen abgelehnt zu haben, sondern die Zeugin XXXX nach Durchsicht der letzten Seite des Gutachtens (selbst) geschlussfolgert hätte, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre, steht dem entgegen, dass der BF am 19.06.2024 vor Ort bei XXXX ein „BewerberInnen-Formular“ ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben hat. Die Frage: „Sind Sie bereit ein Transitarbeitsverhältnis mit XXXX Personalservice zu begründen?“ verneinte der BF und begründete dies eigenhändig wie folgt: „Wegen gesundheitlichen Gründen kann ich keine Stelle annehmen.“ Auf Vorhalt dieser Angaben auf dem „BewerberInnen-Formular“ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der BF: „Verdammt, das habe ich geschrieben. Ich dachte, dass ich hingeschrieben hätte, dass ich die ausgeschriebenen Stellen nicht ausüben kann.“ Sofern der BF behauptet, entweder nur Stellen als Staplerfahrer, Maler & Anstreicher oder Schlosserhelfer abgelehnt oder gar keine Stellen abgelehnt zu haben, sondern die Zeugin römisch 40 nach Durchsicht der letzten Seite des Gutachtens (selbst) geschlussfolgert hätte, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre, steht dem entgegen, dass der BF am 19.06.2024 vor Ort bei römisch 40 ein „BewerberInnen-Formular“ ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben hat. Die Frage: „Sind Sie bereit ein Transitarbeitsverhältnis mit römisch 40 Personalservice zu begründen?“ verneinte der BF und begründete dies eigenhändig wie folgt: „Wegen gesundheitlichen Gründen kann ich keine Stelle annehmen.“ Auf Vorhalt dieser Angaben auf dem „BewerberInnen-Formular“ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der BF: „Verdammt, das habe ich geschrieben. Ich dachte, dass ich hingeschrieben hätte, dass ich die ausgeschriebenen Stellen nicht ausüben kann.“ Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht gefragt hat, ob es für XXXX möglich ist, im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen. Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nicht gefragt hat, ob es für römisch 40 möglich ist, im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen. Befragt, warum er sich nicht erst einmal konkret über die Stellen informiert habe, um für sich selber abschätzen zu können, ob die Stellen passend wären, bevor er sein Gutachten vorgelegte, antwortete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht: „An das habe ich nicht gedacht. Ich war gestresst, da ich meinen Sohn abholen musste und habe das nicht gefragt.“ Die Zeugin XXXX schilderte wiederum glaubhaft, dass sie generell versuche, leichtere Tätigkeiten zu finden, sofern Personen gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Sie beteuerte auch, dass es möglich gewesen wäre, nur 25 Wochenstunden zu arbeiten, so der BF dies wollen hätte. Die Zeugin römisch 40 schilderte wiederum glaubhaft, dass sie generell versuche, leichtere Tätigkeiten zu finden, sofern Personen gesundheitliche Beeinträchtigungen haben. Sie beteuerte auch, dass es möglich gewesen wäre, nur 25 Wochenstunden zu arbeiten, so der BF dies wollen hätte. Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem Verhalten des BF, der es eilig hatte und dies gegenüber Frau XXXX deutlich kommunizierte, im Bewerbungsgespräch sofort und ungefragt jenen Teil eines Gutachtens herzeigte, auf dem nur ersichtlich war, welche Tätigkeiten der BF vermeiden sollte, er sich sofort – ohne nach den konkreten Tätigkeitsinhalten von möglichen Stellen zu erkundigen bzw. sich darüber informieren zu lassen – für arbeitsunfähig erklärte, wahrheitswidrig behauptete, auf das „Ergebnis“ im Hinblick auf seinen „offenen“ Antrag auf Invaliditätspension zu warten, und in keinerlei Weise signalisierte, an einem Job bei XXXX interessiert zu sein, dass der BF kein Interesse an den angebotenen Stellen gezeigt und diese abgelehnt hat. Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem Verhalten des BF, der es eilig hatte und dies gegenüber Frau römisch 40 deutlich kommunizierte, im Bewerbungsgespräch sofort und ungefragt jenen Teil eines Gutachtens herzeigte, auf dem nur ersichtlich war, welche Tätigkeiten der BF vermeiden sollte, er sich sofort – ohne nach den konkreten Tätigkeitsinhalten von möglichen Stellen zu erkundigen bzw. sich darüber informieren zu lassen – für arbeitsunfähig erklärte, wahrheitswidrig behauptete, auf das „Ergebnis“ im Hinblick auf seinen „offenen“ Antrag auf Invaliditätspension zu warten, und in keinerlei Weise signalisierte, an einem Job bei römisch 40 interessiert zu sein, dass der BF kein Interesse an den angebotenen Stellen gezeigt und diese abgelehnt hat. 2.2.
  13. Die Feststellungen zum Versuch der niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die beiden Aktenvermerke des AMS vom 04.07.
  14. Als der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die versuchte niederschriftliche Einvernahme angesprochen wurde, behauptete er zunächst, dass es eine solche nie gegeben hätte. Auf Vorhalt, dass es laut AMS am 04.07.2024 einen diesbezüglichen Versuch gegeben habe, der BF dies laut AMS aber verweigert hätte, führte der BF aus: „Ach so, das war der Termin. Sie wollten eine Niederschrift machen, ich habe ihm erklärt, wie das war, aber der Betreuer wollte nicht zuhören und ich bin dann gegangen.“ 2.2.
  15. Die Feststellungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Gutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 02.09.2023 und das Gutachten von XXXX , Sachverständiger für Berufskunde, vom 01.10.
  16. Beide Gutachten wurden im Rahmen des vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX zur GZ 29 Cgs 91/23v geführten Verfahrens erstattet, welchem die Ablehnung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension des BF zugrunde lag. Die beiden Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und stimmen in allen wesentlichen Bereichen überein. Der BF wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob er dem Inhalt der Gutachten zustimme, dies bestätigte er. Er trat den Gutachten in keiner Weise entgegen. Der BF bestätigte zudem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er arbeitsfähig ist und es beispielsweise im Bereich Grünraumpflege Arbeiten gibt, die er ausüben kann, so nannte er beispielsweise Rasenmähen, kleine Hecken Schneiden und „Saubermachen“ als Tätigkeiten, die ihm seiner Ansicht nach zumutbar wären.2.2.
  17. Die Feststellungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 02.09.2023 und das Gutachten von römisch 40 , Sachverständiger für Berufskunde, vom 01.10.
  18. Beide Gutachten wurden im Rahmen des vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 zur GZ 29 Cgs 91/23v geführten Verfahrens erstattet, welchem die Ablehnung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension des BF zugrunde lag. Die beiden Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und stimmen in allen wesentlichen Bereichen überein. Der BF wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob er dem Inhalt der Gutachten zustimme, dies bestätigte er. Er trat den Gutachten in keiner Weise entgegen. Der BF bestätigte zudem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er arbeitsfähig ist und es beispielsweise im Bereich Grünraumpflege Arbeiten gibt, die er ausüben kann, so nannte er beispielsweise Rasenmähen, kleine Hecken Schneiden und „Saubermachen“ als Tätigkeiten, die ihm seiner Ansicht nach zumutbar wären. Sofern der BF in seinem Schriftsatz vom 25.02.2025 ausführte, dass er für Stellen als Staplerfahrer, Schlosserhelfer und Maler & Anstreicher gesundheitlich nicht geeignet gewesen wäre, es sich hierbei um nicht zumutbare Beschäftigungen gehandelt habe und zum Bestreitungsfall zu diesem Thema die Einholung eines neurologischen/psychiatrischen, eines orthopädischen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt werde, ist festzuhalten, dass dem BF am 19.06.2024 gar keine Stellen als Staplerfahrer, Schlosserhelfer und Maler & Anstreicher angeboten wurden. Dem BF wurden Hilfstätigkeiten im Bereich Grünraumpflege und Instandhaltung angeboten. Der BF hat selbst bestätigt, dass er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumindest im Bereich Grünraumpflege leichte Hilfstätigkeiten ausführen kann. Es liegen zwei schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des BF vor, denen der BF nicht entgegengetreten ist, sondern zugestimmt hat. Die vom BF mit Schreiben vom 25.02.2025 vorgelegten nervenärztlichen Gutachten von XXXX vom 19.06.2023, 26.06.2023 und 14.07.2023 stimmen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des BF mit den beiden oben erwähnten Gutachten von XXXX überein.Die vom BF mit Schreiben vom 25.02.2025 vorgelegten nervenärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 19.06.2023, 26.06.2023 und 14.07.2023 stimmen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des BF mit den beiden oben erwähnten Gutachten von römisch 40 überein. Das vom BF vorgelegte psychologische Gutachten von XXXX vom 25.06.2023 stimmt im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des BF ebenso mit den beiden oben erwähnten Gutachten von XXXX überein.Das vom BF vorgelegte psychologische Gutachten von römisch 40 vom 25.06.2023 stimmt im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des BF ebenso mit den beiden oben erwähnten Gutachten von römisch 40 überein. Aus den dargelegten Gründen wurde von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten abgesehen. 2.2.
  19. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF

§ 10Al

VG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF

Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.

  1. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Bescheid der PVA vom 11.05.2023, das Protokoll der Verhandlung vor dem ASG XXXX vom 15.11.2023 samt darin protokollierter Zurückziehung der Klage des BF sowie die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
  2. Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrens betreffend den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den Bescheid der PVA vom 11.05.2023, das Protokoll der Verhandlung vor dem ASG römisch 40 vom 15.11.2023 samt darin protokollierter Zurückziehung der Klage des BF sowie die damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
  3. De Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.
  4. und 2.1.12.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.11.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden, genannten Dokumenten. 2.
  5. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

§ 38Al

VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.1. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar

Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.

  1. In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).2.3.2.
  2. In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). 2.3.2.3. Dem BF wurden am 19.06.2024 durch XXXX Jobs im Dienstleistungsbereich, konkret Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und in der Instandhaltung angeboten. 2.3.2.3. Dem BF wurden am 19.06.2024 durch römisch 40 Jobs im Dienstleistungsbereich, konkret Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und in der Instandhaltung angeboten. Der BF lehnte diese Jobangebote ab. Aufgrund des Verhaltens des BF kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.3.2.4.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.2.4.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Sofern der BF im Verfahren teilweise behauptet, die angebotenen Stellen wären ihm unzumutbar, ist zunächst – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des BF auf Stellen als Staplerfahrer, Schlosserhelfer sowie Maler & Anstreicher, somit alles Stellen, die dem BF nicht angeboten wurden, bezogen. Dem BF wurden leichte Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und Instandhaltung angeboten. Unter Berücksichtigung der Gutachten XXXX handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die dem BF aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sind. Es handelt sich konkret um leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen. Es handelt sich um Dem BF wurden leichte Hilfstätigkeiten in der Grünraumpflege und Instandhaltung angeboten. Unter Berücksichtigung der Gutachten römisch 40 handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die dem BF aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sind. Es handelt sich konkret um leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen. Es handelt sich um ● keine Arbeiten mit längerdauernden Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen; ● keine Arbeiten, die mehr als zweidrittelzeitig (über den ganzen Arbeitstag verteilt) gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen ● keine Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Überstrecken der Halswirbelsäule ● keine Arbeiten mit dem berufsmäßigen Lenken eines KFZ ● keine Bildschirmarbeit ● keine Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern ● keine häufigen Arbeiten über Schulterniveau vor allem links ● keine Arbeiten, die eine freie Beweglichkeit und Kraftentfaltung im Bereich des linken Ellbogengelenkes erfordern ● keine Arbeiten die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern ● keine Arbeiten an exponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten ● keine Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition ● keine Arbeiten, die beidseits Feinstmanipulationen erfordern Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl, generell arbeitsfähig zu sein, als auch solche Tätigkeiten im Bereich der Grünraumpflege ausüben zu können. Die angebotene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG. Die angebotene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
  3. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF in Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
  4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF in Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. 2.3.2.
  5. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine explizite Ablehnung des Jobangebots zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. 2.3.2.
  6. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine explizite Ablehnung des Jobangebots zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
  7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
  8. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind sohin keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
  9. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher abzuweisen. 2.3.
  10. Zur Abänderung des Spruchs 2.3.3.
  11. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 07.08.2024, VN: XXXX , lautet wie folgt: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 19.06.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“2.3.3.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 07.08.2024, VN: römisch 40 , lautet wie folgt: „

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 19.06.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“ 2.3.3.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

§ 18Al

VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust

§ 10Al

VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. 2.3.3.2. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust

Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen. 2.3.3.3.

§ 59Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.3.

Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

§ 16Abs. 1 lit a Al

VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. 2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

§§ 10und 49 Al

VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. 2.3.3.

  1. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:2.3.3.
  2. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. 2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

§ 10Al

VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2302772.1.00

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