RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW262 2275727-1 Spruch, W262 2275727-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ihren Lebensgefährten XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.05.2023, Zl. HVBA / XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch ihren Lebensgefährten römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.05.2023, Zl. HVBA / römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 03.05.2023 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07.03.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG und damit ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG vorliege. Die darin normierte Ausnahmeregelung resultiere vor allem daraus, dass für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien (Beamten-)System unterstellt sind, grundsätzlich kein Bedarf nach einer pensionsversicherungsrechtlichen Absicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin befinde sich als Beamtin der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen und damit pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Auch eine Karenzierung gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) ändere nichts am Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welches – dem Grunde nach – eine Krankenversicherung beinhalte bzw. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gewährleisten würde. Es bestehe somit – auch für die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG, welche die Selbstversicherung nach § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG ausschließe.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 03.05.2023 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 07.03.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und damit ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG vorliege. Die darin normierte Ausnahmeregelung resultiere vor allem daraus, dass für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien (Beamten-)System unterstellt sind, grundsätzlich kein Bedarf nach einer pensionsversicherungsrechtlichen Absicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin befinde sich als Beamtin der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen und damit pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Auch eine Karenzierung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) ändere nichts am Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welches – dem Grunde nach – eine Krankenversicherung beinhalte bzw. die Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gewährleisten würde. Es bestehe somit – auch für die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin eine Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, welche die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG ausschließe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verfehlt sei. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG regle, dass von der Vollversicherung nach § 4 Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (...) ausgenommen sind, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind (...) zusteht und sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Betreuung ihres Sohnes seit 12.02.2015 in Kranzurlaub ohne Bezüge gemäß § 56 der Dienstordnung
- Sie erhalte daher seit 12.02.2015 kein Gehalt von der XXXX , im Erkrankungsfall keine Entgeltfortzahlung und habe keine eigene Krankenversicherung; die Zeit seit 12.02.2015 werde ihr auch nicht auf die Pension angerechnet; insofern liege auch keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG vor. Auch die Ausschließungsgründe der lit. b und c des § 5 Abs. 3 ASVG würden, mangels Vorliegen einer Versicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nicht vorliegen. Es sei offensichtlich, dass die Bestimmung des § 18a ASVG genau jene Fälle im Auge habe, in denen aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes keine finanzielle Absicherung/Entlohnung bzw. Erwerb von „Pensionszeiten“ bestehe. Die gemäß § 18a Abs. 1 ASVG geforderte „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ sei daraus abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführerin ab 12.02.2015 bis dato gegen Entfall der Bezüge von ihrem Dienstverhältnis bei der XXXX karenzieren habe lassen müssen, da ihr Sohn – er habe seit 01.01.2014 einen Grad der Behinderung von 50 %, erhalte seit Mai 2014 erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 1 bzw. 2 – bei der Betreuung seiner Diabetes-Erkrankung ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zu ihren Karenzurlauben sowie der Erkrankung und Pflege ihres Sohnes vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verfehlt sei. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG regle, dass von der Vollversicherung nach Paragraph 4, Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (...) ausgenommen sind, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind (...) zusteht und sie im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Betreuung ihres Sohnes seit 12.02.2015 in Kranzurlaub ohne Bezüge gemäß Paragraph 56, der Dienstordnung
- Sie erhalte daher seit 12.02.2015 kein Gehalt von der römisch 40 , im Erkrankungsfall keine Entgeltfortzahlung und habe keine eigene Krankenversicherung; die Zeit seit 12.02.2015 werde ihr auch nicht auf die Pension angerechnet; insofern liege auch keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor. Auch die Ausschließungsgründe der Litera b und c des Paragraph 5, Absatz 3, ASVG würden, mangels Vorliegen einer Versicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nicht vorliegen. Es sei offensichtlich, dass die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG genau jene Fälle im Auge habe, in denen aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes keine finanzielle Absicherung/Entlohnung bzw. Erwerb von „Pensionszeiten“ bestehe. Die gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG geforderte „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ sei daraus abzuleiten, dass sich die Beschwerdeführerin ab 12.02.2015 bis dato gegen Entfall der Bezüge von ihrem Dienstverhältnis bei der römisch 40 karenzieren habe lassen müssen, da ihr Sohn – er habe seit 01.01.2014 einen Grad der Behinderung von 50 %, erhalte seit Mai 2014 erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe 1 bzw. 2 – bei der Betreuung seiner Diabetes-Erkrankung ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedürfe. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere zu ihren Karenzurlauben sowie der Erkrankung und Pflege ihres Sohnes vor.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 27.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die PVA eine Stellungnahme. Die Gesetzesmaterialien zum BGBl. Nr. 609/1987, mit welchem die Möglichkeit einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG eingeführt worden sei, würden hinsichtlich der Zeiten einer Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG, für welche eine Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 ASVG ausgeschlossen sei, beispielhaft die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anführen. Für die in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG genannten Beschäftigten sei die Ausnahme von der Vollversicherung unter anderem davon abhängig, dass eine der Unfallversicherung und Pensionsversicherung gleichwertige Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebührt. Gemäß § 6 ASVG sei diese als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Im gegenständlichen Fall beruhe die Anwartschaft der Beschwerdeführerin auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse auf gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen (Pensionsordnung 1995) und sei die für die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG geforderte Gleichwertigkeit daher gegeben. Auch die Karenzierung des Dienstverhältnisses gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 ändere aus Sicht der belangten Behörde nichts am Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, aus welchem – dem Grunde nach – eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig seien, zustehe und aus welchem der Beamte – dem Grunde nach – im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate habe. Die Qualität des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als ein solches bleibe auch bei laufender Karenzierung desselben bestehen und greife daher auch während der Karenzierung die Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG. Auch der Umstand, dass gemäß § 6 der Pensionsordnung 1995 lediglich die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der §§ 53 bis 55 der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, als ruhegenussfähige Dienstzeit zur XXXX gelte, ändere nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinde, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG eine Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG begründe. Schließlich wurde festgehalten, dass, sollte eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG – trotz Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG – dem Grunde nach möglich sein, zu beachten wäre, inwiefern im konkreten Fall Zeiten der Kindererziehung betreffend den Sohn und auch die Tochter eine Selbstversicherung ausschließen.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 27.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete die PVA eine Stellungnahme. Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, mit welchem die Möglichkeit einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG eingeführt worden sei, würden hinsichtlich der Zeiten einer Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, für welche eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG ausgeschlossen sei, beispielhaft die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anführen. Für die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG genannten Beschäftigten sei die Ausnahme von der Vollversicherung unter anderem davon abhängig, dass eine der Unfallversicherung und Pensionsversicherung gleichwertige Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebührt. Gemäß Paragraph 6, ASVG sei diese als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Im gegenständlichen Fall beruhe die Anwartschaft der Beschwerdeführerin auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse auf gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen (Pensionsordnung 1995) und sei die für die Ausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG geforderte Gleichwertigkeit daher gegeben. Auch die Karenzierung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 ändere aus Sicht der belangten Behörde nichts am Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, aus welchem – dem Grunde nach – eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig seien, zustehe und aus welchem der Beamte – dem Grunde nach – im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate habe. Die Qualität des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als ein solches bleibe auch bei laufender Karenzierung desselben bestehen und greife daher auch während der Karenzierung die Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Auch der Umstand, dass gemäß Paragraph 6, der Pensionsordnung 1995 lediglich die Zeit einer (Eltern-)Karenz im Sinn der Paragraphen 53 bis 55 der Dienstordnung 1994 oder eines Karenzurlaubes, für den ein Pensionsbeitrag zu entrichten war, als ruhegenussfähige Dienstzeit zur römisch 40 gelte, ändere nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinde, welches gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG eine Ausnahme von der Vollversicherung nach dem ASVG begründe. Schließlich wurde festgehalten, dass, sollte eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG – trotz Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG – dem Grunde nach möglich sein, zu beachten wäre, inwiefern im konkreten Fall Zeiten der Kindererziehung betreffend den Sohn und auch die Tochter eine Selbstversicherung ausschließen.
- In einer dazu von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde im Wesentlichen (erneut) betont, dass sie im Zeitraum von 12.02.2015 bis 31.12.2020 aufgrund ihrer Karenzierung, obgleich weiterhin ein Dienstverhältnis zur XXXX vorgelegen habe, keine Krankenversicherung und auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt habe. Es könne doch – dem Telos des Gesetzes folgend – nur darum gehen, einer Person für Zeiten, in denen sie nicht krankenversichert ist und die nicht pensionsrelevant sind hier eine Absicherung zu gewähren. Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Zeiten der Kindererziehung die beantragte Selbstversicherung ausschließen würden, wurde festgehalten, dass in diesem Fall die Kindererziehungszeiten bei ihrer Dienstgeberin pensionsrelevant seien; weshalb im Umkehrschluss besonders wichtig sei, dass mit § 18a ASVG für jene Zeiträume Vorsorge habe getroffen werden wollen, die gerade nicht pensionsrelevant seien. Daher könne § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb ASVG gar nicht „dem Grunde nach“ gemeint sein. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen des § 55 der Dienstordnung 1994 in ihrem Fall nicht vorliegen würden, da ihr Sohn nicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei und auch nicht ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf (sondern ihre Arbeitskraft – wie von § 18a ASVG gefordert – „nur“ überwiegend beansprucht werde), sodass sie eine „Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes“ gemäß § 55 der Dienstordnung 1994 nicht in Anspruch habe nehmen können, sondern nur den „Karenzurlaub“ gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der allerdings nicht pensionsrelevant sei.
- In einer dazu von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde im Wesentlichen (erneut) betont, dass sie im Zeitraum von 12.02.2015 bis 31.12.2020 aufgrund ihrer Karenzierung, obgleich weiterhin ein Dienstverhältnis zur römisch 40 vorgelegen habe, keine Krankenversicherung und auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall gehabt habe. Es könne doch – dem Telos des Gesetzes folgend – nur darum gehen, einer Person für Zeiten, in denen sie nicht krankenversichert ist und die nicht pensionsrelevant sind hier eine Absicherung zu gewähren. Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Zeiten der Kindererziehung die beantragte Selbstversicherung ausschließen würden, wurde festgehalten, dass in diesem Fall die Kindererziehungszeiten bei ihrer Dienstgeberin pensionsrelevant seien; weshalb im Umkehrschluss besonders wichtig sei, dass mit Paragraph 18 a, ASVG für jene Zeiträume Vorsorge habe getroffen werden wollen, die gerade nicht pensionsrelevant seien. Daher könne Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG gar nicht „dem Grunde nach“ gemeint sein. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, der Dienstordnung 1994 in ihrem Fall nicht vorliegen würden, da ihr Sohn nicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei und auch nicht ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf (sondern ihre Arbeitskraft – wie von Paragraph 18 a, ASVG gefordert – „nur“ überwiegend beansprucht werde), sodass sie eine „Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes“ gemäß Paragraph 55, der Dienstordnung 1994 nicht in Anspruch habe nehmen können, sondern nur den „Karenzurlaub“ gemäß Paragraph 56, der Dienstordnung 1994, der allerdings nicht pensionsrelevant sei.
- Die belangte Behörde äußerte sich im Rahmen des dazu vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht.
- Am 19.09.2024 übermittelte die nunmehr durch ihren Lebensgefährten vertretene Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht vom 18.09.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, ist Mutter des am XXXX 2010 geborenen Kindes XXXX und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende Vater bezieht seit Mai 2014 erhöhte Familienbeihilfe für das Kind. Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, ist Mutter des am römisch 40 2010 geborenen Kindes römisch 40 und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. Der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende Vater bezieht seit Mai 2014 erhöhte Familienbeihilfe für das Kind. Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX 1993 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur XXXX , seit 01.01.1994 (bis dato) ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches. Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 1993 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur römisch 40 , seit 01.01.1994 (bis dato) ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches. Nach Inanspruchnahme von Karenzurlauben gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (von 10.7.2011 bis 11.08.2011 und von 10.05.2012 bis 17.09.2012) sowie der Eltern-Karenz gemäß § 53 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (von 18.06.2013 bis 11.02.2015), befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.02.2015 bis 30.09.2023 erneut in Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994.Nach Inanspruchnahme von Karenzurlauben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (von 10.7.2011 bis 11.08.2011 und von 10.05.2012 bis 17.09.2012) sowie der Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (von 18.06.2013 bis 11.02.2015), befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.02.2015 bis 30.09.2023 erneut in Karenzurlaub gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung
- Am 07.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 2010 geborenen Kindes gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG, rückwirkend ab 12.02.2015.Am 07.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 2010 geborenen Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, rückwirkend ab 12.02.
- Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin die Mutter des am XXXX 2010 geborenen Kindes ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin legte neben der Geburtsurkunde ihres Sohnes auch seine Meldebestätigung vor.Dass die Beschwerdeführerin die Mutter des am römisch 40 2010 geborenen Kindes ist und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin legte neben der Geburtsurkunde ihres Sohnes auch seine Meldebestätigung vor. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe kann der Mitteilung des Finanzamts über den Bezug der Familienbeihilfe vom 22.05.2019 entnommen werden. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegendem Schreiben der XXXX vom 21.03.2023, in welchem neben dem aufrechten Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin auch über die Zeiträume ihrer Karenzurlaube gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 informiert wird. Die Bewilligung der Eltern-Karenz bzw. des Karenzurlaubs ab 12.02.2015 ergibt sich zudem aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheiden der XXXX vom 29.03.2013, 09.01.2015, 29.04.2015, 03.04.2017, 21.06.2018, 24.06.2019, 03.08.2020 sowie vom 21.05.2021.Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegendem Schreiben der römisch 40 vom 21.03.2023, in welchem neben dem aufrechten Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin auch über die Zeiträume ihrer Karenzurlaube gemäß Paragraph 56, der Dienstordnung 1994 informiert wird. Die Bewilligung der Eltern-Karenz bzw. des Karenzurlaubs ab 12.02.2015 ergibt sich zudem aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheiden der römisch 40 vom 29.03.2013, 09.01.2015, 29.04.2015, 03.04.2017, 21.06.2018, 24.06.2019, 03.08.2020 sowie vom 21.05.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.03.2023 liegt im Verwaltungsakt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:„Ausnahmen von der Vollversicherung.3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:, „Ausnahmen von der Vollversicherung. § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: … 3.
- a)Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
- aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
- bb)sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
- b)nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
- b)nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht; …“ „§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.“„§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.“ „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG, rückwirkend ab 12.02.2015. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, rückwirkend ab 12.02.2015. § 18a ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und nennt in Abs. 1 die Voraussetzungen hierfür: „Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe (…) gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. (…)“Paragraph 18 a, ASVG regelt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und nennt in Absatz eins, die Voraussetzungen hierfür: „Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe (…) gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. (…)“ Jedoch ist selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen die Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG erster Fall für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG besteht. Jedoch ist selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG erster Fall für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG besteht. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG sind von der Vollversicherung gemäß § 4 etwa ausgenommen: „Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde (…), wenn
- aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind (…) zusteht und sie
- bb)im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.“Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind von der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, etwa ausgenommen: „Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde (…), wenn
- aa)ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind (…) zusteht und sie
- bb)im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben.“ 3.4. Im konkreten Fall steht die Beschwerdeführerin seit 01.01.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur XXXX und ist damit Dienstnehmerin einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.3.4. Im konkreten Fall steht die Beschwerdeführerin seit 01.01.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur römisch 40 und ist damit Dienstnehmerin einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Für die Frage ob auch die weitere Voraussetzung unter sublit. aa die eine Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus ihrem Dienstverhältnis zu den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung verlangt, vorliegt, ist § 6 erster Satz ASVG heranzuziehen: „Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht.“ Für die Frage ob auch die weitere Voraussetzung unter Sub-Litera, a, a, die eine Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus ihrem Dienstverhältnis zu den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung verlangt, vorliegt, ist Paragraph 6, erster Satz ASVG heranzuziehen: „Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht.“ In den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 599 BlgNR VII.GP, 7) wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Ausnahme wird von der Gleichwertigkeit der dienstrechtlichen Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Anwartschaften auf Leistungen der Unfall- und Pensionsversicherung abhängig gemacht. Beruht diese Anwartschaft auf bundesgesetzlicher Regelung oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung, dann kann fügerlicherweise die Gleichwertigkeit von vornherein als gegeben angenommen werden, weshalb in diesem Falle auf eine Feststellung der Gleichwertigkeit von einem besonderen Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet wird.“In den Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 599 BlgNR römisch sieben.GP, 7) wird hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Ausnahme wird von der Gleichwertigkeit der dienstrechtlichen Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Anwartschaften auf Leistungen der Unfall- und Pensionsversicherung abhängig gemacht. Beruht diese Anwartschaft auf bundesgesetzlicher Regelung oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung, dann kann fügerlicherweise die Gleichwertigkeit von vornherein als gegeben angenommen werden, weshalb in diesem Falle auf eine Feststellung der Gleichwertigkeit von einem besonderen Verfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet wird.“ Im konkreten Fall beruht die Anwartschaft der Beschwerdeführerin auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus ihrem Dienstverhältnis zur XXXX auf der Pensionsordnung 1995 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Pensionsordnung 1995: „Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der XXXX […]. Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur XXXX stehenden Bediensteten […].“). Bei der Pensionsordnung 1995 handelt es sich um eine landesgesetzliche Regelung, die einer bundesgesetzlichen gleichartig ist, weshalb eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa in Verbindung mit § 6 ASVG – ohne, dass es einer weiteren Prüfung bedarf – als gegeben anzunehmen ist. Im konkreten Fall beruht die Anwartschaft der Beschwerdeführerin auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus ihrem Dienstverhältnis zur römisch 40 auf der Pensionsordnung 1995 (Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, Pensionsordnung 1995: „Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Beamten der römisch 40 […]. Beamte sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur römisch 40 stehenden Bediensteten […].“). Bei der Pensionsordnung 1995 handelt es sich um eine landesgesetzliche Regelung, die einer bundesgesetzlichen gleichartig ist, weshalb eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, in Verbindung mit Paragraph 6, ASVG – ohne, dass es einer weiteren Prüfung bedarf – als gegeben anzunehmen ist. Schließlich ist durch die Besoldungsordnung 1994 auch die weitere Voraussetzung nach sublit. bb des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, wonach im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate gegeben sein muss, erfüllt.Schließlich ist durch die Besoldungsordnung 1994 auch die weitere Voraussetzung nach Sub-Litera, b, b, des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG, wonach im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate gegeben sein muss, erfüllt. 3.5. Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG rückwirkend ab 12.02.2015. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt befand sich die Beschwerdeführerin von 12.02.2015 bis 30.09.2023 in Karenzurlaub gemäß § 56 Abs. 1 Dienstordnung 1994. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie in dieser Zeit, obgleich weiterhin ein Dienstverhältnis zur XXXX vorgelegen habe, keine Krankenversicherung und auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe. Die Zeit seit 12.02.2015 werde ihr auch nicht auf die Pension angerechnet; insofern liege keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG vor. Dem Telos des Gesetzes folgend könne es nur darum gehen, einer Person für Zeiten, in denen sie nicht krankenversichert ist und die nicht pensionsrelevant sind eine Absicherung zu gewähren.3.5. Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG rückwirkend ab 12.02.2015. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt befand sich die Beschwerdeführerin von 12.02.2015 bis 30.09.2023 in Karenzurlaub gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Dienstordnung 1994. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie in dieser Zeit, obgleich weiterhin ein Dienstverhältnis zur römisch 40 vorgelegen habe, keine Krankenversicherung und auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe. Die Zeit seit 12.02.2015 werde ihr auch nicht auf die Pension angerechnet; insofern liege keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor. Dem Telos des Gesetzes folgend könne es nur darum gehen, einer Person für Zeiten, in denen sie nicht krankenversichert ist und die nicht pensionsrelevant sind eine Absicherung zu gewähren. Die Tatsache, dass die Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 56 der Dienstordnung 1994 nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur XXXX gelten und (mangels Bezüge) auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung faktisch nicht bestand ändert nichts am Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur XXXX . Der Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG (siehe dazu oben unter Punkt 3.2.) ist eindeutig und zielt auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab, „aus dem“ der Dienstnehmerin eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht sowie im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge besteht. Auf die Tatsache, ob diese Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im konkreten Fall bestehen oder Umstände vorliegen, die im Einzelfall anderes vorsehen, nimmt der Gesetzgeber in der in Rede stehenden Bestimmung nicht Bezug. Die Tatsache, dass die Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 56, der Dienstordnung 1994 nicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zur römisch 40 gelten und (mangels Bezüge) auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung faktisch nicht bestand ändert nichts am Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur römisch 40 . Der Gesetzeswortlaut in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (siehe dazu oben unter Punkt 3.2.) ist eindeutig und zielt auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab, „aus dem“ der Dienstnehmerin eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht sowie im Erkrankungsfall ein Anspruch auf Weiterzahlung der Dienstbezüge besteht. Auf die Tatsache, ob diese Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im konkreten Fall bestehen oder Umstände vorliegen, die im Einzelfall anderes vorsehen, nimmt der Gesetzgeber in der in Rede stehenden Bestimmung nicht Bezug. Ferner führen auch die Gesetzesmaterialien zum BGBl. Nr. 609/1987, mit welchem die Möglichkeit einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG eingeführt wurde, hinsichtlich der Zeiten einer Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG, für die eine Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 ASVG ausgeschlossen ist, beispielhaft die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an (vgl. RV 324 BlgNR XXVII.GP, 24). Ausführungen zum konkreten Bestehen der mit einem solchen Dienstverhältnis einhergehenden Ansprüche finden sich (auch) hierin nicht. Ferner führen auch die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, mit welchem die Möglichkeit einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG eingeführt wurde, hinsichtlich der Zeiten einer Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, für die eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG ausgeschlossen ist, beispielhaft die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an vergleiche Regierungsvorlage 324 BlgNR römisch 27 .GP, 24). Ausführungen zum konkreten Bestehen der mit einem solchen Dienstverhältnis einhergehenden Ansprüche finden sich (auch) hierin nicht. Letztlich lässt der klare Wortlaut des Gesetzestextes keinen Raum für eine Berücksichtigung eines Karenzurlaubes gemäß § 56 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 und erfüllt die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Bedienstete der XXXX den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG. Die Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG von der Selbstversicherung nach § 18a ASVG ausgeschlossen. Letztlich lässt der klare Wortlaut des Gesetzestextes keinen Raum für eine Berücksichtigung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 und erfüllt die Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Bedienstete der römisch 40 den Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Die Beschwerdeführerin ist somit aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG von der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich nähere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG.Bei diesem Ergebnis erübrigen sich nähere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingeholten Stellungnahmen hinreichend geklärt ist. Insbesondere ist das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur XXXX ausreichend belegt und wurde nicht bestritten. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingeholten Stellungnahmen hinreichend geklärt ist. Insbesondere ist das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur römisch 40 ausreichend belegt und wurde nicht bestritten. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob eine Karenzierung gemäß § 56 Dienstordnung 1994 unter die Ausnahmebestimmung des § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG erster Fall iVm § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG fällt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob eine Karenzierung gemäß Paragraph 56, Dienstordnung 1994 unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG erster Fall in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG fällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2275727.1.00