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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW263 2294356-1 Spruch, W263 2294356-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  3. Am 21.03.2023 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
  4. Am 13.12.2023 fand eine schriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) statt. Der BF legte Dokumente (syrische ID-Card, Militärbuch) vor, welche vom BFA übersetzt wurden.
  5. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  6. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  9. Der BF erhob gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  10. Der BF erhob gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde.
  11. Die Beschwerde wurde in der Folge unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  12. In Vorbereitung auf die Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme vom 20.02.2025 erstattet.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Es wurden insb. aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche der BF in Wort und Schrift beherrscht. Der BF spricht auch Englisch und ein wenig Türkisch. Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, welche der BF in Wort und Schrift beherrscht. Der BF spricht auch Englisch und ein wenig Türkisch. Der BF lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in XXXX (verschiedene Schreibweisen möglich, auch: XXXX ), im Gouvernement Aleppo, wo er auch elf Jahre lang die Schule besuchte. Der BF arbeitete in Syrien nicht. Der BF reiste am 18.11.2015 in die Türkei aus, wo er bis ins Jahr 2023 lebte und in der Produktion und als Zeichner arbeitete. Bei seiner Ausreise aus Syrien passierte er mehrere Checkpoints der FSA, aber hatte keine Probleme bei den Kontrollen. Der BF lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in römisch 40 (verschiedene Schreibweisen möglich, auch: römisch 40 ), im Gouvernement Aleppo, wo er auch elf Jahre lang die Schule besuchte. Der BF arbeitete in Syrien nicht. Der BF reiste am 18.11.2015 in die Türkei aus, wo er bis ins Jahr 2023 lebte und in der Produktion und als Zeichner arbeitete. Bei seiner Ausreise aus Syrien passierte er mehrere Checkpoints der FSA, aber hatte keine Probleme bei den Kontrollen. XXXX liegt ungefähr XXXX Straßenkilometer südlich von Manbij. römisch 40 liegt ungefähr römisch 40 Straßenkilometer südlich von Manbij. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Ein Bruder des BF befindet sich bereits seit über drei Jahren in Österreich und ist hier asylberechtigt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben im Libanon. Der Bruder arbeitet dort auf einer Baustelle. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt in Saudi-Arabien. Zumindest ein Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben noch in Syrien. Der BF steht im Kontakt mit ihnen. Der Onkel väterlicherseits hält sich in Aleppo (Stadt) auf, die Tanten in der Provinz al Hassaka. Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF arbeitet in Österreich nicht. Der BF absolvierte den A1- und den A2-Kurs für die Sprache Deutsch. Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist derzeit in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen, ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF arbeitet in Österreich nicht. Der BF absolvierte den A1- und den A2-Kurs für die Sprache Deutsch. 1.
  16. Zu den Fluchtgründen des BF und seiner (hypothetischen) Rückkehrsituation: Der BF hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b vom
  17. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet. Der BF hat den verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger – gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, vom
  18. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren – nicht abgeleistet. Der BF hat auch die „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syriens (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien – AANES) nicht abgeleistet. Der BF wurde auch sonst vor seiner Ausreise von keiner Seite rekrutiert. Vor den politischen Umstürzen lag XXXX (anders als Manbij-Stadt) innerhalb des damaligen Regierungsgebietes. Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die HTS kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umsturz erfolgte aber auch ein Vorstoß der SNA (vormals: FSA) und den verbundenen Milizen, im Zuge dessen das Gebiet um Manbij – östlich ungefähr bis zum Euphrat hin – Mitte Dezember 2024 eingenommen wurde. Die SDF wurde zurückgedrängt und liegt Manbij-Stadt nun wie das Heimatdorf des BF im seitens der SNA kontrollierten Gebiet. Die SNA weitete somit ihre Kontrolle über Manbij-Stadt und das Umland nach Osten hin bis ungefähr zum Euphrat aus. Südlich von XXXX und östlich davon im Osten behielt die SDF noch die Kontrolle. Es kommt in dem Gebiet (trotz Waffenstillstandsvereinbarung vom Dezember 2024) zu Kämpfen zwischen der SNA und der SDF und kommt es auch zu Bombardierungen; dies auch im Heimatdorf des BF. Die Grenzen – insbesondere zwischen dem HTS-Gebiet sowie dem SNA-Gebiet zur Türkei hin – sind offen.Vor den politischen Umstürzen lag römisch 40 (anders als Manbij-Stadt) innerhalb des damaligen Regierungsgebietes. Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der HTS, Ahmed al-Sharaa, war seitdem „De-Facto-Herrscher“ und wurde nun Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die HTS kontrolliert jetzt im Wesentlichen das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umsturz erfolgte aber auch ein Vorstoß der SNA (vormals: FSA) und den verbundenen Milizen, im Zuge dessen das Gebiet um Manbij – östlich ungefähr bis zum Euphrat hin – Mitte Dezember 2024 eingenommen wurde. Die SDF wurde zurückgedrängt und liegt Manbij-Stadt nun wie das Heimatdorf des BF im seitens der SNA kontrollierten Gebiet. Die SNA weitete somit ihre Kontrolle über Manbij-Stadt und das Umland nach Osten hin bis ungefähr zum Euphrat aus. Südlich von römisch 40 und östlich davon im Osten behielt die SDF noch die Kontrolle. Es kommt in dem Gebiet (trotz Waffenstillstandsvereinbarung vom Dezember 2024) zu Kämpfen zwischen der SNA und der SDF und kommt es auch zu Bombardierungen; dies auch im Heimatdorf des BF. Die Grenzen – insbesondere zwischen dem HTS-Gebiet sowie dem SNA-Gebiet zur Türkei hin – sind offen. Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme mit der SNA (FSA), der SDF/YPG, der HTS oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen. Der BF war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat keine besondere verinnerlichte politische Überzeugung; dies auch nicht gegen den Dienst an der Waffe an sich. Eine besondere politische Überzeugung würde ihm im Falle der Rückkehr auch nicht unterstellt. Dem BF droht auf Grund seiner (damals) illegalen Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die SNA (FSA), die SDF/YPG, die HTS oder andere; auch wegen seinem in Österreich aufhältigen Bruder oder seinen anderen Angehörigen hat der BF eine solche nicht zu erwarten. Der BF könnte als sunnitischer Araber in Syrien einreisen und sein Heimatdorf erreichen, ohne persönlicher Verfolgung seitens der von der Türkei unterstützten Kräfte der SNA (FSA) bzw. verbundener Milizen ausgesetzt zu sein. Die SNA hat – wie die HTS – keine Wehrpflicht etabliert. Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der SNA (FSA), der SDF/YPG, der HTS oder durch andere verfolgt. 1.
  19. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen, wobei die Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024, und aus EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, die Situation vor dem Umsturz darstellen: 1.3.
  20. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.2024 (Hervorhebungen auch im weiteren durch das BVwG): „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. […] Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 – etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition – rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). […] Nordwest-Syrien […] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib – großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) – im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt – und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) – auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) – in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). […] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). […] Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). […] Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). […] 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). […] Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay’at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
  21. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen […] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UNMenschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, dass sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 […] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […]Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). […] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Letzte Änderung 2024-03-27 11:04 Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  22. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  23. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde […]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde […]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). […] Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). […] Religionsfreiheit Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und (Zwölfer) Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 2.6.2022). […] Ethnische und religiöse Minderheiten […] Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). […]“ 1.3.
  24. Kurzinformation der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024: „
  25. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ […] (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
  26. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  27. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  28. auf 8.
  29. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  30. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  31. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  32. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  33. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  34. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).Am 6.
  35. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  36. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  37. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; vergleiche AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  38. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  39. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  40. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  41. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  42. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  43. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  44. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militärund Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der alQaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  45. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024) […]“ 1.3.
  46. Auszug aus der EUAA Country Guidance vom April 2024: „[…] 3.4 Bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen Letzte Aktualisierung: April 2024 […] Hayat Tahrir al-Sham oder Organisation für die Befreiung der Levante (HTS) ist eine Koalition islamistischer sunnitischer regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen, die von der EU, den Vereinten Nationen und vielen Staaten weiterhin als terroristische Organisation geführt wird [Sicherheit 2023, 1.4.4, S. 30, Sicherheit 2021, 1.4.4, S. 25]. HTS besteht aus mehreren bewaffneten Fraktionen, darunter Jabhat Fatah al-Sham (auch bekannt als Jabhat al-Nusrah und zuvor als Al-Nusrah Front). Sie behält ihre Macht durch die syrische Heilsregierung, die als „politischer Arm“ der Gruppe fungiert. [Sicherheit 2022, 2.1.2, S. 69; Akteure, 4.1.1, S. 50] […]“ 1.3.
  47. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, Dezember 2024 (Anm.: Original in Englisch):1.3.
  48. Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien, Dezember 2024 Anmerkung, Original in Englisch): „UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC December 2024
  49. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.
  50. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  51. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  52. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  53. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
  54. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  55. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  56. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“ Übersetzt: „
  57. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update VI. 1.„
  58. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update römisch sechs.
  59. Angesichts der Unbeständigkeit der Situation werden diese Leitlinien frühzeitig und je nach Bedarf auf der Grundlage der sich rasch entwickelnden Umstände aktualisiert. Freiwillige Rückkehr
  60. Syrien steht an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Syrien hat jetzt eine bemerkenswerte Chance, sich in Richtung Frieden zu bewegen und seine Bevölkerung mit der Heimkehr zu beginnen. Viele Jahre lang hat UNHCR darauf bestanden, dass die Bemühungen verdoppelt werden müssen, günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet diesbezüglich neue Chancen, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört die Beseitigung und/oder Adressierung aller neuen Sicherheits-, Rechts- und Verwaltungshürden seitens der syrischen De-facto-Autoritäten; die Bereitstellung beträchtlicher humanitärer und schneller Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie aufnehmen, und Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren können, im Allgemeinen; und die Ermächtigung von UNHCR und seinen Partnern, Rückkehrer an Grenzübergängen und an Orten, an die die Menschen zurückkehren möchten, nachzuverfolgen.
  61. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge, die sich nach umfassender Kenntnis der Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem anderen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, weiterhin hohe Binnenvertreibungen und Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern und wichtiger Infrastruktur fördert der UNHCR derzeit jedoch keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen
  62. Syrien ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; groß angelegte Binnenvertreibung; Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsrückständen; eine zerstörte Wirtschaft und eine große humanitäre Krise; über 16 Millionen Menschen waren schon vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus und wie oben erwähnt, wurde Syrien auch von massiver Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen heimgesucht. Eigentumsrechte sind stark beeinträchtigt; in den letzten zehn Jahren kam es zu weitverbreiteten Verletzungen der Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte, die zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führten, deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft UNHCR die Staaten vorerst weiterhin dazu auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens, darunter zuvor in Syrien lebende Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken. Aussetzung der Erteilung negativer Entscheidungen an syrische Antragsteller für Internationaler Schutz
  63. UNHCR ruft außerdem weiterhin alle Staaten dazu auf, aus Syrien fliehenden Zivilisten den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, das Recht auf Asyl zu garantieren und jederzeit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
  64. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
  65. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“ 1.3.
  66. Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #12 vom 30.01.2025: „Key Highlights ● As of 30 January, UNHCR estimates that some 237,000 Syrians have returned to Syria since 8 December
  67. These figures are based on a triangulation of sources from outside and inside Syria and include refugees registered with UNHCR and other Syrians returning from Türkiye, Lebanon, Jordan, Iraq and Egypt, as well those transiting from beyond the region. ● The UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, concluded his visit to the region this week, visiting Lebanon, Syria, Türkiye and Jordan. In each country he met with government counterparts, including the new Syrian authorities, as well as Syrian refugees and returnees. ● While calling for continued funding for refugee programmes in and support to host countries, he underlined the importance of engaging and investing inside Syria and assisting those who are choosing to return to Syria to do so in safety and dignity. Syria This week, UN High Commissioner for Refugees, Filippo Grandi, traveled to Syria for the first time since the fall of the former government. His mission, which began in Lebanon, aimed to understand the challenges faced by refugees and host countries, by returnees inside Syria, and to assess the opportunities for expanding aid to those who are already deciding to return home. While in Damascus, High Commissioner Grandi met with the leader of Syria’s caretaker authorities and newly appointed President, Ahmed Al-Sharaa, and traveled to border crossings with Lebanon and Türkiye to meet with returning families. He also visited Aleppo where returnees highlighted the lack of shelter, basic services and education opportunities in many parts of the city. Others struggled with lack of civil documentation, and some are relying on loans to survive. The High Commissioner underlined the urgency for the international community to support not only the immediate humanitarian needs inside Syria but also to invest in longer-term recovery efforts. UNHCR teams met with refugee returnees in Sheikh Miskin in Dar’a Governorate who have recently come back on their own from Jordan, including some from Zaatari refugee camp. In focus group discussions, refugee men relayed how they had come without their families because they wanted to assess the state of their homes first. The reality they are facing is stark. Some were staying with relatives and friends, unable to find and pay for the materials needed to patch up their houses. Others were concerned about the lack of services – in particular health and education. Their main costs had been transportation and paying off debts incurred in Jordan. Some had part of their debts still to pay. However, some are now benefiting from UNHCR and other partners’ recovery and assistance programmes. This week, UNHCR partners completed the rehabilitation of damaged apartments in Dar’a, but much more is needed. In all parts of the country, UNHCR programmes are gradually expanding, in particular through shelter and livelihood support. Through its network of more than 100 operational community centres across the country, UNHCR delivered awareness raising sessions on gender-based violence, mine-risk education, psychosocial and legal assistance for IDPs and returnees. As of 30 January, some 237,000 Syrians have crossed back into the country, including refugee returnees. Since 8 December 2024, UNHCR and partners have met with and supported thousands of returnees as they cross the border. Türkiye On 27 January, High Commissioner Grandi crossed into Türkiye from Syria through Bab al Hawa / Cilvegözü land border crossing. There he met with the Deputy Governor responsible for the border crossing and the President of Migration Management. He visited the voluntary return processing area, speaking with refugee families waiting for return procedures to be finalized before travelling to Syria. On 28 January, the HC met Vice President Cevdet Yılmaz, Minister of Interior Ali Yerlikaya, and Deputy Minister of Foreign Affairs Burhanettin Duran. On 29 January, Minister Yerlikaya announced that 81,576 Syrians have voluntarily returned from Türkiye since 9 December. Lebanon Daily crossings at official border points continue at a low but steady rate, averaging 1,000 entry and exit movements per day. Jordan On 24 and 30 January, UNHCR organized four buses for 136 refugees wishing to return to Syria. The buses departed from Amman and brought the refugees to Dar’a, Damascus and Homs governorates. Prior to departure, UNHCR conducted in-person interviews to ensure the decision to return is voluntary and well-informed and provided counselling and information on availability of services inside Syria. There is a close collaboration between UNHCR offices in Jordan and Syria monitoring the UNHCR-organized bus movements from Jordan, at the borders and back home in Syria. On 30 January, while in Jordan, High Commissioner Grandi, met with refugees departing from Amman to Syria on UNHCR-arranged buses. He spoke with families about their expectations and hopes for returning home after years of displacement. Compared to the previous reporting period, the number of calls to the UNHCR hotline on returns increased by 36%. Many questions were received about UNHCR’s pilot transportation project and the documentation required for travel to Syria. UNHCR continues to maintain regular communication with refugees through various channels. […]“ Auszug aus UNHCR Regional Flash Update #12, vom 30.01.2025 (übersetzt): „Wichtigste Highlights • Mit Stand vom
  68. Januar schätzt UNHCR, dass seit dem
  69. Dezember 2024 etwa 237.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind. Diese Zahlen basieren auf einer Triangulation von Quellen außerhalb und innerhalb Syriens und umfassen beim UNHCR registrierte Flüchtlinge und andere Syrer, die aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak und Ägypten zurückkehren, sowie diejenigen, die von außerhalb der Region durchreisen. • Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Filippo Grandi, schloss diese Woche seinen Besuch in der Region ab und besuchte den Libanon, Syrien, die Türkei und Jordanien. In jedem Land traf er sich mit Regierungskollegen, darunter den neuen syrischen Behörden, sowie syrischen Flüchtlingen und Rückkehrern. • Während er dazu aufrief, die Flüchtlingsprogramme in den Aufnahmeländern weiter zu finanzieren und die Aufnahmeländer zu unterstützen, betonte er, wie wichtig es sei, sich in Syrien zu engagieren und zu investieren und denjenigen, die sich für eine Rückkehr nach Syrien entscheiden, dabei zu helfen, dies in Sicherheit und Würde zu tun. Syrien Diese Woche reiste der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Filippo Grandi, zum ersten Mal seit dem Sturz der früheren Regierung nach Syrien. Seine Mission, die im Libanon begann, zielte darauf ab, die Herausforderungen zu verstehen, mit denen Flüchtlinge und Aufnahmeländer sowie Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind, und die Möglichkeiten für eine Ausweitung der Hilfe für diejenigen zu bewerten, die sich bereits für eine Rückkehr in ihre Heimat entscheiden. Während seines Aufenthalts in Damaskus traf sich Hochkommissar Grandi mit dem Leiter der syrischen Übergangsbehörden und dem neu ernannten Präsidenten Ahmed al-Sharaa und reiste zu den Grenzübergängen zum Libanon und zur Türkei, um sich mit zurückkehrenden Familien zu treffen. Er besuchte auch Aleppo, wo Rückkehrer auf den Mangel an Unterkünften, Grundversorgung und Bildungsmöglichkeiten in vielen Teilen der Stadt aufmerksam machten. Andere hatten mit dem Mangel an Zivildokumenten zu kämpfen und einige sind auf Kredite angewiesen, um zu überleben. Der Hohe Kommissar betonte die Dringlichkeit für die internationale Gemeinschaft, nicht nur den unmittelbaren humanitären Bedarf in Syrien zu decken, sondern auch in längerfristige Wiederaufbaubemühungen zu investieren. UNHCR-Teams trafen sich in Sheikh Miskin im Gouvernement Dar’a mit zurückkehrenden Flüchtlingen, die kürzlich alleine aus Jordanien zurückgekehrt waren, darunter einige aus dem Flüchtlingslager Zaatari. In Fokusgruppendiskussionen erzählten geflüchtete Männer, wie sie ohne ihre Familien ausgekommen seien, weil sie zunächst den Zustand ihrer Häuser beurteilen wollten. Die Realität, mit der sie konfrontiert sind, ist hart. Einige wohnten bei Verwandten und Freunden und waren nicht in der Lage, die Materialien zu finden und zu bezahlen, die sie zum Ausbessern ihrer Häuser brauchten. Andere waren besorgt über den Mangel an Dienstleistungen – insbesondere im Gesundheits- und Bildungsbereich. Ihre Hauptkosten waren der Transport und die Tilgung der in Jordanien entstandenen Schulden. Einige mussten noch einen Teil ihrer Schulden begleichen. Einige profitieren jetzt jedoch von der Wiederherstellung und Unterstützung des UNHCR und anderer Partner-Programme. Diese Woche haben die UNHCR-Partner die Sanierung beschädigter Wohnungen in Dar’a abgeschlossen, aber es ist noch viel mehr nötig. In allen Teilen des Landes werden die UNHCR-Programme schrittweise ausgeweitet, insbesondere durch Unterkünfte und Unterstützung für den Lebensunterhalt. Über sein Netzwerk von mehr als 100 operativen Gemeindezentren im ganzen Land führte UNHCR Aufklärungsveranstaltungen zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Aufklärung über Minenrisiken sowie psychosozialer und rechtlicher Unterstützung für Binnenvertriebene und Rückkehrer durch. Bis zum
  70. Januar sind rund 237.000 Syrer ins Land zurückgekehrt, darunter auch geflüchtete Rückkehrer. Seit dem
  71. Dezember 2024 haben UNHCR und Partner Tausende von Rückkehrern beim Grenzübertritt getroffen und unterstützt. Türkei Am
  72. Januar gelangte Hochkommissar Grandi von Syrien aus über den Landgrenzübergang Bab al Hawa/Cilvegözü nach Türkiye. Dort traf er sich mit dem für den Grenzübergang zuständigen stellvertretenden Gouverneur und dem Präsidenten für Migrationsmanagement. Er besuchte den Bereich zur Bearbeitung der freiwilligen Rückkehr und sprach mit Flüchtlingsfamilien, die auf den Abschluss der Rückkehrverfahren warteten, bevor sie nach Syrien reisten. Am
  73. Januar traf sich der HC mit Vizepräsident Cevdet Yılmaz, Innenminister Ali Yerlikaya und dem stellvertretenden Außenminister Burhanettin Duran. Am
  74. Januar gab Minister Yerlikaya bekannt, dass seit dem
  75. Dezember 81.576 Syrer freiwillig aus Türkiye zurückgekehrt seien. Libanon Die täglichen Grenzübertritte an offiziellen Grenzpunkten sind weiterhin gering, aber stabil und belaufen sich auf durchschnittlich 1.000 Ein- und Ausreisebewegungen pro Tag. Jordanien Am
  76. und
  77. Januar organisierte UNHCR vier Busse für 136 Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren wollten. Die Busse fuhren von Amman ab und brachten die Flüchtlinge in die Gouvernements Dar’a, Damaskus und Homs. Vor der Abreise führte UNHCR persönliche Interviews durch, um sicherzustellen, dass die Entscheidung zur Rückkehr freiwillig und wohlinformiert ist, und bot Beratung und Informationen über die Verfügbarkeit von Dienstleistungen in Syrien an. Zwischen den UNHCR-Büros in Jordanien und Syrien besteht eine enge Zusammenarbeit bei der Überwachung der vom UNHCR organisierten Busbewegungen aus Jordanien, an den Grenzen und zu Hause in Syrien. Am
  78. Januar traf sich Hochkommissar Grandi in Jordanien mit Flüchtlingen, die in vom UNHCR organisierten Bussen von Amman nach Syrien reisten. Er sprach mit Familien über ihre Erwartungen und Hoffnungen an die Rückkehr nach Jahren der Vertreibung. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum stieg die Zahl der Anrufe bei der UNHCR-Hotline zu Rückführungen um 36%. Es gingen viele Fragen zum Pilottransportprojekt des UNHCR und zu den für Reisen nach Syrien erforderlichen Unterlagen ein. UNHCR pflegt weiterhin eine regelmäßige Kommunikation mit Flüchtlingen über verschiedene Kanäle. […]“
  79. Beweiswürdigung: 2.
  80. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe sowie der Religion beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zur Muttersprache des BF beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Er gab bereits bei der Erstbefragung – vor dem Hintergrund seiner elfjährigen Schulbildung – plausibel an, Lesen und Schreiben zu können (s. S. 2). Weiters gab er eingangs vor dem BFA an, auch Englisch und ein wenig Türkisch zu sprechen, was vor dem Hintergrund seiner Schulbildung und seines mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei ebenso plausibel ist. Hinsichtlich seiner genauen Herkunft waren die Aussagen des BF sehr konsistent und deckten sich mit den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren. So gab der BF gleichbleibend an, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in XXXX im Gouvernement Aleppo gelebt zu haben, wo er auch elf Jahre lang die Schule besuchte, aber nicht arbeitete. Ebenso waren die Angaben des BF, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 und zu seinem dann folgenden Aufenthalt in der Türkei und seiner dortigen Berufstätigkeit insgesamt stringent und überzeugend. Der BF führte weiters vor dem BFA an, bei seiner Ausreise fünf oder sechs Checkpoints passiert zu haben. Zwei hätten dem IS gehört, die hätten sie aber gemieden. Die anderen hätten der FSA (Anm.: nun SNA) gehört. Er hätte keine Probleme bei der Ausreise und auch nicht bei den Kontrollen gehabt (s. S. 5). Hinsichtlich seiner genauen Herkunft waren die Aussagen des BF sehr konsistent und deckten sich mit den Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren. So gab der BF gleichbleibend an, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in römisch 40 im Gouvernement Aleppo gelebt zu haben, wo er auch elf Jahre lang die Schule besuchte, aber nicht arbeitete. Ebenso waren die Angaben des BF, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 und zu seinem dann folgenden Aufenthalt in der Türkei und seiner dortigen Berufstätigkeit insgesamt stringent und überzeugend. Der BF führte weiters vor dem BFA an, bei seiner Ausreise fünf oder sechs Checkpoints passiert zu haben. Zwei hätten dem IS gehört, die hätten sie aber gemieden. Die anderen hätten der FSA Anmerkung, nun SNA) gehört. Er hätte keine Probleme bei der Ausreise und auch nicht bei den Kontrollen gehabt (s. S. 5). Die Lage des Heimatdorfs ergibt sich insb. aus der Karte unter: Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (s. BVwG S. 5 ff). Der BF gab im Verfahren gleichbleibend an, ledig und kinderlos zu sein. In Zusammenschau der Angaben des BF bei der Erstbefragung, vor dem BFA (s. insb. S. 4 f) und seinen späteren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. insb. S. 7 f) konnten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage die Feststellungen zu seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten getroffen werden. Die Feststellungen zum in Österreich aufhältigen Bruder ergeben sich insbesondere aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Verfahren und der Nachschau im Asylakt des Bruders (s. auch BVwG S. 4). Das Datum der Antragstellung und der subsidiäre Schutzstatus ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit in Österreich ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich insb. aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Vor dem BFA gab der BF plausibel an, den A1-Kurs für die Sprache Deutsch absolviert zu haben; ansonsten habe er nichts gemacht (s. S. 9). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann ebenso plausibel an, den A2-Kurs absolviert zu haben (s. S. 10). 2.
  81. Zu den Fluchtgründen des BF und seiner (hypothetischen) Rückkehrsituation: ISd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 29.03.2023, Ra 2023/14/0067 zu allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat).ISd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche etwa VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; VwGH 29.03.2023, Ra 2023/14/0067 zu allgemeinen Umständen im Herkunftsstaat). Die Feststellungen zum verpflichtenden Wehrdienst des gestürzten Assad-Regimes ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11, vom 27.03.
  82. Dass der BF seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und den vorgelegten Kopien seines Militärbuchs, welche auch übersetzt wurden. Dass das Heimatdorf des BF nach Norden bis nach Manbij-Stadt und weiter, nach Nordwesten bis zur türkischen Grenze hin, seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 und der gleichzeitigen Einnahme der Region durch die SNA unter deren Kontrolle steht, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten und einem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ in Zusammenschau mit der Karte unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html sowie den vorliegenden Länderberichten. Aus diesen Quellen ergibt sich weiters, dass das Gebiet östlich bis ungefähr zum Euphrat hin eingenommen wurde. Südlich behielt die SDF/YPG noch die Kontrolle (derzeit bis ungefähr Dayr Hafir). Aus den Medienberichten sowie den UNHCR „Flash Updates“ ergibt sich, dass UNHCR bereits von über 270.000 Personen ausgeht, die nach Syrien zurückgekehrt sind und ergibt sich daraus auch, dass die Grenzen – insbesondere zwischen dem HTS-Gebiet sowie dem SNA-Gebiet zur Türkei hin – offen sind (vgl. insb. UNHCR, Regional Flash Update #14). Weiters ergibt sich aus der Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ sowie den vorliegenden Berichten, dass es in der Region zu Kämpfen und Bombardierungen kommt (s. BVwG S. 5 ff). Nicht zu sehen ist, dass das Gebiet und insb. das Heimatdorf vor kurzem noch unter Kontrolle der SDF stand, aber sind Militärpräsenzen der SDF durchaus möglich (s. insb. BVwG S. 11).Dass das Heimatdorf des BF nach Norden bis nach Manbij-Stadt und weiter, nach Nordwesten bis zur türkischen Grenze hin, seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 und der gleichzeitigen Einnahme der Region durch die SNA unter deren Kontrolle steht, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten und einem Einblick in die Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ in Zusammenschau mit der Karte unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html sowie den vorliegenden Länderberichten. Aus diesen Quellen ergibt sich weiters, dass das Gebiet östlich bis ungefähr zum Euphrat hin eingenommen wurde. Südlich behielt die SDF/YPG noch die Kontrolle (derzeit bis ungefähr Dayr Hafir). Aus den Medienberichten sowie den UNHCR „Flash Updates“ ergibt sich, dass UNHCR bereits von über 270.000 Personen ausgeht, die nach Syrien zurückgekehrt sind und ergibt sich daraus auch, dass die Grenzen – insbesondere zwischen dem HTS-Gebiet sowie dem SNA-Gebiet zur Türkei hin – offen sind vergleiche insb. UNHCR, Regional Flash Update #14). Weiters ergibt sich aus der Karte auf der Internetseite https://syria.liveuamap.com/ sowie den vorliegenden Berichten, dass es in der Region zu Kämpfen und Bombardierungen kommt (s. BVwG S. 5 ff). Nicht zu sehen ist, dass das Gebiet und insb. das Heimatdorf vor kurzem noch unter Kontrolle der SDF stand, aber sind Militärpräsenzen der SDF durchaus möglich (s. insb. BVwG S. 11). Die sunnitische HTS (vgl. auch Pkt. II. 1.3.3.) wird nach der konsistenten Berichterstattung von Ahmed al-Sharaa angeführt, welcher nun auch zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Al-Sharaa gibt sich gemäßigt und kleidet sich auch in Syrien westlich (vgl. zB Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-übergangspräsident-syriens, aufgerufen am 03.02.2025). Die sunnitische HTS vergleiche auch Pkt. römisch zwei. 1.3.3.) wird nach der konsistenten Berichterstattung von Ahmed al-Sharaa angeführt, welcher nun auch zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Al-Sharaa gibt sich gemäßigt und kleidet sich auch in Syrien westlich vergleiche zB Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-übergangspräsident-syriens, aufgerufen am 03.02.2025). Aus den Länderinformationen und den Medien ergibt sich dazu zusammengefasst, dass die Regierungsgegner unter der Führung der HTS von Ende November bis Anfang Dezember 2024 im Zuge einer Großoffensive im Wesentlichen die Regierungsgebiete eroberten und auch die Stadt Damaskus einnahmen, was den Sturz des Assad-Regimes bedeutete. Der Karte auf der Seite https://syria.liveuamap.com/ ist zu entnehmen, dass vormalig vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten, insb. mit Ausnahme von zwei Stützpunkten in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, nunmehr von der HTS kontrolliert werden. Zudem sind auch Gebietsgewinne kurdischer Kräfte im Osten des Landes zu verzeichnen und befindet sich auch ein Teil der Stadt Aleppo unter ihrer Kontrolle. Israel besetzte währenddessen ebenso kleinere an die Golanhöhen angrenzende Gebiete, insbesondere entlang dem Grenzgebiet zum Libanon. Die SNA und mit ihr verbundene Gruppierungen drängten die SDF in der Region um Manbij zurück und ist die dortige Lage angespannt. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Assad-Regime in Syrien, mit Ausnahme der zwei Stützpunkte in Jablah (auch Dschabla) und einem Teil von Tartus, keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr ausübt und diese im Wesentlichen von der HTS übernommen wurde. Das Gebiet um Manbij-Stadt inkl. des Heimatdorfs des BF wurde Mitte Dezember von der SNA eingenommen und ist, trotz vereinzelter Gefechte und Bombardierungen, nicht zu sehen, dass der SDF eine Rückeroberung in absehbarer Zeit möglich wäre. Der BF hat nach seinen Angaben die „Selbstverteidigungspflicht“ nicht abgeleistet, was auch insofern glaubhaft ist, als er schon 2015 ausreiste und damals der IS in der Region vorherrschte (s. auch BVwG S. 8 sowie https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html). Nach den Länderberichten hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] im Nordosten des Landes 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  83. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst war nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (s. zur Lage vor dem Umsturz insb. LIB, Version 11, S. 156 ff). Der BF führte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar wiederholt an, dass sich sein Heimatdorf an einer Frontlinie befinde und im Vormonat der Verhandlung die SDF dort für eine Woche die Kontrolle gehabt habe (s. S. 5, 11). Weiters komme es in al Hassaka zu Zwangsrekrutierungen (s. S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Heimatdorf tatsächlich nahe am SDF/YPG-Gebiet bzw. der AANES liegt und es durchaus zu (mobilen) Checkpoints, Patrouillen, Kämpfen bzw. Militärpräsenzen in dem Gebiet kommen kann. Der arabisch-stämmige BF ist jedoch bereits fast XXXX Jahre alt und verfügt auch nicht über besondere Fähigkeiten oder Erfahrungen, welche der SDF von Nutzen wären und hat die SDF auch die Kontrolle über das Heimatdorf und die Region gerade nach Norden und Westen hin verloren. Eine Zwangsrekrutierung des XXXX geborenen, arabisch-stämmigen BF ohne Militärdiensterfahrung durch die SDF ist daher im Falle einer Rückkehr trotz erhöhtem Rekrutierungsbedarf nicht (maßgeblich) wahrscheinlich. Der BF führte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar wiederholt an, dass sich sein Heimatdorf an einer Frontlinie befinde und im Vormonat der Verhandlung die SDF dort für eine Woche die Kontrolle gehabt habe (s. S. 5, 11). Weiters komme es in al Hassaka zu Zwangsrekrutierungen (s. S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Heimatdorf tatsächlich nahe am SDF/YPG-Gebiet bzw. der AANES liegt und es durchaus zu (mobilen) Checkpoints, Patrouillen, Kämpfen bzw. Militärpräsenzen in dem Gebiet kommen kann. Der arabisch-stämmige BF ist jedoch bereits fast römisch 40 Jahre alt und verfügt auch nicht über besondere Fähigkeiten oder Erfahrungen, welche der SDF von Nutzen wären und hat die SDF auch die Kontrolle über das Heimatdorf und die Region gerade nach Norden und Westen hin verloren. Eine Zwangsrekrutierung des römisch 40 geborenen, arabisch-stämmigen BF ohne Militärdiensterfahrung durch die SDF ist daher im Falle einer Rückkehr trotz erhöhtem Rekrutierungsbedarf nicht (maßgeblich) wahrscheinlich. Es hat sich im Verfahren auch nicht (glaubhaft) ergeben, dass der BF sonst von einer Seite rekrutiert worden wäre. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass von Seiten der SNA (FSA) oder von anderer Seite ein spezifisches Interesse am BF bestünde, wie sich etwa an der problemlosen Ausreise des BF zeigt. Soweit der BF erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, der IS habe ihn im Jahr 2015 für acht Tage lang eingesperrt, erschienen die Angaben gesteigert. Darüber hinaus erfolgte die Verhaftung nach den Angaben des BF, weil er sich in der Nähe einer Sicherheitseinrichtung befunden habe. Da sie aber nichts gegen ihn beweisen hätten können, hätten sie ihn wieder freigelassen und ihm gesagt, dass er sich nie wieder in der Nähe der Einrichtung befinden dürfe (s. S. 8 f). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage und dem Machtverlust der IS sowie der nach den Angaben des BF erfolgten Freilassung ohne weitere Konsequenzen ergibt sich daraus keine aktuelle asylrelevante Verfolgung. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der IS ein spezifisches Interesse am BF haben könnte. Es ergeben sich aus den Angaben des BF weder im Hinblick auf ihn persönlich, noch auf seine Herkunftsfamilie bzw. Angehörigen besondere Beziehungen, bestehende Probleme, ernsthafte Risiken, oä im Hinblick auf eine Gruppierung (s. insb. BVwG S. 9). Weder hat sich der BF für noch gegen das Regime besonders engagiert bzw. positioniert. Insgesamt hatten der BF und seine Familie in den letzten Jahren weder Kontakt noch Probleme mit der HTS, der SNA (FSA) oder der SDF/YPG. Hinzutritt, dass der BF auch sonst nicht politisch aktiv war (s. BFA S. 6). Es ist im Verfahren somit nicht glaubhaft hervorgekommen, dass sich der BF besonders für oder gegen eine Seite engagiert hätte oder sonst in den Fokus einer Gruppierung gerückt sei oder dass er oder nähere Angehörige gar bedroht oder verfolgt worden wären. Vielmehr wurde der Eindruck gewonnen, dass der BF – losgelöst vom gegenständlichen Verfahren – keine besondere politische Überzeugung und auch sonst keine gegen den Dienst an der Waffe gerichtete Überzeugung hat. Es ergeben sich auch aus den weiteren Angaben des BF zu seinem Lebenslauf keine Hinweise auf eine konkrete, verinnerlichte, ablehnende Einstellung gegenüber einer Gruppierung. Der BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass die Lage noch unsicher sei und es sich um eine Übergangsphase handle. Es könne sein, dass die verpflichtende Rekrutierung wieder vorgeschrieben werde. Es werden neue Gesetze erlassen und handle es sich um eine Übergangsregierung. Eine neue Verfassung und ein neues Gesetz sei noch nicht ausgearbeitet worden (s. S. 8). Befragt, ob er für die HTS oder die SNA (FSA) kämpfen würde, falls diese einen Militärdienst etablieren würden, wiederholte der BF, dass es sich um eine Übergangsphase handle. Es sei möglich, dass der Krieg wieder ausbreche und man wisse nicht, ob diese Gruppierungen gut seien oder nicht. Aktuell würde er den Militärdienst nicht leisten wollen. Nachdem eine neue Verfassung geschrieben und eine fixe Regierung zusammengestellt werde, würde er eine Entscheidung treffen können. Man wisse nicht, ob diese Ideologie, die Ideologie des IS, noch bestehen werde (s. S. 10). Den „Wehrdienst“ für die SDF würde er nicht leisten wollen. Befragt nach den Gründen, führte der BF an, dass die SDF und die FSA gegeneinander kämpfen würden. Beide Seiten seien Syrer; egal, ob sie Araber oder Kurden seien. Er wisse nicht, wer Recht habe (s. S. 10). Die SDF und die SNA (FSA) würden Gewalt als Mittel zur Lösung von Problemen anwenden. Es werde vier Jahre dauern, bis es keine Übergangsregierung mehr und eine Verfassung gebe (s. S. 12 f). Insofern schließt er einen Dienst an der Waffe auch nicht kategorisch aus und wäre eine Weigerung auch nicht ernsthaft anzunehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine besondere politische Überzeugung durch eine Gruppierung unterstellt werden würde, zumal er ja auch den Wehrdienst für das Assad-Regime nicht abgeleistet hat, seine Angehörigen schon vor längerer Zeit ausreisten und die SNA und die HTS selbst in ihren Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht etabliert haben. Eine besondere politische Überzeugung gegen eine Gruppierung – losgelöst vom gegenständlichen Verfahren – ergab sich nicht aus seinen allgemeinen Angaben; dies auch nicht gegen den Dienst an der Waffe an sich, sondern zeigten sich vielmehr – nachvollziehbare – allgemeine Ängste bzw. Befürchtungen (s. auch zur SNA S. 11). Eine verinnerlichte oppositionelle politische (oder religiöse) Überzeugung und Einstellung konnte der BF in Bezug auf eine Partei oder den Dienst an der Waffe hingegen nicht glaubhaft machen und wurde, in Anbetracht der Angaben des BF, dies nicht ausreichend dargetan. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass von einer Seite ein spezifisches Interesse am BF bestünde. Schließlich haben sich im konkreten Einzelfall des BF im Verfahren auch keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche auf eine erhöhte Gefährdungslage wegen einer dem BF konkret und individuell unterstellten oppositionellen Gesinnung schließen lassen würden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine besondere politische Überzeugung unterstellt werden würde. Es ist nach dem Umsturz und der Einnahme der Heimatregion durch die SNA au

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