RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW274 2306616-1 Spruch, W274 2306616-1/4E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , Mitbeteiligter XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 23.10.2024, GZ: D124.1269/23 (2024-0.653.871), nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 (GZ: D062.3078, 2024-0.848.864), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Mitbeteiligter römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 23.10.2024, GZ: D124.1269/23 (2024-0.653.871), nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 (GZ: D062.3078, 2024-0.848.864), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den BESCHLUSS: Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Mit Beschwerde vom 11.06.2023 sowie 15.06.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) vor, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. XXXX (im Folgenden: Mittbeteiligter, MB) habe sie „an ihrem Mietobjekt sowie durch die einzige Zufahrt“ mit einer Videoüberwachungsanlage (Marke MAGINON, schwarz) vom Fensterbrett im
- Stock seines Hauses aus, somit von oben nach unten auf ihr Mietobjekt ausgerichtet, über mehr als sechs Monate lang (seit dem
- August 2021 bis
- März 2022 permanent wahrnehmbar) durchgehend überwacht. Außerdem habe sie der MB an ihrem Mietobjekt wiederholt (ab dem
- Juli 2022) in identischer Weise und mit dem gleichen Gerät über mehrere Tage überwacht.Mit Beschwerde vom 11.06.2023 sowie 15.06.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) brachte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) vor, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. römisch 40 (im Folgenden: Mittbeteiligter, MB) habe sie „an ihrem Mietobjekt sowie durch die einzige Zufahrt“ mit einer Videoüberwachungsanlage (Marke MAGINON, schwarz) vom Fensterbrett im
- Stock seines Hauses aus, somit von oben nach unten auf ihr Mietobjekt ausgerichtet, über mehr als sechs Monate lang (seit dem
- August 2021 bis
- März 2022 permanent wahrnehmbar) durchgehend überwacht. Außerdem habe sie der MB an ihrem Mietobjekt wiederholt (ab dem
- Juli 2022) in identischer Weise und mit dem gleichen Gerät über mehrere Tage überwacht. Der MB betreibe seit mehreren Wochen (seit dem
- Mai 2023 wiederholt permanent wahrnehmbar) eine (neue) Videoüberwachungsanlage (Marke CTRONICS, weiß) an seinem Balkon, direkt auf ihr Mietobjekt und auch mit Blickmöglichkeit durch ihr Fenster ausgerichtet. Damit über er einen permanenten Überwachungsdruck auf die BF und ihr gesamtes Umfeld und jeden Besuch aus, weil er wisse, dass ihr Mietverhältnis mit Ende August 2023 ende. Alle Überwachungsanlagen des MB seien immer so angebracht, dass sie von seinem Haus aus direkt auf ihr Mietobjekt und eben nicht auf sein eigenes Haus, seine eigene Zufahrt oder seinen eigenen Zugang ausgerichtet gewesen seien. Hindernisse wie die Gartenmauer oder andere Sichtschutzmaßnahmen zu ihr herüber seien durch die Höhe der Kameraposition (
- Stock) automatisch überwunden worden. Durch die Ausrichtung der Linsen (vom Winkel und der Höhe her) lauerten die Kameras immer genau ihr auf und bewahrten nicht ihn selbst bzw. seine Liegenschaft vor unbefugtem Zutritt. Der MB überwache die BF seit ihrer Umzugsarbeit im August 2021 sowie ab ihrem Einzug ab
- September 2021 vorsätzlich, wiederholt und fortlaufend systematisch mit mehreren Videoüberwachungsanlagen, wodurch sie sich in ihrem Recht auf Geheimhaltung und ihrer Privatsphäre verletzt und beharrlich von ihm verfolgt fühle. Sie könne das Grundstück seit ihrem Einzug weder betreten noch verlassen, ohne dass ihr der MB mit seinen Videoüberwachungsanlagen auflauere. Dazu legte der BF Fotos samt einem „Beilagenprotokoll“ als Erklärung zu den Fotos vor. Nach Aufforderung der belangten Behörde samt konkreter Fragen brachte der MB mit Schreiben vom 03.07.2023 vor, es sei seinerseits nie in böser Absicht gehandelt worden. Umkehrt seien seit dem Einzug der BF mehrere nicht gekennzeichnete Kameras auf sein Haus gerichtet worden, welche seit fast zwei Jahren bis zum
- Juni 2023 in Betrieb gewesen seien und seine Einfahrt und die Zufahrtsstraße gefilmt hätten. Seit er in seinem Haus lebe, sei seinerseits nur ab dem
- Mai 2023 eine CTRONICS Kamera aktiv. Die MAGINON Kamera sei die letzten Jahre nie aktiv bzw. an eine Stromquelle angeschlossen gewesen. Diese diene nur der Abschreckung von Einbrechern nach einem Einbruchsversuch Ende 2019, welcher auch bei der örtlichen Polizei aufgenommen worden sei. Diese Kamera sei ganz am Eck der Fensterbank im
- Stock des Arbeits- und Kinderzimmers gestanden und die Linse sei auf seine Einfahrt bzw. bis auf Anschlag nach unten gerichtet gewesen. Nach einem Gespräch mit der BF vom
- Jänner 2022 in seiner Einfahrt sei er damit konfrontiert worden, dass sie sich dadurch belästigt fühle. Bei diesem Gespräch sei sie über die nicht angeschlossene MAGINON Kamera und die beiden Thermometer bei den Fenstern aufgeklärt worden. Ebenso habe er der BF eine sofortige Besichtigung vor Ort angeboten, diese sei abgelehnt worden. Es sei seinerseits auch ein Schlichtungsgespräch auf neutralem Boden angeboten worden. Im März 2022 habe er aus gutem Willen seine nicht aktive MAGINON Kamera ohne weitere Gespräche weggestellt, obwohl ihrerseits bis zum
- Juni 2023 eine nicht gekennzeichnete Kamera betrieben worden sei, welche auf sein Grundstück und die öffentliche Zufahrtsstraße gerichtet bzw. aktiv gewesen sei. Zur Anschuldigung, dass eine Kamera ab dem
- Juli 2022 für zwei Tage wiederholt wahrnehmbar gewesen sei, führte der MB aus, das Bild zeige ein Innenthermometer, welches er nach dem Fensterputzen vergessen habe. Daran könne er sich noch gut erinnern, da es ein Jahr mit massivem Blütenstaub gewesen sei und er das Innenthermometer einige Zeit gesucht habe. Zum Vorbringen der BF, seit dem
- Mai 2023 wiederholt permanent wahrnehmbar überwacht zu werden, führte der MB aus, um die Situation ein bisschen zu entspannen, habe er Anfang Oktober 2022 als Sichtschutz einen Holzstoß gegen den permanenten Überwachungsdruck der BF auf seinem Grundstück errichtet. Dieser sei einige Zeit später auf unerklärliche Weise umgefallen und habe nochmals aufgebaut werden müssen. Ebenso habe er mehrfach bemerkt, dass die Papiertonne durchsucht worden sei. Am
- Mai 2023 sei, aus den oben genannten Gründen, eine Außenkamera (CTRONICS) auf der Unterseite des Balkons im
- Stock montiert worden. Leider habe es in der Einfahrt keine andere Möglichkeit gegeben, die Kamera zu montieren, wo auch sichergestellt sei, dass niemand zugreifen könne bzw. die öffentliche Straße nicht mitgefilmt werde. Diese Kamera habe nur der Abschreckung vor unerwünschten Zugriffen gedient und sei auf den Holzstoß, die Mülltonnen bzw. die Einfahrt ohne angrenzende öffentliche Straße gerichtet gewesen. Diese Kamera sei in den ersten beiden Wochen nur ein paar Mal abends eingeschaltet gewesen und erst danach fix am Strom angeschlossen worden. Es seien aber trotzdem nie Videos und Bilder aufgezeichnet bzw. gespeichert worden. Auch der MB legte mit dieser Eingabe Lichtbilder vor. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die BF mit 17.07.2023 aus, der MB und seine Angehörigen hätten sie im Hinblick auf die Videoüberwachungsanlage MAGINON mehrmals angelogen. Zuerst wäre es eine Attrappe gewesen, dann wäre sie halt nicht am Strom angeschlossen gewesen. Durch ihre Position und Ausrichtung habe die BF zwingend davon ausgehen müssen, dass dieses Gerät in Betrieb gewesen sei und auch nur dazu gedient habe, dass sie und jeder, der ihr Mietobjekt betreten, verlassen und sich darauf bewegen möchte, einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt sei. Eine Beschilderung durch die Rundaufkleber habe bis um den
- Mai 2023 nicht existiert. Neben der Haustüre (zwischen Garage und Haus des MBn) befinde sich außerdem eine auf die Straße gerichtete Türglockenkamera. Mehrmals habe sie beim Zufahren und Verlassen des Mietobjektes feststellen müssen, dass rund um die Linse dieser Kamera die Beleuchtungselemente aktiv geworden seien, wodurch sie Grund zur Annahme habe, dass auch dieses Gerät mittels Bewegungserkennung ausgelöst werden könne und sie regelmäßig erfasst habe. Wiederholt habe sich der MB wissentlich tatsachenwidrig geäußert, weil es sich bei dem unter „2.)“ deklarierten Gerät eben nicht um ein Innenraumthermometer gehandelt habe, sondern um seine Videoüberwachungsanlage MAGINON. Der vom MB erwähnte Sichtschutz sei von ihm (beim ersten Anlauf) so errichtet worden, dass er das Sichtfeld vom Fenster im Erdgeschoß zur Haustüre ihres Mietobjektes bewusst freigelassen habe, obwohl er genau gewusst habe, dass sein Angehöriger von dort aus alles und jeden beobachte, was ihr Mietobjekt betrete, verlasse und sich davor sowie daneben aufhalte. Die Videoüberwachungsanlage sei seit ihrer Montage am
- Mai 2023 nachweislich fast täglich in Betrieb gewesen. Der MB versuche darzustellen, dass die Beschilderung auch schon angebracht gewesen sei, als er noch die MAGINON Videoüberwachungsanlage betrieben habe, was tatsachenwidrig sei. Die Lichtbilder 5 und 6 würden stellten eine vom MB offenbar (erneut) beabsichtigte Tatsachenverzerrung dar, weil er augenscheinlich nach Einlangen der Beschwerde den Kamerawinkel (CTRONICS) zur Momentaufnahme soweit verändert habe, dass sie tatsächlich für kurze Zeit nur seinen Bereich erfasst habe. Darüber sei sie sich auch deshalb sicher, weil zwischen
- Juni 2023 und
- Juni 2023 mehrfach ein Zeuge bemerkt habe, dass ihm die Kamera sogar teilweise gefolgt sei, als er sich am Parkplatz vor ihrem Mietobjekt bewegt habe. Das betreffende Gerät könne jederzeit um 360° gedreht werden. Es entspreche den Tatsachen, dass der MB (mittels MAGINON) die öffentliche Zufahrt, öffentliche Bereiche sowie ihr Mietobjekt (also auch private Bereiche) in verbotener Weise videoüberwacht habe. Angriffe mittels Drohne, welche der MB zwischen
- Dezember 2021 und
- Jänner 2022 mehrmals aus seinem Garten aufsteigen lassen habe und mit welcher er bis zur Fassade ihres Mietobjektes herangeflogen sei, um (unter anderem) sie hinter dem Sichtschutz auf ihrem Balkon nackt filmen zu können, scheine der MB auch „vergessen“ zu haben. Der MB führte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15.12.2023 (nach diesbezüglicher Aufforderung der Behörde) aus, es sei mit der BF nur ein Gespräch am
- Jänner 2023 geführt worden, wo die BF aufgeklärt worden sei, dass die besagte MAGINON Kamera kaputt und nie angeschlossen gewesen sei, ansonsten hätte auch ein Infrarotlicht geleuchtet und, so oft und genau wie seitens der BF dokumentiert worden sei, gäbe es auch mit Sicherheit Bilder davon. Als guter Wille sei seine nicht aktive/kaputte MAGINON Kamera im März 2022 weggestellt worden, um Ruhe zu haben, und daher habe er bis dato auch noch keine Datenschutzbeschwerde bezüglich der von der BF nicht gekennzeichneten Kameras, welche mehrfach in sein Grundstück und auf die öffentliche Zufahrt gefilmt hätten, eingebracht. Dieses Recht behalte er sich vor. Bei der Haustüre befinde sich eine Türklingel der Marke Bticino 368721-
- Diese Kamera habe keinen Bewegungsmelder und schalte sich ein, wenn jemand klingle und leuchte dann für einige Minuten nach. Es sei auch keine Aufnahmefunktion enthalten. Das von der Beschwerdeführerin zugesendete
- Bild vom
- Juli 2022 zeige die Schlafzimmer im EG und
- Stock. Das Thermometer vom
- Stock/linke Seite sei für ein paar Tage nach dem Fensterputzen draußen gestanden, da es vergessen worden sei. Die CTRONICS Kamera habe nie Bilder oder Videoaufnahmen gemacht bzw. gespeichert und diene der Abschreckung. Diese Kamera sei exakt eingestellt worden, auch ein Personentracking sei nie aktiviert worden. Bei der MAGINON habe niemals die Möglichkeit von Aufnahmen bestanden. Seine Thermometer und Türklingel hätten keine Funktion zur Beobachtung. Die neue Anschuldigung von Drohnenangriffen sei ihm bis heute neu gewesen. Mit Eingabe vom 24.12.2023 führte BF aus, die ihm mit ihrer Beschwerde vorgeworfenen Vorsatzhandlungen unter Punkt 1 und 3 habe der MB schon in seiner ersten Stellungnahme weitestgehend eingestanden. Bezugnehmend auf den Punkt 2 der Beschwerde sei das behördliche Ermittlungsverfahren durch unwahre und unvollständige Ausführungen des MB, seit seiner ersten Eingabe am
- Juli 2023, mangelhaft. Der MB habe diesen Vollständigkeits- und Wahrheitsmangel auch mit seiner zweiten Stellungnahme vom
- Dezember 2023 noch nicht behoben. Die zwei Abbildungen des MB vom „weißen Innenthermometer mit schwarzem Kern“ seien in den ihr vorliegenden Unterlagen derart unscharf, dass sie auch im Ermittlungsverfahren keine Beweiskraft haben könnten. Am 25.06.2024 fand bei der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, in der die BF (nunmehr nichtanwaltlich vertreten) vernommen wurde, statt. Am 24.07.2024 wurde der MB in Anwesenheit der Vertretung der BF vernommen. Mit Schreiben vom 25.07.2024 übermittelte der MB ergänzend Fotos und eine Videoaufzeichnung mittels Handy. Mit Eingabe vom 21.08.2024 führte die BF aus, vorerst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Schon in den bisherigen Eingaben und der Einvernahme habe sich der MB mehrfach widersprochen. Sie begehre die Feststellung seiner Schuld. Die Lichtbildaufnahmen und das Video des MB seien nicht geeignet, den MB zu entlasten. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde „hinsichtlich einer behaupteten Videoüberwachung zwischen
- August 2021 und
- März 2022 durch die MAGINON Kamera“ zurück (Spruchpunkt 1) und im Übrigen ab (Spruchpunkt 2). Begründend führte sie dazu aus, die BF habe von der behaupteten Rechtsverletzung durch die MAGINON Kamera jedenfalls von
- August 2021 bis
- März 2022 gewusst, sodass das Beschwerderecht insofern nach § 24 Abs 4 DSG präkludiert sei. Im Übrigen liege bezüglich dieser Kamera keine Verarbeitung personenbezogener Daten (ab dem
- Juli 2022) vor. Hinsichtlich der CTRONICS Kamera sei die Beschwerde aufgrund des beschränkten Aufnahmebereichs abzuweisen. Gleiches gelte für die Türglockenkamera. Beim „schwarzen Gerät“ habe es sich lediglich um einen Außensensor für ein Thermometer/eine Wetterstation gehandelt, bei dem es zu keiner Verarbeitung personenbezogener Daten kommen könne. Der bloße Eindruck des „Beobachtetwerdens“ reiche für eine Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG nicht aus.Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde „hinsichtlich einer behaupteten Videoüberwachung zwischen
- August 2021 und
- März 2022 durch die MAGINON Kamera“ zurück (Spruchpunkt 1) und im Übrigen ab (Spruchpunkt 2). Begründend führte sie dazu aus, die BF habe von der behaupteten Rechtsverletzung durch die MAGINON Kamera jedenfalls von
- August 2021 bis
- März 2022 gewusst, sodass das Beschwerderecht insofern nach Paragraph 24, Absatz 4, DSG präkludiert sei. Im Übrigen liege bezüglich dieser Kamera keine Verarbeitung personenbezogener Daten (ab dem
- Juli 2022) vor. Hinsichtlich der CTRONICS Kamera sei die Beschwerde aufgrund des beschränkten Aufnahmebereichs abzuweisen. Gleiches gelte für die Türglockenkamera. Beim „schwarzen Gerät“ habe es sich lediglich um einen Außensensor für ein Thermometer/eine Wetterstation gehandelt, bei dem es zu keiner Verarbeitung personenbezogener Daten kommen könne. Der bloße Eindruck des „Beobachtetwerdens“ reiche für eine Verletzung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht aus. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail ihres Vertreters vom 21.11.2024 Beschwerde. Diese Bescheidbeschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2024 als verspätet zurück. Sie stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: „Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Oktober 2024, 2024-0.653.871, wurde der BF am
- Oktober 2024 zugestellt: Am
- November 2023 übermittelte die vertretene BF per Mail eine mit
- November 2024 datierte Bescheidbeschwerde an die Datenschutzbehörde und brachte darin im Wesentlichen ihren Unmut hinsichtlich des zuvor ergangenen Bescheids vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid sei der BF am 23.10.2024 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG habe daher am Mittwoch, den
- November 2024 geendet, sodass sich die am Folgetag eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid sei der BF am 23.10.2024 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG habe daher am Mittwoch, den
- November 2024 geendet, sodass sich die am Folgetag eingebrachte Beschwerde als verspätet erweise. Mit Vorlageantrag vom 16.12.2024 beantragte die BF – wieder durch ihren Vertreter - die Vorlage ihrer Bescheidbeschwerde an das BVwG. Sie führte drin aus, die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid unter anderem bemängelt, dass ihr keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden seien. Dieser Mangel sollte gleichzeitig mit der Beschwerde am 20.11.2024 behoben werden. Es sei am 20.11.2024 die Eingabegebühr überwiesen und auch versucht worden, der belangten Behörde die Beschwerde mit Beilagen fristgerecht per E-Mail zu übermitteln. Dabei sei beabsichtigt gewesen, der belangten Behörde auch ein offenbar benötigtes Beweiskonvolut, bestehend aus Bildern und Videos von den Beschwerdegegenständen im Ausmaß von 209,7MB, in Form eines ZIP-Archives zu übermitteln. Das habe leider bis dato nicht funktioniert. Weil offenkundig technisch verunmöglicht, sei am 21.11.2024 erneut eine E-Mail an die belangte Behörde geschrieben und diese lediglich mit den Beilagen ausgestattet worden, welche ihr schon vorlägen. Die Behörde sei um eine geeignete, also datenschutzrechtlich zumutbare Übermittlungsform für die vorgenannten und offenbar notwendigen Beilagen ersucht worden. Einen unverschlüsselten Datenträger per Post an die Behörde zu verschicken, sei nicht als geeignetes Mittel zur Vorlage weiterer Beweismittel angesehen worden. Die von der Behörde beklagte Verspätung sei damit unverschuldet gewesen. Der Antrag enthielt auch einen Screenshot „vom 15.12.2024, von einem Bildschirmfoto vom 20.11.2024, welcher abbildet, dass sich die E-Mail sendefertig im Ausgang befindet“. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt, einlangend am 24.01.2025, dem BVwG vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2024 ist verspätet: Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die bereits von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde. Tatsächlich datiert der bekämpfte Bescheid vom 23.10.2024 (und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt vom 21.10.2024), zumal er erst am 23.10.2024 (elektronisch) unterschrieben (mit einer Amtssignatur versehen) wurde. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die belangte Behörde in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG binnen zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die belangte Behörde in Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Lauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde beginnt gem. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der Lauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde beginnt gem. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird. § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet:
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid der BF am 23.10.2024 per E-Mail an deren Vertreter zugestellt (dies wird im Vorlageantrag nicht bestritten). Wie von der belangten Behörde richtig dargestellt, endete die vierwöchige Beschwerdefrist damit am Mittwoch, dem 20.11.2024. Die erst am 21.11.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Die faktische Verspätung gestand die BF auch im Vorlageantrag ein, indem sie ausführte, „die von der Behörde beklagte Verspätung“ sei „unverschuldet“ gewesen. An der Verspätung ändert es auch nichts, wenn das die Beschwerde enthaltende E-Mail bereits am 20.11.2024 „sendefertig“ war, zumal § 7 Abs 4 VwGVG auf die „Erhebung“, also die Einbringung der Beschwerde binnen vierwöchiger Frist abstellt. Ebenso wenig relevant ist die von der BF angeführte Bezahlung der Eingabegebühr noch am 20.11.2024, oder ihr Vorbringen, die Beweismittel, die sie habe übersenden wollen, seien von der belangten Behörde als notwendig angesehen worden.An der Verspätung ändert es auch nichts, wenn das die Beschwerde enthaltende E-Mail bereits am 20.11.2024 „sendefertig“ war, zumal Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG auf die „Erhebung“, also die Einbringung der Beschwerde binnen vierwöchiger Frist abstellt. Ebenso wenig relevant ist die von der BF angeführte Bezahlung der Eingabegebühr noch am 20.11.2024, oder ihr Vorbringen, die Beweismittel, die sie habe übersenden wollen, seien von der belangten Behörde als notwendig angesehen worden. Die von der BF relevierte Frage des Verschuldens an der Verspätung hat auf die dargestellte Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG ebenfalls keinen Einfluss. Der Vorlageantrag der BF kann schon seinem Wortlaut nach nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG verstanden werden. Ein solcher bedürfte überdies der Darstellung einer Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Die technische Unmöglichkeit der Übersendung von Beweismitteln stellt bereits kein solches Ereignis dar, weil § 9 Abs 1 VwGVG in Bezug auf die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass eine Beschwerde bereits (alle) Beweismittel enthalten muß. Im Übrigen mußte die BF bereits am 20.11.2024 Kenntnis von der nicht erfolgreichen Absendung der Beschwerde per E-Mail haben, sodass auch die zweiwöchige Frist des § 33 Abs 3 VwGVG bereit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, am 21.11.2024, bereits abgelaufen war.Die von der BF relevierte Frage des Verschuldens an der Verspätung hat auf die dargestellte Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ebenfalls keinen Einfluss. Der Vorlageantrag der BF kann schon seinem Wortlaut nach nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG verstanden werden. Ein solcher bedürfte überdies der Darstellung einer Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Die technische Unmöglichkeit der Übersendung von Beweismitteln stellt bereits kein solches Ereignis dar, weil Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in Bezug auf die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass eine Beschwerde bereits (alle) Beweismittel enthalten muß. Im Übrigen mußte die BF bereits am 20.11.2024 Kenntnis von der nicht erfolgreichen Absendung der Beschwerde per E-Mail haben, sodass auch die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bereit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, am 21.11.2024, bereits abgelaufen war. Obzwar die belangte Behörde die Beschwerde bereits im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ist eine nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes mit der Wirkung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eines weiteren Verspätungsvorhalts bedurfte es nicht, weil die Verspätung ohnedies bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war und die BF im Rahmen ihres Vorlageantrages dazu Stellung nahm. Eine mündliche Verhandlung hatte bereits aufgrund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu entfallen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Eine mündliche Verhandlung hatte bereits aufgrund von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu entfallen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallumstände zu beurteilen waren und keine revisiblen Rechtsfragen aufgeworfen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2306616.1.00