← Österreich

{'item': 'W289 2294218-1'}

Obsah (30)Art. 133§§ 20§ 36§ 47§ 293§ 291a§ 21§§ 33§ 17Art. 130§ 28§ 14§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 15§ 81§ 5§ 22c§ 18§ 45§ 48§ 44§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW289 2294218-1 Spruch, W289 2294218-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Feststellungsbescheid betreffend die Höhe seines Leistungsanspruches ab dem 01.01.2024.Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Feststellungsbescheid betreffend die Höhe seines Leistungsanspruches ab dem 01.01.2024. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§§ 20, 21, 36 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) iVm § 1 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 44,44 gebühre. Begründend wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 herangezogen worden sei. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten monatlichen Nettobeitragsgrundlage (monatlich € 2.671,14 oder täglich € 87,81), somit täglich € 48,30. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sei

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG zu bemessen, woraus sich die Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,44 täglich ergebe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraphen 20, 21, 36 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 44,44 gebühre. Begründend wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 herangezogen worden sei. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten monatlichen Nettobeitragsgrundlage (monatlich € 2.671,14 oder täglich € 87,81), somit täglich € 48,30. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sei

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zu bemessen, woraus sich die Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,44 täglich ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 keinerlei Hinweise auf die Wertanpassung von 2023 auf 2024 enthalten habe. In Ermangelung dieser habe sich der Beschwerdeführer umfangreich informiert und verweise darauf, dass sich auf der Homepage der Statistik Austria unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Wertsicherung finden würden. So liefere etwa der Wertsicherungsrechner für das Jahr 2024 – auf Grundlage der Notstandshilfe des Jahres 2023 – einen täglichen Betrag von € 47,06. Auch würden die Homepages ris.bka.gv.at und bmj.gv.at regelmäßig Valorisierungen der Werte angeben, sodass ab dem 01.01.2024 unstrittig von einer Wertsicherung in Höhe von 9,7 % auszugehen sei. Daher liege die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Ausgehend von diesem Sachverhalt habe die belangte Behörde, statt des korrekten Tagessatzes der Notstandshilfe von € 47,37, bloß € 44,44 – somit unterhalb der Wertsicherung von 9,7 % – angenommen und sei der Beschwerdeführer somit in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Die im Bescheid der belangten Behörde angeführten Gründe seien aktenwidrig. Zudem liege eine materielle Rechtswidrigkeit vor, da die belangte Behörde eine auf den konkreten Sachverhalt „unpassende“ Rechtsvorschrift angewendet habe und die Wertanpassung von 9,7 % nicht berücksichtigt habe. Demnach sei der Sachverhalt von der belangten Behörde mangelhaft festgestellt worden. Der Beschwerde zufolge seien beginnend mit 01.01.2024 eine Valorisierung auf Basis der Notstandshilfe des Jahres 2023 um 9,7 % vorzunehmen und darauf aufbauend die entsprechenden berichtigenden Berechnungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Beträge – unter Berücksichtigung der bisherig mit zu geringer Valorisierung von 2,94 % überwiesenen Beträge – zu überweisen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.05.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2015 als arbeitslos vorgemerkt sei.

der gesetzeskonformen Heranziehung der damals zulässigen höchsten Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 monatlich, sei dem Beschwerdeführer – basierend auf diesen Angaben – Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich zuerkannt worden. Seit 28.04.2016 befinde sich der Beschwerdeführer im durchgehenden Leistungsbezug der Notstandshilfe. Für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 sei die Höchstbemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen, die sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einem monatlichen Sonderzahlungsanteil von € 604,28 brutto zusammensetze. Daraus ergebe sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe ergebe sich somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81). Davon gebühre dem Beschwerdeführer

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30). Die Berechnung des aktuellen Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers erfolge daher auf Basis der seither geltenden Parameter.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.05.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2015 als arbeitslos vorgemerkt sei.

der gesetzeskonformen Heranziehung der damals zulässigen höchsten Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 monatlich, sei dem Beschwerdeführer – basierend auf diesen Angaben – Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich zuerkannt worden. Seit 28.04.2016 befinde sich der Beschwerdeführer im durchgehenden Leistungsbezug der Notstandshilfe. Für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 sei die Höchstbemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen, die sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einem monatlichen Sonderzahlungsanteil von € 604,28 brutto zusammensetze. Daraus ergebe sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe ergebe sich somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81). Davon gebühre dem Beschwerdeführer

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30). Die Berechnung des aktuellen Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers erfolge daher auf Basis der seither geltenden Parameter. Mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023

§ 47Al

VG – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – sei der Beschwerdeführer über die Anhebung seines täglichen Anspruches auf Notstandshilfe von € 43,17 auf € 44,44 täglich ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 informiert worden. Unter Wertanpassung sei eine planmäßige Anpassung von Leistungen nach einem definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung seien diese Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Existenzminimum

§ 291aAbs.

3 Exekutionsordnung (EO). Im Jahr 2024 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich € 1.217,96 bzw. täglich € 40,60 und das Existenzminimum monatlich € 1.420,00 betragen. Da der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 den Ausgleichszulagenrichtsatz 2024 von € 40,60 täglich übersteige, sei kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %

§ 21Al

VG zu gewähren. Sorgepflichten

§ 20Al

VG für etwaige Familienzuschläge habe der Beschwerdeführer nicht gelten gemacht. Der errechnete Anspruch auf Notstandshilfe von € 44,44 übersteige auf einen Monat gerechnet auch nicht die Summe von € 1.420,00 (Existenzminimum), sodass es demnach nicht zu einer Kürzung bzw. Deckelung

§ 36Abs. 5 Al

VG komme. Die Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung seien – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers –

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des AlVG nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis sei daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet und festgestellt worden.Mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023

Paragraph 47, AlVG – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – sei der Beschwerdeführer über die Anhebung seines täglichen Anspruches auf Notstandshilfe von € 43,17 auf € 44,44 täglich ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 informiert worden. Unter Wertanpassung sei eine planmäßige Anpassung von Leistungen nach einem definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung seien diese Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 3, Exekutionsordnung (EO). Im Jahr 2024 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich € 1.217,96 bzw. täglich € 40,60 und das Existenzminimum monatlich € 1.420,00 betragen. Da der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 den Ausgleichszulagenrichtsatz 2024 von € 40,60 täglich übersteige, sei kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %

Paragraph 21, AlVG zu gewähren. Sorgepflichten

Paragraph 20, AlVG für etwaige Familienzuschläge habe der Beschwerdeführer nicht gelten gemacht. Der errechnete Anspruch auf Notstandshilfe von € 44,44 übersteige auf einen Monat gerechnet auch nicht die Summe von € 1.420,00 (Existenzminimum), sodass es demnach nicht zu einer Kürzung bzw. Deckelung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG komme. Die Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung seien – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers –

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des AlVG nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis sei daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet und festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass die Berechnung der Notstandshilfe mit € 44,44 täglich unter der aktuellen Armutsschwelle von derzeit € 1.572,00 netto monatlich und auch unter dem Existenzminimum liege, was wesentlich erscheine. Aufgrund des Wegfalles von Bestimmungen in jüngster Zeit und der somit fehlenden Wertsicherung bzw. Valorisierung von 9,7 % ab dem 01.01.2024 komme laut dem Beschwerdeführer eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke in Betracht. Zudem sehe der Beschwerdeführer eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von Notstandshilfebeziehern und Mindestsicherungsbeziehern. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024 zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer die folgenden ALV-Jahresbeitragsgrundlagen: Betrag € XXXX ; Betrag SZ € XXXX ; mtl. Bemessungsgrundlage XXXX Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer die folgenden ALV-Jahresbeitragsgrundlagen: Betrag € römisch 40 ; Betrag SZ € römisch 40 ; mtl. Bemessungsgrundlage römisch 40 Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 28.04.2016 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat seit 01.10.2015 keine neuen Anwartschaften erfüllt. Er hat keine Sorgepflichten. Am 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Leistungsmitteilung

§ 47Al

VG zugesendet. Der Beschwerdeführer wurde dabei über seinen Leistungsanspruch von Notstandshilfe ab 01.01.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert.Am 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Leistungsmitteilung

Paragraph 47, AlVG zugesendet. Der Beschwerdeführer wurde dabei über seinen Leistungsanspruch von Notstandshilfe ab 01.01.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert. Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Feststellungsbescheid über die Höhe seiner Notstandshilfe ab dem 01.01.

  1. Aus der herangezogenen Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.671,14 und ein tägliches Nettoeinkommen von € 87,
  2. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt daher € 48,30 (55 % des täglichen Nettoeinkommens). Daraus ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch ab dem 01.01.2024 von € 44,44 (92 % des täglichen Arbeitslosengeldes). Der monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers für 30 Anspruchstage beträgt somit insgesamt € 1.333,20 (€ 44,44 x 30 = € 1.333,20).

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht an die Inflation angepasst. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellungen betreffend die Jahresbeitragsgrundlagen 2014 und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig und ergibt sich der Bezug aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellungen zu der Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 sowie zum Antrag auf Bescheiderlassung vom 29.01.2024 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Höhe der (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 ist seit dem 01.10.2015 unverändert und unstrittig. Bei der Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war eine monatliche Bemessungsgrundlage von XXXX festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert.Die Höhe der (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 ist seit dem 01.10.2015 unverändert und unstrittig. Bei der Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war eine monatliche Bemessungsgrundlage von römisch 40 festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert. Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2024 ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage

§§ 33, 36 Al

VG iVm §§ 20, 21 AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde aufgekommen. Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2024 ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage

Paragraphen 33, 36, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 20, 21, AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde aufgekommen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe nicht richtig sei, da der neue Tagessatz von € 44,44 ab dem 01.01.2024 einer „gesetzlichen Wertsicherung“ bzw. „Inflationsanpassung“ von 9,7 % nicht entspreche. Die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe liege um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber

dem Bundesgesetzblatt vom 29.12.2000 (BGBl I Nr. 142/2000) mit Inkrafttreten 01.01.2001 (vgl. § 79 Abs. 61 AlVG) die Dynamisierung bzw. Inflationsanpassung abgeschafft hat. Eine Valorisierung der Notstandshilfe erfolgt daher seit 01.01.2001 nicht mehr, was sich aus der entsprechenden Änderung des § 36 Abs. 1 AlVG ergibt. Es entspricht demnach ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Notstandshilfe nicht durch eine Inflationsanpassung erhöht wird. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke liegt somit nicht vor, da das Gesetz bewusst geändert wurde.

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht an die Inflation angepasst.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe nicht richtig sei, da der neue Tagessatz von € 44,44 ab dem 01.01.2024 einer „gesetzlichen Wertsicherung“ bzw. „Inflationsanpassung“ von 9,7 % nicht entspreche. Die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe liege um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber

dem Bundesgesetzblatt vom 29.12.2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) mit Inkrafttreten 01.01.2001 vergleiche Paragraph 79, Absatz 61, AlVG) die Dynamisierung bzw. Inflationsanpassung abgeschafft hat. Eine Valorisierung der Notstandshilfe erfolgt daher seit 01.01.2001 nicht mehr, was sich aus der entsprechenden Änderung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG ergibt. Es entspricht demnach ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Notstandshilfe nicht durch eine Inflationsanpassung erhöht wird. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke liegt somit nicht vor, da das Gesetz bewusst geändert wurde.

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht an die Inflation angepasst. Der Beschwerdeführer wurde mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023 – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – zwar über seinen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert, jedoch ist unter jener „Wertanpassung“ die planmäßige Anpassung von Leistungen nach dem gesetzlich definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung sind jene Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG und das Existenzminimum

§ 291aAbs.

3 EO. Der Beschwerdeführer wurde mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023 – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – zwar über seinen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert, jedoch ist unter jener „Wertanpassung“ die planmäßige Anpassung von Leistungen nach dem gesetzlich definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung sind jene Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG und das Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 3, EO. Der Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG betrug im Jahr 2024 € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt aber den Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 von € 40,60 täglich. Daher war dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %

§ 21Al

VG zu gewähren.Der Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG betrug im Jahr 2024 € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt aber den Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 von € 40,60 täglich. Daher war dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %

Paragraph 21, AlVG zu gewähren. Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum erhöhter allgemeiner Grundbetrag

§ 291aAbs.

2 Z 1 EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 somit nicht und kam es daher zu keiner Kürzung bzw. Deckelung

§ 36Abs. 5 Al

VG.Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum erhöhter allgemeiner Grundbetrag

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 somit nicht und kam es daher zu keiner Kürzung bzw. Deckelung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. Wie dargelegt, sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jedoch nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis ist daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet worden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass unter einer „Wertanpassung“ nicht automatisch eine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen ist. Die belangte Behörde richtete sich in ihrer detailliert dargelegten Leistungsberechnung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungleichen Behandlung von Notstandshilfebeziehern und Mindestsicherungsbeziehern werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)… Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)bis
(8)… Dauer des Bezuges § 18.
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)bis
(10)… Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)bis
(6)… Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2a)bis
(2b)
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)bis
(7)
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Ausmaß § 36.

(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
(3)Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(5)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(6)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(6)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG (gültig bis 30.06.2018) lautete: Die im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (gültig bis 30.06.2018) lautete: „§ 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“ 3.1.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) lautet: „Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.

(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG) oder der Arbeitslosenversicherung

§ 3Al

VG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der

§ 45ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage für

§ 3Abs. 1 Al

VG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage

§ 48des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.

Nr. 560/1978. Liegt für

§ 3Abs. 8 Al

VG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils

§ 44Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.Paragraph 2,

(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der

Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für

Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für

Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils

Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.

(2)
(7)…“ 3.1.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „Höchstbeitragsgrundlage § 45.
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45,

(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

(2)Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3)Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
(3)Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
  1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
  2. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
  3. sonst das 30fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins, § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………… 1.751,56 €
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen ……….………….…… 1.110,26 € Anm.²bb) wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen ……….………….…… 1.110,26 € Anm.²
  4. b)
  5. c)
(2)
(4)… Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €Anmerkung 2: für 2024: 1 217,96 € für 2025: 1 273,99 €“ 3.1.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung der Exekutionsordnung (EO) lautet: „Unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) § 291a.
(1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).Paragraph 291 a,
(1)Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2)Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
(2)Der Betrag nach Absatz eins, erhöht sich
  1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
  2. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
  3. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3)Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
(3)Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
  1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
  2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag). Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
(4)
(5)…“ 3.1.
  1. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, bezieht der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei seiner ersten Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war aufgrund der Bestimmung des § 21 AlVG in der damals geltenden Fassung eine mtl. Bemessungsgrundlage von € XXXX festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist mangels neuer Anwartschaft seit Oktober 2015 unverändert.3.1.
  2. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, bezieht der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bei seiner ersten Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, AlVG in der damals geltenden Fassung eine mtl. Bemessungsgrundlage von € römisch 40 festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist mangels neuer Anwartschaft seit Oktober 2015 unverändert.

§ 21Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 36Abs. 1 Al

VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen.

Paragraph 36, Absatz eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen. Der Beschwerdeführer stand, wie dargelegt, zuletzt im Jahr 2014 in einem der damals geltenden Norm anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Zur Bemessung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe war

§ 21Abs. 1 Al

VG die damalige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stand, wie dargelegt, zuletzt im Jahr 2014 in einem der damals geltenden Norm anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Zur Bemessung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe war

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die damalige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats erfolgte davon ausgehend die Berechnung der Notstandshilfe ab 01.01.2024 im Ausmaß von € 44,44 täglich zu Recht: Die herangezogene (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 setzt sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einer monatlichen Sonderzahlung von € 604,28 brutto zusammen. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe würden somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage) vorliegen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes würde dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81) gebühren. Davon wiederum ist dem Beschwerdeführer

§ 36Abs. 1 Z 2 Al

VG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30) zu gewähren.Die herangezogene (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 setzt sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einer monatlichen Sonderzahlung von € 604,28 brutto zusammen. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe würden somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage) vorliegen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes würde dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81) gebühren. Davon wiederum ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30) zu gewähren. Läge die Notstandshilfe (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, würde die Notstandshilfe 95 % des Arbeitslosengeldes betragen (§ 36 Abs. 1 AlVG): im konkreten Fall betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt somit den Ausgleichszulagenrichtsatz von € 40,60 täglich, weswegen dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 % zu gewähren war.Läge die Notstandshilfe (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, würde die Notstandshilfe 95 % des Arbeitslosengeldes betragen (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG): im konkreten Fall betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt somit den Ausgleichszulagenrichtsatz von € 40,60 täglich, weswegen dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 % zu gewähren war. Des Weiteren ist nach sechs Monaten tatsächlichen Bezuges der Notstandshilfe (vgl. VwGH 31.5.2000, 98/08/0222) der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung

§ 36Abs. 5 Al

VG zu „deckeln“. Der Deckelungsbetrag ist dabei abhängig von der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges:Des Weiteren ist nach sechs Monaten tatsächlichen Bezuges der Notstandshilfe vergleiche VwGH 31.5.2000, 98/08/0222) der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu „deckeln“. Der Deckelungsbetrag ist dabei abhängig von der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung nach sechsmonatigem Bezug mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG) festgelegt werden (2024: € 1.217,96 monatlich). Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei Deckelung der Notstandshilfe

§ 36Abs. 5 Al

VG wird der anzuwendende Monatsbetrag (auch nach Außerkrafttreten der NH-VO) durch 30 geteilt. Der so errechnete „gedeckelte“ Notstandshilfe-Tagsatz beträgt also 2024 maximal € 40,

  1. Liegt der bei Geltendmachung berechnete Notstandshilfe-Tagsatz über € 40,60, wird der Tagsatz mit Beginn der Deckelung auf diesen Betrag herabgesetzt (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2024), § 36 AlVG, Rz 698). Da der Beschwerdeführer jedoch mehr als 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat (wie sich aus seinem im Akt einliegenden Leistungsbezug ergibt), greift die oben genannte Deckelung

§ 36Abs. 5 Al

VG nicht. Wenn die Notstandshilfe jedoch an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs. 2 Z 1 Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden (§ 36 Abs. 5 2. Halbsatz Al

VG). Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 nicht und kam es daher auch zu keiner Kürzung

§ 36Abs. 5 Al

VG bzw. Deckelung

der Exekutionsordnung. Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung nach sechsmonatigem Bezug mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) festgelegt werden (2024: € 1.217,96 monatlich). Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei Deckelung der Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG wird der anzuwendende Monatsbetrag (auch nach Außerkrafttreten der NH-VO) durch 30 geteilt. Der so errechnete „gedeckelte“ Notstandshilfe-Tagsatz beträgt also 2024 maximal € 40,

  1. Liegt der bei Geltendmachung berechnete Notstandshilfe-Tagsatz über € 40,60, wird der Tagsatz mit Beginn der Deckelung auf diesen Betrag herabgesetzt (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2024), Paragraph 36, AlVG, Rz 698). Da der Beschwerdeführer jedoch mehr als 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat (wie sich aus seinem im Akt einliegenden Leistungsbezug ergibt), greift die oben genannte Deckelung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG nicht. Wenn die Notstandshilfe jedoch an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden (Paragraph 36, Absatz 5, 2. Halbsatz AlVG). Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 nicht und kam es daher auch zu keiner Kürzung

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG bzw. Deckelung

der Exekutionsordnung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werden jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) nicht an die Inflation angepasst. Im konkreten Fall waren unter der „Wertanpassung“ lediglich der Ausgleichszulagenrichtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG und das Existenzminimum

§ 291aEO i

Vm § 36 Abs. 5 AlVG zu verstehen. Unter der vorgenommenen „Wertanpassung“ war aber keine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke aufgrund fehlender „Inflationsanpassung“ liegt im vorliegenden Fall somit nicht vor.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werden jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) nicht an die Inflation angepasst. Im konkreten Fall waren unter der „Wertanpassung“ lediglich der Ausgleichszulagenrichtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG und das Existenzminimum

Paragraph 291 a, EO in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu verstehen. Unter der vorgenommenen „Wertanpassung“ war aber keine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke aufgrund fehlender „Inflationsanpassung“ liegt im vorliegenden Fall somit nicht vor. Weitere substantiierte Einwendungen hinsichtlich der vom AMS vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid zur Feststellung des gebührenden Tagsatzes der Notstandshilfe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch seitens des erkennenden Senats bestehen keine Bedenken gegen die nachvollziehbar aufgeschlüsselte Berechnung der Notstandshilfe. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2024 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 44,44 gebührt. 3.1.

  1. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken einer ungleichen Behandlung von Notstandshilfebeziehern und Mindestsicherungsbeziehern werden vom erkennenden Senat nicht geteilt, sodass kein Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet wird. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des VfGH vom 14.06.2022, E 687/2022-7, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, Zl. XXXX abgelehnt wurde, zu verweisen. In diesem Verfahren wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Berechnung der Notstandshilfe und machte geltend, dass die entsprechenden Bestimmungen des AlVG verfassungswidrig seien. In jenem Verfahren wurde von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe unzureichend sei und somit die verfassungsmäßigen Rechte verletze. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des VfGH vom 14.06.2022, E 687/2022-7, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, Zl. römisch 40 abgelehnt wurde, zu verweisen. In diesem Verfahren wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Berechnung der Notstandshilfe und machte geltend, dass die entsprechenden Bestimmungen des AlVG verfassungswidrig seien. In jenem Verfahren wurde von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe unzureichend sei und somit die verfassungsmäßigen Rechte verletze. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.06.2022 ausgeführt, dass, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 81 Abs. 15 und Abs. 17 AlVG behauptet wird, dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 15.980/2000, 16.176/2001, 16.407/2001, 16.504/2002, 16.814/2003), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weiters führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 14.06.2022 aus, dass, sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz ab, der Gleichheitsgrundsatz weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das "ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14.06.2022 ausgeführt, dass, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 15 und Absatz 17, AlVG behauptet wird, dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche VfSlg. 15.980 aus 2000,, 16.176 aus 2001,, 16.407 aus 2001,, 16.504 aus 2002,, 16.814 aus 2003,), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weiters führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 14.06.2022 aus, dass, sieht man von speziellen, hier aber keine Rolle spielenden Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz ab, der Gleichheitsgrundsatz weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen bietet, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das "ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. 3.1.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2294218.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.