4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Feststellungsbescheid betreffend die Höhe seines Leistungsanspruches ab dem 01.01.2024.Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Feststellungsbescheid betreffend die Höhe seines Leistungsanspruches ab dem 01.01.2024. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
VG) iVm § 1 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 44,44 gebühre. Begründend wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 herangezogen worden sei. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten monatlichen Nettobeitragsgrundlage (monatlich € 2.671,14 oder täglich € 87,81), somit täglich € 48,30. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sei
VG zu bemessen, woraus sich die Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,44 täglich ergebe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 20, 21, 36 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) eine Notstandshilfe in Höhe von täglich € 44,44 gebühre. Begründend wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 herangezogen worden sei. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten monatlichen Nettobeitragsgrundlage (monatlich € 2.671,14 oder täglich € 87,81), somit täglich € 48,30. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sei
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zu bemessen, woraus sich die Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,44 täglich ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 keinerlei Hinweise auf die Wertanpassung von 2023 auf 2024 enthalten habe. In Ermangelung dieser habe sich der Beschwerdeführer umfangreich informiert und verweise darauf, dass sich auf der Homepage der Statistik Austria unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Wertsicherung finden würden. So liefere etwa der Wertsicherungsrechner für das Jahr 2024 – auf Grundlage der Notstandshilfe des Jahres 2023 – einen täglichen Betrag von € 47,06. Auch würden die Homepages ris.bka.gv.at und bmj.gv.at regelmäßig Valorisierungen der Werte angeben, sodass ab dem 01.01.2024 unstrittig von einer Wertsicherung in Höhe von 9,7 % auszugehen sei. Daher liege die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Ausgehend von diesem Sachverhalt habe die belangte Behörde, statt des korrekten Tagessatzes der Notstandshilfe von € 47,37, bloß € 44,44 – somit unterhalb der Wertsicherung von 9,7 % – angenommen und sei der Beschwerdeführer somit in seinen subjektiven Rechten verletzt worden. Die im Bescheid der belangten Behörde angeführten Gründe seien aktenwidrig. Zudem liege eine materielle Rechtswidrigkeit vor, da die belangte Behörde eine auf den konkreten Sachverhalt „unpassende“ Rechtsvorschrift angewendet habe und die Wertanpassung von 9,7 % nicht berücksichtigt habe. Demnach sei der Sachverhalt von der belangten Behörde mangelhaft festgestellt worden. Der Beschwerde zufolge seien beginnend mit 01.01.2024 eine Valorisierung auf Basis der Notstandshilfe des Jahres 2023 um 9,7 % vorzunehmen und darauf aufbauend die entsprechenden berichtigenden Berechnungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Beträge – unter Berücksichtigung der bisherig mit zu geringer Valorisierung von 2,94 % überwiesenen Beträge – zu überweisen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.05.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2015 als arbeitslos vorgemerkt sei.
der gesetzeskonformen Heranziehung der damals zulässigen höchsten Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 monatlich, sei dem Beschwerdeführer – basierend auf diesen Angaben – Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich zuerkannt worden. Seit 28.04.2016 befinde sich der Beschwerdeführer im durchgehenden Leistungsbezug der Notstandshilfe. Für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 sei die Höchstbemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen, die sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einem monatlichen Sonderzahlungsanteil von € 604,28 brutto zusammensetze. Daraus ergebe sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe ergebe sich somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81). Davon gebühre dem Beschwerdeführer
VG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30). Die Berechnung des aktuellen Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers erfolge daher auf Basis der seither geltenden Parameter.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.05.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Diese Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.10.2015 als arbeitslos vorgemerkt sei.
der gesetzeskonformen Heranziehung der damals zulässigen höchsten Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 monatlich, sei dem Beschwerdeführer – basierend auf diesen Angaben – Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 täglich zuerkannt worden. Seit 28.04.2016 befinde sich der Beschwerdeführer im durchgehenden Leistungsbezug der Notstandshilfe. Für die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 sei die Höchstbemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen, die sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einem monatlichen Sonderzahlungsanteil von € 604,28 brutto zusammensetze. Daraus ergebe sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe ergebe sich somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81). Davon gebühre dem Beschwerdeführer
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30). Die Berechnung des aktuellen Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers erfolge daher auf Basis der seither geltenden Parameter. Mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023
VG – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – sei der Beschwerdeführer über die Anhebung seines täglichen Anspruches auf Notstandshilfe von € 43,17 auf € 44,44 täglich ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 informiert worden. Unter Wertanpassung sei eine planmäßige Anpassung von Leistungen nach einem definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung seien diese Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz
1 lit. a lit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Existenzminimum
3 Exekutionsordnung (EO). Im Jahr 2024 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich € 1.217,96 bzw. täglich € 40,60 und das Existenzminimum monatlich € 1.420,00 betragen. Da der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 den Ausgleichszulagenrichtsatz 2024 von € 40,60 täglich übersteige, sei kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %
VG zu gewähren. Sorgepflichten
VG für etwaige Familienzuschläge habe der Beschwerdeführer nicht gelten gemacht. Der errechnete Anspruch auf Notstandshilfe von € 44,44 übersteige auf einen Monat gerechnet auch nicht die Summe von € 1.420,00 (Existenzminimum), sodass es demnach nicht zu einer Kürzung bzw. Deckelung
VG komme. Die Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung seien – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers –
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des AlVG nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis sei daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet und festgestellt worden.Mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023
Paragraph 47, AlVG – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – sei der Beschwerdeführer über die Anhebung seines täglichen Anspruches auf Notstandshilfe von € 43,17 auf € 44,44 täglich ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 informiert worden. Unter Wertanpassung sei eine planmäßige Anpassung von Leistungen nach einem definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung seien diese Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und das Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 3, Exekutionsordnung (EO). Im Jahr 2024 habe der Ausgleichszulagenrichtsatz monatlich € 1.217,96 bzw. täglich € 40,60 und das Existenzminimum monatlich € 1.420,00 betragen. Da der tägliche Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 den Ausgleichszulagenrichtsatz 2024 von € 40,60 täglich übersteige, sei kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %
Paragraph 21, AlVG zu gewähren. Sorgepflichten
Paragraph 20, AlVG für etwaige Familienzuschläge habe der Beschwerdeführer nicht gelten gemacht. Der errechnete Anspruch auf Notstandshilfe von € 44,44 übersteige auf einen Monat gerechnet auch nicht die Summe von € 1.420,00 (Existenzminimum), sodass es demnach nicht zu einer Kürzung bzw. Deckelung
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG komme. Die Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung seien – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers –
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des AlVG nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis sei daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet und festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass die Berechnung der Notstandshilfe mit € 44,44 täglich unter der aktuellen Armutsschwelle von derzeit € 1.572,00 netto monatlich und auch unter dem Existenzminimum liege, was wesentlich erscheine. Aufgrund des Wegfalles von Bestimmungen in jüngster Zeit und der somit fehlenden Wertsicherung bzw. Valorisierung von 9,7 % ab dem 01.01.2024 komme laut dem Beschwerdeführer eine durch Analogie zu schließende planwidrige Lücke in Betracht. Zudem sehe der Beschwerdeführer eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von Notstandshilfebeziehern und Mindestsicherungsbeziehern. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2024 zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer die folgenden ALV-Jahresbeitragsgrundlagen: Betrag € XXXX ; Betrag SZ € XXXX ; mtl. Bemessungsgrundlage XXXX Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer die folgenden ALV-Jahresbeitragsgrundlagen: Betrag € römisch 40 ; Betrag SZ € römisch 40 ; mtl. Bemessungsgrundlage römisch 40 Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 28.04.2016 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat seit 01.10.2015 keine neuen Anwartschaften erfüllt. Er hat keine Sorgepflichten. Am 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Leistungsmitteilung
VG zugesendet. Der Beschwerdeführer wurde dabei über seinen Leistungsanspruch von Notstandshilfe ab 01.01.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert.Am 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Leistungsmitteilung
Paragraph 47, AlVG zugesendet. Der Beschwerdeführer wurde dabei über seinen Leistungsanspruch von Notstandshilfe ab 01.01.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert. Am 29.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Feststellungsbescheid über die Höhe seiner Notstandshilfe ab dem 01.01.
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht an die Inflation angepasst. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der wesentliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Die Feststellungen betreffend die Jahresbeitragsgrundlagen 2014 und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind unstrittig und ergibt sich der Bezug aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Die Feststellungen zu der Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 13.12.2023 sowie zum Antrag auf Bescheiderlassung vom 29.01.2024 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Höhe der (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 ist seit dem 01.10.2015 unverändert und unstrittig. Bei der Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war eine monatliche Bemessungsgrundlage von XXXX festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert.Die Höhe der (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 ist seit dem 01.10.2015 unverändert und unstrittig. Bei der Antragstellung und Berechnung des Arbeitslosengeldes im Jahr 2015 war eine monatliche Bemessungsgrundlage von römisch 40 festzustellen und war diese auf die damalige zulässige Höchstbemessungsgrundlage von € 4.230,00 für die Berechnung der Leistung zu reduzieren bzw. mit dieser Höhe limitiert. Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2024 ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage
VG iVm §§ 20, 21 AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde aufgekommen. Die festgestellte Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2024 ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage
Paragraphen 33, 36, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 20, 21, AlVG. Seitens des erkennenden Senates sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der detaillierten Berechnung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde aufgekommen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe nicht richtig sei, da der neue Tagessatz von € 44,44 ab dem 01.01.2024 einer „gesetzlichen Wertsicherung“ bzw. „Inflationsanpassung“ von 9,7 % nicht entspreche. Die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe liege um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber
dem Bundesgesetzblatt vom 29.12.2000 (BGBl I Nr. 142/2000) mit Inkrafttreten 01.01.2001 (vgl. § 79 Abs. 61 AlVG) die Dynamisierung bzw. Inflationsanpassung abgeschafft hat. Eine Valorisierung der Notstandshilfe erfolgt daher seit 01.01.2001 nicht mehr, was sich aus der entsprechenden Änderung des § 36 Abs. 1 AlVG ergibt. Es entspricht demnach ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Notstandshilfe nicht durch eine Inflationsanpassung erhöht wird. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke liegt somit nicht vor, da das Gesetz bewusst geändert wurde.
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht an die Inflation angepasst.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe nicht richtig sei, da der neue Tagessatz von € 44,44 ab dem 01.01.2024 einer „gesetzlichen Wertsicherung“ bzw. „Inflationsanpassung“ von 9,7 % nicht entspreche. Die von der belangten Behörde berechnete tägliche Notstandshilfe liege um € 2,93 unter dem mit 9,7 % valorisierten Betrag und weise gegenüber der vorjährigen Notstandshilfe bloß eine Valorisierung von 2,94 % auf. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber
dem Bundesgesetzblatt vom 29.12.2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) mit Inkrafttreten 01.01.2001 vergleiche Paragraph 79, Absatz 61, AlVG) die Dynamisierung bzw. Inflationsanpassung abgeschafft hat. Eine Valorisierung der Notstandshilfe erfolgt daher seit 01.01.2001 nicht mehr, was sich aus der entsprechenden Änderung des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG ergibt. Es entspricht demnach ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, dass die Notstandshilfe nicht durch eine Inflationsanpassung erhöht wird. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke liegt somit nicht vor, da das Gesetz bewusst geändert wurde.
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher nicht an die Inflation angepasst. Der Beschwerdeführer wurde mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023 – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – zwar über seinen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert, jedoch ist unter jener „Wertanpassung“ die planmäßige Anpassung von Leistungen nach dem gesetzlich definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung sind jene Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG und das Existenzminimum
3 EO. Der Beschwerdeführer wurde mit Leistungsmitteilung vom 13.12.2023 – einer sogenannten „Wertanpassungsmitteilung“ – zwar über seinen täglichen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 01.01.2024 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß am 22.04.2024 in der Höhe von € 44,44 täglich informiert, jedoch ist unter jener „Wertanpassung“ die planmäßige Anpassung von Leistungen nach dem gesetzlich definierten Index zu verstehen. In der Arbeitslosenversicherung sind jene Indizes der gültige Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG und das Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 3, EO. Der Ausgleichszulagenrichtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG betrug im Jahr 2024 € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt aber den Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 von € 40,60 täglich. Daher war dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %
VG zu gewähren.Der Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG betrug im Jahr 2024 € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt aber den Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 von € 40,60 täglich. Daher war dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder ein Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 %
Paragraph 21, AlVG zu gewähren. Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum erhöhter allgemeiner Grundbetrag
2 Z 1 EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 somit nicht und kam es daher zu keiner Kürzung bzw. Deckelung
VG.Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum erhöhter allgemeiner Grundbetrag
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 somit nicht und kam es daher zu keiner Kürzung bzw. Deckelung
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. Wie dargelegt, sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes jedoch nicht an die Inflation anzupassen. Im Ergebnis ist daher der täglich gebührende Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 44,44 durch die belangte Behörde richtig berechnet worden, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass unter einer „Wertanpassung“ nicht automatisch eine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen ist. Die belangte Behörde richtete sich in ihrer detailliert dargelegten Leistungsberechnung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungleichen Behandlung von Notstandshilfebeziehern und Mindestsicherungsbeziehern werden vom erkennenden Senat nicht geteilt und wird hierzu auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“ 3.1.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) lautet: „Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
VG) oder der Arbeitslosenversicherung
VG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
Beitragsgrundlage für
VG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage
Nr. 560/1978. Liegt für
VG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils
Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung
Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der
Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für
Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für
Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils
Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45,
Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen.
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen. Der Beschwerdeführer stand, wie dargelegt, zuletzt im Jahr 2014 in einem der damals geltenden Norm anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Zur Bemessung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe war
VG die damalige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stand, wie dargelegt, zuletzt im Jahr 2014 in einem der damals geltenden Norm anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis. Zur Bemessung der Höhe des Anspruches auf Notstandshilfe war
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die damalige Beitragsgrundlage in der Höhe von € 4.230,00 heranzuziehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats erfolgte davon ausgehend die Berechnung der Notstandshilfe ab 01.01.2024 im Ausmaß von € 44,44 täglich zu Recht: Die herangezogene (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 setzt sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einer monatlichen Sonderzahlung von € 604,28 brutto zusammen. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe würden somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage) vorliegen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes würde dem Beschwerdeführer 55 % der nach § 21 Abs. 3 AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81) gebühren. Davon wiederum ist dem Beschwerdeführer
VG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30) zu gewähren.Die herangezogene (Höchst-)Bemessungsgrundlage von € 4.230,00 setzt sich aus einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.625,72 und einer monatlichen Sonderzahlung von € 604,28 brutto zusammen. Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoentgelt von € 2.196,98 und eine monatliche Sonderzahlung von € 474,16 netto. In Summe würden somit monatlich € 2.671,14 (€ 2.196,98 + € 474,16 = € 2.671,14) netto und täglich € 87,81 netto (€ 2.671,14 x zwölf Monate / 365 Tage) vorliegen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes würde dem Beschwerdeführer 55 % der nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG errechneten Nettobeitragsgrundlage (täglich € 87,81), somit täglich € 48,30 (55 % von € 87,81) gebühren. Davon wiederum ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die Notstandshilfe von 92 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 44,44 (92 % von € 48,30) zu gewähren. Läge die Notstandshilfe (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, würde die Notstandshilfe 95 % des Arbeitslosengeldes betragen (§ 36 Abs. 1 AlVG): im konkreten Fall betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024
1 lit. a lit. bb ASVG € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt somit den Ausgleichszulagenrichtsatz von € 40,60 täglich, weswegen dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 % zu gewähren war.Läge die Notstandshilfe (ohne Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, würde die Notstandshilfe 95 % des Arbeitslosengeldes betragen (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG): im konkreten Fall betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG € 1.217,96 monatlich bzw. € 40,60 täglich. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers von € 44,44 täglich übersteigt somit den Ausgleichszulagenrichtsatz von € 40,60 täglich, weswegen dem Beschwerdeführer kein Ergänzungsbetrag oder Notstandshilfeanspruch in der Höhe von 95 % zu gewähren war. Des Weiteren ist nach sechs Monaten tatsächlichen Bezuges der Notstandshilfe (vgl. VwGH 31.5.2000, 98/08/0222) der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
VG zu „deckeln“. Der Deckelungsbetrag ist dabei abhängig von der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges:Des Weiteren ist nach sechs Monaten tatsächlichen Bezuges der Notstandshilfe vergleiche VwGH 31.5.2000, 98/08/0222) der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu „deckeln“. Der Deckelungsbetrag ist dabei abhängig von der Dauer des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung nach sechsmonatigem Bezug mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (
1 lit. a sublit. bb ASVG) festgelegt werden (2024: € 1.217,96 monatlich). Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei Deckelung der Notstandshilfe
VG wird der anzuwendende Monatsbetrag (auch nach Außerkrafttreten der NH-VO) durch 30 geteilt. Der so errechnete „gedeckelte“ Notstandshilfe-Tagsatz beträgt also 2024 maximal € 40,
VG nicht. Wenn die Notstandshilfe jedoch an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
VG). Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum
2 Z 1 EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 nicht und kam es daher auch zu keiner Kürzung
VG bzw. Deckelung
der Exekutionsordnung. Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung nach sechsmonatigem Bezug mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) festgelegt werden (2024: € 1.217,96 monatlich). Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei Deckelung der Notstandshilfe
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG wird der anzuwendende Monatsbetrag (auch nach Außerkrafttreten der NH-VO) durch 30 geteilt. Der so errechnete „gedeckelte“ Notstandshilfe-Tagsatz beträgt also 2024 maximal € 40,
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG nicht. Wenn die Notstandshilfe jedoch an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden (Paragraph 36, Absatz 5, 2. Halbsatz AlVG). Im Jahr 2024 betrug das Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO € 1.420,00 monatlich. Der errechnete monatliche Auszahlungsbetrag des Beschwerdeführers von € 1.333,20 übersteigt den Betrag von € 1.420,00 nicht und kam es daher auch zu keiner Kürzung
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG bzw. Deckelung
der Exekutionsordnung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werden jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) nicht an die Inflation angepasst. Im konkreten Fall waren unter der „Wertanpassung“ lediglich der Ausgleichszulagenrichtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG und das Existenzminimum
Vm § 36 Abs. 5 AlVG zu verstehen. Unter der vorgenommenen „Wertanpassung“ war aber keine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke aufgrund fehlender „Inflationsanpassung“ liegt im vorliegenden Fall somit nicht vor.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers werden jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
den gesetzlich gültigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) nicht an die Inflation angepasst. Im konkreten Fall waren unter der „Wertanpassung“ lediglich der Ausgleichszulagenrichtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG und das Existenzminimum
Paragraph 291 a, EO in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu verstehen. Unter der vorgenommenen „Wertanpassung“ war aber keine „Inflationsanpassung“ bzw. „Wertsicherung“ zu verstehen. Eine vom Beschwerdeführer behauptete planwidrige Lücke aufgrund fehlender „Inflationsanpassung“ liegt im vorliegenden Fall somit nicht vor. Weitere substantiierte Einwendungen hinsichtlich der vom AMS vorgenommenen Berechnung im angefochtenen Bescheid zur Feststellung des gebührenden Tagsatzes der Notstandshilfe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch seitens des erkennenden Senats bestehen keine Bedenken gegen die nachvollziehbar aufgeschlüsselte Berechnung der Notstandshilfe. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2024 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 44,44 gebührt. 3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2294218.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.