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{'item': 'W607 2303639-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW607 2303639-3 Spruch, W607 2303639-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen
  2. Die Auftraggeberin schrieb unter der Bezeichnung „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“ ein Vergabeverfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip im Oberschwellenbereich aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 19.03.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 163086-2024 und auf der Vergabeplattform ANKÖ unter der Dokument-ID 176993-
  3. Der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet 71320000 (Planungsleistungen im Bauwesen). Der geschätzte Auftragswert betrug EUR XXXX
  4. Am 21.11.2024 wurde die Antragstellerin von der ausschreibenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der XXXX zu erteilen.
  5. Die Auftraggeberin schrieb unter der Bezeichnung „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“ ein Vergabeverfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip im Oberschwellenbereich aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 19.03.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 163086-2024 und auf der Vergabeplattform ANKÖ unter der Dokument-ID 176993-
  6. Der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet 71320000 (Planungsleistungen im Bauwesen). Der geschätzte Auftragswert betrug EUR römisch 40
  7. Am 21.11.2024 wurde die Antragstellerin von der ausschreibenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der römisch 40 zu erteilen.
  8. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 brachte die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden ua mit den Anträgen auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren ein. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 19.440,--.
  9. Mit Beschluss vom 13.01.2025, W607 2303639-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt.
  10. Mit Erkenntnis vom 04.03.2025, W607 2303639-2/34E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und erklärte die Zuschlagsentscheidung für nichtig.
  11. Beweiswürdigung Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt und den Gerichtsakt insbesondere in die eingebrachten Schriftsätze. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den genannten Beweismitteln.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.1 Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  13. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
  2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“ Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) Vergabe 2018), BGBl II Nr 212/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2018,, lautet auszugsweise: Gebührensätze § 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Direktvergaben 324 € Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge 1 080 € Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge 540 € Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2018 540 € Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018Bauaufträge gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, BVergG 2018 1 080 € Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich 3 241 € Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich 1 080 € Bauaufträge im Oberschwellenbereich 6 482 € Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich 2 160 € Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich 3 241 € Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich 6 482 € Erhöhte Gebührensätze § 2.
(1)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn
  1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder
  2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.Paragraph 2,
(1)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn,
  1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder,
  2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.
(2)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn
(2)Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
  1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
  2. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
  3. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.“
  4. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.“ 3.2 Zu A) Ersatz der Pauschalgebühr Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.11.2024 zur Gänze bezahlt. Für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung waren EUR 6.480,-- und für den Nachprüfungsantrag - gerichtet auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - EUR 12.960,-- an Pauschalgebühren zu entrichten. Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Nachprüfungsantrag betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.11.2024 zur Gänze bezahlt. Für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung waren EUR 6.480,-- und für den Nachprüfungsantrag - gerichtet auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung - EUR 12.960,-- an Pauschalgebühren zu entrichten. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag statt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2303639.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.