G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 20.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schweiz
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2023 (rechtskräftig seit 14.02.2023) ablehnend entschieden worden sei und er am 04.11.2024 (sic) ein Mehrfachgesuch (Anm.: Folgeantrag) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei seit dem 15.02.2024 unbekannten Aufenthaltes.Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2023 (rechtskräftig seit 14.02.2023) ablehnend entschieden worden sei und er am 04.11.2024 (sic) ein Mehrfachgesuch Anmerkung, Folgeantrag) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei seit dem 15.02.2024 unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz
1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs mit. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schweiz zuletzt am 12.01.2023 ein Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt habe und dieser seither unbekannten Aufenthaltes sei. Dem Wiederaufnahmegesuch sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben habe, dass er von der Schweiz über Bosnien und unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Detaillierte Angaben zum Reiseweg, insbesondere zur Dauer des Aufenthaltes in Bosnien – und damit außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten –, würden fehlen; zudem sei auch nicht festgehalten worden, ob die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet werden. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei berechtigterweise von einem möglichen Erlöschen der Zuständigkeit der Schweiz auszugehen. Es werde daher um Bekanntgabe näherer Informationen zur Reisebewegung des Beschwerdeführers, zum Vorhandensein von Belegen bzw. zu allfälligen Zweifeln an seinen Aussagen ersucht. Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen werde die Schweiz ihre Zuständigkeit erneut überprüfen. Dem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter mehreren Aliasidentitäten registriert ist.
1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 28.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Schweiz einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien seien in keiner Weise belegt worden und würden sich insgesamt als unglaubwürdig erweisen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Schweiz einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien seien in keiner Weise belegt worden und würden sich insgesamt als unglaubwürdig erweisen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei. Trotz Aufforderung zur Vorlage einer Heiratsurkunde in der Einvernahme am 07.10.2024 habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich vier Personenstandsurkunden vorgelegt, in denen sein Familienstand als „ledig“ vermerkt sei. Die angebliche Ehefrau habe den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen nicht als ihren Ehemann erwähnt, sondern habe behauptet, ledig zu sein. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung minderjährig und die von ihm bezeichnete Ehefrau unter 14 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner angeblichen Ehefrau zwar im gemeinsamen Haushalt, es bestünden jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Von einem verfestigten Familienleben könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, überdies habe er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Kontakt zu der von ihm genannten Ehefrau telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei. Trotz Aufforderung zur Vorlage einer Heiratsurkunde in der Einvernahme am 07.10.2024 habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich vier Personenstandsurkunden vorgelegt, in denen sein Familienstand als „ledig“ vermerkt sei. Die angebliche Ehefrau habe den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen nicht als ihren Ehemann erwähnt, sondern habe behauptet, ledig zu sein. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung minderjährig und die von ihm bezeichnete Ehefrau unter 14 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner angeblichen Ehefrau zwar im gemeinsamen Haushalt, es bestünden jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Von einem verfestigten Familienleben könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, überdies habe er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Kontakt zu der von ihm genannten Ehefrau telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass sie das Wiederaufnahmegesuch ablehne. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Remonstration
2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme
1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass sie das Wiederaufnahmegesuch ablehne. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Remonstration
, Absatz 2, der Verordnung 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme
Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.
den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).
Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“). Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Schutzberechtigte Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, da der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz (das in die inhaltliche Prüfung seiner Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung begründet, da der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz (das in die inhaltliche Prüfung seiner Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Wie an anderer Stelle dargelegt, erwies es sich als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten vor seiner Einreise nach Österreich verlassen und sich in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – mangels einer rechtsgültigen Eheschließung – um keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Der Anwendungsbereich von Artikel 9, Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – mangels einer rechtsgültigen Eheschließung – um keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten
Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in der Schweiz, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in der Schweiz systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Schweiz ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung in die Schweiz Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da die Schweiz einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte, ergab sich, dass über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde. Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in der Schweiz einen Folgeantrag zu stellen. Es besteht kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Schweiz ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung in die Schweiz Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da die Schweiz einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte, ergab sich, dass über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde. Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in der Schweiz einen Folgeantrag zu stellen. Es besteht kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in der Schweiz mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Die Unterstützung für Asylwerber in der Schweiz umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum sowie Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, Gutscheinen oder Bargeld vor. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Der Beschwerdeführer – der sich bereits mehr als fünf Jahre in der Schweiz aufhielt, ohne Probleme beim Zugang zu Versorgungsleistungen erlebt zu haben – äußerte im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung in der Schweiz. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde zudem der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Schweiz dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.
G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.
Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil er mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten türkischen (bzw. irakischen) Staatsangehörigen verheiratet sei. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Eheschließung und eine vor Einreise in das Bundesgebiet bestandene Nahebeziehung konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Seit September 2024 lebt der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Auch unter Zugrundelegung einer in Österreich geführten Lebensgemeinschaft kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung in die Schweiz einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken würde: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil er mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten türkischen (bzw. irakischen) Staatsangehörigen verheiratet sei. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Eheschließung und eine vor Einreise in das Bundesgebiet bestandene Nahebeziehung konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Seit September 2024 lebt der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Auch unter Zugrundelegung einer in Österreich geführten Lebensgemeinschaft kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung in die Schweiz einen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bewirken würde: Bei der Gewichtung der für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ist zunächst im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, seiner fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN) und daher – ebenso wie seine Lebensgefährtin – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen konnte. Bei der Gewichtung der für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ist zunächst im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, seiner fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN) und daher – ebenso wie seine Lebensgefährtin – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen konnte. Überdies ist auch angesichts des Nichtvorhandenseins wechselseitiger Abhängigkeiten, der (wenn überhaupt) nur beschränkten Kontakte im Vorfeld der Einreise sowie des erst knapp sechsmonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keiner besonderen Schutzwürdigkeit der Beziehung auszugehen. Wie an anderer Stelle angesprochen, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer im minderjährigen Alter geschlossenen Ehe und einer vor der Einreise geführten Beziehung als unglaubwürdig. Eine tatsächliche schützenswerte persönliche Nahebeziehung respektive ein schützenswertes gemeinsames Familienleben konnten daher nicht ersichtlich gemacht werden. Letztlich steht es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Inhaberin eines Fremdenpasses frei, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu besuchen; darüber hinaus kann der Kontakt auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus in die Schweiz problemlos möglich. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung seines Familien- bzw. Privatlebens mit seiner Lebensgefährtin – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung seines Familien- bzw. Privatlebens mit seiner Lebensgefährtin – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht in die Schweiz zurückwolle, weil seine Ehefrau in Österreich lebe, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in der Schweiz oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 31.01.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der als nur gering ausgeprägt qualifizierten familiären Bindungen, gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu seiner in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin wurde dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Nochmals festzuhalten ist, dass auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des Sachverhaltes.In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu seiner in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin wurde dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Nochmals festzuhalten ist, dass auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des Sachverhaltes. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. N
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.