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{'item': 'W610 2307898-1'}

Obsah (15)§ 5Art. 133Art. 34Art. 18§ 61Art. 17Art. 5Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlW610 2307898-1 Spruch, W610 2307898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak, stellte am 16.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 in der Schweiz im Zusammenhang mit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. In der am 17.09.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er den Irak im Jänner 2019 verlassen habe und auf dem Luftweg legal in die Türkei gereist sei. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo er sich in der Folge von Jänner 2019 bis Februar 2024 aufgehalten habe. Anschließend sei er über ihm unbekannte Länder nach Bosnien gereist, wo er bis zum 16.09.2024 verblieben sei, ehe er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Zu seinem Aufenthalt in den durchreisten EU-Staaten gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe dann nach seiner Schwester suchen wollen, von der er vermutet habe, dass sie sich in Bosnien aufhalte. In Österreich lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers.
  2. Mit Schreiben vom 20.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schweiz

Art. 34der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 20.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schweiz

Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Bekanntgabe der dort aufliegenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2023 (rechtskräftig seit 14.02.2023) ablehnend entschieden worden sei und er am 04.11.2024 (sic) ein Mehrfachgesuch (Anm.: Folgeantrag) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei seit dem 15.02.2024 unbekannten Aufenthaltes.Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers am 12.01.2023 (rechtskräftig seit 14.02.2023) ablehnend entschieden worden sei und er am 04.11.2024 (sic) ein Mehrfachgesuch Anmerkung, Folgeantrag) eingereicht habe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei seit dem 15.02.2024 unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und informierte dabei insbesondere über den vom Beschwerdeführer angeführten Reiseweg. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs mit. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schweiz zuletzt am 12.01.2023 ein Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt habe und dieser seither unbekannten Aufenthaltes sei. Dem Wiederaufnahmegesuch sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben habe, dass er von der Schweiz über Bosnien und unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Detaillierte Angaben zum Reiseweg, insbesondere zur Dauer des Aufenthaltes in Bosnien – und damit außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten –, würden fehlen; zudem sei auch nicht festgehalten worden, ob die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erachtet werden. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei berechtigterweise von einem möglichen Erlöschen der Zuständigkeit der Schweiz auszugehen. Es werde daher um Bekanntgabe näherer Informationen zur Reisebewegung des Beschwerdeführers, zum Vorhandensein von Belegen bzw. zu allfälligen Zweifeln an seinen Aussagen ersucht. Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen werde die Schweiz ihre Zuständigkeit erneut überprüfen. Dem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter mehreren Aliasidentitäten registriert ist.

  1. Am 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens nieder-schriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seinen Reisepass im Jahr 2017 in der Türkei verloren habe. Er habe keine Verlustanzeige erstattet und sich nicht um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bemüht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Dokumente zum Beleg seiner Identität und Staatsbürgerschaft. Er habe sich von Jänner 2019 bis Februar 2024 in der Schweiz aufgehalten und glaube, dass er die Schweiz am 20.02.2024 verlassen habe. Er habe sich in dem Camp, in dem er dort gewohnt habe, persönlich abgemeldet. Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass er die Schweiz an diesem Tag verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am selben Tag nach Bosnien gegangen sei, weil er seine Schwester seit vielen Jahren gesucht habe und die Schweizer ihm dabei nicht geholfen hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Verwandten in Bosnien, der ihm versprochen habe, dass er ihm helfe, jedoch habe er seine Schwester nicht gefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise, dass er die Schweiz am 20.02.2024 verlassen habe. Er habe eine Wohnung in Bosnien gemietet und könne einen Mietvertrag schicken lassen. Befragt, wo sich dieser Mietvertrag befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser mit der Post auf dem Weg nach Österreich sei. Die Reise nach Bosnien habe ungefähr 2,5 Tage gedauert; durch welche Länder sie gereist seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weil sie nur nachts unterwegs gewesen seien. In Bosnien habe er sich in Sarajevo aufgehalten, die genaue Adresse könne er nicht nennen. Über Vorhalt, dass er laut seinen Aussagen in der Erstbefragung jedoch sieben Monate dort gewohnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Adresse nicht wichtig für ihn gewesen sei. Er habe die Adresse nirgendwo angegeben, weil er nicht von den Behörden habe erwischt werden wollen. Über Vorhalt, dass er jedoch offiziell einen Mietvertrag unterschrieben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieser Vertrag „schwarz“ ausgestellt worden sei. Die Wohnung sei von einer Person namens XXXX vermietet worden, wobei er nicht wisse, ob dies der Vor- oder Nachname sei. Befragt, ob es sonstige Beweise für seinen Aufenthalt in Bosnien gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch einmal im Krankenhaus gewesen sei. Auch die diesbezüglichen Unterlagen würden sich auf dem Postweg befinden. Über welche Länder er von Bosnien nach Österreich gereist sei, sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seinen Reisepass im Jahr 2017 in der Türkei verloren habe. Er habe keine Verlustanzeige erstattet und sich nicht um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bemüht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Dokumente zum Beleg seiner Identität und Staatsbürgerschaft. Er habe sich von Jänner 2019 bis Februar 2024 in der Schweiz aufgehalten und glaube, dass er die Schweiz am 20.02.2024 verlassen habe. Er habe sich in dem Camp, in dem er dort gewohnt habe, persönlich abgemeldet. Befragt, ob es Beweise dafür gebe, dass er die Schweiz an diesem Tag verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am selben Tag nach Bosnien gegangen sei, weil er seine Schwester seit vielen Jahren gesucht habe und die Schweizer ihm dabei nicht geholfen hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Verwandten in Bosnien, der ihm versprochen habe, dass er ihm helfe, jedoch habe er seine Schwester nicht gefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise, dass er die Schweiz am 20.02.2024 verlassen habe. Er habe eine Wohnung in Bosnien gemietet und könne einen Mietvertrag schicken lassen. Befragt, wo sich dieser Mietvertrag befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser mit der Post auf dem Weg nach Österreich sei. Die Reise nach Bosnien habe ungefähr 2,5 Tage gedauert; durch welche Länder sie gereist seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, weil sie nur nachts unterwegs gewesen seien. In Bosnien habe er sich in Sarajevo aufgehalten, die genaue Adresse könne er nicht nennen. Über Vorhalt, dass er laut seinen Aussagen in der Erstbefragung jedoch sieben Monate dort gewohnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Adresse nicht wichtig für ihn gewesen sei. Er habe die Adresse nirgendwo angegeben, weil er nicht von den Behörden habe erwischt werden wollen. Über Vorhalt, dass er jedoch offiziell einen Mietvertrag unterschrieben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieser Vertrag „schwarz“ ausgestellt worden sei. Die Wohnung sei von einer Person namens römisch 40 vermietet worden, wobei er nicht wisse, ob dies der Vor- oder Nachname sei. Befragt, ob es sonstige Beweise für seinen Aufenthalt in Bosnien gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch einmal im Krankenhaus gewesen sei. Auch die diesbezüglichen Unterlagen würden sich auf dem Postweg befinden. Über welche Länder er von Bosnien nach Österreich gereist sei, sei dem Beschwerdeführer unbekannt. In Österreich würden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Eltern und Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe seine Frau, eine türkische Staatsangehörige, 2009 oder 2010 in Kurdistan kennengelernt und habe sie Ende 2015 traditionell geheiratet. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen, der Beschwerdeführer glaube jedoch, dass sie 14 gewesen sei. Eine Heiratsurkunde könne er nicht vorlegen, er werde diese jedoch besorgen. Die standesamtliche Hochzeit habe – so glaube er – drei bis vier Tage nach der traditionellen Hochzeit stattgefunden, genau könne er es jedoch nicht sagen. Seine Frau sei im Jahr 2020 nach Österreich gekommen. Befragt, weshalb seine Frau den Beschwerdeführer bei ihrer Einvernahme im Jahr 2020 nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie keine Dokumente mitgehabt habe. Vielleicht habe sie Angst gehabt. Befragt, weshalb er nicht versucht habe, eine Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau zu erwirken, gab der Beschwerdeführer an, dass man, wenn man in der Schweiz keine Anerkennung bekomme, nichts machen könne. Weshalb seine Frau nicht versucht habe, ihn legal nach Österreich zu bringen, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei von seiner Frau nicht finanziell oder in anderer Weise abhängig.
  2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) gestützte Remonstration an die Schweiz. Der Schweiz wurden darin die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 07.10.2024 zur Kenntnis gebracht und es wurde darüber informiert, dass er Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Bosnien sowie seine Eheschließung nicht belegen habe können. Aufgrund seiner Angaben würden beide Sachverhalte als unglaubwürdig erachtet werden.
  3. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine auf Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung) gestützte Remonstration an die Schweiz. Der Schweiz wurden darin die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 07.10.2024 zur Kenntnis gebracht und es wurde darüber informiert, dass er Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Bosnien sowie seine Eheschließung nicht belegen habe können. Aufgrund seiner Angaben würden beide Sachverhalte als unglaubwürdig erachtet werden. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 20.01.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er die in der Einvernahme am 07.10.2024 erwähnten Dokumente – seinen Mietvertrag und Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt in Bosnien – bislang nicht erhalten habe; „sie“ hätten gesagt, es sei geschickt worden, aber er wisse nicht, wo es sei. Der Beschwerdeführer sei gesund. In Österreich würden seine Ehefrau und deren Eltern leben; die am 07.10.2024 angekündigte Heiratsurkunde sei nicht vorhanden; damals seien sie jung gewesen und hätten keine Urkunde erhalten, sie seien unter 18 gewesen. Der Beschwerdeführer könne seine Heirat somit nicht nachweisen. Er werde jedoch noch einmal anrufen und das Magistrat in XXXX fragen. Befragt, weshalb er das bislang nicht gemacht habe, obwohl er schon im Oktober zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Er gab zusammengefasst an, dass er die in der Einvernahme am 07.10.2024 erwähnten Dokumente – seinen Mietvertrag und Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt in Bosnien – bislang nicht erhalten habe; „sie“ hätten gesagt, es sei geschickt worden, aber er wisse nicht, wo es sei. Der Beschwerdeführer sei gesund. In Österreich würden seine Ehefrau und deren Eltern leben; die am 07.10.2024 angekündigte Heiratsurkunde sei nicht vorhanden; damals seien sie jung gewesen und hätten keine Urkunde erhalten, sie seien unter 18 gewesen. Der Beschwerdeführer könne seine Heirat somit nicht nachweisen. Er werde jedoch noch einmal anrufen und das Magistrat in römisch 40 fragen. Befragt, weshalb er das bislang nicht gemacht habe, obwohl er schon im Oktober zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz von 2019 bis Februar 2024 sei er in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen; er habe in der Schweiz keine Unterlagen erhalten. Er habe die Schweiz verlassen, weil seine Frau in Österreich sei. Er sei nicht gleich nach seiner Ausreise im Februar 2024 nach Österreich gereist, weil er seine Schwester habe suchen müssen, die verschwunden gewesen sei. Er habe sie in Bosnien gesucht und nicht gefunden. Beweise über seinen Aufenthalt in Bosnien besitze er weiterhin nicht. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung der Schweiz und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in die Schweiz wolle. Nach dem Grund gefragt, gab er an, dass seine Frau hier sei, was er sicherlich beweisen werde können. Seine Frau habe mehrfach versucht, ihn nach Österreich zu holen. Der Beschwerdeführer wohne derzeit bei seiner Frau.
  2. Mit Bescheid vom 28.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 28.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Schweiz einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien seien in keiner Weise belegt worden und würden sich insgesamt als unglaubwürdig erweisen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und die Schweiz einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz sei zwischenzeitig nicht wieder erloschen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Bosnien seien in keiner Weise belegt worden und würden sich insgesamt als unglaubwürdig erweisen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei. Trotz Aufforderung zur Vorlage einer Heiratsurkunde in der Einvernahme am 07.10.2024 habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich vier Personenstandsurkunden vorgelegt, in denen sein Familienstand als „ledig“ vermerkt sei. Die angebliche Ehefrau habe den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen nicht als ihren Ehemann erwähnt, sondern habe behauptet, ledig zu sein. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung minderjährig und die von ihm bezeichnete Ehefrau unter 14 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner angeblichen Ehefrau zwar im gemeinsamen Haushalt, es bestünden jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Von einem verfestigten Familienleben könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, überdies habe er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Kontakt zu der von ihm genannten Ehefrau telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sei. Trotz Aufforderung zur Vorlage einer Heiratsurkunde in der Einvernahme am 07.10.2024 habe der Beschwerdeführer in der Folge lediglich vier Personenstandsurkunden vorgelegt, in denen sein Familienstand als „ledig“ vermerkt sei. Die angebliche Ehefrau habe den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahmen nicht als ihren Ehemann erwähnt, sondern habe behauptet, ledig zu sein. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung minderjährig und die von ihm bezeichnete Ehefrau unter 14 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner angeblichen Ehefrau zwar im gemeinsamen Haushalt, es bestünden jedoch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Von einem verfestigten Familienleben könne aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, überdies habe er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Kontakt zu der von ihm genannten Ehefrau telefonisch, über das Internet und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich seien nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Mit E-Mail vom 31.01.2025 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftstück, bei dem es sich um die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers handle. Laut der beigeschlossenen deutschen Übersetzung handelt es sich dabei um eine am 21.01.2025 getroffene Entscheidung des Personenstandsgerichts XXXX über die nach Klage der Ehegattin auf Basis der Angaben der Eheleute erfolgte Anerkennung einer im Jahr 2015 außergerichtlich geschlossenen Ehe und vereinbarten Mitgift.
  2. Mit E-Mail vom 31.01.2025 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftstück, bei dem es sich um die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers handle. Laut der beigeschlossenen deutschen Übersetzung handelt es sich dabei um eine am 21.01.2025 getroffene Entscheidung des Personenstandsgerichts römisch 40 über die nach Klage der Ehegattin auf Basis der Angaben der Eheleute erfolgte Anerkennung einer im Jahr 2015 außergerichtlich geschlossenen Ehe und vereinbarten Mitgift.
  3. Gegen den dargestellten, dem Beschwerdeführer am 31.01.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 14.02.2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer namentlich bezeichneten subsidiär schutzberechtigten Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebe; die Ehe sei vom XXXX am 21.01.2025 anerkannt worden. Damit greife Art. 9 Dublin III-Verordnung und Österreich sei für das Verfahren zuständig.
  4. Gegen den dargestellten, dem Beschwerdeführer am 31.01.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 14.02.2025 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer namentlich bezeichneten subsidiär schutzberechtigten Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebe; die Ehe sei vom römisch 40 am 21.01.2025 anerkannt worden. Damit greife Artikel 9, Dublin III-Verordnung und Österreich sei für das Verfahren zuständig.
  5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak, stellte am 16.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine Identität steht nicht fest. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 in der Schweiz im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt wurde. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Sein Vorbringen, dass er im Februar 2024 aus der Schweiz ausgereist ist und sich in der Folge rund sechs bis sieben Monate lang in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, ehe er nach Österreich einreiste, ist nicht glaubwürdig. Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass sie das Wiederaufnahmegesuch ablehne. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Remonstration

Art. 5Abs.

2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 27.09.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom gleichen Datum teilte die Schweiz mit, dass sie das Wiederaufnahmegesuch ablehne. Mit Schreiben vom 08.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Remonstration

Artikel 5

, Absatz 2, der Verordnung 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung) an die Schweiz. Mit Schreiben vom 16.10.2024 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.

Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Er unterliegt im Fall einer Überstellung in die Schweiz nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in der Schweiz wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 19.05.2022): Allgemeines zum Asylverfahren Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: […] (AIDA 4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit
  2. März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022). Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021). Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022). Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022). Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022). […] Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022 UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-"Art".-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022 Non-Refoulement Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Versorgung Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
  3. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022  SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“). Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Schutzberechtigte Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am

  1. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022). Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022). Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022). Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022). Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022). Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022). Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022  SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 1.
  2. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 23.09.2024 in einem gemeinsamen Haushalt mit einer im Jahr 2002 geborenen subsidiär schutzberechtigten irakischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer gab an, die Genannte Ende des Jahres 2015 – als diese 13 Jahre alt und er selbst 16 Jahre alt gewesen sei – traditionell im Irak geheiratet zu haben. Dass der Beschwerdeführer mit jener irakischen Staatsangehhörigen eine staatlich anerkannte Ehe geschlossen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Ehefrau haben vor der Einreise des Beschwerdeführers kein gemeinsames Familienleben geführt, sie lebten nie in einem gemeinsamen Haushalt und standen zueinander in keinem besonderen Naheverhältnis. Zwischen ihnen bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Ehefrau konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, er ging bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und es besteht keine besondere Integrationsverfestigung.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Original-Identitätsdokuments und der Verwendung unterschiedlicher Alias-Identitäten (vgl. AS 65), konnte die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in der Schweiz und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen.2.
  6. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Original-Identitätsdokuments und der Verwendung unterschiedlicher Alias-Identitäten vergleiche AS 65), konnte die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in der Schweiz und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Schweiz im Februar 2024 verlassen habe und sich in der Folge sechs bis sieben Monate in Bosnien und Herzegowina – somit außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten – aufgehalten habe, erwies sich aus nachfolgenden Gründen als unglaubwürdig: Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, beruht die Unglaubwürdigkeit zunächst darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, seine Ausreise aus der Schweiz oder seinen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zu belegen. Dass er sechs bis sieben Monate in einem Land gelebt hat, ohne dies in irgendeiner Form – etwa durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen oder durch Bildmaterial – nachweisen zu können, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklärt werden. Vielmehr stellte er vor dem BFA – das ihn bereits anlässlich seiner Einvernahme am 07.10.2024 zur Vorlage geeigneter Beweismittel aufforderte – in Aussicht, dass er einen Mietvertrag und Krankenhausunterlagen aus Bosnien vorlegen werde, was jedoch bis dato nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich vage und wenig glaubwürdig an, dass ihm gesagt worden sei, dass sich diese Unterlagen auf dem Postweg befänden, jedoch in der Folge nicht eingetroffen seien. Die Schlussfolgerung, dass der Aufenthalt in Bosnien wahrheitswidrig behauptet wurde, wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer – trotz der vorgebrachten sechs- bis siebenmonatigen Aufenthaltsdauer – seine dortige Adresse nicht nennen konnte und auch keine näheren Angaben zur Person seines angeblichen Vermieters (insbesondere dessen vollständigen Namen) erstatten konnte. Darüber hinaus erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund seiner Reise nach Bosnien als überaus vage und wenig plausibel. So gab er an, dass seine Schwester verschollen sei und er diese in Bosnien gesucht habe. Nähere Aussagen dazu, weshalb er von einem Aufenthalt seiner Schwester in Bosnien ausgegangen sei, blieb er jedoch ebenso schuldig wie Ausführungen dazu, was er in Bosnien unternommen habe und weshalb er letztlich von Bosnien nach Österreich gereist sei. Desweiteren spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Route seiner Reise aus der Schweiz nach Bosnien sowie von Bosnien nach Österreich nicht angeben konnte, gegen das Zutreffen seiner Aussagen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher weder Belege für eine Anwesenheit in Bosnien vorlegen – was bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch jedenfalls möglich sein müsste – noch konnte er durch seine Angaben, die sich als überaus vage und wenig nachvollziehbar erwiesen, den Eindruck vermitteln, dass er sich tatsächlich in diesem Staat aufgehalten hat. Das Bundesamt teilte der schweizerischen Behörde seine dahingehenden Erwägungen im Rahmen einer Remostration mit, woraufhin die Schweiz ihre Zuständigkeit akzeptierte. Die Beschwerde tritt den Erwägungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schweizerischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  7. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in der Schweiz im Wesentlichen unverändert darstellt; Berichte, die auf eine maßgebliche Änderung der Verfahrens- und Aufnahmebedingungen in der Schweiz hindeuten, liegen nicht vor. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Schweiz, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Schweiz systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung in die Schweiz einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, während seines vorangegangenen mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz mit Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder zum Aufnahmesystem konfrontiert gewesen zu sein. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er während seines rund fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz eine Unterkunft sowie Versorgungsleistungen erhielt und es ihm möglich war, mehrmals um internationalen Schutz anzusuchen. Probleme während seines Aufenthaltes in der Schweiz nannte er zu keinem Zeitpunkt. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  8. des Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Schweiz wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.
  9. des Erkenntnisses). 2.
  10. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. 2.
  11. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers und der von ihm bezeichneten Ehefrau ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Person und dem Aufenthaltsstatus der vom Beschwerdeführer bezeichneten Ehefrau ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten irakischen Staatsangehörigen keine staatlich anerkannte Ehe geschlossen hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Eheschließung insgesamt als auffallend vage, wenig plausibel, teils widersprüchlich und konnten von ihm nicht durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen belegt werden. Hinsichtlich der behaupteten Eheschließung erstattete der Beschwerdeführer zunächst insofern divergierende Angaben, als er in der Erstbefragung angab, lediglich traditionell verheiratet zu sein (AS 17), während er in der Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2024 festhielt, auch standesamtlich verheiratet zu sein und ergänzte, dass die standesamtliche Eheschließung etwa drei bis vier Tage nach der traditionellen Eheschließung Ende des Jahres 2015 stattgefunden habe. Er stellte an diesem Tag zudem die Vorlage einer Heiratsurkunde in Aussicht (AS 99). In der weiteren Einvernahme am 20.01.2025 hielt er hingegen dazu im Widerspruch fest, dass er – aufgrund des im Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährigen Alters – nie eine Heiratsurkunde erhalten habe und die Heirat nicht nachweisen könne (AS 181). Soweit der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren Unterlagen vorlegte, handelte es sich dabei um irakische Personenstandsurkunden aus dem Jahr 2024, in denen sein Familienstand als „ledig“ vermerkt ist und die keinen Hinweis auf eine Eheschließung enthalten (AS 169). Auch der Umstand, dass sich die von ihm genannte Ehefrau, die sich seit dem Jahr 2020 in Österreich aufhält, in ihrem Verfahren – laut den nicht bestrittenen Erwägungen im angefochtenen Bescheid – als ledig bezeichnete und vor österreichischen Behörden nicht erwähnte, mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich bereits langjährig mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet sein, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb er während seines fünfjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nie einen Versuch unternommen hätte, zu seiner Ehefrau nach Österreich zu ziehen (oder umgekehrt). Der Beschwerdeführer behauptete vor dem BFA auf Nachfrage zwar, dass seine Ehefrau mehrmals versucht habe, ihn über eine Familienzusammenführung nach Österreich zu holen (AS 101, 185), konnte dies jedoch durch keine Unterlagen belegen. Sollte ein solcher Antrag tatsächlich gestellt worden sein, wäre dies in Österreich jedenfalls behördlich dokumentiert. Seine Angabe, dass eine Familienzusammenführung deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht gehabt habe (AS 185), ist nicht plausibel, zumal eine Familienzusammenführung gerade den Zweck hat, ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung und ein Vorbringen aus verfahrenstaktischen Gründen spricht auch, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine Nahebeziehung oder ein bereits in der Vergangenheit geführtes gemeinsames Familienleben mit der von ihm bezeichneten Ehefrau entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er im Vorfeld seiner Einreise nach Österreich im September 2024 je mit der von ihm bezeichneten Ehefrau zusammengelebt habe oder sonst in einer persönlichen Nahebeziehung zu ihr gestanden sei. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Anfang des Jahres 2019 in der Schweiz auf, sodass während der letzten Jahre jedenfalls unterschiedliche Aufenthaltsstaaten vorlagen, vor deren Hintergrund eine persönliche Nahebeziehung ausgeschlossen ist. Dass sich die vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau je besuchsweise bei ihm in der Schweiz aufgehalten hat, wurde nicht behauptet. Es wurden auch keine Fotos oder sonstige Beweismittel für eine persönliche Nahebeziehung bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Ehefrau einander vor seiner Einreise nach Österreich persönlich kannten, vorgelegt. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau als Staatsangehörige der Türkei bezeichnete (AS 99), während sich aus der Aktenlage (Einsicht in das Zentrale Fremdenregister sowie das ihre Person betreffende Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, L510 2241082-1) ergibt, dass sie irakische Staatsbürgerin ist. Auch die zuvor dargestellten unglaubwürdigen Angaben zu seinem Aufenthalt in Bosnien sowie der Gebrauch verschiedener Aliasdaten in Österreich und in der Schweiz sprechen gesamtbetrachtend gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer zuletzt in Kopie übermittelte (von ihm als Heiratsurkunde bezeichnete) irakische Gerichtsentscheidung vom 21.01.2025 führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die vorgelegte Kopie einer Echtheitsüberprüfung nicht zugänglich ist. Es ist zudem bekannt, dass im Irak jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind, sodass dem Schriftstück in Zusammenschau mit den dargestellten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Dieses Ergebnis wird dadurch bekräftigt, dass der Inhalt der Urkunde eine zweifelsfreie Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers nicht zulässt und zum Teil nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, sodass auch unter der Annahme, dass es sich um ein Originaldokument handelt, davon ausgegangen werden müsste, dass der darin dokumentierte Inhalt unrichtig ist bzw. nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Eheschließung zu belegen. Dies beruht zum einen darauf, dass die in der beigefügten deutschen Übersetzung des Dokumentes angeführten Personaldaten keinen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Gerichtsentscheidung tatsächlich auf den Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Ehefrau bezieht. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein unbedenkliches Original-Identitätsdokument vor und trat unter verschiedenen Aliasdaten auf, sodass schon insofern nicht ausreichend gesichert ist, dass die vorgelegte Gerichtsentscheidung tatsächlich den Beschwerdeführer betrifft. In der Gerichtsentscheidung ist zudem lediglich der Name XXXX , ohne Beifügung eines Geburtsdatums oder anderer Daten, die eine nähere Individualisierung ermöglichen würden, ersichtlich. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in Österreich unter dem Namen XXXX registriert, in dem von ihm vorgelegten irakischen Personenregisterauszug scheint als „Name and Surname“ XXXX auf und dem Schriftverkehr mit der Schweiz sind noch weitere Aliasdaten zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau ist in Österreich unter dem Namen XXXX registriert (vgl. AS 19, 99, 123), in der vorgelegten Gerichtsentscheidung wird jedoch der Name XXXX genannt, sodass nicht einmal eine Ähnlichkeit der Nachnamen, die allenfalls durch eine unterschiedliche Schreibweise bedingt sein könnte, zu erkennen ist. Ein Geburtsdatum oder sonstige Unterscheidungsmerkmale sind in der Gerichtsentscheidung auch hinsichtlich der Person der Ehefrau nicht angeführt.Dieses Ergebnis wird dadurch bekräftigt, dass der Inhalt der Urkunde eine zweifelsfreie Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers nicht zulässt und zum Teil nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt, sodass auch unter der Annahme, dass es sich um ein Originaldokument handelt, davon ausgegangen werden müsste, dass der darin dokumentierte Inhalt unrichtig ist bzw. nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Eheschließung zu belegen. Dies beruht zum einen darauf, dass die in der beigefügten deutschen Übersetzung des Dokumentes angeführten Personaldaten keinen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Gerichtsentscheidung tatsächlich auf den Beschwerdeführer und die von ihm bezeichnete Ehefrau bezieht. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren kein unbedenkliches Original-Identitätsdokument vor und trat unter verschiedenen Aliasdaten auf, sodass schon insofern nicht ausreichend gesichert ist, dass die vorgelegte Gerichtsentscheidung tatsächlich den Beschwerdeführer betrifft. In der Gerichtsentscheidung ist zudem lediglich der Name römisch 40 , ohne Beifügung eines Geburtsdatums oder anderer Daten, die eine nähere Individualisierung ermöglichen würden, ersichtlich. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in Österreich unter dem Namen römisch 40 registriert, in dem von ihm vorgelegten irakischen Personenregisterauszug scheint als „Name and Surname“ römisch 40 auf und dem Schriftverkehr mit der Schweiz sind noch weitere Aliasdaten zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Ehefrau ist in Österreich unter dem Namen römisch 40 registriert vergleiche AS 19, 99, 123), in der vorgelegten Gerichtsentscheidung wird jedoch der Name römisch 40 genannt, sodass nicht einmal eine Ähnlichkeit der Nachnamen, die allenfalls durch eine unterschiedliche Schreibweise bedingt sein könnte, zu erkennen ist. Ein Geburtsdatum oder sonstige Unterscheidungsmerkmale sind in der Gerichtsentscheidung auch hinsichtlich der Person der Ehefrau nicht angeführt. Der Inhalt der vorgelegten Urkunde steht überdies insofern mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch, als dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2024 angegeben hatte, dass die standesamtliche Eheschließung bereits drei bis vier Tage nach der traditionellen Eheschließung im Jahr 2015 stattgefunden habe, während durch die nunmehr vorgelegte Urkunde offensichtlich eine erst im Jänner 2025 erfolgte gerichtliche Anerkennung der Ehe belegt werden soll. Auch insofern ist der Wahrheitsgehalt der Urkunde anzuzweifeln. Da aufgrund der dargelegten Erwägungen bereits nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Form überhaupt eine Ehe geschlossen hat, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Gültigkeit der Eheschließung – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Alters der angeblichen Ehefrau von erst 13 Jahren zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Das Nichtbestehen von Abhängigkeiten zwischen ihm und der von ihm genannten Ehefrau wurde vom Beschwerdeführer – der grundsätzlich selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage ist und sowohl in Österreich als auch in der Schweiz als Asylwerber Anspruch auf materielle Versorgung hat – in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich festgehalten. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer, die nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, und die von ihm genannte Ehefrau eine allfällige Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als sie auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich nicht vertrauen konnten. Vor diesem Hintergrund ergibt sich insgesamt – auch unter Berücksichtigung des erst knapp sechsmonatigen Aufenthalts in Österreich – eine nur geringe Intensität der persönlichen Beziehung. Darüberhinausgehende Bindungen in Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass auch die Eltern und Geschwister seiner Ehefrau in Österreich aufhältig seien, erwähnte jedoch kein besonderes Naheverhältnis zu diesen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, da der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz (das in die inhaltliche Prüfung seiner Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 19.01.2019, am 26.06.2020 und am 04.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung begründet, da der zuletzt gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz (das in die inhaltliche Prüfung seiner Anträge eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Schweiz finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Wie an anderer Stelle dargelegt, erwies es sich als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten vor seiner Einreise nach Österreich verlassen und sich in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat. Der Anwendungsbereich von Art. 9 Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – mangels einer rechtsgültigen Eheschließung – um keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Der Anwendungsbereich von Artikel 9, Dublin III-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet, weil es sich bei der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers – mangels einer rechtsgültigen Eheschließung – um keine Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung handelt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ra 2022/14/0328, mwN). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in der Schweiz, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in der Schweiz systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in der Schweiz, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in der Schweiz systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Schweiz ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung in die Schweiz Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da die Schweiz einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte, ergab sich, dass über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde. Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in der Schweiz einen Folgeantrag zu stellen. Es besteht kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Schweiz ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung in die Schweiz Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Da die Schweiz einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte, ergab sich, dass über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits ablehnend entschieden wurde. Allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, kann jedoch nicht dazu führen, das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten negative Entscheidungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in der Schweiz einen Folgeantrag zu stellen. Es besteht kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in der Schweiz mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Die Unterstützung für Asylwerber in der Schweiz umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum sowie Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, Gutscheinen oder Bargeld vor. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Der Beschwerdeführer – der sich bereits mehr als fünf Jahre in der Schweiz aufhielt, ohne Probleme beim Zugang zu Versorgungsleistungen erlebt zu haben – äußerte im Verfahren keine Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung in der Schweiz. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde zudem der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Schweiz dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil er mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten türkischen (bzw. irakischen) Staatsangehörigen verheiratet sei. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Eheschließung und eine vor Einreise in das Bundesgebiet bestandene Nahebeziehung konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Seit September 2024 lebt der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Auch unter Zugrundelegung einer in Österreich geführten Lebensgemeinschaft kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung in die Schweiz einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken würde: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirken würde, weil er mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten türkischen (bzw. irakischen) Staatsangehörigen verheiratet sei. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Eheschließung und eine vor Einreise in das Bundesgebiet bestandene Nahebeziehung konnten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht festgestellt werden. Seit September 2024 lebt der Beschwerdeführer mit der von ihm bezeichneten Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Auch unter Zugrundelegung einer in Österreich geführten Lebensgemeinschaft kann jedoch nicht erkannt werden, dass eine Außerlandesbringung in die Schweiz einen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bewirken würde: Bei der Gewichtung der für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ist zunächst im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, seiner fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN) und daher – ebenso wie seine Lebensgefährtin – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen konnte. Bei der Gewichtung der für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ist zunächst im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer, der nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, seiner fehlenden Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438, mwN) und daher – ebenso wie seine Lebensgefährtin – zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen konnte. Überdies ist auch angesichts des Nichtvorhandenseins wechselseitiger Abhängigkeiten, der (wenn überhaupt) nur beschränkten Kontakte im Vorfeld der Einreise sowie des erst knapp sechsmonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von keiner besonderen Schutzwürdigkeit der Beziehung auszugehen. Wie an anderer Stelle angesprochen, erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer im minderjährigen Alter geschlossenen Ehe und einer vor der Einreise geführten Beziehung als unglaubwürdig. Eine tatsächliche schützenswerte persönliche Nahebeziehung respektive ein schützenswertes gemeinsames Familienleben konnten daher nicht ersichtlich gemacht werden. Letztlich steht es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Inhaberin eines Fremdenpasses frei, den Beschwerdeführer in der Schweiz zu besuchen; darüber hinaus kann der Kontakt auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Auch etwaige finanzielle Zuwendungen wären von Österreich aus in die Schweiz problemlos möglich. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Er verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp sechs Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung seines Familien- bzw. Privatlebens mit seiner Lebensgefährtin – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und an der Aufrechterhaltung seines Familien- bzw. Privatlebens mit seiner Lebensgefährtin – dessen Intensität und Schutzwürdigkeit aus den dargelegten Gründen als gering zu qualifizieren ist – das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht in die Schweiz zurückwolle, weil seine Ehefrau in Österreich lebe, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in der Schweiz oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 31.01.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der als nur gering ausgeprägt qualifizierten familiären Bindungen, gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu seiner in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin wurde dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Nochmals festzuhalten ist, dass auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des Sachverhaltes.In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu seiner in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährtin wurde dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Nochmals festzuhalten ist, dass auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich zu keinem Zeitpunkt vertraut werden konnte. Es ergab sich somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des Sachverhaltes. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. N

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