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G304 2308446-1

Obsah (9)§ 18Art. 133§ 67§ 70§§ 207§ 212§ 207a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlG304 2308446-1 Spruch, G304 2308446-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2025 wurde

§ 67Abs.

1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2025 wurde

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass er in Österreich jahrelang legal gearbeitet habe und seine Kernfamilie in Österreich aufhältig sei. Auch habe das BFA den BF nicht einvernommen.
  2. Am 28.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
  5. Der BF ist am römisch 40 geboren und tschechischer Staatsangehöriger. 1.
  6. Er ist geschieden, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. 1.
  7. Die Ex-Frau des BF lebt mit ihrer Tochter (Stieftochter des BF, Anm.) in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht nicht. Die Mutter des BF lebt in Tschechien.1.
  8. Die Ex-Frau des BF lebt mit ihrer Tochter (Stieftochter des BF, Anmerkung in Österreich. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht nicht. Die Mutter des BF lebt in Tschechien. 1.
  9. Der BF war nach seinen Angaben seit 1997 in Österreich aufhältig. Von 18.10.2020 bis 15.06.2023 war der BF melderechtlich erfasst. Von 14.04.2011 bis 30.11.2022 war er bei einer inländischen Firma als LKW-Fahrer tätig. Im Jahr 2011 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ ausgestellt. 1.
  10. Am 22.10.2022 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt. 1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§§ 207Abs 1, 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 206 Abs 1 St

GB, dem mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

§ 212Abs 1 Z 1 St

GB, der mehrfachen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen

§ 207a

Abs 3 erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Beim Opfer der strafbaren Handlung handelte es sich um seine mj Stieftochter, der Tatzeitraum war von 2016 bis 2018, wobei er teilweise den ungeschützten Beischlaf mit ihr vollzog. Das Opfer erlitt infolge des Missbrauchs eine protrahierte Anpassungsstörung. In weiterer Folge verletzte er seine Stieftochter mehrfach aus Eifersucht vorsätzlich am Körper und bedrohte sie gefährlich. In der Zeit von 2019 bis 2022 verschaffte er sich mehrfach pornografische Darstellung von Unmündigen im Internet. 1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraphen 207, Absatz eins, 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall, 206 Absatz eins, StGB, dem mehrfachen Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses

Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der mehrfachen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der mehrfachen gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der mehrfachen pornografischen Darstellung von Minderjährigen

Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt verurteilt. Beim Opfer der strafbaren Handlung handelte es sich um seine mj Stieftochter, der Tatzeitraum war von 2016 bis 2018, wobei er teilweise den ungeschützten Beischlaf mit ihr vollzog. Das Opfer erlitt infolge des Missbrauchs eine protrahierte Anpassungsstörung. In weiterer Folge verletzte er seine Stieftochter mehrfach aus Eifersucht vorsätzlich am Körper und bedrohte sie gefährlich. In der Zeit von 2019 bis 2022 verschaffte er sich mehrfach pornografische Darstellung von Unmündigen im Internet. 1.

  1. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Haftende ist der 22.10.2032, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB (1/2) der 22.10.2027.1.
  2. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt. Das voraussichtliche Haftende ist der 22.10.2032, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB (1/2) der 22.10.
  3. 1.
  4. Dem BF wurde vom BFA am 03.11.2022 und am 23.12.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. In beiden Fällen brachte der BF eine Stellungnahme ein.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister. Aus dem ZMR ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Inland. Das vom BF in der Beschwerde behauptete Familienleben wurde von ihm auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Ein Zusammenleben mit seiner Ex-Frau und der Stieftochter (welche das Opfer seiner strafbaren Handlungen war) hat er nicht vorgebracht. Er verwies lediglich auf den Umstand, dass seine Ex-Frau im Bundesgebiet lebe und er hier Freunde und Bekannte habe und dass er nach der Haftentlassung wieder in Österreich arbeiten möchte.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.
  8. Zu A) Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Jene Verbrechen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer immensen kriminellen Energie, welche sich überwiegend gegen die sexuelle Integrität einer ihm nahestehenden unmündigen Person richtete. Diese Handlungen zeugen auch davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen. Der BF hatte sowohl in seinen Stellungnahmen als auch in seiner Beschwerde die Möglichkeit, das von ihm behauptete Familienleben darzulegen. Sein Vorbringen beschränkte sich jedoch darauf, dass seine Ex-Frau in Österreich lebe und er hier Freunde und Bekannte habe sowie nach der Haftentlassung wieder hier arbeiten möchte. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK hat der BF damit nicht dargetan. Auch der Umstand, dass der BF sich noch für mehrere Jahre in Strafhaft befindet, spricht gegen das mögliche Bestehen eines solchen. Der BF hatte sowohl in seinen Stellungnahmen als auch in seiner Beschwerde die Möglichkeit, das von ihm behauptete Familienleben darzulegen. Sein Vorbringen beschränkte sich jedoch darauf, dass seine Ex-Frau in Österreich lebe und er hier Freunde und Bekannte habe sowie nach der Haftentlassung wieder hier arbeiten möchte. Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK hat der BF damit nicht dargetan. Auch der Umstand, dass der BF sich noch für mehrere Jahre in Strafhaft befindet, spricht gegen das mögliche Bestehen eines solchen. Die privaten Interessen des BF - wie auch die vom BF vorgebrachten freundschaftlichen Kontakte - müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, diese Kontakte auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen (derzeit aber nicht im Raum stehenden) Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2308446.1.00

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