Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde in Österreich sechsmal strafgerichtlich verurteilt, wobei er bereits im Alter von 15 Jahren das erste Mal verurteilt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2012, Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes
GB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
GB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2013, XXXX , nicht Folge.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2012, Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes
Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2013, römisch 40 , nicht Folge. Am 26.05.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot statt. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2022, Zl. XXXX , wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigunswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm
Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen den BF
Vm. Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigunswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wird darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) vorliege und der BF eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt habe, welche die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig und nötig mache. Darüber hinaus sei eine sich im Endstadium befindliche tödliche Krankheit beim BF nicht gegeben und sei eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien vorhanden.Begründend wird darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt) vorliege und der BF eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt habe, welche die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig und nötig mache. Darüber hinaus sei eine sich im Endstadium befindliche tödliche Krankheit beim BF nicht gegeben und sei eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien vorhanden. Mit per E-Mail am 03.10.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.09.2022. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Behebung des Einreiseverbots bzw. Herabsetzung der Dauer sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde darin unter anderem im Wesenltichen die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BFA moniert. Unter Verweis auf das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts des BF und auf seine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet wurde vorgebracht, dass eine Rückkehrentscheidung die Rechte des BF iSd. Art 8 EMRK verletze. Der erforderliche Gefärdungsmaßstab für die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zudem nicht erfüllt. In diesem Kontext wurde auch auf das Vergreifen der belangten Behörde bei der von ihr angewendeten Norm, konkret des § 52 Abs 1 Z 1 FPG behauptet und darauf verwiesen, dass gegenständlich § 52 Abs 5 FPG einschlägig gewesen wäre. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es dem BF aufgrund seiner unheilbaren physischen Krankheit, psychischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit sowie der Tatsache, dass er nie in Serbien gelebt habe und Serbien ein unzureichendes Sozialsystem aufweise, nicht möglich sei, dort zu überleben.Begründend wurde darin unter anderem im Wesenltichen die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BFA moniert. Unter Verweis auf das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts des BF und auf seine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet wurde vorgebracht, dass eine Rückkehrentscheidung die Rechte des BF iSd. Artikel 8, EMRK verletze. Der erforderliche Gefärdungsmaßstab für die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zudem nicht erfüllt. In diesem Kontext wurde auch auf das Vergreifen der belangten Behörde bei der von ihr angewendeten Norm, konkret des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG behauptet und darauf verwiesen, dass gegenständlich Paragraph 52, Absatz 5, FPG einschlägig gewesen wäre. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass es dem BF aufgrund seiner unheilbaren physischen Krankheit, psychischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit sowie der Tatsache, dass er nie in Serbien gelebt habe und Serbien ein unzureichendes Sozialsystem aufweise, nicht möglich sei, dort zu überleben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.10.2022 vor. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2022, GZ: G307 2260651-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die belangte Behörde in Verkennung des aufenthaltsrechtlichen Status des im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ befindlichen BF ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsnorm gestützt habe. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Erkrankung des BF, der Verfügbarkeit einer Behandlung sowie von Medikamenten in Serbien angestrengt. Die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungsschritte zu den tatsächlichen sozialen und familiären Beziehungen des BF samt deren Ausgestaltungen nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten festzustellen gehabt. Zudem wären nähere Feststellungen zum konkreten Verhalten des BF, zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsstatus in Österreich, seiner Erkrankung und seiner Rückkehrsituation zu treffen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 08.11.2022, GZ: G307 2260651-1/3E, wurde der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die belangte Behörde in Verkennung des aufenthaltsrechtlichen Status des im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ befindlichen BF ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsnorm gestützt habe. Die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Erkrankung des BF, der Verfügbarkeit einer Behandlung sowie von Medikamenten in Serbien angestrengt. Die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungsschritte zu den tatsächlichen sozialen und familiären Beziehungen des BF samt deren Ausgestaltungen nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten festzustellen gehabt. Zudem wären nähere Feststellungen zum konkreten Verhalten des BF, zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsstatus in Österreich, seiner Erkrankung und seiner Rückkehrsituation zu treffen gewesen. In weiterer Folge holte das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Myasthenia gravis in Serbien, vom 23.08.2023 ein. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 5 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien
§ § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen den BF
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien
Paragraph Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Es wurde eine mündliche Verhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF sowie seiner Mutter beantragt. Neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides wurde hilfsweise ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die Behebung des Einreiseverbots bzw. Herabsetzung der Dauer beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend wird darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Er habe eine Ausbildung gemacht und spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau. Er habe keine nahen Familienangehörigen in Serbien und pflege keinerlei Kontakt zu Serbien. Er verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Er sei aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitsfähig und in Frühpension. Er sei auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Er habe ein höchst schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er sei im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er bereue seine Taten, nehme seit mehreren Jahren keine Suchtmittel mehr und versuche durch Therapie und Mediation sein Leben in den Griff zu bekommen. Derzeit nehme er in der JA XXXX regelmäßige Einzeltherapie in Anspruch. Zudem habe er ein mehrmonatiges Antigewalttraining absolviert und abgeschlossen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei gegeben. Der BF stelle keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die belangte Behörde habe keine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen.Begründend wird darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und hier sein gesamtes Leben verbracht habe. Er habe eine Ausbildung gemacht und spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau. Er habe keine nahen Familienangehörigen in Serbien und pflege keinerlei Kontakt zu Serbien. Er verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Er sei aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitsfähig und in Frühpension. Er sei auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Er habe ein höchst schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er sei im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er bereue seine Taten, nehme seit mehreren Jahren keine Suchtmittel mehr und versuche durch Therapie und Mediation sein Leben in den Griff zu bekommen. Derzeit nehme er in der JA römisch 40 regelmäßige Einzeltherapie in Anspruch. Zudem habe er ein mehrmonatiges Antigewalttraining absolviert und abgeschlossen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei gegeben. Der BF stelle keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die belangte Behörde habe keine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 21.05.2024 vor. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 23.05.2024, G310 2260651-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 27.05.2024 langten nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes Unterlagen aus der Vollzugsanstalt XXXX (Infomaske Ordnungsstrafverfahren, Infomaske Vollzugsplan, Vollzugsinformation, Besucherliste, Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 sowie vom XXXX .2024) ein. Am 27.05.2024 langten nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes Unterlagen aus der Vollzugsanstalt römisch 40 (Infomaske Ordnungsstrafverfahren, Infomaske Vollzugsplan, Vollzugsinformation, Besucherliste, Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 sowie vom römisch 40 .2024) ein. Am 27.05.2024 wurde die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2013, XXXX , übermittelt. Am 27.05.2024 wurde die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , übermittelt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger. Er spricht sowohl Deutsch als auch Serbisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass, der bis zum XXXX 2019 gültig war. Der BF ist ein am römisch 40 in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger. Er spricht sowohl Deutsch als auch Serbisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass, der bis zum römisch 40 2019 gültig war. Seit XXXX .2004 besitzt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“.Seit römisch 40 .2004 besitzt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“. Der BF ist seit XXXX bis XXXX durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor seiner Inhaftierung lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seiner Großmutter. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Liechtenstein. Sie besitzt ein Grundstück und zwei Häuser in Serbien. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und machte anschließend eine Lehre zum Textilchemiker, legte allerdings die Lehrabschlussprüfung bislang nicht ab.Der BF ist seit römisch 40 bis römisch 40 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor seiner Inhaftierung lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seiner Großmutter. Seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Liechtenstein. Sie besitzt ein Grundstück und zwei Häuser in Serbien. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und machte anschließend eine Lehre zum Textilchemiker, legte allerdings die Lehrabschlussprüfung bislang nicht ab. Der BF war von XXXX 2000 bis XXXX 2003 Arbeiterlehrling bei FAIGLE TEXTIL GmbH. Danach war er von XXXX .2003 bis XXXX .2004, von XXXX .2004 bis XXXX .2004, von XXXX 2005 bis XXXX .2005, sowie von XXXX .2005 bis XXXX 2006 und von XXXX bis XXXX .2007 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Seit XXXX 2007 geht er keiner Beschäftigung nach und bezog von XXXX .2010 bis XXXX 2014 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, zuletzt in Höhe von EUR XXXX ,00 (AS 100). Der BF bezog im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX immer wieder Leistungen vom Arbeitsmarktservice.Der BF war von römisch 40 2000 bis römisch 40 2003 Arbeiterlehrling bei FAIGLE TEXTIL GmbH. Danach war er von römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004, von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2004, von römisch 40 2005 bis römisch 40 .2005, sowie von römisch 40 .2005 bis römisch 40 2006 und von römisch 40 bis römisch 40 .2007 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Seit römisch 40 2007 geht er keiner Beschäftigung nach und bezog von römisch 40 .2010 bis römisch 40 2014 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, zuletzt in Höhe von EUR römisch 40 ,00 (AS 100). Der BF bezog im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 immer wieder Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Der BF ist aufgrund seiner Erkrankung eingeschränkt arbeitsfähig und war in der Justizanstalt XXXX von XXXX .2021 bis XXXX .2021 im Betrieb Elektrowerkstätte tätig, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in der Wäscherei, von XXXX .2022 bis XXXX .2023 im Kunstbetrieb und seit XXXX .2023 im Betrieb Ergotherapie. Der BF ist aufgrund seiner Erkrankung eingeschränkt arbeitsfähig und war in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 im Betrieb Elektrowerkstätte tätig, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in der Wäscherei, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 im Kunstbetrieb und seit römisch 40 .2023 im Betrieb Ergotherapie. Der BF hielt sich immer wieder zu Urlaubs- oder Besuchszwecken in Serbien auf, wo er Cousins und weitschichtige Verwandte hat und wohnte dort im Haus seiner Schwester. Zuletzt war dies im Jahr
GB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2012, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX .2011 und XXXX .2011 in XXXX einen damals dreijährigen Jungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Händen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper vorsätzlich getötet hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2011 und römisch 40 .2011 in römisch 40 einen damals dreijährigen Jungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Händen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper vorsätzlich getötet hat. Zur Tatzeit war auch der sechsjährige Bruder des Opfers anwesend und musste die schwersten Misshandlungen mitverfolgen. Beim Eintreffen der einschreitenden Beamten machte er einen emotional sehr belasteten Eindruck und war augenscheinlich traumatisiert. Ihm wurde ein Trauerschmerzensgeld in der Höhe von EUR 25.000,00 zugesprochen. Bei der Strafbemessung wirkten sich die Vorstrafenbelastung, die brutale und grausame Vorgehensweise sowie das Einschlagen auf eine wehrlose Person erschwerend aus; teilweise geständige Verantwortung und die höhergradig eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurden als mildernd berücksichtigt. Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, wonach beim BF eine primär bestehende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabile und narzisstischen Anteilen, eine Polytoxikomanie einschließlich des Morphin- und Kokaintyps, eine depressive Anpassungsstörung nach traumatisierenden Erlebnissen und eine Persönlichkeitsveränderung bei schwerer muskulärer Erkrankung mit jahrelanger immunsuppressiver Therapie und nach einer Gehirnprellung festzustellen war. Durch die überdauernd und somit auch während des Tatzeitrums vorhandenen Störungen sowie des möglichen akuten Medikamenten- und Drogeneinflusses (akute Wirkung oder Entzug) zur Zeit der gegenständlichen Vorfälle, war das Dispositionsvermögen des BF eingeschränkt, jedoch bei insgesamt erhaltener Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben. Störungen im Sinne des § 11 StGB lassen sich für den Tatzeitraum ebenso ausschließen wie qualitativ oder quantitativ abnorme Rauschzustände
GB. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim BF die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt
GB ganz klar vor, da er an Persönlichkeitsstörungen und –änderungen, an den Folgen einer langjährigen Drogensucht und einer chronischen Muskelerkrankung mit immunsuppressiver Therapie sowie an depressiven Belastungsstörungen leidet, wobei durch das Zusammenwirken dieser Störungen eine so schwere psychische Schädigung erreicht wird, als dass diese einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade im Sinne des § 21 Abs 2 StGB entspricht. Die Zukunftsprognose wurde als nicht günstig betrachtet. Konkret wurde befürchtet, dass der BF unter dem Einfluss seiner psychischen Störungen ohne Unterbringung auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen, nämlich schwere körperliche Misshandlungen zum Nachteil anderer Personen, verüben werde.Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, wonach beim BF eine primär bestehende Persönlichkeitsstörung mit emotional instabile und narzisstischen Anteilen, eine Polytoxikomanie einschließlich des Morphin- und Kokaintyps, eine depressive Anpassungsstörung nach traumatisierenden Erlebnissen und eine Persönlichkeitsveränderung bei schwerer muskulärer Erkrankung mit jahrelanger immunsuppressiver Therapie und nach einer Gehirnprellung festzustellen war. Durch die überdauernd und somit auch während des Tatzeitrums vorhandenen Störungen sowie des möglichen akuten Medikamenten- und Drogeneinflusses (akute Wirkung oder Entzug) zur Zeit der gegenständlichen Vorfälle, war das Dispositionsvermögen des BF eingeschränkt, jedoch bei insgesamt erhaltener Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben. Störungen im Sinne des Paragraph 11, StGB lassen sich für den Tatzeitraum ebenso ausschließen wie qualitativ oder quantitativ abnorme Rauschzustände
Paragraph 287, StGB. Aus psychiatrischer Sicht lagen beim BF die Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt
Paragraph 21, Absatz 2, StGB ganz klar vor, da er an Persönlichkeitsstörungen und –änderungen, an den Folgen einer langjährigen Drogensucht und einer chronischen Muskelerkrankung mit immunsuppressiver Therapie sowie an depressiven Belastungsstörungen leidet, wobei durch das Zusammenwirken dieser Störungen eine so schwere psychische Schädigung erreicht wird, als dass diese einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB entspricht. Die Zukunftsprognose wurde als nicht günstig betrachtet. Konkret wurde befürchtet, dass der BF unter dem Einfluss seiner psychischen Störungen ohne Unterbringung auch in Hinkunft Taten mit schweren Folgen, nämlich schwere körperliche Misshandlungen zum Nachteil anderer Personen, verüben werde. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom XXXX .2013, XXXX , der Berufung des BF nicht Folge. Die Strafzumessungsgründe wurden auf der erschwerenden Seite dahingehend präzisiert, dass drei Vorstrafen des BF einschlägig bzw. als einschlägig zu werten sind; die Weitergabe von Suchtgift richtet sich nämlich gegen die körperliche Integrität Dritter und beruht daher kriminologisch gesehen auf der gleichen schädlichen Neigung wie Delikte gegen Leib und Leben. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass nach gegenseitiger Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände, der Person des BF, der Art der Tat und ihrer Folgen, ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion tat- und schuldangemessen und daher nicht zu korrigieren. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom römisch 40 .2013, römisch 40 , der Berufung des BF nicht Folge. Die Strafzumessungsgründe wurden auf der erschwerenden Seite dahingehend präzisiert, dass drei Vorstrafen des BF einschlägig bzw. als einschlägig zu werten sind; die Weitergabe von Suchtgift richtet sich nämlich gegen die körperliche Integrität Dritter und beruht daher kriminologisch gesehen auf der gleichen schädlichen Neigung wie Delikte gegen Leib und Leben. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass nach gegenseitiger Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände, der Person des BF, der Art der Tat und ihrer Folgen, ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion tat- und schuldangemessen und daher nicht zu korrigieren. Nach seiner Verhaftung am XXXX .2011 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw Strafhaft angehalten, seit XXXX befindet er sich in verschiedenen Justizanstalten im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB, zuletzt seit XXXX in der Justizanstalt Stein. Seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist frühestens am XXXX .2026 möglich.Nach seiner Verhaftung am römisch 40 .2011 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw Strafhaft angehalten, seit römisch 40 befindet er sich in verschiedenen Justizanstalten im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, zuletzt seit römisch 40 in der Justizanstalt Stein. Seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist frühestens am römisch 40 .2026 möglich. Der BF wird regelmäßig von seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Neffen in den Justizanstalten besucht und hielt den Kontakt auch über (Video-)Telefonate aufrecht. Im Jahr 2016 wurde er von einem Cousin und einer Cousine aus Serbien in der Justizanstalt XXXX besucht. Der BF wird regelmäßig von seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Neffen in den Justizanstalten besucht und hielt den Kontakt auch über (Video-)Telefonate aufrecht. Im Jahr 2016 wurde er von einem Cousin und einer Cousine aus Serbien in der Justizanstalt römisch 40 besucht. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 23.10.2020 wurde die Staatsanwaltschaft XXXX darüber informiert, dass der BF verdächtig wird, in der Justizanstalt XXXX , eine Körperverletzung begangen zu haben.Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 23.10.2020 wurde die Staatsanwaltschaft römisch 40 darüber informiert, dass der BF verdächtig wird, in der Justizanstalt römisch 40 , eine Körperverletzung begangen zu haben. Im bisherigen Vollzugsverlauf hat der BF insgesamt 43 Mal (Ordnungsstrafverfügungen, Abmahnungen, Straferkenntnisse) zur Meldung gebracht werden müssen, zumeist wegen des Besitzes von Softwareprogrammen auf einem Computer, der Nutzung des Internets und des Besitzes von Handys. Aufgrund dieser Meldungen sind die angesuchten Langzeitbesuche mehrmals abgelehnt worden. In der Justizanstalt XXXX ist es bislang zu vier Meldungen gekommen, wegen des unerlaubten Gewahrsams eines Kübels Maische, am XXXX .2022 wegen Arbeitsverweigerung bzw. Pflichtverletzung, wegen des Ansetzens einer Maische und aufgrund des Besitzes nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände.Im bisherigen Vollzugsverlauf hat der BF insgesamt 43 Mal (Ordnungsstrafverfügungen, Abmahnungen, Straferkenntnisse) zur Meldung gebracht werden müssen, zumeist wegen des Besitzes von Softwareprogrammen auf einem Computer, der Nutzung des Internets und des Besitzes von Handys. Aufgrund dieser Meldungen sind die angesuchten Langzeitbesuche mehrmals abgelehnt worden. In der Justizanstalt römisch 40 ist es bislang zu vier Meldungen gekommen, wegen des unerlaubten Gewahrsams eines Kübels Maische, am römisch 40 .2022 wegen Arbeitsverweigerung bzw. Pflichtverletzung, wegen des Ansetzens einer Maische und aufgrund des Besitzes nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstände. Der BF absolvierte in der Justizanstalt XXXX von XXXX 2015 bis XXXX 2018 14-tägig eine Einzelpsychotherapie. Von XXXX 2018 bis zur Vollzugsortsänderung hat er sich in wöchentlicher Einzeltherapie befunden. Mit XXXX 2019 ist es schließlich aus personellen Gründen zu einer Beendigung der laufenden Einzeltherapie gekommen und der BF mit XXXX 2020 an eine andere Psychotherapeutin angebunden worden. Der BF absolvierte in der Justizanstalt XXXX von XXXX .2014 bis XXXX .2015 die Gruppe „Deliktsaufarbeitung“ und von XXXX .2019 bis zu seiner Überstellung in die Justizanstalt XXXX zur Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenzen am „Reasoning- und Rehabilitationsprogramm“ teilgenommen. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 wurde versucht, den BF in eine Einzelpsychotherapie zu integrieren, welche jedoch von der Therapeutin aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung sowie der mangelhaften Therapiemotivation des BF abgebrochen worden ist. Von XXXX 2023 bis XXXX .2023 ist ein weiterer Therapieversuch unternommen worden, welcher jedoch erneut seitens des Psychotherapeuten abgebrochen worden ist. An der Therapiemotivation sowie der Störungseinsicht wird aktuell erneut im klinischen Case Management gearbeitet. Der BF absolvierte in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 2015 bis römisch 40 2018 14-tägig eine Einzelpsychotherapie. Von römisch 40 2018 bis zur Vollzugsortsänderung hat er sich in wöchentlicher Einzeltherapie befunden. Mit römisch 40 2019 ist es schließlich aus personellen Gründen zu einer Beendigung der laufenden Einzeltherapie gekommen und der BF mit römisch 40 2020 an eine andere Psychotherapeutin angebunden worden. Der BF absolvierte in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 die Gruppe „Deliktsaufarbeitung“ und von römisch 40 .2019 bis zu seiner Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 zur Förderung der sozialen und emotionalen Kompetenzen am „Reasoning- und Rehabilitationsprogramm“ teilgenommen. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 wurde versucht, den BF in eine Einzelpsychotherapie zu integrieren, welche jedoch von der Therapeutin aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung sowie der mangelhaften Therapiemotivation des BF abgebrochen worden ist. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 ist ein weiterer Therapieversuch unternommen worden, welcher jedoch erneut seitens des Psychotherapeuten abgebrochen worden ist. An der Therapiemotivation sowie der Störungseinsicht wird aktuell erneut im klinischen Case Management gearbeitet. Aus den forensischen Stellungnahmen des Maßnahmenteams der Justizanstalten geht zusammengefasst hervor, dass der BF über mehrere Jahre hinweg eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka ablehnte, und erst 2023 es gelungen ist, den BF einer regelmäßigen psychopharmakologischen Behandlung zuzuführen. Die Einzelpsychotherapien wurden mehrmals seitens des Therapeuten abgebrochen. Der BF zeigte eine Externalisierung der Verantwortung auch hinsichtlich des Anlassdelikts bzw eigenem Fehlverhalten während des Vollzugsalltags (zB. OW-Meldungen); primär stand auch in den klinisch-psychologischen Gesprächen die eigene Befindlichkeit des BF im Vordergrund, was die Bearbeitung der gefährlichkeitsrelevanten Risikofaktoren erschwerte. Der BF erwartete für die Bearbeitung von gefährlichkeitsrelevanten Aufgaben unrealistische Gegenleistungen, dies verzögerte die Bearbeitung der Risikofaktoren massiv. Der BF war nicht bereit sich mit gefährlichkeitsrelevanten Themen auseinanderzusetzen, sondern nutzte die einzelpsychotherapeutischen Einheiten primär zur Förderung seiner subjektiven Gesundheit. Aufgrund seiner massiven Externalisierungstendenz des BF, paranoiden Reaktionsbereitschaft sowie emotionalen Instabilität, jahrelangen Verweigerung einer medikamentösen Behandlung, war eine tiefergehende Bearbeitung des Delikts sowie der eigenen Anteile daran nicht möglich. Zwar ist es gelungen den BF seit 2023 einer regelmäßigen psychopharmakologischen Behandlung zuzuführen und ihn an eine Einzelpsychotherapie anzubinden, dennoch zeigt der BF nach wie vor kein Tatverständnis. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des BF auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der forensischen Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX und des Maßnahmenteams im Zusammenhalt mit dem psychiatrischen Gutachten XXXX sowie der Tatsache, dass die dringend gebotenen gefährlichkeitsreduzierenden therapeutischen Maßnahmen noch nicht beendet sind, der BF mithin gerade inmitten seines erforderlichen Behandlungsprozesses steht, derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit des BF, gegen die sich die Maßnahme richtet, bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut ist. Ferner haben noch keine, den BF auf eine Entlassung vorbereitende, Maßnahmen stattgefunden.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen und festgestellt, dass die weitere Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB notwendig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der forensischen Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch 40 und des Maßnahmenteams im Zusammenhalt mit dem psychiatrischen Gutachten römisch 40 sowie der Tatsache, dass die dringend gebotenen gefährlichkeitsreduzierenden therapeutischen Maßnahmen noch nicht beendet sind, der BF mithin gerade inmitten seines erforderlichen Behandlungsprozesses steht, derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit des BF, gegen die sich die Maßnahme richtet, bereits in ausreichendem Ausmaß abgebaut ist. Ferner haben noch keine, den BF auf eine Entlassung vorbereitende, Maßnahmen stattgefunden. Laut aktuellstem Sachverständigengutachten des XXXX .2023, besteht beim BF eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen vor dem Hintergrund einer Polytoxikomanie, derzeit abstinent in beschützender Umgebung. Diese Störung liegt in einem derart gravierenden Ausmaß vor, dass von einer tiefgreifenden und anhaltenden pathologischen Verzerrung der Grundmodalitäten von Wahrnehmung, Auffassung, Willensbildung, Handlungsplanung und Selbststeuerung gesprochen werden muss. Die Störung ist daher dem Rechtsbegriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung zuzuordnen. Die aktuarische Risikofaktoren bezogen auf das Delikt würden beim Untergebrachten ein deutlich erhöhtes Rückfallsrisiko ergeben. Die veränderbaren, auf die Gegenwart bezogenen klinischen Variablen und auf die Zukunft bezogenen Risikovariablen würden ebenfalls zu einem erhöhten Rückfallsrisiko führen, sodass insgesamt ein hohes Risiko eines kriminellen Rückfalls besteht. Zu befürchten sind insbesondere Gewalttaten, sehr schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen, Impulshandlungen mit massiver Aggressivität aufgrund von paranoider Erlebnisverzerrung. Die medizinischen Voraussetzungen einer Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum liegen daher weiterhin vor. Vollzugslockerungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht, insgesamt kann eine bedingte Entlassung aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht derzeit keinesfalls empfohlen werden.Laut aktuellstem Sachverständigengutachten des römisch 40 .2023, besteht beim BF eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen vor dem Hintergrund einer Polytoxikomanie, derzeit abstinent in beschützender Umgebung. Diese Störung liegt in einem derart gravierenden Ausmaß vor, dass von einer tiefgreifenden und anhaltenden pathologischen Verzerrung der Grundmodalitäten von Wahrnehmung, Auffassung, Willensbildung, Handlungsplanung und Selbststeuerung gesprochen werden muss. Die Störung ist daher dem Rechtsbegriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung zuzuordnen. Die aktuarische Risikofaktoren bezogen auf das Delikt würden beim Untergebrachten ein deutlich erhöhtes Rückfallsrisiko ergeben. Die veränderbaren, auf die Gegenwart bezogenen klinischen Variablen und auf die Zukunft bezogenen Risikovariablen würden ebenfalls zu einem erhöhten Rückfallsrisiko führen, sodass insgesamt ein hohes Risiko eines kriminellen Rückfalls besteht. Zu befürchten sind insbesondere Gewalttaten, sehr schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungshandlungen, Impulshandlungen mit massiver Aggressivität aufgrund von paranoider Erlebnisverzerrung. Die medizinischen Voraussetzungen einer Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum liegen daher weiterhin vor. Vollzugslockerungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch verfrüht, insgesamt kann eine bedingte Entlassung aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht derzeit keinesfalls empfohlen werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf der Tatsache, dass er sein ganzes Leben in Österreich verbrachte und hier die Schule, Lehrzeit absolvierte sowie beruflich tätig war. Seine Serbischkenntnisse basieren auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Im Akt befindet sich eine Kopie seines abgelaufenen serbischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation, den Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Sein Aufenthaltstitel wird durch Eintragungen im Fremdenregister bestätigt und befindet sich eine Kopie im Akt. Die Wohnsitzmeldungen des BF gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten und des Arbeitslosengeld- sowie Pensionsbezugs ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seinen privaten, beruflichen und familiären Anknüpfungen in Serbien und in Österreich beruhen auf seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und der Beschwerde. Seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit folgt daraus, dass er eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezogen hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt keine Arbeitsunfähigkeit des BF vor, da er in den Justizanstalten in verschiedenen Betrieben gearbeitet hat. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Serbien und der Unterkunftnahme im Haus seiner Schwester beruhen auf seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA. Aus dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2008 sowie aus der Stellungnahme zur Delinquenzentwicklung (Vollzugsplan der Justizanstalt) geht hervor, dass der BF im Jahr 2007 bis 2008 eine Drogentherapie im orthodoxen Missionär- und geistigen Rehabilitationszentrum „ XXXX “ in Serbien absolviert hat. Ebenso ergibt sich daraus sein jahrelanger Drogenkonsum. Aus dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 sowie aus der Stellungnahme zur Delinquenzentwicklung (Vollzugsplan der Justizanstalt) geht hervor, dass der BF im Jahr 2007 bis 2008 eine Drogentherapie im orthodoxen Missionär- und geistigen Rehabilitationszentrum „ römisch 40 “ in Serbien absolviert hat. Ebenso ergibt sich daraus sein jahrelanger Drogenkonsum. Laut Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 hat der BF Schulden in Höhe von EUR 300.000,00.Laut Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 hat der BF Schulden in Höhe von EUR 300.000,00. Die Feststellung hinsichtlich seiner Erkrankung „Myasthenia gravis“ und der in Serbien ebenfalls möglichen medikamentösen Behandlung beruhen auf der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX vom 17.03.2021, einer Medikamentenübersicht und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2023.Die Feststellung hinsichtlich seiner Erkrankung „Myasthenia gravis“ und der in Serbien ebenfalls möglichen medikamentösen Behandlung beruhen auf der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 vom 17.03.2021, einer Medikamentenübersicht und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2023. Die psychische Störung des BF beruht auf den Feststellungen im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, die auf das aktuellste Sachverständigengutachten des XXXX vom 27.05.2023 basieren.Die psychische Störung des BF beruht auf den Feststellungen im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, die auf das aktuellste Sachverständigengutachten des römisch 40 vom 27.05.2023 basieren. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass für psychische Erkrankungen, unter anderem Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen, medikamentöse und psychologische Behandlungen verfügbar sind. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dem BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende serbische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Strafurteilen und der Vollzugsinformation. Ebenso ergibt sich daraus seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Dass der sechsjährige Bruder des Opfers 2011 ebenfalls anwesend war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Strafurteilen und der Vollzugsinformation. Ebenso ergibt sich daraus seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Dass der sechsjährige Bruder des Opfers 2011 ebenfalls anwesend war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts römisch 40 . Die Verbüßung der Strafhaft sowie der Maßnahme konnten anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Aus der Vollzugsinformation ergeben sich seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der Termin für die vorzeitige Entlassung. Besuche von seinen Angehörigen lassen sich anhand der Besucherliste der Justizanstalt feststellen. Im Akt befindet sich der Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.10.2020. Im Akt befindet sich der Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 23.10.2020. Die Feststellungen zu den Meldungen während des Vollzugs gehen aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 sowie der „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hervor.Die Feststellungen zu den Meldungen während des Vollzugs gehen aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 sowie der „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hervor. Aus den von der Justizanstalt übermittelten Unterlagen, insbesondere aus der „Infomaske Vollzugsplan, FT-Sitzungen“ ergibt sich der bisherige psychologische Behandlungsverlauf samt absolvierten Therapien des BF. Im Akt befindet sich der Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wonach der Antrag des BF auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen des Sachverständigen XXXX zur psychischen Störung des BF. Im Akt befindet sich der Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wonach der Antrag des BF auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen wurde. Ebenso ergeben sich daraus die Feststellungen des Sachverständigen römisch 40 zur psychischen Störung des BF. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Dem BF kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel „Niederlassungsfreiheit“ ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der
G 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091). Dem BF kommt auf Grund des ihm erteilten Aufenthaltstitel „Niederlassungsfreiheit“ ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Daher wäre die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, der
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, vom VwG ersatzlos zu beheben gewesen vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0091). Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu beheben. Da sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu beheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsfreiheit“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsfreiheit“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Abs 3 Z 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Da der BF bislang im Bundesgebiet sechs Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten zuletzt signifikant anstieg, sodass nach Geldstrafen und einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Maßnahmenvollzug verhängt werden musste, ist davon auszugehen, dass von ihm eine so schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, dass trotz des unbefristeten Niederlassungsrechts eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden muss. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Mordes und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs 3 Z 5 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 5 FPG erfüllt. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Mordes und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei Kapitalverbrechen wie Mord der Fall. Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei Kapitalverbrechen wie Mord der Fall. Eine derartig gewichtige vom BF ausgehende Gefährdung konnte im konkreten Fall festgestellt werden. Der BF beging das Verbrechen des Mordes an einem damals dreijährigen Jungen und wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Sowohl in der Dauer der Freiheitsstrafe im Maßnahmenvollzug als auch darin, dass der BF trotz zahlreicher Therapien nach wie vor über keine Tateinsicht verfügt, und der Mord auf eine brutale und grausame Art durchs Einschlagen auf ein wehrloses Kleinkind begangen wurde, ist die Schwere der Straftat zu erblicken. Der BF weist noch weitere fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon drei als einschlägig zu werten sind. Er wurde unter anderem wegen dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz des bereits verspürten Haftübels setzte der BF völlig unbeeindruckt sein deliktisches Verhalten fort. Durch seine begangenen Straftaten, die gegen verschiedene vom Strafgesetzbuch geschützte Rechtgüter (körperliche Integrität Dritter, Leib und Leben, Eigentum) gerichtet waren, hat der BF seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zu erkennen gegeben. Die gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt sich zudem daraus, dass aus fachlicher Sicht des forensischen Maßnahmenteams der Justizanstalt eine bedingte Entlassung des BF aus strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht empfohlen wird, da die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht in ausreichendem Maße abgebaut ist. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Fachgutachten vom Mai 2023 zuletzt fest, dass beim BF eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko bezogen auf das Delikt besteht. Insgesamt wurde aus psychiatrischer Sicht beim BF ein hohes Risiko eines kriminellen Rückfalls festgestellt. Aus diesen Gründen wurde der Antrag des BF auf Entlassung aus der Unterbringung mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX abgewiesen. Zudem fiel der BF im bisherigen Vollzugsverlauf aufgrund seines Verhaltens, welches insgesamt zu 43 Meldungen geführt hat und mehrere Ordnungs- und Strafverfügungen zur Folge hatte, vermehrt negativ auf. Der BF befindet sich zwar seit XXXX 2024 erneut in Therapie, jedoch muss berücksichtigt werden, dass in den Jahren zuvor die Einzelpsychotherapien aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung und mangelhaften Therapiemotivation des BF abgebrochen werden mussten. Der BF zeigt auch nach seinem langjährigen Aufenthalt in Strafhaft bzw. Maßnahmenvollzug trotz zahlreicher Therapien nach wie vor kein Tatverständnis und war bisher nicht bereit sich mit gefährlichkeitsrelevanten Themen auseinanderzusetzen. Aufgrund seiner massiven Externalisierungstendenz des BF, paranoiden Reaktionsbereitschaft sowie emotionalen Instabilität, jahrelangen Verweigerung einer medikamentösen Behandlung, war bisher eine tiefergehende Bearbeitung des Delikts sowie der eigenen Anteile daran nicht möglich. Die gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt sich zudem daraus, dass aus fachlicher Sicht des forensischen Maßnahmenteams der Justizanstalt eine bedingte Entlassung des BF aus strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht empfohlen wird, da die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch nicht in ausreichendem Maße abgebaut ist. Der medizinische Sachverständige stellte in seinem Fachgutachten vom Mai 2023 zuletzt fest, dass beim BF eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko bezogen auf das Delikt besteht. Insgesamt wurde aus psychiatrischer Sicht beim BF ein hohes Risiko eines kriminellen Rückfalls festgestellt. Aus diesen Gründen wurde der Antrag des BF auf Entlassung aus der Unterbringung mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 abgewiesen. Zudem fiel der BF im bisherigen Vollzugsverlauf aufgrund seines Verhaltens, welches insgesamt zu 43 Meldungen geführt hat und mehrere Ordnungs- und Strafverfügungen zur Folge hatte, vermehrt negativ auf. Der BF befindet sich zwar seit römisch 40 2024 erneut in Therapie, jedoch muss berücksichtigt werden, dass in den Jahren zuvor die Einzelpsychotherapien aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung und mangelhaften Therapiemotivation des BF abgebrochen werden mussten. Der BF zeigt auch nach seinem langjährigen Aufenthalt in Strafhaft bzw. Maßnahmenvollzug trotz zahlreicher Therapien nach wie vor kein Tatverständnis und war bisher nicht bereit sich mit gefährlichkeitsrelevanten Themen auseinanderzusetzen. Aufgrund seiner massiven Externalisierungstendenz des BF, paranoiden Reaktionsbereitschaft sowie emotionalen Instabilität, jahrelangen Verweigerung einer medikamentösen Behandlung, war bisher eine tiefergehende Bearbeitung des Delikts sowie der eigenen Anteile daran nicht möglich. Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Diese ist
Abs 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Diese ist
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben. Sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Der BF befindet sich bereits seit XXXX 2011 in Strafhaft und seit XXXX 2013 im Maßnahmenvollzug und ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug der XXXX
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Haftentlassung abzustellen und auf seine familiären Verhältnisse zu dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Auch für die Frage der Möglichkeit von Kontakten über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie im Rahmen von Besuchen ist auf seine familiären Angehörigen des BF zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen.Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Haftentlassung abzustellen und auf seine familiären Verhältnisse zu dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Auch für die Frage der Möglichkeit von Kontakten über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie im Rahmen von Besuchen ist auf seine familiären Angehörigen des BF zum Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal er sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhält und unbefristet aufenthaltsberechtigt ist. Er spricht Deutsch, hat seine Pflichtschul- und Lehrzeit im Bundesgebiet absolviert und ging bis 2007 immer wieder einer Beschäftigung nach. Seine Mutter lebt in Österreich und seine Schwester in Liechtenstein. Im Hinblick auf sein Familienleben wird festgehalten, dass seine in Österreich lebende Mutter es bislang nicht geschafft hat, den BF von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Kontakt zu seiner Mutter und Schwester ist aufgrund der Strafhaft seit 2011 eingeschränkt. Aufgrund seines negativen Verhaltens in der Justizanstalt sind auch Langzeitbesuche seiner Angehörigen mehrmals abgelehnt worden. Dennoch bestehen Bindungen zu Serbien, zumal er die Sprache spricht, mehrere Urlaube dort verbrachte und während seines Aufenthaltes im Haus seiner Schwester wohnen durfte. In den Jahren 2007 und 2008 absolvierte er in Serbien eine Drogentherapie in einem Rehabilitationszentrum. Zuletzt hielt er sich dort im Jahr 2010 auf. Auch leben weitschichtige Verwandte in Serbien und wurde der BF im Jahr 2016 von einer Cousine und einem Cousin aus Serbien besucht. Der BF ist zwar aufgrund seiner Erkrankung eingeschränkt arbeitsfähig, bezog jedoch vor seiner Inhaftierung eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.100,00, und ist anzunehmen, dass ihm diese nach Entlassung aus der Haft wieder gewährt wird. Seine Schwester besitzt zwei Häuser in Serbien. Es wird ihm daher möglich sein, in seinem Heimatstaat nach dem Strafvollzug im Haus seiner Schwester zu wohnen und dort zu leben. Für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann er auf die während der Haft angesparte Rücklage iSd § 54 StVG zurückgreifen sowie erneut eine Invaliditätspension ansuchen. Zudem kann ihn seine Mutter finanziell unterstützen. Auch sind seine Erkrankungen in Serbien behandelbar und die Medikamente verfügbar und ist davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit auch im noch nicht feststellbaren Entlassungszeitpunkt des BF gegeben sein wird. Dennoch bestehen Bindungen zu Serbien, zumal er die Sprache spricht, mehrere Urlaube dort verbrachte und während seines Aufenthaltes im Haus seiner Schwester wohnen durfte. In den Jahren 2007 und 2008 absolvierte er in Serbien eine Drogentherapie in einem Rehabilitationszentrum. Zuletzt hielt er sich dort im Jahr 2010 auf. Auch leben weitschichtige Verwandte in Serbien und wurde der BF im Jahr 2016 von einer Cousine und einem Cousin aus Serbien besucht. Der BF ist zwar aufgrund seiner Erkrankung eingeschränkt arbeitsfähig, bezog jedoch vor seiner Inhaftierung eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.100,00, und ist anzunehmen, dass ihm diese nach Entlassung aus der Haft wieder gewährt wird. Seine Schwester besitzt zwei Häuser in Serbien. Es wird ihm daher möglich sein, in seinem Heimatstaat nach dem Strafvollzug im Haus seiner Schwester zu wohnen und dort zu leben. Für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann er auf die während der Haft angesparte Rücklage iSd Paragraph 54, StVG zurückgreifen sowie erneut eine Invaliditätspension ansuchen. Zudem kann ihn seine Mutter finanziell unterstützen. Auch sind seine Erkrankungen in Serbien behandelbar und die Medikamente verfügbar und ist davon auszugehen, dass die Verfügbarkeit auch im noch nicht feststellbaren Entlassungszeitpunkt des BF gegeben sein wird. Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass das vom BF verübte Verbrechen des Mordes eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276).Trotz der langen Aufenthaltsdauer und der persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ist zu berücksichtigten, dass das vom BF verübte Verbrechen des Mordes eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Verhinderung dieser besonders verwerflichen Straftaten vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084; 07.10.2021, Ra 2021/21/0276). Aufgrund der schweren Straftaten des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen (siehe VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten, zumal aufgrund der massiven Gewaltdelinquenz von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.Aufgrund der schweren Straftaten des BF ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen (siehe VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten, zumal aufgrund der massiven Gewaltdelinquenz von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Die Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (außerhalb der Kernfamilie) und anderen Bezugspersonen sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung in Serbien sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht zu beanstanden, weil das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet so deutlich überwiegt, dass auch allfällige Therapie- und Resozialisierungserfolge in der verbleibenden Haftzeit zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht zu beanstanden, weil das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet so deutlich überwiegt, dass auch allfällige Therapie- und Resozialisierungserfolge in der verbleibenden Haftzeit zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig, zumal aus den Länderfeststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, nichts Gegenteiliges hervorgeht. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des eingeschränkt arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des eingeschränkt arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.05.2024 behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 23.05.2024 behoben. Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, und sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, und sich derzeit ohnehin in Strafhaft befindet, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren könnte
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Dies ist hier (wie oben zu Spruchpunkt II. näher ausgeführt) der Fall, zumal die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt sind.Dies ist hier (wie oben zu Spruchpunkt römisch zwei. näher ausgeführt) der Fall, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sind. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung
Vor allem bei der Gefährdungsprognose, aber auch bei der Interessenabwägung
BFA-VG ist daher den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Daher ist auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft in die Entscheidung einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen ist, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose, aber auch bei der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist daher den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Daher ist auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft in die Entscheidung einzubeziehen (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Der psychisch beeinträchtigte BF hat 2011 einen wehrlosen dreijährigen Jungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durch unzählige, äußerst wuchtige Schläge mit einem Aluminiumstiel und den Händen gegen dessen vollkommen schutzlosen Körper getötet; dies im Beisein des sechsjährigen Bruders des Opfers. Der BF wurde bereits zuvor mehrmals - auch einschlägig - strafrechtlich verurteilt und spürte bereits das Haftübel, welches ihn allerdings nicht davon abbringen lies, abermals straffällig zu werden, und ist aufgrund seiner gravierenden psychischen Störung sowie der bisher erfolglosen Therapien auch in Zukunft nicht von einem Wohlverhalten auszugehen. Dies vermögen auch der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich und seine daraus resultierende Aufenthaltsverfestigung sowie seine familiären Interessen nicht zu kompensieren. Auch wenn der Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmenvollzug bzw. aus der Strafhaft noch nicht feststeht, ist zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits seit 2011 in Haft befindet, seit 2013 im Maßnahmenvollzug. Obwohl dieser nunmehr bereits mehr als 10 Jahre andauert zeigt der BF nach wie vor kein Tatverständnis, externalisiert seine Verantwortung hinsichtlich des Anlassdelikts, stellt in den Therapiegesprächen seine eigene Befindlichkeit in den Vordergrund und erwartet unrealistische Gegenleistungen für die Bearbeitung von gefährlichkeitsrelevanten Aufgaben. Anzumerken ist auch, dass der BF sich selbst in Haft mehrfach ordnungswidrig verhielt. Darüber hinaus weigerte sich der BF über Jahre hinweg Psychopharmaka zur Behandlung seiner psychischen Störung einzunehmen. Aufgrund des in den Feststellungen näher ausgerührten Therapieverhaltens ist daher weder ein Schuldbewusstsein noch eine Besserung des Verhaltens in irgendeiner Form vorhanden oder auch nur zu erwarten. Selbst nach elf Jahren ist die einweisungsrelevante Gefährlichkeit des BF noch nicht im ausreichenden Maße abgebaut, sondern besteht in die Zukunft gerichtet nach wie vor ein erhöhtes Rückfallsrisiko wie aus dem in den Feststellungen näher ausgeführten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 hervorgeht Auch wenn der Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmenvollzug bzw. aus der Strafhaft noch nicht feststeht, ist zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits seit 2011 in Haft befindet, seit 2013 im Maßnahmenvollzug. Obwohl dieser nunmehr bereits mehr als 10 Jahre andauert zeigt der BF nach wie vor kein Tatverständnis, externalisiert seine Verantwortung hinsichtlich des Anlassdelikts, stellt in den Therapiegesprächen seine eigene Befindlichkeit in den Vordergrund und erwartet unrealistische Gegenleistungen für die Bearbeitung von gefährlichkeitsrelevanten Aufgaben. Anzumerken ist auch, dass der BF sich selbst in Haft mehrfach ordnungswidrig verhielt. Darüber hinaus weigerte sich der BF über Jahre hinweg Psychopharmaka zur Behandlung seiner psychischen Störung einzunehmen. Aufgrund des in den Feststellungen näher ausgerührten Therapieverhaltens ist daher weder ein Schuldbewusstsein noch eine Besserung des Verhaltens in irgendeiner Form vorhanden oder auch nur zu erwarten. Selbst nach elf Jahren ist die einweisungsrelevante Gefährlichkeit des BF noch nicht im ausreichenden Maße abgebaut, sondern besteht in die Zukunft gerichtet nach wie vor ein erhöhtes Rückfallsrisiko wie aus dem in den Feststellungen näher ausgeführten Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 hervorgeht Dem BF kann somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Sein persönliches Verhalten stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erforderlich machen. Wie bereits oben bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den BF dargelegt, ist beim BF allein aufgrund dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von entsprechenden Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wenngleich diesen eine maßgebliche Relevanz vor dem Hintergrund der Ausführungen zu dessen strafrechtlichem Fehlverhalten abzusprechen ist. Seit 2011 verbringt der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Strafhaft bzw. im Maßnahmenvollzug und bezog seit 2010 eine Pension. Anhaltspunkte in Bezug auf relevante soziale Kontakt abseits der regelmäßigen Besuche durch seine Mutter und seine Schwester sind nicht hervorgekommen und sind solche auch nicht behauptet worden. Die Erlassung des verhängten unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele ist daher dringend geboten sei und erweist sich als verhältnismäßig.Die Erlassung des verhängten unbefristeten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele ist daher dringend geboten sei und erweist sich als verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. dazu etwa zuletzt VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0104, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann - worauf sich das BVwG gestützt hat - nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft vergleiche dazu etwa zuletzt VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0104, Rn. 15, mwN). Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie die beantragte Einvernahme Mutter unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. In der Beschwerde des BF findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2260651.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.