4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste im am 24.11.2023 mit dem Flugzeug von Peru über Frankreich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Gruppe namens „ XXXX “ bedroht worden sei. Sie sei Kleinhändlerin gewesen und man habe Schutzgeld verlangt, ansonsten werde man über das Telefon, soziale Medien oder Besuche bedroht. Die BF habe einmal das Schutzgeld bezahlt, jedoch sei es jeden Monat mehr geworden und sie habe es sich nicht mehr leisten können. Ihr Geschäft sei dann irgendwann, vermutlich von dieser Gruppe beschossen worden. Es seien Leute gewesen, die auf Motorrädern vorbeigefahren seien. Diese Gruppe sei in ganz Peru aktiv und deshalb sei die BF geflüchtet. Sie habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, aber es sei nichts unternommen worden. Sie habe auch ihren Freund wegen Körperverletzung angezeigt und auch da sei nichts passiert. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie um ihr Leben fürchte, weil diese Gruppe alle ihre Daten habe. Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie von einer Gruppe namens „ römisch 40 “ bedroht worden sei. Sie sei Kleinhändlerin gewesen und man habe Schutzgeld verlangt, ansonsten werde man über das Telefon, soziale Medien oder Besuche bedroht. Die BF habe einmal das Schutzgeld bezahlt, jedoch sei es jeden Monat mehr geworden und sie habe es sich nicht mehr leisten können. Ihr Geschäft sei dann irgendwann, vermutlich von dieser Gruppe beschossen worden. Es seien Leute gewesen, die auf Motorrädern vorbeigefahren seien. Diese Gruppe sei in ganz Peru aktiv und deshalb sei die BF geflüchtet. Sie habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, aber es sei nichts unternommen worden. Sie habe auch ihren Freund wegen Körperverletzung angezeigt und auch da sei nichts passiert. Zu den Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie um ihr Leben fürchte, weil diese Gruppe alle ihre Daten habe. Am 02.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie vor sieben bis acht Jahren ihr Geschäft eröffnet habe. Ende des Jahres 2022 habe sie Nachrichten über soziale Netzwerke erhalten. Sie sei aufgefordert worden, Schutzgeld zu bezahlen. Das erste Mal habe sie bezahlt, aber die Bedrohungen hätten weiter zugenommen und sie hätten immer mehr verlangt. Sie hätten gewusst wo die BF wohne und hätten ihr Nachrichten mit Fotos ihres Sohnes geschickt. Die BF habe eine Anzeige gemacht, aber diese sei nicht bearbeitet worden. Man hätte ihr gesagt, dass sie nicht die Erste sei und dass das eine Angelegenheit sei, von der man nicht wisse, wann sie zu Ende gehen würde. Die BF habe angefangen die Nummern zu blockieren, da es unterschiedliche Personen gewesen seien. Dann seien sie in ihr Geschäft gekommen, um ihr eine Lehre zu erteilen. Danach sei die BF wieder zur Polizei gegangen, und habe eine schriftliche Garantie bekommen, dass sie von ihnen beschützt werde. Aufgrund ihrer Angst habe sie ihr Geschäft zugesperrt und sei von Santa nach XXXX gezogen. Die Polizei habe ihr geraten, ihre Bankkonten zu schließen, ihre Telefonnummer zu ändern und die Profile in den sozialen Netzwerken zu schließen. Die BF habe das gemacht und habe ungefähr ein Monat Ruhe gehabt. Danach hätten sie wieder mit den Nachrichten über WhatsApp angefangen. Im Mai 2023 sei die BF auch von ihren Expartner bedroht worden, den sie angezeigt habe. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie weiterhin Nachrichten bekommen. Die Personen, deren Namen sie nicht erwähnen wollte, seien Angehörige der Gruppe „ XXXX “. Am 02.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie vor sieben bis acht Jahren ihr Geschäft eröffnet habe. Ende des Jahres 2022 habe sie Nachrichten über soziale Netzwerke erhalten. Sie sei aufgefordert worden, Schutzgeld zu bezahlen. Das erste Mal habe sie bezahlt, aber die Bedrohungen hätten weiter zugenommen und sie hätten immer mehr verlangt. Sie hätten gewusst wo die BF wohne und hätten ihr Nachrichten mit Fotos ihres Sohnes geschickt. Die BF habe eine Anzeige gemacht, aber diese sei nicht bearbeitet worden. Man hätte ihr gesagt, dass sie nicht die Erste sei und dass das eine Angelegenheit sei, von der man nicht wisse, wann sie zu Ende gehen würde. Die BF habe angefangen die Nummern zu blockieren, da es unterschiedliche Personen gewesen seien. Dann seien sie in ihr Geschäft gekommen, um ihr eine Lehre zu erteilen. Danach sei die BF wieder zur Polizei gegangen, und habe eine schriftliche Garantie bekommen, dass sie von ihnen beschützt werde. Aufgrund ihrer Angst habe sie ihr Geschäft zugesperrt und sei von Santa nach römisch 40 gezogen. Die Polizei habe ihr geraten, ihre Bankkonten zu schließen, ihre Telefonnummer zu ändern und die Profile in den sozialen Netzwerken zu schließen. Die BF habe das gemacht und habe ungefähr ein Monat Ruhe gehabt. Danach hätten sie wieder mit den Nachrichten über WhatsApp angefangen. Im Mai 2023 sei die BF auch von ihren Expartner bedroht worden, den sie angezeigt habe. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie weiterhin Nachrichten bekommen. Die Personen, deren Namen sie nicht erwähnen wollte, seien Angehörige der Gruppe „ römisch 40 “. Am 30.04.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass in den Länderinformationen Berichte über organisierte Kriminalität fehlen. Bei der „ XXXX “ handle es sich um eine meistgefürchtetste, mächtigste und hochorganisierte kriminelle Vereinigung Lateinamerikas. Dazu legte die BF Online-Artikel vor. Das Ausmaß der Bedrohung durch die „ XXXX “ habe mittlerweile eine Dimension angenommen, sodass ein effektiver Schutz des Staates nicht mehr gegeben sei, auch wenn ab und zu einzelne „Zellen“ dieser Verbrecherbande zerstört und deren Mitglieder inhaftiert worden seien. Die Polizei sei selbst machtlos die Bürger vor Schutzgelderpressungen zu beschützen. Ein Umzug in eine andere Region sei keine wirkliche Alternative, da diese Gruppierung dermaßen weit verbreitet und gut organisiert sei, dass die Bande einen überall finden könne. Die Kriminalität sei in Peru hoch, Diebstahl, Raubüberfälle und Entführungen seien verbreitet und Korruption in allen Bereichen der Regierung zugegen. Zusätzlich sei die BF mehrfach Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und habe nie effektiven Schutz durch den Staat erhalten. Am 30.04.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass in den Länderinformationen Berichte über organisierte Kriminalität fehlen. Bei der „ römisch 40 “ handle es sich um eine meistgefürchtetste, mächtigste und hochorganisierte kriminelle Vereinigung Lateinamerikas. Dazu legte die BF Online-Artikel vor. Das Ausmaß der Bedrohung durch die „ römisch 40 “ habe mittlerweile eine Dimension angenommen, sodass ein effektiver Schutz des Staates nicht mehr gegeben sei, auch wenn ab und zu einzelne „Zellen“ dieser Verbrecherbande zerstört und deren Mitglieder inhaftiert worden seien. Die Polizei sei selbst machtlos die Bürger vor Schutzgelderpressungen zu beschützen. Ein Umzug in eine andere Region sei keine wirkliche Alternative, da diese Gruppierung dermaßen weit verbreitet und gut organisiert sei, dass die Bande einen überall finden könne. Die Kriminalität sei in Peru hoch, Diebstahl, Raubüberfälle und Entführungen seien verbreitet und Korruption in allen Bereichen der Regierung zugegen. Zusätzlich sei die BF mehrfach Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und habe nie effektiven Schutz durch den Staat erhalten. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF ein glaubhaftes Vorbringen betreffend die kriminelle Bande erstattet habe, das mit diversen Beweismitteln untermauert worden sei. Es bestehe jedoch kein kausaler Zusammenhang zu einem in der GFK taxativ aufgezählten Gründen. Die BF habe über fünf Monate lang ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können, ohne dass ihr Gewalt widerfahren sei. Nach ihrem Umzug habe es keinen persönlichen Kontakt zu den Erpressern gegeben. Auch die Probleme mit ihrem Partner würden keine Asylrelevanz entfalten. Die Behörden im Heimatstaat seien für die BF erreichbar gewesen und hätten sich um die Belange der BF gekümmert. Die BF habe keine nachhaltige Integration betrieben. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen nach § 55 AsylG zu erteilen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die BF brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass sie aus der Region XXXX stamme, wo sie bis zuletzt gelebt habe. Sie sei selbständig gewesen und habe in XXXX eine Konditorei betrieben. Ende 2022 habe sie erstmals Nachrichten erhalten, um Schutzgeld zu bezahlen. Die BF habe zunächst die gewünschte Summe bezahlt. Im Februar 2023 habe man in ihrer Konditorei geschossen, da sie den weiteren Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen sei. Die BF habe mehrmals den Schutz der Polizei gesucht, und Anzeige erstattet, doch die Polizei sei nicht schutzfähig gewesen. Sie sei in die Region XXXX gezogen, doch nach einem Monat habe man sie ausfindig gemacht. Sie sei nicht willig eine kriminelle Organisation zu unterstützen noch in der Lage den Geldforderungen nachzukommen. Zusätzlich sei die BF von ihrem Ex-Partner körperlich misshandelt worden und habe sie auch eine Anzeige erstattet, die Polizei habe sich in diesem Fall aber nicht schutzwillig gezeigt. Im August 2023 habe sich die BF aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit entschieden zu flüchten. Die BF sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von häuslicher Gewalt betroffenen peruanischen Frauen von ihrem Ex-Partner asylrelevant verfolgt, wobei der peruanische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Die BF sei zudem von einer kriminellen Vereinigung landesweit verfolgt und müsse bei einer Rückkehr mit schwerer Körperverletzung und sogar Mord rechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die kriminelle Bande in ganz Peru aktiv sei und ihr außerdem eine Ansiedlung außerhalb Ancash als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind nicht zumutbar sei. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die „ XXXX “ in Peru aktiv sei und insbesondere auch Menschenhandel und Zwangsprostitution betreibe. Die BF als alleinstehende Frau wäre daher besonders exponiert und laufe Gefahr ein Opfer davon zu werden, sofern sie nicht ohnehin getötet werde, wenn sie keine Schutzgeldzahlungen leiste bzw. die noch geschuldeten Zahlungen nicht bezahle. Es sei der BF keinesfalls zumutbar sich erneut selbständig zu machen, um nicht erneut ins Visier der kriminellen Bande zu geraten. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die BF brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass sie aus der Region römisch 40 stamme, wo sie bis zuletzt gelebt habe. Sie sei selbständig gewesen und habe in römisch 40 eine Konditorei betrieben. Ende 2022 habe sie erstmals Nachrichten erhalten, um Schutzgeld zu bezahlen. Die BF habe zunächst die gewünschte Summe bezahlt. Im Februar 2023 habe man in ihrer Konditorei geschossen, da sie den weiteren Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen sei. Die BF habe mehrmals den Schutz der Polizei gesucht, und Anzeige erstattet, doch die Polizei sei nicht schutzfähig gewesen. Sie sei in die Region römisch 40 gezogen, doch nach einem Monat habe man sie ausfindig gemacht. Sie sei nicht willig eine kriminelle Organisation zu unterstützen noch in der Lage den Geldforderungen nachzukommen. Zusätzlich sei die BF von ihrem Ex-Partner körperlich misshandelt worden und habe sie auch eine Anzeige erstattet, die Polizei habe sich in diesem Fall aber nicht schutzwillig gezeigt. Im August 2023 habe sich die BF aus Angst um ihre körperliche Unversehrtheit entschieden zu flüchten. Die BF sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von häuslicher Gewalt betroffenen peruanischen Frauen von ihrem Ex-Partner asylrelevant verfolgt, wobei der peruanische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Die BF sei zudem von einer kriminellen Vereinigung landesweit verfolgt und müsse bei einer Rückkehr mit schwerer Körperverletzung und sogar Mord rechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die kriminelle Bande in ganz Peru aktiv sei und ihr außerdem eine Ansiedlung außerhalb Ancash als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind nicht zumutbar sei. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die „ römisch 40 “ in Peru aktiv sei und insbesondere auch Menschenhandel und Zwangsprostitution betreibe. Die BF als alleinstehende Frau wäre daher besonders exponiert und laufe Gefahr ein Opfer davon zu werden, sofern sie nicht ohnehin getötet werde, wenn sie keine Schutzgeldzahlungen leiste bzw. die noch geschuldeten Zahlungen nicht bezahle. Es sei der BF keinesfalls zumutbar sich erneut selbständig zu machen, um nicht erneut ins Visier der kriminellen Bande zu geraten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am 16.02.2024 vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 13.01.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Dolmetscherin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 sowie ein Jahresbericht zu Terrorismus von 2023 ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Am 28.01.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. Zusammenfassend wird vorgebracht, dass in Peru Gewalt an Frauen zur Tagesordnung gehöre. Es würden zwar Gesetze zum Schutz für Frauen vor Gewalt bestehen, allerdings würden diese nur mangelhaft durchgesetzt werden. Zudem gelte die Justiz in Peru als überaus korrupt. Die BF habe ihre Rechte vor der Polizei kaum durchsetzen können. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX in XXXX /Peru geborene peruanische Staatsangehörige, ledig, christlichen Glaubens, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Spanisch als Muttersprache. Sie hat einen minderjährigen Sohn, der bei seiner Großmutter lebt. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Peru. Eine Schwester arbeitet als Krankenschwester, die andere ist Sekretärin und der Bruder ist Landwirt. Ihre Mutter bezieht eine Pension. Die BF hat regelmäßig Kontakt mit ihren Angehörigen. Weiters leben noch Onkeln, Tanten und Cousinen in Peru. Die BF ist eine am römisch 40 in römisch 40 /Peru geborene peruanische Staatsangehörige, ledig, christlichen Glaubens, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Spanisch als Muttersprache. Sie hat einen minderjährigen Sohn, der bei seiner Großmutter lebt. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Peru. Eine Schwester arbeitet als Krankenschwester, die andere ist Sekretärin und der Bruder ist Landwirt. Ihre Mutter bezieht eine Pension. Die BF hat regelmäßig Kontakt mit ihren Angehörigen. Weiters leben noch Onkeln, Tanten und Cousinen in Peru. Die BF verfügt über einen gültigen peruanischen Reisepass und eine Identitätskarte. Die BF besuchte 14 Jahre die Schule und schloss ein technisches Studium ab. Sie arbeitete fünf Jahre als IT-Technikerin. Danach war sie acht Jahre selbständig in einer Konditorei/Bäckerei tätig. Die BF verließ Peru am 23.11.2023 und reiste mit dem Flugzeug legal über Frankreich am 24.11.2023 nach Österreich ein. Zunächst wohnte sie in Wien bei einer Freundin und stellte nach Ablauf ihres 3-Monats-Visums am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich die BF durchgängig in Österreich auf und verfügt seit XXXX 2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Die BF verließ Peru am 23.11.2023 und reiste mit dem Flugzeug legal über Frankreich am 24.11.2023 nach Österreich ein. Zunächst wohnte sie in Wien bei einer Freundin und stellte nach Ablauf ihres 3-Monats-Visums am 21.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich die BF durchgängig in Österreich auf und verfügt seit römisch 40 2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF verfügt über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF ist in Peru keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch von einer Gefährdung oder Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, wie etwa der von der BF genannten kriminellen Gruppe namens „ XXXX “ oder durch ihren Ex-Lebensgefährten, ist nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zudem ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des peruanischen Staates in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Kräfte gegeben, weshalb behaupteten Drohungen und Verfolgungen seitens der genannten kriminellen Gruppierung keine Asylrelevanz zukommt. Die BF ist in Peru keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch von einer Gefährdung oder Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, wie etwa der von der BF genannten kriminellen Gruppe namens „ römisch 40 “ oder durch ihren Ex-Lebensgefährten, ist nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zudem ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des peruanischen Staates in Bezug auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Kräfte gegeben, weshalb behaupteten Drohungen und Verfolgungen seitens der genannten kriminellen Gruppierung keine Asylrelevanz zukommt. Eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe konnte nicht festgestellt werden. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Peru in reale Gefahr geriete ihr Leben zu verlieren, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein oder eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Sie hat im Falle seiner Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ihrer Person ausgesetzt sein wird. Eine existenzielle Bedrohung der BF bei einer Rückkehr nach Peru ist nicht zu befürchten. Sie ist gesund verfügt in Peru über ein familiäres Netzwerk, hat Wohnmöglichkeiten und ging schon in der Vergangenheit einer beruflichen Tätigkeit als IT-Techniker und zuletzt als Bäckerin nach. Hierfür verfügt sie auch über entsprechende Ausbildungen. Die BF hat Peru aus privaten nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Zur aktuellen Situation in Peru: Politische Lage Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023). Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023). Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023). Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023). Sicherheitslage Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023). In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023). Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023). Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023). Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023). Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023). Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Sicherheitsbehörden Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Von den Sicherheitskräften begangene Übergriffe werden nur selten geahndet (FH 2023). Straflosigkeit ist hier nach wie vor ein großes Problem (USDOS 20.3.2023). Durch das Polizeischutzgesetz ist die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte effektiv eingeschränkt (AI 27.3.2023). Das Verhalten von Polizei- und Militärangehörigen im aktiven Dienst wird durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Die Strafverfolgung hochrangiger Beamter, einschließlich der Innen- und Verteidigungsminister, erfordert einen förmlichen Antrag der Staatsanwälte an den Kongress auf Aufhebung der Immunität der Beamten und die Zustimmung des Kongresses zum Verfahren (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Das Gesetz verbietet zwar Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden. Lokale und internationale NGOs erklären, dass die Regierung Misshandlungen nicht wirksam verhindert oder die Täter nicht bestraft. Nach Angaben von NGO-Vertretern erstatten viele Opfer keine formelle Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter, und diejenigen, die dies tun, haben angeblich Schwierigkeiten, gerichtliche Abhilfe und eine angemessene Entschädigung zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho (Anm.: lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho Anmerkung, lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023). Korruption Die Korruption in der Regierung ist nach wie vor ein großes Problem in Peru, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden häufig gegen Korruptionsvorwürfe ermitteln und diese strafrechtlich verfolgen (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene. Die Bürger betrachten Korruption weiterhin als ein allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Es verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung zwischen Partnern in Bezug auf Ehe, Schwangerschaft, Lohn und Eigentumsrechte. Trotzdem schreibt das Gesetz ausschließlich Frauen vor, 300 Tage nach einer Verwitwung oder Scheidung zu warten, um wieder heiraten zu dürfen. Nach Angaben spezialisierter NGOs setzt die Regierung das Wiederverheiratungsgesetz nicht immer wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Entlassungen schwangerer Frauen und Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz sind an der Tagesordnung. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten sollen, doch Frauen werden für dieselbe Arbeit oft schlechter bezahlt als Männer (USDOS 20.3.2023). Frauen und Mädchen können nur dann legal abtreiben, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht. Im Jahr 2014 hat das Gesundheitsministerium technische Leitlinien für legale Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet, aber viele Gesundheitsdienstleister haben sie nicht umgesetzt, was den Zugang erschwert. Im September 2022 beriet der Kongress über einen Gesetzentwurf zur Anerkennung des „Rechts auf Geburt", der im Falle seiner Verabschiedung ein zusätzliches Hindernis für den Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch darstellen könnte (HRW 12.1.2023). Obwohl die politische Beteiligung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, haben Frauen nur wenige Führungspositionen in lokalen und regionalen Regierungen inne. Im Juni 2020 verabschiedete der Kongress ein Gesetz, das eine vollständige Geschlechterparität auf den Parteilisten vorschreibt. Nach den Wahlen im Jahr 2021 beträgt der Frauenanteil in der Legislative 40 %, und 52 Frauen haben Sitze im Kongress. Nach ihrem Amtsantritt im Dezember 2022 wurde Dina Boluarte die erste weibliche Präsidentin Perus (FH 2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht Haftstrafen von 14 Jahren bis zu lebenslänglich vor. Die Durchsetzung der Gesetze über sexuelle und häusliche Gewalt ist unzureichend und liegt oft im Ermessen der zuständigen Behörden, so die Experten für geschlechtsspezifische Gewalt. Ungerechtfertigte Ablehnungen von Anklagen sind angeblich üblich (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz definiert Femizid als das Verbrechen der Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund von Erwartungen, Annahmen oder Faktoren, die für ihr Geschlecht charakteristisch sind. Das Mindeststrafmaß für Femizid beträgt in der Regel 20 Jahre bzw. 30 Jahre, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. bei Verbrechen gegen ein Kind, ältere Menschen oder ein schwangeres Opfer). Die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes sind schwach und langsam, die Verfolgung der Fälle oft langwierig und unwirksam (USDOS 20.3.2023). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru weit verbreitet (FH 2023) und ein signifikantes Problem (HRW 12.1.2023). Mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen berichten von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt. Im Jahr 2022 wurden mehr als 135 Femizide registriert (FH 2023), im Jahr 2021 waren es 136 (HRW 12.1.2023). Im Laufe des Jahres 2022 begann das Büro des Ombudsmannes, Fälle von vermissten Frauen und Mädchen in monatlichen Berichten zu erfassen. Bis September 2022 meldete das Büro des Ombudsmannes 3.528 Fälle von Frauen, die zwischen Januar und September 2022 vermisst und nicht gefunden wurden, ein Anstieg von 22 % im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 2021. Von den Vermissten waren 68 % junge Mädchen und Teenager (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt; die Strafen reichen im Allgemeinen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Das Gesetz ermächtigt Richter und Staatsanwälte, einen verurteilten Ehepartner oder Elternteil daran zu hindern, zur Familie zurückzukehren. Das Gesetz ermächtigt auch die Verwandten des Opfers und nicht verwandte Personen, die in der Wohnung leben, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden muss, und verpflichtet die Behörden, weiblichen Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Laut NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben, wurde das Gesetz nur lax durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.3.2023). In Peru gibt es keine formellen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 2023). Die Regierung hält Notstandsgebiete aufrecht, die die Bewegungsfreiheit im VRAEM aufgrund der Präsenz der militarisierten Kommunistischen Partei Perus einschränken. Diese illegalen Akteure unterbrechen zeitweise die Freizügigkeit von Personen, indem sie Straßensperren errichten. Darüber hinaus errichten Personen, die gegen Projekte der Rohstoffindustrie protestieren, gelegentlich Straßensperren im ganzen Land. Am 15.12.2022 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand, der abendliche Ausgangssperren in 15 Provinzen in acht Regionen vorsah (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 wurden, insbesondere während der Proteste im Dezember, weiterhin Straßenblockaden eingesetzt, bei denen die Demonstranten über hundert Straßen im ganzen Land blockierten. Auch einige öffentliche Verkehrsmittel waren betroffen. Darüber hinaus verhängten sowohl die Castillo-Regierung als auch die Boluarte-Regierung im Laufe des Jahres 2022 zahlreiche auf Proteste bezogene Ausnahmezustände, die die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung einschränkten (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023). Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023). Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vergleiche GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023). Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z.T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 29.8.2023). Der peruanische Gesundheitssektor besteht aus fünf dezentralen Kerneinheiten, vier öffentlichen und einer privaten, die jeweils über eigene Einrichtungen verfügen. Die erste ist das Krankenversicherungsprogramm des Gesundheitsministeriums, Seguro Integral de Salud (SIS), der größte Versicherungsträger, der 60 % der Bevölkerung abdeckt. Das Sozialversicherungsprogramm EsSalud des Arbeitsministeriums deckt 25 % der Bevölkerung ab, die in der formellen Wirtschaft tätig sind. Die verbleibenden 10 % der Bevölkerung erhalten Leistungen von den Streitkräften, der nationalen Polizei und dem Privatsektor. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Krankenversicherung von 2009 und des Reformpakets von 2013 haben sich die Gesundheitsindikatoren im Land deutlich verbessert. Der Prozentsatz der Peruaner, die in irgendeiner Form krankenversichert sind, ist laut OECD von 37 % im Jahr 2004 auf 83,2 % im Jahr 2017 gestiegen. Diese Verbesserungen sowie weitere Erweiterungen der Gesundheitsinfrastruktur, der Abbau von Zugangshindernissen und die Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen haben den Grundstein für eine flächendeckende Versorgung gelegt (ITA o.D.). Das peruanische Gesundheitswesen ist stark fragmentiert. Es gibt viele Institutionen und Verantwortliche, aber keine gesundheitspolitische Strategie und keine geordnete Ausgabenpolitik. Es gibt viele Parallelsysteme und keine Koordination. Daraus resultieren organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung. Konkret sieht das so aus: 51,1 % der Peruaner sind auf die staatlichen Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums angewiesen. Diese sind – auch wenn es inzwischen eine Minimalversicherung gibt – überfüllt und schlecht ausgestattet. 28,8 % sind über die staatliche EsSalud versichert, die Krankenhäuser im ganzen Land für seine Versicherten, fest angestellte Peruaner, hat. 4,1 % der Bevölkerung hat eine private Krankenversicherung . 14 % haben gar keine Versicherung und werden bei Krankheit wohl aus eigener Tasche eine private Klinik bezahlen (IP 19.6.2021). Alle Peruaner ohne gesetzliche Krankenversicherung (EsSalud), z.B. auf Grund eines Arbeitsverhältnis, haben die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Grundversicherung Seguro Integral de Salud anzumelden und bekommen damit eine landesweite medizinische Grundversorgung (ÖB Lima 24.1.20220). Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).
der österreichischen Botschaft in Lima kommt es zu keinerlei Problemen seitens des Staates bei einer Rückkehr von unbescholtenen Staatsangehörigen. Laut Wissensstand der Botschaft haben zurückkehrende Asylwerber mit keinen Repressalien zu rechnen (ÖB Lima 24.1.2020). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde, in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), Sozialversicherungsdaten, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des peruanischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis zum XXXX 2028 gültig ist. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des peruanischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis zum römisch 40 2028 gültig ist. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie Berufserfahrung der BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise, zur Asylantragstellung in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der BF vor der Polizei und dem BFA. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes bei einer Freundin gewohnt hat. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme ergeben. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, dass die BF in Peru erwerbstätig war. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass die BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich und zu ihren fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung. Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht, wurde nicht vorgelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der BF in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in den Stellungnahmen, in den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die BF bei ihrer Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten hat gründen sich darauf, dass keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Peru aktenkundig sind. Die Feststellung, dass die BF bei ihrer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, da sie gesund und arbeitsfähig ist, in Peru über ein familiäres Netzwerk und Wohnmöglichkeiten verfügt, basieren auf den glaubhaften Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund mehrerer Faktoren ist ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsort zumutbar. So verfügt die BF in Peru über ein ihr unterstützendes familiäres Netzwerk, mit welchem sie regelmäßig in Kontakt steht, und wird dort aufgrund ihrer Ausbildung wieder einer Arbeit nachgehen können. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 16.10.2023) stammen aus vertrauenswürdigen Quellen und sind weiterhin ausreichend aktuell, weshalb kein Grund besteht an den entsprechenden Angaben zu zweifeln. Zudem hat das BVwG den Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2023 – USDOS – United States Department of State vom 23.04.2024, sowie den Jahresbericht zu Terrorismus (Berichtszeitraum 2023) – USDOS, 12.12.2024, herangezogen. Das BVwG hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Berichte zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme vom 27.01.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sei. Es würden zwar Gesetze zum Schutz für Frauen vor Gewalt bestehen, allerdings würden diese nur mangelhaft durchgesetzt werden. Zudem gelte die Justiz in Peru als überaus korrupt. Die BF habe ihre Rechte vor der Polizei kaum durchsetzen können. Die Kriminalität würde den Rechtsstaat untergraben und dem Land wichtige Entwicklungsressourcen entziehen. Dem Staat gelinge es nicht in einigen Regionen nicht, sein Gewaltmonopol durchzusetzen und wirksam gegen schwer bewaffnete kriminelle Netzwerke vorzugehen. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Problembereiche vermögen die Glaubwürdigkeit der getroffenen Länderfeststellungen sowie der Jahresberichte zur Menschenrechtslage und Terrorismus nicht zu erschüttern, zumal diese allfälligen Missstände im dortigen Sicherheitssystem, insbesondere im Hinblick auf kriminelle Gruppierungen und Korruption sowie die schwierige politische Situation nicht aussparen, sondern ebenfalls aufzeigen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die BF vermochte es nicht eine Bedrohung durch die kriminelle Gruppierung („ XXXX “) sowie durch ihren Ex-Partner glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machte im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, die ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Peru, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.Die BF vermochte es nicht eine Bedrohung durch die kriminelle Gruppierung („ römisch 40 “) sowie durch ihren Ex-Partner glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machte im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, die ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Peru, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber der Polizei, dem BFA, in der Stellungnahme und in der Beschwerde zusammengefasst an, dass sie von einer kriminellen Organisation namens „ XXXX “ bedroht und zur Zahlung von Schutzgeld gezwungen worden sei. Zudem sei sie Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden, da sie von ihrem Ex-Partner geschlagen worden sei. Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber der Polizei, dem BFA, in der Stellungnahme und in der Beschwerde zusammengefasst an, dass sie von einer kriminellen Organisation namens „ römisch 40 “ bedroht und zur Zahlung von Schutzgeld gezwungen worden sei. Zudem sei sie Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden, da sie von ihrem Ex-Partner geschlagen worden sei. In der mündlichen Verhandlung brachte sie zum Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sie gegen Ende 2022 Anrufe und SMS von der Organisation „ XXXX “ erhalten habe. Sie seien in ihr Geschäft gekommen und die BF habe ihnen einige Monate lang Geld bezahlt. Am Anfang seien es zwischen 500 und 700 Soles gewesen, dann hätten sie den Betrag erhöht. Insgesamt habe sie drei Zahlungen in Bar geleistet. Im Jänner oder Februar hätten sie in ihrem Geschäftslokal herumgeschossen. Die BF habe ihr Geschäftslokal geschlossen und sei in eine andere Stadt umgezogen. Nach einem Monat hätten sie die BF wiedergefunden und wieder bedroht. In der mündlichen Verhandlung brachte sie zum Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass sie gegen Ende 2022 Anrufe und SMS von der Organisation „ römisch 40 “ erhalten habe. Sie seien in ihr Geschäft gekommen und die BF habe ihnen einige Monate lang Geld bezahlt. Am Anfang seien es zwischen 500 und 700 Soles gewesen, dann hätten sie den Betrag erhöht. Insgesamt habe sie drei Zahlungen in Bar geleistet. Im Jänner oder Februar hätten sie in ihrem Geschäftslokal herumgeschossen. Die BF habe ihr Geschäftslokal geschlossen und sei in eine andere Stadt umgezogen. Nach einem Monat hätten sie die BF wiedergefunden und wieder bedroht. Die BF konnte im gesamten Verfahren keine gleichbleibenden Angaben zu den Schutzgeldzahlungen machen. Die BF machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Schutzgeldzahlungen. Gegenüber der Polizei, dem BFA, in der schriftlichen Stellungnahme sowie in der Beschwerde gab sie an, nur einmal eine Zahlung in Höhe von 200 Soles geleistet zu haben, in der mündlichen Verhandlung hingegen brachte sie vor, insgesamt drei Mal Schutzgeld bezahlt zu haben, wobei die erste Zahlung zwischen 500 und 700 Soles betragen habe. Nach Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben gab sie in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass man ihr so viele Fragen gestellt habe und sie nervös geworden sei, es seien aber tatsächlich drei Mal gewesen. Schließlich widersprach sie sich auch hinsichtlich der Art der Bezahlung. Gegenüber dem BFA gab sie an von den Verfolgern einen Code erhalten und eine Banküberweisung getätigt zu haben. Im Gegensatz dazu brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, die Schutzgeldzahlungen bar bezahlt zu haben. Bei lebensnaher Betrachtung stellt die Leistung von Schutzgeld ein einschneidendes Erlebnis dar, welches einen prägsamen Eindruck hinterlassen würde. Es ist davon auszugehen, dass sich die BF daran erinnern würde. Die vorgelegten Anzeigen stellen keine tauglichen Beweismittel dar. Aus der Übersetzung einer Anzeige geht hervor, dass es sich inhaltlich dabei um die Rückzahlung von einem Darlehen handelt, Drohungen und Schutzgeldzahlungen werden nicht erwähnt. Die BF machte auch widersprechende Angaben bezüglich dem Zeitpunkt der Anzeigenerstattung. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass sie im Jänner 2023 eine Anzeige aufgrund der Drohungen durch die kriminelle Gruppierung erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung hingegen, widersprach sie sich und meinte im Februar 2023 bei der Polizei gewesen zu sein. Auch die vorgelegten Screenshots vermögen das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Fluchtvorbringen der BF überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Umstand, dass die BF nach ihrem Umzug in eine andere Stadt weiterhin ihrer Arbeit nachgehen konnte – wenn auch ohne ein Geschäftslokal zu betreiben, sondern nur mit Onlinebestellungen – ihr Sohn eine Schule besuchen konnte, sich die Drohungen auf telefonische Nachrichten beschränkten, ohne dass es zu weiteren persönlichen Vorfällen gekommen ist und die Intensität der Bedrohung gegenüber der BF bis zu ihrer Ausreise auch nicht zunahm, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben gegenüber dem BFA hervor, wonach sie geglaubt habe, hier ohne Dokumente arbeiten zu können. Gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht indes auch, dass die BF ihren Asylantrag erst nach Ablauf der visumsfreien Zeit gestellt hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass jemand der in seinem Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt ist, sich in Österreich umgehend über die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen informieren wird. Zumal aus dem Vorbringen der BF auch hervorgeht, dass sie eine Freundin in Österreich hat. Derartige Nachforschungen hinsichtlich eines Antrages auf internationalen Schutz wären ihr daher leicht möglich gewesen. Bei einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung in Peru hätte die BF wohl schon bei erster Gelegenheit, zumindest gleich nach der Ankunft in Frankreich bzw Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das lange Zuwarten mit der Antragstellung, für das die BF keine nachvollziehbare Erklärung darlegen konnte, verstärkt den gewonnenen Eindruck, dass tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung der BF in Peru vorliegt. Die BF gab selbst gegenüber dem BFA an, dass sie zuerst die Idee hatte hier ohne Dokumente arbeiten zu können, weswegen sie erst später den Antrag gestellt hat. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Peru fluchtartig, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Der persönliche Vorfall mit der kriminellen Organisation soll sich im Februar 2023 ereignet und die Körperverletzung durch ihren Ex-Lebensgefährten soll die BF im Mai 2023 erlitten haben. Die BF verblieb jedoch nach diesen Vorfällen weiterhin in Peru und war es ihr sogar möglich bis September 2023 ihrer Arbeit nachzugehen und im Oktober 2023 noch Onlinebestellungen anzunehmen. Den Entschluss für ihre Ausreise fasste sie erst im August 2023 und reiste schließlich drei Monate später, nämlich im November 2023, aus. Zwar behauptet die BF weiterhin Drohungen auf ihr Handy erhalten zu haben, doch lagen keine Anhaltspunkte im Sinne einer akuten, direkt die Person der BF betreffenden Bedrohung vor und nahm die Intensität der Drohungen auch nicht zu. Es ist anzunehmen, dass jemand der einem akuten Bedrohungsszenario ausgesetzt ist, ohne große Vorbereitungen das Land verlässt, sein minderjähriges Kind mitnimmt und nicht mehrere Monate nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses zuwartet. Auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn der BF und ihre Mutter trotz Drohungen weiterhin unbehelligt in Peru leben und bis auf die Nachrichten keine Vorfälle geschildert wurden, erscheint das Vorbringen der BF völlig unglaubwürdig. Somit war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die BF Peru vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, anzutreffen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF allein aus geschlechtsspezifischen Gründen (alleinstehende Frau) Verfolgung in Peru droht. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass geschlechtsspezifische Gewalt in Peru weit verbreitet ist. Häusliche Gewalt steht unter Strafe und die Strafen reichen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige muss eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden. Die Behörden sind verpflichtet weiblichen Opfern Schutz zu gewähren. In Peru gibt es NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben. Übergriffe und Gewalttaten an Frauen in maßgeblicher Intensität und Anzahl können aus den getroffen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund ihres Geschlechtes im Rückkehrfall eine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt drohen würde, kann angesichts dessen nicht erkannt werden. Nach dem Vorfall mit ihrem Ex-Partner war es ihr möglich eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und es wurde sogar ein Annäherungsverbot gegen den Ex-Partner verhängt. Überdies konnte die BF im Hinblick auf die zur Lage in Peru vorliegenden Informationen nicht glaubhaft machen, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Peru jedenfalls kein Schutz durch die peruanischen Sicherheitsbehörden zukommen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die peruanischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wäre. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Peru ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Peru allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Peru geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor, wenngleich dieses nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt. Mit der Schaffung des neuen Nationalen Justizrats kam es in diesem Bereich jedoch auch zu Verbesserungen. Zudem existiert ein Sicherheitsapparat, der sich aus Nationalpolizei und Streitkräften zusammensetzt. Grundsätzlich sorgt die Nationalpolizei für die innere Sicherheit, doch in bestimmten Notstandsgebieten übernehmen auch die Streitkräfte Aufgaben der inneren Sicherheit. Eine wirksame Kontrolle der Sicherheitskräfte erfolgt durch die zivilen Behörden. Zwar werden von Sicherheitsbehörden begangene Übergriffe nur selten geahndet und Straflosigkeit ist ein Problem, doch wird das Verhalten von Polizeiangehörigen auch durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Der BF steht daher grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, was sie auch getan hat. Es wird nicht verkannt, dass es in Peru in der Vergangenheit zur gewaltsamen Niederschlagung von Protesten durch staatliche Behörden kam, die Kriminalitätsrate hoch ist und sich wegen des Drogenanbaus einige Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt haben. Dennoch ändert dies nichts daran, dass der peruanische Staat, aufgrund des beschriebenen Sicherheitssystems grundsätzlich schutzfähig- und willig ist. Wenngleich sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Kriminalitätsrate hoch ist und kriminelle Gruppen vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der BF dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Zudem war es der BF möglich mehrere Anzeigen zu erstatten und wurde ihr seitens der Polizei schriftlich Polizeischutz garantiert. Daher ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist. Aufgrund der fehlenden Verfolgung bzw Gefährdung muss davon ausgegangen werden, dass die BF Peru aus anderen, privaten, nicht asylrelevanten Gründen verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung bedroht sowie von ihrem Ex-Partner verfolgt werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit, diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Selbst wenn durch Private eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung vorliegen würde, hätte eine solche nur dann Asylrelevanz, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Es ist daher zu prüfen, ob der peruanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die von der BF genannte Organisation bzw durch den Ex-Partner tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Die BF konnte mehrere Anzeigen gegen die kriminelle Organisation und ihren Ex-Partner erstatten, die Polizei sicherte ihr schriftlich Polizeischutz zu und es wurde ein Annäherungsverbot gegenüber dem Ex-Partner verhängt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Perus, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Peru geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer weitgehend unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach ihrer Rückkehr nach Peru von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Dabei ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher abzuweisen Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Dabei ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen – die im konkreten Fall wie bereits dargelegt nicht anzunehmen ist – tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und funktionierende Staatsgewalten bestehen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich einzelne Gebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum mit prekärer Sicherheitslage entwickelt haben und die Kriminalitätsrate in Peru hoch ist, besteht im Großteil von Peru doch ein funktionierendes staatliches Sicherheitssystem. Die Verfassung sehe ein unabhängiges Justizwesen vor und es existiert ein Polizeiapparat. Der BF steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Peru ist daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staats auszugehen. Dass diese Schutzfähigkeit naturgemäß nicht lückenlos ist, schadet nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Peru in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Peru in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie besuchte 14 Jahre lang die Schule, verfügt über ein abgeschlossenes technisches Studium und langjährige Berufserfahrung als IT-Technikerin und Zuckerbäckerin. Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt die BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Peru und ist anzunehmen, dass die BF eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten kann, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Es ist anzunehmen, dass die BF wie vor ihrer Ausreise Wohnmöglichkeiten bei ihren Verwandten vorfindet. Es liegen hier keine Anzeichen für eine besondere Vulnerabilität der BF vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weswegen auch Spruchpunkt III. nicht korrekturbedürftig ist.Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch Spruchpunkt römisch drei. nicht korrekturbedürftig ist. Zu den Spruchpunkten IV bis VI. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die BF befindet sich erst seit November 2023 in Österreich. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig. Die BF verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Art 8 EMRK. Die Kernfamilie der BF sowie sonstige Verwandte leben allesamt in Peru. Die BF befindet sich erst seit November 2023 in Österreich. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig. Die BF verfügt in Österreich über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die Kernfamilie der BF sowie sonstige Verwandte leben allesamt in Peru. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die BF nach wie vor enge Bindungen zu Peru hat, wo sich ihr minderjähriger Sohn und ihre Verwandten aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Peru aufgewachsen, war dort berufstätig, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die BF nach wie vor enge Bindungen zu Peru hat, wo sich ihr minderjähriger Sohn und ihre Verwandten aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Peru aufgewachsen, war dort berufstätig, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt somit nicht in Betracht. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher zu bestätigen.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt somit nicht in Betracht. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher zu bestätigen.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Peru und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Peru und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.)
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehren
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.