4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 15.09.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX , die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in ihrem Land sehr isolierte gewesen sei, weil sie sich nicht von den Männern dort kontrollieren habe lassen. Sie sei eine sehr starke Frau und habe einen Lebensstil als die anderen Frauen in ihrem Land. Es gebe dort kaum Frauenrechte und die Frauen würden sich dort unterdrücken und kontrollieren lassen. Sie werde von einem Mann namens XXXX bedroht, der sie töten wolle. Sie habe deswegen ihre Heimat verlassen, weil sie andere Länder kennenlernen wolle und so leben wolle wie sie es will. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, dass sie auf keinen Fall zurückkehren werde, weil man sie dort versucht habe mit AIDS anzustecken. Die Männer würden glauben alles vor allem Frauen beherrschen zu können. Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 , die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in ihrem Land sehr isolierte gewesen sei, weil sie sich nicht von den Männern dort kontrollieren habe lassen. Sie sei eine sehr starke Frau und habe einen Lebensstil als die anderen Frauen in ihrem Land. Es gebe dort kaum Frauenrechte und die Frauen würden sich dort unterdrücken und kontrollieren lassen. Sie werde von einem Mann namens römisch 40 bedroht, der sie töten wolle. Sie habe deswegen ihre Heimat verlassen, weil sie andere Länder kennenlernen wolle und so leben wolle wie sie es will. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, dass sie auf keinen Fall zurückkehren werde, weil man sie dort versucht habe mit AIDS anzustecken. Die Männer würden glauben alles vor allem Frauen beherrschen zu können. Am 02.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, die jedoch aufgrund von realitätsfremden Aussagen der BF abgebrochen werden musste. Zusammengefasst habe die BF von Wechsel der Seele in andere Körper sowie von Dämonen und Teufeln gesprochen, die sie verfolgen würden, von außerkörperlichen Erfahrungen, spirituellen und esoterischen Dingen. Sie sei geklont worden, auch ihre Brüder würden von dunklen Kräften missbraucht worden sein. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie im Schlaf gefoltert und vergewaltigt worden sei. Man habe sie wie ein Kabel unter der Tür durchgezogen. Sie sei 120 Mal vergewaltigt worden, seit sie ein Jahr ist. Sie würden das ganze Land kontrollieren und man habe angefangen, ihr alle beruflichen Türen zu schließen. Man habe gewollt, dass sie sich selbst umbringe. Außerdem hätte man ihr seit sie 14 Jahre alt war Eizellen entnommen. Das Problem sei, dass Tut Ench Amun persönliche Probleme mit der BF habe. Auch ihre Urgroßmutter väterlicherseits, ihr Opa väterlicherseits und alle Verwandte mütterlicherseits wären in der schwarzen Regierung sein. Das Bezirksgericht XXXX beauftragte mit Beschluss vom XXXX 2024, GZ: XXXX , die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Das Bezirksgericht römisch 40 beauftragte mit Beschluss vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , die Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Die Mutter der BF reiste nach Kontaktaufnahme der Caritas aus Peru nach Österreich und wurde am 03.09.2024 als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich befragt. Zusammengefasst gab sie an, dass ihre Tochter eine Urlaubsreise geplant habe. Von einer Flucht sei keine Rede gewesen. Die BF sei vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen, habe keine finanziellen Probleme gehabt und ein normales Leben geführt. Sie habe die Absicht gehabt nach ihrer Rückkehr weiterzuarbeiten. Die BF habe im Sommer 2022 in Peru einen Slowaken kennengelernt, für den sie Gefühle gehabt und in der Slowakei wiedergetroffen habe. Er wolle aber nichts mehr mit ihr zu tun haben. Todesdrohungen gegen die BF habe es nicht gegeben, diese bilde sie sich aufgrund ihrer Erkrankung ein. Sie habe keine Probleme in der Heimat gehabt. Die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe seien von der Mutter als nicht existent beschrieben worden bzw. seien eine Einbildung aufgrund ihrer Erkrankung. Die BF sei nicht in einer medizinischen Behandlung in Peru gewesen. Die BF sei in Österreich in der Psychiatrie gewesen, habe dort jegliche Medikamente verweigert. In Österreich habe die Mutter versucht die verschriebenen Medikamente im Essen zu verstecken, bis die BF draufgekommen sei. Die Mutter vermute, dass ihr psychischer Zustand mit dem plötzlichen Tod der Brüder im August 2023 zusammenhänge. Die Mutter würde mit der BF in Peru ins Krankenhaus fahren, damit man ihr helfe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die BF von MitarbeiterInnen der Caritas im Asylverfahren unterstützt werde. Dadurch sei sie in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und benötige daher keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die BF von MitarbeiterInnen der Caritas im Asylverfahren unterstützt werde. Dadurch sei sie in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und benötige daher keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK festgelegten Gründen nicht vorgebracht worden sei. Die BF habe eine Urlaubsreise nach Europa geplant und sei durch einige europäische Länder gereist, um seightseeing zu betreiben. Auch der Rückflug sei geplant gewesen. Ein solches Verhalten entspreche nicht dem eines Flüchtlings, der vor einer akuten Bedrohung geflohen sei. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien von der Mutter als nicht existent beschrieben worden. Die BF sei berufstätig gewesen, habe keine finanziellen Probleme gehabt und habe ein normales Leben geführt. Sie verfüge über nahe Verwandte in Peru. Die BF leide an einer psychischen Erkrankung, wobei die Ursache für die Erkrankung unklar sei. Eine Behandlung ihrer Erkrankung sei in Peru verfügbar. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jeweils in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht aktuell seien. Sie würden sich kaum mit der medizinischen Versorgung, insbesondere im Hinblick auf psychische Erkrankungen, befassen. Die BF werde seit ihrer Geburt verfolgt, da man ihr gesamtes Vermögen und Grundstücke weggenommen habe. Anhand der Angaben der BF und des vorliegenden Gutachtens sei klar ersichtlich, dass die BF an schweren psychischen Erkrankungen leide. Die Widersprüche in den Angaben der BF seien ihrer schweren psychischen Erkrankung zuzuschreiben. Die belangte Behörde habe die psychischen Erkrankungen der BF nicht ausreichend beweiswürdigend berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall würden derartige exzeptionelle Umstände vorliegen, da die BF an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit psychotischer Dekompensation, halluzinatorischer Schizophrenie und paralogisch organisiertem Wahn mit laufender Wahnarbeit leide. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.11.2024 vom BFA vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX in XXXX geborene peruanische Staatsbürgerin. Sie spricht spanisch und englisch. Sie ist ledig und kinderlos. Sie gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und ist konfessionslos. Sie ist im Besitz eines gültigen peruanischen Reisepasses. Zuletzt lebte sie zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt in Lima.Die BF ist eine am römisch 40 in römisch 40 geborene peruanische Staatsbürgerin. Sie spricht spanisch und englisch. Sie ist ledig und kinderlos. Sie gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und ist konfessionslos. Sie ist im Besitz eines gültigen peruanischen Reisepasses. Zuletzt lebte sie zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt in Lima. Die BF verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Marketing und war in diesem Bereich berufstätig. Zusätzlich war sie selbständig in der Modebranche tätig und arbeitete als Model. In Peru lebt noch die Mutter, vier Onkeln mütterlicherseits und weitere Tanten. Ihre beiden Brüder sind Anfang August 2023 plötzlich verstorben. Weitere Verwandte der BF leben in Spanien. Die BF verließ am XXXX 2023 ihren Herkunftsstaat in der Absicht eine längere Urlaubsreise in Europa zu machen und reiste mit dem Flugzeug legal über Mexiko zunächst nach Spanien. In weiterer Folge bereiste sie mehrere europäische Länder (Italien, Slowenien, Slowakei), um dort seightseeing zu betreiben und Freunde zu besuchen. Am 15.09.2023 kam sie nach Österreich, wo sie am 09.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit XXXX 2023 über einen Hauptwohnsitz.Die BF verließ am römisch 40 2023 ihren Herkunftsstaat in der Absicht eine längere Urlaubsreise in Europa zu machen und reiste mit dem Flugzeug legal über Mexiko zunächst nach Spanien. In weiterer Folge bereiste sie mehrere europäische Länder (Italien, Slowenien, Slowakei), um dort seightseeing zu betreiben und Freunde zu besuchen. Am 15.09.2023 kam sie nach Österreich, wo sie am 09.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit römisch 40 2023 über einen Hauptwohnsitz. Die Mutter der BF reiste nach Kontaktaufnahme der Caritas aus Peru nach Österreich und wurde am 03.09.2024 als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich befragt. Nach Ablauf der visumsfreien Zeit kehrte sie wieder zurück nach Peru. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die BF von MitarbeiterInnen der Caritas im Asylverfahren unterstützt werde. Dadurch sei sie in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und benötige daher keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde das Erwachsenenschutzverfahren eingestellt. Begründend wurde festgehalten, dass die BF von MitarbeiterInnen der Caritas im Asylverfahren unterstützt werde. Dadurch sei sie in der Lage, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und benötige daher keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Die BF leidet an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit psychischer Dekompensation (ICD-10 F 43.8), die zu einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Erstmanifestation) zählt, sowie an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0), und paralogisch organisierten Wahn mit laufender Wahnarbeit (ICD-10 F 22). Die BF ist nicht krankheitseinsichtig und ließ ihre psychische Erkrankung in Österreich nicht behandeln. Eine Selbst- und Fremdgefährdung liegt nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Peru nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden der BF ist in Peru gewährleistet und auch zugänglich. Gerade in Lima ist das medizinische Versorgungsangebot ist im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard, während der öffentliche Sektor meist defizitär strukturiert ist. Die BF geht in Österreich keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Die BF verfügt über keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Peru tätig. Die BF ist in Peru keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Peru keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Peru aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Peru mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Peru keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ihrer Person ausgesetzt sein wird. Eine existenzielle Bedrohung der BF bei einer Rückkehr nach Peru ist nicht zu befürchten. Sie verfügt in Peru über ein familiäres Netzwerk, hat Wohnmöglichkeiten und ging schon in der Vergangenheit einer beruflichen Tätigkeit nach. Hierfür verfügt sie auch über entsprechende Ausbildungen. Die BF hat Peru aus privaten nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Zur aktuellen Situation in Peru: Politische Lage Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023).Peru ist eine demokratische Republik (AA 14.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach der Verfassung wird alle fünf Jahre ein neuer – mit weitreichenden Vollmachten ausgestatteter - Staatspräsident gewählt (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser ist Staatsoberhaupt und Regierungschef (FH 2023) sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt das Kabinett. Letzteres muss durch das Parlament bestätigt werden (AA 14.3.2023). Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023).Die Präsidentschaftswahlen 2021 gewann überraschend der ausgebildete Lehrer und Gewerkschaftsführer Pedro Castillo mit knapper Mehrheit (AA 14.3.2023). Um einer Abstimmung über einen Misstrauensantrag gegen ihn wegen Korruptionsvorwürfen zuvorzukommen (ORF 15.12.2022), versuchte er am 7.12.2022 einen verfassungswidrigen Staatsstreich und wurde noch am selben Tage durch das Parlament abgesetzt und verhaftet; er sitzt seitdem in Haft. Verfassungsgemäß rückte Vizepräsidentin Dina Boluarte in das Amt der Staatspräsidentin nach (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Sie bildete ein Kabinett aus fachlichen Expertinnen und Experten (AA 14.3.2023). Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vgl. Spiegel 24.2.2023).Seit dem Sturz von Castillo und der Vereidigung von Dina Boluarte sind im Dezember 2022 im ganzen Land Proteste ausgebrochen. Die Demonstrationen gegen die neue Präsidentin nahmen ihren Ausgang in den verarmten Gebieten im Süden Perus und weiteten sich dann aus; auch der internationale Flughafen in Arequipa wurde gestürmt. Die Regierung ging hart gegen die Proteste vor, zahlreiche Demonstrierende wurden getötet (ORF 15.1.2023; vergleiche Spiegel 24.2.2023). Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vgl. FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023).Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Kongress gebildet (AA 14.3.2023), dessen 130 Mitglieder (AA 14.3.2023; vergleiche FH 2023) werden für fünf Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig (FH 2023). Die Sitze verteilen sich nach den Parlamentswahlen vom 11.4.2021 auf Abgeordnete von zehn Parteien. Durch Abspaltungen ist die parlamentarische Landschaft seit den Wahlen fragmentierter geworden (AA 14.3.2023). Sicherheitslage Bei Protesten in ganz Peru im Dezember 2022 kam es zu einem hohen Maß an Gewalt durch Sicherheitskräfte, die auch mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt (FH 2023). In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023).In verschiedenen Regionen des Landes gilt weiterhin der Notstand, der im Kampf gegen den Drogenhandel in einigen Provinzen ausgerufen wurde (AA 29.8.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte, es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Während des Notstands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zum anderen wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen. In der südöstlichen Region Puno und am Titicaca-See sind öfter Strecken durch Straßenblockaden nicht passierbar; dies gilt insbesondere für die Verbindung Puno – Cusco. Im Amazonas-Gebiet Loreto besteht ein Konflikt um die Erdölförderung, der teilweise zur Blockade des Schiffsverkehrs auf dem Ucayali (Canal de Puinahua) führt. Von Schiffsreisen von Pucallpa nach Iquitos wird daher derzeit abgeraten (AA 29.8.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vgl. EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Soziale Unruhen, Streiks und Demonstrationen führen immer wieder zu teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen und Straßenblockaden (BMEIA 6.7.2023; vergleiche EDA 23.6.2023). Demonstrationen und Menschenansammlungen kommen in Elendsvierteln der Großstädte vor. Hohe Kriminalität (Diebstahl, Raubüberfälle, Entführungen) gibt es vor allem in Lima, Cusco, Trujillo, Arequipa, Puno und Huaraz, im öffentlichen Nahverkehr, an Busterminals, in Einkaufsstraßen und auf Märkten (BMEIA 6.7.2023). Die Kriminalitätsrate ist hoch. Besonders groß ist die Gefahr in Gebieten, wo Drogen produziert und die häufig von Drogenbanden kontrolliert werden (EDA 23.6.2023). Amazonas-Gebiet (Regionen Loreto, Amazonas, San Martín, Ucayali, Madre de Dios und Teile von Huánuco, Pasco und Cusco): Im Streit um Umweltfragen oder die Landrechte zwischen der indigenen Bevölkerung und der Regierung kommt es im Amazonas-Gebiet immer wieder zu Blockaden des Straßen- und Flussverkehrs sowie zu Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften (EDA 23.6.2023). Cusco und Umgebung: In Cusco und Umgebung kommt es oft zu Demonstrationen und Blockaden der Eisenbahn- und Straßenverbindungen (EDA 23.6.2023). Puno und Umgebung: In Puno und Umgebung sind Streiks häufig. Wiederholt ist es zu Gewalttaten gekommen. Oft blockieren die Streikenden die Verkehrsverbindungen (EDA 23.6.2023). Region Madre de Dios: Die Lage ist sehr angespannt. In dieser Region sind kriminelle Gruppierungen aktiv. Der Staat bekämpft diese Gruppierungen und den illegalen Rohstoffabbau mit Militär und Polizei (EDA 23.6.2023). Region Cajamarca: In den Provinzen Cajamarca, Hualgayoc und Celendín gibt es regelmäßig soziale Unruhen und Demonstrationen im Zusammenhang mit großen Bergbauprojekten (EDA 23.6.2023). Täler des Río Ene, Apurímac und Mantaro in den Regionen Ayacucho, Junín und Huancavelica (VRAEM-Region): Wegen des Drogenanbaus haben sich diese Täler und ihre Einzugsgebiete praktisch zu einem rechtsfreien Raum entwickelt; die Sicherheitslage ist prekär (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Ecuador: Teile des Grenzgebiets sind noch vermint, besonders in der Nähe militärischer Einrichtungen (EDA 23.6.2023). Grenzgebiet zu Kolumbien: Im Grenzgebiet zu Kolumbien, insbesondere entlang dem Río Putumayo, sind Schmuggelbanden aktiv (EDA 23.6.2023). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor. Vertreter von NGOs behaupten, dass die Justiz nicht immer unabhängig arbeitet, nicht durchgängig unparteiisch ist und zuweilen politischer Einflussnahme und Korruption unterliegt (USDOS 20.3.2023). Die Justiz wird als eine der korruptesten Institutionen des Landes wahrgenommen. Im Jahr 2018 billigte der Kongress eine Reform, die zur Schaffung eines neuen Nationalen Justizrats (JNJ) führte, der für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Einrichtung des JNJ wurde sowohl von zivilgesellschaftlichen Organisationen als auch von der Wissenschaft allgemein gelobt (FH 2023). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl Berichte über Korruption im Justizsystem häufig vorkommen. Angeklagte haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und mit einem Anwalt ihrer Wahl zu verkehren oder einen solchen auf öffentliche Kosten gestellt zu bekommen; die vom Staat gestellten Anwälte sind jedoch häufig unzureichend ausgebildet und überlastet (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz den Bürgern das Recht auf ein Verfahren in ihrer eigenen Sprache zugesteht, sind Dolmetsch- und Übersetzungsdienste für Nicht-Spanischsprachige nicht immer verfügbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Dieser Mangel betrifft vor allem Sprecher der indigenen Sprachen der Anden und des Amazonas-Gebiets (USDOS 20.3.2023). Die verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht in gleichem Maße eingehalten. Anwälte, die mittellosen Angeklagten zur Seite gestellt werden, sind oft schlecht ausgebildet. Die Straffreiheit für Gewalt gegen Umweltaktivisten, die sich gegen die Landerschließung wehren, ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Sicherheitsbehörden Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).Die peruanische Nationalpolizei ist dem Innenministerium unterstellt und sorgt für die innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die peruanischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig und übernehmen in bestimmten Notstandsgebieten und unter außergewöhnlichen Umständen auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die zivilen Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Von den Sicherheitskräften begangene Übergriffe werden nur selten geahndet (FH 2023). Straflosigkeit ist hier nach wie vor ein großes Problem (USDOS 20.3.2023). Durch das Polizeischutzgesetz ist die Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte effektiv eingeschränkt (AI 27.3.2023). Das Verhalten von Polizei- und Militärangehörigen im aktiven Dienst wird durch rechtliche Rahmenbedingungen, umfassende Regulierungsverfahren und formale Verhaltenskodizes geregelt. Die Strafverfolgung hochrangiger Beamter, einschließlich der Innen- und Verteidigungsminister, erfordert einen förmlichen Antrag der Staatsanwälte an den Kongress auf Aufhebung der Immunität der Beamten und die Zustimmung des Kongresses zum Verfahren (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben. Das Gesetz verbietet zwar Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden. Lokale und internationale NGOs erklären, dass die Regierung Misshandlungen nicht wirksam verhindert oder die Täter nicht bestraft. Nach Angaben von NGO-Vertretern erstatten viele Opfer keine formelle Anzeige gegen die mutmaßlichen Täter, und diejenigen, die dies tun, haben angeblich Schwierigkeiten, gerichtliche Abhilfe und eine angemessene Entschädigung zu erhalten (USDOS 20.3.2023). Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho (Anm.: lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023).Ende 2022 kam es in ganz Peru zu Protesten, bei denen die Sicherheitskräfte mit einem hohen Maß an Gewalt und auch unter Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten vorgingen. Internationale Menschenrechtsgruppen haben den Einsatz von Gewalt durch die Behörden als unverhältnismäßig verurteilt; bei einem Vorfall in Ayacucho Anmerkung, lokal meist Huamanga genannt) töteten die Streitkräfte neun Demonstranten, darunter einen Teenager. Bis zum Jahresende kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten (FH 2023). Korruption Die Korruption in der Regierung ist nach wie vor ein großes Problem in Peru, auch wenn die Strafverfolgungsbehörden häufig gegen Korruptionsvorwürfe ermitteln und diese strafrechtlich verfolgen (FH 2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption durch Regierungsbeamte, auch auf höchster Ebene. Die Bürger betrachten Korruption weiterhin als ein allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen der nationalen, regionalen und lokalen Regierungen (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023).Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Peru gehören glaubwürdige Berichte über: ungesetzliche oder willkürliche Tötungen (USDOS 20.3.2023), Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023), einschließlich der Existenz von Verleumdungsgesetzen und Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten, schwere Korruption in der Regierung und mangelnde Untersuchung und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt (USDOS 20.3.2023). Bei der Niederschlagung von Protesten kamen im Dezember 2022 mehrere Menschen ums Leben (AI 27.3.2023). Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Journalisten der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse und ein funktionierendes demokratisches politisches System fördern im Allgemeinen die freie Meinungsäußerung, auch für die Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). In Gebieten, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, kann die Versammlungsfreiheit ausgesetzt werden (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse darüber. Die Regierungsbeamten sind einigermaßen kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte, insbesondere das Vizeministerium für Menschenrechte und Zugang zur Justiz, beaufsichtigt die Menschenrechtspolitik und -fragen auf nationaler Ebene. Das Innenministerium, das Ministerium für Frauen und gefährdete Bevölkerungsgruppen und das Ministerium für Arbeit und Beschäftigungsförderung spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Menschenrechte und werden im Allgemeinen als effizient angesehen. Das unabhängige Büro des Ombudsmanns arbeitet ohne Einmischung von Regierung oder Parteien. NGOs, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Öffentlichkeit halten das Büro des Ombudsmanns für effizient (USDOS 20.3.2023). Frauen Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor. Es verbietet die geschlechtsspezifische Diskriminierung zwischen Partnern in Bezug auf Ehe, Schwangerschaft, Lohn und Eigentumsrechte. Trotzdem schreibt das Gesetz ausschließlich Frauen vor, 300 Tage nach einer Verwitwung oder Scheidung zu warten, um wieder heiraten zu dürfen. Nach Angaben spezialisierter NGOs setzt die Regierung das Wiederverheiratungsgesetz nicht immer wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Entlassungen schwangerer Frauen und Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz sind an der Tagesordnung. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten sollen, doch Frauen werden für dieselbe Arbeit oft schlechter bezahlt als Männer (USDOS 20.3.2023). Frauen und Mädchen können nur dann legal abtreiben, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit bedroht. Im Jahr 2014 hat das Gesundheitsministerium technische Leitlinien für legale Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet, aber viele Gesundheitsdienstleister haben sie nicht umgesetzt, was den Zugang erschwert. Im September 2022 beriet der Kongress über einen Gesetzentwurf zur Anerkennung des „Rechts auf Geburt", der im Falle seiner Verabschiedung ein zusätzliches Hindernis für den Zugang zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch darstellen könnte (HRW 12.1.2023). Obwohl die politische Beteiligung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen hat, haben Frauen nur wenige Führungspositionen in lokalen und regionalen Regierungen inne. Im Juni 2020 verabschiedete der Kongress ein Gesetz, das eine vollständige Geschlechterparität auf den Parteilisten vorschreibt. Nach den Wahlen im Jahr 2021 beträgt der Frauenanteil in der Legislative 40 %, und 52 Frauen haben Sitze im Kongress. Nach ihrem Amtsantritt im Dezember 2022 wurde Dina Boluarte die erste weibliche Präsidentin Perus (FH 2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und sieht Haftstrafen von 14 Jahren bis zu lebenslänglich vor. Die Durchsetzung der Gesetze über sexuelle und häusliche Gewalt ist unzureichend und liegt oft im Ermessen der zuständigen Behörden, so die Experten für geschlechtsspezifische Gewalt. Ungerechtfertigte Ablehnungen von Anklagen sind angeblich üblich (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz definiert Femizid als das Verbrechen der Tötung einer Frau oder eines Mädchens aufgrund von Erwartungen, Annahmen oder Faktoren, die für ihr Geschlecht charakteristisch sind. Das Mindeststrafmaß für Femizid beträgt in der Regel 20 Jahre bzw. 30 Jahre, wenn erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. bei Verbrechen gegen ein Kind, ältere Menschen oder ein schwangeres Opfer). Die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Gesetzes sind schwach und langsam, die Verfolgung der Fälle oft langwierig und unwirksam (USDOS 20.3.2023). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru weit verbreitet (FH 2023) und ein signifikantes Problem (HRW 12.1.2023). Mehr als die Hälfte der peruanischen Frauen berichten von körperlicher, sexueller oder emotionaler Gewalt. Im Jahr 2022 wurden mehr als 135 Femizide registriert (FH 2023), im Jahr 2021 waren es 136 (HRW 12.1.2023). Im Laufe des Jahres 2022 begann das Büro des Ombudsmannes, Fälle von vermissten Frauen und Mädchen in monatlichen Berichten zu erfassen. Bis September 2022 meldete das Büro des Ombudsmannes 3.528 Fälle von Frauen, die zwischen Januar und September 2022 vermisst und nicht gefunden wurden, ein Anstieg von 22 % im Vergleich zu den ersten neun Monaten des Jahres 2021. Von den Vermissten waren 68 % junge Mädchen und Teenager (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt; die Strafen reichen im Allgemeinen von einem Monat bis zu sechs Jahren Gefängnis. Das Gesetz ermächtigt Richter und Staatsanwälte, einen verurteilten Ehepartner oder Elternteil daran zu hindern, zur Familie zurückzukehren. Das Gesetz ermächtigt auch die Verwandten des Opfers und nicht verwandte Personen, die in der Wohnung leben, Anzeige wegen häuslicher Gewalt zu erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass innerhalb von fünf Tagen nach einer Anzeige eine polizeiliche Untersuchung wegen häuslicher Gewalt durchgeführt werden muss, und verpflichtet die Behörden, weiblichen Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewähren. Laut NGOs, die sich auf die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt spezialisiert haben, wurde das Gesetz nur lax durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.3.2023). In Peru gibt es keine formellen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 2023). Die Regierung hält Notstandsgebiete aufrecht, die die Bewegungsfreiheit im VRAEM aufgrund der Präsenz der militarisierten Kommunistischen Partei Perus einschränken. Diese illegalen Akteure unterbrechen zeitweise die Freizügigkeit von Personen, indem sie Straßensperren errichten. Darüber hinaus errichten Personen, die gegen Projekte der Rohstoffindustrie protestieren, gelegentlich Straßensperren im ganzen Land. Am 15.12.2022 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand, der abendliche Ausgangssperren in 15 Provinzen in acht Regionen vorsah (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 wurden, insbesondere während der Proteste im Dezember, weiterhin Straßenblockaden eingesetzt, bei denen die Demonstranten über hundert Straßen im ganzen Land blockierten. Auch einige öffentliche Verkehrsmittel waren betroffen. Darüber hinaus verhängten sowohl die Castillo-Regierung als auch die Boluarte-Regierung im Laufe des Jahres 2022 zahlreiche auf Proteste bezogene Ausnahmezustände, die die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung einschränkten (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Peru zählt seit über zehn Jahren zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Lateinamerikas. Peru ist eine exportorientierte Wirtschaft und wichtiger Exporteur von Rohstoffen wie Kupfer. Trotz weitreichender Staatshilfen, die zu den ambitioniertesten in ganz Lateinamerika zählten, belief sich der Einbruch der Wirtschaft 2020 auf 11,1 %. Auch wenn sich die Wirtschaftslage 2021 und 2022 wieder deutlich erholt hat, werden die Folgen der COVID-19-Krise lange nachwirken und das Problem der sozialen Ungleichheit noch weiter verstärken. 2022 konnte Peru dank steigender Rohstoffpreise die Devisen- und Steuereinnahmen erhöhen. Diese zusätzlichen Einnahmen kurbelten den öffentlichen Konsum an und halfen den Verbrauchern, die steigende Inflation auszugleichen. Auf der anderen Seite haben wirtschaftliche Engpässe, Unterbrechungen der Lieferketten und auf lokaler Ebene die chaotische Amtszeit von Präsident Pedro Castillo den wirtschaftlichen Erholungstrend in Peru gebremst (WKO 9.2023). Peru hat in den letzten 20 Jahren ein bemerkenswertes Wirtschaftswachstum erzielt. Im Jahr 2008 wurde es als Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie eingestuft. Im gleichen Zeitraum wurde die Armut halbiert und die chronische Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren ging zurück. Seit 2017 steht das Land jedoch vor großen Herausforderungen. Die öffentlichen Ausgaben sind stetig gesunken, die Armut hat zugenommen, und die Häufigkeit und Intensität klimabedingter Notfälle hat zugenommen. Beinahe 33 % der Bevölkerung sind von Armut bedroht. All diese Faktoren haben die Fortschritte beim Abbau der Ungleichheit verlangsamt. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Fortschritte bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung gefährdet. Im Jahr 2021 litten 51 % der Bevölkerung unter mäßiger oder schwerer Ernährungsunsicherheit. Unterernährung, einschließlich Anämie, sowie Fettleibigkeit und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen nehmen weiter zu. Chronische Unterernährung ist eines der größten Probleme für die öffentliche Gesundheit bei Kindern unter fünf Jahren, was ihre Entwicklung und die der Gesellschaft insgesamt einschränkt und die Beseitigung der Armut erschwert (WFP 2023). Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vgl. GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023).Die Arbeitslosenrate in Peru betrug im Jahr 2022 7,7 % (WKO 9.2023; vergleiche GTAI 11.2022). Trading Economics (TE), eine Webseite, die ihren Nutzern genaue Informationen für 196 Länder im Wirtschaftsbereich bietet, veröffentlicht die folgenden Statistiken: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Peru beträgt aktuell (Stand 8.2023) PEN 1950,60 (ca. EUR 490) und der Mindestlohn PEN 1025,- (ca. EUR 257) (TE 9.2023). Medizinische Versorgung Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z.T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z.T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 29.8.2023). Der peruanische Gesundheitssektor besteht aus fünf dezentralen Kerneinheiten, vier öffentlichen und einer privaten, die jeweils über eigene Einrichtungen verfügen. Die erste ist das Krankenversicherungsprogramm des Gesundheitsministeriums, Seguro Integral de Salud (SIS), der größte Versicherungsträger, der 60 % der Bevölkerung abdeckt. Das Sozialversicherungsprogramm EsSalud des Arbeitsministeriums deckt 25 % der Bevölkerung ab, die in der formellen Wirtschaft tätig sind. Die verbleibenden 10 % der Bevölkerung erhalten Leistungen von den Streitkräften, der nationalen Polizei und dem Privatsektor. Nach der Verabschiedung des Gesetzes über die allgemeine Krankenversicherung von 2009 und des Reformpakets von 2013 haben sich die Gesundheitsindikatoren im Land deutlich verbessert. Der Prozentsatz der Peruaner, die in irgendeiner Form krankenversichert sind, ist laut OECD von 37 % im Jahr 2004 auf 83,2 % im Jahr 2017 gestiegen. Diese Verbesserungen sowie weitere Erweiterungen der Gesundheitsinfrastruktur, der Abbau von Zugangshindernissen und die Modernisierung der öffentlichen Einrichtungen haben den Grundstein für eine flächendeckende Versorgung gelegt (ITA o.D.). Das peruanische Gesundheitswesen ist stark fragmentiert. Es gibt viele Institutionen und Verantwortliche, aber keine gesundheitspolitische Strategie und keine geordnete Ausgabenpolitik. Es gibt viele Parallelsysteme und keine Koordination. Daraus resultieren organisatorische Probleme, hohe Ausgaben und ungleiche Behandlung. Konkret sieht das so aus: 51,1 % der Peruaner sind auf die staatlichen Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums angewiesen. Diese sind – auch wenn es inzwischen eine Minimalversicherung gibt – überfüllt und schlecht ausgestattet. 28,8 % sind über die staatliche EsSalud versichert, die Krankenhäuser im ganzen Land für seine Versicherten, fest angestellte Peruaner, hat. 4,1 % der Bevölkerung hat eine private Krankenversicherung . 14 % haben gar keine Versicherung und werden bei Krankheit wohl aus eigener Tasche eine private Klinik bezahlen (IP 19.6.2021). Alle Peruaner ohne gesetzliche Krankenversicherung (EsSalud), z.B. auf Grund eines Arbeitsverhältnis, haben die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Grundversicherung Seguro Integral de Salud anzumelden und bekommen damit eine landesweite medizinische Grundversorgung (ÖB Lima 24.1.20220). Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).
der österreichischen Botschaft in Lima kommt es zu keinerlei Problemen seitens des Staates bei einer Rückkehr von unbescholtenen Staatsangehörigen. Laut Wissensstand der Botschaft haben zurückkehrende Asylwerber mit keinen Repressalien zu rechnen (ÖB Lima 24.1.2020). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF und ihrer Mutter als Zeugin vor dem BFA sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherungsdatenabfrage und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des bis zum XXXX 2027 gültigen Reisepasses. Die spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft nachvollziehbar.Die Feststellungen zur Identität, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des bis zum römisch 40 2027 gültigen Reisepasses. Die spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen, zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit der BF in Peru beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, der niederschriftlichen Befragungen der BF und/oder ihrer Mutter vor dem BFA sowie im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung. Diese Angaben der BF zu ihrer familiären, persönlichen und beruflichen Situation können trotz ihrer psychischen Erkrankung verwertet werden, weil ihre Orientierung zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung zeitlich, örtlich und ihre Person betreffend gegeben war. Die Angaben über diese Lebensbereiche decken sich mit jenen ihrer Mutter und sind offenbar nicht von den krankheitsbedingten Wahrnehmungsstörungen der BF umfasst. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass diese Angaben unrichtig oder von ihrem paranoiden Wahnsystem beeinflusst sein könnten. Die Feststellungen zur Ausreise aus Peru, ihren Aufenthalten in anderen europäischen Ländern, zur Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den Angaben der BF und ihrer Mutter gegenüber dem BFA sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Der Aufenthalt der Mutter, ihre niederschriftliche Befragung als Zeugin durch das BFA sowie ihre Rückkehr nach Peru ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Akt befindet sich der Bescheid des Bezirksgerichtes Neunkirchen betreffend Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens. Aus dem schlüssig und nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2024, geht hervor, dass die BF unter einem psychotischen Zustandsbild mit kontinuierlicher Wahnarbeit leidet, die sie nicht behandeln lässt, weil sie nicht krankheitseinsichtig ist, dass sie diesbezüglich eine stationäre, medikamentöse Behandlung braucht. Es konnten jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF festgestellt werden, und wurden solche auch nicht behauptet. Selbst- und Fremdgefährdung wurde seitens der Sachverständigen ausgeschlossen. Aus dem schlüssig und nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 18.06.2024, geht hervor, dass die BF unter einem psychotischen Zustandsbild mit kontinuierlicher Wahnarbeit leidet, die sie nicht behandeln lässt, weil sie nicht krankheitseinsichtig ist, dass sie diesbezüglich eine stationäre, medikamentöse Behandlung braucht. Es konnten jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF festgestellt werden, und wurden solche auch nicht behauptet. Selbst- und Fremdgefährdung wurde seitens der Sachverständigen ausgeschlossen. Die fehlende Krankheitseinsicht der BF zeigt sich etwa daran, dass sie gegenüber der Sachverständigen angab nicht krank zu sein und behauptet habe, dass es hier um einen spirituellen Machtkampf mit Machtanspruch gehe. Sie sei im früheren Leben eine Naturmedizinerin gewesen und heile sich selbst. Sie möchte keinesfalls eine medizinische Behandlung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende peruanische Staatsagehörige systematisch verwehrt ist. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass die BF keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen der BF im Bundesgebiet oder für irgendwelche Integrationsmaßnahmen lassen sich weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten entnehmen. Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 16.10.2023) stammen aus vertrauenswürdigen Quellen und sind weiterhin ausreichend aktuell, weshalb kein Grund besteht an den entsprechenden Angaben zu zweifeln. Zudem zog das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Behandelbarkeit psychologischer Erkrankungen in Peru“ vom 06.10.2008 heran und legte seiner Beweiswürdigung zugrunde. Aus dieser geht hervor, dass in Peru grundsätzlich die Möglichkeit einer medizinischen Versorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen existiert. Der in der Beschwerde der BF aufgestellten Behauptung, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde unvollständig und teilweise nicht aktuell seien, kann nicht gefolgt werden, da die vom BFA herangezogenen Länderinformationen aus vertrauenswürdigen Quellen stammen und weiterhin ausreichend aktuell sind, weshalb kein Grund besteht an den entsprechenden Angaben zu zweifeln. Die BF macht als Fluchtgrund eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen, die sie mehrmals vergewaltigt hätten und verfolgen würden, geltend. Sowohl aus den Angaben ihrer Mutter gegenüber dem BFA als auch aus dem psychologischen Sachverständigengutachten lässt sich ableiten, dass die von der BF geschilderten Fluchtgründe und angegebenen Rückkehrbefürchtungen auf die mit ihrer psychischen Erkrankung einhergehenden Wahnvorstellungen zurückzuführen sind. Ihre Mutter gab gegenüber dem BFA an, dass ihre Tochter eine Europareise geplant und vor ihrer Ausreise keine Probleme in der Heimat hatte. Die Mutter vermutet, dass ihre psychische Erkrankung mit dem plötzlichen Tod ihrer beiden Brüder zusammenhängt. Selbst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die widersprüchlichen Angaben der BF auf ihre schwere psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Die BF hat ihre Urlaubsreise gründlich geplant und war auch die Rückreise vorgesehen. Sie hatte auch die Absicht nach ihrer Rückkehr wieder ihre selbständige Tätigkeit in Peru aufzunehmen. Sie reiste zunächst durch verschiedene europäische Länder und stellte den Antrag auf internationalen Schutz erst nach Ablauf der visumsfreien Zeit. Die BF gab selbst in der Erstbefragung an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, um andere Länder kennenzulernen. Eine anderweitige asylrelevante Verfolgung aus einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurde weder von der BF noch von ihrer Mutter dargelegt und lässt sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Daher ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist. Aufgrund der fehlenden Verfolgung bzw Gefährdung muss davon ausgegangen werden, dass die BF Peru aus anderen, privaten, nicht asylrelevanten Gründen verlassen hat. Die Feststellung, dass die BF bei ihrer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, da sie in Peru über ein familiäres Netzwerk und Wohnmöglichkeit verfügt, basieren auf den glaubhaften Angaben der BF sowie ihrer Mutter in der Einvernahme vor dem BFA. Das erkennende Gericht schließt sich der Beweiswürdigung der Behörde betreffend die Situation der BF im Falle ihrer Rückkehr an. Aufgrund mehrerer Faktoren ist ihr eine Rückkehr in ihren Herkunftsort zumutbar. So verfügt die BF in Peru über ein ihn unterstützendes familiäres Netzwerk, mit welchem sie regelmäßig in Kontakt steht, und wird dort nach ihrer Genesung wieder einer Arbeit nachgehen können. Ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Aus den vom BFA herangezogenen Berichten über die Situation in Peru ergibt sich, dass die Todesstrafe dort abgeschafft ist. Eine konkrete Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für die BF ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar gehört sie als psychisch Kranke einer besonders vulnerablen Personengruppe an, die von ihr laut dem Sachverständigengutachten benötigte Therapie (medikamentöse Behandlung in einer Psychiatrie) ist in Peru laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verfügbar und der BF als Rückkehrerin grundsätzlich zugänglich. Außerdem lebt in Peru ihre Mutter, die sie bei einer allfälligen medizinischen Behandlung unterstützen kann. Ihre Mutter gab an, dass sie mit ihrer Tochter in ein Krankenhaus gehen würde. Zudem versuchte ihre Mutter bereits die verordneten Medikamente ihrer Tochter ins Essen zu verstecken, damit sie diese einnimmt. Somit stellt die Mutter eine wichtige Bezugsperson für die BF dar, die sie nach ihrer Rückkehr unterstützen wird. Die medizinische Behandlung der psychischen Krankheit der BF ist in Peru demnach möglich, ohne dass damit einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Art 3 EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, konkret zu befürchten wären. Die medizinische Behandlung der psychischen Krankheit der BF ist in Peru demnach möglich, ohne dass damit einhergehende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere eine Artikel 3, EMRK widersprechende existenzbedrohende Notlage, konkret zu befürchten wären. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die BF die psychische Erkrankung aufgrund fehlender Krankheitseinsicht ohnedies nicht behandeln lässt, und zwar weder in Peru noch in Österreich oder anderswo, sodass sich die Frage nach der Möglichkeit und Zugänglichkeit einer Behandlung aktuell gar nicht stellt. Eine medizinische Behandlung gegen oder ohne ihren Willen wäre nur bei Selbst- und Fremdgefährdung möglich, die seitens der Sachverständigen ausgeschlossen wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Die BF strebt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst mit der Begründung an, dass sie in Peru von Kriminellen vergewaltigt worden sei und verfolgt werde. Sie hat dies jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal ihre diesbezüglichen Angaben auf Denk- und Wahrnehmungsstörungen, die aus einer psychischen Krankheit resultieren, zurückzuführen sind. Da die BF somit keine ihr in Peru drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die BF somit keine ihr in Peru drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Vor diesem Hintergrund ist der BF subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. In Peru ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung nach Peru droht ihr dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Die BF kann wieder bei ihrer Mutter wohnen, die sie auch finanziell unterstützen kann, selbst wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig sein sollte. Daher ist trotz ihrer besonderen Vulnerabilität als psychisch Kranke nicht konkret zu befürchten, dass ihr bei der Rückkehr nach Peru jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Bei entsprechender Behandlungseinsicht (oder bei Vorliegen von Selbst- oder Fremdgefährdung) ist ihre psychische Krankheit auch ohne familiäre Unterstützung behandelbar. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Peru - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor.Vor diesem Hintergrund ist der BF subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. In Peru ist die Todesstrafe abgeschafft. Es herrscht kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist grundsätzlich stabil. Bei der Rückführung nach Peru droht ihr dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Die BF kann wieder bei ihrer Mutter wohnen, die sie auch finanziell unterstützen kann, selbst wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig sein sollte. Daher ist trotz ihrer besonderen Vulnerabilität als psychisch Kranke nicht konkret zu befürchten, dass ihr bei der Rückkehr nach Peru jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Bei entsprechender Behandlungseinsicht (oder bei Vorliegen von Selbst- oder Fremdgefährdung) ist ihre psychische Krankheit auch ohne familiäre Unterstützung behandelbar. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Peru - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage – jedenfalls nicht vor. Im Ergebnis droht der BF in Peru auch bei Berücksichtigung ihrer besonderen Vulnerabilität weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis droht der BF in Peru auch bei Berücksichtigung ihrer besonderen Vulnerabilität weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Ihre Schilderungen über strafbare Handlungen beruhen nicht auf entsprechenden Wahrnehmungen, die sie als Zeuge schildern könnte, sondern auf krankheitsbedingten paranoiden Wahnvorstellungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weswegen auch Spruchpunkt III. nicht korrekturbedürftig ist.Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Ihre Schilderungen über strafbare Handlungen beruhen nicht auf entsprechenden Wahrnehmungen, die sie als Zeuge schildern könnte, sondern auf krankheitsbedingten paranoiden Wahnvorstellungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch Spruchpunkt römisch drei. nicht korrekturbedürftig ist. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zum Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
G) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wird durch die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, so ist ihre Erlassung
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist gegen einen (nicht begünstigten) Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wird durch die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, so ist ihre Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die BF hat in Österreich keine Verwandte. Ihre Mutter, zu der sie regelmäßig Kontakt hat, befindet sich wieder in ihrem Herkunftsstaat, sodass mit der Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ihr Familienleben verbunden ist. Es gibt auch keine intensiven Bindungen privater, beruflicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet. Die BF hält sich seit Oktober 2023 in Österreich auf und hat keine relevanten Integrationsschritte gesetzt. Ihre psychische Krankheit wurde bislang nicht behandelt, sodass keine Beziehungen zu Ärzten oder Therapeuten, die ihr privates Interesse an einem Verbleib allenfalls verstärken würden, zu berücksichtigen sind. Ihre Erkrankung kann auch in Peru angemessen medizinisch behandelt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Die BF hat nach wie vor wesentliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat und berufstätig war. Angesichts ihres kurzen Inlandsaufenthalts deutet trotz ihrer Vulnerabilität nichts darauf hin, dass es ihr nach der Rückkehr nach Peru, wo sie wieder bei ihrer Mutter wohnen kann, nicht möglich sein wird, dort wieder Fuß zu fassen. Auch wird ihre Mutter sich unterstützen und mit ihr eine medizinische Behandlung aufsuchen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen somit im Ergebnis höher zu bewerten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden, zumal sie Art 8 EMRK nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist das öffentliche Interesse an einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen somit im Ergebnis höher zu bewerten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden, zumal sie Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Peru zulässig ist. Dazu ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Peru zulässig ist. Dazu ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt VI.
Abs 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA anschließt und in der Beschwerde kein klärungsbedürftiges Neuvorbringen erstattet wurde.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA anschließt und in der Beschwerde kein klärungsbedürftiges Neuvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2302204.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.