RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlI416 2298518-1 Spruch, I416 2298518-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL im Beschwerdeverfahren des XXXX , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.06.2024, Beitragsnummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , vertreten durch Todor-Kostic Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.06.2024, Beitragsnummer: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung die Erlassung eines Bescheids über die Festsetzung des ihm vorgeschriebenen ORF-Beitrages. 2. Nach erneuter Zustellung einer Zahlungserinnerung vom 15.02.2024 bestritt der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Beträge und verlangte erneut die Ausfertigung eines entsprechenden Bescheids. 3. Mit Schreiben vom 19.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit. Das vorläufige Ergebnis dieser Ermittlungen sei, dass der Beschwerdeführer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet sei. 4. Dazu nahm der Beschwerdeführer wiederum Stellung und beantragte abschließend neuerlich die bescheidmäßige Erledigung. 5. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.06.2024 die Entrichtung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 122,40 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von EUR 24,80 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.08.2024 vor. 6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die mit 10.07.2024 datierte Beschwerde und monierte unter anderem, dass § 31 Abs 19 ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Das Rechtsmittel enthält weitere Beschwerdepunkte.6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die mit 10.07.2024 datierte Beschwerde und monierte unter anderem, dass Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe, biete. Das Rechtsmittel enthält weitere Beschwerdepunkte. 7. Am 03.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und schloss eine Stellungnahme zur Auslegung des § 31 Abs. 19 ORF-G aus Sicht der Behörde an. 7. Am 03.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und schloss eine Stellungnahme zur Auslegung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G aus Sicht der Behörde an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrenslauf und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht.Zusätzlich ist festzustellen, dass beim BVwG zahlreiche Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig in jenem Bereich auszulegen ist wie im aussetzungstragenden Revisionsverfahren Ra 2025/15/0001, nämlich ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitragsgesetz erwähnten Verfahrens iZm der Höchstbeitragsangabe in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben. Dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Beschwerdeverfahren, die durch das anhängige Revisionsverfahren rechtlich betroffen sind, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich aus dem Wissen des Leiters der Gerichtsabteilung I416 nach Informationsaustausch mit anderen LeiterInnen von Gerichtsabteilungen, die ebenso mit der Zuweisungsgruppe RGG betraut sind, im Rahmen der gerichtsinternen Koordination. Beispielsweise kann aus dem Beschluss zu GZ W131 2295811-1/13Z herausgelesen werden, dass nur in dieser Gerichtsabteilung mit Stichtag 13.01.2025 zumindest 13 Beschwerdeverfahren anhängig sind, in denen die Rechtslage vorrangig im Bereich des aussetzungstragenden Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 zu beurteilen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.