RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlI419 2265801-2 Spruch, I419 2265801-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag des betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurück, wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Folgeantrag des betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) wegen entschiedener Sache zurück, wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde ihm Herkunftsstaat bedrängt, eine Frau zu heiraten, die fälschlich behaupte, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Ihm drohe andernfalls Verhaftung durch die Polizei und Ermordung durch die Familie der Frau. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger von Ägypten, ledig, und koptischer Christ. Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie etwas Englisch, kam in XXXX zur Welt, ging zwölf Jahre zur Schule und zwei Jahre in eine technische „Hochschule“; anschließend arbeitete er, zwischendurch auch ein halbes Jahr in XXXX , als Textilverkäufer, Hilfselektriker, in einem Schnellrestaurant und als Pizzabäcker. Zuletzt war er als Lieferbote eines Restaurants in XXXX tätig, wo er auch die letzten drei Jahre vor der Ausreise verbrachte. Er wohnte ab 2020 im Viertel XXXX ( XXXX ) in einer Mietwohnung.Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger von Ägypten, ledig, und koptischer Christ. Er spricht Arabisch als Muttersprache sowie etwas Englisch, kam in römisch 40 zur Welt, ging zwölf Jahre zur Schule und zwei Jahre in eine technische „Hochschule“; anschließend arbeitete er, zwischendurch auch ein halbes Jahr in römisch 40 , als Textilverkäufer, Hilfselektriker, in einem Schnellrestaurant und als Pizzabäcker. Zuletzt war er als Lieferbote eines Restaurants in römisch 40 tätig, wo er auch die letzten drei Jahre vor der Ausreise verbrachte. Er wohnte ab 2020 im Viertel römisch 40 ( römisch 40 ) in einer Mietwohnung. Im Frühjahr 2022 entschloss er sich zur Ausreise, im Sommer 2022 gelangte er – nach eigenen Angaben über Dubai – nach Europa und hier dann illegal nach Ungarn, in die Slowakische Republik, nach Österreich und Deutschland, wo er am 11.09.2022 bei der Einreise in einem Regionalzug aufgegriffen und zurück nach XXXX gebracht wurde, worauf er dort am nächsten Tag internationalen Schutz beantragte.Im Frühjahr 2022 entschloss er sich zur Ausreise, im Sommer 2022 gelangte er – nach eigenen Angaben über Dubai – nach Europa und hier dann illegal nach Ungarn, in die Slowakische Republik, nach Österreich und Deutschland, wo er am 11.09.2022 bei der Einreise in einem Regionalzug aufgegriffen und zurück nach römisch 40 gebracht wurde, worauf er dort am nächsten Tag internationalen Schutz beantragte. Diesen ersten Antrag wies das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Ägypten und einem dreijährigen Einreiseverbot ab, wobei es die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte, was dieses Gericht in allen Punkten bestätigte (28.02.2023, XXXX ).Diesen ersten Antrag wies das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Ägypten und einem dreijährigen Einreiseverbot ab, wobei es die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte, was dieses Gericht in allen Punkten bestätigte (28.02.2023, römisch 40 ). Der Beschwerdeführer verblieb dennoch im Inland, lediglich in der ersten Augusthälfte 2023 hielt er sich behauptetermaßen in Italien auf. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 09.04.2024 zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens der Verleumdung sowie der Vergehen der Nötigung, des Diebstahls durch Einbruch, zweier Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, teils gewerbsmäßig, durch Erwerb, Besitz und Anbieten verurteilt, weil dieser von März 2023 bis 03.11.2023 folgende Taten begangen hatte:Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 09.04.2024 zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens der Verleumdung sowie der Vergehen der Nötigung, des Diebstahls durch Einbruch, zweier Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, teils gewerbsmäßig, durch Erwerb, Besitz und Anbieten verurteilt, weil dieser von März 2023 bis 03.11.2023 folgende Taten begangen hatte: - (
- a)An 33 bekannte und zahlreiche unbekannte Abnehmer hatte er zumindest 7,109 Kilogramm Cannabisharz, 4 Gramm Cannabiskraut und eine unbekannte, geringe Menge Kokain sowie eine Ecstasy-Tablette überwiegend gewinnbringend überlassen, - (
- b)insgesamt 94,8 Gramm dunkles und 158,2 Gramm helles Cannabisharz erworben und bis Mitte Oktober besessen, - (
- c)insgesamt 16,1 Gramm dunkles Cannabisharz erworben und bis zur Sicherstellung am 03.11. besessen, - (
- d)einem Abnehmer von Mitte Mai bis Mitte Juni wiederholt Methamphetamin, einem weiteren von Sommer bis Mitte Oktober Cannabiskraut und -harz angeboten und diese Substanzen zuvor wie auch Kokain und Tramadol-Tabletten erworben, - (
- e)von 10.08. bis 03.11. täglich zumindest 2,5 Gramm Cannabisharz konsumiert und am 03.11. zum persönlichen Gebrauch 1,9 Gramm davon besessen, - (
- f)am 30.10.2023 ein weibliches Opfer durch die gefährliche Drohung, er werde dieses „abstechen“, zur Herausgabe ihrer beiden Bankomatkarten und ihres Wohnungsschlüssels genötigt hatte, - (
- g)anschließend versuchte, in einer Sparkassenfiliale damit Bargeld beim Geldautomaten zu beheben, - (
- h)danach die beiden Bankomatkarten behalten sowie - (
- i)in seiner Vernehmung am 03. und 04.11. zwei Personen fälschlich anlastete, ihm insgesamt drei und insgesamt zwei Kilo Cannabisharz überlassen, und einer weiteren Person fälschlich angelastet hatte, ihm zur Lagerung von Suchtgift einen Keller überlassen und dafür wöchentlich zwei Gramm Cannabisharz erhalten zu haben. Das Schöffengericht berücksichtigte dabei als mildernd die vorherige Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben war, sowie die Suchtgiftsicherstellung, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Gewinnabsicht und die Begehung in der Öffentlichkeit. In der Justizhaft erhielt der Beschwerdeführer im November 2023 einen Mitwirkungsbescheid des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, im folgenden Monat schrieb er dem BFA, er wolle einen neuen Asylantrag stellen, und im Februar 2024 stellte er den vorliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Datum seiner möglichen bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ist mit 03.07.2025 errechnet worden. Der Beschwerdeführer ist gesund und von niemandem abhängig. In Österreich führt er weder ein Familienleben noch hat er über die mit seiner Haft und den Behördenverfahren verbundenen Kontakte maßgebliche private Anknüpfungspunkte. Nach eigenen Angaben hat er im Sommer 2023 in Italien eine Frau geschwängert. Im Herkunftsstaat leben die Mutter des Beschwerdeführers mit Ende 60 sowie fünf Geschwister von Ende 30 bis Ende 40 und eine Tante. Die Brüder sind berufstätig, die Schwestern verheiratet und Mütter. Nach eigenen Angaben hat er keinen Kontakt mit ihnen. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Betreffend die nunmehrige Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v. a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). [...] 1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). [...] 1.2.3 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). [...] 1.2.4 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). [...] 1.2.5 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). [...] Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [...]Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022). [...] Kopten Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Die koptischen Gemeinschaften leiden hier unter strukturellen Benachteiligungen und mangelndem effektivem Schutz durch staatliche Stellen und Sicherheitsbehörden (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 28.2.2022). Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in XXXX am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022).Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2.11.2018 mit sieben Todesopfern) (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022). Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in römisch 40 am 7.4.2022 wurde der (wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte) Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2022). Kopten stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar. Kopten sind in der Oberschicht des Landes vertreten – ca. ein Drittel der reichsten Unternehmer sind koptische Christen – und erfolgreich in freien Berufen, z. B. als Apotheker, Ärzte oder Rechtsanwälte, kaum jedoch in höheren öffentlichen Ämtern. Gleichzeitig gehören Angehörige der koptischen Gemeinschaft zu den Ärmsten des Landes und sind beispielsweise in der Abfallbeseitigung tätig. Nach Selbstdarstellung des koptischen Papstes sind die Kopten gleichberechtigter Teil der ägyptischen Gesellschaft (AA 26.1.2022). 1.2.6 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022). Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v. a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). [...]Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022). [...] Homosexuelle Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen „Unzucht“, „Prostitution“ und „Verletzung der Familienwerte“ angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). [...]Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen „Unzucht“, „Prostitution“ und „Verletzung der Familienwerte“ angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). [...] 1.2.7 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). [...] Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). 1.2.8 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o. D.). 1.2.9 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). 1.3 Zu den Fluchtmotiven: 1.3.1 Nach der Übergabe durch die deutsche Polizei behauptete der Beschwerdeführer, er sei in Ägypten und in Syrien gefoltert worden. Anschließend im (vorigen) Asylverfahren gab der Beschwerdeführer erstbefragt an, er werde als Christ vom Staat und der Gesellschaft diskriminiert und habe Probleme mit manchen Nachbarn, die radikal seien. Im Rückkehrfall habe er Angst um Freiheit und Leben. Den Reisepass und den Personalausweis, die ihm das ägyptische Innenministerium ausgestellt habe, hätte er in Albanien verloren; er wolle nach Deutschland weiterreisen. Beim BFA brachte er sodann vor, er sei bisexuell und 2016 von den Eltern seines Freundes in deren Haus bei sexuellen Handlungen angetroffen worden. Diese würden glauben, dass er schuld daran sei, dass der Freund und er ein sexuelles Verhältnis gehabt hätten. Er fühle sich von dessen Familie bedroht, und der Freund habe ihm gesagt, es sei besser, wenn sie einander nicht mehr sähen. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer von der Familie des Freundes umgebracht werde. In der Erstbefragung habe er nicht die Wahrheit gesagt, nun aber schon, und er habe nun alle Gründe vollständig geschildert, aus denen er den Herkunftsstaat verlassen habe. Dort habe er weder Probleme mit Behörden gehabt, noch habe es gröbere Probleme mit Privatpersonen wie Blutfehden oder Racheakte gegeben. Im Rückkehrfall könne er „wiederum“ von der Familie des Freundes bedroht werden. 1.3.2 In der Beschwerde im vorigen Verfahren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Wahrheit homosexuell, habe ab 2016 versucht, diese Neigung auszuleben, und deswegen immer wieder Probleme gehabt. Als er schließlich von der Familie des Freundes bedroht worden sei, habe er Ägypten verlassen, um ungefährdet seine Homosexualität ausleben zu können. Anschließend gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Beisein der Rechtsvertretung an, es treffe nicht zu, dass er Angst vor der Familie des Freundes habe. Er sei in Ägypten „allgemein“ diskriminiert worden. Im Fall einer Rückkehr habe er „zwar Befürchtungen, aber nicht vor dieser Familie, sondern von der Polizei, meiner Familie und der Gesellschaft“. 1.3.3 Im Schreiben an das BFA, mit dem er ausdrückte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen, führte er an, er sei in Palästina geboren und kein Staatsangehöriger Ägyptens. Sein Vater sei Palästinenser und seine Mutter Ägypterin. Er verfüge jetzt über ein „Beglaubigungsschreiben“ als Bestätigung wegen seines Problems in Ägypten. Sinngemäß das Gleiche schrieb er darunter in Arabisch. Das BFA trug ihm auf, eine Übersetzung seiner Eingabe und das „Beglaubigungsschreiben“ vorzulegen. Darauf antwortete er, das Schreiben befinde sich bei einem Freund in XXXX , dessen Kontaktdaten er nicht habe, weil sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei. Sein Vater sei Moslem und die Mutter, die aus Ägypten stamme, Christin wie er. In Ägypten habe er Probleme mit einer islamischen Familie, die ihm angedroht habe, ihn umzubringen und ihm Schaden zuzufügen. Deswegen sei er nicht mehr dort, und seine Familie sei in Ägypten woanders hingezogen.1.3.3 Im Schreiben an das BFA, mit dem er ausdrückte, er wolle einen neuen Asylantrag stellen, führte er an, er sei in Palästina geboren und kein Staatsangehöriger Ägyptens. Sein Vater sei Palästinenser und seine Mutter Ägypterin. Er verfüge jetzt über ein „Beglaubigungsschreiben“ als Bestätigung wegen seines Problems in Ägypten. Sinngemäß das Gleiche schrieb er darunter in Arabisch. Das BFA trug ihm auf, eine Übersetzung seiner Eingabe und das „Beglaubigungsschreiben“ vorzulegen. Darauf antwortete er, das Schreiben befinde sich bei einem Freund in römisch 40 , dessen Kontaktdaten er nicht habe, weil sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei. Sein Vater sei Moslem und die Mutter, die aus Ägypten stamme, Christin wie er. In Ägypten habe er Probleme mit einer islamischen Familie, die ihm angedroht habe, ihn umzubringen und ihm Schaden zuzufügen. Deswegen sei er nicht mehr dort, und seine Familie sei in Ägypten woanders hingezogen. 1.3.4 Zum Folgeantrag gab er erstbefragt an, seine Fluchtgründe seien bisher („in den vorhergehenden Anträgen“) „von der Dolmetscherin falsch interpretiert“ worden. In Ägypten habe eine Frau behauptet, er hätte mit ihr geschlafen, weshalb er sie heiraten solle. Da sie Muslima sei, hätte er zum Islam konvertieren müssen, um sie zu heiraten, was er nicht wollen habe. Außerdem habe er die Frau nicht gekannt und keine Beziehung mit ihr gehabt. Sie habe es erfunden. Ihr Bruder habe eine Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen, deren Familie aber dagegen gewesen sei, weshalb der Bruder „diese Geschichte erfunden“ hätte. Dann habe die Frau den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt, und diese hätte ihm mitgeteilt, dass er die Frau heiraten solle, sonst werde er verhaftet. Zugleich sei er von der Familie der Frau bedroht worden, die auch gesagt hätte, dass er sie heiraten solle, sonst würden sie ihn umbringen. Letzteres fürchte er bei einer Rückkehr. Das BFA teilte ihm am 03.07.2024 mit, es beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und räumte ihm dazu Parteiengehör ein. Darauf ersuchte seine Rechtsvertretung um eine Fristverlängerung und teilte schließlich am 16.07.2024 mit, der Beschwerdeführer habe Beweismittel, wonach er in Ägypten verfolgt sei. Da er diese ägyptischen Dokumente nicht bei sich in der Haft habe, hätte er sie bisher nicht vorlegen können. Er werde „sich darum bemühen, die Dokumente per Post zu erhalten“ und sie dann „ehestmöglich“ dem BFA vorlegen. Ferner wolle er einvernommen werden, um die Gründe für seinen Asylantrag „ausführlich darlegen zu können“. In den folgenden rund sieben Monaten legte der Beschwerdeführer weder Beweismittel vor noch erstattete er weiteres Vorbringen. 1.3.5 Beschwerdehalber wird vorgebracht, eine Einvernahme sei unterblieben, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass „seine Fluchtgründe in den vorhergehenden Anträgen von der Dolmetscherin falsch interpretiert“ worden wären, und er andere Gründe als im ersten Asylverfahren vorgebracht habe. Ihm sei eine außereheliche Beziehung zu einer muslimischen Frau vorgeworfen worden, die in Ägypten verboten sei. Er habe diese nicht heiraten und konvertieren wollen, und da sie ihn angezeigt hätte, habe er nun „Probleme mit der Polizei“ und sei den Drohungen der Familie der Frau ausgesetzt. Seine letzte Einvernahme habe am 02.12.2022 in einem Verfahren vor dem BFA stattgefunden. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einvernahme am 13.02.2023 in der Beschwerdeverhandlung vor diesem Gericht angegeben, die Dolmetscherin zu verstehen (S. 2) und später bestätigt, dass er diese im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden habe. Dies sei in der Einvernahme beim BFA nicht der Fall gewesen; obwohl er zum Schluss gesagt habe, dass er den Dolmetscher verstanden habe, hätte er „danach festgestellt, dass viele Sachen falsch dokumentiert wurden. Zum Beispiel hat man statt sechs Monate sechs Jahre geschrieben“. (S. 19) In dieser Beschwerdeverhandlung hat er sinngemäß angegeben, seit er neun Jahre alt gewesen sei, habe er die sexuelle Neigung „gay“, und mit einem Nachbarsbuben T. aus dieser Zeit habe er dann in der Mittelschule drei Jahre lang eine Beziehung geführt. Er habe auch mehrere Freundinnen gehabt, damit er „normal“ aussehe, um es zu verheimlichen. Die Familie und die Männer, zu denen er diese Beziehungen gehabt habe, hätten es gewusst. Aber als es zu dem Vorfall mit diesem Freund H. gekommen sei („wir hatten Sex [...] und sie haben uns gesehen“), als dessen Familie es erfahren und verlautbart habe, dass er so sei, habe er sich entschlossen, auszureisen. (S. 11
- ff)Ferner gab er dort an: „Danach hat er mich kontaktiert und hat mir gesagt, dass seine Familie mich umbringen wollen und es meiner Familie mitteilen wollen. Dass sie es der Polizei mitteilen wollen. Da habe ich mich entschlossen zu gehen.“ Zum Ausreiseentschluss gab er in der Verhandlung an: „Der Auslöser war, dass das die Familie von [H.] jedem gesagt hat und es jedem verlautbart hat, dass ich ‚so‘ bin. Das war eigentlich der Auslöser, zuvor habe ich nie daran gedacht auszureisen, obwohl ich dort immer diskriminiert worden bin.“ „Wie ich bereits erwähnt habe, das gilt als Straftat. Die Behörde, die Polizei, in Ägypten, weiß Bescheid, dass ich bisexuell bin. Weil die Polizei bereits Bescheid wusste, dass ich damals mit [H.] eine sexuelle Beziehung hatte und es verlautbart wurde. Das haben sie jedem mitgeteilt. Sie haben es meiner Familie mitgeteilt, der Kirche, der Polizei, auf meiner Arbeit wurde es auch mitgeteilt.“ 1.3.7 Der Beschwerdeführer hat keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Er hat kein substantiiertes neues Vorbringen und kein Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Ägypten ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. 1.3.8 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch immer keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Im droht auch weiterhin keine Beeinträchtigung seiner sexuellen Selbstbestimmung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.3.9 Der Beschwerdeführer hat mit dem Folgeantrag bewusst seinen Aufenthalt zu verlängern versucht, indem er nach Erhalt des Mitwirkungsbescheides den Schriftverkehr mit dem BFA begann (betreffend einen neuen Asylantrag) und hernach einen Sachverhalt behauptete, der vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat stattgefunden hätte. Er tat dies, um im (für ihn) besten Fall länger in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden zu können. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie der Akten des ersten Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes sowie der Akten des ersten Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Religion sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität war seinem ägyptischen Reisepass zu entnehmen (Kopie AS 45 im vorigen Verfahren), aus dem sich auch ergibt, dass er nicht in Palästina geboren ist. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer im vorigen Verfahren (OZ 7) aus dem Länderinformationsblatt zitiert, dass Homosexuelle wegen „Unzucht“, „Prostitution“ und „Verletzung der Familienwerte“ angeklagt werden, monatlich im Schnitt eine einstellige Zahl, und die Praxis der Rechtsprechung den Straftatbestand der „Unzucht“, der jede außereheliche sexuelle Handlung umfasst, fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern anwendet. In der nunmehrigen Beschwerde wird vorgebracht, dass das BFA keine Länderberichte eingeholt habe. Damit wird den (gegenüber dem vorigen Verfahren unveränderten) Länderfeststellungen (auf die im Bescheid verwiesen wird) nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Folgeverfahren, den Antrag gestellt zu haben, weil er im ersten Verfahren durchwegs „falsch interpretiert“, also missverstanden worden sei. Tatsächlich werde er nicht seiner sexuellen Neigung wegen verfolgt, die man ihm vorwerfe, sondern weil er sich weigere, eine Muslima zu heiraten, und diese ihn zu Unrecht beschuldigt habe, mit ihr sexuell verkehrt zu haben. Mit anderen Worten modifiziert der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren den Fluchtgrund des Vorwurfs homosexueller Handlungen in den Vorwurf heterosexueller, aber außerehelicher Handlungen (die er nicht begangen habe). 2.3.2 Wie bereits bisher vermochte der Beschwerdeführer damit weder plausible noch substantiierte Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Die nunmehr behaupteten Verfolgungsgründe sind weder substantiiert, noch ist zu erkennen, warum sie zuvor unerwähnt blieben. Die in dem (vorab) an das BFA gerichteten Schreiben angekündigte Bestätigung liegt auch nach über einem Jahr nicht vor, und die dort behauptete fehlende Staatsangehörigkeit Ägyptens wurde hernach nicht mehr vorgebracht, sondern Fehlinterpretationen durch „die Dolmetscherin“ im ersten Verfahren behauptet, obwohl dort drei verschiedene Personen übersetzten (jeweils eine andere in der Erstbefragung, der Einvernahme sowie der Beschwerdeverhandlung) und der Beschwerdeführer jeweils das Verstehen und die Richtigkeit der Übersetzung (nach Rückübersetzung) bestätigte (AS 17, 25, 123, 130; Verhandlung S. 2, 19). Die drei Niederschriften entsprechen den Vorschriften des AVG und liefern deshalb vollen Beweis des jeweils Protokollierten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die rund 2,75 Stunden dauerte, trotz Anwesenheit der (auch nunmehrigen) Rechtsvertretung, der Richterin und der Schriftführerin über einen völlig anderen Fluchtgrund gesprochen worden sein soll als den vom (anwesenden) Beschwerdeführer geschilderten. 2.3.3 Selbst unter der Annahme, es gäbe eine private Verfolgung des Beschwerdeführers, weil dieser die ihm zugedachte Muslima nicht heiraten und nicht konvertieren möchte, wäre es keine Bedrohung, gegen die der Staat nicht Schutz gewähren könnte und wollte, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, die auch zeigen, dass eine Verfolgung wegen des behauptetermaßen vorgeworfenen außerehelichen Geschlechtsverkehrs nicht zu erwarten wäre. Diese Feststellungen beinhalten nämlich (oben 1.2.6), dass die sogenannten „Ehrverbrechen“ gesetzlich nicht anders geahndet werden als andere Verbrechen, und ferner, wie die Rechtsvertretung bereits im ersten Verfahren ausführte, dass außereheliche sexuelle Betätigung zwar unter „Unzucht“ fällt und strafbar ist, in der Praxis aber nach diesem Tatbestand fast ausschließlich Geschlechtsverkehr zwischen Männern verfolgt wird. 2.3.4 Die Verzögerungsabsicht beim Stellen des Folgeantrags ergibt sich aus dem gewählten Ablauf im Anschluss an den Mitwirkungsbescheid, erst ein Schreiben des Beschwerdeführers, teils in Fremdsprache zu senden, rund vier Wochen darauf dem Verbesserungsauftrag mit der Übersetzung zu entsprechen, dabei jedoch die vom BFA angeforderte Urkunde nicht vorzulegen, anschließend in einer Erstbefragung das Fluchtvorbringen erstmals zu „korrigieren“, ohne die angebliche Urkunde auch zu erwähnen, im Zuge des Parteiengehörs Ersuchen um Fristerstreckung oder Einvernahme, schließlich Ankündigung, die „ägyptischen Dokumente“ „ehestmöglich“ vorzulegen, was nie geschah. 2.3.5 Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Welche Gründe, wie die Beschwerde andeutet, „hinsichtlich seines Gesundheitszustandes“ internationalen Schutz erfordern würden, wurde nicht weiter erwähnt.2.3.5 Das Fehlen von bekannten Umständen, die ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bedeuten würden, folgt aus dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Welche Gründe, wie die Beschwerde andeutet, „hinsichtlich seines Gesundheitszustandes“ internationalen Schutz erfordern würden, wurde nicht weiter erwähnt. Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. 2.3.6 Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN)Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299, Rz 15, mwN) 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende private Verfolgung wegen der Weigerung, eine Muslima zu heiraten, und eine polizeiliche Verfolgung wegen fälschlich vorgeworfenen Beischlafs mit der Muslima weder substantiiert noch glaubhaft oder relevant im Sinn eines Konventionsgrundes. Es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende private Verfolgung wegen der Weigerung, eine Muslima zu heiraten, und eine polizeiliche Verfolgung wegen fälschlich vorgeworfenen Beischlafs mit der Muslima weder substantiiert noch glaubhaft oder relevant im Sinn eines Konventionsgrundes. Es sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Einer Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels stünde auch § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entgegen, demzufolge Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. (Vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN)Einer Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels stünde auch Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegen, demzufolge Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht. (Vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN) Der Spruchpunkt war also zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV bis VI (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtbestehen einer Ausreisefrist):3.3 Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtbestehen einer Ausreisefrist): In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wie allerdings in 1.1 festgestellt, besteht wider den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren. Nach § 12a AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt, also ein Einreiseverbot, das z. B. wie vorliegend für drei Jahre verhängt wurde, die frühestens mit der behaupteten Ausreise im August 2023 begannen.Nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt, also ein Einreiseverbot, das z. B. wie vorliegend für drei Jahre verhängt wurde, die frühestens mit der behaupteten Ausreise im August 2023 begannen. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. § 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen im Sinn des § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Paragraph 59, Absatz 5, FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN) Tatsachen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, hat das BFA trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers und der Feststellungen des Strafgerichts nicht angenommen. Die (neuerliche) Rückkehrentscheidung hatte daher zu unterbleiben und war aufzuheben. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten in Spruchpunkt V.Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten in Spruchpunkt römisch fünf. Nach § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt VI keine Basis, mit dem eine solche Frist nicht gewährt wurde.Nach Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt römisch sechs keine Basis, mit dem eine solche Frist nicht gewährt wurde. Demnach waren die Spruchpunkte IV, V und VI wie geschehen ersatzlos zu beheben.Demnach waren die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs wie geschehen ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zur Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zur Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2265801.2.00