G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2022, ZI. 1087356507/223776973, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 in Rechtskraft. 5. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2022, ZI. 1087356507/223776973, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 in Rechtskraft. 6. Am 16.05.2023 langte eine Stellungnahme des BF samt dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G 2005 beim BFA ein (AS 3 ff). In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Ein deutscher Staatsangehöriger habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt. Der BF habe bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten müssen. Wider den Beschuldigten werde etwa wegen Menschenhandels, schweren gewerbsmäßigen Betruges und oranisierter Schwarzarbeit ermittelt.6. Am 16.05.2023 langte eine Stellungnahme des BF samt dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 beim BFA ein (AS 3 ff). In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Ein deutscher Staatsangehöriger habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt. Der BF habe bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten müssen. Wider den Beschuldigten werde etwa wegen Menschenhandels, schweren gewerbsmäßigen Betruges und oranisierter Schwarzarbeit ermittelt. 7. Am 26.05.2023 erteilte das BFA dem BF im Hinblick auf seinen am „16.05.2023“ gestellten Antrag
G einen Verbesserungsauftrag (AS 35 ff).7. Am 26.05.2023 erteilte das BFA dem BF im Hinblick auf seinen am „16.05.2023“ gestellten Antrag
Paragraph 57, AsylG einen Verbesserungsauftrag (AS 35 ff). 8. Am 02.06.2023 unterfertigte der BF seinen Antrag vom „16.05.2023“ persönlich beim BFA (AS 34) und brachte mehrere Dokumente (AS 41
G.10. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (AS 81 f) ersuchte das BFA die LPD NÖ um die Abgabe einer Stellungnahme
Paragraph 57, Absatz 2, AsylG.
G würden im gegenständlichen Fall daher vorliegen.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG würden im gegenständlichen Fall daher vorliegen. 12. Der BF wurde im Anschluss vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag
G niederschriftlich einvernommen (AS 119 ff).12. Der BF wurde im Anschluss vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag
Paragraph 57, AsylG niederschriftlich einvernommen (AS 119 ff). Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF ein Konvolut an – großteils bereits in den vorangehenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten – Unterlagen bezüglich seiner Integration und zum anhängigen Strafverfahren (AS 139 ff) in Vorlage. 13. Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab, wobei er keine Ausführungen zu den vom BFA zum Herkunftsstaat herangezogenen Länderinformationsquellen traf, sondern weitere Angaben zu seinem Antrag
G tätigte (AS 229 ff).13. Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab, wobei er keine Ausführungen zu den vom BFA zum Herkunftsstaat herangezogenen Länderinformationsquellen traf, sondern weitere Angaben zu seinem Antrag
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG tätigte (AS 229 ff).
G 2005 abgewiesen,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach „“ zulässig sei, sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.15. Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 (AS 263 ff), wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach „“ zulässig sei, sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass grundsätzlich laut Rückmeldung der LPD die Voraussetzungen gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen würden, da der BF Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden sei und im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, wobei die letzte Mitteilung des Landesgerichts Wels vom 27.09.2024 zur Zahl XXXX die Stellungnahme der LPD NÖ relativiere, da aus dieser hervorgehe, dass der BF weder als Opfer noch als Privatbeteiligter im Verfahren aufscheine. Jedoch stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ohnehin § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG entgegen. Wie bereits aus der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 hervorgehe, sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 120 Abs. 1b FPG werde derzeit seitens der LPD NÖ geprüft. Darüber hinaus gehe aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass der BF, obwohl er gewusst habe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigung angenommen habe, die er im Sinne des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass grundsätzlich laut Rückmeldung der LPD die Voraussetzungen gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen würden, da der BF Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden sei und im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, wobei die letzte Mitteilung des Landesgerichts Wels vom 27.09.2024 zur Zahl römisch 40 die Stellungnahme der LPD NÖ relativiere, da aus dieser hervorgehe, dass der BF weder als Opfer noch als Privatbeteiligter im Verfahren aufscheine. Jedoch stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ohnehin Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG entgegen. Wie bereits aus der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 hervorgehe, sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG werde derzeit seitens der LPD NÖ geprüft. Darüber hinaus gehe aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass der BF, obwohl er gewusst habe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigung angenommen habe, die er im Sinne des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
G stets von Personen mit irregulärem Aufenthalt gestellt werden. 18. Mit Eingabe vom 24.02.2025 (OZ 7) legte der BF nochmals dar, dass der angefochtene Bescheid aus seiner Sicht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei, zumal wichtige (vorgelegte) Dokumente nicht berücksichtigt worden seien und dem BF der unrechtmäßige Aufenthalt vor der Antragstellung als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgelegt werde. Dies in Verkennung der Rechtslage, dass Anträge
Paragraphen 55, ff AsylG stets von Personen mit irregulärem Aufenthalt gestellt werden.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF wird seit zumindest Jänner 2023 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung MEN VIA als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Beim zuständigen Landesgericht ist zur Geschäftszahl XXXX ein Strafverfahren anhängig, in welchem XXXX als Angeklagter wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall, 153e Abs. 1 Z 1 StGB; § 104a Abs. 1 StGB, § 116 Abs. 2 2. Fall FPG; § 33 Abs. 2 lit b FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/Privatbeteiligter angeschlossen habe. Man habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, wobei der BF bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten habe müssen. Der BF wird seit zumindest Jänner 2023 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung MEN VIA als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Beim zuständigen Landesgericht ist zur Geschäftszahl römisch 40 ein Strafverfahren anhängig, in welchem römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 1. Fall, 153e Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 116, Absatz 2, 2. Fall FPG; Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/Privatbeteiligter angeschlossen habe. Man habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, wobei der BF bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten habe müssen. 2.2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt steht für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Akteninhalts fest. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht als für unbedenklich befundenen irakischen behördlichen Unterlagen in Form eines Reisepasses, eines Personalausweises und eines Staatsbürgerschaftsnachweises in (Farb-)kopie (vgl. AS, 49, 53, 215), zumal diese im Hinblick auf die äußere Form ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau irakischer (Behörden-)dokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen. Die belangte Behörde stellte bereits im Verwaltungsverfahren fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 273).Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht als für unbedenklich befundenen irakischen behördlichen Unterlagen in Form eines Reisepasses, eines Personalausweises und eines Staatsbürgerschaftsnachweises in (Farb-)kopie vergleiche AS, 49, 53, 215), zumal diese im Hinblick auf die äußere Form ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau irakischer (Behörden-)dokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen. Die belangte Behörde stellte bereits im Verwaltungsverfahren fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 273). Den im Akt befindlichen Eingaben/Stellungnahmen vom 16.05.2023 (AS 15
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nach Abs. 7 leg. cit. ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Abs. 11 gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nach Absatz 7, leg. cit. ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben wird. Absatz 11, gilt. Zweck der Regelung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen (vgl. die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich § 72 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR
PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 57 Abs. 3 AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten (vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).
Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 57, Absatz 3, AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Absatz eins, Ziffer 2, noch aus Absatz 3, ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten vergleiche auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 57, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der LPD NÖ am 22.08.2024 mitgeteilt, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148
G widerstreiten würde, sind nicht substantiiert hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF illegal im Bundesgebiet verblieben und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings der Verdacht erhärtet bzw. herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass insbesondere Personen in prekären (aufenthalts-)rechtlichen Situationen vulnerabel und gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. Es erscheint wenig zweckmäßig, diesem Personenkreis einen illegalen Aufenthalt bzw. eine hierbei ausgeübte illegale Tätigkeit, im Rahmen derer sie ausgebeutet wurden, in dem Sinne vorzuwerfen, dass man diesen Personen deshalb generell und unreflektiert die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels verweigern würde. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der LPD NÖ am 22.08.2024 mitgeteilt, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,
Paragraph 60, Absatz 3, AsylG widerstreiten würde, sind nicht substantiiert hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF illegal im Bundesgebiet verblieben und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings der Verdacht erhärtet bzw. herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass insbesondere Personen in prekären (aufenthalts-)rechtlichen Situationen vulnerabel und gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. Es erscheint wenig zweckmäßig, diesem Personenkreis einen illegalen Aufenthalt bzw. eine hierbei ausgeübte illegale Tätigkeit, im Rahmen derer sie ausgebeutet wurden, in dem Sinne vorzuwerfen, dass man diesen Personen deshalb generell und unreflektiert die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels verweigern würde. Der BF erfüllt als Opfer und Zeuge dieser Straftat und Menschenrechtsverletzung eine wichtige Funktion für die Strafverfolgung – auch in der internationalen Verbrechensbekämpfung. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.Der BF erfüllt als Opfer und Zeuge dieser Straftat und Menschenrechtsverletzung eine wichtige Funktion für die Strafverfolgung – auch in der internationalen Verbrechensbekämpfung. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides
3 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G gegenstandslos. Die mit der Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Spruchpunkte sind davon ebenso mitumfasst.
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG gegenstandslos. Die mit der Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Spruchpunkte sind davon ebenso mitumfasst. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem Antrag des BF wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2148823.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.