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{'item': 'L508 2148823-2'}

Obsah (21)§ 57Artikel 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 46a§ 1§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL508 2148823-2 SpruchL508 2148823-2/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!, L508 2148823-2/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Irak, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 16.09.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts und am 06.09.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Eine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2021, mit Erkenntnis vom 27.07.2021, Zahl: L502 2148823-1/17E, in allen Spruchpunkten als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 27.07.2021 in Rechtskraft.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2022, ZI. 1087356507/223776973, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 in Rechtskraft. 5. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.12.2022, ZI. 1087356507/223776973, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 in Rechtskraft. 6. Am 16.05.2023 langte eine Stellungnahme des BF samt dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 beim BFA ein (AS 3 ff). In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Ein deutscher Staatsangehöriger habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt. Der BF habe bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten müssen. Wider den Beschuldigten werde etwa wegen Menschenhandels, schweren gewerbsmäßigen Betruges und oranisierter Schwarzarbeit ermittelt.6. Am 16.05.2023 langte eine Stellungnahme des BF samt dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 beim BFA ein (AS 3 ff). In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF Opfer von Menschenhandel geworden sei. Ein deutscher Staatsangehöriger habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt. Der BF habe bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten müssen. Wider den Beschuldigten werde etwa wegen Menschenhandels, schweren gewerbsmäßigen Betruges und oranisierter Schwarzarbeit ermittelt. 7. Am 26.05.2023 erteilte das BFA dem BF im Hinblick auf seinen am „16.05.2023“ gestellten Antrag

§ 57Asyl

G einen Verbesserungsauftrag (AS 35 ff).7. Am 26.05.2023 erteilte das BFA dem BF im Hinblick auf seinen am „16.05.2023“ gestellten Antrag

Paragraph 57, AsylG einen Verbesserungsauftrag (AS 35 ff). 8. Am 02.06.2023 unterfertigte der BF seinen Antrag vom „16.05.2023“ persönlich beim BFA (AS 34) und brachte mehrere Dokumente (AS 41

  1. ff)in Vorlage. 9. Mit Eingabe vom 14.03.2024 (AS 71
  2. f)teilte der BF mit, dass er im Februar 2023 über die Prozessbegleiterin = Privatbeteiligtenvertreterin mit einem Schriftsatz als Opfer ad § 104a StGB direkt an das zuständige Strafgericht, wo das Verfahren derzeit anhängig sei, gemeinsam mit mehreren weiteren betroffenen Männern gemeldet worden sei.9. Mit Eingabe vom 14.03.2024 (AS 71
  3. f)teilte der BF mit, dass er im Februar 2023 über die Prozessbegleiterin = Privatbeteiligtenvertreterin mit einem Schriftsatz als Opfer ad Paragraph 104 a, StGB direkt an das zuständige Strafgericht, wo das Verfahren derzeit anhängig sei, gemeinsam mit mehreren weiteren betroffenen Männern gemeldet worden sei. Der Eingabe ist eine Mitteilung an die Landespolizeidirektion (nachfolgend: LPD) NÖ bezüglich des Opferstatus des BF vom 10.10.2023 angeschlossen (AS 75). 10. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (AS 81
  4. f)ersuchte das BFA die LPD NÖ um die Abgabe einer Stellungnahme

§ 57Abs. 2 Asyl

G.10. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (AS 81 f) ersuchte das BFA die LPD NÖ um die Abgabe einer Stellungnahme

Paragraph 57, Absatz 2, AsylG.

  1. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2024 (AS 105 ff) führte die LPD NÖ aus, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148
  2. Fall, 153e Abs. 1 Z 1 StGB; § 104a Abs. 1 StGB, § 116 Abs. 2
  3. Fall FPG; § 33 Abs. 2 lit b FinStrG wider den Angeklagten XXXX anhängig sei und sich der BF diesem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Insoweit habe der BF zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und sei der Antrag zulässig. Die Voraussetzungen

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G würden im gegenständlichen Fall daher vorliegen.

  1. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2024 (AS 105 ff) führte die LPD NÖ aus, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,
  2. Fall, 153e Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 116, Absatz 2,
  3. Fall FPG; Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG wider den Angeklagten römisch 40 anhängig sei und sich der BF diesem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Insoweit habe der BF zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht und sei der Antrag zulässig. Die Voraussetzungen

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG würden im gegenständlichen Fall daher vorliegen. 12. Der BF wurde im Anschluss vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag

§ 57Asyl

G niederschriftlich einvernommen (AS 119 ff).12. Der BF wurde im Anschluss vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag

Paragraph 57, AsylG niederschriftlich einvernommen (AS 119 ff). Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF ein Konvolut an – großteils bereits in den vorangehenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren vorgelegten – Unterlagen bezüglich seiner Integration und zum anhängigen Strafverfahren (AS 139 ff) in Vorlage. 13. Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab, wobei er keine Ausführungen zu den vom BFA zum Herkunftsstaat herangezogenen Länderinformationsquellen traf, sondern weitere Angaben zu seinem Antrag

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G tätigte (AS 229 ff).13. Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab, wobei er keine Ausführungen zu den vom BFA zum Herkunftsstaat herangezogenen Länderinformationsquellen traf, sondern weitere Angaben zu seinem Antrag

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG tätigte (AS 229 ff).

  1. Mit Note vom 29.11.2024 (AS 261 f) teilte die LPD OÖ mit, dass der BF beim zuständigen Landesgericht im gegenständlichen Strafverfahren weder als Opfer geführt werde, noch habe er sich dem Prozess als Privatbeteiligter angeschlossen.
  2. Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. XXXX (AS 263 ff), wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 abgewiesen,

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach „“ zulässig sei, sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.15. Mit Bescheid vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 (AS 263 ff), wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „“ zulässig sei, sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass grundsätzlich laut Rückmeldung der LPD die Voraussetzungen gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen würden, da der BF Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden sei und im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, wobei die letzte Mitteilung des Landesgerichts Wels vom 27.09.2024 zur Zahl XXXX die Stellungnahme der LPD NÖ relativiere, da aus dieser hervorgehe, dass der BF weder als Opfer noch als Privatbeteiligter im Verfahren aufscheine. Jedoch stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ohnehin § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG entgegen. Wie bereits aus der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 hervorgehe, sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 120 Abs. 1b FPG werde derzeit seitens der LPD NÖ geprüft. Darüber hinaus gehe aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass der BF, obwohl er gewusst habe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigung angenommen habe, die er im Sinne des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass grundsätzlich laut Rückmeldung der LPD die Voraussetzungen gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen würden, da der BF Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden sei und im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, wobei die letzte Mitteilung des Landesgerichts Wels vom 27.09.2024 zur Zahl römisch 40 die Stellungnahme der LPD NÖ relativiere, da aus dieser hervorgehe, dass der BF weder als Opfer noch als Privatbeteiligter im Verfahren aufscheine. Jedoch stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ohnehin Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG entgegen. Wie bereits aus der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 hervorgehe, sei der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Einleitung eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG werde derzeit seitens der LPD NÖ geprüft. Darüber hinaus gehe aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass der BF, obwohl er gewusst habe, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, eine Beschäftigung angenommen habe, die er im Sinne des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2024 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 30.12.2024 (AS 373 - 380) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 16.
  3. Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der LPD nachgefragt habe, ob es sich beim BF um einen Zeugen und ein Opfer in einem Strafverfahren handle. Die Auskunft der LPD sei dahingehend positiv gewesen. In weiterer Folge habe die belangte Behörde die Auskunft des zuständigen Landesgerichts erhalten, aus der hervorgehe, dass es sich beim BF um kein Opfer und keinen Privatbeteiligten handle. Diese Auskunft sei allerdings zu einer falschen Aktenzahl ergangen. Die Aktenzahl des Strafverfahrens, in dem der BF als Zeuge und Opfer auftrete, laute XXXX , die Auskunft sei indes zu XXXX ergangen. 16.
  4. Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der LPD nachgefragt habe, ob es sich beim BF um einen Zeugen und ein Opfer in einem Strafverfahren handle. Die Auskunft der LPD sei dahingehend positiv gewesen. In weiterer Folge habe die belangte Behörde die Auskunft des zuständigen Landesgerichts erhalten, aus der hervorgehe, dass es sich beim BF um kein Opfer und keinen Privatbeteiligten handle. Diese Auskunft sei allerdings zu einer falschen Aktenzahl ergangen. Die Aktenzahl des Strafverfahrens, in dem der BF als Zeuge und Opfer auftrete, laute römisch 40 , die Auskunft sei indes zu römisch 40 ergangen. 16.
  5. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass im Bescheid festgestellt werde, dass der BF ab 07.03.2022 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Nicht gewürdigt bzw. mit keiner Silbe werde hier erwähnt, dass der BF Opfer von Arbeitsausbeutung im Zuge ebendieser Tätigkeit geworden sei. Gerade das Nichtvorliegen eines legalen Aufenthaltstitels verstärke die Gefahr, Opfer von Arbeitsausbeutung zu werden. Der belangten Behörde seien zur Untermauerung zahlreiche Berichte zu ebendiesem Thema im Rahmen der Stellungnahme vom 13.11.2024 vorgelegt worden. Offensichtlich verkenne die belangte Behörde, dass es Aufenthaltstiteln aus berücksichtigunsgwürdigen Gründen systemimmanent sei, dass diese von Antragstellern gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung illegal aufhältig seien. Der BF sei während seines illegalen Aufenthalts Opfer von Arbeitsausbeutung geworden. Gerade Personen in prekären (aufenthalts)-rechtlichen Situationen seien extrem vulnerabel und gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Es könne nicht Telos des Gesetzgebers sein, diesen Opfern den illegalen Aufenthalt bzw. eben jene illegale Tätigkeit, durch die sie ausgebeutet worden seien, im Sinne eines Ausschlussgrundes vorzuwerfen. 16.
  6. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so habe der BF der belangten Behörde einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, welcher durch das BFA allerdings nicht gewürdigt worden sei. Dieser finde unter den vorgelegten Beweismitteln keine Nennung. Vielmehr werde die (vormals vorgelegte, rechtlich nicht bindende) Einstellungszusage der Firma XXXX aufgelistet. Ebenso wenig sei der Umstand gewürdigt worden, dasss der BF über ein Sprachzertifikat A2 verfüge. Sämtliche Familienmitglieder des BF hätten in Österreich Asyl. Zu Verwandten im Irak habe der BF indes seit langem keinen Kontakt mehr. Überdies halte sich der BF seit über neun Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In der Zeit von 16.09.2015 bis 27.07.2021 habe sich der BF aufgrund seines laufenden Asylverfahrens iSd § 13 AsylG legal im Bundesgebiet aufgehalten.16.
  7. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so habe der BF der belangten Behörde einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, welcher durch das BFA allerdings nicht gewürdigt worden sei. Dieser finde unter den vorgelegten Beweismitteln keine Nennung. Vielmehr werde die (vormals vorgelegte, rechtlich nicht bindende) Einstellungszusage der Firma römisch 40 aufgelistet. Ebenso wenig sei der Umstand gewürdigt worden, dasss der BF über ein Sprachzertifikat A2 verfüge. Sämtliche Familienmitglieder des BF hätten in Österreich Asyl. Zu Verwandten im Irak habe der BF indes seit langem keinen Kontakt mehr. Überdies halte sich der BF seit über neun Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In der Zeit von 16.09.2015 bis 27.07.2021 habe sich der BF aufgrund seines laufenden Asylverfahrens iSd Paragraph 13, AsylG legal im Bundesgebiet aufgehalten. 16.
  8. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass es das BFA verabsäumt habe, ein ordnungsgemäßes und fehlerfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entsprechend zu würdigen und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar darzulegen. Hätte die belangte Behörde die Ausführungen im Akt in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen gewertet, hätte daraus nicht die Abweisung des Antrags resultiert. 16.
  9. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgabe des Antrags beantragt. 16.
  10. Der Beschwerde ist ein Ersuchen der Prozessbegleiterin des BF an das zuständige Landesgericht angeschlossen, zur Vorlage an das BFA zu bestätigen, dass der BF in dem Verfahren XXXX als Opfer und Privatbeteiligter aufscheine und beteiligt sei, zumal es sich – insoweit das zuständige Landesgericht bekanntgegeben habe, dass der BF im Verfahren XXXX nicht als Opfer bzw. Privatbeteiligter geführt werde - offenbar um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe, da das gegenständliche Verfahren eine andere Geschäftszahl habe (AS 381 f).16.
  11. Der Beschwerde ist ein Ersuchen der Prozessbegleiterin des BF an das zuständige Landesgericht angeschlossen, zur Vorlage an das BFA zu bestätigen, dass der BF in dem Verfahren römisch 40 als Opfer und Privatbeteiligter aufscheine und beteiligt sei, zumal es sich – insoweit das zuständige Landesgericht bekanntgegeben habe, dass der BF im Verfahren römisch 40 nicht als Opfer bzw. Privatbeteiligter geführt werde - offenbar um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe, da das gegenständliche Verfahren eine andere Geschäftszahl habe (AS 381 f).
  12. Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  13. Mit Eingabe vom 24.02.2025 (OZ 7) legte der BF nochmals dar, dass der angefochtene Bescheid aus seiner Sicht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei, zumal wichtige (vorgelegte) Dokumente nicht berücksichtigt worden seien und dem BF der unrechtmäßige Aufenthalt vor der Antragstellung als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgelegt werde. Dies in Verkennung der Rechtslage, dass Anträge

§§ 55ff Asyl

G stets von Personen mit irregulärem Aufenthalt gestellt werden. 18. Mit Eingabe vom 24.02.2025 (OZ 7) legte der BF nochmals dar, dass der angefochtene Bescheid aus seiner Sicht wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei, zumal wichtige (vorgelegte) Dokumente nicht berücksichtigt worden seien und dem BF der unrechtmäßige Aufenthalt vor der Antragstellung als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgelegt werde. Dies in Verkennung der Rechtslage, dass Anträge

Paragraphen 55, ff AsylG stets von Personen mit irregulärem Aufenthalt gestellt werden.

  1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der (niederschriftlichen) Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF wird seit zumindest Jänner 2023 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung MEN VIA als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Beim zuständigen Landesgericht ist zur Geschäftszahl XXXX ein Strafverfahren anhängig, in welchem XXXX als Angeklagter wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall, 153e Abs. 1 Z 1 StGB; § 104a Abs. 1 StGB, § 116 Abs. 2 2. Fall FPG; § 33 Abs. 2 lit b FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/Privatbeteiligter angeschlossen habe. Man habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, wobei der BF bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten habe müssen. Der BF wird seit zumindest Jänner 2023 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung MEN VIA als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Beim zuständigen Landesgericht ist zur Geschäftszahl römisch 40 ein Strafverfahren anhängig, in welchem römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 1. Fall, 153e Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 116, Absatz 2, 2. Fall FPG; Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/Privatbeteiligter angeschlossen habe. Man habe den BF als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, wobei der BF bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten habe müssen. 2.2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt steht für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Akteninhalts fest. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht als für unbedenklich befundenen irakischen behördlichen Unterlagen in Form eines Reisepasses, eines Personalausweises und eines Staatsbürgerschaftsnachweises in (Farb-)kopie (vgl. AS, 49, 53, 215), zumal diese im Hinblick auf die äußere Form ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau irakischer (Behörden-)dokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen. Die belangte Behörde stellte bereits im Verwaltungsverfahren fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 273).Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht als für unbedenklich befundenen irakischen behördlichen Unterlagen in Form eines Reisepasses, eines Personalausweises und eines Staatsbürgerschaftsnachweises in (Farb-)kopie vergleiche AS, 49, 53, 215), zumal diese im Hinblick auf die äußere Form ein ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau irakischer (Behörden-)dokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild aufweisen. Die belangte Behörde stellte bereits im Verwaltungsverfahren fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (AS 273). Den im Akt befindlichen Eingaben/Stellungnahmen vom 16.05.2023 (AS 15

  1. ff)und vom 14.03.2024 samt Vollmacht für das Männergesundheitszentrum/Projekt MEN VIA - Unterstützung für Männer als Betroffene von Menschenhandel (AS 71
  2. ff)ist zu entnehmen, dass der BF seit zumindest Jänner 2023 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung MEN VIA als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet wird. Aus der erteilten Auskunft seitens des zuständigen Landesgerichts an die LPD NÖ vom 24.07.2024 (AS 91) und der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 (AS 105
  3. ff)geht hervor, dass beim Landesgericht XXXX zur Geschäftszahl XXXX ein Strafverfahren anhängig ist, in welchem XXXX als Angeklagter wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall, 153e Abs. 1 Z 1 StGB; § 104a Abs. 1 StGB, § 116 Abs. 2 2. Fall FPG; § 33 Abs. 2 lit b FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/ Privatbeteiligter angeschlossen habe. Aus der erteilten Auskunft seitens des zuständigen Landesgerichts an die LPD NÖ vom 24.07.2024 (AS 91) und der Stellungnahme der LPD NÖ vom 22.08.2024 (AS 105
  4. ff)geht hervor, dass beim Landesgericht römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 ein Strafverfahren anhängig ist, in welchem römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 1. Fall, 153e Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 116, Absatz 2, 2. Fall FPG; Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG geführt werde und dem sich der BF als Opfer/ Privatbeteiligter angeschlossen habe. Was den Umstand betrifft, wonach mit Note vom 29.11.2024 (AS 261
  5. f)seitens der LPD OÖ mitgeteilt wurde, dass der BF beim zuständigen Landesgericht im gegenständlichen Strafverfahren weder als Opfer geführt werde, noch er sich dem Prozess als Privatbeteiligter angeschlossen habe, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich - insoweit das zuständige Landesgericht bekanntgegeben habe, dass der BF im Verfahren XXXX nicht als Opfer bzw. Privatbeteiligter geführt werde (AS 259) - offenbar um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe, da das gegenständliche Verfahren eine andere Geschäftszahl, nämlich XXXX , habe, was auch durch die Angaben der Prozessbegleiterin = Privatbeteiligtenvertreterin hinreichend bestätigt wird. Insofern richtete die Privatbeteiligtenvertreterin zuletzt auch ein entsprechendes Ersuchen an das zuständige Landesgericht (AS 381 f), nochmals zu bestätigen, dass der BF in dem Verfahren XXXX als Opfer und Privatbeteiligter aufscheine und am Verfahren in dieser Funktion beteiligt sei.Was den Umstand betrifft, wonach mit Note vom 29.11.2024 (AS 261
  6. f)seitens der LPD OÖ mitgeteilt wurde, dass der BF beim zuständigen Landesgericht im gegenständlichen Strafverfahren weder als Opfer geführt werde, noch er sich dem Prozess als Privatbeteiligter angeschlossen habe, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich - insoweit das zuständige Landesgericht bekanntgegeben habe, dass der BF im Verfahren römisch 40 nicht als Opfer bzw. Privatbeteiligter geführt werde (AS 259) - offenbar um ein Missverständnis bzw. einen Fehler gehandelt habe, da das gegenständliche Verfahren eine andere Geschäftszahl, nämlich römisch 40 , habe, was auch durch die Angaben der Prozessbegleiterin = Privatbeteiligtenvertreterin hinreichend bestätigt wird. Insofern richtete die Privatbeteiligtenvertreterin zuletzt auch ein entsprechendes Ersuchen an das zuständige Landesgericht (AS 381 f), nochmals zu bestätigen, dass der BF in dem Verfahren römisch 40 als Opfer und Privatbeteiligter aufscheine und am Verfahren in dieser Funktion beteiligt sei. Dem BF zufolge habe man ihn als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt, wobei er bis zu 17 Stunden Dienst am Tag für einen Dumpinglohn verrichten habe müssen (AS 24). Das Vorbringen des Beschwerdeführers war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Antragstellers plausibel. Weiters stützt sich das Vorbringen auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war auch der Umstand, dass das detaillierte und schlüssige Vorbringen keine beachtlichen Widersprüche aufwies. Im Übrigen sind im Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die bereits erlittenen Erlebnisse, in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Abschließend ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit des Vorbringens allenfalls in Zweifel gezogen hätten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) 3.1. Zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 3.1.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

§ 58Abs. 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nach Abs. 7 leg. cit. ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben wird.

Abs. 11 gilt.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nach Absatz 7, leg. cit. ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben wird. Absatz 11, gilt. Zweck der Regelung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen (vgl. die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich § 72 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR

  1. GP 147/148). Zweck der Regelung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen vergleiche die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich Paragraph 72, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 147/148). 3.1.
  3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem auch zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden, ist Erteilungsvoraussetzung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG lediglich die Erforderlichkeit des Aufenthalts des Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.In einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem auch zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden, ist Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG lediglich die Erforderlichkeit des Aufenthalts des Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

§ 1Abs. 2 St

PO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 57 Abs. 3 AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten (vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).

Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 57, Absatz 3, AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Absatz eins, Ziffer 2, noch aus Absatz 3, ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten vergleiche auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 57, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der LPD NÖ am 22.08.2024 mitgeteilt, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148

  1. Fall, 153e Abs. 1 Z 1 StGB; § 104a Abs. 1 StGB, § 116 Abs. 2
  2. Fall FPG; § 33 Abs. 2 lit b FinStrG wider den Angeklagten XXXX anhängig sei und sich der BF diesem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Der BF legte dar, dass man ihn als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt habe, wobei er für einen Dumpinglohn bis zu 17 Stunden Dienst am Tag verrichten habe müssen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"an den BF als Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung und zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und sind somit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich den öffentlichen Interessen

§ 60Abs. 3 Asyl

G widerstreiten würde, sind nicht substantiiert hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF illegal im Bundesgebiet verblieben und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings der Verdacht erhärtet bzw. herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass insbesondere Personen in prekären (aufenthalts-)rechtlichen Situationen vulnerabel und gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. Es erscheint wenig zweckmäßig, diesem Personenkreis einen illegalen Aufenthalt bzw. eine hierbei ausgeübte illegale Tätigkeit, im Rahmen derer sie ausgebeutet wurden, in dem Sinne vorzuwerfen, dass man diesen Personen deshalb generell und unreflektiert die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels verweigern würde. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der LPD NÖ am 22.08.2024 mitgeteilt, dass beim zuständigen Landesgericht ein Verfahren nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,

  1. Fall, 153e Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 116, Absatz 2,
  2. Fall FPG; Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG wider den Angeklagten römisch 40 anhängig sei und sich der BF diesem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Der BF legte dar, dass man ihn als Scheinselbständigen angemeldet und ihn an Unternehmen in ganz Österreich vermittelt habe, wobei er für einen Dumpinglohn bis zu 17 Stunden Dienst am Tag verrichten habe müssen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"an den BF als Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung und zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich den öffentlichen Interessen

Paragraph 60, Absatz 3, AsylG widerstreiten würde, sind nicht substantiiert hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF illegal im Bundesgebiet verblieben und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings der Verdacht erhärtet bzw. herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass insbesondere Personen in prekären (aufenthalts-)rechtlichen Situationen vulnerabel und gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden. Es erscheint wenig zweckmäßig, diesem Personenkreis einen illegalen Aufenthalt bzw. eine hierbei ausgeübte illegale Tätigkeit, im Rahmen derer sie ausgebeutet wurden, in dem Sinne vorzuwerfen, dass man diesen Personen deshalb generell und unreflektiert die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels verweigern würde. Der BF erfüllt als Opfer und Zeuge dieser Straftat und Menschenrechtsverletzung eine wichtige Funktion für die Strafverfolgung – auch in der internationalen Verbrechensbekämpfung. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.Der BF erfüllt als Opfer und Zeuge dieser Straftat und Menschenrechtsverletzung eine wichtige Funktion für die Strafverfolgung – auch in der internationalen Verbrechensbekämpfung. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides 3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 60Abs.

3 Z 2 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G gegenstandslos. Die mit der Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Spruchpunkte sind davon ebenso mitumfasst.

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG gegenstandslos. Die mit der Rückkehrentscheidung zusammenhängenden Spruchpunkte sind davon ebenso mitumfasst. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem Antrag des BF wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2148823.2.00

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