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{'item': 'L512 2297180-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL512 2297180-2 Spruch, L512 2297180-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 15.01.2024 und am 02.04.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH Mails beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgende kurz: BF) die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
  2. Mit Schreiben vom 19.04.2024 teilte die belangte Behörde dem BF das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorgeschrieben.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorgeschrieben. Festgehalten wurde, dass der ORF-Beitrag für den angeführten Zeitraum bereits bezahlt wurde.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF Beschwerde erhoben.
  6. Mit Schreiben vom 01.08.2024, zur Post am 07.08.2024 gegeben, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2024 einlangend, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde mit Schreiben vom 12.08.2024 an die belangte Behörde weiter.
  7. Mit Schreiben vom 01.08.2024, zur Post am 07.08.2024 gegeben, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2024 einlangend, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde mit Schreiben vom 12.08.2024 an die belangte Behörde weiter.
  8. Mit Schreiben vom 03.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Mit Schreiben vom 03.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Mit Schreiben des Gerichtes vom 06.02.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerde des BF verspätet ist.
  11. Der BF gab diesbezüglich eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die BF beantragte am 15.01.2024 und am 02.04.2024 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge. Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorgeschrieben.Mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 wurde dem BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 in Höhe von € 61,20 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde dem BF spätestens am 04.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Der BF brachte mit Schreiben vom 01.08.2024, am 07.08.2024 postalisch versendet, bei der ORF-Beitrags Service GmbH eine Beschwerde ein.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der ORF-Beitrags Service GmbH, insbesondere des Zustellnachweises der Post. Zum Sachvortrag des BF, dass die Abholfrist habe am 08.08.2024 begann, ist anzumerken, dass offenbar auf dem Zustellnachweis beim Hinterlegungsdatum eine Korrektur erfolgte, nämlich von 08.
  14. auf 04.
  15. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abholfrist am 04.07 begann.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse des BF am 03.07.2024 – beim zuständigen Postamt am 04.07.2024 zur Abholung hinterlegt. Der Bescheid gilt mit 04.07.2024 rechtswirksam zugestellt. Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 01.08.2024 und war die am 07.08.2024 postalisch versendet Beschwerde verspätet. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Hinterlegung am 08.07.2024 erfolgte, wäre die Beschwerde verspätet, da die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde danach am 05.08.2024 endete. Die Beschwerde war somit wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Einstufung der Art der Frist bzw. Fristenberechnung abgeht. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz der Entfall einer mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2297180.2.00

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