RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL516 2290012-1 SpruchL516 2290012-1/40E, L516 2290012-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Braunau, vom 22.03.2024, ABB-Nr: 4423087, betreffend Nichtzulassung des XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Braunau, vom 22.03.2024, ABB-Nr: 4423087, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 7 AVG)Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Ab2 VwGVG, Paragraph 13, Absatz 7, AVG) Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 wurde der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen. (OZ 37) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. (vgl VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173)Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 wurde der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen. (OZ 37) Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf. vergleiche VwGH 2011/21/0140, 2007/03/0040, 2006/10/0075, 2000/06/0173) Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit – nachträglich – dessen Rechtswidrigkeit. (VwGH Ra 2018/22/0086 RS10) Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß § 28 Ab2 VwGVG und § 13 Abs 7 AVG ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird deshalb gemäß Paragraph 28, Ab2 VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG ersatzlos aufgehoben. Zu B) Revision Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2290012.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.