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{'item': 'L516 2308289-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL516 2308289-1 SpruchL516 2308289-1/4E, L516 2308289-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, vom 27.01.2025, ABB-Nr: 4511195, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wels, vom 27.01.2025, ABB-Nr: 4511195, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß gemäß § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte als Arbeitgeberin für XXXX, geb. XXXX, StA Oman (in der Folge: Arbeitnehmer), am 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft im geringfügigen Ausmaß von 10 Wochenstunden.Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte als Arbeitgeberin für römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Oman (in der Folge: Arbeitnehmer), am 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft im geringfügigen Ausmaß von 10 Wochenstunden. Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.01.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vorgelegen seien.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.01.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vorgelegen seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.01.2025 eine Beschäftigungsbewilligung für Studierende für den Arbeitnehmer für die Tätigkeit als Gastgewerbliche Hilfskraft im geringfügigen Ausmaß von 10 Wochenstunden. Der beantragte Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger des Oman, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ und benötigt für den Zugang zum Arbeitsmarkt Dokumente des AMS. 1.2 Die Beschwerdeführerin beschäftigte den beantragten Arbeitnehmer bereits von 19.07.2023-25.11.2024, wobei für den Zeitraum 03.07.2023-02.07.2024 eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Für den Zeitraum vom 03.07.2024-25.11.2024 lag keine gültige Bewilligung vor. Die Beschwerdeführerin beschäftigte eine weitere Person von 16.03.2023 - 31.10.2024, wobei für den Zeitraum 09.03.2023 - 08.03.2024 eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Für den Zeitraum vom 09.03.2024 - 31.10.2024 lag keine gültige Bewilligung vor. 1.3 Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin zum Umstand der zweimaligen Verstöße sowie zu den Voraussetzungen für eine Nachsicht schriftlich Parteiengehör. In der dazu abgegebenen Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nach der Mitteilung des AMS, wonach zwei ehemalige Mitarbeiter länger angemeldet als gesetzlich erlaubt gewesen seien, die Beschwerdeführerin den beantragten Arbeitnehmer sogleich abgemeldet habe; die weitere Person sei bereits abgemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin werde – wie vom AMS vorgeschlagen – dies durch besseres Aufpassen und regelmäßige Überprüfungen kontrollieren und wolle sich natürlich entschuldigen. Mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein Fehler passiert sei. Studenten hätten normalerweise nur kurz im Betrieb gearbeitet, meist nur die Sommersaison. Keiner sei so lange beschäftigt gewesen, wie der beantragte Arbeitnehmer und die weitere Person. Es sei der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass jene Mitarbeiter ohne einen neuen Antrag nicht länger arbeiten dürfen. Die Sommersaison sei bald da und man benötige die Mitarbeiter, ohne sei die Sommersaison nicht zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin werde sich ab jetzt besser informieren und genauer kontrollieren. 1.4 Mit der Beschwerdevorlage verwies das AMS darauf, dass die Beschwerdeführerin seit 2023 bereits mehrfach Bewilligungen beantragt und großteils auch erhalten habe, laut aktueller Abfrage über 20, wodurch die Beschwerdeführerin sehr wohl über die Bewilligungspflicht Bescheid gewusst habe.
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 4 Abs 1 Z 5 AuslBGAbweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG 3.1 Die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung setzt – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – voraus, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat. (§ 4 Abs 1 Z 5 AuslBG)3.1 Die Erteilung eine Beschäftigungsbewilligung setzt – soweit für den gegenständlichen Fall relevant – voraus, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat. (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG) Gemäß § 4 Abs 8 AuslBG kann von Abs 1 Z 5 nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.Gemäß Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG kann von Absatz eins, Ziffer 5, nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. Zum gegenständlichen Fall 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird. (Hier: Dazu gehört etwa auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung durch den Ausländer. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar.) (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird. (Hier: Dazu gehört etwa auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung durch den Ausländer. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar.) (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080) 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die festgestellten unerlaubten Beschäftigungen nicht bestritten, vielmehr zugestanden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin erst durch die Mitteilung des AMS erfahren, dass sie Mitarbeiter länger angemeldet habe, als gesetzlich erlaubt sei. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht bewusst gewesen, dass die von ihr beschäftigten Personen nicht länger arbeiten dürfen, ohne erneut einen Antrag zu stellen. Damit räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht bloß ein möglicherweise ungeeignetes oder nicht ausreichend effizientes, sondern überhaupt kein Kontrollsystem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hatte. Der Beschwerdeführerin musste auch bekannt sein, dass eine ausländerbeschäftigungs-rechtliche Bewilligung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich ist sowie bei einer befristeten Erteilung eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht erlaubt ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem AMS vorgebracht, sie beabsichtige in Zukunft, dies durch besseres Aufpassen und regelmäßige Überprüfungen zu kontrollieren und in der Beschwerde gab sie an, sich ab jetzt besser zu informieren und genauer zu kontrollieren. Allerdings hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern, obwohl das AMS im Parteiengehör darauf hingewiesen hatte, dass die erforderlichen Maßnahmen konkreter Art sein sowie ausreichende Garantien dafür bieten müssen, damit ein derartiges Fehlverhalten nicht erneut vorkommt. Zudem lag in beiden festgestellten Übertretungen nicht nur eine kurze, sondern jeweils eine längere Dauer des Verstoßes vor, im Falle des beantragten Arbeitnehmers rund 4 Monate, im Fall der zweiten Person rund 7 Monate. 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung festgestellt zwei Mal – und damit wiederholt (VwGH 95/09/0276) –Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt. Dies steht der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Arbeitnehmer entgegen. Dem AMS ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß § 4 Abs 8 AuslBG für nicht erfüllt erachtet.Dem AMS ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG für nicht erfüllt erachtet. 3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.6 In seinen Entscheidungen vom
  9. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  10. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  11. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2308289.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.