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{'item': 'L521 2168387-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL521 2168387-2 Spruch, L521 2168387-2/12E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte mit am 18.12.2023 persönlich überreichtem Antrag unter Bezugnahme auf § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 die Ausstellung einer Karte für Geduldete.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte mit am 18.12.2023 persönlich überreichtem Antrag unter Bezugnahme auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Ausstellung einer Karte für Geduldete.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1097200602-210504823, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 abgewiesen.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1097200602-210504823, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin unter anderem auf den prekären gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen wird.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 30.01.2025 einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und lud den Beschwerdeführer zur Befundaufnahme
  8. Mit am 05.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1097200602-210504823, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 abgewiesen.1.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zl. 1097200602-210504823, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen. 1.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
  13. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit am 05.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen. 1.
  14. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  15. Rechtliche Beurteilung: 2.
  16. Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).2.
  17. Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). 2.
  18. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 05.03.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038). 2.
  19. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159).2.
  20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen, da bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/05/0159). 2.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 2.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2168387.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.