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{'item': 'L532 2308680-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 46a§ 56§ 28§ 52§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 68§ 58§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlL532 2308680-1 Spruch, L532 2308680-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, den Irak aufgrund von Problemen wegen seines sunnitischen Hintergrundes und Drohungen – insbesondere durch Milizen – verlassen zu haben.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, den Irak aufgrund von Problemen wegen seines sunnitischen Hintergrundes und Drohungen – insbesondere durch Milizen – verlassen zu haben.
  3. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 24.02.2017, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen.
  4. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen.
  5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (i.d.F. „BVwG“) vom 16.11.2020, L519 2150494-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.11.2020 in Rechtskraft.
  6. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Fassung „BVwG“) vom 16.11.2020, L519 2150494-1, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.11.2020 in Rechtskraft.
  7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (i.d.F. „VfGH“) vom 18.01.2021, E 4560/2020-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  8. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in der Fassung „VfGH“) vom 18.01.2021, E 4560/2020-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  9. Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde der Aufenthalt des BF

§ 46aAbs 1 Z 3 FPG ab dem 14.10.2022 geduldet (Zl.

XXXX ).5. Aufgrund einer Bestätigung der irakischen Botschaft, es werde kein Reisedokument ausgestellt, wurde der Aufenthalt des BF

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab dem 14.10.2022 geduldet (Zl. römisch 40 ).

  1. Am 10.08.2023 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 5 FPG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2023, Zl. XXXX , abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2024, L504 2150494-2, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 10.08.2023 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2023, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2024, L504 2150494-2, als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 20.11.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs 1 Asyl

G ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2024, Zl. XXXX , gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Entsprechende Nebenabsprüche ergingen. 7. Am 20.11.2023 brachte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2024, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Entsprechende Nebenabsprüche ergingen. 8. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2024, L532 2150494-3, stattgegeben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF entsprechend der Anordnung des § 58 Abs 11 letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nicht belehrt worden sei. Ferner sei er nicht auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen worden. 8. Der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.11.2024, L532 2150494-3, stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nicht belehrt worden sei. Ferner sei er nicht auf die Möglichkeit einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen worden.

  1. Am 18.11.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag räumte der BF ein, nach der Entscheidung im Asylverfahren zwei Mal in Deutschland gewesen und jeweils dafür bestraft worden zu sein. Hinsichtlich seiner Asylgründe legte er dezidiert dar, diese hätten sich im Vergleich zum Erstasylverfahren nicht verändert. Im Rahmen der behördlichen Einvernahmen am 28.11.2024 und am 12.12.2024 hielt er sein Vorbringen aufrecht.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gem. § 53 Abs 1, Abs 2 Z 3 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter einem wurde dem BF mit Informationsblatt

§ 52

Abs 1 BFA-VG vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter einem wurde dem BF mit Informationsblatt

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.01.2025, L532 2150494-4, als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde am selben Tag hinterlegt und erwuchs mit 08.01.2025 in Rechtskraft.
  2. Am 20.01.2025 stellte der BF seinen dritten – nunmehr gegenständlichen – Asylantrag. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag legte der BF ausdrücklich dar, er habe seine Gründe bereits genannte. Im Übrigen machte er seine Aufenthaltsdauer geltend.
  3. Am 28.01.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs 3 Z 4 AsylG iVm § 68 AVG ausgefolgt und er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen wäre, dass entschiedene Sache vorliege.
  4. Am 28.01.2025 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ausgefolgt und er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen wäre, dass entschiedene Sache vorliege.
  5. Am 13.02.2025 wurde der BF von einem behördlichen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Er äußerte sich wie folgt: „[…] LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Einvernahme mitzuwirken? VP: Ja. … LA: Sie haben in Österreich bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Die Regierung im Irak besteht noch immer. Die Milizen sind immer noch in der Regierung. Außerdem ist mein Antrag auf einen österreichischen Aufenthaltstitel, den ich in Linz gestellt habe, noch nicht abgeschlossen. Ich habe dann eine Strafe von der Polizei in Höhe von € 1.000, -- bekommen und ich habe sofort einen neuen Asylantrag gestellt. LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, warum Sie den Irak verlassen haben und die Sie bereits in den Vorverfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Ich habe diese Probleme bereits alle erwähnt. Ich habe dann aber einen Bescheid bekommen, dass ich Österreich verlassen muss und dass ich in den Irak abgeschoben werde. Ich kann aber nicht in den Irak zurück. Außerdem bin ich schon zehn Jahre in Österreich und ich muss jetzt wieder in einem Camp wohnen. Ich habe nur die „grüne Karte“ bekommen, habe keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Ich darf jetzt auch nicht arbeiten und habe kein Geld mehr. Das geht auch auf meine Psyche. Ich habe noch eine Wohnung, die ich auch bezahlen muss. Auch muss ich Steuern zahlen. Ich habe schön langsam kein Geld. LA: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme? VP: Die Regierung im Irak besteht immer noch und ich kann deswegen auch nicht in den Irak zurück. LA: Haben Sie seit Jänner 2025 (Rechtskraft des Vorverfahrens) Österreich verlassen? VP: Nein. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich verstehe dann nicht, warum mein Asylantrag überhaupt entgegengenommen wurde. Wenn die Lage in meinem Land sicher wäre und es eine andere Regierung geben würde, würde ich sofort zurückkehren. LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich brauche eine Lösung für mein Problem. Ich brauche eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Ich kann nicht in den Irak zurück. […]“
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde dem BF mit Informationsblatt

§ 52

Abs 1 BFA-VG vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde dem BF mit Informationsblatt

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesamt hielt – zusammengefasst – begründend fest, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach Rechtskraft der im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe entstanden sei, sondern sich vielmehr auf die Beweggründe der bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren gestützt habe.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die im Wege des bevollmächtigten Rechtsvertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.03.2025 an das BVwG. Diese relevierte zusammengefasst, die bB habe es unterlassen, Länderinformationen im bekämpften Bescheid zu zitieren, weshalb die Entscheidung mangelhaft sei. Im Übrigen wiederhole der BF, dass er seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG offen sei. Diese relevierte zusammengefasst, die bB habe es unterlassen, Länderinformationen im bekämpften Bescheid zu zitieren, weshalb die Entscheidung mangelhaft sei. Im Übrigen wiederhole der BF, dass er seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG offen sei.
  2. Der Administrativakt langte am 05.03.2025 hg. ein und wurde der Gerichtsabteilung L502 zugeteilt.
  3. Nach erfolgter Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen Annexzuständigkeit wurde der Akt am 06.03.2025 der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Iraks, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Er lebte bis zu seiner Ausreise in Bagdad. Der BF erwarb im Irak schulische Bildung und Berufserfahrung in einer Eisdiele sowie einer Tischlerei. Er reiste legal aus dem Irak aus und schlepperunterstützt unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.05.2015 einen ersten Asylantrag stellte. 1.
  6. Der BF ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. 1.
  7. Im – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er sei von schiitischen Milizen sowie aufgrund seines religiösen Hintergrundes als Sunnite bedroht worden. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2020, L519 2150494-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe sich als persönlich unglaubwürdig erwiesen, es sei nicht davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Diese Entscheidung erwuchs mit 18.11.2020 in Rechtskraft. Im – ebenso rechtskräftig abgeschlossenen – Zweitverfahren, dessen Einleitung mit Asylantrag vom 18.11.2024 initiiert wurde, machte der BF explizit geltend, seine Fluchtgründe hätten sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht geändert. Die bB wies mit Bescheid vom 19.12.2024 (unter anderem) den Antrag des BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG teilte diese Rechtsanschauung und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.01.2025, L532 2150494-4, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.01.2025 in Rechtskraft. 1.
  8. Der BF brachte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 anlässlich seiner Erstbefragung ausdrücklich vor, seine Fluchtgründe hätten sich im Vergleich zu den Vorverfahren nicht geändert. Bei der nachfolgenden behördlichen Einvernahme am 13.02.2025 wiederholte er seinen Standpunkt, es habe seit der Rechtskraft keine maßgebliche Änderung gegeben. Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der BF im Vergleich zum Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht und sich lediglich auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Die Angaben des BF hätten sich außerdem schon im Vorverfahren als nicht glaubhaft dargestellt. In der Beschwerde wurde zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid beinhalte keine Länderinformationen, sondern werde lediglich auf die Ausfolgung von Länderinformationen im Vorverfahren durch das Erkenntnis des BvwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, verwiesen. Die Feststellungen würden sich daher als mangelhaft erweisen. Außerdem verwies die Beschwerde darauf, die Behörde habe nicht hinreichend die Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit und die Unbescholtenheit berücksichtigt. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass ein Verfahren des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG offen sei. Das Vorbringen des BF sei daher nicht von vornherein ungeeignet, ein im Vergleich zum Vorverfahren anderslautendes Ergebnis zu erzielen. In der Beschwerde wurde zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid beinhalte keine Länderinformationen, sondern werde lediglich auf die Ausfolgung von Länderinformationen im Vorverfahren durch das Erkenntnis des BvwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, verwiesen. Die Feststellungen würden sich daher als mangelhaft erweisen. Außerdem verwies die Beschwerde darauf, die Behörde habe nicht hinreichend die Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit und die Unbescholtenheit berücksichtigt. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass ein Verfahren des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG offen sei. Das Vorbringen des BF sei daher nicht von vornherein ungeeignet, ein im Vergleich zum Vorverfahren anderslautendes Ergebnis zu erzielen. 1.
  9. Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, aufgezeigt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des obgenannten hg. Erkenntnisses ebensowenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 gebieten würde, kamen nicht hervor: Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Der BF verfügt im Rückehrfall über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage in seiner Herkunftsregion. Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
  10. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  11. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  12. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, traten keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Irak ein und wurde das Länderinformationsblatt seit Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides keiner Aktualisierung unterzogen.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich des Verfahrensaktes des Bundesamtes betreffend den erstmaligen Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BVwG zu L519 2150494-1 und zu L532 2150494-
  15. 2.
  16. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB. Die unter Punkt 1.
  17. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Administrativakt und wurden nicht bestritten. Die Identität des BF konnte laut dem angefochtenen Bescheid wegen der fehlenden Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden und schließt sich das erkennende Gericht dieser Würdigung vorbehaltlos an. Soweit Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden, beruhen diese darauf, dass der BF keine anderslautenden Angaben machte. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Führung des letzten Verfahrens ist nicht indiziert. 2.
  18. Die Feststellungen zu den ersten beiden Asylanträgen des BF, den diesbezüglichen Parteienvorbringen sowie den Erkenntnisausführungen ergeben sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Verfahrensakten des Bundesamtes und des erkennenden Gerichts. 2.
  19. Die unter Punkt 1.
  20. dargestellten Feststellungen zum Parteienvorbringen und den behördlichen Erwägungen sowie dem wesentlichen Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergeben sich zweifelsfrei aus dem Studium des Inhalts des verfahrensgegenständlichen Gesamtaktes. 2.
  21. Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuellen Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und mit dessen Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, aufgezeigt wird, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen: 2.5.
  22. Der BF brachte zur Begründung seines gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholt und dezidiert vor, seine Fluchtgründe hätten sich gegenüber dem Erst- und Zweitverfahren nicht geändert. Die Antragsstellung begründete er – auf explizite Nachfrage des Bundesamtes – damit, dass die Regierung im Irak nach wie vor im Amt sei und ein Aufenthaltstitelverfahren anhängig sei; den Asylantrag habe er gestellt als eine polizeiliche Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- gegen ihn verhängt worden sei. Im Übrigen verwies er auf seine Aufenthaltsdauer. Das BVwG schließt sich in Bezug auf das dargelegte Vorbringen den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes an, wonach dieses Vorbringen des BF auf die bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebrachten und dort als nicht glaubhaft erkannten Fluchtgründe anknüpft und schon deshalb nicht von einem neu entstandenen Sachverhalt gesprochen werden kann. Der BF behauptete selbst nicht, seine Fluchtgründe hätten sich geändert. Insoweit die Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes moniert, die Umstände, dass der BF seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, er gearbeitet habe, er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG anhängig sei, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche angeführte Faktoren in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Erteilung eines Schutzstatus stehen, sodass die rechtsfreundlichen Erwägungen schlichtweg mangels Relevanz unbeachtlich sind. Im Übrigen drängt sich allein schon aufgrund des Umstands, dass der Folgeantrag lediglich zwölf Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Vorverfahren eingebracht wurde, bei Zugrundelegung eines vernünftigen Maßstabs geradezu auf, dass eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Entscheidung nahezu ausgeschlossen ist. Insoweit die Rechtsvertretung im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes moniert, die Umstände, dass der BF seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, er gearbeitet habe, er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG anhängig sei, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist ihr zu entgegnen, dass sämtliche angeführte Faktoren in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Erteilung eines Schutzstatus stehen, sodass die rechtsfreundlichen Erwägungen schlichtweg mangels Relevanz unbeachtlich sind. Im Übrigen drängt sich allein schon aufgrund des Umstands, dass der Folgeantrag lediglich zwölf Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Vorverfahren eingebracht wurde, bei Zugrundelegung eines vernünftigen Maßstabs geradezu auf, dass eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Entscheidung nahezu ausgeschlossen ist. Schließlich wird auch in der Beschwerde gar nicht dargetan, dass der BF im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Verfahren einen neuen oder in relevanter Weise geänderten Sachverhalt vorgetragen habe, und war der BF bei Gesamtberücksichtigung aller relevanten Umstände sohin außer Stande, eine asylrelevante Sachverhaltsänderung geltend zu machen, der ein glaubhafter Kern innewohnt. Zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz brachte er wie bereits angesprochen nicht vor, dass sich die Sicherheitslage im Irak seit der Erlassung der Erkenntnisse des BVwG in den Vorverfahren derart verschlechtert habe, dass ihm nunmehr (zumindest) subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bieten dafür auch keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Aus Sicht des BVwG kann in dieser Hinsicht in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte wie auch schon in den Vorverfahren nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF in seinem Herkunftsstaat – insbesondere in Bagdad - davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in den angeführten Regionen nicht statt. Neue risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht, und es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in Ausschreitungen, bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Ebenso kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak in Zusammenschau mit dem persönlichen Profil des BF die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse nach wie vor als gegeben angenommen werden. 2.
  23. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.2.
  24. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. 2.
  25. Zur Lage im Herkunftsstaat traf die bB folgende Feststellungen: „Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (08.01.2025) nicht geändert. Diesbezüglich wird – um eine Wiederholung zu vermeiden – auf die am 27.03.2024 aktualisierten Länderfeststellungen zum Irak, die Ihnen im Rahmen des Vorverfahrens (Anmerkung: Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2025, GZ: L532 2150494-4/5E) am 08.01.2025 ausgefolgt wurden, verwiesen.“ Die Rechtsvertretung führte hiezu – zusammengefasst – aus, die bB habe, da im angefochtenen Bescheid keine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zitiert worden seien, ein absolut mangelhaftes Verfahren geführt; ein Verweis auf ausgehändigte Länderinformationen im Vorverfahren sei nicht ausreichend, um darzulegen, von welcher Situation im Herkunftsstaat des BF das Bundesamt ausgehe. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Das Bundesamt trifft unstrittig die Pflicht, sich mit der abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat eines Fremden hinreichend auseinanderzusetzen, um dessen Rückkehrsituation beurteilen zu können. Im gegenständlichen Fall war das Bundesamt – aufgrund der Antragszurückweisung – ausschließlich angehalten, zu beurteilen, ob es zu einer maßgeblichen bzw. die subjektive Lage des BF verschlechternden Änderung im Herkunftsstaat kam. Dieser Obliegenheit kam die bB durch Bezugnahme auf das vom BVwG im Jänner 2025 im relevanten Ausmaß herangezogene und unverändert aktuelle Länderinformationsblatt vollumfänglich nach, sodass der Vorwurf der Rechtsvertretung ins Leere geht. Unzweifelhaft kam es zu keinen Änderungen und waren dem BF auch die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Passagen bekannt, da der Bescheid im Zweitverfahren – ebenso das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis – ausschließlich die fallrelevanten Länderinformationen wiedergab, weshalb die Äußerung, dem BF, welcher sich auf idente Fluchtgründe stützte, seien diese nicht bekannt gewesen, nicht zu überzeugen vermag.
  26. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I)Zu A) römisch eins) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68

Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.
  2. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).3.
  3. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der gegenständliche Fall im Kontext des an den EuGH gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung anders gelagert ist).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der gegenständliche Fall im Kontext des an den EuGH gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung anders gelagert ist). In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.4.
  2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 07.01.2025, L532 2150494-4, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit 08.01.2025 in Rechtskraft erwuchs. 3.4.
  3. Der BF hat den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag zusammengefasst damit begründet, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. 3.4.
  4. Der vorstehend durchgeführte Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und zweiten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen vorgebracht hat. Soweit der BF in diesem Zusammenhang Ereignisse behauptet, die nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im Erstverfahren eingetreten seien, ist diesem Vorbringen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen der glaubhafte Kern abzusprechen. Dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich zum Nachteil des BF verschlechtert habe, wurde von ihm zur Begründung seines gegenständlichen dritten Asylanatrages nicht vorgebracht. Ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung konnte auch keine amtswegig wahrzunehmende entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage seit der Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren festgestellt werden. Mit dem gegenständlichen dritten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der BF anlässlich der polizeilichen sowie behördlichen Befragungen zu seinem Folgeantrag im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt explizit einräumte, die antragsbegründenden Umstände schon in den vorangegangenen Verfahren releviert zu haben. Dass sämtliche Sachverhaltselemente, die der BF im gegenständlichen Verfahren behauptete, bereits in Vorverfahren von ihm ins Treffen geführt und sohin auch von der zuständigen Behörde und dem erkennenden Gericht behandelt wurden, und (vom BF) allenfalls als „neu“ angesehenes Vorbringen lediglich auf bereits im Vorverfahren für unglaubhaft befundenem Vorbringen basiert, wird an dieser Stelle nochmals hervorgehoben. Mit dem gegenständlichen dritten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der BF anlässlich der polizeilichen sowie behördlichen Befragungen zu seinem Folgeantrag im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt explizit einräumte, die antragsbegründenden Umstände schon in den vorangegangenen Verfahren releviert zu haben. Dass sämtliche Sachverhaltselemente, die der BF im gegenständlichen Verfahren behauptete, bereits in Vorverfahren von ihm ins Treffen geführt und sohin auch von der zuständigen Behörde und dem erkennenden Gericht behandelt wurden, und (vom BF) allenfalls als „neu“ angesehenes Vorbringen lediglich auf bereits im Vorverfahren für unglaubhaft befundenem Vorbringen basiert, wird an dieser Stelle nochmals hervorgehoben. 3.
  5. Der erkennende Richter schließt sich somit der Auffassung der bB an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.
  6. Der erkennende Richter schließt sich somit der Auffassung der bB an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.5.
  7. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das BVwG zuletzt mit 07.01.2025 über einen Folgeantrag des BF in zweiter Instanz entschied. Der gegenständliche Antrag wurde bloß wenige Tage nach erfolgter Hinterlegung des Erkenntnisses mit 07.01.2025 eingebracht. Sowohl im Zweit- als auch im Drittverfahren stützte der BF sich ausschließlich (!) auf Tatsachen, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus Sicht des erkennenden Richters drängt sich daher Mutwilligkeit iSd § 35 AVG geradezu auf. 3.5.
  8. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das BVwG zuletzt mit 07.01.2025 über einen Folgeantrag des BF in zweiter Instanz entschied. Der gegenständliche Antrag wurde bloß wenige Tage nach erfolgter Hinterlegung des Erkenntnisses mit 07.01.2025 eingebracht. Sowohl im Zweit- als auch im Drittverfahren stützte der BF sich ausschließlich (!) auf Tatsachen, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus Sicht des erkennenden Richters drängt sich daher Mutwilligkeit iSd Paragraph 35, AVG geradezu auf. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) 3.
  9. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist

§ 58Abs 1 Z 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist

§ 58Abs 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs 1 AsylG sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.3.6. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Ziffer 3, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Soweit die bB in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so kann dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beigetreten werden, der zufolge § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 mwN). Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FPG nicht auch – wie in § 61 Abs 1 Z 1 FPG – Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.Soweit die bB in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so kann dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beigetreten werden, der zufolge Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 mwN). Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht auch – wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs 1 AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu erteilen.Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. Zu A) II) Zu A) römisch zwei) Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.

  1. Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.3.
  2. Die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sieht in Absatz 5, die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt. Der Antrag war daher schon allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil er gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – entgegen der Beschwerdebehauptungen - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Substantiiertes Vorbringen, welches das BVwG von der Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung überzeugt hätte, war dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen, vielmehr bestätigte dieser einerseits, dass der BF sich ausschließlich auf Migrationsmotive stützte, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, andererseits machte er Umstände außerhalb des Verfahrensgegenstandes geltend. Bei der Frage der Rechtsrichtigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache handelt es sich grundsätzlich um eine reine Rechtsfrage, die keiner Erörterung bedarf. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz und dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz und dem durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2308680.1.00

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