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{'item': 'W113 2259529-1'}

Obsah (23)Art. 133Artikel 30Artikel 31§ 34Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 22bArtikel 7Artikel 70Artikel 53Artikel 21Art. 52§ 22Art. 2Art. 11§ 3Art. 15§ 21§ 8f§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW113 2259529-1 Spruch, W113 2259529-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom 08.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb die beschwerdeführende Partei 11 Kühe und 12 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.Darüber hinaus trieb die beschwerdeführende Partei 11 Kühe und 12 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
  2. Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass diese Tiere am 16.05.2020 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb jedoch erst am 16.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
  3. Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass diese Tiere am 16.05.2020 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb jedoch erst am 16.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte.
  4. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.322,92; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 905,20 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 682,00 einzubehalten. Bei den sonstigen Rindern könne keine gekoppelte Stützung gewährt werden, da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und mehr als 50 % festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 223,20 einzubehalten.
  5. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.322,92; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 905,20 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2020 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 682,00 einzubehalten. Bei den sonstigen Rindern könne keine gekoppelte Stützung gewährt werden, da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und mehr als 50 % festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 223,20 einzubehalten.
  6. Mit online gestellter Beschwerde vom 04.02.2021 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, sie habe die Meldung übersehen und die Rinder 15 Tage nach der Meldefrist gemeldet. Die Tiere würden immer die 60 Tage Alpung erreichen, da sie immer bis Anfang Oktober auf der Alm seien. Die Strafe in Höhe von EUR 905,20 stehe in keiner Relation zu ihrem Vergehen. Sie ersuche um nochmalige Überarbeitung ihres Antrages und um Erlassung der Strafe.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage gab die AMA eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. zum Sachverhalt ausführte: Es wurde für 11 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 16.05.
  8. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 16.06.2020 und somit außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 erfolgte am 16.05.
  9. Dabei erfolgte die Meldung des Auftriebs für alle Rinder am 16.06.2020 und somit außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen. Weitere Informationen zum Report. Im Hinblick auf die gekoppelte Stützung ergibt sich aus Sicht der AMA eine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Es betrifft das Tier mit der Ohrmarke XXXX . Im angefochtenen Bescheid wurde dieses Tier als "sonstiges Rind" (Rind ab 2 Jahre ohne Abkalbung) aufgelistet und wurde auch bei der Sanktion

Artikel 30i

Vm 31 VO (EU) Nr.640/2014 als "sonstiges Rind" berücksichtigt. Aufgrund eines technischen Fehlers wurde die Abkalbung im Jänner 2020 von diesem Rind nicht gefunden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde diese Abkalbung aber korrekt ermittelt und das Rind wurde im Report als "Kuh" aufgelistet. Lt. Report waren also 12 Kühe und nur mehr 11 sonstige Rinder für die gekoppelte Stützung beantragt - die Prämie war aber aufgrund der Meldeverspätung weiterhin nicht möglich. Der Wechsel der Kategorie hat aber zu einer Änderung des dreijährigen Sanktionsbetrages geführt.Im Hinblick auf die gekoppelte Stützung ergibt sich aus Sicht der AMA eine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Es betrifft das Tier mit der Ohrmarke römisch 40 . Im angefochtenen Bescheid wurde dieses Tier als "sonstiges Rind" (Rind ab 2 Jahre ohne Abkalbung) aufgelistet und wurde auch bei der Sanktion

Artikel 30

in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, als "sonstiges Rind" berücksichtigt. Aufgrund eines technischen Fehlers wurde die Abkalbung im Jänner 2020 von diesem Rind nicht gefunden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde diese Abkalbung aber korrekt ermittelt und das Rind wurde im Report als "Kuh" aufgelistet. Lt. Report waren also 12 Kühe und nur mehr 11 sonstige Rinder für die gekoppelte Stützung beantragt - die Prämie war aber aufgrund der Meldeverspätung weiterhin nicht möglich. Der Wechsel der Kategorie hat aber zu einer Änderung des dreijährigen Sanktionsbetrages geführt. 6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion

Artikel 31Abs.

2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verfügen sei.6. Von der AMA wurde am 20.09.2021 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, welches vom BVwG der Gerichtsabteilung W104 zur Verfahrenszahl 2246544-1 zugewiesen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich ebenfalls die Frage, ob im Falle einer verspäteten Alm-/Weidemeldung im Bereich der gekoppelten Stützung nicht nur das entsprechende Tier nicht als förderfähig zu beurteilen sei, sondern darüber hinaus bei einer verspäteten Meldung zusätzlich auch eine Sanktion

Artikel 31Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu verfügen sei. Das BVw

G hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 16.11.2021, GZ W104 2246544-1/2E, verneint. Gegen dieses Erkenntnis hat die AMA das Rechtsmittel der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ergriffen. Beim VwGH wurde diesem Revisionsverfahren die Zahl Ro 2022/07/0003 zugewiesen. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 19.02.2024 wurde das gegenständliche Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. 7. Mit Beschluss des BVwG vom 19.02.2024 wurde das gegenständliche Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

  1. Mit Beschluss vom 01.06.2023 setzte der VwGH das zu Ro 2022/07/0003 geführte Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH zu EU 2023/0003-1 zwei Fragen betreffend die Einordnung und Auswirkungen einer verspäteten Almauftriebsmeldung zur Vorabentscheidung vor.
  2. Mit Urteil des EuGH vom 19.09.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640/2014 fallend angesehen werden können und dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
  3. Mit Urteil des EuGH vom 19.09.2024, C-350/23, wurde das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH bezüglich der zwei Fragen dahingehend beantwortete, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, sodass diese Tiere nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Delegierten Verordnung 640 aus 2014, fallend angesehen werden können und dass die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
  4. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung 640/2024 zu verhängen sind.
  5. Mit Erkenntnis vom 12.11.2024, Zl. Ro 2022/07/0003-11, wies der VwGH die Revision der AMA als unbegründet ab. Begründend stützte sich der Gerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 19.09.2024, wonach die verspätete Meldung über den Almauftrieb zur Folge hat, dass die davon betroffenen Tiere als nicht ermittelt gelten und für sie keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht, aber keine Verwaltungssanktionen nach Artikel 31, Delegierte Verordnung 640 aus 2024, zu verhängen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Datum vom 08.05.2020 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2020 trieb die beschwerdeführende Partei 12 Kühe und 11 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf, für welche sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.Im Antragsjahr 2020 trieb die beschwerdeführende Partei 12 Kühe und 11 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 auf, für welche sie auch die gekoppelte Stützung beantragte. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese Tiere, welche am 16.05.2020 aufgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Auftrieb erst am 16.06.2020 und somit außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgte. Zunächst ging die belangte Behörde von 11 Kühen und 12 sonstigen Rindern mit Meldeverstoß aus. Da eine Kuh versehentlich als sonstiges Rind erfasst wurde, waren 12 Kühe und 11 sonstige Rinder maßgeblich.
  7. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (im Folgenden: VO (EG) 1760/2000):Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (im Folgenden: VO (EG) 1760 aus 2000,): Artikel 7

(1)Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen: - [...] - sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. [...]
(2)Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...] Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2001] 2551; kurz: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG): Artikel 2

(1)[...]
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: - die Registriernummer des Weideplatzes; und für jedes Rind - die individuelle Kennnummer des Tieres; - die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; - das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; - den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)[...]
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: VO (EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates (im Folgenden: VO (EU) 1307 aus 2013,): Artikel 1 Geltungsbereich Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen („Direktzahlungen“); [...]a) gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang römisch eins aufgeführten Stützungsregelungen („Direktzahlungen“); [...] Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“). [...]
(6)Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden. […]
(9)Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt,

Artikel 70

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. a)die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
  2. b)Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung. Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 809/2014):Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 809 aus 2014,):

(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (im Folgenden: VO (EU) 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung (im Folgenden: VO (EU) 639 aus 2014,): Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  3. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  4. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]
  5. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) [...] b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...] Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 640/2014):Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (im Folgenden: VO (EU) 640 aus 2014,): Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...] 2. ‚Verstoß‘:
  1. a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]
  2. a)bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...] 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; 13. ‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...] 15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 erfolgt;15. ‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfolgt;

  1. ‚gemeldete Tiere‘: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]
  2. ‚ermitteltes Tier‘: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder [...] KAPITEL IV [...]KAPITEL römisch vier [...] Allgemeine Vorschriften Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2)Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten

Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln. Artikel 30 Berechnungsgrundlage

(1)[...]
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. [...]
(4)Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes: [...] c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.c) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Tieren im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.,

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. […] Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. […]

(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639/2014 erfüllen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639 aus 2014, erfüllen. […] Artikel 34 Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung. […] § 8 Abs. 1 und § 8f MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 8 f, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, lauten samt Überschriften auszugsweise: Direktzahlungen § 8.

(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8,
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich: [...] 6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung

Art. 52der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 gewährt.

Art. 53Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...]6. Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung

Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, gewährt.

Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt. [...] Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.

(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...] § 13 Abs. 1 bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph 13, Absatz eins bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut: Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. [...] In § 21 Abs. 1 und 1b und § 22 Abs. 1 und 5 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, wird auszugsweise angeordnet:In Paragraph 21, Absatz eins und eins b und Paragraph 22, Absatz eins und 5 Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, wird auszugsweise angeordnet: Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs. 1 einzureichen. Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […]

(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen

Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.

(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen

Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden. Sammelantrag § 22.

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. [...]Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. [...]

(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 201/2008: „Meldungen durch den Tierhalter § 6
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. [...]
  2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.
(1a)Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden: 1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, [...]“ b) Rechtliche Würdigung: Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann

§ 8fAbs.

1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Art. 21 Abs. 4 VO [EU] 809/2014) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt (vgl. § 13 Abs. 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015).Einen Teil der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung bildet – neben der Basisprämie und der Greeningprämie – die Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). In Österreich kann

Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden, für die ein vereinfachtes Antragsverfahren (Artikel 21, Absatz 4, VO [EU] 809 aus 2014,) zur Anwendung kommt. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015). Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015).

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.

§ 6Abs.

1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage.

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.

Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum

Art. 2Abs.

4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden.

Abs. 5 dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb in derselben Frist zu melden. Die Meldung kann

§ 6Abs.

5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, und nunmehr § 6 Abs. 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung).Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum

Artikel 2

, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden.

Absatz 5, dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb in derselben Frist zu melden. Die Meldung kann

Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, und nunmehr Paragraph 6, Absatz 6, Rinderkennzeichnungs-Verordnung). Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Alm-/Weidemeldung für 12 Kühe und 11 sonstige Rinder, die am 16.05.2020 auf die Alm XXXX aufgetrieben wurden, erst am 16.06.2020 nicht innerhalb der 15-tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA erfolgte. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen.Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die verfahrensgegenständliche Alm-/Weidemeldung für 12 Kühe und 11 sonstige Rinder, die am 16.05.2020 auf die Alm römisch 40 aufgetrieben wurden, erst am 16.06.2020 nicht innerhalb der 15-tägigen Frist und damit nicht rechtzeitig an die AMA erfolgte. Diese Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,. Daher kann für diese Tiere der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden, was auch vom EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, C-350/23, bzw. vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, bestätigt wurde. Dieses Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Insgesamt wurde bei allen 23 auf Almen aufgetriebenen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2020 – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.

Art. 31Abs.

2 3. UAbs. VO (EU) 640/2014 wird nicht nur keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt, sondern eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages verhängt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall würde der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Art. 31 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 bei den allen Rindern mehr als 100 % betragen. Damit wäre

Art. 31Abs.

2 der VO (EU) 640/2014 grundsätzlich für kein von der beschwerdeführenden Partei auf eine Alm aufgetriebenes sonstiges Rind eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen.Fraglich war, ob zusätzlich auch eine Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Insgesamt wurde bei allen 23 auf Almen aufgetriebenen Rindern der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2020 – und damit bei mehr als drei Tieren – ein Meldeverstoß festgestellt.

Artikel 31, Absatz 2, 3.

UAbs. VO (EU) 640 aus 2014, wird nicht nur keine Beihilfe gewährt, wenn der Prozentsatz der beanstandeten Tiere im Verhältnis zu den ermittelten Tieren mehr als 50 % beträgt, sondern eine zusätzliche Sanktion in Höhe des Betrages verhängt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Im vorliegenden Fall würde der Differenzprozentsatz nach der Berechnungsmethode des Artikel 31, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, bei den allen Rindern mehr als 100 % betragen. Damit wäre

Artikel 31

, Absatz 2, der VO (EU) 640 aus 2014, grundsätzlich für kein von der beschwerdeführenden Partei auf eine Alm aufgetriebenes sonstiges Rind eine gekoppelte Stützung zu gewähren und die in der angefochtenen Entscheidung zusätzlich ausgesprochene Sanktion zu verhängen. Allerdings bestimmt Art. 15 VO (EU) 640/2014, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.Allerdings bestimmt Artikel 15, VO (EU) 640 aus 2014,, dass die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags finden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Art. 34 VO(EU) 640/2014, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Art. 15 vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat.Wie der EuGH in seinem Urteil vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23 Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, durch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klargestellt hat, folgt daraus in Verbindung mit Artikel 34, VO(EU) 640 aus 2014,, dass eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist. Der EuGH begründet dies damit, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen könnte. Dies setzt allerdings wie in Artikel 15, vorgesehen voraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt wurde oder die Behörde den von ihr festgestellten Verstoß dem Begünstigten mitgeteilt hat. Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion

Art. 31VO (EU) 640/2014 verhängt werden.

Im vorliegenden Fall ist die begangene Unregelmäßigkeit nicht im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle hervorgekommen und es ist der beschwerdeführenden Partei auch keine derartige angekündigt worden. Daher darf auch wie vom EuGH in der zitierten Entscheidung, vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11 und vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 16.11.2021, W104 2246544-1/2E, zum Anlassfall ausgesprochen keine zusätzliche Sanktion

Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, verhängt werden.

Im Ergebnis war somit die Einbehaltung des Betrages in Höhe von EUR 905,20 zu beanstanden und hatte die von der belangten Behörde verhängte Sanktion zu entfallen. Der Report, wonach eine Kuh versehentlich als sonstiges Rind erfasst wurde und ein höhere Sanktionsbetrag zu verhängen wäre, konnte daher unberücksichtigt bleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde, konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zentrale Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion wurde durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2024, Rs. C‑350/23, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, und die darauffolgende Entscheidung des VwGH 12.11.2024, Ro 2022/07/0003-11, umfassend geklärt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2259529.1.00

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