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W113 2307924-1

Obsah (12)Art. 133§ 68Art. 131Art. 130Art. 10§ 6§ 28§ 7§ 15§ 69§§ 44a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW113 2307924-1 Spruch, W113 2307924-1/8E erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die XXXX (kurz: Antragstellerin) hat mit Antrag vom 11.05.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (kurz: belangte Behörde) um die Erteilung der Bewilligung

§ 68Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl.

Nr. 253/1957 i.d.g.F., für das Vorhaben „Flughafen XXXX , Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Bereich „ XXXX -Parkplatz“ und im westlichen Anflugbereich Piste XXXX “ angesucht. 1. Die römisch 40 (kurz: Antragstellerin) hat mit Antrag vom 11.05.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (kurz: belangte Behörde) um die Erteilung der Bewilligung

Paragraph 68, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, i.d.g.F., für das Vorhaben „Flughafen römisch 40 , Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung, Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Bereich „ römisch 40 -Parkplatz“ und im westlichen Anflugbereich Piste römisch 40 “ angesucht.

  1. Mit 17.06.2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag per Edikt im Großverfahren kundgemacht. Angemerkt wurde, dass sich sämtliche von der Erweiterung betroffenen Grundstücke im Eigentum der Antragstellerin bzw. einer 100 %-Tochter der Antragstellerin befinden.
  2. XXXX (kurz: Beschwerdeführer) haben während der Auflagefrist Einwendungen an die belangte Behörde übermittelt. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass durch den Betrieb des Flughafens generell eine Einschränkung der Lebensqualität und eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht würde. Das gegenständliche Edikt werde als Anlass genommen, den Aktivitäten des Flughafenbetreibers Einhalt zu gebieten. Neben verfahrensrechtlichen Fragenstellungen zum LFG wurden auch Fragestellungen zu anderen Rechtsmaterien (Auswirkungen auf die Flächenwidmung, Ausweisung als belastetes Gebiet) vorgebracht. Des Weiteren wurden Ausführungen zu den vorgelegten Gutachten Schalltechnik und Luftreinhaltetechnik getroffen und Auflagen vorgeschlagen. Abschließend wurde ersucht, dass Vorhaben abzuweisen bzw. abzulehnen.
  3. römisch 40 (kurz: Beschwerdeführer) haben während der Auflagefrist Einwendungen an die belangte Behörde übermittelt. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass durch den Betrieb des Flughafens generell eine Einschränkung der Lebensqualität und eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht würde. Das gegenständliche Edikt werde als Anlass genommen, den Aktivitäten des Flughafenbetreibers Einhalt zu gebieten. Neben verfahrensrechtlichen Fragenstellungen zum LFG wurden auch Fragestellungen zu anderen Rechtsmaterien (Auswirkungen auf die Flächenwidmung, Ausweisung als belastetes Gebiet) vorgebracht. Des Weiteren wurden Ausführungen zu den vorgelegten Gutachten Schalltechnik und Luftreinhaltetechnik getroffen und Auflagen vorgeschlagen. Abschließend wurde ersucht, dass Vorhaben abzuweisen bzw. abzulehnen.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024, 2024-0.889.174, wies diese die Einwendungen der Beschwerdeführer

§§ 68ff LFG i

Vm § 8 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, nach der Judikatur des VwGH hätten nur die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit ihre Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld in engerem Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Weiters hätten die Eigentümer von Grundstücken in einer bestehenden Sicherheitszone Parteistellung.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2024, 2024-0.889.174, wies diese die Einwendungen der Beschwerdeführer

Paragraphen 68, ff LFG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, nach der Judikatur des VwGH hätten nur die Eigentümer von Grundstücken Parteistellung, soweit ihre Grundstücke für Zwecke der Luftfahrt, sei es für das Flugfeld in engerem Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, in Anspruch genommen werden. Weiters hätten die Eigentümer von Grundstücken in einer bestehenden Sicherheitszone Parteistellung. Das Grundstück der Beschwerdeführer werde weder für die konkreten Erweiterungsflächen, noch für die Sicherheitszone des Flughafens (diese bleibt unverändert) in Anspruch genommen. Das Grundstück liege von der Außengrenze der (bestehenden) Sicherheitszone des Flughafens ca. 1,8 km, von der Flugplatzgrenze ca. 8 km und von den relevanten Erweiterungsflächen ( XXXX -Parkplatz) über 11 km Luftlinie entfernt. Den Beschwerdeführern komme im Verfahren somit keine Parteistellung zu.Das Grundstück der Beschwerdeführer werde weder für die konkreten Erweiterungsflächen, noch für die Sicherheitszone des Flughafens (diese bleibt unverändert) in Anspruch genommen. Das Grundstück liege von der Außengrenze der (bestehenden) Sicherheitszone des Flughafens ca. 1,8 km, von der Flugplatzgrenze ca. 8 km und von den relevanten Erweiterungsflächen ( römisch 40 -Parkplatz) über 11 km Luftlinie entfernt. Den Beschwerdeführern komme im Verfahren somit keine Parteistellung zu. Die vorgebrachten Einwendungen beträfen öffentliche Interessen im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 LFG (z.B. potenzielle Auswirkungen durch Lärm oder Luftschadstoffe). Die Wahrnehmung derartiger öffentlicher Interessen sei aber der Behörde überantwortet, die diesbezüglich von Amts wegen tätig zu werden habe, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde.Die vorgebrachten Einwendungen beträfen öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins und 2 LFG (z.B. potenzielle Auswirkungen durch Lärm oder Luftschadstoffe). Die Wahrnehmung derartiger öffentlicher Interessen sei aber der Behörde überantwortet, die diesbezüglich von Amts wegen tätig zu werden habe, ohne dass potentiell betroffenen Personen darauf ein Rechtsanspruch zustünde.

  1. Dagegen erhoben die Bescheidadressaten mit Schreiben vom 10.01.2025 Beschwerde. Begründend wird moniert, der Bescheid setze sich nicht inhaltlich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander, sondern behandle nur VwGH-Judikatur und die Sicherheitszone. Man möge die Zurückweisung aufheben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2025, 2025-0.062.807, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerde könne nicht nachvollzogen werden. Der Zurückweisungsbescheid spreche lediglich über die Zulässigkeit der vorgebrachten Einwendungen ab und würde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag der Antragstellerin erst im Bescheid betreffend die Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung erfolgen.
  3. Mit Schreiben vom 31.01.2025 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
  4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 19.02.2025 zur Entscheidung vor.
  5. Mit Schreiben vom 21.02.2025 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, sie mögen darlegen auf welche dinglichen Rechte sie ihre Einwendungen beziehen; worauf sie also ihre Parteistellung stützen.
  6. Mit E-Mail vom 28.02.2025 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Gemeinde, in der sie wohnhaft seien, teilweise in der Sicherheitszone des Flughafens liege, weshalb ihnen Parteistellung zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführer haben als Wohnadresse XXXX angegeben. Laut Grundbuch ist Herr XXXX Eigentümer des Grundstücks EZ XXXX in der KG XXXX mit dieser Adresse. Die Beschwerdeführer sind an der genannten Adresse auch gemeldet.Die Beschwerdeführer haben als Wohnadresse römisch 40 angegeben. Laut Grundbuch ist Herr römisch 40 Eigentümer des Grundstücks EZ römisch 40 in der KG römisch 40 mit dieser Adresse. Die Beschwerdeführer sind an der genannten Adresse auch gemeldet. Das besagte Grundstück wird durch das Änderungsvorhaben nicht in Anspruch genommen und liegt es nicht in der Sicherheitszone des Flughafens. Die Beschwerdeführer haben während aufrechter Auflagefrist des Vorhabens Einwendungen erhoben. Sie haben rechtzeitig eine Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid erhoben und sie haben rechtzeitig einen Vorlageantrag nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben und konnten mittels Grundbuchsauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister verifiziert werden (Beschwerde und OZ 7). Die Feststellungen zur Lage des Grundstücks der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Änderungsvorhaben ergeben sich aus S. 3 des Zurückweisungsbescheides und wurden nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Luftfahrt ist

Art. 10Abs.

1 Z 9 B-VG eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes.

§ 68Abs.

2 LFG ist für die Erteilung der Bewilligung bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, womit das BVwG gegenständlich zuständig ist.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Luftfahrt ist

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG eine Rechtssache in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes.

Paragraph 68, Absatz 2, LFG ist für die Erteilung der Bewilligung bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, womit das BVwG gegenständlich zuständig ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Luftfahrtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Luftfahrtgesetz sieht keine Entscheidung durch Senate vor, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde wurde innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit

§ 7Vw

GVG rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde erweist sich als zulässig. Der Vorlageantrag wurde innerhalb von 2 Wochen und somit

§ 15Vw

GVG rechtzeitig bei der Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist und somit

Paragraph 7, VwGVG rechtzeitig erhoben. Die Beschwerde erweist sich als zulässig. Der Vorlageantrag wurde innerhalb von 2 Wochen und somit

Paragraph 15, VwGVG rechtzeitig bei der Behörde eingebracht. 3.2. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz vom 02.12.1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), StF: BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl. I Nr. 153/2024, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom 02.12.1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024,, lautet auszugsweise: „Zivilflugplatz-Bewilligung § 68.

(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.Paragraph 68,
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
(2)Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung § 69.
(1)Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:Paragraph 69,
(1)Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
  1. a)die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
  2. a)die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
  3. b)die geplanten Bodeneinrichtungen,
  4. c)die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
  5. d)ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
  6. e)die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
  7. f)die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
  8. g)der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2)Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen. Prüfung des Vorhabens § 70.
(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat nach Einlangen des Antrages

§ 69

vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:Paragraph 70,

(1)Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat nach Einlangen des Antrages

Paragraph 69, vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:

  1. a)Grundbuchsauszüge und Katasterpläne sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden Liegenschaften, und
  2. b)Katasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. d bis f betroffen werden.
  3. b)Katasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera d bis f betroffen werden.

(2)Handelt es sich um die Errichtung eines Flughafens, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zunächst hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien für Landesverteidigung, für Handel und Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen herzustellen. Sodann ist den vom Vorhaben berührten Ländern und Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages sowie der Unternehmer bereits bewilligter Flughäfen einzuholen.
(3)Wenn es sich um die Errichtung eines Flugfeldes handelt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen und die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen. Eine Zivilflugplatz-Bewilligung für ein Flugfeld darf nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Zustimmung verweigern, wenn zwingende Interessen der Landesverteidigung dies erfordern. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ohne vorherige Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung oder entgegen einer solchen Stellungnahme leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die §§ 40 bis 44g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in jedem Fall durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der Sicherheitszone (§ 86) und gegebenenfalls vorgesehenen Sicherheitszone liegen, kundzumachen ist. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4)Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Paragraphen 40 bis 44 g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in jedem Fall durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der Sicherheitszone (Paragraph 86,) und gegebenenfalls vorgesehenen Sicherheitszone liegen, kundzumachen ist. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung § 71.
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 71,
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
  1. a)das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
  2. b)der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
  3. c)die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
  4. d)sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. […]“ „Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen § 82.
(1)Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.Paragraph 82,
(1)Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
(2)Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann. Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes § 83.
(1)Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.Paragraph 83,
(1)Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
(2)Die an den in § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in § 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(2)Die an den in Paragraph 82, Absatz 3, genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in Paragraph 82, Absatz 3, bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(3)Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.“ 3.3. In der Sache Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist die Frage, ob die Beschwerdeführer in dem maßgeblichen Verfahren betreffend eine Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung

§ 68

LFG Parteistellung haben und ihnen damit ein Bündel an prozessualen Rechten von der Rechtsordnung in die Hand gegeben wird.Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist die Frage, ob die Beschwerdeführer in dem maßgeblichen Verfahren betreffend eine Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung

Paragraph 68, LFG Parteistellung haben und ihnen damit ein Bündel an prozessualen Rechten von der Rechtsordnung in die Hand gegeben wird. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich fristgerecht Einwendungen im Rahmen des Edikt-Verfahrens

§§ 44a

ff AVG erhoben haben.Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich fristgerecht Einwendungen im Rahmen des Edikt-Verfahrens

Paragraphen 44 a, ff AVG erhoben haben. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig (Rz 9) anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, beurteilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig (Rz 9) anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, beurteilt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das LFG schreibt für die Schaffung und Änderung von Zivilflugplätzen eine eigene Bewilligung (§§ 68 ff LFG) vor. Das LFG regelt in den §§ 69 ff Art und Umfang der Antragstellung, Projektprüfungskriterien, Bewilligungsvoraussetzungen sowie den erforderlichen Inhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheides. Bevor die Behörde einen schriftlichen Bewilligungsbescheid erlassen kann, sind die Voraussetzungen des § 71 LFG zu prüfen. Der Projektwerber hat einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist (§ 71 Abs. 1 lit. a LFG), wenn er als verlässlich und zur Führung des Betriebs (auch in finanzieller Hinsicht) geeignet erscheint (lit. b und c leg. cit.) und wenn keine sonstigen öffentlichen Interessen (zB Immissionsbelastung) dagegensprechen (lit. d leg. cit.). Weitere Voraussetzung für die Bewilligung ist das Vorliegen eines Bedarfes (§ 71 Abs. 2 LFG) bzw. bei Flughäfen eines öffentlichen Interesses für die Errichtung (§ 71 Abs. 2 lit. a und b LFG).Das LFG schreibt für die Schaffung und Änderung von Zivilflugplätzen eine eigene Bewilligung (Paragraphen 68, ff LFG) vor. Das LFG regelt in den Paragraphen 69, ff Art und Umfang der Antragstellung, Projektprüfungskriterien, Bewilligungsvoraussetzungen sowie den erforderlichen Inhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheides. Bevor die Behörde einen schriftlichen Bewilligungsbescheid erlassen kann, sind die Voraussetzungen des Paragraph 71, LFG zu prüfen. Der Projektwerber hat einen Anspruch auf Bewilligungserteilung, wenn das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist (Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, LFG), wenn er als verlässlich und zur Führung des Betriebs (auch in finanzieller Hinsicht) geeignet erscheint (Litera b und c leg. cit.) und wenn keine sonstigen öffentlichen Interessen (zB Immissionsbelastung) dagegensprechen (Litera d, leg. cit.). Weitere Voraussetzung für die Bewilligung ist das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 71, Absatz 2, LFG) bzw. bei Flughäfen eines öffentlichen Interesses für die Errichtung (Paragraph 71, Absatz 2, Litera a und b LFG). Nach den Bestimmungen des LFG und AVG kann zweifellos eine Parteistellung im Verfahren nach §§ 68 ff LFG für den Projektwerber abgeleitet werden. Die Beurteilung der Parteistellung für andere Personen im Zivilflugplatz-Bewilligungsverfahren ist deshalb schwierig, weil das LFG keine eigene Bestimmungen über Legalparteien enthält und auch nicht klar zum Ausdruck bringt, wem welche subjektiven Rechte gewährt werden. Die Judikatur zu dieser Frage ist entsprechend umfangreich (Reitshammer, Einmal Ediktalverfahren, immer Ediktalverfahren?, wbl 2007, 53). Diese in der Folge darzustellende Judikatur der Höchstgerichte zum LFG ist für die Frage maßgeblich, ob jemand im Verfahren zur Bewilligung iZm Zivilflugplätzen nach §§ 68 ff LFG Parteistellung genießt.Nach den Bestimmungen des LFG und AVG kann zweifellos eine Parteistellung im Verfahren nach Paragraphen 68, ff LFG für den Projektwerber abgeleitet werden. Die Beurteilung der Parteistellung für andere Personen im Zivilflugplatz-Bewilligungsverfahren ist deshalb schwierig, weil das LFG keine eigene Bestimmungen über Legalparteien enthält und auch nicht klar zum Ausdruck bringt, wem welche subjektiven Rechte gewährt werden. Die Judikatur zu dieser Frage ist entsprechend umfangreich (Reitshammer, Einmal Ediktalverfahren, immer Ediktalverfahren?, wbl 2007, 53). Diese in der Folge darzustellende Judikatur der Höchstgerichte zum LFG ist für die Frage maßgeblich, ob jemand im Verfahren zur Bewilligung iZm Zivilflugplätzen nach Paragraphen 68, ff LFG Parteistellung genießt. Neben dem Antragsteller, steht nach der Rechtsprechung die Parteistellung ferner jenen Personen zu, deren Grundstücke durch das genehmigte Flugplatzprojekt, sei es „für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen“, in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme besteht in einer möglichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts, beispielsweise in der Gefahr einer Enteignung (§ 97 LFG) sowie in den möglichen besonderen Beschränkungen im Zusammenhang mit neu festgelegten Sicherheitszonen. Werden etwa Eigentumsrechte insoweit durch den Flugplatz-Bewilligungsbescheid gestaltet als Grundflächen für das Flughafenareal abzutreten oder durch die Einbeziehung der Grundstücke in eine Sicherheitszone Bauverbote zu erwarten sind, dann gebührt selbst jenen Grundeigentümern Parteistellung, die keine unmittelbaren Anrainer des Zivilflugplatzes sind. Umgekehrt kommt jenen Liegenschaftseigentümern keine Parteistellung zu, deren Eigentumsrechte von der Bewilligung unberührt bleiben oder deren Beschränkung nicht über das von § 2 LFG generell erlaubte Überfliegen der Grundstücke hinausgeht (vgl. VwGH 22.12.1987, 84/03/0105, mwN).Neben dem Antragsteller, steht nach der Rechtsprechung die Parteistellung ferner jenen Personen zu, deren Grundstücke durch das genehmigte Flugplatzprojekt, sei es „für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen“, in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme besteht in einer möglichen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts, beispielsweise in der Gefahr einer Enteignung (Paragraph 97, LFG) sowie in den möglichen besonderen Beschränkungen im Zusammenhang mit neu festgelegten Sicherheitszonen. Werden etwa Eigentumsrechte insoweit durch den Flugplatz-Bewilligungsbescheid gestaltet als Grundflächen für das Flughafenareal abzutreten oder durch die Einbeziehung der Grundstücke in eine Sicherheitszone Bauverbote zu erwarten sind, dann gebührt selbst jenen Grundeigentümern Parteistellung, die keine unmittelbaren Anrainer des Zivilflugplatzes sind. Umgekehrt kommt jenen Liegenschaftseigentümern keine Parteistellung zu, deren Eigentumsrechte von der Bewilligung unberührt bleiben oder deren Beschränkung nicht über das von Paragraph 2, LFG generell erlaubte Überfliegen der Grundstücke hinausgeht vergleiche VwGH 22.12.1987, 84/03/0105, mwN). Liegt das Grundstück eines Einwenders im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen allerdings in der Sicherheitszone, genießt er selbst dann Parteistellung, wenn die betreffende Sicherheitszone durch das (Änderungs)vorhaben nicht verändert wird. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1999, 97/03/0032, mit der Übertragung seiner zu Militärflugplätzen (§§ 81 ff LFG) entwickelten Rechtsprechung.Liegt das Grundstück eines Einwenders im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen allerdings in der Sicherheitszone, genießt er selbst dann Parteistellung, wenn die betreffende Sicherheitszone durch das (Änderungs)vorhaben nicht verändert wird. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1999, 97/03/0032, mit der Übertragung seiner zu Militärflugplätzen (Paragraphen 81, ff LFG) entwickelten Rechtsprechung. Wie die belangte Behörde im die Parteistellung zurückweisenden Bescheid und der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung rechtsrichtig erkannt hat, genießen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren über die Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 ff LFG keine Parteistellung. Wie die belangte Behörde im die Parteistellung zurückweisenden Bescheid und der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung rechtsrichtig erkannt hat, genießen die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren über die Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach Paragraph 68, ff LFG keine Parteistellung. Die Beschwerdeführer wollen ihre Parteistellung insbesondere aus ihrer Wohnadresse ableiten. Sie bringen im Wesentlichen vor, sie seien vom Flugverkehr stark betroffen und würden durch Lärm und Luftschadstoffe beeinträchtigt werden. Das Eigentumsrecht an jenem Grundstück, auf dem die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz begründet haben, vermag ihnen keine Parteistellung zu verschaffen, da dieses durch die Änderung der Zivilflugplatzbewilligung weder in Anspruch genommen wird noch in der Sicherheitszone des Flughafens liegt. Aus dem bloßen Überfliegen ihres Grundstücks und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe ergibt sich keine Verletzung von Rechten, die die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen können. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet (vgl. das zitierte Judikat des VwGH vom 22.12.1987; vgl. auch VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017).Die Beschwerdeführer wollen ihre Parteistellung insbesondere aus ihrer Wohnadresse ableiten. Sie bringen im Wesentlichen vor, sie seien vom Flugverkehr stark betroffen und würden durch Lärm und Luftschadstoffe beeinträchtigt werden. Das Eigentumsrecht an jenem Grundstück, auf dem die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz begründet haben, vermag ihnen keine Parteistellung zu verschaffen, da dieses durch die Änderung der Zivilflugplatzbewilligung weder in Anspruch genommen wird noch in der Sicherheitszone des Flughafens liegt. Aus dem bloßen Überfliegen ihres Grundstücks und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe ergibt sich keine Verletzung von Rechten, die die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen können. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet vergleiche das zitierte Judikat des VwGH vom 22.12.1987; vergleiche auch VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017). Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus vor, ihre Parteistellung ergebe sich aus der Tatsache, dass ihr Wohngemeinde teilweise in der Sicherheitszone des Flughafens liege und das Vorhaben im Großverfahren u.a. dort kundgemacht worden sei. Die Beschwerdeführer übersehen, dass sie daraus nicht mit Erfolg eine Parteistellung ableiten können, dient die Kundmachung im Großverfahren in der Gemeinde doch v.a. dazu, potentielle Parteien ausfindig zu machen, die die oben genannten in der Judikatur entwickelten Voraussetzungen erfüllen und die sich am Verfahren beteiligen wollen. Schließlich geht auch das Vorbringen ins Leere, XXXX und sein Flughafen seien in das Edikt miteinzubeziehen, genüge es nicht, wenn die Gemeinden, in denen das Edikt kundgemacht wurde, einen Vertreter entsenden und sei das Regionale Raumordnungsprogramm des Bezirks XXXX inklusive der Vertretenen zu berücksichtigen, leitet sich doch aus daraus keine Parteistellung der Beschwerdeführer ab.Schließlich geht auch das Vorbringen ins Leere, römisch 40 und sein Flughafen seien in das Edikt miteinzubeziehen, genüge es nicht, wenn die Gemeinden, in denen das Edikt kundgemacht wurde, einen Vertreter entsenden und sei das Regionale Raumordnungsprogramm des Bezirks römisch 40 inklusive der Vertretenen zu berücksichtigen, leitet sich doch aus daraus keine Parteistellung der Beschwerdeführer ab. Da sich die Beschwerdeführer auf die Beeinträchtigung durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen, drängt sich darüber hinaus die Frage nach allfälligen Verfahrensrechten auf Grundlage der Aarhus-Konvention auf. Zwar hat Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. IVm Art. 47 GRC verpflichte er die Mitgliedstaaten aber dazu, Mitgliedern der Öffentlichkeit einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Knüpft das nationale Recht eine Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen zudem an eine vorangegangene Parteistellung im Genehmigungsverfahren, kann es erforderlich sein, eine solche einzuräumen (EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect; vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, mwN).Da sich die Beschwerdeführer auf die Beeinträchtigung durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen, drängt sich darüber hinaus die Frage nach allfälligen Verfahrensrechten auf Grundlage der Aarhus-Konvention auf. Zwar hat Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. römisch vier m Artikel 47, GRC verpflichte er die Mitgliedstaaten aber dazu, Mitgliedern der Öffentlichkeit einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Knüpft das nationale Recht eine Überprüfungsmöglichkeit von Entscheidungen zudem an eine vorangegangene Parteistellung im Genehmigungsverfahren, kann es erforderlich sein, eine solche einzuräumen (EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect; vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, mwN). Nachbarn mögen im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein (vgl. VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002). Die nach § 71 LFG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen implizieren zwar auch umweltschutzrelevante Aspekte (so wurden dem Antrag Gutachten zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung beigelegt, damit die öffentlichen Interessen von der Behörde beurteilt werden können), sind in Bezug auf dritte Personen aber von der Behörde von Amts wegen zu wahren, dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektives Recht geltend zu machen, nicht eingeräumt (VwGH 12.09.2001, 99/03/0272, hier zu § 9 Abs. 2 LFG). Nachbarn mögen im Rahmen der ihnen eingeräumten subjektiven Rechte als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn der Aarhus-Konvention anzusehen sein vergleiche VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002). Die nach Paragraph 71, LFG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen implizieren zwar auch umweltschutzrelevante Aspekte (so wurden dem Antrag Gutachten zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung beigelegt, damit die öffentlichen Interessen von der Behörde beurteilt werden können), sind in Bezug auf dritte Personen aber von der Behörde von Amts wegen zu wahren, dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektives Recht geltend zu machen, nicht eingeräumt (VwGH 12.09.2001, 99/03/0272, hier zu Paragraph 9, Absatz 2, LFG). Wie der VwGH auch klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078, mwN). Diesen Zusammenhang hat der VwGH etwa für die WRRL, für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie bejaht, aber etwa für die Luftqualitätsrichtlinie, 2008/50/EG, und die Umgebungslärmrichtlinie, 2002/49/EG, in einem Genehmigungsverfahren verneint (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, mwN; vgl. auch LVwG OÖ 22.06.2022, LVwG-153363/6/KHu). Letztgenannte RL, so der VwGH, richten sich jeweils an die Mitgliedstaaten. Es treffe zwar zu, dass Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Luftqualitätsrichtlinie ein Antragsrecht bzw. ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung einer Luftreinhalteverordnung zusteht (vgl. etwa VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Daraus lasse sich jedoch kein Recht Einzelner auf Anwendung der Richtlinienbestimmungen in einem Genehmigungsverfahren ableiten. Wie der VwGH auch klargestellt hat, kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078, mwN). Diesen Zusammenhang hat der VwGH etwa für die WRRL, für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie bejaht, aber etwa für die Luftqualitätsrichtlinie, 2008/50/EG, und die Umgebungslärmrichtlinie, 2002/49/EG, in einem Genehmigungsverfahren verneint vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, mwN; vergleiche auch LVwG OÖ 22.06.2022, LVwG-153363/6/KHu). Letztgenannte RL, so der VwGH, richten sich jeweils an die Mitgliedstaaten. Es treffe zwar zu, dass Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Hintergrund der Luftqualitätsrichtlinie ein Antragsrecht bzw. ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung einer Luftreinhalteverordnung zusteht vergleiche etwa VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096). Daraus lasse sich jedoch kein Recht Einzelner auf Anwendung der Richtlinienbestimmungen in einem Genehmigungsverfahren ableiten. Nun gelangt im LFG teilweise Unionsrecht zur Umsetzung (siehe etwa § 145b, der in Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG ergangen ist); es ist aber nicht ersichtlich, dass mit den §§ 68 ff LFG Unionsrecht umgesetzt wird. Mit der Umgebungslärmrichtlinie werden zudem keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt (vgl. VwGH 04.05.2006, 2005/03/0250). Nun gelangt im LFG teilweise Unionsrecht zur Umsetzung (siehe etwa Paragraph 145 b,, der in Umsetzung der Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG ergangen ist); es ist aber nicht ersichtlich, dass mit den Paragraphen 68, ff LFG Unionsrecht umgesetzt wird. Mit der Umgebungslärmrichtlinie werden zudem keine unbedingten und hinreichend bestimmten Rechte Einzelner festgelegt vergleiche VwGH 04.05.2006, 2005/03/0250). Der Umstand, dass ein Vorhaben Emissionen verursachen könnte, führt nicht automatisch dazu, dass der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stünde. Die Beschwerdeführer könnten allein aus dem Umstand der Existenz der Luftqualitätsrichtlinie und der Umgebungslärmrichtlinie auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren

§§ 68

ff LFG ableiten.Der Umstand, dass ein Vorhaben Emissionen verursachen könnte, führt nicht automatisch dazu, dass der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stünde. Die Beschwerdeführer könnten allein aus dem Umstand der Existenz der Luftqualitätsrichtlinie und der Umgebungslärmrichtlinie auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren

Paragraphen 68, ff LFG ableiten. Die belangte Behörde hat die Einwendungen der Beschwerdeführer daher zu Recht zurückgewiesen und die Beschwerde dagegen zu Recht abgewiesen. Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung somit zu bestätigen. Die Durchführung einer – gegenständlich nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Im Verfahren wurden weder Tatsachen- noch Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252 bis 0253, mwN). Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und blieben unbestritten und die vorliegende Rechtsfrage ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.Die Durchführung einer – gegenständlich nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Im Verfahren wurden weder Tatsachen- noch Rechtsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 16.02.2022, Ra 2021/09/0252 bis 0253, mwN). Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und blieben unbestritten und die vorliegende Rechtsfrage ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, welche Personen im Verfahren betreffend einer Zivilflugplatz-Bewilligung nach §§ 68 ff LFG Parteistellung genießen (vgl. z.B. VwGH 22.12.1987, 84/03/0105; 17.02.1999, 97/03/0032; 21.02.2019, Ra 2019/03/0017).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, welche Personen im Verfahren betreffend einer Zivilflugplatz-Bewilligung nach Paragraphen 68, ff LFG Parteistellung genießen vergleiche z.B. VwGH 22.12.1987, 84/03/0105; 17.02.1999, 97/03/0032; 21.02.2019, Ra 2019/03/0017). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2307924.1.00

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