Obsah (19)
§ 41Art. 133§ 45§ 6§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW141 2306426-1 Spruch, W141 2306426-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 41
, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.07.2024, OB: 78575211800027, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Wirksamkeit vom 01.04.2010 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 v.H. eingetragen.
- Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage von diversen Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet wurde. 2.
- Mit Schreiben vom 09.04.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.2. Mit Schreiben vom 09.04.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.
- Mit Schreiben vom 22.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein, der ein Befund beigelegt war. Zusammenfassend führte er darin aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit seiner letzten Begutachtung vor 14 Jahren massiv verschlechtert habe, weshalb es ihm nicht ersichtlich sei, dass sein Grad der Behinderung im neuen Sachverständigengutachten nicht höher festgesetzt worden sei. Insbesondere seine Bewegungseinschränkungen aufgrund der Bandscheibenprobleme und der schweren Arthrose, sein Asthma sowie seine nach einem Unfall operierten Achillessehne seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb er um einen neuen Begutachtungstermin ersuche. 2.
- Mit Schreiben vom 23.04.2024 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 4 Wochen aktuelle Befunde nachzureichen, um seine in der Stellungnahme zum Parteiengehör geäußerten Kritikpunkte am Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 zu begründen. 2.
- Am 02.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde fristgerecht ein Befundkonvolut. 2.
- Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Kritikpunkte wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welche am 15.07.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Die Sachverständige stellt darin fest, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse brächten, welche eine Änderung des Grads der Behinderung legitimieren würden. Dieser sei weiterhin mit 50 v.H. zu bewerten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung
§ 41
, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz den vom Beschwerdeführer am 21.12.2023 gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grads der Behinderung abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung
Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz den vom Beschwerdeführer am 21.12.2023 gestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grads der Behinderung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. zu bewerten sei, was dem Wert vor dem Antrag auf Neufestsetzung entspricht. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid waren das Sachverständigengutachten und die Medizinische Stellungnahme angeschlossen. 3.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die am 19.08.2024 bei der belangten Behörde einging. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre, wobei er die bereits im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Kritikpunkte wiederholte. Er bitte daher um nochmalige Überprüfung. 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von Seiten der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der neuen Aktenlage, eingeholt, welches am 17.09.2024 einlangte und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. feststellte. Zusammengefasst waren die neuen Beweismittel nicht ausreichend, um eine Veränderung in der Beurteilung zu erwirken. 3.
- Mit Schreiben vom 18.09.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3.3. Mit Schreiben vom 18.09.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 3.
- Mit Schreiben vom 03.10.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör ein, der ein Befund sowie eine Kopie des Beipackzettels eines ihm verschriebenen Medikaments beigelegt war. Im Wesentlichen deckten sich seine darin vorgebrachten Äußerungen mit den bereits im Rahmen des ersten Parteiengehörs sowie in seiner Beschwerde geäußerten Kritikpunkten. 3.
- Zur Überprüfung der im Parteiengehör monierten Kritikpunkte wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet wurde. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen entsprechen jenen der Vorgutachten. 3.
- Mit Schreiben vom 04.11.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 45
AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.3.6. Mit Schreiben vom 04.11.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendungen vorgebracht.
- Mit Beschwerdevorlage vom 23.01.2025, eingelangt am 24.01.2025, wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit den im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: unauffällig Größe: 180,00 cm Gewicht: 90,00kg Blutdruck: 156/75//61 Klinischer Status- Fachstatus: Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland; Caput: Visus: Lesebrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Hörgeräte; Thorax: Symmetrisch, elastisch; Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent; Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, SpO2 unter RL 96%; Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar; Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff beidseitig möglich, Faustschluss, Spitzgriff beidseitig möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei; Status post Schulterarthroskopie rechts 2002, Verdickung bei Dupuytren
- Strahl beidseitig beweglich; Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand beidseitig durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, Z.n. Achillessehnenruptur mit Naht links, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Gesamtmobilität - Gangbild: sicheres Gangbild mit einem Gehstock, anamn. keine Stürze Psychischer Status: grob unauffällig 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt 2007 Oberer Rahmensatz, da medikamentös kardial kompensiert, inkludiert arterielle Hypertonie 05.05.02 40 v.H. 2 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter und Beschwerden linkes Kniegelenk und bei Polyarthrose der Fingergelenke, inkludiert ggr. Verdickung bei Dupuytren
- Strahl beidseitig und Zustand nach Achillessehnennaht links 02.02.02 30 v.H. 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.01 20 v.H. 4 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich, klinisch unauffällig, geringe Exazerbationsrate, keine stationären Hospitalisierungen 06.05.01 20 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 bis Leiden 4 erhöhen Leiden 1 um eine Stufe, da eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt 1.
- Der gegenständliche Antrag ist am 21.12.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der sachverständige Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt 2007, unter der Richtsatzposition 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. erfolgt. Dies entspricht – bei signifikanter Herzkranzgefässverengung – dem oberen Rahmensatz, da das Leiden medikamentös kompensiert wird, zudem wird die arterielle Hypertonie berücksichtigt. Laut Einschätzungsverordnung ist die Linksventrikelfunktion erhalten (maximal NYHA II) und die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt.Der sachverständige Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt 2007, unter der Richtsatzposition 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. erfolgt. Dies entspricht – bei signifikanter Herzkranzgefässverengung – dem oberen Rahmensatz, da das Leiden medikamentös kompensiert wird, zudem wird die arterielle Hypertonie berücksichtigt. Laut Einschätzungsverordnung ist die Linksventrikelfunktion erhalten (maximal NYHA römisch zwei) und die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt. Dies steht im Einklang mit der Einschätzung aus den Vorgutachten, der Sachverständige hält fest, dass keine wesentlichen Veränderungen zur Untersuchung vom 08.04.2024 zu objektivieren sind und auch die nachgereichten medizinischen Dokumente keine Änderung der Einschätzung legitimieren. Das Leiden 2, Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen, wird vom Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgesetzt. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, da lediglich eine geringgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Beschwerden im linken Kniegelenk sowie eine Polyarthrose der Fingergelenke besteht. Diese Einstufung inkludiert auch eine geringgradige Verdickung im Bereich des Dupuytren-Kontraktur betroffenen
- Strahls (also des Ringfingers) beidseitig und den Zustand nach der Achillessehnennaht links. Die Einschätzungsverordnung sieht diese Einstufung bei einer geringen Krankheitsaktivität vor. Auch hier ergeben sich keine Veränderungen im Vergleich zu der in den Vorgutachten getroffenen Einschätzung. Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, im Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. angeführt. Dies entspricht dem oberen Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden – laut Einschätzungsverordnung selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) – mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorliegen. Eine solche Einstufung berücksichtigt auch mäßige radiologische Veränderungen, eine Dauertherapie ist nicht möglich. Auch hier deckt sich die Einschätzung mit der in den Vorgutachten getroffenen Einstufung. Das Leiden 4, Asthma bronchiale, wird vom sachverständigen Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin unter der Richtsatzposition 06.05.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. bewertet. Die Wahl dieser Position wird mit dem oberen Rahmensatz angesetzt, da eine regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich, die Erkrankung aber klinisch unauffällig ist. Die Einschätzungsverordnung sieht diese Einstufung bei leichten Atembeschwerden in der Häufigkeit von 1-2 Mal pro Monat tagsüber bis maximal 2 Mal pro Monat nachts vor – ein normales Berufsleben ist (beziehungsweise wäre) möglich, die sportliche Betätigung kaum eingeschränkt. Im Unterschied zu den Vorgutachten hebt der Sachverständige in seiner Einschätzung die geringe Exazerbationsrate und den Umstand, dass bis dato keine stationären Hospitalisierungen nötig waren, hervor. Abschließend hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. zu bewerten ist und führt diesbezüglich weiter aus, dass Leiden 2 bis Leiden 4 das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhen, da eine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die von ihm umfassend vorgelegten medizinischen Dokumente waren nicht geeignet, eine höhere Festsetzung des Grads der Behinderung zu bewirken. Den vom Beschwerdeführer monierten Kritikpunkten an dem Gutachten und den beiden Stellungnahmen der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin wurde damit begegnet, dass ein neues Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt worden ist. Dieses kam (bis auf eine kleine Ergänzung in der Begründung zu Positionsnummer und Rahmensatz von Leiden 4) zum selben Ergebnis. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 21.12.2023 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 54Abs.
18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 35Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 21.12.2023 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43Abs 1.
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde und somit keine Änderung zu dem voranträglich festgesetzten Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren mehrere ärztliche Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren mehrere ärztliche Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2306426.1.00