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{'item': 'W196 2197224-3'}

Obsah (23)§ 56§ 52§§ 54§ 28Art. 133§ 32§ 46§ 55Art. 130§ 50§ 17§ 9§ 60§ 11§ 41§ 43a§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 58§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW196 2197224-3 SpruchW196 2197224- 3/18E W196 2197224- 3/18E , IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das

§ 56Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs.1 VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 i

Vm. § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Abs1 i

Vm. § 58 Abs.7 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 Abs1 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:

  1. Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 10.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.07.2016 erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wäre zwangsrekrutiert worden und in seinem Heimatland herrsche Krieg. Am 20.04.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
  2. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das Bundessamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen den Bescheid vom 26.04.2018 erhob der damalige Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
  5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 08.08.2019 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der damalige Asylwerber in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2019 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Lediglich eine Knieverletzung habe ergeben, dass er beim Fußballspielen einen Schutz tragen müsse. Konkret zu seiner Hepatitis Erkrankung befragt gab er an, dass er keine Medikamente nehmen müsse.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, wurde die Beschwerde des damaligen Asylwerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Entschluss, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft dargelegt wurde. Weder Herkunft noch Clanzugehörigkeit konnten festgestellt werden. Der damalige Asylwerber wuchs nicht, wie von ihm angegeben, in Farxaane auf und war nicht Angehöriger des Minderheitenclans der Gabooye. Er arbeitete nicht als Feldarbeiter. Ebenfalls wurde festgestellt, dass er nicht von der Al Shabaab rekrutiert worden sei und dass auch keine Verfolgung durch die Al Shabaab drohe. Ihm würde bei einer Rückkehr nach Somalia, in seinen Heimatort oder in die Hauptstadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis aus, aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergab sich, dass der damalige Asylwerber über seinen vorgegebenen Clan Gabooye kein Wissen verfügte; zu den diesbezüglichen Fragen gab er keine oder nur vage Antworten bzw. räumte selbst ein, dass er die Antwort nicht weiß. Es entstanden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen und somit ging das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der damalige Asylwerber dem Minderheitenclan der Gabooye angehört. Weiters war der damalige Asylwerber nicht in der Lage viel über seinen angegebenen Heimatort zu erzählen, obwohl er dort sein ganzes Leben verbrachte. Er konnte Fragen bezüglich Währung, Zeitungen und Fernsehstationen in Somalia auch nur sehr vage beantworten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht umso mehr zum Entschluss kam, er versuchte seinen wahren Herkunftsort zu verschleiern. Der vom damaligen Asylwerber angegebene Herkunftsort Farhaane (auch: Farxaane) in der Nähe von Qoryooley konnte vom Bundesverwaltungsgericht somit nicht festgestellt werden. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung konnte weder eine Feststellung zum Herkunftsort noch zu seiner Clanzugehörigkeit getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus war die Glaubwürdigkeit des damaligen Asylwerbers auch deshalb erschüttert, da er zu seiner Tätigkeit befragt, behauptete, als Feldarbeiter tätig gewesen zu sein und unter anderem Bananen geerntet zu haben. Näher nachgefragt wie man sich diese Ernte vorstellen kann, war er nicht in der Lage plausible und nachvollziehbare Antworten dazu liefern. Aufgrund der nicht feststellbaren näheren Herkunft, konnte auch eine mögliche Rekrutierung und Verfolgung durch die Al Shabaab nicht beurteilt werden kann, weil der Einfluss der Al Shabaab von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ist. Die Erzählungen über den Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab waren widersprüchlich und in einigen Punkten derart unplausibel, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werden musste selbst unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Ausnahme einer Hepatitis B Virus Infektion sich der Beschwerdeführer in einem guten gesundheitlichen Zustand befindet und derzeit keine Therapie erforderlich ist. Im Jahr 2016 und 2018 war er aufgrund einer Hodenatrophie links und Prostatitis in ärztlicher Behandlung. Aufgrund er Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen zur näheren örtlichen Herkunft, der Clanzugehörigkeit und den tatsächlichen Ausreisegründen des damaligen Asylwerbers treffen.
  7. Gegen das Erkenntnis vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
  8. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme. Zur Begründung wurde zusammenfassend vorgebracht, dass er im Verfahren – dessen Wiederaufnahme er beantragt - vorgebracht habe, von der Miliz Al Shabaab zu Zwecken der Zwangsrekrutierung entführt worden und im Zuge dessen auch körperlich misshandelt worden zu sein. Dabei habe er unter anderem eine schwere Verletzung am Hoden und an seiner Nase erlitten, diesbezüglich habe er auch Befunde vorgelegt. Bis heute weise er sichtbare Verletzungsspuren an der Nase auf. Am 23.09.2020 sei beim Wiederaufnahmewerber zwecks Abklärung seines psychischen Befindens eine Untersuchung durchgeführt worden, wobei sich beim Wiederaufnahmewerber eine ausgeprägte Symptomatik im Sinne einer Trauma-Folgestörung gezeigt habe. Der behandelnde Arzt habe einerseits eine Posttraumatische Belastungsstörung und andererseits eine Depressio, rezidivierend, derzeit mittelschwere depressive Episode, diagnostiziert. Die Symptomatik der Erkrankungen des Wiederaufnahmewerbers hätten sich dabei aus Sicht des Arztes seit den erlittenen Verfolgungshandlungen zunehmend entwickelt. Aus dem ambulanten Patientenbrief sei somit zu schließen, dass die angeführten psychischen Erkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2019 und zum Entscheidungszeitpunkt am 11.3.2020 vorgelegen hätten. Aus medizinischer Sicht seien die Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu erlittenen Misshandlungen in Somalia nachvollziehbar, zur weiteren Abklärung sei eine Untersuchung nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls empfohlen. Der entsprechende ambulante Patientenbrief vom 23.09.2020 wurde beigefügt. Bei diesem ambulanten Patientenbrief handle es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, selbiges gelte für den Umstand, dass die Verletzungsspuren im Hodenbereich und im Nasenbereich in medizinischer Hinsicht auf die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden könnten. Da der Wiederaufnahmewerbers vor dem 23.09.2020 keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt habe, sei ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sohin sei die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Dem Wiederaufnahmewerber könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung zu seinem psychischen Gesundheitszustand vornehmen hat lassen. Ihm sei schlichtweg unbekannt und aufgrund des jungen Alters, von dem an er unter seinen Symptomen leide sowie aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnis nicht bewusst, dass er unter psychischen Erkrankungen leide. Er habe seinen Zustand als „Normzustand“ erachtet oder zumindest nicht als einen solchen, der Krankheitswert erreiche. Der entsprechende ambulante Patientenbrief vom 23.09.2020 wurde beigefügt. Bei diesem ambulanten Patientenbrief handle es sich um ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression handle es sich um neu hervorgekommene Tatsachen iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, selbiges gelte für den Umstand, dass die Verletzungsspuren im Hodenbereich und im Nasenbereich in medizinischer Hinsicht auf die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden könnten. Da der Wiederaufnahmewerbers vor dem 23.09.2020 keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt habe, sei ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sohin sei die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Dem Wiederaufnahmewerber könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung zu seinem psychischen Gesundheitszustand vornehmen hat lassen. Ihm sei schlichtweg unbekannt und aufgrund des jungen Alters, von dem an er unter seinen Symptomen leide sowie aufgrund fehlender medizinischer Fachkenntnis nicht bewusst, dass er unter psychischen Erkrankungen leide. Er habe seinen Zustand als „Normzustand“ erachtet oder zumindest nicht als einen solchen, der Krankheitswert erreiche. Seine Fähigkeit, in der Vergangenheit erlittene Verfolgungshandlungen detailliert zu schildern, seien krankheitsbedingt Barrieren entgegengestanden. Zudem wurde die Durchführung einer Untersuchung nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen bzw. eine geeignete medizinische Einrichtung beantragt, zum Beweis dafür, dass die am Körper des Wiederaufnahmewerbers ersichtlichen Verletzungsfolgen auf die von ihm geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse zurückgeführt werden können.
  9. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, E 3038/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  10. Mit Eingabe vom 01.12.2020 legte der Wiederaufnahmewerber einen klinisch-psychologischen Befund, der unter Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls erstellt worden sei, vor. Aus diesem ergebe sich, dass der Wiederaufnahmewerber an ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren und wiederholten psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen wie Flashbacks, einer rezidivierenden schweren depressiven Störung und Symptomen nach Folterung leide. Seine Erkrankungen seien dabei auf als bekannt vorausgesetzte lebensbedrohliche Erlebnisse in seiner Jugend und seiner Flucht zurückzuführen. Der vorgelegte Befund stütze damit die Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers in seinem Antrag vom 06.10.
  11. Außerdem weise der Befund auf die dringende Notwendigkeit einer fachärztlichen und psychologischen Betreuung hin. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia müsse mit Retraumatisierung des Wiederaufnahmewerbers gerechnet werden.
  12. Am 16.02.2021 legte der Wiederaufnahmewerber zwei Arztbriefe, einen Befund zu Dreiphasenknochen- und Ganzkörperszintigraphie sowie eine E-Mail-Korrespondenz vor. Zusammengefasst ergebe sich aus den Unterlagen, dass sowohl die Verletzungsspuren an der Nase des Wiederaufnahmewerber als auch seine Hodenatrophie links posttraumatisch bedingt sein könnten. Die Unterlagen seien als neu hervorgekommene Beweismittel zu werten und würden ebenso die Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers in seinem Antrag vom 06.10.2020 stützen.
  13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2021, Ra 2020/14/0229-9, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, zurückgewiesen.
  14. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. 14. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 23.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. §46 Abs
  2. FPG Diese wurde ihm gültig von 07.03.2022 bis 06.03.2023 ausgestellt.
  3. Am 23.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. §46 Absatz 3, FPG Diese wurde ihm gültig von 07.03.2022 bis 06.03.2023 ausgestellt. Gegenständliches Verfahren:
  4. Am 12.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 56 AsylG.
  5. Am 12.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 56, AsylG.
  6. Am 17.01.2023 wurde die Duldungskarte des Beschwerdeführers verlängert.
  7. Am 16.03.2023 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme und Möglichkeit des Parteiengehörs statt, um zu erläutern was die besonderen zu berücksichtigenden Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels seien.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zl. 1122009103/222166565 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.07.2022 gem. § 56 AsylG abgewiesen und gem. § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46St

GB nach Somalia zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgestellt ab dem Tag der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zl. 1122009103/222166565 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.07.2022 gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, StGB nach Somalia zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgestellt ab dem Tag der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2023 rechtzeitig Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 BVG in vollen Umfang ein und führt aus das bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erlassen worden wäre. Die Behörde habe nicht von Amts wegen darauf hingewirkt, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht würden und lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Daher sei die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht 5. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2023 rechtzeitig Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, BVG in vollen Umfang ein und führt aus das bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erlassen worden wäre. Die Behörde habe nicht von Amts wegen darauf hingewirkt, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht würden und lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Daher sei die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Menge an Urkunden und Druckdokumenten vorgelegt und als Beweise in Vorlage gebracht aber die belangte Behörde habe diese nicht in ihre Würdigung miteinbezogen. Sämtliche Beweismittel zu den Integrations-Fortschritten des Beschwerdeführers wurden in der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gewürdigt, weil sie erst danach entstanden seien. Die Behörde hätte es jedoch im Rahmen der Beurteilung der Sach- und Rechtslage gänzlich unterlassen die vorgelegten Beweismittel einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Hätte die Behörde die mannigfaltigen Unterstützungsschreiben, Bestätigungsschreiben und sonstigen Nachweise sowie den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Unbescholtenheit gewürdigt, wäre sie daher auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integrationsverfestigung vorweisen könne. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Beweise in Hinblick auf das schützenswerte Privat und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integrationsschritte dahingehend gewürdigt, so wäre sie zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen. In inhaltlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 2 und 2 sowie des § 60 Asylgesetz vorliegenden Fall erfüllt. Indem die Behörde den Antrag dennoch abweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der Betreuung älterer Menschen. Er hat bereits im Jahr 2019 ehrenamtlich in einem Pensionisten-wohnheim ausgeholfen und führt diese Tätigkeit seit Mai 2023 bei der Caritas im Sonnwendviertel weiter. Er möchte dies auch beruflich weiter ausüben und strebt eine Lehre als Pflegeassistent an.nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Menge an Urkunden und Druckdokumenten vorgelegt und als Beweise in Vorlage gebracht aber die belangte Behörde habe diese nicht in ihre Würdigung miteinbezogen. Sämtliche Beweismittel zu den Integrations-Fortschritten des Beschwerdeführers wurden in der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gewürdigt, weil sie erst danach entstanden seien. Die Behörde hätte es jedoch im Rahmen der Beurteilung der Sach- und Rechtslage gänzlich unterlassen die vorgelegten Beweismittel einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Hätte die Behörde die mannigfaltigen Unterstützungsschreiben, Bestätigungsschreiben und sonstigen Nachweise sowie den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Unbescholtenheit gewürdigt, wäre sie daher auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integrationsverfestigung vorweisen könne. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Beweise in Hinblick auf das schützenswerte Privat und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integrationsschritte dahingehend gewürdigt, so wäre sie zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen. In inhaltlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 sowie des Paragraph 60, Asylgesetz vorliegenden Fall erfüllt. Indem die Behörde den Antrag dennoch abweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der Betreuung älterer Menschen. Er hat bereits im Jahr 2019 ehrenamtlich in einem Pensionisten-wohnheim ausgeholfen und führt diese Tätigkeit seit Mai 2023 bei der Caritas im Sonnwendviertel weiter. Er möchte dies auch beruflich weiter ausüben und strebt eine Lehre als Pflegeassistent an. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlungen anzuberaumen um bezüglich aller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit zu einem Verbesserungsauftrag zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid Hinsicht hinsichtlich Spruchpunkt I allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 56

Asylgesetz zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

§ 55

Asylgesetz zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes drei zu beheben und festzustellen, dass Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlungen anzuberaumen um bezüglich aller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit zu einem Verbesserungsauftrag zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid Hinsicht hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, Asylgesetz zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Asylgesetz zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes drei zu beheben und festzustellen, dass eine Abschiebung

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig ist und letztlich in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.eine Abschiebung

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig ist und letztlich in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

  1. Am 27.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt an dem der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer gebeten bezüglich seiner Anstrengungen ein Heimreise-zertifikate beziehungsweise einen Reisepass für Somalia zu erlangen zu erörtern. Um einen Reisepass zu bekommen wurde dem Beschwerdeführer von der Botschaft gesagt, dass er persönlich nach Berlin kommen müsse. Er habe sich also bemüht, das Heimreisezertifikat zu erlangen, aber es wäre ohne Ausreise aus Österreich nicht möglich gewesen, da er persönlich erscheinen hätte müssen. Seine Bemühungen und die Unmöglichkeit von Österreich aus ein Reisedokument zu bekommen wurden von seiner Vertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft bestätigt. Zur Integration legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über eine Pflichtschulabschlussprüfung und ein Zertifikat Deutsch Österreich B1 im Original vor. Danach wurde seine Arbeit im Pflegedienst bei der Caritas und sein Engagement im Haus Liebhartstal (Pensionisten Heim in Wien 1160) wo er bei den Sozialarbeiterinnen einen bleibenden Eindruck hinterlassen habe besprochen und von Zeugen seine hervorragende Integration bestätigt. Der Großteil der Verhandlung wurde in deutscher Sprache geführt. Am 18.10.2024 wurde die Tochter des Beschwerdeführers in Wien geboren und der Beschwerdeführer hat mit der Mutter des Mädchens das gemeinsame Sorgerecht. Vorgelegt wurden zwei verschiedene Arbeitsvorverträge vom 23.02.2024 und 05.11.2024, ein Untermietvertrag ab 01.07.2023 und zahlreiche Unterstützungsschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: a.) Der Verfahrensgang wird wie oben dargestellt festgestellt. b.) Hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. c.) Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich begann mit der Stellung seines Asylantrages am 10.07.2016 und war bis zur Beendigung desselben am 11.03.2020 durch Erkenntnis des BVwG für drei Jahre und acht Monate rechtmäßig. Die gesamte in Österreich verbrachte Aufenthaltsdauer betrug vom 10.07.2016 bis Februar 2025 sieben Jahre und sieben Monate. Der Beschwerdeführer spricht außer seiner Muttersprache Somali auch Deutsch und Englisch auf Niveau B1 sowie hat er Kenntnisse in Arabisch. Er hat am 19.11.2019 in Österreich die Pflichtschule mittels am 19.11.2019 bestandener Externisten Prüfung mit den Schwerpunkten Berufsorientierung und Gesundheitsförderung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat durch seine in Österreich am 18.10.2024 geborene Tochter und deren Mutter ein bestehendes Familienleben mit einem gemeinsamen Sorgerecht für das Kind. In Österreich baute sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Er ist U13 Fußball Co-Trainer und Spieler im Verein Liesing ASK. Die zahlreichen Unterstützungsschreiben bezeugen, dass der Beschwerdeführer auch ein zu berücksichtigendes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK hat.In Österreich baute sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Er ist U13 Fußball Co-Trainer und Spieler im Verein Liesing ASK. Die zahlreichen Unterstützungsschreiben bezeugen, dass der Beschwerdeführer auch ein zu berücksichtigendes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK hat. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Seit 22.05.2023 leistete er acht Stunden wöchentlich unentgeltliche Arbeit indem er die Caritas Mitarbeiter des Sonnwendviertels bei ihrer Arbeit mit Menschen mit Behinderung unterstützt. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 05.11.2024 für eine Vollzeitbeschäftigung als Abwäscher bzw. Küchenhilfe in einem Imbiss Lokal zu einem Bruttolohn von EUR
  3. ,sowie über einen Arbeitsvorvertrag vom 23.02.2024 für eine Vollzeitbeschäftigung als Küchenhelfer der Fa. SDCSG GmbH zu einem Bruttolohn von EUR
  4. Er befindet sich derzeit in Grundversorgung. Er wohnt in Untermiete. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr nach Somalia kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Es ist ihm möglich, die Stadt Mogadishu über Flugverbindungen sicher zu erreichen und sich dort eine Existenz zumindest anfänglich mit Hilfs und Gelegenheitsarbeiten zu sichern. In seiner Heimat leben nach wie vor Familienangehörige, mit denen er bei einer Rückkehr schnell wieder in Kontakt treten kann und von denen er finanzielle und materielle Unterstützungsleistungen erhalten kann. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehr Hilfe in Anspruch nehmen. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, in Zusammenschau mit den vorgelegten und von amtswegen eingeholten Beweismitteln, insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie den Unterstützungserklärungen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerde führenden Partei beruhen auf den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen groß teils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerde führende Partei ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1.) Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG :1.) Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG :

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Abs. 1 Z 1 und 2 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen lediglich die Voraussetzungen der Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Weitere Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Asyl

G 2005 sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Weitere Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, AsylG 2005 sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, das Bestehen eines leistungsfähigen Krankenversicherungsschutzes sowie, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und, dass die Erteilung des Titels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also ein Naheverhältnis zu einem extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliegt oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei können gem. § 56 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden.Dabei können gem. Paragraph 56, Absatz 3, AsylG das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Das Gesetz räumt bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs 1 AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in § 56 Abs 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird dabei auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG. Die Ermessensentscheidung wird also durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Das Gesetz räumt bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Ziffer eins, 2 und 3 des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird dabei auf die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Die Ermessensentscheidung wird also durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 56 AsylG 2005 geforderte durchgängige Aufenthaltsdauer, sowohl des rechtmäßigen Aufenthaltes (drei Jahre und acht Monate) als auch die der Gesamtdauer von über sieben Jahren.Der Beschwerdeführer erfüllt die in Paragraph 56, AsylG 2005 geforderte durchgängige Aufenthaltsdauer, sowohl des rechtmäßigen Aufenthaltes (drei Jahre und acht Monate) als auch die der Gesamtdauer von über sieben Jahren. Gem.§ 9. Abs 4 der Integrationsvereinbarung ist das Modul 1 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,Gem.Paragraph 9, Absatz 4, der Integrationsvereinbarung ist das Modul 1 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;,
  3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag. ……. Der Beschwerdeführer konnte keine der in § 9 Abs. 4 Integrationsvereinbarung geforderten Unterlagen nachweisen. So bleiben die in § 60 geforderten Integrationsmerkmale zu prüfen.Der Beschwerdeführer konnte keine der in Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsvereinbarung geforderten Unterlagen nachweisen. So bleiben die in Paragraph 60, geforderten Integrationsmerkmale zu prüfen. Durch die Vorlage eines Untermietvertrages konnte der Beschwerdeführer eine ortsübliche Unterkunft nachweisen. Seine Krankenversicherung wird derzeit durch die Grundversorgung sichergestellt und könnte zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen sollte der Beschwerdeführer trotz der Arbeitsvorverträge nicht arbeiten sondern eine Lehre beginnen. Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass sich aus einer bedingten Einstellungszusage nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableiten lässt, sondern bloß eine noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens ist und daher eine Einstellungszusage keinen Beleg für eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit bildet, sondern allenfalls ein Hinweis dafür sein kann, dass der Beschwerdeführer sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten ( VwGH 14.12.2010, 2010/22/186). Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Beschwerdeführer hat auch keine Patenschaftserklärung vorgelegt, welche den Nachweis über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 ersetzen könnte (vergl. § 56 Der Beschwerdeführer hat auch keine Patenschaftserklärung vorgelegt, welche den Nachweis über die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 ersetzen könnte (vergl. Paragraph 56, Abs. 3). Somit sind die in § 60 Abs. 2 Z. 2 und 3 normierten Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt.Absatz 3,). Somit sind die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 normierten Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt. Abgesehen davon ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 Asylgesetz vorliegt: Dabei sind

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 der Grad der Integration des Beschwerdeführers, insbesonders die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Abgesehen davon ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, Asylgesetz vorliegt: Dabei sind

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 der Grad der Integration des Beschwerdeführers, insbesonders die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer besuchte einen B1 Deutschkurs und legte die entsprechende Prüfung erfolgreich ab. Abgesehen davon arbeitete er unentgeltlich in einem Pflegeheim der Caritas wo er die Mitarbeiter unterstützte. Er hat derzeit allerdings noch keine berufliche Ausbildung und lediglich seine Schulpflicht erfüllt. Gesetzeszweck des § 56 Absatz AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen- notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen- Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration.Gesetzeszweck des Paragraph 56, Absatz AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen- notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen- Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den Betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hier von jenen Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird ( vgl. VwGH 29. 04.2010, 2009/21/02 55; VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0032,0033). Bei der Beantwortung der Frage ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betroffenen Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen mangels Bedeutung für den Integrationsgrad allfällig vorhandene aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (im Sinne des § neun Abs. 2 Z. 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (im Sinne des §§ 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG 2014) keine Rolle.Den Betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hier von jenen Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird ( vergleiche VwGH 29. 04.2010, 2009/21/02 55; VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0032,0033). Bei der Beantwortung der Frage ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betroffenen Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen mangels Bedeutung für den Integrationsgrad allfällig vorhandene aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (im Sinne des Paragraph neun Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (im Sinne des Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle. Da im vorliegenden Fall somit die allgemeinen Vorausaussetzungen des § 60 AsylG 2005 nicht gänzlich erfüllt sind sowie kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG 2005 vorliegt war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da im vorliegenden Fall somit die allgemeinen Vorausaussetzungen des Paragraph 60, AsylG 2005 nicht gänzlich erfüllt sind sowie kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) 2.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

§ 56 oder § 57 mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Paragraph 56, oder Paragraph 57, mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist. In dem Sinn normiert § 52 Abs. 3 FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück oder abgewiesen wird. In dem Sinn normiert Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück oder abgewiesen wird. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9Abs 1 BFA-VG.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9 A, b, s, 1 BFA-VG. § 9Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9 A, b, s, 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesonders zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesonders zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesonders im Hinblick darauf Ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf unsteten Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesonders dann der Fall wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein aufgrund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf die österreichische Staatsbürger oder Personen im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

(3)über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesonders im Hinblick darauf Ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf unsteten Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesonders dann der Fall wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf die österreichische Staatsbürger oder Personen im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8EMRK hat

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Fremden auf Fortsetzung seines Privat und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalls und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind wie in Absatz wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.Bei dieser Interessenabwägung sind wie in Absatz wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: Der erwachsene Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tochter und einer Lebensgefährtin. Er hat mit der Mutter seiner Tochter ein gemeinsames Sorgerecht für das Kleinkind. Es besteht damit jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.Der erwachsene Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tochter und einer Lebensgefährtin. Er hat mit der Mutter seiner Tochter ein gemeinsames Sorgerecht für das Kleinkind. Es besteht damit jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hält sich seit über sieben Jahre in Österreich auf, schloss die Schule durch die Ablegung einer Externisten Prüfung mit großteils sehr gutem Erfolg ab und legte einen Nachweis für die bestandene B1 Deutschprüfung des ÖSD vor. Er hat einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis und sehr viele enge soziale Kontakte in Österreich. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass er seine Jugend hier verbrachte und im Bundesgebiet sozialisiert wurde. Die sehr guten Deutschkenntnisse und auch das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss zeigen, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen bemüht ist sich in Österreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen, dass er sich sobald es für ihn möglich ist um eine Arbeitsstelle bemühen wird. Er war unentgeltlich in karitativen Bereich tätig indem er bei der Caritas Mitarbeiter, die mit behinderten Menschen arbeiten, unterstützte. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Aufgrund der genannten Umstände überwiegend in einer Gesamtabwägung derzeit die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia für auf Dauer unzulässig zu erklären.Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia für auf Dauer unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet. Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach.Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt II. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind.Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch zwei. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W196.2197224.3.00

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