G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs.1 VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm. § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.
Vm. § 58 Abs.7 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54 und 55 Abs1 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren:
GVG als unbegründet abgewiesen. 14. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2020, W254 2197224-1/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3 FPG erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
GB nach Somalia zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgestellt ab dem Tag der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zl. 1122009103/222166565 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 12.07.2022 gem. Paragraph 56, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, StGB nach Somalia zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgestellt ab dem Tag der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2023 rechtzeitig Beschwerde
1 Z. 1 BVG in vollen Umfang ein und führt aus das bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erlassen worden wäre. Die Behörde habe nicht von Amts wegen darauf hingewirkt, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht würden und lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Daher sei die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht 5. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2023 rechtzeitig Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG in vollen Umfang ein und führt aus das bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein für den Beschwerdeführer günstigere Bescheid erlassen worden wäre. Die Behörde habe nicht von Amts wegen darauf hingewirkt, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht würden und lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Daher sei die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Menge an Urkunden und Druckdokumenten vorgelegt und als Beweise in Vorlage gebracht aber die belangte Behörde habe diese nicht in ihre Würdigung miteinbezogen. Sämtliche Beweismittel zu den Integrations-Fortschritten des Beschwerdeführers wurden in der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gewürdigt, weil sie erst danach entstanden seien. Die Behörde hätte es jedoch im Rahmen der Beurteilung der Sach- und Rechtslage gänzlich unterlassen die vorgelegten Beweismittel einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Hätte die Behörde die mannigfaltigen Unterstützungsschreiben, Bestätigungsschreiben und sonstigen Nachweise sowie den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Unbescholtenheit gewürdigt, wäre sie daher auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integrationsverfestigung vorweisen könne. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Beweise in Hinblick auf das schützenswerte Privat und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integrationsschritte dahingehend gewürdigt, so wäre sie zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen. In inhaltlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 2 und 2 sowie des § 60 Asylgesetz vorliegenden Fall erfüllt. Indem die Behörde den Antrag dennoch abweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der Betreuung älterer Menschen. Er hat bereits im Jahr 2019 ehrenamtlich in einem Pensionisten-wohnheim ausgeholfen und führt diese Tätigkeit seit Mai 2023 bei der Caritas im Sonnwendviertel weiter. Er möchte dies auch beruflich weiter ausüben und strebt eine Lehre als Pflegeassistent an.nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Menge an Urkunden und Druckdokumenten vorgelegt und als Beweise in Vorlage gebracht aber die belangte Behörde habe diese nicht in ihre Würdigung miteinbezogen. Sämtliche Beweismittel zu den Integrations-Fortschritten des Beschwerdeführers wurden in der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gewürdigt, weil sie erst danach entstanden seien. Die Behörde hätte es jedoch im Rahmen der Beurteilung der Sach- und Rechtslage gänzlich unterlassen die vorgelegten Beweismittel einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Hätte die Behörde die mannigfaltigen Unterstützungsschreiben, Bestätigungsschreiben und sonstigen Nachweise sowie den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Unbescholtenheit gewürdigt, wäre sie daher auch zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integrationsverfestigung vorweisen könne. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Beweise in Hinblick auf das schützenswerte Privat und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seine Integrationsschritte dahingehend gewürdigt, so wäre sie zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen. In inhaltlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 sowie des Paragraph 60, Asylgesetz vorliegenden Fall erfüllt. Indem die Behörde den Antrag dennoch abweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit vielen Jahren in der Betreuung älterer Menschen. Er hat bereits im Jahr 2019 ehrenamtlich in einem Pensionisten-wohnheim ausgeholfen und führt diese Tätigkeit seit Mai 2023 bei der Caritas im Sonnwendviertel weiter. Er möchte dies auch beruflich weiter ausüben und strebt eine Lehre als Pflegeassistent an. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlungen anzuberaumen um bezüglich aller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit zu einem Verbesserungsauftrag zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid Hinsicht hinsichtlich Spruchpunkt I allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Asylgesetz zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Asylgesetz zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes drei zu beheben und festzustellen, dass Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlungen anzuberaumen um bezüglich aller geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid die Möglichkeit zu einem Verbesserungsauftrag zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid Hinsicht hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, Asylgesetz zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Asylgesetz zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes drei zu beheben und festzustellen, dass eine Abschiebung
1 FPG unzulässig ist und letztlich in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.eine Abschiebung
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig ist und letztlich in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1.) Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG :1.) Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG :
G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen lediglich die Voraussetzungen der Abs. 1 Z 1 und 2 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen lediglich die Voraussetzungen der Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Weitere Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Weitere Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG 2005 sind das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, das Bestehen eines leistungsfähigen Krankenversicherungsschutzes sowie, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und, dass die Erteilung des Titels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat nicht wesentlich beeinträchtigt und nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also ein Naheverhältnis zu einem extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliegt oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei können gem. § 56 Abs. 3 AsylG das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden.Dabei können gem. Paragraph 56, Absatz 3, AsylG das Vorliegen der ortsüblichen Unterkunft, des Versicherungsschutzes sowie die Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung nachgewiesen werden. Das Gesetz räumt bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Z 1, 2 und 3 des § 56 Abs 1 AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in § 56 Abs 3 AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird dabei auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG. Die Ermessensentscheidung wird also durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Das Gesetz räumt bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen Ziffer eins, 2 und 3 des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG der Behörde ermessen („kann“) bei der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung “in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ ein und hält in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG Integrationsindikatoren fest. Verwiesen wird dabei auf die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Die Ermessensentscheidung wird also durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG angeführten, allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 56 AsylG 2005 geforderte durchgängige Aufenthaltsdauer, sowohl des rechtmäßigen Aufenthaltes (drei Jahre und acht Monate) als auch die der Gesamtdauer von über sieben Jahren.Der Beschwerdeführer erfüllt die in Paragraph 56, AsylG 2005 geforderte durchgängige Aufenthaltsdauer, sowohl des rechtmäßigen Aufenthaltes (drei Jahre und acht Monate) als auch die der Gesamtdauer von über sieben Jahren. Gem.§ 9. Abs 4 der Integrationsvereinbarung ist das Modul 1 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,Gem.Paragraph 9, Absatz 4, der Integrationsvereinbarung ist das Modul 1 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,,
G 2005 der Grad der Integration des Beschwerdeführers, insbesonders die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.Abgesehen davon ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, Asylgesetz vorliegt: Dabei sind
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 der Grad der Integration des Beschwerdeführers, insbesonders die Selbsterhaltungsfähigkeit die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer besuchte einen B1 Deutschkurs und legte die entsprechende Prüfung erfolgreich ab. Abgesehen davon arbeitete er unentgeltlich in einem Pflegeheim der Caritas wo er die Mitarbeiter unterstützte. Er hat derzeit allerdings noch keine berufliche Ausbildung und lediglich seine Schulpflicht erfüllt. Gesetzeszweck des § 56 Absatz AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen- notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen- Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration.Gesetzeszweck des Paragraph 56, Absatz AsylG 2005 ist die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen- notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen- Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den Betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hier von jenen Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird ( vgl. VwGH 29. 04.2010, 2009/21/02 55; VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0032,0033). Bei der Beantwortung der Frage ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betroffenen Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen mangels Bedeutung für den Integrationsgrad allfällig vorhandene aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (im Sinne des § neun Abs. 2 Z. 5 BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (im Sinne des §§ 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG 2014) keine Rolle.Den Betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hier von jenen Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird ( vergleiche VwGH 29. 04.2010, 2009/21/02 55; VwGH 26.06.2019 Ra 2019/21/0032,0033). Bei der Beantwortung der Frage ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten, bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betroffenen Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen mangels Bedeutung für den Integrationsgrad allfällig vorhandene aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (im Sinne des Paragraph neun Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (im Sinne des Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014) keine Rolle. Da im vorliegenden Fall somit die allgemeinen Vorausaussetzungen des § 60 AsylG 2005 nicht gänzlich erfüllt sind sowie kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG 2005 vorliegt war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da im vorliegenden Fall somit die allgemeinen Vorausaussetzungen des Paragraph 60, AsylG 2005 nicht gänzlich erfüllt sind sowie kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 vorliegt war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) 2.) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist) § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56 oder § 57 mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass die Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Paragraph 56, oder Paragraph 57, mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden ist. In dem Sinn normiert § 52 Abs. 3 FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück oder abgewiesen wird. In dem Sinn normiert Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid einer Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück oder abgewiesen wird. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9Abs 1 BFA-VG.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9 A, b, s, 1 BFA-VG. § 9Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9 A, b, s, 1 bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesonders im Hinblick darauf Ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf unsteten Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesonders dann der Fall wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein aufgrund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf die österreichische Staatsbürger oder Personen im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesonders im Hinblick darauf Ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf unsteten Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesonders dann der Fall wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf die österreichische Staatsbürger oder Personen im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ebenfalls im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist der Grad der Integration. Dieser zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz und des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Letzterer verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Fremden auf Fortsetzung seines Privat und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalls und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind wie in Absatz wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen.Bei dieser Interessenabwägung sind wie in Absatz wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: Der erwachsene Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tochter und einer Lebensgefährtin. Er hat mit der Mutter seiner Tochter ein gemeinsames Sorgerecht für das Kleinkind. Es besteht damit jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.Der erwachsene Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tochter und einer Lebensgefährtin. Er hat mit der Mutter seiner Tochter ein gemeinsames Sorgerecht für das Kleinkind. Es besteht damit jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hält sich seit über sieben Jahre in Österreich auf, schloss die Schule durch die Ablegung einer Externisten Prüfung mit großteils sehr gutem Erfolg ab und legte einen Nachweis für die bestandene B1 Deutschprüfung des ÖSD vor. Er hat einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreis und sehr viele enge soziale Kontakte in Österreich. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass er seine Jugend hier verbrachte und im Bundesgebiet sozialisiert wurde. Die sehr guten Deutschkenntnisse und auch das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss zeigen, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen bemüht ist sich in Österreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen, dass er sich sobald es für ihn möglich ist um eine Arbeitsstelle bemühen wird. Er war unentgeltlich in karitativen Bereich tätig indem er bei der Caritas Mitarbeiter, die mit behinderten Menschen arbeiten, unterstützte. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Aufgrund der genannten Umstände überwiegend in einer Gesamtabwägung derzeit die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Familien- und Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia für auf Dauer unzulässig zu erklären.Insgesamt erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet somit als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Daher ist in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia für auf Dauer unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet. Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der VwGH, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach.Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 somit nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind – ist spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt II. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind.Da das BVwG zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung) und die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch zwei. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W196.2197224.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.