RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW200 2276932-2 Spruch, W200 2276932-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Pleschberger sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 07.01.2025, Zl. 214-807461-006, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Pleschberger sowie die fachkundige Laienrichterin Frau Schrenk als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS) vom 07.01.2025, Zl. 214-807461-006, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die österreichische Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Bei der angeschuldeten Impfung handelt es sich um die Covid-19 Impfung „Pfizer/Biontech, Comirnaty. Die Impfungen seien am 09.06.2021 (Chargennummer FD1921) und 21.07.2021 (Chargennummer FE6208) im Impfzentrum XXXX verabreicht worden. Sie leide seit der ersten Impfung ständig an sehr starken Glieder-, Genick- , Muskel- sowie Kopfschmerzen, stündigem Druck im Kopf, Konzentrationsproblemen, Schnupfen, Husten, Übelkeit, Durchfall, extremer Müdigkeit, Atemnot, Schluckbeschwerden, starkem Brennen im Hals, Schweißausbrüchen, Körpertemperatur oft um 31 Grad, schweren Blutdruckschwankungen sowie Schlafstörungen und seit der zweiten Impfung an neurologische Störungen an Händen und Dauerzustand im Gesicht, extremen Schmerzen, Krämpfen und Zuckungen, insbesondere Nachts samt Herzrasen sowie daraus folgenden Depressionen. Angeschlossen war die Kopie eines Impfzertifikats: Nummer der Impfung/Anzahl der Dosen 2/2, Datum der Impfung 2021-07-21Die österreichische Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2022 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Bei der angeschuldeten Impfung handelt es sich um die Covid-19 Impfung „Pfizer/Biontech, Comirnaty. Die Impfungen seien am 09.06.2021 (Chargennummer FD1921) und 21.07.2021 (Chargennummer FE6208) im Impfzentrum römisch 40 verabreicht worden. Sie leide seit der ersten Impfung ständig an sehr starken Glieder-, Genick- , Muskel- sowie Kopfschmerzen, stündigem Druck im Kopf, Konzentrationsproblemen, Schnupfen, Husten, Übelkeit, Durchfall, extremer Müdigkeit, Atemnot, Schluckbeschwerden, starkem Brennen im Hals, Schweißausbrüchen, Körpertemperatur oft um 31 Grad, schweren Blutdruckschwankungen sowie Schlafstörungen und seit der zweiten Impfung an neurologische Störungen an Händen und Dauerzustand im Gesicht, extremen Schmerzen, Krämpfen und Zuckungen, insbesondere Nachts samt Herzrasen sowie daraus folgenden Depressionen. Angeschlossen war die Kopie eines Impfzertifikats: Nummer der Impfung/Anzahl der Dosen 2/2, Datum der Impfung 2021-07-21 Gemeinsam mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin - Kopien aus der homepage https://howbadismybatch.com/pfizerforeindeaths.htm sowie - ein an sie gerichtetes Schreiben des Freiheitlichen Parlamentsklubs mit folgende Wortlaut: „Danke für Ihr nochmaliges Schreiben und Ihre Informationen, die wir an unseren zuständigen Fachreferenten weiterleiten. Anbei finden Sie einen Artikel der Presse, der die VfGH-Fragen an Mückstein und die fragwürdige Antwortqualität des Ministeriums sehr gut zusammenfasst.“ samt Artikel der Presse vom 03.03.2022 „Fragenkatalog der Höchstrichter legt Blindflug offen.“ Und - einen die Beschwerdeführerin betreffenden Artikel aus dem Wochenblick, Ausgabe 02/22 vom 20.01.2022 „58-jührige Invalidenrentnerin will sich nach ihrem „Impfabenteuer“ nicht mehr boostern lassen. „Was Glauben die eigentlich, ich bin doch keine Laborratte“ mit dem Inhalt, dass sie schon seit Jahren durch eine Autoimmunerkrankung beeinträchtigt sei und ihrer Ansicht nach nicht geimpft werden hätte dürfen, und trotzdem zur Impfung gedrängt worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 09.11.2022, in dem sie ihre behandelnden Ärzte bekannt gab, wiederholte sie, seit der ersten Impfung an schweren Schlafstörungen zu leiden, da diverse extreme Schmerzen nachts auftreten würden. Sie hätte eine CD ihres Gehirns beigelegt (17.01.2022) mit eigenartigen kleine Splittern, da sie seit der ersten Impfung extreme Kopfschmerzen habe. Sorgen bereiteten ihr auch die extremen Schmerzen seit langer Zeit an den Nieren sowie beim Urinieren. Sie hätte auch Infos vom Jänner 2022 aus Israel. Die Beschwerdeführerin übermittelte wiederholt Zeitungsauschnitte einerseits über noch nicht abschließend geklärte behauptete Impfschäden (Lupus, Endometriose, Schlaganfall), die Schikanen gegen Dr. Konstantina Rösch, die „Skandale des Ärztekammerpräsidenten Dr. Szekeres (bis zum Verdacht des Zweifels an der Rechtmäßigkeit seines tschechischen Doktortitels), Veröffentlichungen eines Professors (Mikrobiologie und Immunologie) der Universität Tel Aviv, in dem das globale Management der Coronavirus-Pandemie kritisiert wird,… Mit Schreiben vom 11.10.2022 gab die Beschwerdeführerin an, viele andere Impfgeschädigte kennen gelernt zu haben und dass laut Ministeriumsbericht 50.000 Impfgeschädigte einen Antrag gestellt hätten…..mit dem Abschluss: „Anlage ergeht an das Büro von Herbert Kickl (FPÖ) usw.“ Dem Sozialministeriumservice wurden auf Aufforderung die medizinischen Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte vorgelegt. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologische Gutachten vom 19.05.2023, welches auf dem Konvolut der vorgelegten Unterlagen sowie einer Untersuchung am 09.05.2022 basierte, gestaltete sich wie folgt: „(…) Das Gutachten stützt sich neben den im Akt aufliegenden Unterlagen insbesondere auf 1. die Anamnese der Antragstellerin Frau XXXX ; SVNR.: XXXX 1. die Anamnese der Antragstellerin Frau römisch 40 ; SVNR.: römisch 40 2. den Befund der klinisch-neurologischen Untersuchung der Antragstellerin XXXX (am 09.05.2023, von 12:30 bis 14:20 Uhr).2. den Befund der klinisch-neurologischen Untersuchung der Antragstellerin römisch 40 (am 09.05.2023, von 12:30 bis 14:20 Uhr). II. Vorgeschichterömisch zwei. Vorgeschichte a. Zur Person: die Antragstellerin XXXX kommt am Dienstag, den 09.05.2022, vor der anberaumten Zeit (an sich 13:30) zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen für Neurologie in XXXX in 1010 Wien. Die Antragstellerin XXXX kommt in Begleitung einer „ehrenamtlichen Betreuerin aus dem Heimatort der Antragstellerin" (die in weiterer Folge im Wartezimmer bleibt). Diese wäre mit der Antragstellerin mit dem Zug nach Wien gefahren und unterstütze die Antragstellerin in alltäglichen Belangen. Die Antragstellerin kommt gehend, ohne Hilfsmittel. Der freie Stand und Gang {im Untersuchungszimmer und bei der Untersuchung) sind sicher.a. Zur Person: die Antragstellerin römisch 40 kommt am Dienstag, den 09.05.2022, vor der anberaumten Zeit (an sich 13:30) zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen für Neurologie in römisch 40 in 1010 Wien. Die Antragstellerin römisch 40 kommt in Begleitung einer „ehrenamtlichen Betreuerin aus dem Heimatort der Antragstellerin" (die in weiterer Folge im Wartezimmer bleibt). Diese wäre mit der Antragstellerin mit dem Zug nach Wien gefahren und unterstütze die Antragstellerin in alltäglichen Belangen. Die Antragstellerin kommt gehend, ohne Hilfsmittel. Der freie Stand und Gang {im Untersuchungszimmer und bei der Untersuchung) sind sicher. Die Identität wird mit dem Behindertenpass der Antragstellerin Frau XXXX (Ausweisnummer: XXXX ; seit 25.08.1992) überprüft. Der Behindertenpass sei aufgrund der Bandscheibenprobleme — konkret nach der Bandscheiben-Operation der Antragstellerin - ausgestellt worden.Die Identität wird mit dem Behindertenpass der Antragstellerin Frau römisch 40 (Ausweisnummer: römisch 40 ; seit 25.08.1992) überprüft. Der Behindertenpass sei aufgrund der Bandscheibenprobleme — konkret nach der Bandscheiben-Operation der Antragstellerin - ausgestellt worden. b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 09.06.2021 vorgenommen Covid-19 Impfung gibt die Antragstellerin Frau XXXX mit eigenen Worten an:b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 09.06.2021 vorgenommen Covid-19 Impfung gibt die Antragstellerin Frau römisch 40 mit eigenen Worten an: „Ich weiß noch genau, dass ich am 9. Juni 2021 diese unglückselige Impfung, den Pfizer, erhalten habe. Dann war alles schlimm. Ich habe Kopfschmerzen gehabt, einen Druck auf der Brust, alles hat mir weh getan, wirklich alles jeder Knochen, jeder Muskel, jede Faser in meinem Körper, Hohes Fieber habe ich auch gehabt. Wie eine ganz furchtbare Grippe. Wenn Sie mich fragen, wie lange ich diese Zustände ganz genau gehabt habe, kann ich nur sagen, dass ich Sie 3 Tage gehabt habe. Wie eine Grippe, obwohl man geimpft wurde. Aber die Beschwerden, die ich gehabt habe, haben sicher noch viele mehr gehabt, die leider auch geimpft worden sind. Genauso wie bei der ersten Impfung, ging es mir dann auch bei der zweiten Pfizer-Impfung am 21. Juni 2021. Da habe ich dann auch da Schmerzen da über dem Auge und dem Gesicht gehabt, da rechts {die Antragstellerin zeigt wiederholt auf ihre rechte Gesichtshälfte), das war wie gelähmt. Und hat weh getan, genauso wie an meinem Hinterkopf... Wenn Sie mich fragen, ob meine rechte Gesichtshälfte gelähmt war und ob das auch noch jemand anderer gesehen hat, kann ich sagen, dass das jeder gesehen hat, es ist ja noch immer da und gelähmt und ich bin auch deswegen beim Wochenblick interviewt worden und man sieht das auch da auf den Fotos hier (Anm.: die Antragstellerin zeigt auf ein Foto von ihr in einer mitgebrachten Kopie der Zeitschrift Wochenblick).Genauso wie bei der ersten Impfung, ging es mir dann auch bei der zweiten Pfizer-Impfung am 21. Juni 2021. Da habe ich dann auch da Schmerzen da über dem Auge und dem Gesicht gehabt, da rechts {die Antragstellerin zeigt wiederholt auf ihre rechte Gesichtshälfte), das war wie gelähmt. Und hat weh getan, genauso wie an meinem Hinterkopf... Wenn Sie mich fragen, ob meine rechte Gesichtshälfte gelähmt war und ob das auch noch jemand anderer gesehen hat, kann ich sagen, dass das jeder gesehen hat, es ist ja noch immer da und gelähmt und ich bin auch deswegen beim Wochenblick interviewt worden und man sieht das auch da auf den Fotos hier Anmerkung, die Antragstellerin zeigt auf ein Foto von ihr in einer mitgebrachten Kopie der Zeitschrift Wochenblick). Ich bin auch an der LWS operiert, L5/S1, weswegen ich auch meinen Behindertenpass bekommen habe... Das war aber schon viel früher, in den 1990ern... ich habe ihnen auch alles kopiert, auch diese zwei Chargen vom Pfizer, die ich erhalten habe. Genau diese zwei Chargen haben auch zu Todesfällen in Amerika geführt, die können das nicht mehr vertuschen. Wenn Sie mich fragen, woher ich das so genau weiß, kann ich nur sagen, dass ein neues Buch herausgekommen ist, dass von einem Molekularbiologen, dem Dr. Michael Tschaiden, der bei Pfizer gearbeitet hat und jetzt dort natürlich nicht mehr arbeiten kann. Das ist ja klar. Die machen alle fertig, die etwas aufdecken. Das ist ja logisch. (Anmerkung: der Sachverständige bittet die Antragstellerin den Namen des Molekularbiologen zu buchstabieren.) Wenn Sie mich fragen, warum das Buch das Post Vakzin Syndrom von Florian Schilling und nicht von Dr. Michael Tschaiden geschrieben worden ist, kann ich nur sagen, dass das ja völlig klar ist: der Dr. Tschaiden wird verfolgt, der hat sich eh schon weit herausgelehnt. Der kann auch nicht alles selbst machen. Auch die Deutschen haben schon begonnen nachzufragen, da sind ja auch so viele geimpft worden. Die Deutschen haben auch schon angeschlagen: Ich wurde auch schon über die Gefahren von der Corona-Impfung interviewt - bitte sehen Sie da, ich habe Ihnen auch die Kopien vom Wochenblick mitgebracht. Da auf einer Doppelseite, das bin ich, da haben sie mich wegen meiner Leiden, wegen meines Martyriums, wegen allem, was ich bis dorthin durchgemacht habe, interviewt. Das andere danach konnten sie noch nicht bringen. Das ist klar. Das war auch viel schlimmer. Es ist notwendig, dass die Menschen über die Schrecken dieser Pfizer-Impfung aufgeklärt werden: jetzt hat es jede Faser meines Körpers durch das Blut erwischt.... Ich habe auch ein Video von der EU-Präsidentin - der Ursula von der Leyen - gesehen, ihr Mann ist im Vorstand von Pfizer.... Völlig klar, dass die von der Leyen die Impfung in der EU durchgewunken hat... Das ist ja auch ein Milliardengeschäft... Das hat auch der Dr. Tschaiden von Pfizer gesagt, dass alle Geimpften Testpersonen von Pfizer sind... Jetzt beginnt es erst… Darf ich Sie fragen, ob Sie eh nicht geimpft sind? (Anmerkung: der Sachverständige antwortet der Antragstellerin, dass er insgesamt vier Mal gegen Corona geimpft worden ist. dreimal mit dem Impfstoff von BionTech/Pfizer und zuletzt mit dem Totimpfstoff von Valneva} ... uh, ah, das tut mir aber leid für Sie! Wissen Sie, welche Chargen Sie bekommen haben? (Anmerkung: der Sachverständige antwortet, dass er die Chargen-nummern nicht weiß). Vielleicht haben Sie ja Glück gehabt und es sind nicht die Chargen, die andere umgebracht haben oder schwer verletzt haben! Ich hoffe, Sie haben keine Kopfschmerzen gehabt, denn damit hat alles angefangen, damit - mit den Kopfschmerzen - beginnt der Zerfall der Körper. Ich kann Sie vor so einer Impfung nur warnen. Lassen Sie sich bitte nicht mehr impfen, aber vielleicht haben Sie mehr Glück gehabt als ich und die vielen Armen anderen… ich vergönne es ihnen, es kann nicht jeder so viel leiden wie wir.... ich habe auch schon mit meinen Töchtern gesprochen, die sich impfen haben lassen. ... und das ist ein ganz schwieriges Thema ... dass die beiden mit dem Schlimmsten rechnen müssen, dass es mir immer schlechter geht... Ich habe Magenschmerzen und Nierenschmerzen ... So wie viele andere Geschädigte ... Es gibt so viele Geschädigte, obwohl wir in meinem Heimatort XXXX so wenige Geimpfte haben... Das ist der MFG zu verdanken, deswegen hat auch der Sobotka so sehr getobt, ja der Sobotka, unser Dritter Nationalratspräsident, XXXX . Getobt hat er, das kann sich niemand vorstellen. Aber ich kenne den Sobotka schon lange, jeder kennt ihn bei uns im Ort.., Dank der MFG und unserer Warnungen haben wir die niedrigste Impfrate in Österreich überhaupt... Es ist alles schlimm, alles tut mir weh, ich kann so nicht mehr leben, ich werde bald sterben, die Impfung macht uns allen ein qualvolles Ende...Vielleicht haben Sie ja Glück gehabt und es sind nicht die Chargen, die andere umgebracht haben oder schwer verletzt haben! Ich hoffe, Sie haben keine Kopfschmerzen gehabt, denn damit hat alles angefangen, damit - mit den Kopfschmerzen - beginnt der Zerfall der Körper. Ich kann Sie vor so einer Impfung nur warnen. Lassen Sie sich bitte nicht mehr impfen, aber vielleicht haben Sie mehr Glück gehabt als ich und die vielen Armen anderen… ich vergönne es ihnen, es kann nicht jeder so viel leiden wie wir.... ich habe auch schon mit meinen Töchtern gesprochen, die sich impfen haben lassen. ... und das ist ein ganz schwieriges Thema ... dass die beiden mit dem Schlimmsten rechnen müssen, dass es mir immer schlechter geht... Ich habe Magenschmerzen und Nierenschmerzen ... So wie viele andere Geschädigte ... Es gibt so viele Geschädigte, obwohl wir in meinem Heimatort römisch 40 so wenige Geimpfte haben... Das ist der MFG zu verdanken, deswegen hat auch der Sobotka so sehr getobt, ja der Sobotka, unser Dritter Nationalratspräsident, römisch 40 . Getobt hat er, das kann sich niemand vorstellen. Aber ich kenne den Sobotka schon lange, jeder kennt ihn bei uns im Ort.., Dank der MFG und unserer Warnungen haben wir die niedrigste Impfrate in Österreich überhaupt... Es ist alles schlimm, alles tut mir weh, ich kann so nicht mehr leben, ich werde bald sterben, die Impfung macht uns allen ein qualvolles Ende... Wichtig ist und deswegen bin ich hier, dass wir alle über die Gefahren der Impfung aufklären und dass endlich alles untersucht wird, vor allem diese beiden Chargen, und dass die Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden, aber ich hatte meine Bedenken, dass das überhaupt funktionieren kann, weil die ja überall in der Politik und im Vorstand der Pharmafirmen, vor allem von Pfizer stecken. Der Mann von der von der Leyen ist ja im Vorstand von Pfizer. Ich habe auch das Fibromyalgiesyndrom und der ganze Akt ist voll mit Ergebnissen und Berichten von Ärzten, die das bestätigen, dass ich seit der Pfizer-Impfung an furchtbaren Schmerzen leide ... (Anmerkung: der Sachverständige versucht erfolglos andere, etwaige vorbestehende Krankheiten, Leiden oder Störungen erfolglos abzugrenzen). Danke, dass ich heute hier sein durfte, um zu warnen und aufzuklären ... Und es tut mir wirklich leid, dass Sie auch geimpft worden sind ... Aber vielleicht hatten; sie ja Glück. Ich hoffe es für Sie.“ Außerdem legte die Antragstellern Frau XXXX ein Konvolut von Kopien von Zeitungsausschnitten, eigenen Aufstellungen und Befunden vor, die Großteils im Akt enthalten sind.Außerdem legte die Antragstellern Frau römisch 40 ein Konvolut von Kopien von Zeitungsausschnitten, eigenen Aufstellungen und Befunden vor, die Großteils im Akt enthalten sind. Diese worden ebenfalls durchgesehen, gutachterlich bewertet und werden separat von diesem an sich elektronisch geführten Akt dem Ministerium postalisch geschickt. Außerdem legt die Antragstellerin Frau XXXX folgende CD-ROMs vor:Außerdem legt die Antragstellerin Frau römisch 40 folgende CD-ROMs vor: 1. Computertomographie (CT) der Nasennebenhöhlen vom 1.7.01,2022. Radiologie XXXX 1. Computertomographie (CT) der Nasennebenhöhlen vom 1.7.01,2022. Radiologie römisch 40 2. Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vom 07.10.2021 (selbst gebrannt?) 3. CT der Lunge vom 23.08.2022 (selbst gebrannt?) Diese werden ebenfalls durchgesehen, gutachterlich bewertet und werden separat von diesem an sich elektronisch geführten Akt dem Ministerium postalisch geschickt. III. Untersuchungsbefund vom 09.05.2023römisch drei. Untersuchungsbefund vom 09.05.2023 (nach eigenen Angaben) SA: Familienstand: ledig; Kinder: zwei Töchter (geb.: 1994); Beruf: in Pension FK: DP-OP (L5/S1); 2x Schulter-OP; 4x Hautkrebs (entfernt) FA: Mutter; Gallenblasenkrebs VA: Körpergröße: 1,66; Körpergewicht; 72; Body Mass Index (BMI): 26,12, Schlaf: normal Nikotin: negiert; Alkohol- negiert. Allergien: negiert Medikamente; Mefenam 500mg bis zu 6 Stück am Tag; Halcion 0,25mg 0-0-0-1 Neurologischer Status vom 09.05.2023: wach; zu Person, zu Ort und Zeit orientiert; Ductus kohärent, das Denkziel erkennbar und wird erreicht; Antrieb, Stimmung und Affekt sind normal; die Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis normal. Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz, Glabella): negativ Caput frei und Collum frei; keine Prellmarken, Hämatome oder Effloreszenzen, Keine Übelkeit, kein Erbrechen, Keine Nackensteifigkeit, kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ). Sprechen normal; Sprache normal. Hirnnerven (I-XII): Geruchsinn (I); normal angegebenGeruchsinn (römisch eins); normal angegeben Pupillo- und Ocuiomotorik (II, III, IV, VI)Pupillo- und Ocuiomotorik (römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs) Normale Pupillo- und Oculomotorik insbesondere sind die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; der Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen. (Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel)); Lesebrille V: normal. VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Geschmacksempfindung der vorderen 2/3 der Zunge: normal angegeben (nicht geprüft) Tränensekretion: beidseits normal; Chvostek-Phänomen: beidseits negativ VIII: N. cochlearis: Prüfung der Flüstersprache: beidseits normal; Rinne-Versuch: beidseits positiv; Weber-Versuch; keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel; Romberg-Stehversuch: normal; Unterberger-Tretversuch: normal IX, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen negativ, Phonation und Schlucken normal.römisch neun, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen negativ, Phonation und Schlucken normal. XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal. XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen Extremitäten: Obere Extremitäten Rechtshänderin; Trophik: normal; Tonus; OE rechts normal; OE links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG 3-4 oder geringer (durchgehend: demonstrativ); OE links: KG5; Vorhalteversuch des Arms; rechts nur diskretes Anheben (demonstrativ). links normal. Feinmotorik/Koordination: Eudiadochokinese Iinks, rechts nicht möglich (demonstrativ); FNV rechts: rechts bis 50cm vor der Nase, dann abrupter Stop (demonstrativ) » FNV links: eumetrisch; Fingertapping: rechts nicht möglich (demonstrativ), links normal; Rebound; beidseits negativ Muskeleigenreflexe: BSR rechts mittellebhaft; BSR links mitteilebhaft; RPR rechts mittellebhaft; RPR links mitteliebhaft; TSR rechts mitteliebhaft; TSR links mittellebhaft; Knips beidseits negativ. Fremdreflexe: Bauchhautreflexe: nicht beurteilbar Untere Extremitäten Trophik: normal; Tonus: UE rechts normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: KG 3-4 oder geringer (durchgehend: demonstrativ); UE links; KG 5; Vorhalteversuch des Beins: normal; Knie-Hacke-Versuch: rechts nicht möglich (demonstrativ), links normal Muskeleigenreflexe: PSR rechts schwach; P5R links schwach mitteilebhaft; ASR rechts schwach; ASR links schwach. Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Strümpell beidseits negativ; Oppenheim beidseits negativ; Gordon beidseits negativ; Lasegue: beidseits negativ. Stand und Gang: unsicher, demonstratives Wanken und Anwinkeln des rechten Arms und Nachziehen des Beines; bei Ablenkung oder unbeobachtet normal (insbesondere nach der Untersuchung, als die Patientin rasch (alleine) die Toilette aufsuchte), monopedales Hüpfen auch mit Anhalten unmöglich, Zehenspitzen- und Fersenstand und -gang jedoch mit Anhalten möglich Blasenfunktion: normal; Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konus- Symptomatik; Sensibilität (Prüfung der Oberflächen- und Tiefensensibilität, Temperatur-, Schmerz- und Vibrationsempfindung (Stimmgabe! 128Hz): normal Die neurologische Untersuchung erfolgt standardisiert (Mayo Clinic Examination in Neurology, Mosby, 17th Edition, 1998) Verwendete Abkürzungen im Neurostatus: ASR: Achillessehnenreflex: BSR: Bizepssehnenreflex; FNV: Finger Nase-Versuch; KG: Kraftgrade (O-5) noch British Medical Research Council (KG 0 von 5: komplette Lähmung, kein- muskuläre Aktivität; KG 1 von 5: Kontraktion ohne Bewegung. KG 2 von 5: Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; KG 3 von 5: Bewegung gegen die Schwerkraft möglich; KG 4 von 5: Bewegung gegen leichten Widerstand; KG 5 mm .5: normale Kraft; OE: obere Extremitäten PSR: Patellarsehnenreflex; RPR: Radius Periostreflex: TSR: Trizepssehnenreflex; UE. untere Extremitäten. Verdeutlichungstendenzen sind vorhanden. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Antragstellerin XXXX vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorbringen oder fragen möchte. Dies wird verneint. Die Antragstellerin XXXX erklärt alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet zu haben und stimmt überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind. Die Untersuchung wurde am 09.05.2023 um 14:20 Uhr beendet.Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Antragstellerin römisch 40 vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorbringen oder fragen möchte. Dies wird verneint. Die Antragstellerin römisch 40 erklärt alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet zu haben und stimmt überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind. Die Untersuchung wurde am 09.05.2023 um 14:20 Uhr beendet. Nach eingehender und besonders zeitaufwendiger, gutachterlicher Befragung und Untersuchung(
- en)sowie sorgfältiger Beurteilung des Gerichtsaktes sind die Eingangs gestellten Fragen wie folgt zu beantworten: IV. Diagnose(n)römisch vier. Diagnose(
- n)1. Allgemeine Impfreaktion nach der Impfung gegen SARS-CoV-2 a. am 09.06.2021 (ca. 3 Tage) und anamnestisch auch nach der 2. Teilimpfung b. am 21.07.2021 (ca. 3 Tage). 2. anamnestisch anhaltendes Erschöpfungssyndrom und Schmerzsyndrom unklarer Genese seit der Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021. 3. Fibromyalgie-Syndrom IV. Beurteilungrömisch vier. Beurteilung Die kurz nach der Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD 1921; AB08, AB13) aufgetretenen und für ca. 3 Tage anhaltenden Beschwerden beschreibt die Antragstellerin Frau XXXX sehr charakteristisch wie jene allgemeinen Beschwerden, die als allgemeine Nebenwirkungen (grippeähnliche/Flu-like Symptoms) nach der Impfung bekannt sind. Eine weitere solche Symptomatik sei nach der zweiten Teilimpfung gegen SARS-CoV-2 aufgetreten (BionTech/Pfizer, Charge: FE620S; AB08; kein Eintrag im elektronischen Impfpass im AKT vorliegend).Die kurz nach der Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD 1921; AB08, AB13) aufgetretenen und für ca. 3 Tage anhaltenden Beschwerden beschreibt die Antragstellerin Frau römisch 40 sehr charakteristisch wie jene allgemeinen Beschwerden, die als allgemeine Nebenwirkungen (grippeähnliche/Flu-like Symptoms) nach der Impfung bekannt sind. Eine weitere solche Symptomatik sei nach der zweiten Teilimpfung gegen SARS-CoV-2 aufgetreten (BionTech/Pfizer, Charge: FE620S; AB08; kein Eintrag im elektronischen Impfpass im AKT vorliegend). Trotz intensiver Befragung durch den Sachverständigen lässt sich ein Zeitverlauf und insbesondere die Symptomatik nur schwer abgrenzen, da die Antragstellerin Frau XXXX auf sehr konkrete Fragen regelmäßig vorbeiredet und Ängste äußerst, die teils paranoid getönt scheinen und teils auf konkretes Nachfragen einfach umgangen werden Grundsätzlich gilt, dass ein Erschöpfungssyndrom als auch Schmerzsyndrom vielerlei Ursachen und maßgebliche Einflussfaktoren haben können und werden auch nach einer Impfung, wenn überhaupt, in der wissenschaftlichen Literatur kontroversiell diskutiert werden. Die im Akt vorliegende medizinische Dokumentation darüber kann die anamnestischen Angaben jedenfalls nicht stützen. Konkretes mehrmaliges Nachfragen darüber ergibt keine weiteren zweckdienlichen Hinweise.Trotz intensiver Befragung durch den Sachverständigen lässt sich ein Zeitverlauf und insbesondere die Symptomatik nur schwer abgrenzen, da die Antragstellerin Frau römisch 40 auf sehr konkrete Fragen regelmäßig vorbeiredet und Ängste äußerst, die teils paranoid getönt scheinen und teils auf konkretes Nachfragen einfach umgangen werden Grundsätzlich gilt, dass ein Erschöpfungssyndrom als auch Schmerzsyndrom vielerlei Ursachen und maßgebliche Einflussfaktoren haben können und werden auch nach einer Impfung, wenn überhaupt, in der wissenschaftlichen Literatur kontroversiell diskutiert werden. Die im Akt vorliegende medizinische Dokumentation darüber kann die anamnestischen Angaben jedenfalls nicht stützen. Konkretes mehrmaliges Nachfragen darüber ergibt keine weiteren zweckdienlichen Hinweise. Die Fragen an den Sachverständigen für Neurologie sind kurz -wie folgt: - zu beantworten: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Das Krankheitsbild entspricht typischen bekannten Nebenwirkungen im Rahmen einer Impfreaktion nach einer ersten Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD1921; AB08, AB13; siehe auch Produktinformation) (und auch nach der 2. Teilimpfung am 21.07.2021, wobei hier der elektronische. Impfpass-Eintrag im Akt nicht vorliegt). Das langanhaltenden Erschöpfungssyndrom und chronisches Schmerzsyndrom können viele Ursachen und auch Einflussfaktoren haben (AB04-06, AB25, AB64), jedenfalls werden solche in der wissenschaftlichen Literatur sehr kontroversiell diskutiert, womit weder eine Kausalität noch mögliche Wahrscheinlichkeit derzeit abschließend bestimmt werden können, jedoch nicht gutachtensrelevant sind. Die anamnestischen Angaben und vorliegende Dokumentation lassen keine Beurteilung über Qualität, Intensität, Dauer des angegebenen Erschöpfungssyndroms und Schmerzsyndroms zu. Die Angaben sind völlig diskrepant und nicht mit den vorliegenden Unterlagen im Akt in Einklang zu bringen. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Es ergeben sich daraus keine maßgeblichen, dh gutachtensrelevante, Funktionsbeeinträchtigungen. 3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikationen in der Literatur bekannt? Ja, die unmittelbar nach der Impfung beschriebenen Impfnebenwirkungen sind hinlänglich bekannt (siehe Produktinformation und demnach Zulassungsstudien). Das Erschöpfungssyndrom und chronische Schmerzsyndrom werden in der wissenschaftlichen Literatur kaum bzw. kontroversiell im Zusammenhang mit der Covid19 Impfung diskutiert, sind jedenfalls auch eine bekannte Folgewirkung nach Covid19 selbst und waren in concreto jedenfalls in ihrer (insbesondere dokumentierten) Dauer und Ausprägung nicht gutachtensrelevant. 4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die im Akt vorliegende Anamnese (AB01a und Anamnese bei der gutachterlichen Untersuchung sind schlüssig als (allgemein bekannte) Nebenwirkungen nach den beiden Teilimpfungen gegen SARS-CoV-2 am 09.06,2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD1921; AB08, AB13) (und am 21.07.2021; Bio Tech/Pfizer, Charge: FE6208: AB08; kein Eintrag im elektronischer Impfpass im Akt vorliegend) insgesamt im Ausmaß von maximal 6 Tagen zu bewerten. Für das anamnestisch angegebene Erschöpfungssyndrom und chronische Schmerzsyndrom finden sich keine eindeutigen Hinweise. Diese sind in einer Gesamtschau aber nicht gutachtensrelevant. 5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung ist gewichtig, wobei die Art, Dauer und/oder Intensität der angegebenen Beschwerden differenziert betrachtet werden müssen, und insgesamt nicht gutachtensrelevant sind. 6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorhegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die anamnestischen Angaben und vorliegende Dokumentation lassen keine Beurteilung über Qualität, Intensität sowie Dauer des angegebenen Erschöpfungssyndroms und chronischen Schmerzsyndroms zu. 7. Wie gewichtig ist jeder einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Das Contra-Argument/--Schlussfolgerung, dh die nicht vorliegende Dokumentation über das angeschuldigte Erschöpfungssyndrom und chronische Schmerzsyndrom und die medizinisch- wissenschaftliche Literatur darüber (siehe Punkt VII) sind gewichtig.Das Contra-Argument/--Schlussfolgerung, dh die nicht vorliegende Dokumentation über das angeschuldigte Erschöpfungssyndrom und chronische Schmerzsyndrom und die medizinisch- wissenschaftliche Literatur darüber (siehe Punkt römisch sieben) sind gewichtig. 8. Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung. 9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. (Anmerkung: bis auf die anfänglichen, maximal 6 Tage (jeweils 3 Tage, 2 x 3) andauernden im Impfnebenwirkungen.) 10. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ja, es besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Covid- Impfung am 09.06.2021 (und auch am 21.07.2021?) und den allgemeinen Impfnebenwirkungen. Die Impfnebenwirkungen hätten kurz nach der Impfung, ein paar Stunden später, begonnen. Ein chronisches Erschöpfungssyndrom wird in der wissenschaftlichen Literatur kaum bzw. kontroversiell diskutiert, ist jedoch in concreto in seiner Dauer und Intensität nicht gutachtensrelevant. a. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Impfung? Nein, die in der gutachterlichen Anamnese angegebenen anfänglichen Beschwerden sind als Impfnebenwirkungen generell und insbesondere nach der Impfung gegen SARS-CoV-2 beschrieben (siehe Produktinformation) und sind keine Impfkomplikationen ieS. Die eigentlich geltend gemachten Impfkomplikationen bzw. Gesundheitsschädigung nach der Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD 192:1; AB08, AB13) (und am 21.07.2021; BionTech/Pfizer, Charge; FE6208; ABO8; kein Eintrag im elektronischen Impfpass im Akt vorliegend) werden in der wissenschaftlichen Literatur kaum oder wenn überhaupt, kontroversiell diskutiert bzw. können durch zahlreiche andere Faktoren verursacht bzw. maßgeblich beeinflusst werden. Diese sind jedenfalls in ihrer Ausprägung nicht gutachtensrelevant. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden unmittelbar bzw. kurz nach der Impfung SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge; FD1921; AB08, AB13) (und am 21.07.2021; BionTech/Pfizer. Charge; FE6208: AB08; kein Eintrag im elektronischer Impfpass im Akt vorliegend) sind als Impfnebenwirkungen (siehe auch Produktinformation) bekannt. Die Ursache der eigentlich gehend gemachten Gesundheitsschädigung nach der am SARS CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge; 601921; AB08, AB13); muss letztendlich unklar bleiben, kann aber durch viele andere Faktoren als die Impfung verursacht oder maßgeblich beeinflusst werden. Jedenfalls lassen die vorliegende Dokumentation und auch die anamnestischen Angaben bei der gutachterlichen Untersuchung keine weiteren Schlüsse zu. 11. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein, in Gesamtschau hat die Impfung keine über zumindest 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht (in geraffter Form). 12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?12. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Nein, in Gesamtschau erfüllt die Impfung die Kriterien einer an sich schweren Körperverletzung nach § 85 Abs. 1 StGB nicht.Nein, in Gesamtschau erfüllt die Impfung die Kriterien einer an sich schweren Körperverletzung nach Paragraph 85, Absatz eins, StGB nicht. VII. Zusammenfassungrömisch sieben. Zusammenfassung Die von der Antragstellerin Frau XXXX geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann schlüssig zum Teil als Nebenwirkungen der am 09.06.2021 gegen SARS-CoV 2 verabreichten Impfung BionTech/Pfizer, Charge- FD1921; AB08, AB13) (und auch am 21.07.2021; BionTech/Pfizer, Charge: FEb208; AB08; kein Eintrag im elektronischer Impfpass im Akt vorhegend) erklärt werden, dh als Impfreaktion/-nebenwirkungen kurz nach der Impfung bis zirka 3 läge danach. Die angeschuldigte Covid-19 Impfung kann für diese angegebene Gesundheitsschädigung, dh die (nicht weiter gutachtensrelevante) Impfnebenwirkungen, als kausal gesehen werden.Die von der Antragstellerin Frau römisch 40 geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann schlüssig zum Teil als Nebenwirkungen der am 09.06.2021 gegen SARS-CoV 2 verabreichten Impfung BionTech/Pfizer, Charge- FD1921; AB08, AB13) (und auch am 21.07.2021; BionTech/Pfizer, Charge: FEb208; AB08; kein Eintrag im elektronischer Impfpass im Akt vorhegend) erklärt werden, dh als Impfreaktion/-nebenwirkungen kurz nach der Impfung bis zirka 3 läge danach. Die angeschuldigte Covid-19 Impfung kann für diese angegebene Gesundheitsschädigung, dh die (nicht weiter gutachtensrelevante) Impfnebenwirkungen, als kausal gesehen werden. Die weiters geltend gemachten Gesundheitsstörungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem chronischen Erschöpfungssyndrom und chronischem Erschöpfungssyndrom können nicht abschließend mit der Impfung am 09.06.2021 (und 21.07.2021(?)) kausal in Zusammenhang gebracht werden, sind aber ebenfalls in ihrer beschriebenen Ausprägung nicht gutachtensrelevant. VII. Literaturrömisch sieben. Literatur Mit den Suchbegriffen [fatigue and „covid vaccine"] werden in der international frei zugänglichen medizinisch wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 9 Suchergebnisse gelistet {pubmed.gov; Stand 14.05.2023). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt. (…)“ Im gewährten Parteiengehör übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von – teilweise bereits vorgelegten - Unterlagen (Zeitungsartikel, Fachartikel…) und ihre handschriftliche Stellungnahme. Die noch nicht vorgelegten Unterlagen wurden den Ärztlichen Dienst des SMS übermittelt. In ihrer Stellungnahme bestritt sie zum Teil ihre vom Sachverständigen aufgenommenen Aussagen, gab an nicht an Fieber, sondern Untertemperatur gelitten zu haben, verwies auf Sendungen auf Servus TV, nannte es einen Fehler, den ersten Nationalratspräsidenten Sobotka genannt zu haben,…..führte einen Sturz in der Nacht auf die Impfung zurück (angeschlossen war auch ein MR Schulter rechts), merkte an, dass Pfizer in die Kriminalgeschichte eingehen werde, wiederholte, dass die ihr verabreichten zwei Chargen zu Todesfällen und schweren Behinderungen in Österreich geführt hätten, unterstellte den Medizinern Angst vor Konsequenzen, wenn sie sich nicht fügen würden, gab an ein politisches Erdbeben zu erwarten, wenn die Wahrheit über die Impfstoffe ans Licht komme, führte auch ihre (geringfügig) erhöhten Leberwerte auf die Impfung zurück, gab an in ihrer Jugend geraucht zu haben,…… Dem angeschlossenen lungenfachärztlichen Befund vom 27.02.2023 ist „keine pulmonale Funktionseinschränkung“ zu entnehmen sowie ein post-Impfung-Syndrom nach der Comirnaty Impfung. Sämtliche objektiven Kriterien (Klinik, Lungenfunktion, Durchleuchtung) waren ohne Befund, in der Anamnese wurden anhaltende Beschwerden (erhöhter Augendruck, Cephalea und Myoklonien im Kieferbereich vor allem in der Nacht, Übelkeit und Erbrechen vor allem in der Nacht, Rez. Phlebitis, Schmerzen beim Harnlassen) aufgelistet. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.07.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1 b und § 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.07.2023 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph eins, b und Paragraph 3, des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bereits getätigtes Vorbringen sowie die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und gab ua an, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie schon vorher invalide gewesen sei, dass es aber seit den Impfungen eine Katastrophe sei. Sie hätte selbst bei ihr nach der Impfung 31 Grad gemessen, die vom LKH Waidhofen gemessenen 36,5 Grad würden wohl nicht stimmen. Ihre Ärztin sei mit Impfschäden überfordert, der Druck komme auch von der Ärztekammer und Politik und dem Gesundheitsministerium. Eine namentlich genannte Bekannte hätte trotz dreier Impfungen Corona in ihrer schwersten Form bekommen. Auch sie hätte das Krankenhaus aufgesucht, sei trotzdem nach Hause geschickt worden und würde dies auch jederzeit vor Gericht aussagen. Man dürfe sich nicht wundern, wenn man „plötzlich von 31,5 Grad auf 36,5 Grad kommt.“ Sie habe von Ärzten schon die kuriosesten Ausreden in punkto Impfschäden gehört, daher sei ihr Vertrauen auf dem Null-Punkt. Die Fakten lägen auf dem Tisch: 1. Pfizer ging bereits 2009 in die Kriminalgeschichte ein 2. Pfizers Ex Molekularforscher und Manager Dr. Michael Yedoh gab in einem Buch zu, wie toxisch und gefährlich dieser Impfstoff sei… Ihrer Ansicht nach unterschreibe jeder bis zur Raumpflegerin eine Verschwiegenheitsklausel, sollte man mit Pfizer ein Dienstverhältnis eingehen. 3. Man könne mittels Chargen beweisen, dass die ihr verabreichten zwei Chargen zu Todesfällen und schweren Behinderungen geführt hätten. 4. Gegen Ursula von der Leyen, deren Gatte im Vorstand von Pfizer sitze, gebe es strafrechtliche Ermittlungen wegen Bestellungen des Pfizer Impfstoffes im Alleingang. 5. Ärzte würden keine Impfschäden trotz Meldepflicht aus Angst vor Konsequenzen melden. 6. Sogar Apotheker seien gegen die Impfung. 7. Impfhersteller Janssen und Janssen sei die Notfallzulassung gestrichten worden – hier würden die Beziehungen fehlen. 8. Im lungenfachärztlichen Befund sei ein Post-Vacin-Syndrom bestätigt worden. Angeschlossen waren Zeitungsartikel des Wochenblicks vom 20.01.2022, der Wochenzeitung „Die ganze Woche Nr. 23/23, Nr. 34/22, Nr. 24/22“, ein Artikel der Salzburger Nachrichten vom 04.07.2023 „Erste Klagen wegen Corona Impfschäden rollen an“, „Linzer Apotheke unterstütz Kampagne gegen Impfung“ (Zeitung nicht eruierbar), ein Artikel der Tageszeitung „Heute“ „Impfschaden-Opfer kämpft um Entschädigung“, weiters ein Patientenbrief des LKH Waidhofen/Ybbs vom 27.08.2021 mit der Diagnose „chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie“ in dem festgehalten wird, dass in der Vorgeschichte eine Fibromyalgie offensichtlich bekannt ist – unter Nennung des behandelnden Neurologen, eine Kopie der Buchbeschreibung „Post Vakzin Syndrom, Handbuch für Geschädigte der Corona-Impfung“, Autor Florian Schilling, sowie einen urologischen Arztbrief mit der Diagnose „überaktive Blase“ und dem Ergebnis „aktuell ein unauffälliges urologisches Untersuchungsergebnis“, wobei anamnestisch seit der Corona Impfung Flankenschmerzen beschrieben werden. Mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2023 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Einholung eines neuen neurologischen Gutachtens – zurückverwiesen. Am 02.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin handschriftlich vor, dass in Den Haag Strafanzeige wegen des Pfizer-Impfstoffes erstattet worden sei. Sie habe auch Bundeskanzler Nehammer konfrontiert, doch er schweige. Sie – die Opfer dieses „Wahnsinns“ hofften ganz stark, dass der nächste Bundeskanzler Herbert Kickl heiße. Angeschlossen war „Die 10 größten Pfizer-Prozesse der Firmengeschichte https://lawyerinc.com/biggest-pfizer-lawsuits sowie abermals eine Kopie der Buchbeschreibung „Post Vakzin Syndrom, Handbuch für Geschädigte der Corona-Impfung“, Autor Florian Schilling. Weiters ist ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin an die Präsidentin der EU-Kommission vom 18.12.2023 in Kopie dem Akt zu entnehmen, in dem die Beschwerdeführerin diese darauf hinweist, dass gegen sie Strafanzeige in Den Haag gestellt worden sei - sowie eine Mitteilung zur Identifizierung von Verbrechen nach dem Völkerrecht vor dem Internationalen Gerichtshofs vom 28.11.2023 der Internationalen Organisation for Human and Consumer Rights, in der die Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU als Opfer bezeichnet werden. Am 31.01.2024 erging ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin an den BM Johannes Rauch, in dem sie auf den Beschluss des BVwG verweist und angibt: „Hier steht deutlich, dass mein Bescheid von Euch geändert werden muss. Ich möchte Sie daher bitten, endlich einen neuen Bescheid zu senden, oder wartet man hier, bis ich versterbe? (…)“ Sie verwies abermals auf die Strafanzeige in Den Haag. Dem Sozialministeriumservice holte von der ÖGK einen Kassenauszug (2018 – 2024) bezüglich aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten ein und forderte von den behandelnden Ärzten die Behandlungsberichte/Befunde der letzten fünf Jahre bzw. Karteiauszüge an. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte neurologische Gutachten vom 24.11.2024, welches auf dem Konvolut der vorgelegten Unterlagen sowie einer Untersuchung am 12.11.2024 basierte, gestaltete sich wie folgt: „(…) I. Aktenlage und Fragestellungrömisch eins. Aktenlage und Fragestellung Die Antragstellerin machte folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 09.06.2021 vorgenommenen 1. Covid19-lmpfung (BionTech/Pfizer) geltend: • Glieder-, Genick-, Muskel- und Kopfschmerzen, Druck im Kopf, Konzentrationsstörungen, Schnupfen, Husten, Übelkeit, Durchfall Die Beschwerdeführerin Frau XXXX wurde bereits am 09.05.2023 ein erstes Mal vom Sachverständigen für Neurologie untersucht und ein Gutachten erstattet (vgl. Sachverständigengutachten vom 19.5.2023).Die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 wurde bereits am 09.05.2023 ein erstes Mal vom Sachverständigen für Neurologie untersucht und ein Gutachten erstattet vergleiche Sachverständigengutachten vom 19.5.2023). (…) Das Gutachten stützt sich neben den im Akt aufliegenden Unterlagen insbesondere auf: 1. die Anamnese der Beschwerdeführerin Frau XXXX ; SVNR.: XXXX 1. die Anamnese der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 ; SVNR.: römisch 40 2. die Befunde der klinisch-neurologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin XXXX (am 09.05.2023, von 12:30 bis 14:20 Uhr und am 12.11.2024 von 12:15 bis 13:30 Uhr).2. die Befunde der klinisch-neurologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin römisch 40 (am 09.05.2023, von 12:30 bis 14:20 Uhr und am 12.11.2024 von 12:15 bis 13:30 Uhr). Außerdem legte die Beschwerdeführerin Frau XXXX folgende Unterlagen vor:Außerdem legte die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 folgende Unterlagen vor: 1. Behindertenpass Nr. XXXX (Anmerkung: dieser wird kopiert: Vorderseite und Rückseite),1. Behindertenpass Nr. römisch 40 (Anmerkung: dieser wird kopiert: Vorderseite und Rückseite), 2. Parkausweis für Behinderte Ausweis Nr.: 001760 (Anmerkung: dieser wird kopiert: Vorderseite und Ruckseite). 3. Eigene Aufstellung über die Schmerzen, handgeschrieben, 1 DIN A4 Seite 4. Eigene Aufstellung über aktuelle Medikamente, handgeschrieben 1 DIN A4 Seite 5. CT-Thorax nativ Befund vom 09.09.2024, Radiologie Waidhofen 6. Überweisung vom 10.09.2024 (Diagnose: Ruptur der Supraspinatussehne links Impingementsyndrom links) 7. Überweisung an FA für Innere Medizin vom 03.04.2024 8. Handvergleich, Weichteilsonografie links vom 12.06.2024, Radiologie. Waidhofen 9. HWS-MR, MR-Schulter links Befund vom 07.08.2024, Radiologie Waidhofen 10. Befund Gruppenpraxis für Innere Medizin von Ordination vom 18.04.2024: Dr. XXXX , 3340 Waidhofen/Ybbs.10. Befund Gruppenpraxis für Innere Medizin von Ordination vom 18.04.2024: Dr. römisch 40 , 3340 Waidhofen/Ybbs. 11. Attest vom 16.04.2024, Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie.11. Attest vom 16.04.2024, Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie. 12. Rezept vom 08.03.2024, Erste Hilfe Landesklinikum Waidhofen/Ybbs 13. Eigene Aufstellung „Gefährlichkeit der Chargen welche an Frau XXXX verabreicht wurden, undatiert, 1 DIN A4 Seite13. Eigene Aufstellung „Gefährlichkeit der Chargen welche an Frau römisch 40 verabreicht wurden, undatiert, 1 DIN A4 Seite 14. Aufstellung der Nebenwirkungen nach der 1. und der 2, Pfizer-lmpfung (09,062021: ChargeNr.: FD1921 und 21.07.2021: Charge-Nr. FE6208), undatiert 15. Ein Schreiben mit dem Titel „Gesundheitswarnung" (angegebene Quelle: https://howbadismybatch.com/pfizerforeigndeaths.html), 1 DIN A4-Seite, undatiert 16. Ärztlicher Befundbericht vom 02.09.2024 (inklusive Blutgasanalyse und Lungenfunktion) 17. Ärztlicher Befundbericht vom 27.02.2024 18. Befund-Download für Patientinnen und Patienten (TAN: 53TWjYK8), Radiologie Waidhofen 19. Befund-Download für Patientinnen und Patienten (TAN: H7YQUFH8), Radiologie Waidhofen 20. Schreiben des LH-Stellvertreter Udo Landbauer vom 09. November 2023 (NÖ COVID Hilfsfonds für Corona-Folgen). 21. Laborbefund vom 06.09.2024, Waidhofen/Ybbs 22. Überweisung vom 03.04.2024 (an Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 3300 Amstetten)22. Überweisung vom 03.04.2024 (an Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, 3300 Amstetten) 23. Ambulanzblatt vom 27.04.2024, Landesklinikum Waidhofen/Ybbs 24. Brief Amb. Untersuchung vom 27.04.2024, Interne Ambulanz, Landesklinikum Waidhofen/Ybbs 25. Brief Amb. Untersuchung vom 08.03.2024, Interne Ambulanz, Landesklinikum Waidhofen/Ybbs 26. Impfpass XXXX , Farbkopie 2 DIN A426. Impfpass römisch 40 , Farbkopie 2 DIN A4 27. „Mitteilung zur Identifizierung von Verbrechen nach dem Völkerrecht vor dem internationalen Gerichtshof (RÖMER STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS, ART. 15.1 UND 53)" vorn 28. November 2023, 24 Seiten 28. „Die 10 größten Pfizer-Prozesse der Firmengeschichte“ von Joey Callo, December 5, 2021, https://lawyerinc.com/biggest-pfízer-lawsuits/, 5 DIN-A4 Seiten 29. „Stellungnahme zur COVID 19-lmpfpflichtgesetz COVID-19-lG(164/ME) von XXXX , nicht datiert, 1 DIN A4 Seite29. „Stellungnahme zur COVID 19-lmpfpflichtgesetz COVID-19-lG(164/ME) von römisch 40 , nicht datiert, 1 DIN A4 Seite 30. PHILOSOPHIA PERENNIS, Strafanzeige gegen von der Leyden u.a. bei Internationalem Strafgerichtshof in Den Haag by David Berger, 2. Dezember 2023, 5 DIN A4 Seiten 31. Beitrag „Das große Problem von Langzeitfolgen durch COVID-Impfungen", Seiten 110-111, 116-117 und die Titel- und Rückseite des Buchs „Die gestohlene Normalität WHO-Diktatur stoppen Gesundheitssystem retten", NAbg. Mag, Gerald Hauser (FPÖ-Tourismussprecher und Mitglied im parlamentarischen Gesundheitsausschuss) und Univ. Doz. Dr. Hannes Strasser, MSc, Verlag Frank&Frei; Preisschild: 29.01.2024). 32. Aufstellung „Todesfälle und Nebenwirkungen in zeitlicher Nähe zur COVID-Impfung gemeldet an die EMA (Quelle unklar bzw. nicht eindeutig erkennbar), 1 DIN-A4 Seite 33. Bestätigung der Firma Hartlauer, dass »der Blutdruckmesser Wellion WAVE professional einwandfrei funktioniert", datiert mit 07.06.2024 Die vorgelegten Dokumente werden ebenfalls durchgesehen, gutachterlich bewertet und werden separat von diesem an sich elektronisch geführten Akt dem SMS Landesstelle Niederösterreich postalisch geschickt. Außerdem legt die Antragstellerin Frau XXXX Farbfotos vor, dieAußerdem legt die Antragstellerin Frau römisch 40 Farbfotos vor, die a. das Display des Blutdruckmessgeräts Wellion WAVE professional mit unterschiedlichen Werten (5 Fotos) und b. Hautrötungen, vermutlich im Ellbogen-Bereich, zeigen (Anm. es ist unklar von welcher Seite und von welcher Person die Aufnahme gemacht worden ist).b. Hautrötungen, vermutlich im Ellbogen-Bereich, zeigen Anmerkung es ist unklar von welcher Seite und von welcher Person die Aufnahme gemacht worden ist). Alle Fotos sind undatiert. Die Fotos werden ebenfalls durchgesehen, gutachterlich bewertet und werden separat von diesem an sich elektronisch geführten Akt dem Ministerium postalisch (mit Rückschein/Übernahmebestätigung) geschickt. II. Vorgeschichterömisch zwei. Vorgeschichte a Zur Person: die Beschwerdeführerin XXXX kommt am Dienstag, den 12.11.2024, um 11:45 Uhr vor der anberaumten Zeit (an sich 12:30) zur Begutachtung in die Ordination des Sachverständigen für Neurologie in XXXX in 1010 Wien. Die Beschwerdeführerin XXXX kommt in Begleitung einer „ehrenamtlichen Betreuerin aus dem Heimatort der Antragstellerin" (die in weiterer Folge im Wartezimmer bleibt). Die Beschwerdeführerin und ihre Begleitung wären mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien gefahren und in Wien weiter mit dem Taxi zu Ordination des Sachverständigen gefahren, um rechtzeitig zur Begutachtung zu kommen.a Zur Person: die Beschwerdeführerin römisch 40 kommt am Dienstag, den 12.11.2024, um 11:45 Uhr vor der anberaumten Zeit (an sich 12:30) zur Begutachtung in die Ordination des Sachverständigen für Neurologie in römisch 40 in 1010 Wien. Die Beschwerdeführerin römisch 40 kommt in Begleitung einer „ehrenamtlichen Betreuerin aus dem Heimatort der Antragstellerin" (die in weiterer Folge im Wartezimmer bleibt). Die Beschwerdeführerin und ihre Begleitung wären mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wien gefahren und in Wien weiter mit dem Taxi zu Ordination des Sachverständigen gefahren, um rechtzeitig zur Begutachtung zu kommen. Die Beschwerdeführerin kommt gehend, gibt aber an, kaum gehen zu können, starke Schmerzen im Bereich ihres Kreuzes, Gesäßes und ihrer Beine zu haben. Sie könne sich kaum bewegen, würde es kaum schaffen von der Wartezimmer-Bank aufzustehen, um ins Untersuchungszimmer gehen zu können. Als der Sachverständige für Neurologie der Beschwerdeführerin Frau XXXX anbietet, ihr aufzuhelfen und sie zu stützen, um ins Untersuchungszimmer zu gelangen, steht die Beschwerdeführerin Frau XXXX auf und geht selbständig ins Untersuchungszimmer. Die Beschwerdeführerin Frau XXXX ächzt und humpelt die ersten Meter (demonstrativ anmutend), meint, dass sie gleich vor lauter Schmerz stürzen würde, aber geht letztendlich, ohne stehen zu bleiben, ins Untersuchungszimmer. Der freie Stand und Gang (im Wartebereich und anschließend im Untersuchungszimmer und bei der Untersuchung) sind sicher. Die Identität wird mit dem Behindertenpass der Antragstellerin Frau XXXX (Ausweisnummer: XXXX ; seit 25.08.1992; amtlich berichtigt am 23. September 1999) überprüfte Der Behindertenpass sei aufgrund der Bandscheibenprobleme — konkret nach der Bandscheiben-Operation der Antragstellerin — ausgestellt worden und sei unbefristet. Die Daten der Begleitperson wurden nicht überprüft, da diese laut Beschwerdeführerin Frau XXXX im Wartezimmer warten sollte. Die Begleitperson war jedenfalls eine andere Begleitperson als bei der ersten Begutachtung am 09.05.2023.Die Beschwerdeführerin kommt gehend, gibt aber an, kaum gehen zu können, starke Schmerzen im Bereich ihres Kreuzes, Gesäßes und ihrer Beine zu haben. Sie könne sich kaum bewegen, würde es kaum schaffen von der Wartezimmer-Bank aufzustehen, um ins Untersuchungszimmer gehen zu können. Als der Sachverständige für Neurologie der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 anbietet, ihr aufzuhelfen und sie zu stützen, um ins Untersuchungszimmer zu gelangen, steht die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 auf und geht selbständig ins Untersuchungszimmer. Die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 ächzt und humpelt die ersten Meter (demonstrativ anmutend), meint, dass sie gleich vor lauter Schmerz stürzen würde, aber geht letztendlich, ohne stehen zu bleiben, ins Untersuchungszimmer. Der freie Stand und Gang (im Wartebereich und anschließend im Untersuchungszimmer und bei der Untersuchung) sind sicher. Die Identität wird mit dem Behindertenpass der Antragstellerin Frau römisch 40 (Ausweisnummer: römisch 40 ; seit 25.08.1992; amtlich berichtigt am 23. September 1999) überprüfte Der Behindertenpass sei aufgrund der Bandscheibenprobleme — konkret nach der Bandscheiben-Operation der Antragstellerin — ausgestellt worden und sei unbefristet. Die Daten der Begleitperson wurden nicht überprüft, da diese laut Beschwerdeführerin Frau römisch 40 im Wartezimmer warten sollte. Die Begleitperson war jedenfalls eine andere Begleitperson als bei der ersten Begutachtung am 09.05.2023. b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 09.06.2021 vorgenommen Covid-19 Impfung gibt die Antragstellerin Frau XXXX mit eigenen Worten an:b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 09.06.2021 vorgenommen Covid-19 Impfung gibt die Antragstellerin Frau römisch 40 mit eigenen Worten an: Neurologisch-fachärztliches „Ich weiß ja eh nicht, warum ich wieder hier bin. Sie machen ja auch nur ihren Job. Man wird komplett allein gelassen. Ihnen geht’s ja auch nicht anders als mir. Die machen uns komplett fertig, Sie wissen ja sowieso, was mir passiert ist. Ich war ja schon mal bei Ihnen und habe ihnen alles erzählt und habe Ihnen damals ganz viele Unterlagen mitgebracht, Da haben Sie noch viel mehr lesen können, als ich ihnen gesagt habe. Ich habe Ihnen diesmal auch wieder viel mitgebracht, Ich habe schon vorher alles kopiert. Das hier ist alles für Sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin Frau XXXX überreicht dem Sachverständigen für Neurologie zahlreiche Unterlagen in Kopie, siehe oben; diese werden als Teil dieses Sachverständigengutachten als PDF beigefügt, aber auch im Original an das SMS Landesstelle Niederösterreich postalisch retourniert).„Ich weiß ja eh nicht, warum ich wieder hier bin. Sie machen ja auch nur ihren Job. Man wird komplett allein gelassen. Ihnen geht’s ja auch nicht anders als mir. Die machen uns komplett fertig, Sie wissen ja sowieso, was mir passiert ist. Ich war ja schon mal bei Ihnen und habe ihnen alles erzählt und habe Ihnen damals ganz viele Unterlagen mitgebracht, Da haben Sie noch viel mehr lesen können, als ich ihnen gesagt habe. Ich habe Ihnen diesmal auch wieder viel mitgebracht, Ich habe schon vorher alles kopiert. Das hier ist alles für Sie (Anmerkung: die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 überreicht dem Sachverständigen für Neurologie zahlreiche Unterlagen in Kopie, siehe oben; diese werden als Teil dieses Sachverständigengutachten als PDF beigefügt, aber auch im Original an das SMS Landesstelle Niederösterreich postalisch retourniert). Ich bin mit vielen Impfgeschädigten in Kontakt. Ganz vielen. Bei uns gibt's viele in der Umgebung, Manche warten zwei Jahre auf Ihren Termin zur Untersuchung für den Impfschaden. Ich kenne eine Studentin aus XXXX . Die ist jetzt ein Pflegefall, kann nicht mehr studieren. Es sind tausendzweihundert oder tausenddreihundert Mitglieder in dem Postvac-Verein. Ich bin mit ein paar von denen in Kontakt. Sehr viele von denen sind sehr arm, machen viel mit und die sind alle jung, sehr jung, Ich selbst bin kein Mitglied, habe mich nicht durchgerungen, so viel Leid zu sehen, Ich war an der Kippe, ob ich heute überhaupt kommen kann. Aber das Ministerium hatte die sechs Monatsfrist versäumt. Das Ministerium hätte mir viel früher antworten müssen. Ist halt so, wir werden alle fallen gelassen. Man muss sich ja austauschen. Das ist ganz wichtig. Sonst bleibt uns ja nichts. Sie brauchen sich nur den Blutdruckwert anzusehen (Anmerkung: die Beschwerdeführerin zeigt auf die mitgebrachten Fotos von einem Blutdruckmessgerät-Display, siehe oben). Da braucht man keinen Notarzt rufen, die wohl mit Impfschäden nichts zu tun haben. Deswegen habe ich ihnen heute die Fotos mitgenommen (Anmerkung: die Beschwerdeführerin zeigt wiederholt auf die mitgebrachten Fotos, die zwischen ihr und dem Sachverständigen für Neurologie auf dem Tisch liegen). Das ist ein Dauerzustand. Da ist auch eine Bestätigung vom Hartlauer (Anm.: ein Elektrofachhandelgeschäft) dabei, dass mein Blutdruckmessgerät einwandfrei funktioniert.Ich bin mit vielen Impfgeschädigten in Kontakt. Ganz vielen. Bei uns gibt's viele in der Umgebung, Manche warten zwei Jahre auf Ihren Termin zur Untersuchung für den Impfschaden. Ich kenne eine Studentin aus römisch 40 . Die ist jetzt ein Pflegefall, kann nicht mehr studieren. Es sind tausendzweihundert oder tausenddreihundert Mitglieder in dem Postvac-Verein. Ich bin mit ein paar von denen in Kontakt. Sehr viele von denen sind sehr arm, machen viel mit und die sind alle jung, sehr jung, Ich selbst bin kein Mitglied, habe mich nicht durchgerungen, so viel Leid zu sehen, Ich war an der Kippe, ob ich heute überhaupt kommen kann. Aber das Ministerium hatte die sechs Monatsfrist versäumt. Das Ministerium hätte mir viel früher antworten müssen. Ist halt so, wir werden alle fallen gelassen. Man muss sich ja austauschen. Das ist ganz wichtig. Sonst bleibt uns ja nichts. Sie brauchen sich nur den Blutdruckwert anzusehen (Anmerkung: die Beschwerdeführerin zeigt auf die mitgebrachten Fotos von einem Blutdruckmessgerät-Display, siehe oben). Da braucht man keinen Notarzt rufen, die wohl mit Impfschäden nichts zu tun haben. Deswegen habe ich ihnen heute die Fotos mitgenommen (Anmerkung: die Beschwerdeführerin zeigt wiederholt auf die mitgebrachten Fotos, die zwischen ihr und dem Sachverständigen für Neurologie auf dem Tisch liegen). Das ist ein Dauerzustand. Da ist auch eine Bestätigung vom Hartlauer Anmerkung, ein Elektrofachhandelgeschäft) dabei, dass mein Blutdruckmessgerät einwandfrei funktioniert. Ich hätte von der Temperatur auch Fotos mitbringen sollen, da wurde auch getrickst, damals im Spital. Im Waidhofener Krankenhaus wurden 36.5 Grad gemessen, aber der Security vor dem Spital hat fünfzehn Minuten vorher genauso wie ich davor zu Hause nur 31 Grad gemessen. Der Security hat mir das auch bestätigt, dass ich nur 31 Grad gehabt habe. Ich habe nach der Impfung zirka ein halbes Jahr Untertemperatur von 31 Grad gehabt. Wenn Sie mich fragen, ob ich in diesem halben Jahr auch andere Temperaturen als 31 Grad gemessen habe, sage ich, dass ich immer Untertemperatur in den ersten sechs Monaten nach der Impfung gehabt habe. Ich habe 31 Grad, 32 Grad und manchmal auch 33 Grad gehabt, aber sicher nicht höher. Danach ist die Temperatur dann normal gewesen, aber ich habe immer noch das Gefühl, dass ich Untertemperatur habe. Wenn Sie mich fragen, ob ich auch Fotos von meinem Temperatur-Messgerät gemacht habe, insbesondere von der Untertemperatur von 31 Grad, sage ich, dass ich das leider nicht gemacht habe. Aber mein Temperatur-Messgerät funktioniert genauso einwandfrei wie das Blutdruck- Messgerät, dass der Hartlauer überprüft hat und das auch bestätigt hat. Wenn Sie mich fragen, ob ich bei der ersten Begutachtung hier bei Ihnen nicht auch von Temperaturschwankungen nach den Impfungen gesprochen habe, die einerseits in die Höhe schnellten, andererseits wieder stark abgefallen waren, sage ich, dass sie das falsch verstanden haben, vielleicht habe ich aber auch undeutlich besprochen. Ich weiß noch, dass ich Untertemperatur von 31° gehabt habe, dass das zirka ein halbes Jahr angedauert hat, und dass mir der Security das vor dem Spital auch bestätigt hat. Die sind in Den Haag bereits angeklagt. Wenn Sie mich fragen, wen ich mit „die sind bereits in Den Haag angeklagt" meine, sage ich, dass die EMA bereits in Den Haag angeklagt ist. Die haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt. Ich habe Ihnen extra die gesamte Anklage mitgebrachte Die können Sie dann in Ruhe lesen. Die sind jetzt endlich beim Internationalen Strafgerichtshof wegen ihrer Verbrechen angezeigt und angeklagt (Anmerkung: die Beschwerdeführerin Frau XXXX verweist auf mitgebrachte Kopien/Ausdruck mit der Überschrift „Mitteilung zur Identifizierung von Verbrechen nach dem Völkerrecht vor dem Internationalen Gerichtshof" vom 28, November 2023), Der Vertrag mit Pfizer ist hundertvier Seiten lang und da steht drinnen, dass der jeweilige Staat für Tod und schwerste Schäden aufkommen muss. Aber das ist eh klar, der Mann von der von der Leyen hockt ja im Vorstand von Pfizer. Ich habe die von der Leyen auch mehrmals angeschrieben, Am Anfang hat sie noch geantwortet, aber jetzt schreibt die von der Leyen gar nicht mehr zurück. Sie hat gemeint, dass ich immer das gleiche schreibe. Die Gesundheit gibt's aber nicht mehr zurück. Aber jetzt habe ich es entdeckt: die Spikes machen nicht im Blut das Problem, sie schwimmen da zwar eine Zeitlang rum, sondern in den Gefäßwänden.Wenn Sie mich fragen, wen ich mit „die sind bereits in Den Haag angeklagt" meine, sage ich, dass die EMA bereits in Den Haag angeklagt ist. Die haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt. Ich habe Ihnen extra die gesamte Anklage mitgebrachte Die können Sie dann in Ruhe lesen. Die sind jetzt endlich beim Internationalen Strafgerichtshof wegen ihrer Verbrechen angezeigt und angeklagt (Anmerkung: die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 verweist auf mitgebrachte Kopien/Ausdruck mit der Überschrift „Mitteilung zur Identifizierung von Verbrechen nach dem Völkerrecht vor dem Internationalen Gerichtshof" vom 28, November 2023), Der Vertrag mit Pfizer ist hundertvier Seiten lang und da steht drinnen, dass der jeweilige Staat für Tod und schwerste Schäden aufkommen muss. Aber das ist eh klar, der Mann von der von der Leyen hockt ja im Vorstand von Pfizer. Ich habe die von der Leyen auch mehrmals angeschrieben, Am Anfang hat sie noch geantwortet, aber jetzt schreibt die von der Leyen gar nicht mehr zurück. Sie hat gemeint, dass ich immer das gleiche schreibe. Die Gesundheit gibt's aber nicht mehr zurück. Aber jetzt habe ich es entdeckt: die Spikes machen nicht im Blut das Problem, sie schwimmen da zwar eine Zeitlang rum, sondern in den Gefäßwänden. Wenn Sie mich fragen, welche Autoimmunerkrankungen ich außer der bereits im ersten Sachverständigengutachten angeführten Diagnose einer Fibromyalgie gehabt habe bzw. habe, sage ich, dass ich diese Fibromyalgie Diagnose Anfang der 2000er bekommen habe, Wenn Sie mich fragen, warum ich gemeint hätte, dass Sie die Erkrankung bzw. die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bereits in ihrem ersten Sachverständigen-Gutachten angeführt haben, sage ich, dass ich das wahrscheinlich überlesen habe. Aber dass ich die Diagnose Fibromyalgie in etwa 2003 bekommen habe, kommt hin. Aber erst die Corona-Impfung hat das wieder hochgeschaukelt, weil die Gelenke überall entzündet sind, wie alles andere auch im Körper durch diese Impfung. Und dann kommen auch noch diese Verspannungen hier im Nacken dazu. Es gibt nichts, was nicht kaputt ist in mir. ich habe um eine Impfbefreiung gebettelt, aber die Amtsärztin hat gesagt, mit Ihnen diskutiere ich nicht. Ich wusste, wie die Impfpflicht angestanden ist, dass ich unbedingt eine Impfbefreiung brauchte. Ich wusste, dass ich die Impfung sicher nicht überlebe. Und so ist auch gekommen. Ich habe seit der Impfung furchtbare Kopfschmerzen, überall am Kopf. Am Tag acht und in der Nacht zehn von zehn (Anmerkung: der Sachverständige für Neurologie hat die Beschwerdeführerin frei reden lassen und insbesondere keine visuelle Analogskala (VAS) mit Werten von null bis zehn dargeboten, erst danach nochmals erfolglos versucht, die Kopfschmerzen genau zu differenzieren. Die Beschwerdeführerin Frau XXXX hatte mehrmals vorbeigeredet.).Wenn Sie mich fragen, welche Autoimmunerkrankungen ich außer der bereits im ersten Sachverständigengutachten angeführten Diagnose einer Fibromyalgie gehabt habe bzw. habe, sage ich, dass ich diese Fibromyalgie Diagnose Anfang der 2000er bekommen habe, Wenn Sie mich fragen, warum ich gemeint hätte, dass Sie die Erkrankung bzw. die Diagnose einer Fibromyalgie nicht bereits in ihrem ersten Sachverständigen-Gutachten angeführt haben, sage ich, dass ich das wahrscheinlich überlesen habe. Aber dass ich die Diagnose Fibromyalgie in etwa 2003 bekommen habe, kommt hin. Aber erst die Corona-Impfung hat das wieder hochgeschaukelt, weil die Gelenke überall entzündet sind, wie alles andere auch im Körper durch diese Impfung. Und dann kommen auch noch diese Verspannungen hier im Nacken dazu. Es gibt nichts, was nicht kaputt ist in mir. ich habe um eine Impfbefreiung gebettelt, aber die Amtsärztin hat gesagt, mit Ihnen diskutiere ich nicht. Ich wusste, wie die Impfpflicht angestanden ist, dass ich unbedingt eine Impfbefreiung brauchte. Ich wusste, dass ich die Impfung sicher nicht überlebe. Und so ist auch gekommen. Ich habe seit der Impfung furchtbare Kopfschmerzen, überall am Kopf. Am Tag acht und in der Nacht zehn von zehn (Anmerkung: der Sachverständige für Neurologie hat die Beschwerdeführerin frei reden lassen und insbesondere keine visuelle Analogskala (VAS) mit Werten von null bis zehn dargeboten, erst danach nochmals erfolglos versucht, die Kopfschmerzen genau zu differenzieren. Die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 hatte mehrmals vorbeigeredet.). Wenn Sie mich fragen, ob ich schon früher vor der ersten Corona Impfung starke Verspannungen und Schmerzen im Bereich meines Nackens gehabt habe, sage ich, dass ich schon immer Schmerzen gehabt habe. Das war wegen meiner Autounfälle. Aber seit der Corona Impfung ist alles ganz viel schlimmer, es ist alles durcheinandergekommen, da alles durch die Corona Impfung im Körper entzündet ist. Das können Sie an meinen Befunden sehen (Anm.: die Befunde im Akt oder die nun neu vorgelegenen Unterlagen stützen diese Schilderung der Beschwerdeführerin Frau XXXX nicht).Wenn Sie mich fragen, ob ich schon früher vor der ersten Corona Impfung starke Verspannungen und Schmerzen im Bereich meines Nackens gehabt habe, sage ich, dass ich schon immer Schmerzen gehabt habe. Das war wegen meiner Autounfälle. Aber seit der Corona Impfung ist alles ganz viel schlimmer, es ist alles durcheinandergekommen, da alles durch die Corona Impfung im Körper entzündet ist. Das können Sie an meinen Befunden sehen Anmerkung, die Befunde im Akt oder die nun neu vorgelegenen Unterlagen stützen diese Schilderung der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 nicht). Wenn Sie mich fragen, von welchen Autounfällen ich spreche, sage ich, dass ich bevor ich meinen Behindertenpass 1992 bekommen habe, zwei Autounfälle gehabt habe. Ich bin da aber nicht selbst gefahren, sondern mitgefahren. Ich war dann wegen Dauerkrankenstand an der Kippe. Akkordarbeit war nach den Autounfällen nicht mehr möglich. Mir hat alles weh getan, hier vor allem meine linke Schulter. ich habe da Schrauben rein bekommen in meine linke Schulter. ich lasse mich aber nicht mehr operieren. Vor allem nicht bei dieser Entzündung durch die Impfung, da weiß man ja nicht, was alles passieren kann. Es ist ja gar keine Impfung, sondern eine Gentherapie. Aber auch meine rechte Schulter tut weh. Seit der Corona-Impfung schmerzt es einmal rechts und einmal links. Es wechselt immer. Sogar ein Ganglion habe ich von der Impfung hier am linken Handgelenk bekommen. Wenn Sie mich fragen, weswegen der Behindertenpass 1992 ausgestellt worden ist und 1998 amtlich berichtigt worden ist, sage ich, dass ich 1998 an der LWS operiert worden bin. Das war eine Neun-Stunden Operationen im Krankenhaus Krems. Die Operation war so schwer, dass ich ein Jahr keine Reha machen konnte, Ich bin erst ein Jahr nach meiner Operation auf Reha gewesen. Den Behindertenpass habe ich aber da 1992 wegen meiner kaputten Schultern und Dauerkrankenstand nach den beiden Autounfällen bekommen (Anm.: die Beschwerdeführerin Frau XXXX zeigt auf ihren vor sich liegenden Behindertenpass).Wenn Sie mich fragen, weswegen der Behindertenpass 1992 ausgestellt worden ist und 1998 amtlich berichtigt worden ist, sage ich, dass ich 1998 an der LWS operiert worden bin. Das war eine Neun-Stunden Operationen im Krankenhaus Krems. Die Operation war so schwer, dass ich ein Jahr keine Reha machen konnte, Ich bin erst ein Jahr nach meiner Operation auf Reha gewesen. Den Behindertenpass habe ich aber da 1992 wegen meiner kaputten Schultern und Dauerkrankenstand nach den beiden Autounfällen bekommen Anmerkung, die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 zeigt auf ihren vor sich liegenden Behindertenpass). Wenn Sie mich fragen, ob ich Depressionen habe, sage ich, dass ich eine depressive Phase gehabt habe, als ich die Autounfälle hatte. Das ist aber schon lange her. Die Autounfälle habe ich gut weggesteckt. Erst seit der Corona Impfung bin ich wieder depressiv, wen wundert's. Da war ich dann nach langem wieder bei Dr. XXXX in Amstetten - eben erst wieder wegen der Corona-Impfung. ich glaube, ich war dort im Oktober 2021. Von einer algogenen Depression weiß ich nichts. (Anm.: der Sachverständige für Neurologie erklärt der Beschwerdeführerin Frau XXXX kurz und vereinfacht das Wort algogene bzw. den Begriff der algogenen Depression, das dies bedeute, dass „Schmerzen zu einer depressiven Verstimmung führen", woraufhin die Beschwerdeführerin Frau XXXX sofort fortfährt...). Aber bei allem, was ich seit der Corona4mpfung durchmachen musste, bin ich sicher auch depressiv geworden, Das wird schon stimmen. Wir sind ja alle kaputt. Schlimmer als tot, was die Impfung mit uns gemacht hat.Wenn Sie mich fragen, ob ich Depressionen habe, sage ich, dass ich eine depressive Phase gehabt habe, als ich die Autounfälle hatte. Das ist aber schon lange her. Die Autounfälle habe ich gut weggesteckt. Erst seit der Corona Impfung bin ich wieder depressiv, wen wundert's. Da war ich dann nach langem wieder bei Dr. römisch 40 in Amstetten - eben erst wieder wegen der Corona-Impfung. ich glaube, ich war dort im Oktober 2021. Von einer algogenen Depression weiß ich nichts. Anmerkung, der Sachverständige für Neurologie erklärt der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 kurz und vereinfacht das Wort algogene bzw. den Begriff der algogenen Depression, das dies bedeute, dass „Schmerzen zu einer depressiven Verstimmung führen", woraufhin die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 sofort fortfährt...). Aber bei allem, was ich seit der Corona4mpfung durchmachen musste, bin ich sicher auch depressiv geworden, Das wird schon stimmen. Wir sind ja alle kaputt. Schlimmer als tot, was die Impfung mit uns gemacht hat. Wenn Sie mich fragen, ob ich rauche bzw. früher geraucht habe, sage ich, dass ich gar nicht mehr rauchen könnte, weil das sehen Sie an meinen Befunden, dass meine Lungen durch die Corona Impfung kaputt sind. Ich habe vor cirka 15 Jahren aufgehört mit dem Rauchen. Wenn Sie mich fragen, ob ich in lungenfachärztliche Behandlung bin, sage ich ja, dass ich eigentlich deswegen bei meinem Hausarzt bin, der alles Mögliche behandelt, wenn mir alles weh tut. Ich habe Schmerzen im linken Fersenbein, Durchfälle, Nierenschmerzen, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Rückenschmerzen, Wenn Sie mich fragen, warum ich mich trotz aller Beschwerden nach meiner ersten Corona Impfung weiter impfen habe lassen, sage ich, dass ich mich nur impfen habe lassen, weil mich der Herr Dr. Mückstein ja wegen der dritten Impfung angeschrieben hat. Deswegen war ich ja auch ein zweites Mal impfen. Aber das war ja auch falsch im Gutachten. Deswegen habe ich Ihnen jetzt auch meinen Impfpass kopiert und mitgebracht. (Anmerkung: der Sachverständige für Neurologie erklärte Beschwerdeführerin Frau XXXX , dass er sehr wohl zwei Impfungen gegen Corona in seinem ersten Sachverständigengutachten vom 19.05.2023 angeführt hat und vermerkt hat, dass über die zweite Impfung kein Nachweis im Akt vorgelegen ist, und sohin kein Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführerin Frau XXXX diesbezüglich bestanden hat.) Sie könne ja eh nichts dafür. Die machen mit uns, was sie wollen.Wenn Sie mich fragen, warum ich mich trotz aller Beschwerden nach meiner ersten Corona Impfung weiter impfen habe lassen, sage ich, dass ich mich nur impfen habe lassen, weil mich der Herr Dr. Mückstein ja wegen der dritten Impfung angeschrieben hat. Deswegen war ich ja auch ein zweites Mal impfen. Aber das war ja auch falsch im Gutachten. Deswegen habe ich Ihnen jetzt auch meinen Impfpass kopiert und mitgebracht. (Anmerkung: der Sachverständige für Neurologie erklärte Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , dass er sehr wohl zwei Impfungen gegen Corona in seinem ersten Sachverständigengutachten vom 19.05.2023 angeführt hat und vermerkt hat, dass über die zweite Impfung kein Nachweis im Akt vorgelegen ist, und sohin kein Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 diesbezüglich bestanden hat.) Sie könne ja eh nichts dafür. Die machen mit uns, was sie wollen. Wenn Sie mich fragen, ob ich mit Halcion gut schlafe bzw. ob ich Halcion ständig nehme, sage ich, dass ich Halcion schon lange auch schon vor der Corona-Impfung eingenommen habe, aber vor der Corona-Impfung damit gut geschlafen habe. Seit der Corona-Impfung geht gar nichts mehr, selbst mit der doppelten Dosis Halcion schlafe ich nicht länger als 2-3 Stunden. Ich bin im Dauerschlafentzug. Das macht mich richtig fertig. Das war vor der Corona-Impfung sicher nicht so.“ III. Untersuchungsbefund vom 12.11.2024römisch drei. Untersuchungsbefund vom 12.11.2024 (nach eigenen Angaben) SA: Familienstand: ledig; Kinder: zwei Töchter (geb.: 1994); Beruf: in Pension FK: 1992: Schulter-OP (bds); 1994: vorzeitige Placentalösung; 1998: DP-OP (L5/S1), 2003: Fibromyalgie; 4x Hautkrebs (entfernt) FA: Mutter: Gallenblasenkrebs VA: Körpergröße: 1,66m; Körpergewicht: 75kg; Body Mass Index (BMI): 27,2 Schlaf: Ein- und Durchschlafstörungen (Anm.: seit Jahren, bereits vor der Corona-Impfung Halcion eingenommen; seit der angeschuldigten Corona-Impfung doppelte Halcion-Dosis notwendig (? Diskrepanz zur mitgebrachten Medikamente-Aufstellung, siehe oben) und trotzdem anamnestisch verkürzte Schlafdauer von 2-3 Stunden)Schlaf: Ein- und Durchschlafstörungen Anmerkung, seit Jahren, bereits vor der Corona-Impfung Halcion eingenommen; seit der angeschuldigten Corona-Impfung doppelte Halcion-Dosis notwendig (? Diskrepanz zur mitgebrachten Medikamente-Aufstellung, siehe oben) und trotzdem anamnestisch verkürzte Schlafdauer von 2-3 Stunden) Nikotin: früher Zigarettenrauchen; seit 15 Jahren abstinent; Alkohol: negiert. Allergien: Nickel Medikamente: eigene Aufstellung (siehe oben, in Kopie bereitgestellt): „1x tgl. Pantoloc 40rng; 2x tgl Trimboro 87/5/9 Mikrogramm; 1x tgl. Maxi-Kalz 1000mg; 1x tgl. Kalioral „Fresenius" Pulver, 1x tgl. Halcion 0,25mg; bis zu 3 Stk. tgl. Mefenam 500mg; bis zu 3 Stk. tgl. Novalgin; 3x Omniflora; mehrmals tgl. Hirudoid Salbe; Neurontin 300mg tgl wurden nicht vertragen! Gabadol 300mg Neurologischer Status vom 12.11.2024: wach; zu Person, zu Ort und Zeit orientiert; Ductus an sich kohärent. aber sprunghaft das Denkziel erkennbar und wird erreicht: das Denkziel auf Impfschäden der Corona-lmpfung. Impfzwang und einen großen Impf-/Korruptionsskandal auf höchsten EU- und EMA-Ebenen eingeengt; Antrieb, Stimmung und Affekt sind normal; die Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis normal. Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz, Glabella): negativ Caput frei (nichtsdestotrotz werden Kopfschmerzen VSA8 angegeben, centrospilaler Reflex negativ); und Collum frei; keine Prellmarken, Hämatome oder Effloreszenzen. Keine Übelkeit, kein Erbrechen. Keine Nackensteifigkeit, kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ). Sprechen normal; Sprache normal. Hirnnerven (I-XII): Geruchsinn (I): normal angegebenGeruchsinn (römisch eins): normal angegeben Pupillo- und Oculomotorik (II, III, IV, VI)Pupillo- und Oculomotorik (römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs) Normale und Oculomotorik insbesondere sind die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; die Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen. Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel: unter der Frenzelbrille könne die Patientin weder nach links, rechts, oben oder unten blicken. Lichtempfindlichkeit wird nicht geäußert. Trotzdem untersucht der Sachverständige für Neurologie mit und ohne Licht. Diskrepant hierzu findet sich eine völlig normale Okultomotorik nach Ablenkung und Wiederholung dieses Untersuchungsschrittes nach wenigen Sekunden und nach ein paar Minuten. (Anm.: bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 fand sich diese demonstrativ anmutende Ocultomotorik-Störung nicht)Normale und Oculomotorik insbesondere sind die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; die Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen. Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel: unter der Frenzelbrille könne die Patientin weder nach links, rechts, oben oder unten blicken. Lichtempfindlichkeit wird nicht geäußert. Trotzdem untersucht der Sachverständige für Neurologie mit und ohne Licht. Diskrepant hierzu findet sich eine völlig normale Okultomotorik nach Ablenkung und Wiederholung dieses Untersuchungsschrittes nach wenigen Sekunden und nach ein paar Minuten. Anmerkung, bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 fand sich diese demonstrativ anmutende Ocultomotorik-Störung nicht) V: normal. VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Geschmacksempfindung der vorderen 2/3 der Zunge: normal angegeben (nicht geprüft); Tränensekretion: beidseits normal; Chvostek-Phänomen: beidseits negativ VIII: N. cochlearis: Prüfung der Flüstersprache: beidseits normal; Rinné-Versuch: beidseits positiv; Weber-Versuch: keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: schwankend demonstrativ anmutend, funktionell imponierend); Unterberger-Tretversuch: Hin- und Herschwanken (demonstrativ anmutend, funktionell imponierend) (Anm.: bei der gutachterlichen Untersuchung. vom 09.05.2023 waren der Romberg und Unterberger-Versuch normal)Weber-Versuch: keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: schwankend demonstrativ anmutend, funktionell imponierend); Unterberger-Tretversuch: Hin- und Herschwanken (demonstrativ anmutend, funktionell imponierend) Anmerkung, bei der gutachterlichen Untersuchung. vom 09.05.2023 waren der Romberg und Unterberger-Versuch normal) IX, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normal.römisch neun, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normal. XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal. XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen. Extremitäten: Obere Extremitäten Rechtshänderin; Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG5 normal (Anm.: bei der gutachterlichen Untersuchung vorn 09.05.2023: KG 3-4 oder geringer (durchgehend: demonstrativ)) OE links: KG2-3 Schmerzbedingt (Anm: bei der gutachterlicher Untersuchung vom 09.05.2023: KG5, normal; auch beim Ankleiden oder Halten von Kopien zeigt sich keine Functio laesa und es werden durchwegs keine Schmerzen geäußert, wenn die Aufmerksamkeit vom linken Arm weicht); Vorhalteversuch des Arms: rechts normal, links wird der Arm angestrengt wenige cm über die Untersuchungsliege gehalten und dann abrupt fallen gelassen; demonstrativ anmutend) (Anm.: im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 Vorhalteversuch: rechts nur diskretes Anheben (demonstrativ) links normal).Rechtshänderin; Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG5 normal Anmerkung, bei der gutachterlichen Untersuchung vorn 09.05.2023: KG 3-4 oder geringer (durchgehend: demonstrativ)) OE links: KG2-3 Schmerzbedingt Anmerkung, bei der gutachterlicher Untersuchung vom 09.05.2023: KG5, normal; auch beim Ankleiden oder Halten von Kopien zeigt sich keine Functio laesa und es werden durchwegs keine Schmerzen geäußert, wenn die Aufmerksamkeit vom linken Arm weicht); Vorhalteversuch des Arms: rechts normal, links wird der Arm angestrengt wenige cm über die Untersuchungsliege gehalten und dann abrupt fallen gelassen; demonstrativ anmutend) Anmerkung, im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 Vorhalteversuch: rechts nur diskretes Anheben (demonstrativ) links normal). Feinmotorik/Koordination: Diadochokinese links und rechts nicht möglich (demonstrativ anmutend) FNV rechts: rechts bis 50cm vor der Nase, dann abrupter Stop (demonstrativ); FNV links der Arm wird zwar 50cm gehoben (Schmerzen werden nicht angegeben) und dann langsam und kontrolliert auf die Untersuchungsliege neben den Körper gelegt; Fingertapping: rechts nicht möglich und links nicht möglich (demonstrativ); Rebound: nicht prüfbar Muskeleigenreflexe: BSR rechts mittellebhaft; BSR links mittellebhaft; RPR rechts mittellebhaft; RPR links mittellebhaft; TSR rechts mittellebhaft; TSR links mittellebhaft; Knips beidseits negativ. Fremdreflexe: Bauchhautreflexe: nicht beurteilbar Untere Extremitäten Trophik: normal; Tonus: UE rechts normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: KG 5 (Anmerkung: gutachterliche Untersuchung vom 09.05.2023 diskrepant: KG 3-4 oder geringer (durchgehend demonstrativ): UE links: KG2-3 durchgehend, weder die Beugung oder Streckung noch die Abduktion oder Adduktion seien in der Hüfte, Beugung und Streckung im Knie und Fußgelenken möglich, (Anmerkung: diskrepant hierzu sind das alleinige Aufrichten. Anziehen, Bücken, Hinsetzen, Stehen und Gehen sicher und ohne jede Einschränkung möglich, in der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 war der KG ebenfalls rnit 5 normal): Vorhalteversuch des Beins: normal: Knie-Halteversuch: rechts nicht möglich (demonstrativ). links nicht möglich (demonstrativ) (Anmerkung: bei der gutachterlichen Untersuchung am 09.05.2023: war der KHV links normal. ansonsten idem) Muskeleigenreflexe: PSR rechts schwach; PSR links schwach mittellebhaft; ASR rechts schwach; ASR links nicht prüfbar Anmerkung: kein Ruhighalten/Gegenhalten Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Strümpell links nicht prüfbar, siehe oben: linke UE könne auf der Untersuchungsliege im Liegen nicht bewegt werden. rechts negativ; Oppenheim beidseits negativ; Gordon beidseits negativ; Lasègue: rechts werden bei 90' Schmerzen im Bereich des Rückens links beim Anheben des Beins und Versuch das gestreckte Bein zu heben, angegeben (Anm.: bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 war der Lasegue bsd. neg),Lasègue: rechts werden bei 90' Schmerzen im Bereich des Rückens links beim Anheben des Beins und Versuch das gestreckte Bein zu heben, angegeben Anmerkung, bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 war der Lasegue bsd. neg), Stand und Gang: unsicher, demonstratives Wanken und Anwinkeln des linken Arms und Nachziehen des linken Beines (Anm.: bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023; war die funktionellimponierende Schwache nicht links, sondern im Bereich der rechten OE und UE); bei Ablenkung oder unbeobachtet abermals normal (insbesondere nach der Untersuchung). Monopedales Hüpfen sei auch mit Anhalten unmöglich, Zehenspitzen- und Fersenstand und -gang sind mit Anhalten an den Händen des Sachverständigen möglichStand und Gang: unsicher, demonstratives Wanken und Anwinkeln des linken Arms und Nachziehen des linken Beines Anmerkung, bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023; war die funktionellimponierende Schwache nicht links, sondern im Bereich der rechten OE und UE); bei Ablenkung oder unbeobachtet abermals normal (insbesondere nach der Untersuchung). Monopedales Hüpfen sei auch mit Anhalten unmöglich, Zehenspitzen- und Fersenstand und -gang sind mit Anhalten an den Händen des Sachverständigen möglich Blasenfunktion: normal; Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konus-Symptomatik Sensibilität (Prüfung der Oberflächen und Tiefensensibilität, Temperatur-. Schmerz- und Vibrationsempfindung (Stimmgabel 128HzÐ: die linke Körperhälfte wird als schwach und weniger empfindsam angegeben (Kopf, Rumpf, OG und UE). ansonsten normal (Anmerkung: bei der gutachterlichen Untersuchung vom 09.05.2023 wurde kein sensibles Defizit angegeben) Die neurologische Untersuchung erfolgt standardisiert (Mayo Clinic Examination in Neurology, Mosby, 17tb Edition, 1998) Verwendete Abkürzungen im Neurostatus: ASR: Achillessehnenreflex; BSR: Bizepssehnenreflex; FNV: Finger-Nase-Versuch; KG: Kraftgrade (0-5) nach British Medical Research Council (KG Ö von 5: komplette Lähmung, keine muskuläre Aktivität; KG 1 von 5: Kontraktion ohne Bewegung; KG 2 von 5: Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; KG 3 von 5: Bewegung gegen die Schwerkraft möglich; KG 4 von 5: Bewegung gegen leichten Widerstand; KG 5 von 5: normale Kraft); OE: obere Extremität(en); PSR: Patellarsehnenreflex; RPR: Radius; Periostreflex; TSR: Trizepssehnenreflex; UE: untere Extremität(en). Aggravierung und Verdeutlichungstendenzen sind vorhanden Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Antragstellerin XXXX vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorlegen, vorbringen oder fragen möchte. Dies wird verneint. Die Antragstellerin XXXX erklärt, alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß, beantwortet zu haben und stimmt überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind, Die Untersuchung wurde am 12.11 2024 um 13:30 Uhr beendet,Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Antragstellerin römisch 40 vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorlegen, vorbringen oder fragen möchte. Dies wird verneint. Die Antragstellerin römisch 40 erklärt, alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß, beantwortet zu haben und stimmt überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind, Die Untersuchung wurde am 12.11 2024 um 13:30 Uhr beendet, Nach eingehender und besonders zeitaufwendiger, gutachterlicher Befragung und Untersuchung(
- en)sowie sorgfältiger Beurteilung des Gerichtsaktes sind die Eingangs gestellten Fragen wie folgt zu beantworten: IV. Diagnose(n)römisch vier. Diagnose(
- n)1. anamnestisch allgemeine Impfreaktion nach der Impfung gegen SARS CoV-2 a. am 09.06.2021 (ca. 3 Tage) und anamnestisch auch nach der 2. Teilimpfung b. am 21.07.2021 (ca. 3 Tage). 2. anamnestisch anhaltendes Erschöpfungssyndrom und Schmerzsyndrom unklarer Genese seit der Impfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021. 3. degenerative LWS-Veränderungen 4. rezidivierende Lumbalgien/Lumboischialgien 5. St.p. Bandscheiben-OP L5/S1 1998 6. anamn. St.pe Schulter-OP bds. (nach 2 Autounfällen) Anfang 1990er Jahre 7. degenerative HWS-Veränderungen 8. Fibromyalgie-Syndrom (Diagnose 2003) 9. anamnestisch St.p. Nikotin-Abusus (vor ca. 15 Jahren, dh 2009) 10. COPD 11. Ein- und Durchschlafstörungen 12. Benzodiazepam Abusus (Halcion) 13. Hypercholesterinämie 14. BMI 27,2 V. Beurteilungrömisch fünf. Beurteilung Impfreaktion ieS Wie bei der ersten gutachterlichen Untersuchung am 09.05.2023 können aus der Anamnese mit der geforderten gutachterlichen Sicherheit für 3 Tage anhaltende Beschwerden nach der Impfung gegen SARS-CoV.2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD1921) abgegrenzt werden, die sehr charakteristisch wie jene allgemeinen Beschwerden, die als allgemeine, Nebenwirkungen (grippeähnliche Symptome) nach Impfungen bekannt sind. Eine weitere solche Episode sei nach der zweiten Teilimpfung gegen SARS-CoV-2 am 21.07.2021 aufgetreten (BionTech/Pfizer, Charge: FE6208). (…) Fibromyalgie Die Diagnose einer Fibromyalgie wäre 2003 gestellt worden. Auch die Fibromyalgie wurde im ersten Sachverständigen-Gutachten vom 19.05.2023 zweimal angeführt (Seite 7 von 24 und Seite 12 von 24). Eine lückenlose Dokumentation über die Diagnosestellung und insbesondere auch über die Zunahme von Schmerzen nach den angeschuldigten Impfungen gegen SARS-Cov-2 2021 findet sich nach nochmaliger Durchsicht als auch der neuen mitgebrachten Befunde ebenfalls nicht. Der Sachverständige für Neurologie muss einerseits auf die Schwierigkeit der Diagnose eines sogenannten Fibromyalgie Syndroms hinweisen. Die Diagnose darf nur bei Vorliegen typischen Symptomenkomplexes und klinischen (v.a. neurologischen) Untersuchungsbefundes und Ausschluss zahlreicher anderer Erkrankungen gestellt werden, dh durch nichts Anderes besser erklärt werden können. Außerdem ist die ständige Überprüfung einer einmal gestellten Diagnose einer Fibromyalgie im weiteren Verlauf erforderlich, da diese gegebenenfalls revidiert werden muss. Eine Dokumentation der Diagnosestellung als auch des weiteren Verlaufs findet sich nicht. Eine Auslenkung von bestimmten Laborparametern (Entzündungswerten, Muskelenzymen usw.) findet sich ebenfalls nicht. Zusammenfassend muss die Diagnose einer Fibromyalgie bzw., eines FibromyaIgie-Syndroms aus gutachterlicher Sicht in Frage gestellt werden, da bis auf die angeführte Diagnose keine Hinweise für eine Fibromyalgie gefunden werden können. Das Fibromyalgie-Syndrom Ist aber für die weitere gutachterliche Beurteilung dieses gegenständlichen Falles der Beschwerdeführerin Frau XXXX aber unerheblich, da die wissenschaftliche Literatur wenn überhaupt, keine Fälle bzw. Studien beschreibt, die mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar wären: In einer nochmaligen Literaturrecherche in der international öffentlich-frei zugänglichen wissenschaftlichen Datenbank Pubmed finden sich am 19.11.2024 nur dreizehn Suchergebnisse (Suchbegriff {covid vaccine and fibromyalgia}, die die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau XXXX aber nicht stützen,Das Fibromyalgie-Syndrom Ist aber für die weitere gutachterliche Beurteilung dieses gegenständlichen Falles der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 aber unerheblich, da die wissenschaftliche Literatur wenn überhaupt, keine Fälle bzw. Studien beschreibt, die mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar wären: In einer nochmaligen Literaturrecherche in der international öffentlich-frei zugänglichen wissenschaftlichen Datenbank Pubmed finden sich am 19.11.2024 nur dreizehn Suchergebnisse (Suchbegriff {covid vaccine and fibromyalgia}, die die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 aber nicht stützen, 1. Ear abnormalities in chronic fatigue syndrome (CFS), fibromyalgia (FM), Coronavirus 19 infectious disease (COVID) and long-COVlD syndrome (PCS), sick-building syndrome (SRS), post.-orthostatic tachycardia syndrome (POTS), and autoimmune/inflammatory syndrome induced by adjuvants (ASIA): A systematic review. Skare TL, de Carvalho JF, de Medeiros IR T, Shoenfeld Y. Autoinmun Rev. 2024 OCt; 23
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(7):1106-1189, Anzumerken Ist, dass bei einer strengeren Eingrenzung des Suchbegriffs mit Anführungszeichen {(„covid vaccine" OR „covid-vaccine“) AND fibromyalgia} kein Suchergebnis angezeigt wird. Der Unterschied zwischen den beiden Eingaben besteht (wie aus allgemeinen Internetrecherchen auch bekannt) darin, dass der gesamte unter Anführungszeichen stehende Begriff im Suchergebnis enthalten sein muss. Es fanden sich demnach keine Suchergebnisse (mit den Suchbegriffen für Covid Impfung und Fibromyalgie (letzter Stand online, Pubmed am 19.11.2024). Hypothermie Um das Begehr und die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau XXXX gebührend zu behandeln, erfolgte eine nochmalige Abfrage der weltweit frei zugänglichen, internationalen wissenschaftlichen Datenbank PubmedUm das Begehr und die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 gebührend zu behandeln, erfolgte eine nochmalige Abfrage der weltweit frei zugänglichen, internationalen wissenschaftlichen Datenbank Pubmed Die Suchbegriffe {covid vaccine and hypothermia} ergaben sechs Suchergebnisse, die nicht mit dem gegenständlichen Fall verglichen werden können (u.a. eine Tierexperimentelle Arbeit und andererseits Arbeiten im Zusammenhang mit Covid-lnfektionen, letzteres da die Anfrage ohne Anführungszeichen erfolgt ist siehe oben). Eine Arbeit, ein Fallbericht über einen Patienten mit einem sogenannten Shapiro-Syndrom, das mit Hypothermie einhergeht, zeigte sogar, dass eine Impfung gegen SARS-CoV2 (a) sicher war und (b) zu einer gewünschten Antikörper-Antwort geführt hatte. Immunogenicity and safetv of BNT162b2 mRNA COVID-19 vaccine in a subject affected by Shapiro's svndrome: A case reporu Moscara Tafuri S, Gagliardi D, Stefanizzi P. Hum Vaccín Immunother. 2022 Nov 30;18
(6):2094148 Unabhängig davon ist aber aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass (
- a)dermaßen tiefe Körpertemperaturen üblicherweise wie allgemein bekannt mit dem Leben auf Dauer nicht vereinbar sind (Anm.: diese niedrigen Temperaturen von 31°C, 32° C bis maximal 33°C (siehe oben) hätten zirka 6 Monate nach der angeschuldigten Impfung angehalten) und (
- a)dermaßen tiefe Körpertemperaturen üblicherweise wie allgemein bekannt mit dem Leben auf Dauer nicht vereinbar sind Anmerkung, diese niedrigen Temperaturen von 31°C, 32° C bis maximal 33°C (siehe oben) hätten zirka 6 Monate nach der angeschuldigten Impfung angehalten) und (
- b)im vorliegenden Akt eine eben solche tiefe Körpertemperatur von 31°C, 32°C oder 33°C die für ca. 6 Monate angehalten haben sollen, nicht unabhängig-medizinisch dokumentiert ist. (
- c)die Beschwerdeführerin Frau XXXX hatte auch keine zusätzlichen Informationen beispielsweise ihr Messgerät, mit dem sie ihre Körpertemperatur ständig gemessen hat, oder Fotos von der Anzeige dieses Messgerätes vorgelegt (siehe auch oben, Anamnese).(
- c)die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 hatte auch keine zusätzlichen Informationen beispielsweise ihr Messgerät, mit dem sie ihre Körpertemperatur ständig gemessen hat, oder Fotos von der Anzeige dieses Messgerätes vorgelegt (siehe auch oben, Anamnese). Die vielen, umfangreichen Unterlagen (siehe oben, Seite 4-6) der Beschwerdeführerin Frau XXXX und die ständig wiederkehrenden Sorgen und Ängste, dass Wir alle Opfer der Gesundheitsorganisationen, insbesondere der EMA und der WHO und deren Verbindungen und Machenschaften mit Pharmakonzernen wären, lassen eine Krankheitsfixation und — nahezu wahnhafte Krankheitsverarbeitung vermuten. Eine floride psychotische Symptomatik findet sich aber derzeit nicht, weswegen der Sachverständige für Neurologie kein psychiatrisches Sachverständigen- Gutachten anregen muss.Die vielen, umfangreichen Unterlagen (siehe oben, Seite 4-6) der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 und die ständig wiederkehrenden Sorgen und Ängste, dass Wir alle Opfer der Gesundheitsorganisationen, insbesondere der EMA und der WHO und deren Verbindungen und Machenschaften mit Pharmakonzernen wären, lassen eine Krankheitsfixation und — nahezu wahnhafte Krankheitsverarbeitung vermuten. Eine floride psychotische Symptomatik findet sich aber derzeit nicht, weswegen der Sachverständige für Neurologie kein psychiatrisches Sachverständigen- Gutachten anregen muss. In den Unterlagen finden sich keine sogenannten wissenschaftlichen peer reviewed Arbeiten, sondern sogenannte Meinungsartikel und Buchbeiträge (dh diese sind wissenschaftlich nicht einem unabhängigen Begutachtungsprozess — einem sogenannten peer review — unterzogen worden und in der internationalen frei zugänglichen weltweiten wissenschaftlichen Datenbank Pubmed/Medline veröffentlicht worden). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang — in Einklang mit der Diagnose einer algogenenDepression durch ihren anamnestisch betreuenden Facharzt Herrn Dr. XXXX , dass die Beschwerdeführerin Frau XXXX eine durch Schmerzen ausgelöste (Anm.: algogene) Depression haben dürfte, wobei darüber nicht mehr gesagt werden kann, da keine detaillierte Dokumentation vorliegt und die anamnestischen Angaben inkongruent und nicht schlüssig sind. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Diagnose einer algogenen Depression aber bereits seit Jahren vor der angeschuldigten Corona-Impfung(
- en)bestanden hätte und sohin nicht kausal durch die angeschuldigte Impfung bedingt ist.Wesentlich ist in diesem Zusammenhang — in Einklang mit der Diagnose einer algogenenDepression durch ihren anamnestisch betreuenden Facharzt Herrn Dr. römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 eine durch Schmerzen ausgelöste Anmerkung, algogene) Depression haben dürfte, wobei darüber nicht mehr gesagt werden kann, da keine detaillierte Dokumentation vorliegt und die anamnestischen Angaben inkongruent und nicht schlüssig sind. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Diagnose einer algogenen Depression aber bereits seit Jahren vor der angeschuldigten Corona-Impfung(
- en)bestanden hätte und sohin nicht kausal durch die angeschuldigte Impfung bedingt ist. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wären die Schmerzen aber durch die Veränderungen des Bewegungsapparates seit den 1990er Jahren (nach 2 Autounfällen, Schulter und Lendenwirbelsäulen-Operation, degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, immer wiederkehrenden Rückenschmerzen (Lumbalgien/Lumboischialgien) und Zervikalsyndrom (CVS)) und dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen und Fehlbelastungen, die allesamt bereits vor den angeschuldigten Corona-Impfungen im Jahr 2021 bestanden haben, schlüssig erklärbare Anamnestisch wäre wegen der multiplen Einschränkungen des Bewegungsapparates 1992 ein Behindertenpass ausgestellt worden und der Grad der Behinderung auch 1998 nochmals erhöht (siehe auch Kopie des mitgebrachten Behindertenpasses) Hierbei muss angemerkt werden, dass der genaue medizinische Grund für die Ausstellung des Behindertenpasses 1992 und amtliche Korrektur 1998 mehr ersichtlich ist. Diskrepant zu den Schilderungen fällt jedenfalls auf, dass kein neurologisches Defizit objektivierbar ist, weswegen aus strikt gutachterlicher Sicht gegebenenfalls eine nochmalige behördliche Prüfung diesbezüglich angeregt werden muss. Angst und Unsicherheit durch die Impfung bzw. Impfpflicht haben sicherlich die sogenannte Krankheitsverarbeitung maßgeblich beeinflusst, womit aber aus gutachterlicher Sicht kein Kausalzusammenhang konstruiert werden kann und darf. Der Begriff Krankheitsverarbeitung darf hier nicht mit einer wahrscheinlich möglichen Kausalität oder gar Kausalität durch angeschuldigten Impfung gleichgesetzt werden. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Zuerkennung des Ansuchens der Beschwerdeführerin Frau XXXX an den Nö COVID-HiIfsfonds für Corona Folgen vom 4. September 2023 in Höhe von € 1.000,00 (siehe mitgebrachtes Schreiben van LH-Stellvertreter Udo Landbauer vom 09.11.2023) ohne weitere Informationen, insbesondere die medizinische Überprüfung/Dokumentation, die zu dieser Zuerkennung des Ansuchens geführt hat, gutachterlich nicht als Beweis gewertet werden darf bzw. auch nach nachmaliger Begutachtung hierorts hinterfragt werden muss und ggf eine Überprüfung angeregt werden muss.In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Zuerkennung des Ansuchens der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 an den Nö COVID-HiIfsfonds für Corona Folgen vom 4. September 2023 in Höhe von € 1.000,00 (siehe mitgebrachtes Schreiben van LH-Stellvertreter Udo Landbauer vom 09.11.2023) ohne weitere Informationen, insbesondere die medizinische Überprüfung/Dokumentation, die zu dieser Zuerkennung des Ansuchens geführt hat, gutachterlich nicht als Beweis gewertet werden darf bzw. auch nach nachmaliger Begutachtung hierorts hinterfragt werden muss und ggf eine Überprüfung angeregt werden muss. Zusammenfassung Wesentlich ist vielmehr, dass der Sachverständige für Neurologie auch im zweiten neurologischen Status kein neurologisches Defizit objektivieren konnte, das die geschilderten maßgeblichen Beeinträchtigungen erklären könnte. Wie schon bei der ersten Begutachtung am 09.05.2023 redet die Beschwerdeführerin Frau XXXX auf ständiges sehr konkretes Nachfragen regelmäßig vorbei und äußerst Sorgen und Ängste, die nur teilweise nachvollziehbar sind, aber teilweise zumindest inadäquat, teilweise auch paranoid getönt scheinen.Wesentlich ist vielmehr, dass der Sachverständige für Neurologie auch im zweiten neurologischen Status kein neurologisches Defizit objektivieren konnte, das die geschilderten maßgeblichen Beeinträchtigungen erklären könnte. Wie schon bei der ersten Begutachtung am 09.05.2023 redet die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 auf ständiges sehr konkretes Nachfragen regelmäßig vorbei und äußerst Sorgen und Ängste, die nur teilweise nachvollziehbar sind, aber teilweise zumindest inadäquat, teilweise auch paranoid getönt scheinen. Es fanden sich wie bei der ersten gutachterlichen Untersuchung am 09.05.2023 auch bei der zweiten gutachterlichen Untersuchung am 12.11.2024 eine ausgeprägte Aggravierung und Verdeutlichungstendenzen (siehe Neurologische Status vom 09.05.2023 und 12.11.2024), die aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit weder durch Simulation noch durch die angeschuldigte Impfung(
- en)gegen SARS-CoV-2 bedingt sind, sondern eben durch Sorge und Angst vor bzw. nach der angeschuldigten Impfung. Wie oben angeführt, müssen einige Diagnosen und Befunde hinterfragt, dh überprüft werden, da diese nicht mit der Anamnese und Klinik in Einklang zu bringen sind, in der gutachterlichen Beurteilung findet sich keine wesentliche Änderung zum ersten Sachverständigengutachten vom 19.05.2023. Die Fragen an den Sachverständigen für Neurologie sind kurz -wie folgt — zu beantworten: Konkrete (kurze) Beantwortung der vom Sozialministeriumservice an den Sachverständigen für Neurologie gestellten Fragen: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Das beschriebene Krankheitsbild entspricht den als allgemeine Impfnebenwirkungen bzw. Impfreaktion nach einer ersten Teilimpfung gegen SARS-CoV-2 am 09.06.2021 (BionTech/Pfizer, Charge: FD1921) und auch nach einer zweiten Teilimpfung am 21.07 2021 (BioNTech/Pfizer, Charge: FE6208) Aus gutachterlicher Sicht müssen insbesondere die inkongruenten Schilderungen und lückenhafte und abweichende Dokumentation, die die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau XXXX stützen könnten, erwähnt werden.Aus gutachterlicher Sicht müssen insbesondere die inkongruenten Schilderungen und lückenhafte und abweichende Dokumentation, die die Schilderungen der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 stützen könnten, erwähnt werden. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? In Gesamtschau ergeben sich aus gutachterlicher Sicht keine maßgeblichen, dh gutachtensrelevante, Funktionsbeeinträchtigungen, Eine nochmalige komplette Beurteilung des gesamten Krankheitsverlaufs durch die neuen Schilderungen und neu vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin Frau XXXX und insbesondere ein zweiter detaillierter neurologischer Status, in dem kein neurologisches Defizit objektivierbar war, lassen keine sich daraus ergebende maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung erkennen.Eine nochmalige komplette Beurteilung des gesamten Krankheitsverlaufs durch die neuen Schilderungen und neu vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 und insbesondere ein zweiter detaillierter neurologischer Status, in dem kein neurologisches Defizit objektivierbar war, lassen keine sich daraus ergebende maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung erkennen. 3. Entsprechen Krankheitsbild oder Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion? Die Beschwerdeführerin Frau XXXX schildert Symptome nach den beiden angeschuldigten Impfungen, die als allgemeine Impfreaktionen gewertet werden können. Diese sind auch als solche bekannt und in den Produktinformationen gelistet.Die Beschwerdeführerin Frau römisch 40 schildert Symptome nach den beiden angeschuldigten Impfungen, die als allgemeine Impfreaktionen gewertet werden können. Diese sind auch als solche bekannt und in den Produktinformationen gelistet. a. Wenn ja, ergaben sich daraus notwendige ärztliche Behandlungen: Laut den Schilderungen und den vorliegenden Unterlagen ergaben sich keine notwendigen Behandlungen (siehe oben: Anamnese, Neurostatus, Diagnosen, Beurteilung, medizinisch wissenschaftliche Literatur). 4. Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen? In Gesamtschau, dh wie oben sukzessive in den einzelnen Punkten (Anamnese, Untersuchungsbefund, Neurologischer Status, Diagnosen, Beurteilung) können aus gutachterlicher Sicht weder eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen objektiviert werden, die als kausal bzw. möglich kausal beurteilt werden können. 5. Hat die Impfung eine zwar kürzer als 3 Monate, aber eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht? a. Wenn nein: Hat die verursachte Gesundheitsschädigung ein besonders wichtiges Organ betroffen? Sind die durch die Impfung verursachten Symptome mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen? (Mehrere Tage hindurch Fieber um 40°, Bewusstlosigkeit, Bewegungseinschränkungen od. Bewegungsunfähigkeit)? Hat die Impfung zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt? Aus dem bisher angeführten ergibt sich, dass die angeschuldigte(
- n)Impfung(
- en)keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (oder Berufsunfähigkeit) verursacht hat (haben) und insbesondere kein besonders wichtiges Organ betroffen hat (haben), nicht mit besonders heftigen Krankheitserscheinungen oder Schmerzen verbunden gewesen wäre(
- n)und auch nicht zu einem gefährlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt hatte(n). Die Antworten des Sachverständigen für Neurologie auf die einzelnen Punkte der Einwendung der Beschwerdeführerin Frau XXXX sind wie das Sachverständigen-Gutachten vom 19.05, 2023 und das Sachverständigengutachten vom 12.11.2024 immer im Gesamtkontext, dh dem gesamten Akt, den vorgelegten Befunden und Unterlagen, gutachterlichen Untersuchungsbefunden der wissenschaftlichen Literatur und der gutachterlichen Beurteilung zu sehen.Die Antworten des Sachverständigen für Neurologie auf die einzelnen Punkte der Einwendung der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 sind wie das Sachverständigen-Gutachten vom 19.05, 2023 und das Sachverständigengutachten vom 12.11.2024 immer im Gesamtkontext, dh dem gesamten Akt, den vorgelegten Befunden und Unterlagen, gutachterlichen Untersuchungsbefunden der wissenschaftlichen Literatur und der gutachterlichen Beurteilung zu sehen. In der Medizin wird üblicherweise versucht Redundanz zu vermeiden, weswegen die einzelnen Hauptpunkte wie Vorgeschichte, Anamnese, Neurologischer Status, Diagnosen, Beurteilung und Zusammenfassung als auch die wissenschaftliche Literatur immer im Gesamtkontext gesehen und beurteilt werden müssen. Einzelne Punkte dürfen nicht aus dem Kontext gerissen werden (und v.a. unrichtig zitiert werden), da dies zu weiteren Missverständnissen und in manchen Fällen auch zu weiterer Krankheitsfixation bzw. vermehrten Sorgen und Ängsten führen kann bzw. eben solche verstärken kann. So einfach sich manche medizinischen Befunde vermeintlich lesen lassen, erfordern diese doch entsprechende (jahrelange) Ausbildung und klinische Erfahrung und Expertise, um in Gesamtschau mit der Klinik interpretiert werden zu können. Paraklinische Daten müssen grundsätzlich in Einklang mit der Klinik interpretiert werden und dürfen niemals überinterpretiert werden, In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Sachverständige für Neurologie auf seine mittlerweile jahrzehntelange Erfahrung in Wissenschaft und Klinik, insbesondere im Bereich der chronisch entzündlichen Erkrankungen des Nervensystems zu verweisen und weist hiermit auch auf die nochmalige intensive Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Fall hin, die mehr als 25 Stunden in Anspruch genommen hatte. Weiterführende Informationen zu seinem Lebenslauf und wissenschaftlichen Publikationen können beispielsweise der Website seiner Ordination www.neurologie-01.at entnommen werden. Medizinische termini technici bzw. Formulierungen sind üblicherweise klar und bestimmt definiert. Mit kontroversiell diskutierten Studien wird der Umstand bezeichnet, dass sehr wohl Daten/Studienergebnisse existieren, die eine bestimmte Beobachtung in einer Studie (ZB Symptom, Wirkung eines Medikamentes, Nebenwirkungen usw,) beschreiben, aber dass letztendlich in Gesamtschau der Literatur (andere Studien mit ähnlichen bzw. gleichen Fragestellungen) keine ausreichende Signifikanz für solche Ergebnisse einzelner wissenschaftlicher Arbeiten gefunden werden kann. Die Aussagekraft solcher Ergebnisse ist demnach limitiert, dh diese dürfen nicht überinterpretiert werden. Diese Beobachtungen bzw. Studienergebnisse befinden sich in wissenschaftlicher, dh kontroversieller Diskussion, weil bislang, wenn überhaupt keine weiteren Belege, jedenfalls keine ausreichende Evidenz gefunden werden konnte. VI. Zusammenfassungrömisch sechs. Zusammenfassung Nach nochmaliger Durchsicht des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 19.05.2023, der Einwendung der Beschwerdeführerin Frau XXXX , des gesamten Akts, der neu vorgelegten Unterlagen und der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur finden sich keine neuen Erkenntnisse, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens ändern lassen müssten.Nach nochmaliger Durchsicht des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 19.05.2023, der Einwendung der Beschwerdeführerin Frau römisch 40 , des gesamten Akts, der neu vorgelegten Unterlagen und der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur finden sich keine neuen Erkenntnisse, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens ändern lassen müssten. Das heißt, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht als Impfkomplikation im engeren Sinne bewertet werden. Es findet sich insbesondere kein Hinweis für eine „Kausalitätswahrscheinlichkeit".“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.01.2025 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1 b und § 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.01.2025 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph eins, b und Paragraph 3, des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der Covid-19 Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bereits getätigtes Vorbringen sowie die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und gab ua an, dass es auch „Sie langsam stutzig machen sollte“, dass ein Impfhersteller wie Pfizer mit einer kriminellen Vergangenheit ein neuerliches Verfahren in Den Haag anhängig hätte. Die Klagsschrift hätte Sie bereits übermittelt. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 2 und habe keine 24 Stundenbetreuung, weshalb sie auch nicht wisse, wie lange sie nach Blutdruckschwankungen von 259/176 und 42/33 ohnmächtig gelegen sei….. Sie führte abschließend aus wie folgt: „Ich werde daher die Beschwerde auch dem (VfGH) senden, da ich nicht einsehe, dass Sie schon wieder den Bescheid ablehnen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der österreichischen Beschwerdeführerin wurden am 09.06.2021 (Chargennummer FD1921) und am 21.07.2021 (Chargennummer FE6208) Covid-19 Impfungen „Pfizer/Biontech, Comirnaty im Impfzentrum XXXX verabreicht.1.1. Der österreichischen Beschwerdeführerin wurden am 09.06.2021 (Chargennummer FD1921) und am 21.07.2021 (Chargennummer FE6208) Covid-19 Impfungen „Pfizer/Biontech, Comirnaty im Impfzentrum römisch 40 verabreicht. 1.2. Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ersten Covid-19 Impfung: 1. degenerative LWS-Veränderungen 2. rezidivierende Lumbalgien/Lumboischialgien 3. St.p. Bandscheiben-OP L5/S1 1998 4. anamn. St.pe Schulter-OP bds. (nach 2 Autounfällen) Anfang 1990er Jahre 5. degenerative HWS-Veränderungen 6. Fibromyalgie-Syndrom (Diagnose 2003) 7. anamnestisch St.p. Nikotin-Abusus (vor ca. 15 Jahren, dh 2009) 8. Ein- und Durchschlafstörungen 9. Hypercholesterinämie 1.3. Gesundheitszustand d