RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW205 2289032-1 Spruch, W205 2289032-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1318777203-222461788, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1318777203-222461788, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
- Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. (Die Spruchpunkte II. bis VI. enthielten die abweislichen Absprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia und den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia sowie die Festsetzung einer Ausreisefrist, über die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte wird das Verfahren gesondert geführt.)(Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. enthielten die abweislichen Absprüche über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia und den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia sowie die Festsetzung einer Ausreisefrist, über die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte wird das Verfahren gesondert geführt.)
- Aufgrund der zunächst gegen alle Spruchpunkte gerichteten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nach Rechtsberatung mit der Vertretung ausdrücklich zurückzog (Verhandlungsprotokoll OZ 6).
- Aufgrund der zunächst gegen alle Spruchpunkte gerichteten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung sowie eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. nach Rechtsberatung mit der Vertretung ausdrücklich zurückzog (Verhandlungsprotokoll OZ 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Verfahrenseinstellung:
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zum bezeichneten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. war daher spruchgemäß einzustellen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich der weiteren mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte (II.-VI.) die Entscheidung gesondert erging.Das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. war daher spruchgemäß einzustellen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich der weiteren mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte (römisch zwei.-VI.) die Entscheidung gesondert erging. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W205.2289032.1.01